Das Recht im täglichen Leben.
Verwaltung des eingebrachten Gutes durch den Ehemann.
Von Or. Hübner, Gießen.
„Das Vermögen der Frau wird durch die Eheschließung der Verwaltung und Nutznießung des Mannes unterworfen (eingebrachtes Gut)."
Das eingebrachte Gut umfaßt: 1. das gesamte Frauengut bei der Verheiratung, 2. allen späteren Erwerb der Frau, soweit dieser nicht Vorbehaltsgut ist, 3. die höchstpersönlichen Rechte der Frau, die wieder zerfallen in a) Rechte, die der Ausübung nach übertragbar sind (z. B. Nießbrauch) und der Verwaltung und Nutznießung des Mannes unterliegen, b) Rechte, die ihrem Inhalt nach nur persönlich ausgeübt werden können und der Verwaltung und Nutznießung des Mannes unzugänglich sind. Darunter fallen: Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, Verzicht auf den Pflichtteil, Ablehnung eines Vertragsantrags oder einer Schenkung, das Recht, eine Schenkung anzunehmen oder wegen Undanks zu widerrufen, unübertragbare Gesellschaftsrechte, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, das Recht zur Veröffentlichung eines Geisteswerks, das Recht, den Erbschaftserwerb eines Erbunwürdigen anzufechten u. a. Daß es sich hier trotz Ausschluß der Verwaltung und Nutznießung des Mannes nicht um Vorbehaltsgut handelt, zeigt sich darin, daß der Erwerb auf Grund dieser Rechte eingebrachtes Gut wird.
Das Derwaltungsrecht ergreift das eingebrachte Gut als Ganzes in seinem wechselnden Bestand. Es ist ein absolutes und kein dingliches Recht im Sinne des Sachenrechts, das daher der Eintragung ins Grundbuch nicht fähig ist. Auf Grund dieses Verwaltungsrechts ist der Ehemann zum Besitz berechtigt. Er erwirbt also nicht ohne weiteres den Besitz. Ein Recht zu eigenmächtiger Besiü- ergreifung hat der Mann nur, sobald Selbsthilfe gestattet ist. Durch Erwerb der tatsächlichen Gewalt wird der Mann nicht nur Mitbesitzer, sondern Alleinbesitzer, die Frau ist durch ihn mittelbare Besitzerin.
Dem Verwaltungs recht gegenüber steht die Verwaltungs pflicht des Ehemannes. Danach ist er für die Instandhaltung des eingebrachten Gutes verantwortlich. Die dadurch entstehenden Kosten fallen ihm, wie einem Nießbraucher, zur Last. Dieser tatsächlichen Sorge entspricht die rechtliche Sorge für das Eingebrachte, d. h. die Vornahme und Entgegennahme aller bezüglich des eingebrachten Gutes erforderlichen Rechtshandlungen,' auch z. B. übliche Versicherungsabschlüsse. Vielfach ist der Mann hier von der Zustimmung der Frau abhängig. Unter die Verwaltungspflicht fällt außerdem die Auskunftserteiluna, die der Ehemann der Frau schuldet, so oft diese eine solche verlangt. Die Auskunftserteilung erstreckt sich jedoch nur auf den Stamm und nicht auf die Nutzungen des Eingebrachten, weil diese dem Manne zu freier Verfügung zufallen. Durch § 1394 BGB., der die gerichtliche Geltendmachung dieses Auskunftsrechtes bis zur Beendigung der Verwaltung und Nutznießung hinausschiebt, ist die Auskunftspflicht vrakttsch nahezu wertlos, falls nicht die Voraussetzungen des § 1391 BGB. nachweisbar sind, d. h. durch das Verhalten des Mannes die Besorgnis begründet wird, daß die Rechte der Frau in einer das eingebrachte Gut erheblich gefährdenden Weise verletzt werden. Kommt der Ehemann seinen ihm aus der Verwaltung erwachsenden Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so hat er für den entstehenden Schaden aufzukommen, der erst nach Beendigung der Verwaltung und Nutznießung geltend gemacht werden kann, es sei denn, daß die Vorussetzungen des § 1391 BGB. gegeben sind.
Dem Verwaltungsrecht des Ehemannes sind vom Gesetzgeber gewisse Schranken auferlegt. Grundsätzlich hat der Mann kein freies Verfügungsrecht über das Eingebrachte, sondern es wird die Zustimmung der Frau vorausgesetzt. Mit dieser Zustimmung kann der Mann im eigenen Namen über das Eingebrachte verfügen. Die fehlende Zustimmung kann durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden, wenn es zur ordnungsmäßigen Verwaltung geboten erscheint. Eine Verfügung des Mannes ohne die Zustimmung der Frau ist unwirksam. Die fehlende Zustimmung wird nicht etwa durch den guten Glauben des Dritten, daß sie vorliege, ersetzt. Nur wenn der Mann sich als Eigentümer der beweglichen Sache, über die er verfügt, ausgibt, schützen die Paragraphen 932 ff BGB. den redlichen Erwerber.
Ausnahmsweise billigt der Gesetzgeber dem Ehemann freies Verfügungsrecht zu, und zwar
1. über Geld und andere verbrauchbare Sachen, also über Zinsscheine, nicht aber über das Hauptpapier selbst,
2. über Forderungen der Frau durch Aufrechnung gegen Schulden der Frau, für welche das eingebrachte Gut haftet,
3. eingebrachte Gegenstände, welche die Frau einem Dritten schuldet, kann der Mann dem Gläubiger übereignen,
4. über Gutsinventar nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft.
Das Verfügungsrecht in den eben aufgezählten Fällen soll der Mann nur in den Grenzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung ausüben. Geld hat er mündelsicher auf den Namen der Frau anzulegen, sonstige verbrauchbare Sachen darf er verbrauchen und veräußern, ist aber ersatzpflichtig, und zwar sofort, wenn dies der ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht, sonst bei Beendigung der Verwaltung und Nutznießung. Verstößt der Mann gegen das eben Ausgeführte, so wird damit die Wirksamkeit der Verfügung nicht beeinträchtigt.
Verpflichtungsgeschäfte, die der Mann im Namen der Frau eingeht, binden diesen nur bei Zustimmung (genauer: Bevollmächtigung) der Frau.
Erwerbsgeschäfte, die der Mann im eigenen Namen abschließt, berechttgen grundsätzlich ihn allein. Erwirbt der Mann mit Mitteln des eingebrachten Gutes, so wird die Frau unmittelbar Eigentümerin.
Das Recht zur Führung von Aktivprozessen im eigenen Namen gibt dem Ehemann der § 1380 BGB. Der Klageantrag darf auf Leistung an ihn allein nur lauten, wenn die Frau zustimmt, ihre Zustimmung ersetzt, oder nicht erforderlich ist. Regelmäßig muß geklagt werden auf Leistung an den Mann unter Zustimmung der Frau. Das Urteil wirkt für und gegen die Frau nur, wenn der Mann befugt ist, über das Recht ohne Zustimmung der Frau zu verfügen. Zur Geltendmachung von Ansprüchen im Namen der Frau ist der Mann nur
mit deren Zustimmung berechtigt. Die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut setzt eine Verurteilung der Frau zur Leistung und eine Verurteilung des Mannes zur Duldung der Zwangsvollstreckung voraus. Gegen die Ehefrau, die ein selbständiges Erwerbsgeschäft betreibt, ist zur Zwangsvollstreckung in das Eingebrachte ein Urteil gegen die Frau genügend. Unbeschränkt offen steht jedoch den Gläubigern der Frau die Zwangsvollstreckung in das Vorbehaltsgut.
Aichtentrichtung
der Versicherungsbeiträge.
Ein Unternehmen hatte für einen Angestellten für die Dauer des Verttagsverhältnifses weder Beiträge zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung entrichtet, noch Angestelltenversicherungskarten geklebt. Der Angestellte verlangte nach seinem Aus
scheiden aus dem Unternehmen von den Dersiche- rungsbehörden die Feststellung seiner Kranken- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Auf Grund der Entscheidung des Oberoersicherungsamtes wurde der Unternehmer zur Nachentrichtung der Versicherungsbeiträge verpflichtet. Der Unternehmer verlangte nun von dem Angestellten die Erstattung der auf ihn entfallenden Beitragsteile. Dieses Ansinnen des Unternehmers hat das Landesarbeitsgericht Hamburg zurückgewiesen. Eine Erstattung der Beiträge könne nur im Rahmen des Gesetzes gefordert werden. Das Gesetz bestimmt nun ausdrücklich, daß eine Erstattung nur auf dem Wege der Einbehaltung der BeiCragsteile vom Lohn und Gehalt erfolgen darf. Eine Erstattung der verauslagten Beiträge in anderer Weise als durch Lohnabzug ist unzulässig und gemäß den Bestimmungen der Reichs- versicherungsordnung strafbar (Landesarbeitsgericht Hamburg — L. A. Bg. 269/34. —). (Sw. Nr. 66/ 30.8.1935.)
Die Einhaltung der Polizeistunde.
Ein wichtiges Urteil für Wirte und Gäste.
lieber den Umfang der Verpflichtung des Gastwirts, auf Einhaltung der Polizeistunde auch gegenüber widerspenstigen Gästen zu dringen, herrschen sowohl in Kreisen der Gastwirte, als auch der Gäste vielfach irrtümliche Auffassungen vor. Es erscheint daher zweckmäßig, die in einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden, welches in der „Deutschen Justiz" veröffentlicht wurde, aufgestellten Grund- scitze einer breiteren Oeffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen.
Nach § 29 Ziffer 7 des Gaststättengesetzes macht sich strafbar, wer als Gast- ober Schankwirt duldet, daß ein Gast über die Polizeistunde hinaus in den Schankräumen verweilt.
Das Amtsgericht hat in einem Urteil die Auffassung vertreten, der Angeklagte habe das Verweilen von drei Gästen, die sich bis fünfzig Minuten über die festgesetzte Polizeistunde hinaus in seiner Schankwirtschaft am Bierausschank in angeregter Unterhaltung aufhielten, nicht „geduldet" im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung, weil er die Gäste wiederholt zum Verlassen der Wirtschaft aufgefordert, ihnen nach Eintritt der Polizeistunde keine Speisen und Gettänke mehr verabreicht und ihnen den Aufenthalt dadurch verleidet habe, daß er sämtliche Stühle auf die Tische stellte. Es könne nicht verlangt werden, daß der Gastwirt seine Gäste gewaltsam entferne, weil er sie dadurch für immer verlieren und sich wirtschaftlich schädigen würde.
Das Oberlandesgericht Dresden Hot diese Ansicht als rechtsirrig bezeichnet und ausgeführt, daß der Gastwirt verpflichtet sei, alle Maßregeln zu ergreifen, die erforderlich seien, um die Befolgung seiner Aufforderung zum Verlassen der Schankräume herbeizuführen. Welche Maßnahmen hierzu notwendig seien, hänge von den Umständen des einzelnen Falles ab. Die Einstellung der Bewirtung genüge nicht, der Gastwirt müsse vielmehr alsbald nach Eintritt der Polizeistunde alle ihm zu Gebote stehenden Mittel onwenden, um die Räumung der Wirtschaft zu erreichen. Wenn gelindere Mittel nicht wirken, werde daher vom Wirt stets die alsbaldige Herbeiholung der Polizei zu verlangen sein.
Der Meinung des Amtsrichters, daß man dem Gastwirt eine gewaltsame Entfernung seiner Gäste nicht ansinnen könne, weil er sie damit für immer verliere und sich wirtschaftlich schwer schädige, kann das Oberlandesgericht nicht beitreten. Es sagt, eine solche Schädigung werde nicht eintreten, wenn alle Gastwirte in gesetzmäßiger Weise auf die Einhaltung der Polizeistunde achten. Die vom Amtsrichter vertretene Ansicht würde hingegen dazu führen, daß der in der Beachtung der Bestimmungen über die Polizeistunde gewissenhafte Gastwirt zum Vorteil dessen, der diese Vorschriften nicht einhält, benachteiligt werde, weil der letztere in unlauterer Weife die Gäste an sich zieht, die sich mit der gesetzlichen Regelung der Polizeistunde nicht abfinden wollen.
Die in der Gaststätte weilenden Personen verlieren auch nicht etwa dadurch ihre Eigenschaft als Gäste, daß sie nach Eintritt der Polizeistunde nichts mehr verzehren. Eine solche Auffassung würde der Umgehung des Gesetzes Tür und Tor öffnen und die Bestimmungen über die Polizeistunde völlig bedeutungslos und in der Praxis unanwendbar machen.
Wenn der Angeklagte im vorliegenden Falle sich damit begnügt habe, die Bewirtung der Gäste, die sich trotz feiner Aufforderung nicht entfernten, einzustellen und die Stühle auf die Tische zu setzen, so sei er seinen ihm nach vorstehenden Ausführungen obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen. Die Polizeistunde war schon um fünfzig Minuten überschritten. In dieser Zeit hätte er schärfere Mittel anwenden müssen, um die Gäste zum Gehen zu veranlassen. Als solche wären noch das Oeffnen der Fenster, das Verlöschen der Beleuchtung, letzten Endes die gewaltsame Entfernung, unter Umständen mit Hilfe der Polizei, in Frage gekommen. Ein etwaiger irriger Glaube des Angeklagten, daß die Personen, die sich in seinen Schankräumen noch aufhielten, nicht mehr „Gäste" seiner Schankwirtschaft gewesen seien, oder daß er den in Ansehung der Einhaltung der Polizeistunde ihm obliegenden Verpflichtungen nachgekommen sei, würde sich nur als ein Irrtum über das Strafgesetz darstellen und den Schankwirt vor Strafe nicht schützen.
ilmgehungsgeschäste in nationalsozialistischer Rechisaufsassung.
2: handelt sich hier um die sog. Umgehungsgeschäfte, welche die vergangene liberalistische Vorstellung von den Freiheiten des Einzelmenschen vom rechtlichen Standpunkt aus durchaus in Ordnung fand und ihre Gültigkeit in den meisten Fällen bejahte, auch wenn aus den näheren Umständen klar hervorging, daß das Uedertragungsgeschäft nur abgeschlossen worden war, um die Gläubiger um ihre berechtigten Forderungen zu prellen.
Beispiel: I hatte bei der Gewerbepolizei im Jahre 1930 eine Motorradvertretung angemeldet und betrieb seit dem 1. März 1932 daneben auch eine Tankstelle. Am 1. Dezember 1932 meldete seine Ehefrau an, sie habe mit Wirkung vom 15.11.1932 ab einen Gewerbebetrieb eröffnet als „Auto- und Motorradzubehör und Ersatzteile". Außerdem übernahm sie angeblich den Benzinverkauf ihres Ehemannes. Dieser stand in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen.
Ein Gläubiger hatte am 1. August 1933 auf Grund eines Vollstreckungsbefehles gegen den Ehemann das Benzin in dem Tank seiner Kraftfahrzeugausbesserungswerkstätte pfänden lassen. Dagegen erhob die Ehefrau Widerspruchsklage mit der Behauptung, daß das Benzin ihr Eigentum sei. Die Klage wurde aber in erster und zweiter Instanz abgewiesen.
Die Begründung des vom nationalsozialistischen Geiste durchwehten Urteils des Berufungsgerichts verdient weitgehendstes Interesse. Das Gericht hatte festgestellt, daß die Klägerin keinerlei kaufmännische Ausbildung genossen hatte und in kaufmännischen Dingen ganz ungewandt war. Sie war früher Hausgehilfin gewesen. Die gesamte Geschäftsführung besorgte der Mann. Ihm hatte sie angeblich Generalvollmacht erteilt. Sie besaß auch nicht die geringste Warenkenntnis. Bei diesem Sachverhalt konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, daß die Klägerin das Geschäft ihres Mannes ernstlich übernommen hatte. Vielmehr glaubt es bestimmt, daß die Eheleute im November 1932 nur ein Scheingeschäft Dorgenommen haben (§ 117 des BGB ). Sie mögen zwar einen Uebergabeoertrag abgeschlossen und an sich auch gewollt haben, daß das Geschäft auf die Frau übergehen sollte. Denn nur so konnten sie nach ihrer Vorstellung den offensichtlichen Zweck ihrer Vereinbarung erreichen, nämlich den Zugriff der Gläubiger des wirtschaftlich schlecht stehenden Mannes auf das übernommene Geschäft und das von der Klägerin darin angelegte Geld verhüten. Innerlich und im letzten Grunde aber wollten sie das Geschäft gar nicht übertragen. Vollzogen haben sie den Vertrag nämlich nur nach außen. In ihrem Verhältnis zueinander blieb jedoch alles beim alten. Wirtschaftlich änderte sich an dem bisherigen Zustand nicht das mindeste, wie der Sachverhalt klar erkennen läßt.
Die Eheleute haben im November 1932 nur ein Umgehungsgeschäft abgeschlossen. Freilich hat die frühere Rechtsprechung und namentlich das Reichsgericht solche Geschäfte ständig als gültig angesehen.
Gerade mit Rücksicht auf den Umgehungszweck hat man ihre Ernstlichkeit bejaht. Diese Auffassung findet aber ihre letzte Rechtfertigung in einer libera- listischen Vorstellung von den Freiheiten des Einzelmenschen, die in der sittlich geläuterten Rechtsordnung des Dritten Reiches keinen Platz mehr hat. Geht sie doch letztlich zurück auf die Anschauung, als sei gegen den Abschluß von Umgehungsgeschäften grundsätzlich nichts einzuwenden, weil das Gesetz sie ja nicht ausdrücklich verbiete. Daß eine Rechtsfindung, geleitet von wahrhaft sitlichem Streben, solche Gedankengänge streng ablehnen muß, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Geschäftsübertragung war aber auch sittenwidrig (§ 138 des BGB.). Die liberalistische Wirtschaft gestattete allerdings dem Einzelnen, sich als Geschäftsmann im großen und ganzen so zu verhalten, wie ihm das beliebte. Darin ist aber mit dem siegreichen Durchbruch der nationalsozialistischen Idee ein grundlegender Wandel eingetreten. Oberster Grundsatz jedes ordentlichen Kaufmanns hat nunmehr zu sein eine unbedingte Makellosigkeit der inneren Haltung und dementsprechend nach außen eine kompromißlose Ehrlichkeit, Wahrhaftigkeit und Lauterkeit. Wessen Einstellung und Verhalten diesen Anordnungen nicht genügt, der fühlt und handelt sittenwidrig. Danach verstieß aber die Geschäftsübertragung Der Eheleute T im November 1932 weiter gegen das durch die nationale Revolution mit neuem Inhalt erfüllte „Anstandsgefühl aller gerecht und billig D mkenden". Der Mann gab die Klägerin mit ihrer Zustimmung als Geschäftsinhaberin aus,, obwohl sie in Wirklichkeit überhaupt nichts mit dem Geschäft zu tun hatte. Daß sie gelegentlich einmal eine geschäftliche Kleinigkeit für ihn erledigt hat, mag sein. An der Gesamtbeurteilung ändert sich dadurch nichts. Denn eine solche, vom Ganzen her gesehen, geringfügige Mitwirkung ist allgemein üblich. Daß die Frau wirklicher Betriebsinhaber gewesen sei, kann man daraus nicht schließen.
Allerdings ist wohl grundsätzlich weder aus § 117 BGB., noch aus § 138 BGB. etwas Dagegen einzuwenden, wenn jemand ohne irgend welche fachlichen Kenntnisse ein Geschäft erwirbt und es auf seinen Namen von dem bisherigen Inhaber als Generalbevollmächtigten fortführen läßt. Die besonderen Umstände des Falles lassen aber Die lieber« nähme hier als Scheingeschäft und als sittenwidrig erscheinen. Wirklicher Geschäftsinhaber war also der Mann. Mit ihm hat Die Firma K. auch in Wirklichkeit den Kaufvertrag über das gepfändete Benzin abgeschlossen, und ihm hat sie dieses Benzin tatsächlich übereignet. Die Rechnung auf den Namen der Klägerin steht dem nicht entgegen. Sie war nur ein Aushängeschild der Eheleute gegenüber den Gläubigern des Mannes. Darin wirkte sich die folgerichtige Durchführung der Scheinübertragung des Geschäfts notwendig aus. (Dgl. Juristische Wochenschrift, 64. Jahrgang, Heft 39, Seite 2763; Urteil Des Landgerichts Rudolstadt vom 6. Mai 1935.)
Der Mall auf dem Dienstwege.
Arbeiter und Angestellte, die in Betrieben beschäftigt sind, die' Der Unfallversicherung unterliegen, sind auch auf dem Wege von und nach Der Arbeitsstätte gegen Unfall versichert. Wenn allerdings bei dem Unfall ein Verschulden Des Versichere ten mitgewirkt hat, kann Die Rente ganz oDer teilweise versagt roerDen. Ein Arbeiter, Der z. B. auf Dem Arbeitswege trotz Des bekannten Verbotes auf eine fahrende Straßenbahn auf springt und Dabei zu Schaden kommt, muß gewärtig sein. Daß er keine Unfallrente erhält.
Die meisten Streitigkeiten in Unfallrentensachen entstehen bei Der Frage, was noch als Weg zu oder von der Arbeitsstätte anzusehen ist. Das Reichsversicherungsamt hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Der Arbeitsweg auf alle Fälle an Der Wohnungstür enDet. Wer Die Schwelle seiner Wohnung überschritten hat, ist nicht mehr auf Dem Wege von Der Arbeit. BesonDers wichtig ist ferner Die Frage, ob auch im Wege Unterbrechungen ftattgefunDen haben. Die nicht im Interesse Der Arbeit notwendig waren. In Derartigen Fällen gilt Der Zusammenhang mit Dem Betriebe als gelöst, unD etwa vorkommende Unfälle werden Dann nicht mehr entschäDigt. Wenn also z. B. ein Arbeiter nach Arbeitsschluß, statt sofort nach Hause zu gehen, sich zunächst zu seinem Schrebergarten begibt, sich Dort eine Stunde betätigt und bann erst auf Den Heimweg macht, Dann ist Der Weg vorn Garten zur Wohnung nicht mehr versichert. Natürlich hebt nicht jede kleine Unterbrechung Des Weges Den Zusammenhang mit Dem Betriebe auf. Wenn Der Arbeiter auf Dem Heimweg noch ein paar kleine Besorgungen macht, bleibt Der Arbeitsweg versichert, auch wenn er Dazu kleine Umwege macht. Anders ist es wieder mit Wegsn, Die Der Arbeiter während Der Betriebszeit macht und Die nicht im Interesse Des Betriebes liegen. So ist zwar einem Arbeiter, Der sich während Der Mittagspause einige Brötchen besorgt hat unD Dabei zu Schaden kam. Die Rente bewilligt worden, nicht aber einem, Der sich in Der Mittagspause rasieren ließ, Denn das Rasieren hatte mit Der Tätigkeit im Betriebe nichts mehr zu tun. Auch Wirtshausbesuch löst im allgemeinen Der Zusammenhang mit Der Betriebstätigkeit (sw. 65/27.8. 1935).
Kann man bei einem Schuldner pfänden, der nichts hat?
Diese Frage Durfte bis vor kurzem noch schlechtweg verneint werden; Denn, wo nichts ist, Da „hat Der Kaiser Das Recht verloren". Einem Schuldner, der keinen Sachbesitz hat, kann ich als Gläubiger nichts wegnehmen. Ich kann ihm höchstens Den Lohn pfänden lassen, Den er aus einem Arbeitsverhältnis bezieht Dies ist vielfach Die einzige Quelle, aus Der Gläubiger noch schöpfen können, um zu ihrem Ziele zu kommen. Nun verfielen aber viele SchulDner, vor allem solche, Die sich einer Alimentationspflicht entziehen wollten, auf folgen« Des Manöver: Sie gaben ihren bezahlten Arbeitsplatz auf und arbeiteten unentgeltlich (nur gegen freie Station unD Taschengeld) im Geschäft ihrer Ehefrau, ihrer Eltern oder eines guten Freundes. Die Gläubiger waren Dann Die Geprellten- sie wurden von Den Arbeitsgerichten mit ihrer Pfön- DungsforDerung abgewiesen, weil ja Der Schuldner gegen Den angeblichen „Drittschuldner" gar keine Forderung hatte, die Der Gläubiger hätte pfänden können. Die Arbeitsgerichte stellten sich auf den Standpunkt, daß, wenn Der SchulDner „unentgeltlich" arbeitet, Der Gläubiger nicht Die Lohnforderung beim Arbeitgeber pfänden kann, weil eben gar keine Lohnforderung Des Schuldners gegen Den Arbeitgeber bestehe!
Diesem UebelftanD hat Der nationalsozialistische Gesetzgeber Durch Die Schaffung Des § 850 d Der Zivilprozeßordnung einen Riegel vorgeschoben. Diese Vorschrift bestimmt nunmehr, daß, auch wenn Der Schuldner unentgeltlich arbeitet, doch im Verhältnis zum Gläubiger seitens Des Arbeitgebers eine angemessene Vergütung als geschul- Det gilt. Wenn also z. B. Der Wirtssohn, Der sich seiner Alimentationspflicht entziehen will, im Geschäft seines Vaters unentgeltlich (oder nur gegen Taschengeld) als Schenkkellner arbeitet, so kann Der Alimenten-Empfänger Dennoch eine angemessene Vergütung pfänDen, Die Der Arbeitgeber, in unserem Falle Der Vater Des Wirtssohns, an den Allimentenempfänger abzuführen hat (etwa 10 Mk. pro Woche). Obwohl also Der Wirtssohn gegen seinen Vater gar keinen Lohnanspruch hat, kann Doch Dieser Lohnanspruch, Der vom Gesetz „fingiert" wird, von feinen Gläubigern gepfändet werden.
Ein anderer, in der Praxis ebenso häufiger Fall ist Der, Daß Der Ehemann im Geschäft feiner Frau nur gegen ein TaschengelD arbeitet, währenD in Wirklichkeit e r Der ist. Dem Das ganze Geschäft wirtschaftlich gehört.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen Des § 850 d Der Zivilprozeßordnung ist natürlich größte Vorsicht anzuwenden, besonders hinsichtlich der Frage, was als „angemessene Vergütung", die in diesem Falle ja dem Arbeiter selbst gar nicht ausgezahlt wird, anzusehen ist. Das Gesetz selbst sagt hierzu folgendes: „Bei Der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sowie bei Der Bemessung Der Vergütung ist auf alle Umstände Des Einzelfalles, insbesondere Die Art Der Arbeits- oder Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten, Rücksicht zu nehmen".
In der Praxis spielen sich diese Prozesse immer so ab, daß Der Gläubiger von Dem Dienstberechtigten, bei Dem der Schuldner unentgeltlich arbeitet (fast immer dessen Eltern aber Ehefrau), Den T a - rif 1 ohn pfändet, den Der Schuldner in dem betreffenden Geschäft seiner Eltern oder seiner Ehefrau zu beanspruchen hätte, wenn er entgeltlich arbeiten würde. Der Gläubiger steht eben regelmäßig auf dem Standpunkt, daß als angemessene Vergütung im Sinne der Zivilprozeßordnung der Tariflohn zu gelten habe; Denn, so argumentiert er, wenn diese Vergütung nicht angemessen wäre, bann hätte sie ber Treuhänder ber Arbeit nicht in Der Tarifordnung als Tariflohn festgesetzt. In Der Tat scheint auf Den ersten Blick einiges für Diese Ansicht zu sprechen, besonders der Charakter der vom Treuhänder der Arbeit erlassenen Tarifordnung als „soziales Schutzgesetz", in Dem auch Die Belange und Lebensinteressen der Arbeitgeber hinreichend mitberücksichtigt sind.
Doch eine nähere Bettachtung führt Dazu, Den Tariflohn nicht immer als „angemessene Vergütung"


