Ausgabe 
5.7.1935
 
Einzelbild herunterladen

Ur. 154 Erstes Blatt

185. Jahrgang

5reitag.5.Zuli 1935

Erlcherm tügllch, außer Sonntags und Feiertags Beilagen: Die Illustrierte Gießener Familienblätter Heimat tm Bild Die Scholle Monats-Bezugspreis:

Mit 4 Beilagen RM. 1.95 Ohne Illustrierte , 1.80 Zustellgebühr .. , -.25 Auch bei Nichterscheinen von einzelnen Nummern infolge höherer Gewatt ^ernsprechanschlüffe

anter Sammelnummer 2251 Anschrift für Drahtnach. richten: Anzeiger Sieben

Postscheckkonto:

Frankfurt am Main 11686

Eichener Anzeiger

General-Anzeiger für Oberhessen

Drutft und Verlag: vrühl'sche UniverfilStr Such- und Stehtöniderei 8. Lange in Siehe«. Schristleitung und Seschäftrftelle: Schulftrahe 7

Annahme oon Anzeigen für die Mittagsnummer bis 8'/»Uhrdes Vormittags

Grundpreise für \ mm Höhe für Anzeigen oon 22 mm Breite 7 Rpf.. für Text­anzeigen oon 70mm Breite 60Rpf.,Platzvorschrift oder schwieriger vatz 25°/o mehr

Ermahigle Grundpreise:

Stellen-, Vereins», gemein­nützige Anzeigen sowie ein­spaltige Gelegenheitsanzei­gen 5 Rpf., Familienanzei­gen, Bäder-, Unterrichts» u. behördliche Anzeigen 6Rpf. Mengenabschlüsse Staffel B

Revolution im G rafrecht.

Von ^eichsminister Dr. Hans Frank.

DNB Reichsleiter und Reichsminister Dr. Frank hat in der NSK. unter der Ueber- schrift:Revolution im Strafrecht", einen Ar­tikel veröffentlicht, der zu der Aenderung von Vorschriften des Strafverfahrens und des Gerichtsverfassungsgesetzes Stellung nimmt. Reichsminister Dr. Frank schreibt hierzu u. a.: Es wird in Zukunft nur ein Strafrecht geben, das die Verbrecher jeder Schattierung als einen Schädling der Volksgemeinschaft ansieht und ihn durch eine gerechte Bestrafung aus dieser Gemein» schäft ausscheidet.

Am 26. Juni 1935 hat die Reichsregierung fol­gende Aenderungen der Strafprozeßordnung be­schlossen:

In die Strafprozeßordnung werden als § 170 a und als § 167a folgende Vorschriften eingeführt:

§ 170 a.

Ist eine Tat, die nach gesunder Volks­anschauung Bestrafung verdient, i m G e - setz nicht für strafbar erklärt, so hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob auf die Tat der Grundgedanke eines Strafgesetzes zu­trifft und ob durch entsprechende Anwendung die­ses Strafgesetzes der Gerechtigkeit zum Siege verhalfen werden kann. (§ 2 des Straf­gesetzbuches).

§ 167 a.

Ergibt die Hauptverhandlung, daß der Angeklagte eine Tat begangen hat, die nach ge­sunder Volksanschauung Bestrafung verdient, die aber im Gesetz nicht für st r a f b a r erklärt ist, so hat das Gericht zu prüfen, ob auf die Tat der Grundgedanke eines Strafgesetzes zutrifft und durch entsprechende Anwendung dieses Strafgesetzes der Gerechtigkeit zum Siege verhalfen werden kann. (§ 2 des Straf­gesetzbuches.)

§ 265.

Abs. 1 gilt entsprechend.

Als ein Grundgedanke des bisherigen deutschen Strafrechts galt der Satz: nullum crimen, nulla poena, sine lege. Er ist im Paragraph 2 des heute noch geltenden Strafgesetzbuches verankert und bil­det den Ausgangspunkt der sogenanntenmodernen Strafrechtsschule".

Es war selbstverständlich, daß mit der national­sozialistischen Revolution und dem Umbruch der Weltanschauung dieser Grundsatz als erster erkannt wurde. Bei allen Reformarbeiten seit der national­sozialistischen Revolution auf dem Gebiete des Strafrechts stand die Behandlung dieser Frage, die sich in der modernen Strafrechtswissenschaft zur Analogie der Strafrechtsbestimmungen verdichtet hat, an erster Stelle.

Schon im Jahre 1926 habe lch in einer großen Kundgebung der nationalsozialistischen Juristen in München die Analogie, d. h.* d i e Uebertrag- barkeit oon Grundgedanken des Strafgesetzes auf andere strafwür» d i g e Taten, gefordert Ich habe die Analogie des Strafrechtes dann auch wiederholt im Reichs­tag als einen Wesensbestandteil der nationalsozia­listischen Strafrechtsreform bezeichnet.

Im Jahre 1933 wurde in der Denkschrift des preußischen Justizministers Kerrl in gleicher Weise eine Ergänzung des Paragraphen 2 Strafgesetzbuch gefordert Nunmehr ist durch die erwähnten Gesetze der Reichsregierung vom 26. Juni 1935 der ent­scheidende Schritt zum Durchbruch der nationalsozialistischen Rechtsre form auf diesem Gebiet getan. Die neue Bestimmung der Strafprozeßordnung bedeutet, daß in Zukunft der Richter auch dann eine Bestrafung vornehmen kann, wenn der Tatbestand nicht unter Strafe gestellt ist, wenn er aber einem anderen Tatbestand des Strafge­setzes ähnlich ist und wenn nach der Dolksanschauung die Tat eine Strafe verdient In dieser Hinsicht ist das Gesetz zur Aenderung von Vorschriften des Strafverfahrens und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 26. Juni 1935 ein Markstein aus dem Wege zu einem natio­nalsozialistischen Strafrecht. In Zukunft wird es ausgeschlossen sein, daß ein Verbrecher nur deshalb straffrei ausgehen wird, weil durch irgend­welche Lücken im Gesetz oder durch un­klare und widerspruchsvolle Aus­legungen des Gerichtes eine Bestrafung nach dem formalen Wortlaut des Gesetzes nicht er­folgen kann. Das bedeutet nicht, daß der Richter in Zukunft ähnlich dem Gesetzgeber für bestimmte Tatbestände neue Strafrechtsnormen schaffen kann. Grundsätzlich wird er auch in Zu­kunft an das Strafgesetz gebunden sein. Er hat jedoch in Zukunft die Möglichkeit, bei Vor­liegen der angeführten Voraussetzungen in jedem Falle einen Schädling der Volksgemein­schaft einer Bestrafung zuzuführen.

Der nationalsozialistische Staat kennt für seine Strafrechtspolitik, wie ich das nunmehr schon seit Jahren unentwegt verkünde, nur einen Gesichts­punkt: Rücksichtslosen Krieg gegen­über den Verbrechern und liebel-- t ä t e r n zum Schutz und Vorteil des anständigen, der Volksgemeinschaft ehrlich und treu dienenden Volksgenossen. Das bedeutet nicht, daß jeder, der künftig in Deutschland angeklagt wird, auch schon von Anfang an als schuldig anzusehen ist; das bedeutet also nicht, daß der Angeklagte in seinem Verteidigungsrecht irgend- wie beschränkt werden soll. Das bedeutet vor allem nicht etwa den Umstand, daß der national­sozialistische Staat sehr wohl zwischen den Ver­brechern aus übler Gesinnung mit absolut ge»

Festigung der deutsch-polnischen Freundschast.

Das deutsch-polnische Abkommen vom Januar 1934 hat sich als konstruktiver Beitrag zur Sicherung des europäischen Friedens bewährt.

Die politische Aussprache

Berlin, 4. Juli. (DNB.) Amtlich wird mit­geteilt: Der zweitägige Besuch des polnischen Außen­ministers in Berlin hat Gelegenheit zu einer eingehenden Aussprache des Führers und Reichskanzlers und der deutschen Reichsregierung mit Herrn Beck gegeben. In dieser Aussprache, die in freimütiger Weise geführt wurde, sind die spe­ziell Deutschland und Polen interes­sierenden Fragen und auch die Pro­bleme der allgemeinen europäischen Politik zur Erörterung gekommen. Es ergab sich eine weitgehende Uebereinstimmung der Anschauungen.

Mit Befriedigung konnte festgestellt werden, daß die deutsch-polnische Erklärung vom 2 6. Januar 1934 sich in jeder Hinsicht voll bewährt hat, und zwar nicht nur im Verhält­nis der beiden Staaten zueinander, sondern auch als konstruktives Element bei der Si­cherung des Friedens In Europa. Herr Beck betonte in diesem Zusammenhang, daß die Er­klärung des Führers und Reichskanzlers über Po­len in feiner Rede vom 21. Mai, insbesondere fein Wunsch nach Dauerhaftigkeit des deutsch- polnischen Abkommens in Polen starken Wi­derhall gefunden habe, und daß auch p o l n i - scherfeils der aufrichtige Wunsch nach immer größerer Vertiefung der freund­schaftlich-nachbarlichen Beziehungen zu Deutschland besteht. Die beiden Regierungen werden entspre­chend der benachbarten Lage der beiden Völker fluch in Zukunft in enger Fühlung bleiben und alle ihre Kräfte dem Werke des europäischen Friedens widmen.

DerletzleTagdesVerlinerVesuchs

Am Ehrenmal unter den Linden.

Berlin, 4. Juli. (DNB.) Das Ehrenmal Unter den Linden war Donnerstagmittag der Schauplatz einer feierlichen und eindrucksvollen Ge- fallenen-Ehrung durch den polnischen Außen­minister Ober st Beck. Zu seinem Empfang hatten sich eingefunden Reichskriegsminister Gene­raloberst von Blomberg, der Oberbefehls­haber des Heeres General der Artillerie Frei­herr oon Fritsch, der kommandierende Ge­neral des 3. Armeekorps und Befehlshaber im Wehrkreis HI, Generalmajor oon Witzleben sowie der Stadtkommandant von Berlin, General­leutnant Schaumburg. Oberst Beck schritt unter den Klängen des Präsentiermarsches die Front der Ehrenkompanien ab. Inzwischen war ein prachtvoller Kranz mit weißen und roten Nel­ken und Schleifen in den polnischen National­farben ins Innere des Ehrenmals getragen wor­den. Oberst Beck verweilte einige Augenblicke im stillen Gedenken an der Weihestätte des Krieges. Eine vielhundertköpfige Menge grüßte den Außen­minister Polens herzlich mit erhobener Hand.

Frühstück in der polnischen Botschaft in Anwesenheit des Führers.

Zu Ehren des Ministers gab der polnische Bot­schafter L i p s k i ein Frühstück, an dem auch der Führer und Reichskanzler teilnahm. Der

Führer erwiderte damit den Besuch, den ihm Oberst Beck am Mittwochvormittag abgestattet hatte. In der Botschaft erschien als einer der ersten Staats­sekretär von Bülow; bald darauf der Reichs- kriegsmmister Generaloberst oon Blomberg mit Tochter; der Chef des Protokolls, Graf Basse- w i tz, Reichsernährungsminister Darrs, der deutsche Botschafter in Warschau, von M o l t k e , Staatssekretär Dr. Meißner, Botschafter von Ribbentrop und Staatssekretär Dr. Lam­mers. Mit besonderem Jubel werden der Reichs­minister Dr. Goebbels und Ministerpräsident Göring vom zahlreich erschienenen Publikum be­grüßt. Punkt 13.30 Uhr erschien mit stürmischen Heilrufen begrüßt der Führer und Reichs- k a n z l e r.

Als Gast Görings in der Schorfheide.

Im Anschluß an das Frühstück folgten Außen­minister Beck mit Gemahlin und Tochter, Bot­schafter Lipski und die Begleitung des Ministers einer Einladung des Ministerpräsi­denten General Göring und seiner Gattin in die Schorfheide. Unter Füh­rung General Görings besichtigten die polnischen Gäste das Gut Hubertus st ock Nach einem Abendessen in kleinem Kreise im Jagdhaus K a r i n h a l l, an dem von deutscher Seite u. m Reichs- und Staatsminister Kerrl, Botschafter v. Ribbentrop, Botschafter Graf M o l t k e , Staatssekretär Körner und Generalforstmeister oon Keudell teilnahmen, begaben sich die Gäste zum Anhalter Bahnhof, um Berlin 22.14 Uhr mit dem Ziel Bad Reichenhall zu verlassen.

Die pariser presse zu Becks Besuch in Berlin.

Paris, 5. Juli. (DNB. Funkspruch.) Die französische Presse beschäftigt sich ausführlich mit dem Meinungsaustausch zwischen dem Führer und dem polnischen Außenminister Beck, der als bedeut­sam bezeichnet wird. Die Presse findet aber so­wohl die abschließende amtliche Erklärung wie auch die Presse-Anfrage des Obersten Beck, zu absichtlich unbestimmt, als daß sie sich getraut, ein klares Urteil zu fällen. Nur eines scheine klar zu sein, meint derPetit Parisien" nämlich die Versicherung Becks, die freundschaftlichen deutsch-polnischen Beziehungen, die sein Werk seien, re st los zu erhalten. Das Blatt glaubt die Antwort, die die Wilhelmstraße

demnächst nach Paris in der Frage des- Ostpak - t e s senden werde, werde das Geheimnis der deutsch-polnischen Aussprache vermutlich etwas lüften.

Der Berliner Havas-Vertreter will von polnischer Seite erfahren haben, daß Oberst Beck, sich als Testamentsvollstrecker des Marschalls P i l s u d s k i ansehe, und deshalb in Berlin zu verstehen gegeben habe, daß durch den Tod Pil- sudskis die deutsch-polnischen Bezie­hungen nicht betroffen würden. Was den O st p a k t anlange, erkläre man polnischerseits, daß Polen seine Haltung nicht ändere.

Der Berliner Berichterstatter desPetit Jour-

Außenminister Oberst Beck schreitet mit.den Herren der deutschen Heeresleitung die Front der Ehren­kompanie des Berliner Wachregiments ab. (Scherl-M.)

WWWW

-

v '<$< k

WM

meinschädlichem Instinkt und Wirken einerseits und dem kleinen, harmlosen, mehr aus Unverstand und Schwäche als aus Schlechtigkeit mit den Ordnungs» Prinzipien der Volksgemeinschaft in Konflikt ge­ratenen Alltagssünder unterscheiden könnte. Das deutsche Strafgesetzbuch des Nationalsozialis­mus wird in diesem Sinne ein modernes Strafgesetzbuch sein. Wir lehnen auch auf diesem Gebiet den Rückfall ins Mittelalter mit Fol­ter, Richtschwert usw. ab. Zittern soll der Ver­brecher vor den Folgen einer gerichtlichen Verurtei­lung, nicht zittern soll indes der freie Staats­bürger.

Die Einführung der Analogie ist daher nicht gleichbedeutend mit einer Schuldigerklärung aller irgendwie mit dem Gericht in Berührung geraten­den Personen. Sie ist auch keine Generalverurtei­lungsvollmacht für jeden Richter in jedem Falle, sondern sie wird gerade aus der Psychologie des nationalsozialistischen Staats und Volksaufbau heraus dem Uebeltäter das Entweichen unmöglich machen, für den unschuldig zur Verantwortung Gezogenen aber die Bestrafung ausschließen.

Darüber hinaus enthält aber diese neue ftraf- gesetzliche Aenderung das klare Bekenntnis des Na­tionalsozialismus zur selbständigen, freien, unabhängigen Richterpersönlichkeit. Neben den Machtapparat tritt in allen ger­manischen Staaten seit jeher der Rechtsappa - rat. Und so ist es ein gewaltiger Fortschritt in der Gestaltung unserer Rechtszustände, daß der deutsche Strafrichter mit einer stolzen Entscheidungskraft versehen wird, die ihm, als dem Repräsentanten btv nationalsozialistischen Weltanschauung und des gesunden deutschen Dolksempfindens, die Rolle eines Volksrichters in der schönsten Bedeu­tung dieses Wortes überträgt. Der Führer hat durch

dieses Aenderungsaefetz die Ehre des deutschen Rich­ters in einer Weise verankert, daß ihm dafür der gesamte deutsche Rechtsstand Dank weiß.

Hierin liegt die revolutionäre Bedeutung des neuen Paragraphen 170 a der Strafprozeßordnung. Das Gesetz vom 26. Juni 1935 hat weitere Be­stimmungen zur Durchführung der neuen national­sozialistischen Rechtsauffassung geschaffen. Die Staatsanwaltschaft soll z. B. nach einer Bestim­mung auch dann, wenn sie selbst Berufung ein­gelegt hat, und deshalb nach den Bestimmungen der Notverordnung vom 14. Juni 1932 das Recht auf Revision verwirkt hat, das Rechtsmittel der Revision haben, wenn das Gericht ein Straf­gesetz z u Unrecht entsprechend angewen­det oder nicht angewendet hat. Sie kann somit in diesen wichtigen Fällen stets das Revisions­gericht anrufen.

Weitere wichtige Neuerungen bringt das Gesetz vom 26. Juni 1935 in der Frage der W a h l f e st- st e l l u n g. Das Gericht soll in Zukunft, wenn es eine Wahlfeststellung trifft, den Angeklagten nur der Verletzung d e s a n z u w e n d e n d e n Strafgesetzes schuldig sprechen. Es soll also in Zukunft nicht nur eine Verurteilung m der Art erfolgen können, daß der Angeklagte zweier Straftaten in alternativer Form für schuldig ge­sprochen wird. Bei der Beweiserhebung soll dem Gericht ein freies Ermessen insofern zustehen, als es nach der neuen Fassung der Paragraphen 244 und 245 der Strafprozeßordnung einen Beweis­antrag ablehnen kann, wenn es nach seinem freien Ermessen die Erhebung des Beweises zur Er­forschung der Wahrheit n i ch t s ü r e r f o r d e r l i ch hält. Auch das bedeutet eine wesentliche Verstärkung der richterlichen Autorität

Als weitere Neuerung bringt das Gesetz vom 26. Juni 1935 unter anderem die Beseitigung eines Mangels, die schon seit langem von der national­sozialistischen Strafrechtsreform gefordert wird. In Zukunft kann das Reichsgericht von einer Entscheidung abweichen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangen ist. Es bedarf bei der Abweichung oon einer solchen Entscheidung nicht mehr der Anrufung der ver­einten Zivilsenate, die sich als außerordent­lich erschwerend und unpraktisch herausgestellt hat, sondern es werden beim Reichsgericht ein(Bro feer Senat für Zivilsachen" und einGroßer Senat für Strafsachen" gebildet, die über die Abweichung von früheren Entscheidungen be­finden sollen. Damit ist eine schnellere Anpassung des höchsten deutschen Gerichtes an die veränderten Rechtsanschauungen gewährleistet.

So ist das Gesetzgebungswerk am 26. Juni 1935 ein weiterer Schritt zum Ausbau des national­sozialistischen Staates Adolf Hitlers auf dem Gebiete des Rechts. Ich appelliere hier an das ganze deutsche Volk erneut, der hohen Auffassung des Führers über den Rechtsschutz und die Würde der Rechts­einrichtungen des deutschen Volkes, wie sie im Nationalsozialismus verankert sind, sich stets ein­gedenk zu zeigen. Jeder deutscher Mann und jede deutsche Frau kann üerzeugt sein, dafe wir national­sozialistischen deutschen Rechtswahrer treu und dank« bar dem Volke gegenüber, das uns mit der arofeen Aufgabe der Rechtsschaffung und der Rechtssicherung betraute, auch bei diesem neuen, revolutionär grund­legend wichtigen und weit über Deutschland hinan» bei allen Juristen Beachtung findenden Gesetz­gebungswerk vom 26. Juni 1935 nur an d i e Wohlfahrt des deutschen Volkes den- f e n wollen und danach handeln werden.