Ausgabe 
26.7.1933 Erstes Blatt
 
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Nr. 172 Zweites Blatt

Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für (Vberhessen)

Mittwoch, 2b. Zuli 1935

Zeitfragen des Mittelstandes.

Das neue bäuerliche Erbhofrecht in Preußen.

Don Landwirtschaffsassessor Dr. Zöller, Alzey.

(Nachdruck verboten.)

In Preußen ist am 1. Iuni 1933 das Gesetz über das bäuerliche Erbhofrecht vom 15. Mai 1933 in Kraft getreten. Es bedeutet für viele Landwirte eine Umwälzung in der bisherigen Rechtsausfassung über die Vererbung bäuerlichen Besitzes. Auch bei den oberhessischen Landwirten verdient es Beachtung, zumal sie in den Kreisen Alsfeld und Lauter­bach häufig ihren Besitz nach Anerbensitte einem einzigen ihrer Sahne oermck )en und die Einsührung eines ähnlichen Gesetzes in Hessen nicht ausbleiben wird. 2m Rahmen dieses Aufsatzes kann natürlich nur au£ das Wesentlichste einaegangen werden.

Der Sinn des Gesetzes ist: Der in das Erbhof- register beim Anerbengericht des Amtsgerichtes ein­getragene Erbhos eines Bauern geht ungeteilt und möglichst unbelastet auf den Anerben über. Die Ein­tragung eines landwirtschaftlichen Besitzes in das Erbhosregister geschieht in dem größten Teil des Landes Preußen, in dem Anerbensitte vorherrscht, wie in dem Reaierungsbezirk Kassel und dem Kreise Biedenkopf, von Amts wegen. Durch die Ge­meindevorsteher werden die Listen über die Erbhöfe ausgestellt und durch das Landratsamt dem An­erbengericht weiteraereicht. Nach Aushang an der Gerichtstafel und Offenlegung in der Gemeinde wer­den diese Höfe in die Höferolle eingetragen, wenn nicht fristgerecht Einspruch erhoben wird. Die Ein­tragung kann in 6 Monaten erfolgt sein. 2n dem anderen Teil des Landes, zu dem besonders der Re­aierungsbezirk Wiesbaden, die Kreise Wetzlar, Geln­hausen, Hanau gehören, geschieht die Eintragung auf Antrag des Eigentümers eines zur Eintragung ge­eigneten Hofes. Eine Löschung kann nur dann er­folgen, wenn die Voraussetzungen für einen Erbhof nicht mehr verliegen, oder der Antrag des Eigen­tümers wieder zurückgezogen wird. Grundsatz bei der Eintragung ist, daß der Hof einer Einzelperson gehört, er muß deshalb unter Umständen aus dem ÖHamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft oder dem Miteigentum mehrerer Personen ausgeschieden werden. Der Eigentümer des Erbhofes erhält die Bezeichnung Bauer. Er kann auch weiblichen Ge- chlechtos sein, was allerdings im Gesetz nicht befon- >ers hervorgehoben ist. Der Erbhofbauer muh beut- cher Staatsbürger und deutschen oder stammes- gleichen Blutes fein. Vorfahren jüdischer ober far­biger Herkunft im Mannesstamm überhaupt unb un­ter ben anberen Vorfahren bis zu ben Großeltern schließen bie Eintragung aus. Heirat mit einer der­artigen Person schließt die Nachkommen dieser Ehe von dem Anerbenrecht dauernd aus.

Der Erbhof muß mindestens die Größe einer eigenen Ackernahrung haben und demgemäß zur Ernährung und Erhaltung einer bäuerlichen Familie ausreichen. Er darf dann auch wieder nicht jo groß fein, daß feine Bewirtschaftung nicht mehr von einer Hofftelle aus möglich ist. Der Grohbesitz mit meh­reren Betrieben und Vorwerken ist damit vom (Erb- hosrecht ausgeschlossen. Da die Auflösung der Fidei­kommisse in ben nächsten Fahren burchgesührt sein wirb, können biese nur durch bie Uebergabe ber einzelnen Betriebe an Familienmitglieber bie Grund- lagen für bie Eintragung schassen. Jur Eintragung kleinerer Betriebe, bie nur auf Antrag bes Eigen­tümers erfolgt, bebarf es ber Zustimmung ber Lanb- wirtschaftskammer. Zum Erbhof gehören bie Grund- ttücke (Felber, Walb, Weinberge, Gärten), bas Vieh, Maschinen, Geräte, Haushaltungseinrichtungen, Wirtschaftsvorräte unb Urfunben. Sinb Grunbstücke verpachtet, ober steht ihre Nutznießung Darüber- gebenb einem Dritten zu, so schließt dies die Zuge­hörigkeit zu einem Erbhof nicht aus.

Ein Bauer kann nur einen Erbhof haben. Seine Veräußerung (durch Verkauf, Vertrag, Schen­kung), ober bie Veräußerung einzelner Grunbstücke bebarf ber Genehmigung bes Anerbengerichtes, wenn nicht ein wichtiges Landes- ober Reichsinter- effe vorliegt. Sie soll erteilt werben, wenn ber Erb- Hof entschülbet, anbere Grunbstücke bafür erworben, neue ober mehrere Erbhöfe gebilbet werben sollen, ober ber Erwerber zu ben Anerbenberechtiaten ge­hört. Anbernfalls können bie Miterben bes Bauern, ja bei dem Erbanfall zurückstehen mußten, Rechte an ben Besitz geltenb machen, besonders wenn bie veräußerten Grunbstücke mehr als ein Fünftel bes Hvfwerles ausmachen. Auch steht ben Miterben das gesetzliche Vorkaufsrecht bei der Veräußerung des gesamten Erbhofes zu. Eine Belastung des Erb­hofes im Falle der Veräußerung an einen Anerben- beredjtigten ober auch beim Erwerb kraft Anerben- rechts barf nicht über seine wirtschaftlichen Kräfte gehen. Eine gelbliche ober anberroeitige Abfindung ber weichenben Erben ist damit so gut wie ausge- sckilossen. Umgekehrt sollen auch erworbene Grund­stücke zum Erbhof zugeschrieben werden-, wenn sie offensichtlich mit dem Erbhof eine wirtschaftliche Einheit bilden, ist diese Vorschrift bindend.

Der Erbhofbauer kann den Anerben, der den Erb­hof erben soll, durch Testament ober durch öffentliche Erklärung, beglaubigt vom Richter, Notar ober Gemeinbevorsteher, aus ber Zahl ber zu Anerben berufenen bestimmen. Statt besten kann er auch seinem Vater ober dem Ehegatten bie Auswahl bes Anerben übertragen, solange der Anerbe noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Dieser Auswahl muß das Anerbengericht seine Zustimmung geben. Der Erblasser kann auch die Verwaltung und Nutz­nießung dem Vater oder der Mutter des Anerben bis zu dessen 25. Lebensjahr ausbedingen. Diese haben die Pflicht, den Anerben und die Miterben bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Hof gegen ent­sprechende Arbeitshilfe angemessenen Unterhalt zu gewähren, lieber sein restliches Vermögen kann ber Dauer anberroeitige Verfügungen treffen-, ber An­erbe hat baran nur soweit Anspruch, als sein zlnteu ben lastenfreien Ertragsroert bes Erbhofes über­schreitet. Schließlich kann der Bauer, aber nur durch öffentliches Testament ober burch Erbvertrag, bas Erbhofrecht ausschließen ober einschränkend ein Pn- oatteftament genügt dazu also nicht.

Ist keine Verfügung auf den Todesfall vorhanden, so kann der Anerbe das Eigentum des Erbhofes erwerben. Die Reihenfolge der Berechtigten ist durch die Anerbenordnung gegeben. Es folgen

1. die Söhne des Erblassers: an SteUe eines verstorbenen Sohnes treten dessen «ohne und Söhnessöhne:

2. der Vater des Erblassers;

3. die Brüder des Erblasters und ihre männ­lichen Nachkommen, wenn auf seinen Antrag das Bruberrecht in bie Erbhöferrolle einge­tragen ist;

4. die weiblichen Abkömmlinge des Erblassers, sowie deren Nachkonmien;

5. die Mutter des Erblasters;

6. die Geschwister des Erblassers und ihre Nach­kommen;

7. die Großeltern, sowie. entferntere Voreltern des Erblassers unb ihre'Nachkommen;

8. ber Ehegatte.

Das männliche Geschlecht unb bie Erstgeburt gehen vor; es kann aber auch in bie Erbhöserolle das Vor- a.ngehen bes Jüngeren eingetragen werben. Eheliche Stinber stehen vor ben ehelich erklärten Slinbern. An Kindesstatt Angenommene sinb nicht zur An­erbfolge berufen. Bei Eltern unb Großeltern unb ihren Abkömmlingen spricht auch bie Herkunft des Erbhofes mit. Hat ber Anerbe schon einen Erbhof, so kann er erst ben zweiten annehmen, wenn er ben ersten abgetreten hat; an seine Stelle rücken sonst seine Abkömmlinge. Für ben Anerben gelten bezüglich ber Abstammung ujro. bie gleichen ©runb» sätze wie für ben Bauern.

Der überlebenbe Ehegatte ist erst an letzter Stelle anerbberechtigt. Seih eigenes Vermögen bleibt ihm ungeschmälert. Er erbt sonst nur von bem freien Vermögen ben gesetzlichen ober testamentarischen Anteil. Verzichtet er aber auf alle Ansprüche an bem Nachlaß, so kann er lebenslänglichen Unterhalt ver­langen, wenn er kein eigenes ausreichenbes Ver­mögen besitzt. Wieberverheiratung schließt bie Unter- Haltspflicht bes Anerben aus.

Die weichenben Miterben haben nur Anspruch an bem freien Vermögen, soweit es nicht zur (Ent-

schulbung bes Erbhofes herangezogen wird unb zur Deckung von Nachlaßverbinblichkeiten bient. Sie erben allerbings auch keine Schulden. Bis zur Volljährig­keit werden sie gegen angemessene Arbeitshilfe auf bem Hof angemessen unterhalten und erlogen. Sie bekommen, wenn ber Erbhof dazu in der Lage ist, eine Berufsausbildung und eine Berufsausstattung, besonders um sich möglicherweise eine Siedlerstelle zu erwerben. Auch können sie später, wenn sie un­verschuldet in Not geraten, wieder auf bem Hof gegen Leistung angemessener Arbeitshilfe Zuflucht suchen. Einen Anspruch auf den Pflichtteil können die weichenden Miterben gegenüber dem Anerben nicht mehr geltend machen. Der Anerbenrichter ent­scheidet bei Streitigkeiten über den Nachlaß unter Billigung ber Verhältnisse ber Beteiligten so, daß ber Erbhof bei Kräften bleibt.

Gelten vorstehende Ausführungen vorwiegend für die eingetragenen Erbhöfe, so kann bei nichtein­getragenen Höfen, was ja vorläufig noch die Mehr­zahl der Betriebe bleiben wird, jeder Miterbe ben Antrag stellen, baß ber Hof ihm nach den Regeln bes Anerbenrechts ungeteilt zugewiesen wirb; er­heben die anderen Miterben Einspruch, ober stellen sie bie gleichen Ansprüche, so entscheibet bas An­erbengericht nach ber Tüchtigkeit unb ber Anerben- orbnung; benn bie Zuweisung soll bann nur an einen Anerbenberechtigten erfolgen, ber die Gewähr bafür bietet, baß ber Hof ordnungsgemäß bewirt­schaftet unb ungeteilt erhalten wirb. Eine solche Zu­weisung ist burch bas Anerbengericht bevorzugt zu erlebigen. Der Hof wirb bann von Amts wegen in bas Erbhofregister eingetragen.

Der übrige Teil bes Gesetzes hat vorwiegenb für ben Juristen (Anerbenrichter) Bedeutung. Das or- bentlidje Gericht wirb burch bas Anerbengericht unb

das Erbhofgericht ersetzt. In bieten beiben Instan­zen sitzen jedesmal zwei (Erbhofbauern, bie von ber landroirtschaiilichen Berufsvertretung voraeschlagen werden. Ißnierhin enthalt das Gesetz bie Porschrif- ten über bie Einrichtung ber Erbhöserolle, bie Wah­rung unb (Eintragungen im Grunbbuche, die Aus­schaltung älterer Gesetze unb bas Inkrafttreten bie- ses Gesetzes. Seine Ausführung erfolgt im Beneh­men mit bem preußischen Minister für fianbroirt- schäft, Domänen unb Forsten burch ben Justiz­minister. Es bient dazu, die Bauernhöfe vor lieber- schulbung und schädlicher Zersplitterung im Erbgang zu schützen, um sie dauernd als Erbe der Familie in ber Hand freier Bauern zu erhalten. Zugleich will das Gesetz auf eine gesunde Verteilung der landwirtschaftlichen Betriebsgrößen hinwirken. (Eine große Zahl lebensfähiger kleiner unb mittlerer Bauernhöfe, möglichst gleichmäßig über bas ganze Lanb verteilt, ist für bie Gesunderhaltung von Volk und Staat notwendig

Das Anerbenrecht bricht mit ber liberalistischcn unb kapitalistischen Austastung des landroirtschast- lichen Besitzes unb seiner Erbteilung. In vielen Gauen hat aber ber Bauer mit gesunbcm Sinn für seines Volkes Lebensgrundlage ben Bauernhof schon durch viele Generationen ungeteilt einem Kinde vermacht. Nun wird auch burch bas Gesetz bas un- beutsche Recht ber Zersplitterung burch bie Real- teilunq ausgeschaltet, unb an seine Stelle tritt bas bäuerliche Erbhofrecht. Damit wird ber Bauern­hof roieber allgemein bas unveräußerliche Erbe bes angestammten Bauerngeschlechtes. Nur so wirb bie Sicherheit ber nationalen Erhebung burch gesetzliche Festlegung der in deutscher Sitte bewahrten unauf­löslichen Verbundenheit von Blut und Boden ge­währleistet.

GegenVarisausgaben der Vauwirtschafi.

Von Architekt H. Völker, Gießen.

Die größte Schicksalsfrage unserer Zeit ist die Wiederbelebung der Wirtschaft. Sn ihr hat die Dauwirtschaft im letzten Jahrhundert eine füh­rende Schlüsselstellung eingenommen. Die 93au- wirtschaft beschäftigt nicht nur in Stadt und Land eine große Arbeitermasse, sondern fast das ge­samte selbständige Handwerk, und sie greift in die meisten Industriezweige hinein. Unsere heutige Wirtschaftsstruktur kann ohne Beschäftigung der Dauwirtschaft gar nicht wieder in Gang gesetzt werden. Bauaufgaben sind reichlich vorhanden, auch solche, die wir wieder finanzieren können. Der aus den vergangenen Jahrzehnten vorhandene große Wohnungsbestand muß erhalten und den heutigen Verhältnissen angepaßt werden. Die Städte, deren Bevölkerungszahl nicht mehr wach­sen, sondern eher zurückgehen wird, müssen in ihrer viel zu großen Wohndichte aufgelockert, neue Wohngebiete für billige, sonnig gelegene Eigenheime müssen erschlossen und bebaut werden.

Diese Aufgaben können wir auch heute wieder finanzieren, denn wir können, einfache, aber so­lide Eigenheime schon von etwa 7000 Mark an bauen (ländliche Häuser noch erheblich billiger), und die heutige Lage des Baumarktes ist derart, daß man wieder ohne das geringste Bedenken Gel­der in Neubauten anlegen kann. Heute haben wir keine künstliche, durch übermäßige Kreditauf­nahme herbeigeführte Konjunktur und keine Scheinblüte, wie in den Sahren 1925 bis 1929 mit ihren dadurch übersteigerten Preisen.

Heute kann jeder, der über etwas Geld ver­fügt, es getrost in einem eigenen Hausbau an­legen, weil er keine Entwertung des Objektes zu befürchten hat. Wer Anlage für sein Geld sucht, kann keine bessere Anlagemöglichkeit finden als eine erststellige Hypothek für solche Eigenheim- Neubauten. Der Besitzer eines Eigenheims er­strebt die Erhaltung und Verbesserung seines De- sthtums mit allen Mitteln, ganz anders als es beim Miethaus der Fall ist. Der Besitzer eines Eigenheims bewahrt sich sein Eigenheim auch in wirtschaftlich schwerer Zeit. Die nachstelligen Hy­potheken auf solche Eigenheime sind immer mit entsprechenden Tilgungen auszustatten, so daß das Haus immer weniger belastet und die erste Hypo­thek immer sicherer wird. Nach Möglichkeit ist

| auch sie mit Tilgungsquoten zur vollen Haus- I entschuldung zu versehen. Der richtig durchge­führte Bauspargedanke mit wirtschaftlich gesun­den Bausparkassen erstrebt dieselben Wege und Ziele.

Wir sind als Volk eine Schicksalsge­meinschaft. Unser.- Wirtschaft kann nicht ge­sunden, wenn wir auf Anstöße von außen oder darauf warten, daß einzelne Wirtschaftsteile sich beleben und andere zunächst abwarten. Wenn nicht jeder mitwirkt, kann das Werk nicht ge­lingen. Jeder entscheidet mit über unser näch­stes Schicksal, ileberall, wo Geld in Privatbesih ist, muß es in den Wirtschaftsprozeß zur Schaf - f u n g produktiver Werte hineingeleitet, und dieser Gedanke jedem Deutschen eingehämmert werden.

Auch in Gießen sind schon beachtliche An­sätze zur Belebung der Dauwirtschaft durch Eigen­heime gemacht worden. Auf dem Gebiet zwischen Licher Straße und Altem Steinbacher Weg sind die mannigfachsten Eigenheimbauten entstanden oder in Ausführung oder in Vorbereitung. Einzel­bauten wurden auch in andern Außenbezirken teils errichtet, teils begonnen, besonders am Nahrungs­berg.

Die Finanzierungswege sind die verschieden­sten. Der gesundeste Weg ist der, daß wenigstens etwa 40 bis 50 °o der Baukosten in Eigenkapi­tal vorhanden sind. Die ersten Hypotheken, eben­falls zu 30 bis 40 °/o des Objektwertes, mußten bisher noch mit sehr großen Mühen und oft auf schwierigen Umtocgen beschafft werden. Aber auch da sind neue Möglichkeiten angebahnt. Dor allem sollte der private Geldmarkt sich der Hergabe sol­cher kleinen Hypotheken von etwa 3000 Mark auf ein Eigenheim unbedingt wieder zuwenden. Für die Restfinanzierung stehen teils Reichsbaudar­lehen, teils Mittel, die an Stelle unproduktiver bisheriger Verwendung hier in den Produktions­prozeß eingeschaltet sind, zur Verfügung.

So ist es in der Tat möglich, sich mit einigen! tausend Mark Cigenkapital ein Eigenheim zu er­bauen. in dem sich die monatlich aufzubringende Belastung (ohne Zinsen des eigenen Geldes, jedoch einschließlich erheblicher Tilgung) zwischen 35 und 50 Mark bewegt.

Das Volksverraigeseh.

Das Gesetz gegen den Verrat der Deutschen Volkswirtschaft hat zwei Gruppen von Werten als anzeigepflichtig erklärt: 1. vermögensteuer­pflichtige Vermögenstücke, 2. anbietungspflichtige Devisen. _

Vermögensteuerpflichtige Dermögenstücke smd dann anzeigepflichtig, wenn sie im Sinne des Volksverratgesehes sich im Ausland be­fanden. (Vergl. ArtikelGegen Kapital- und Steuerflucht" imGießener Anzeiger" Nr. 154 vom 5. Suli 1933.) Dagegen besteht für andre- tungspftichtige Devisen die Anzergepflrcht ohne Rücksicht darauf, ob die Devisen sich im Inland, oder im Ausland befanden. Die bis zum 31. August 1933 zu erfüllende Anzeigepflicht umfaßt sowohl Dermögenstücke, die bisher - einer be­stehenden Rechtspflicht zuwider dem Finanzamt nicht angegeben worden sind, als auch Dermogen- stücke, die bisher dem Finanzamt nicht angege­ben worden sind, weil eine Anzeigepfftcht nicht bestand. Anzuzeigen sind auch Vermögenstucke, die nach dem letzten Dermögensteuerstichtage aus Mitteln erworben worden sind, die in der letzten Vermögenserklärung als im Inland befindliche oder als im Ausland befindliche Vermögenstücke angegeben wurden. Auch Vermögenstücke, die zwar vor dem 1. Juni 1933 dem Finanzamt als steuerpflichtiges Vermögen, aber nicht so ge­nau, wie dies das Dolksverratgesetz und die Durchführungsbestimmungen vorschreiben, ange­geben worden waren, fallen unter die Anzeige­pflicht. Hat z. D. ein Steuerpflichtiger Aktien mehrerer ausländischer Gesellschaften und Hal er diese Aktien deitt Finanzamt bisher nur mit ihrem Gesamtwerte angegeben, so muß er seiner -Anzeigepflicht genügen. Die Vermögenstücke und Devisen sind nämlich in der Anzeige mit den üblichen Unterscheidungsmerkmalen zu bezeichnen. Bei Wertpapieren sind anzugeben die Gattung

und, wenn es sich um festverzinsliche Wert­papiere handelt, der Zinsfuß und die Ausgabe (Emission); Wertangaben müssen in der An­zeige soweit gemacht werden, als es zur ord­nungsmäßigen Kennzeichnung der Dermögenstücke und Devisen erforderlich ist. Dei Wertpapieren, soweit sie als Devisen anzeigepflichtig sind, muß der Nennwert angegeben werden. Auch Vermö­genstücke, die zwar vor dem 1. Juni 1933 dem Finanzamt als steuerpflichtiges Vermögen an­gegeben worden waren, die aber nach dem Zeit­punkt, für den sie dem Finanzamt angegeben wurden, durch Vergrößerung, Vermehrung, Ver­besserung oder Veredelung eine wesentliche Wert­erhöhung erfahren haben, sind anzuzeigen. Eine Hypothekenforderung muß angezeigt werden, wenn die Hypothek gesichert ist durch Grund­besitz, der im Ausland belegen ist, oder durch grundstücksgleiche Rechte, die an solchem Grund­besitz bestehen, oder wenn der persönliche Schuld­ner der Hypothekenforderung am 1. Juni 1933 im Inland weder einen Wohnsitz, noch seinen Sih, noch den Ort der Leitung hatte. Die An­zeige muh das belastete Grundstück und den per­sönlichen Schuldner, sowie den Nennbetrag der Hypothekenforderung enthalten. Anzeigepflichtig sind (sofern sonst die Voraussetzungen des Volks­verratgesehes vorliegen) Dermögenstücke und De­visen auch dann, wenn für Steuern, die auf diese Werte entfallen, und für Steuerzuwiderhandlun­gen, die hinsichtlich dieser Werte begangen wor­den sind, Steueramnestie durch Erwerb steuer­freier Reichsbahn-Anleihe 1931 erlangt wor­den ist.

Gegen einen ausländischen Versicherer gerich­tete, noch nicht fällige Ansprüche aus einer Le­bensversicherung sind anzeigepflichtig, sofern sie einen Wert von über 5000 Mk. hatten. Für die Feststellung, ob die Wertgrenze von 5000 Mk.

überschritten ist, gelten die Bestimmungen des Reichsbewertungsgesehes. Danach sind Ansprüche aus Versicherungen, die für sich ein die Wert­grenze von 5000 Mk. nicht übersteigen, dann ver- mögensteuerpflichsig, wenn einem Versicherten mehrere Ansprüche aus Versicherungen zu- stehen und die Gesamtheit der Ansprüche einen Wert von mehr als 5000 Mk. hat. Wenn also je­mand gegen einen ausländischen Versicherer noch nicht fällige Ansprüche im Werte von 3000 Mark und gegen einen inländischen Versicherer noch nicht fällige Ansprüche im Werte von 2500 Mark hat, so sind die gegen den ausländischen Versicherer gerichteten Ansprüche anzeigepflich­tig. Die Anzeigepslicht von im Ausland befind­lichen (im Sinne des Volksverratgesehes) Ver­mögenstucken besteht nur dann, wenn am 1. Iuni 1933 die anzeigepflichtigen Vermögenstücke einen Wert von mehr als 1000 Mk. hatten. Als Ver­mögenstücke gelten solche, die zur Vermögensteuer zu veranlagen wären, wenn nach dem Stande beim Beginn des 1. Juni 1933 eine Veranlagung der Vermögensteuer stattfände. Die Vermögen­steuer-Freigrenze bleibt außer Betracht.

Handelt es sich um Devisen, so besteht die An­zeigepflicht bereits, wenn die anzeigepflichtigen Devisen einen Wert von mehr als 200 Mk. hat­ten. Hatte ä. B. ein Anbietungspflichtiger eine anbietungspflichtige, bisher nicht angebotene For­derung in ausländischer Währung im Gegen­werte von 150 Mk., die er im Februar 1933 er­worben hat, so besteht zwar Anbietungspflicht (gegenüber der Reichsbanl' nach den allgemeinen devisenrechtlichen Vorschriften, aber feine An­zeigepflicht nach dem Volksverratgesetz. Besitzt diese Person auch noch einen unverbrauchten Rest­betrag im Gegenwert von 60 Mk. in ausländi­schen Noten, die sie im Rahmen der Frei­grenze für eine Auslandreise angeschafft hat, so besteht Anzeigepflicht für beide Werte.

Die Verpflichtung zur Anzeige seht eine be­sondere Ausforderung nicht voraus. Die Anzeige ist schriftlich zu erstatten, oder zur Niederschrift bei dem zuständigen Finanzamt, ober bei einer anderen Behörde der ReichsfinanzverwalturiH zu erklären. Die Anzeigefrist kann für einzelne Fälle auf Antrag des Anzeigepflichtigen über den 31. August 1933 hinaus, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Oktober 1933 verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund für eine solche Ver­längerung vorliegt. Fristverlängerung kann nur dann bewilligt werden, wenn der Antrag auf Fristverlängerung vor dem Ablauf des 31. August 1933 eingeht.

Verbrechen oder Vergehen gegen das Dolks- verratgesetz sind keine Eteuerzuwiderhandlungen im Sinne der Reichsabgabenordnung, auch keine Devisenzuwiderhandlungen im Sinne des Devisen­rechts. Für die Aburteilung der mit Zuchthaus bzw. Gefängnis bedrohten Zuwiderhandlungen find die Sondergerichte, die nach der Verord­nung über die Bildung von Sondergerrchten vom 21. März 1933 gebildet sind, zuständig.

Das Handwerk, eine Gäule des neuen Staates.

Don Karl Zeleny, Vizepräsident des Reichs« ffandes des Deutschen Handwerks.

Die Frage der organisch-berufsständischen Wirtschaftsordnung in Deutschland ist in das Stadium der Entscheidung getreten. Das Gesetz über den Neuaufbau der deutschen Handwerks­organisation im Rahmen des berufsständischen Ausbaues des neuen Deutschen Staates und der nationalsozialistischen Erneuerung deutschen Volks­tums läßt auch dem Handwerk, dem hiermit ein langgehegter Wunsch nach der berufsständischen Wirtschaftsordnung erfüllt wird, wieder die volle Anerkennung und gerechte Würdigung feiner politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturel­len Bedeutung zuteil werden.

Das Handwerk, geboren auS echtem deutschen Handwerkergeist und einer von Geschlecht zu Geschlecht vererbten und vertieften Handwerks­kunst, mutz wieder zur Blüte und Größe ver­gangener Jahrhunderte ruhmreicher deutscher Ge­schichte und Tradition, zum Standesbewuhtsein und Standesstolz eines vom tiefen Ernst seiner Ausgabe und seiner Mission, vom Pflichtbewußt- fein, vom Wert, von der Ehre und der Ach­tung der Handarbeit durchdrungenen Standes zurückgeführt werden. Der neue deutsche Hand­werkerstand ist im Werden. Der neue Staat hat erkannt, daß auf die Dauer keine Volks­wirtschaft ohne gesunden Mittelstand, feine Wirt-