Ur. 154 Erstes Blatt
185. Jahrgang
5reitag.5.Zuli 1935
Erlcherm tügllch, außer Sonntags und Feiertags Beilagen: Die Illustrierte Gießener Familienblätter Heimat tm Bild Die Scholle Monats-Bezugspreis:
Mit 4 Beilagen RM. 1.95 Ohne Illustrierte , 1.80 Zustellgebühr .. , -.25 Auch bei Nichterscheinen von einzelnen Nummern infolge höherer Gewatt ^ernsprechanschlüffe
anter Sammelnummer 2251 Anschrift für Drahtnach. richten: Anzeiger Sieben
Postscheckkonto:
Frankfurt am Main 11686
Eichener Anzeiger
General-Anzeiger für Oberhessen
Drutft und Verlag: vrühl'sche UniverfilStr Such- und Stehtöniderei 8. Lange in Siehe«. Schristleitung und Seschäftrftelle: Schulftrahe 7
Annahme oon Anzeigen für die Mittagsnummer bis 8'/»Uhrdes Vormittags
Grundpreise für \ mm Höhe für Anzeigen oon 22 mm Breite 7 Rpf.. für Textanzeigen oon 70mm Breite 60Rpf.,Platzvorschrift oder schwieriger vatz 25°/o mehr
Ermahigle Grundpreise:
Stellen-, Vereins», gemeinnützige Anzeigen sowie einspaltige Gelegenheitsanzeigen 5 Rpf., Familienanzeigen, Bäder-, Unterrichts» u. behördliche Anzeigen 6Rpf. Mengenabschlüsse Staffel B
Revolution im G rafrecht.
Von ^eichsminister Dr. Hans Frank.
DNB Reichsleiter und Reichsminister Dr. Frank hat in der NSK. unter der Ueber- schrift: „Revolution im Strafrecht", einen Artikel veröffentlicht, der zu der Aenderung von Vorschriften des Strafverfahrens und des Gerichtsverfassungsgesetzes Stellung nimmt. Reichsminister Dr. Frank schreibt hierzu u. a.: Es wird in Zukunft nur ein Strafrecht geben, das die Verbrecher jeder Schattierung als einen Schädling der Volksgemeinschaft ansieht und ihn durch eine gerechte Bestrafung aus dieser Gemein» schäft ausscheidet.
Am 26. Juni 1935 hat die Reichsregierung folgende Aenderungen der Strafprozeßordnung beschlossen:
„In die Strafprozeßordnung werden als § 170 a und als § 167a folgende Vorschriften eingeführt:
§ 170 a.
Ist eine Tat, die nach gesunder Volksanschauung Bestrafung verdient, i m G e - setz nicht für strafbar erklärt, so hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob auf die Tat der Grundgedanke eines Strafgesetzes zutrifft und ob durch entsprechende Anwendung dieses Strafgesetzes der Gerechtigkeit zum Siege verhalfen werden kann. (§ 2 des Strafgesetzbuches).
§ 167 a.
Ergibt die Hauptverhandlung, daß der Angeklagte eine Tat begangen hat, die nach gesunder Volksanschauung Bestrafung verdient, die aber im Gesetz nicht für st r a f b a r erklärt ist, so hat das Gericht zu prüfen, ob auf die Tat der Grundgedanke eines Strafgesetzes zutrifft und durch entsprechende Anwendung dieses Strafgesetzes der Gerechtigkeit zum Siege verhalfen werden kann. (§ 2 des Strafgesetzbuches.)
§ 265.
Abs. 1 gilt entsprechend.
Als ein Grundgedanke des bisherigen deutschen Strafrechts galt der Satz: nullum crimen, nulla poena, sine lege. Er ist im Paragraph 2 des heute noch geltenden Strafgesetzbuches verankert und bildet den Ausgangspunkt der sogenannten „modernen Strafrechtsschule".
Es war selbstverständlich, daß mit der nationalsozialistischen Revolution und dem Umbruch der Weltanschauung dieser Grundsatz als erster erkannt wurde. Bei allen Reformarbeiten seit der nationalsozialistischen Revolution auf dem Gebiete • des Strafrechts stand die Behandlung dieser Frage, die sich in der modernen Strafrechtswissenschaft zur Analogie der Strafrechtsbestimmungen verdichtet hat, an erster Stelle.
Schon im Jahre 1926 habe lch in einer großen Kundgebung der nationalsozialistischen Juristen in München die Analogie, d. h.* d i e Uebertrag- barkeit oon Grundgedanken des Strafgesetzes auf andere strafwür» d i g e Taten, gefordert Ich habe die Analogie des Strafrechtes dann auch wiederholt im Reichstag als einen Wesensbestandteil der nationalsozialistischen Strafrechtsreform bezeichnet.
Im Jahre 1933 wurde in der Denkschrift des preußischen Justizministers Kerrl in gleicher Weise eine Ergänzung des Paragraphen 2 Strafgesetzbuch gefordert Nunmehr ist durch die erwähnten Gesetze der Reichsregierung vom 26. Juni 1935 der entscheidende Schritt zum Durchbruch der nationalsozialistischen Rechtsre form auf diesem Gebiet getan. Die neue Bestimmung der Strafprozeßordnung bedeutet, daß in Zukunft der Richter auch dann eine Bestrafung vornehmen kann, wenn der Tatbestand nicht unter Strafe gestellt ist, wenn er aber einem anderen Tatbestand des Strafgesetzes ähnlich ist und wenn nach der Dolksanschauung die Tat eine Strafe verdient In dieser Hinsicht ist das Gesetz zur Aenderung von Vorschriften des Strafverfahrens und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 26. Juni 1935 ein Markstein aus dem Wege zu einem nationalsozialistischen Strafrecht. In Zukunft wird es ausgeschlossen sein, daß ein Verbrecher nur deshalb straffrei ausgehen wird, weil durch irgendwelche Lücken im Gesetz oder durch unklare und widerspruchsvolle Auslegungen des Gerichtes eine Bestrafung nach dem formalen Wortlaut des Gesetzes nicht erfolgen kann. Das bedeutet nicht, daß der Richter in Zukunft ähnlich dem Gesetzgeber für bestimmte Tatbestände neue Strafrechtsnormen schaffen kann. Grundsätzlich wird er auch in Zukunft an das Strafgesetz gebunden sein. Er hat jedoch in Zukunft die Möglichkeit, bei Vorliegen der angeführten Voraussetzungen in jedem Falle einen Schädling der Volksgemeinschaft einer Bestrafung zuzuführen.
Der nationalsozialistische Staat kennt für seine Strafrechtspolitik, wie ich das nunmehr schon seit Jahren unentwegt verkünde, nur einen Gesichtspunkt: Rücksichtslosen Krieg gegenüber den Verbrechern und liebel-- t ä t e r n zum Schutz und Vorteil des anständigen, der Volksgemeinschaft ehrlich und treu dienenden Volksgenossen. Das bedeutet nicht, daß jeder, der künftig in Deutschland angeklagt wird, auch schon von Anfang an als schuldig anzusehen ist; das bedeutet also nicht, daß der Angeklagte in seinem Verteidigungsrecht irgend- wie beschränkt werden soll. Das bedeutet vor allem nicht etwa den Umstand, daß der nationalsozialistische Staat sehr wohl zwischen den Verbrechern aus übler Gesinnung mit absolut ge»
Festigung der deutsch-polnischen Freundschast.
Das deutsch-polnische Abkommen vom Januar 1934 hat sich als konstruktiver Beitrag zur Sicherung des europäischen Friedens bewährt.
Die politische Aussprache
Berlin, 4. Juli. (DNB.) Amtlich wird mitgeteilt: Der zweitägige Besuch des polnischen Außenministers in Berlin hat Gelegenheit zu einer eingehenden Aussprache des Führers und Reichskanzlers und der deutschen Reichsregierung mit Herrn Beck gegeben. In dieser Aussprache, die in freimütiger Weise geführt wurde, sind die speziell Deutschland und Polen interessierenden Fragen und auch die Probleme der allgemeinen europäischen Politik zur Erörterung gekommen. Es ergab sich eine weitgehende Uebereinstimmung der Anschauungen.
Mit Befriedigung konnte festgestellt werden, daß die deutsch-polnische Erklärung vom 2 6. Januar 1934 sich in jeder Hinsicht voll bewährt hat, und zwar nicht nur im Verhältnis der beiden Staaten zueinander, sondern auch als konstruktives Element bei der Sicherung des Friedens In Europa. Herr Beck betonte in diesem Zusammenhang, daß die Erklärung des Führers und Reichskanzlers über Polen in feiner Rede vom 21. Mai, insbesondere fein Wunsch nach Dauerhaftigkeit des deutsch- polnischen Abkommens in Polen starken Widerhall gefunden habe, und daß auch p o l n i - scherfeils der aufrichtige Wunsch nach immer größerer Vertiefung der freundschaftlich-nachbarlichen Beziehungen zu Deutschland besteht. Die beiden Regierungen werden entsprechend der benachbarten Lage der beiden Völker fluch in Zukunft in enger Fühlung bleiben und alle ihre Kräfte dem Werke des europäischen Friedens widmen.
DerletzleTagdesVerlinerVesuchs
Am Ehrenmal unter den Linden.
Berlin, 4. Juli. (DNB.) Das Ehrenmal Unter den Linden war Donnerstagmittag der Schauplatz einer feierlichen und eindrucksvollen Ge- fallenen-Ehrung durch den polnischen Außenminister Ober st Beck. Zu seinem Empfang hatten sich eingefunden Reichskriegsminister Generaloberst von Blomberg, der Oberbefehlshaber des Heeres General der Artillerie Freiherr oon Fritsch, der kommandierende General des 3. Armeekorps und Befehlshaber im Wehrkreis HI, Generalmajor oon Witzleben sowie der Stadtkommandant von Berlin, Generalleutnant Schaumburg. Oberst Beck schritt unter den Klängen des Präsentiermarsches die Front der Ehrenkompanien ab. Inzwischen war ein prachtvoller Kranz mit weißen und roten Nelken und Schleifen in den polnischen Nationalfarben ins Innere des Ehrenmals getragen worden. Oberst Beck verweilte einige Augenblicke im stillen Gedenken an der Weihestätte des Krieges. Eine vielhundertköpfige Menge grüßte den Außenminister Polens herzlich mit erhobener Hand.
Frühstück in der polnischen Botschaft in Anwesenheit des Führers.
Zu Ehren des Ministers gab der polnische Botschafter L i p s k i ein Frühstück, an dem auch der Führer und Reichskanzler teilnahm. Der
Führer erwiderte damit den Besuch, den ihm Oberst Beck am Mittwochvormittag abgestattet hatte. In der Botschaft erschien als einer der ersten Staatssekretär von Bülow; bald darauf der Reichs- kriegsmmister Generaloberst oon Blomberg mit Tochter; der Chef des Protokolls, Graf Basse- w i tz, Reichsernährungsminister Darrs, der deutsche Botschafter in Warschau, von M o l t k e , Staatssekretär Dr. Meißner, Botschafter von Ribbentrop und Staatssekretär Dr. Lammers. Mit besonderem Jubel werden der Reichsminister Dr. Goebbels und Ministerpräsident Göring vom zahlreich erschienenen Publikum begrüßt. Punkt 13.30 Uhr erschien mit stürmischen Heilrufen begrüßt der Führer und Reichs- k a n z l e r.
Als Gast Görings in der Schorfheide.
Im Anschluß an das Frühstück folgten Außenminister Beck mit Gemahlin und Tochter, Botschafter Lipski und die Begleitung des Ministers einer Einladung des Ministerpräsidenten General Göring und seiner Gattin in die Schorfheide. Unter Führung General Görings besichtigten die polnischen Gäste das Gut Hubertus st ock Nach einem Abendessen in kleinem Kreise im Jagdhaus K a r i n h a l l, an dem von deutscher Seite u. m Reichs- und Staatsminister Kerrl, Botschafter v. Ribbentrop, Botschafter Graf M o l t k e , Staatssekretär Körner und Generalforstmeister oon Keudell teilnahmen, begaben sich die Gäste zum Anhalter Bahnhof, um Berlin 22.14 Uhr mit dem Ziel Bad Reichenhall zu verlassen.
Die pariser presse zu Becks Besuch in Berlin.
Paris, 5. Juli. (DNB. Funkspruch.) Die französische Presse beschäftigt sich ausführlich mit dem Meinungsaustausch zwischen dem Führer und dem polnischen Außenminister Beck, der als bedeutsam bezeichnet wird. Die Presse findet aber sowohl die abschließende amtliche Erklärung wie auch die Presse-Anfrage des Obersten Beck, zu absichtlich unbestimmt, als daß sie sich getraut, ein klares Urteil zu fällen. Nur eines scheine klar zu sein, meint der „Petit Parisien" nämlich die Versicherung Becks, die freundschaftlichen deutsch-polnischen Beziehungen, die sein Werk seien, re st los zu erhalten. Das Blatt glaubt die Antwort, die die Wilhelmstraße
demnächst nach Paris in der Frage des- Ostpak - t e s senden werde, werde das Geheimnis der deutsch-polnischen Aussprache vermutlich etwas lüften.
Der Berliner Havas-Vertreter will von polnischer Seite erfahren haben, daß Oberst Beck, sich als Testamentsvollstrecker des Marschalls P i l s u d s k i ansehe, und deshalb in Berlin zu verstehen gegeben habe, daß durch den Tod Pil- sudskis die deutsch-polnischen Beziehungen nicht betroffen würden. Was den O st p a k t anlange, erkläre man polnischerseits, daß Polen seine Haltung nicht ändere.
Der Berliner Berichterstatter des „Petit Jour-
Außenminister Oberst Beck schreitet mit.den Herren der deutschen Heeresleitung die Front der Ehrenkompanie des Berliner Wachregiments ab. — (Scherl-M.)
■
WWWW
-
v ■ '<$<■ k
WM
meinschädlichem Instinkt und Wirken einerseits und dem kleinen, harmlosen, mehr aus Unverstand und Schwäche als aus Schlechtigkeit mit den Ordnungs» Prinzipien der Volksgemeinschaft in Konflikt geratenen Alltagssünder unterscheiden könnte. Das deutsche Strafgesetzbuch des Nationalsozialismus wird in diesem Sinne ein modernes Strafgesetzbuch sein. Wir lehnen auch auf diesem Gebiet den Rückfall ins Mittelalter mit Folter, Richtschwert usw. ab. Zittern soll der Verbrecher vor den Folgen einer gerichtlichen Verurteilung, nicht zittern soll indes der freie Staatsbürger.
Die Einführung der Analogie ist daher nicht gleichbedeutend mit einer Schuldigerklärung aller irgendwie mit dem Gericht in Berührung geratenden Personen. Sie ist auch keine Generalverurteilungsvollmacht für jeden Richter in jedem Falle, sondern sie wird gerade aus der Psychologie des nationalsozialistischen Staats — und Volksaufbau heraus dem Uebeltäter das Entweichen unmöglich machen, für den unschuldig zur Verantwortung Gezogenen aber die Bestrafung ausschließen.
Darüber hinaus enthält aber diese neue ftraf- gesetzliche Aenderung das klare Bekenntnis des Nationalsozialismus zur selbständigen, freien, unabhängigen Richterpersönlichkeit. Neben den Machtapparat tritt in allen germanischen Staaten seit jeher der Rechtsappa - rat. Und so ist es ein gewaltiger Fortschritt in der Gestaltung unserer Rechtszustände, daß der deutsche Strafrichter mit einer stolzen Entscheidungskraft versehen wird, die ihm, als dem Repräsentanten btv nationalsozialistischen Weltanschauung und des gesunden deutschen Dolksempfindens, die Rolle eines Volksrichters in der schönsten Bedeutung dieses Wortes überträgt. Der Führer hat durch
dieses Aenderungsaefetz die Ehre des deutschen Richters in einer Weise verankert, daß ihm dafür der gesamte deutsche Rechtsstand Dank weiß.
Hierin liegt die revolutionäre Bedeutung des neuen Paragraphen 170 a der Strafprozeßordnung. Das Gesetz vom 26. Juni 1935 hat weitere Bestimmungen zur Durchführung der neuen nationalsozialistischen Rechtsauffassung geschaffen. Die Staatsanwaltschaft soll z. B. nach einer Bestimmung auch dann, wenn sie selbst Berufung eingelegt hat, und deshalb nach den Bestimmungen der Notverordnung vom 14. Juni 1932 das Recht auf Revision verwirkt hat, das Rechtsmittel der Revision haben, wenn das Gericht ein Strafgesetz z u Unrecht entsprechend angewendet oder nicht angewendet hat. Sie kann somit in diesen wichtigen Fällen stets das Revisionsgericht anrufen.
Weitere wichtige Neuerungen bringt das Gesetz vom 26. Juni 1935 in der Frage der W a h l f e st- st e l l u n g. Das Gericht soll in Zukunft, wenn es eine Wahlfeststellung trifft, den Angeklagten nur der Verletzung d e s a n z u w e n d e n d e n Strafgesetzes schuldig sprechen. Es soll also in Zukunft nicht nur eine Verurteilung m der Art erfolgen können, daß der Angeklagte zweier Straftaten in alternativer Form für schuldig gesprochen wird. Bei der Beweiserhebung soll dem Gericht ein freies Ermessen insofern zustehen, als es nach der neuen Fassung der Paragraphen 244 und 245 der Strafprozeßordnung einen Beweisantrag ablehnen kann, wenn es nach seinem freien Ermessen die Erhebung des Beweises zur Erforschung der Wahrheit n i ch t s ü r e r f o r d e r l i ch hält. Auch das bedeutet eine wesentliche Verstärkung der richterlichen Autorität
Als weitere Neuerung bringt das Gesetz vom 26. Juni 1935 unter anderem die Beseitigung eines Mangels, die schon seit langem von der nationalsozialistischen Strafrechtsreform gefordert wird. In Zukunft kann das Reichsgericht von einer Entscheidung abweichen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ergangen ist. Es bedarf bei der Abweichung oon einer solchen Entscheidung nicht mehr der Anrufung der vereinten Zivilsenate, die sich als außerordentlich erschwerend und unpraktisch herausgestellt hat, sondern es werden beim Reichsgericht ein „(Bro feer Senat für Zivilsachen" und ein „Großer Senat für Strafsachen" gebildet, die über die Abweichung von früheren Entscheidungen befinden sollen. Damit ist eine schnellere Anpassung des höchsten deutschen Gerichtes an die veränderten Rechtsanschauungen gewährleistet.
So ist das Gesetzgebungswerk am 26. Juni 1935 ein weiterer Schritt zum Ausbau des nationalsozialistischen Staates Adolf Hitlers auf dem Gebiete des Rechts. Ich appelliere hier an das ganze deutsche Volk erneut, der hohen Auffassung des Führers über den Rechtsschutz und die Würde der Rechtseinrichtungen des deutschen Volkes, wie sie im Nationalsozialismus verankert sind, sich stets eingedenk zu zeigen. Jeder deutscher Mann und jede deutsche Frau kann üerzeugt sein, dafe wir nationalsozialistischen deutschen Rechtswahrer treu und dank« bar dem Volke gegenüber, das uns mit der arofeen Aufgabe der Rechtsschaffung und der Rechtssicherung betraute, auch bei diesem neuen, revolutionär grundlegend wichtigen und weit über Deutschland hinan» bei allen Juristen Beachtung findenden Gesetzgebungswerk vom 26. Juni 1935 nur an d i e Wohlfahrt des deutschen Volkes den- f e n wollen und danach handeln werden.


