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2.
von
Anweisung für Vas Verfahren bei der Lagdverpachtung
Das Werk der Reichsauto-ahn und die Rhein-Mainische Wirtschaft
Reichsautobahn an dem Ufer des Mains am 23. September 1933 das Ziel ausgestellt/ das im Rhein- Main-Gebiet zuerst erreicht wurde:
„Den zweckmäßigsten ID eg, da» deutsche Volk wieder in den Prozeß der Arbeit zurückzuführen, sehe ich darin, durch große monumentale Arbeiten irgendwo zunächst die deutsche wirt- schaft wieder in Ganz zu sehen. Es ist unser Ziel, die Konsumkraft der Massen langsam zu heben, um auf diese Weife dann die Produk- tionsstätten mit Aufträgen zu versehen und die deutsche wirtschaft wieder in Bewegung zu
fetzen.-
men, die mit Dorbereitungsarbeiten in Höhe insgesamt 507 000 Mark zum Zuae kamen. 174 Arbeiter waren am 7. September beschäftigt, und zwar besonders mib Aushub von Mutterboden, Aushub der Fundamente, Einrichtung von Bau- stellen. Mitte September erfolgte eine weitere Vergebung an eine Tiefbausirma in Frankfurt in Höhe von über 850 000 Mark; die Zahl der Arbeiter war auf 300 gestiegen. Ende September erfolgten weitere Vergebungen an zwei Frankfurter Firmen von annähernd 1 Mill. Mark. Arbeiter waren nun schon fast 1000 am Werk. In der ersten Monatshälfte des Oktober waren Arbeiten in das Rhem- Main-Gebiet von über 1 Mill. Mark neu vergeben worden. Die Zahl der direkt am Bau Beschäftigten war über 1000 gestiegen und stieg weiter bis zum 31. Oktober 1933 auf 1504, während die zweite Million für Aufträge in diesem Monat hinaus-
Im „Hessischen Staats-Anzeiger" vom Mittwoch, 8. Mai, sind folgende Bestimmungen des Landesjägermeisters für das Land Hessen veröffentlicht, die wir nachstehend im Wortlaut wiedergeben:
Mit Ermächtigung des Reichsjägermeisters be» timme ich für das Land Hessen folgendes:
1. Die Mindestgröße bestehender Eigenjagdbezirke
Oie Aussühmng -es Reichsjag-gesetzes
Anordnungen für das Land Heften.
Sprenger.
Oie gemeinfchaft'ichen Jagden
An die Kreisämter und Jagdvorsteher der gemeinschaftlichen Jagdbezirke.
Nachdem am 1. April 1935 das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934 (RGBl. I. S. 549) nebst seinen Ausführungsbestimmungen in Kraft getreten ist, bemerke ich hinsichtlich der gemeinschaftlichen Jagden und ihrer Verpachtung das Folgende:
Durch das neue Reichsjagdrecht find die Rechtsverhältnisse der sogenannten Gemeindejagden wesentlich verändert worden. Nach dem bisherigen hessi- chen Jagdrecht hatte die Gemeinde das Jagdaus- übungsrecht an allen Grundflächen in einer Gemeindegemarkung, soweit nicht etwa Dritte ein Eigenjagdrecht in Anspruch nehmen konnten; der Ertrag der Jagd floß in die Gemeindekasse, das Jagdausübungsrecht bildete also einen Bestandteil des gemeindlichen Vermögens.
Nach dem neuen Reichsjagdgeseh ist nun in den sogenannten gemeinschaftlichen Jagdbezirken jagdausübungsberechtigt die I a g b g e- n o f f e n f d) a f t, die au» allen Grundstückseigentümern des Bezirkes besteht.
Die Auswirkungen der Reichsautobahn auf arbeitsmarktpolitischem und wirtschaftlichem Gebiet sind außerordentliche gewesen. Wenn im Laufe der Zeit weitere Strecken der Autobahnen im Rhein-Main-Gebiet fahrbar sind, dann wird man in noch stärkerem Maße auch die verkehrspolitische Seite der Straßen Adolf Hitlers erkennen, die ge- rade dieses Wirtschaftsgebiet in einer Weise verbindet und mit anderen Gebieten zusammenbrmgk, die Entfernungen zusammenschrumpfen laßt. Schnei- lere Verbindungen bringen immer besseren Absatz der Güter. Auch im Rhein-Main-Gebiet wird das Wort der Römer zur Wahrheit werden: Via — Vita, wo eine Straße ist, da ist auch Leben.
Der Reichsjägermeister Göring veröffentlicht, ebenfalls im „Hessischen Staatsanzeiger", folgende Ausführungen:
1. Bei der Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke sind die nachstehenden Vorschriften zu beachten:
2. Ort und Zeit der Ausbietung sind mindestens zwei Wochen vor der öffentlichen Ausbietung oder dem Ablauf der Bietungsfrist für die Abgabe der Gebote in den Verkündigungsblättern der Deutschen Jägerschaft durch den Jagdvorsteher zu ver- öffentlichen. Die Anzeige ist dem Kreisjägermeister zur Weiterleitung zu übersenden. Die Frist ist ae- wahrt, wenn die Anzeige in einem der Derkündi- gungsblätter am 15. Tage vor dem Derpachtunas- termin erschienen ist. Ist der Bieterkreis aus die Jagdgenossen beschränkt, so muß dies in der öffentlichen Bekanntmachung angegeben werden. In die- em Falle genügt die ortsübliche Bekanntmachung der Verpachtung. Die Kosten der vorgeschriebenen Anzeige hat bei Abschluß des Vertrages der Jagd- Pächter, kommt ein Vertrag nicht zustande, der Verpächter zu tragen. Dieser trägt auch die Kosten für etwaige Anzeigen In den Tages- und sonstigen Zeitungen.
3. Die Verpachtung hat nach dem Musterjagd-
diese nutzt auch die Jagd in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken. Für eine Uedergangszeit von fünf Jahren, also bis zum 1. April 1940, verbleibt der Ertrag der genossenschaftlichen Jagd jedoch noch der Gemeinde; nach Ablaus dieser fünfjährigen Heber, gangszeit muß der Ertrag der Jagdnutzung unter die Jagdgenossen verteilt werden (vergl. § 67 Abs. 1 des Reichsjagdgesetzes und der Ausführungsverordnung dazu).
Die Gemeinde als solche hat das Jagdausübungsrecht nach der neuen Gesetzgebung nur auf ihrem eigenen Grundbesitz, soweit er einen E ig " n jagd- bezirk bildet, was vor allem für größere (Btmeinbe. Waldungen zutresfen wird; vorausgesetzt ist, daß die im Eigentum der Gemeinde stehende Grundfläche mindestens 150 Hektar im Zusammenhang umfaßt.
Die Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft wer- den von dem Jagdvorsteher verwaltet, der die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Jagdvorsteher ist der Vorsteher der Gemeinde. Nach § 10 Abs. 4 der Ausführungsverordnung zum Reichsjagdgesetz hat, falls der Leiter der Gemeinde selbst Ortspolizeibehörde ist, sein Vertreter das Amt als Jagdvorsteher auszuüben.
Da nun im Lande Hessen auf Grund der auf- rechlerhallenen Bestimmungen der früheren Städte- und Landgemeindeordnung der Bürgermeister Ortspolizeibehörde ist, so kann er allgemein nicht als Jagdvorsteher tätig werden, vielmehr hat dieses Amt sein zuständiger Vertreter auszuüben.
Das wird regelmäßig der Erste Beigeordnete sein. Auch dieser ist als Jagdvorsteher ausgeschlossen, wenn er selbst als Pächter oder Mitwächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes auftreten will (§ 10 Abs. 4 der Ausführungsverordnung zum Jagdgesetz), oder wenn die Voraussetzungen der Ziffer 9 der unten abgedruckten Anweisung des Reichsjägermeisters für das Verfahren bei der Jagdverpachtung vorliegen. In diesem Falle wird er von dem Zwei- ten Beigeordneten vertreten. Um die Nichtigkeit von Jagdverpachtungen zu vermeiden, muß diese Vorschrift genau befolgt werden. Soweit etwas bisher Bürgermeister als Jagdvorsteher Rechtshandlungen hinsichtlich der Verpachtung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken vorgenommen haben sollten, werden sie von ihrem zuständigen Vertreter zu wiederholen sein.
Der Jagdvorsteher ist nicht Jagdbehörde im Sinne des Reichsjagdgesetzes; er untersteht nicht der Dienft- aussicht der Jägermeister, sondern der der Ge-
Die beabsichtigte Art der Verpachtung hat der Jagdvorsteher dem Kreisjägermeister vorher zur Genehmigung schriftlich anzuzeigen.
Dem Antrag auf Genehmigung hat er den Musterjagdpachtvertrag, der vorher entsprechend auszufüllen und hinsichtlich etwaiger Sonderbestimmungen zu ergänzen ist, beizusügen. Die Vordrucke für Musterjagdpachtverträge können von den Verlagen der Derkündigungsblätter der Deutschen Jäger- schast bezogen werden. Soll die Jagd meistbietend verpachtet werden, was die Regel fein wird, so hat der Jagdvorsteher gleichzeitig die Bekanntmachung der Jagdverpachtung, die nach der Anweisung in den Derkündigungsblättem der Deutschen Jägerschaft veröffentlicht werden muß, in dreifacher Ausfertigung dem Kreisjägermeister vorzulegen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeit des Versteigerungstermins oder der Ablauf der Bietungsfrist, ferner Ort und Zeit der Auflegung der Pachtbedingungen anzugeben. Der Kreisjägermeister gibt dann die Bekanntmachung zur Veröffentlichung an die Verkündigungsblätter der Deutschen Jägerschaft weiter. Nach Ziffer 2 der Anweisung müssen zwischen dem Tag der Ausgabe der Verkündigungsblätter und dem Tag der Versteigerung oder dem Zeitpunkt des Ablaufs der Bietungsfrift mindestens zwei Wochen liegen. Zur Wahrung der Frist ist es daher notwendig, daß die Vorlage an den Kreissägermeister mindestens etwa vier Wochen vor dem Versteigerungstermin oder vor dem Ablauf der Bietungsfrist erfolgt. Bei der Festsetzung der Termine ist daraus genau zu achten, da Nichteinhaltung der Bekanntmachungsfrist die Derwachtung nichtig macht und das Verfahren dann evtl, wiederholt werden muß. Soll die Verpachtung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränkt werden, so kann von der Veröffentlichung in den amtlichen Verkündigungsblättern der Deutschen Jägerschaft abgesehen werden, jedoch muß die Beschränkung des Bieterkreises öffentlich bekanntgegeben werden.
hat der kreisjägermeister die Art der Verpachtung und die Pachtbedingungen genehmigt, jo hat der Jagdvorsteher die Pachtbedingungen zwei Wochen lang öffentlich auszulegen.
Ort und Zeit der Auslegung der Pachtbedingungen und die Art der Verpachtung sind rechtzeitig öffentlich bekanntzugeben. Diese öffentliche Bekanntmachung wird nach dem Verfahren zu erfolgen haben, das für Bekanntmachungen in Ge- meinde- ober sonstigen öffentlichen Angelegenheiten üblich ist. Dadurch sollen auch die Rechte der Jagdgenossen gesichert werden, damit sie von den Pachtbedingungen Kenntnis nehmen und etwaige Ein- Wendungen dagegen geltend machen können. Wegen des Einspruchsrechts der Iagdgenossen und der Entscheidung darüber sei auf Abs. 9 des § 11 der Ausführungsverordnung zum Reichsjagdgesetz verwiesen.
Der Zuschlag der Jagd muß vom kreis,ager. meister schriftlich genehmigt werden.
Auch bei freihändiger Verpachtung oder Verlängerung des Pachtvertrages hat der Kreisjägermeister den Vertrag zu genehmigen.
Soweit noch nicht geschehen, haben die Jagdvorsteher das Erforderliche wegen der Verpachtung der Jagden zu veranlassen; dabei sind die Vorschriften genau zu befolgen, da eine Nichtbeachtung nach § 15 des Reichsjagdgesetzes den Vertrag nichtig macht (vergl. auch Ziff. 13 der Anweisung).
Sprenger.
meindeaufsichtsbehörde, also des Kreisamts und meiner Aufsicht. Die Kassengeschäfte der Jaadge- nossenjchaft werdep von der Gemeindekasse geführt.
Die Genossenschaftsjagd muß in der Regel verpachtet werden. Die Verpachtung der Jagden ist in den §§ 12 und 13 des Reichsjagdgesetzes und in den gleichen §§ der Ausführungsverordnung geregelt. Nähere Vorschriften über Art und Verfahren der Verpachtung hat der Reichsjägermeister in der unten abgedruckten Anweisung erlassen.
Danach können die gemeinschaftlichen Jagdbezirke meistbietend verpachtet werden, und zwar entweder durch öffentliche Versteige- , r u n g ober durch Abgabe schriftlicher Gebote. Die meiftoietenbe Verpachtung kann auf den Kreis der Jagdgenossen beschränkt werben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bie Jagb auch freihändig verpachtet ober das laufende Pachtverhältnis im letzten Drittel der Pacht- zeit verlängert werden (vergl. § 12 Abs. 7 der Ausf.VO. zum Reichsjagdgesetz).
mit der Geschichte unseres Bergstädtchens seit über 100 Jahren verbunden ist. Früher war mit dem Gasthaus die P o st h a l t e r e i verbunden, und bis spät in die Nacht hinein brannten oft die mächtigen Petroleumlampen, wenn der Postillon des Abends die, Gäste von der entfernten Bahnstation brachte. Manches Kännchen „Ulrichsteiner Fruchtbranntwein" mag damals durch die Kehlen der Reifenden geronnen sein, wenn ein Vogelsberger Wusterwetter ober Novembernebel sie xu längerem Aufenthalt zwang. Die heutige Zeit des Kraftverkehrs bringt zwar manche Umstellungen, der Freund unserer Heimat weiß aber trotzdem daneben die Tradition zu schätzen, die in solchen Häusern noch lebendig ist.
* Wetterseld,8. Mai. Die Dampf mölke- r e i Wetters eld G. m. b. H., der 590 Genossen angehören, hielt am Sonntag im Neußschen Saale ihre gut besuchte Hauptversammlung ab. Das Vorstandsmitglied Bürgermeister Krauß gedachte ein- leitend der Toten des vergangenen Jahres. Anschließend wurden die Jahresrechnuna und die Bilanz vorgetragen, die mit einem Umsatz von 36 632,52 Mark abschließen. Die Genossenschaft hatte im Laufe des Jahres einen Mitgliederzuwachs von 137 Personen zu verzeichnen. Die Milchlieferung belief sich auf 2 740 527 Liter. Der Reingewinn betrug 1041,15 Mark; er wird restlos für den Ausbau der Molkerei verwandt. Der Vorstand wurde entlastet, Vorstand und Aufsichstrat wurden wiedergewählt. Nachdem die Einheitssatzung verlesen und gutgeheißen worden war, jprach Geschäftsführer Buche nauer über die Bedeutung des Neubaues für die Genossenschaft. Mit dreifachem „Sieg-Heil!" auf den Führer wurde die Versammlung geschlossen.
Kreis Alsfeld
ss. Grebenau, 8. Mai. Obwohl man hier in unserer Gegend das Vorkommen der Wühl- maus in den letzten Jahren nur vereinzelt fest- stellen konnte, ist sie jetzt zu einer wahren Land- plage geworden. Uederall, fast von jedem Gartenbesitzer, hört man Klagen über große Wühlmaus- schaden, ganz besonders an den jungen Obstbäumen. Da sich die Wühlmaus sehr rasch und zahlreich vermehrt, dürfte es sich empfehlen, die Bekämpfung von allen Gartenbesitzern mit allen nur möglichen Mitteln durchzuführen.
Pachtvertrag zu erfolgen, jedoch können mit Zustimmung des Kreisjägermeisters Sonderbestimmungen, die die ordnungsmäßige und pflegliche Behandlung der Jagd nicht hindern, getroffen werden.
4. Für die öffentliche Ausbietung gelten folgende Vorschriften: Die Ausbietung hat in der Regel in derjenigen Gemeinde stattzufinden, in der der Jagdvorsteher feinen Wohn- ober Amtssitz hat. Von die- fer Bestimmung kann jeboch abgewichen werben, wenn bies zur Erzielung eines günstigeren Angebots angezeigt ist.
5. Der Dersteigerungstermin beginnt mit ber Feststellung der ordnungsmäßigen Bekanntmachun- gen und dem Verlesen der Pachtbedingungen. Alsdann hat ber Verpächter zur Abgabe von Geboten aufzuforbern und sich davon zu überzeugen, daß die Bietlustigen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 des Gesetzes erfüllen. Soweit eine Bietungssicherheit verlangt wird, darf diese den Betrag von 150 Reichsmark nicht übersteigen.
6. Ein Gebot erlischt, wenn ein Hebergebot abgegeben wird, jedoch bleiben die drei bestbietenden Personen an ihr Gebot gebunden. Der Jagdvorsteher darf die Versteigerung erst schließen, wenn auf seine Aufforderung zur Abgabe höherer Gebote
kreis Jriebberg.
4- Butzbach, 8. Mai. Im kleinen Saale des .^effitoen Sjofes" hielt gestern abend die Orts- gruppe der NSDAP- ihre Monatsversamm- lung ab, die sehr gut besucht war Nach der Begrünung durch Ortsgruppenleiter Schneider und nach einem gemeinsamen Lied hielt Studienrat S ch w e i s q u t h einen interessanten Vortrag über „Hakenkreuz und Hakenkreuzfahne". Ausgehend von der Bedeutung des Hakenkreuzes bei den Volkern, besonders den Trojanern schon etwa 2000 Jahre vor Christi Geburt, zeigte er die Grunde auf, die unseren Führer dazu bestimmten, die Hakenkreuzfahne als die Fahne des Dritten Reiches aus- xuerfehen. Anschließend sprach Bürgermeister Dr. Mörschel über die „Politische Lage". Beide Vorträge fanden reichen Beifall. Ortsgruppenleiter Schneider gab noch wichtige Rundschreiben bekannt und schloß mit einem dreifachen „Sieg-Heil!" auf den Führer und Reichskanzler die Versammlung. Anschließend wurde das Horst-Wessel-Lied gesungen. — Endlich ist einem dringenden Bedürfnis Rechnung getragen worden. Die Provinzialdurchgangs st raße Butzbach —Niederweisel, die einen immer stärker werdenden Durchgangs- verkehr aufweist, hat in den letzten Wochen eine Verbreiterung erfahren. Die seitherige Fahr- bahn ist um einen Meter nach der einen Straßenseite verbreitert worden. Es wurden die einbeto» nierten Randsteine herausgerissen und einen Meter seitlich neu in Beton gesetzt. Der dazwischenliegende Streifen erhielt ein Packlager, darüber eine Betonschicht und als Abschluß ein kräftiges Steinpflaster. Die Arbeiten sind von der Firma Bausch (Gießen) ausgeführt und nunmehr beendet worden. Die Verbreiterung der Hauptstraße soll noch zwischen Butzbach und Gießen im Laufe des Jahres erledigt werden.
Kreis Schotten.
± Groß-Eichen, 9. Mai. Am gestrigen Mitt- woch, 8. Mai, feierte der Mühlenbesitzer Ernst Lang und Frau Lina, geb. Schombert, das Fest dersilbernenHochzeit.
§ U I r i d) ft e i n , 8. Mai. Schon seit dem Jahre 1823 besteht hier das G a st h a u s „Darm- ftäbter Hof", das zu Beginn dieses Monats feinen Besitzer wechselte. Ein Verwandter des bisherigen Wirtes übernahm damit ein Haus, das
gegeben wurde.
Dabei ist zu beachten, daß nach dem willen des Generalinspektors für das deutsche Strotz enwesen die Vergebungen nicht nur an Groß- firmen gelangten, sondern besonders auch mittlere und Heinere Unternehmer berücksichtigt wurden.
Der nächste Monat war für die Hnternehrner noch günstiger. Auf Grund der Ausschreibungen wurden Auftrage von 3 314 507 Mark vergeben, wobei allein bei einer Vergebung 15 kleinere hessische Firmen beteiligt waren. Außerdem waren Mannheimer, Heidelberger, Darmstädter, Mainzer, Frankfurter, Langener, auch eine Saarbrücker Firma des Bau- und Maschinengewerbes beteiligt. Etwas über 2000 Arbeiter arbeiteten in Tag- und Nachtschichten. Mitte Dezember war die Zahl der Arbeiter schon auf 3150 gestiegen, für weitere 3,5 Mill. Mark Aufträge waren vergeben. Das Einsetzen des Frostes erzwang die Verlangsamung bzw. vorübergehendes Aussetzen der Arbeit. Trotzdem fanden noch 1500 Arbeiter Ende Dezember Arbeit und Verdienst. Mit Nachlassen der kalten Witterung wurde das bisherige Tempo in der Arbeit weiter fortgesetzt.
Ulan kann sich einen ungefähren Begriff hier- von machen, wenn man sich vergegenwärtigt, datz bis zum 31. Marz 1934 an Leistungen und Lieferungen ein Gesamtbetrag von über 18 Mill. Mark vergeben war, der fast restlos der Wirtschaft im Rhetn-Maingebiet zugute kam. Heber 6000 Arbeiter fanden ausreichenden Verdienst bei dem Bau; 4000 Beschäftigte kann man annehmen, die indirekt durch die Vergebung der Arbeiten und Lieferungen In den Arbeitsprozeß eingegliedert wurden.
Die Aufgaben, die in technischer Hinsicht, aber auch unter Berücksichtigung der Lage der heimischen Wirtschaft, an die oberste Bauleitung unter ihrem Leiter, Direktor Puckel, gestellt und die in unermüdlicher Arbeit bewältigt wurden, sind bisher außerordentlich groß gewesen. Gab doch gerade der Frankfurter Bezirk das Vorbild für andere Strecken, fei es in Brückenbauten, Heberführungen und besonders in den Fahrbahndeckenarbeiten. „ . e- cm
Es würde ermüden, wollte man Monat für Monat aufzählen, welche ungeheuren Summen der Wirtschaft zugeflossen sind. Auch für den weniger wirtschaftlich Geschulten ergibt sich die gewaltige Größe und Auswirkung des Werkes des Führers durch die Erkenntnis der Tatsache, daß_
innerhalb eines einzigen Jahres für über 25,5 VHll. M. Lieferungen vergeben wurden.
Bis zum 30. September 1934 betrug die Anzahl ber Tagewerke 1286 555 bei einem Arbeiterstand von 7101 Mann. Mit diesen Kräften wurden im ersten Baujahr folgende Leistungen erzielt: 1470 Stück Bohrlöcher, 1 812 200 Quadratmeter Rodung, 2356861 Quadratmeter Mutterbodenabtrag, 5251007 Kubikmeter Erd- und Felsbewegung einschließlich Fundamentaushub, 1584 Tonnen Stahlkonstruktio- nen, 4779 Tonnen Betoneisen, Sprundwände usw„ 91418 Kubikmeter Beton für Bauwerke, 135 000 Quadratmeter Beton für Fahrbahndecken und 8250 Quadratmeter Fahrbahn-Schwarzdecken.
Der Führer hat beim Beginn des Baues der
beträgt 75 Hektar.
Neuzubildende Eigenjagdbezirke müssen einen land-, forst- und ftschereiwirtschaftlichen Raum von mindestens 125 Hektar umfassen.
3. Die Mindestaröße gemeinschaftlicher Jagdbezirke wird auf 250 Hektar festgesetzt.
Darmstadt, den 29. April 1935.
Franks urt a.M., 8. Mai. (LPD.) Der Referent i beim Generalinspektor für das deutsche Straßen- i toejen, Dr. Carl Birkenholz, gibt in der „Rhein- ■ Mainischen Wirtjchaftszeitung" anläßlich der Er- < Öffnung der Main-Neckar-Autobahn höchst interessante Zahlen vom Bau der Frankfurter Strecke bekannt, die die große arbeitspolitische und wirtschaftliche Bedeutung des Autostraßenbaues für das Rhein-Main-Gebiet erkennen lassen. Diese Ausführungen sind auch in Anbetracht der Führung der Reichsautobahn durch Oberhessen von besonderem Interesse.
Wir entnehmen dem Aufsatz folaende Angaben: Die Reichsautobahnen waren als Notstandsarbeiten begonnen worden, d. h. die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gab für jedes geleistete Tageswerk eine Grundförderung. Die Anerkennung vom 20. Dezember 1933 belief sich auf 720 000 Tagewerke. Hiervon entfielen rund 520 000 Taaewerke auf Grbberoegunqsarbeiten und 200 000 Tagewerke auf Bauwerke. Für Erledi- gung dieser Arbeiten waren bis zum 1. Juli 1934 150 Arbeitstage eingesetzt, so daß seinerzeit mit 4000 Arbeitskräften für die 720 000 Tagewerke zu rechnen war.
Die Verkettung der Arbeitskräfte war durch das Landesarbeitsamt Hessen, das hier auch für die weiteren Strecken der Reichsautobahnen geradezu vorbildliche Arbeit leistete, fo vorgenommen worden, datz die benachbarten Arbeitsämter in Anbetracht ihrer Arbeitslosen- Ziffern nach einer bestimmten Schlüsselzahl berücksichtigt wurden.
Außerdem wurden Gemeinden, die bis zu 10 Kilometer von der Baustelle entfernt lagen, je nach ihrer arbeitsmarktpolitischen Lage besonders berücksichtigt. Entgegen jeder bürokratischen Engherzigkeit wurde auch insofern Entgegenkommen gezeigt, als zum Teil wertvolles Ackerland gegeben und deshalb unter Hmständen eine höhere Beschäftigungszahl der betreffenden Gemeinde gerechtfertigt war. In den ersten Monaten der beginnenden Arbeit war das Arbeitsamt Offenbach als „Ausgleichsstelle für die Reichs- autobahn" bestimmt worden. Die gesamte Organisation der Vermittlung von Arbeitskräften für die Autobahn lief hier zusammen. rj_ ££
Seit Jahren war keine große Arbeitsbeschaffungs- maßnahme in Hessen durchgeführt worden Kein Wunder, daß jeden Tag Hunderte von Arbeitsuchenden bei den Vermittlern wegen Arbeit auf der Autobahn vorfprachen.
Ein ganz anderes Bild eines Arbeitsamts ergab sich plötzlich. Das Arbeitsamt war keine „Stempelstelle" mehr, bei dem die Hauptsache die Hnterstühungsauszahlung war, sondern eine Arbeitsbeschaffungsstelle.
Die Auslese der Arbeiter für die Autobahn geschah in erster Linie unter dem Gesichtspunkt, daß nut dem SA.-Mann die nationalsozialistische Revolution gewonnen wurde, jo daß er vor allen anderen das Recht für Arbeit an den Straßen Adolf Hitlers hatte. Hunderte feit Jahren arbeitsloser SA.-Manner haben dadurch in den Septembertagen 1933 Arbeit und Verdienst bis heute erhalten. Es muß gesagt werden, daß die Betriedssührer ohne weiteres Verständnis hierfür hatten, auch wennderSA.- Mann kein Tiefbauarbeiter, sondern früher kaufmännischer Ange st e 111 e r war. Die Anforderungen mußten Schlag aus Schlag gehen, sie mußten an die wichtigen Baustellen geleitet werden, und oft verlangte eine Firma um 16 Uhr fernmündlich 50 bis 100 Mann, die am andern Morgen früh in der Gegend von Mitteldick stehen sollten. Unmögliche Dinge wurden möglich gemacht, weil alle Stellen mit größtem Eifer bestrebt waren, an dem gewaltigen Werk mitzuhelfen. Daß es aber in so unglaublich kurzer Zeit fertig sein würde, das haben damals wohl die wenigsten geahnt
Die Hoffnungen, die die rheinisch - mainische Wirtschaft auf den Bau der ersten Autobahn setzte, sind bei weitem übertroffen worden.
Der (Beneraünfpeftor für das deutsche Straßen- wesen, Dr.-Jng. Todt, gab das Tempo des Baues an. Anfang September 1933 wurden Die ersten Arbeiten vergeben. Es waren neun Frankfurter Fir-


