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Das Ausschreiben zu betreffend Steuerzinsen, gehoben.
Zu Nr. St. M. Ib 16880 Betr.. wie oben.
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Inhaltsübersicht: Säumniszuschläge und Steuerzinsen. — Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft zur Entwässerung der Gemarkung Bersrod. — Sammlung des Reichsverbandes zur Unterstützung Deutscher Veteranen e. 33., Berlin. — Dienstnachrichten.
an bei den Steuern der Gemeinden und Gemeindeoerbände keine Stundungs- oder Verzugszinsen mehr erhoben werden. Ebenso haben vom gleichen Zeitpunkte an die Gemeinden und Gemeindeverbände auch keine Erstattungszinsen mehr zu gewähren.
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Wir empfehlen, sich hiernach zu bemessen. Die Kreisämter werden ersucht, die Bürgermeistereien und insbesondere die Gemeinderechner umgehend hiernach zu verständigen und sie anzuweisen, sich mit den Bestimmungen des Steuersäumnisgesetzes und dem Inhalt dieses Ausschreibens eingehend vertraut zu machen.
Die Bürgermeistereien der Städte sind von uns auch unmittelbar verständigt.
Nr. St. M. wird durch
III.
Betr.: Säumniszuschläge und Steuerzinsen.
An die Bürgermeistereien und Gemeindekassen des Kreises (ausschließlich Gießen).
Das abschriftlich nachstehende Ministerialausschreiben zu dem Steuersäumnisgesetz vom 24. Dezember 1934 teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Beachtung durch die Gemeinderechner mit.
Wir weisen dabei auf folgendes hin:
1. Es ist nicht in das Belieben der Gemeinderechner gestellt, ob sie die Säumniszuschläge erheben wollen oder nicht, sondern sie sind zu deren Erhebung gesetzlich verpflichtet.
Die Beachtung des Gesetzes wird von uns überwacht.
2. Nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes ist für die Berechnung des Zuschlags der rückständige Steuerbetrag auf volle 10 RM. nach unten abzurunden. Ein Zuschlag ist daher nur zu erheben, wenn die Steuerbeträge über 10 RM. betragen. Sonach beträgt der Zuschlag: bei Steuerbeträgen von über 10—19,90 RM. = 0,20 RM.
Bekanntmachung.
Betr.: Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft zur Entwässerung in den Fluren 4, 5, 7 und 8 der Gemarkung Bersrod.
Das mit den Bevollmächtigten beratene Genossenschaftsstatut liegt vom 4. bis 17. Februar d. I. einschließlich auf der Bürgermeisterei Bersrod während der Dienststunden zur Einsicht der Beteiligten offen. Etwaige Einsprüche sind von den Beteiligten während dieser Zeit schriftlich oder zu Protokoll bei der Bürgermeisterei Bersrod einzureichen.
Gießen, den 23. Januar 1935.
Hessisches Kreisamt Gießen: I. 33.: Grein.
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Dienstnachrichten des Kreisamts.
Die Ministerialabteilung Ib (Innere Verwaltung) gibt bekannt:
1. Dem Münsterbauverein in Freiburg i. Br. ist die Erlaubnis erteilt worden, 3000 Doppellose zu je 1 RM. oder 6000 Lose zu je 0,50 Reichsmark der 10. Geldlotterie zu Gunsten des Freiburger Münsters in der Zeit vom 8. Januar bis 2. März 1935 im Volksstaat Hessen zu vertreiben.
2. Dem Landesverein Sächsischer Heimatschutz in Dresden ist die Erlaubnis erteilt worden, 2000 Lose zu je 1 RM. der 19. Zwingerlotterie in der Zeit vom 18. Januar bis 8. März 1935 im Volksstaat Hessen zu vertreiben.
Der Tierarzt Wilhelm Wenzel bei dem Städtischen Schlachthof in Gießen wurde als Fleischbeschauer für die Stadt Gießen verpflichtet.
usw.
3. Da die Grund-, Gewerbe- und Sondergebäudesteuern als drei verschiedene Steuerarten gelten, dürfen sie bei Berechnung der zu erhebenden Säumniszuschläge nicht zusammengerechnet, sondern es muß bezüglich jeder Steuerart der Zuschlag erhoben werden, sofern der Steuerbetrag über 10 RM. beträgt.
Gießen, den 25. Januar 1935.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Schönhals.
Bekanntmachung.
Betr.. Sammlung des Reichsverbandes zur Unterstützung Deutscher Veteranen e. 33. Berlin.
Der Herr Reichs- und Preußische Minister des Innern hat mit Verfügung vom 7. Januar 1935 dem Reichsverband zur Unterstützung Deutscher Veteranen e. 33. Berlin W. 9, Voßstraße 151, folgende Sammlungsgenehmigung erteilt:
„Auf Grund des § 5 des Sammlungsgesetzes vom 5. November 1934 — RGBl. I S. 1086 — und des § 1 der Durchführungsverordnung §u diesem Gesetz vom 14. Dezember 1934 — RGBl. I S. 1250 — erteile ich hiermit dem Reichsverband zur Unterstützung Deutscher Veteranen e. 33. unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs die Genehmigung, den Bildkalender 1935 „Unser Hindenburg" zum Verkaufspreis von 1,80 RM. innerhalb des ganzen Reichsgebietes bis zum 1. April 1935 zu vertreiben. 50 v. H. des Verkaufspreises sind dem Unterstützungsfonds des Reichsverbandes zuzuführen.
Gießen, den 28. Januar 1935.
Kreisamt Gießen. I. 33.: Grein.
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Durch das Steuersäumnisgesetz vom 24. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1271) ist mit Wirkung vom 1. Januar 1935 für die verspätete Entrichtung einer Steuerzahlung ein Säumniszuschlag eingeführt worden, (§§ 1 bis 8 des Gesetzes). Das Gesetz, das auch auf die Steuern des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände Anwendung findet, wird Ihrer besonderen Beachtung empfohlen. Der Säumniszuschlag beträgt 2 v. H. des rückständigen Steuerbetrags. Er ist mit dem Ablauf des Fälligkeitstages verwirkt.
Auf Grund des § 7 Abf. 2 des Steuersäumnisgesetzes wird hinsichtlich des Säumniszuschlags für die Steuern der Gemeinden und Gemeindeverbände folgendes angeordnet:
Der Säumniszuschlag ist grundsätzlich in jedem Falle einer Ueber- schreitung der Zahlungsfrist zu erheben. Jedoch werden die Hebestellen ermächtigt, bei geringfügigen Fristüberschreitungen von der Einziehung des Zuschlags abzusehen. Eine Ueberschreitung der Frist bis zu fünf Werktagen ist jedenfalls als geringfügig im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. In solchem Falle ist von der Erhebung des Säumniszuschlags stets abzusehen, wenn nicht besondere Gründe für die Einziehung sprechen. Wenn z. 33. Steuerpflichtige die Ueberschreitung des Fälligkeitszeit- punktes um einige Tage zur Regel werden lassen sollten, wird durch Anforderung des Zuschlags auf die Einhaltung der ordentlichen Zahlungszeitpunkte hinzuwirken fein. Der Zuschlag muß dann aber bei oder sofort nach Eingang der Zahlung angefordert werden: spätere Nachforderungen sind zu vermeiden. Die Mahnung des Schuldners bleibt ohne Rücksicht auf die für den Säumniszuschlag getroffene Regelung sofort nach Ablauf des Fälligkeitstages zulässig.
Der Zuschlag ist ohne Rücksicht darauf verwirkt, ob den Steuerpflichtigen an der Verzögerung der Zahlung ein Verschulden trifft oder nld3ßirb der Steuerbetrag, zu dem der Säumniszuschlag zu erheben ist, nachträglich ganz oder teilweise erlassen oder niedergeschlagen, oder kommt er aus anderen Gründen (z. 33. durch Rechtsmittelentscheidung) ganz oder teilweise in Wegfall, so fällt insoweit auch der Säumniszuschlag weg. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerbetrug nachträglich gestundet wird.
Im Sinne der Vorschrift über die Abrundung (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes) gelten die Grund-, Gewerbe- und Sondergebäudesteuer als drei verschiedene Steuerarten.
Geregelt ist in dem Steuersäumnisgesetz auch die Frage der Steuerzinsen (§§ 9 bis 12 des Gesetzes). Hiernach dürfen vom 1. Januar 1935
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Durch § 9 Abs. 2 des Gesetzes find auch die Verzugszinsen und Verzugszuschläge, die aus die Zeit vor dem 1. Januar 1934 entfallen, gestrichen worden. Rückständige Stundungszinsen find auch dann zu erheben, wenn sie auf die Zeit vor dem 1. Januar 1934 entfallen, es fei denn, daß sie nach den allgemeinen Vorschriften erlassen oder nieder-
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Amtsverkündigungsblatt
für die provinzialdirektion Oberheffen und für dns Kreisamt Gießen
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