Ausgabe 
23.8.1933 Erstes Blatt
 
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nr. 196 Zweites Blatt

Mittwoch, 25. August (933

Sietzener Anzeiger (General-Anzeiger für Vberheflen)

Das ^echt im täglichen Leben.

nach Eintritt der Dunkelheit mit unbeleuchtetem Fahrrad schnell durch die Straße rasenden Rad­fahrer durch Festhalten anzuhalten suchte; der Radfahrer kam dabei zu Fall und verletzte sich erheblich. Während das Oberlandesgericht Kö­nigsberg den Beamten für haftpflichtig erklärte, weil sein Verhalten unberechtigt gewesen sei, hat das Reichsgericht die Klage zurückgewiesen.

Das Reichsgericht stellt sich dabei auf den Standpunkt, daß es sich in solchen Fällen für den Polizeibeamten nicht nur darum handelt, einen eine verhältnismäßig geringfügige straf­bare Handlung, nämlich die Äebertretung einer Vorschrift der Verkehrsordnung Begehenden an­zuhalten evtl, seine Person festzustellen oder ihn sogar festzunehmen, sondern der Beamte hat auch die Pslicht, dafür zu sorgen, daß die begonnene strafbare Handlung, sei es das Fahren mit un­beleuchtetem Rade, das Zuschnellfahren o. ä. ver­hütet wird. Die Gefahr liegt also weniger in der be­reits erfolgten Tätigkeit des Radfahrers, sondern in der durch die Fortsetzung seines Verhaltens lie­genden erheblichen Gefährdung des Verkehrs. Das gilt selbst in den Fällen, in denen das Anhalten des Radfahrers auf gut beleuchteten Straßen geschieht, auf denen also die Verkehrs­gefährdung eine verhältnismäßig geringe ist, denn es steht in solchen Fällen niemals fest, ob der Radfahrer auf seiner weiteren Fahrt nur noch gut beleuchtete Straßen durchfahren wird. Ebenso

DieAnnahmeanKindesGtait

Wer keine ehelichen Abkömmlinge hat, kann durch Vertrag mit einer anderen Person diese an Kindes Statt annehmen. Die Adoption soll vor ollem ein Ersatz für kinderlose Ehepaare sein; sie ist aber nicht auf diese beschränkt. Es kann deshalb auch ein unverheirateter Mann, oder eine unverheiratete Frau ein Kind annehmen. So darf der Vater eines unehelichen Kindes dieses an Kindes Statt annehmen. Die Mutter eines unehelichen Kindes erlangt durch die Adoption ihres Kindes die elterliche Gewalt über ihren Ab­kömmling. Der Adoptionsvertrag muß bei An­wesenheit beider Teile vor einem Rotor ge­schlossen, oder vor Gericht zu Protokoll erklärt werden. Der Vertrag bedarf der Bestätigung durch das zuständige Amtsgericht.

Rach § 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuches muß der Annehmende mindestens das fünfzigste Le­bensjahr vollendet haben und mindestens achtzehn Jahre älter sein als der Anzunehmende. Don diesen Erfordernissen kann Befreiung erlangt werden, von der Vollendung des fünfzigsten Le­bensjahres jedoch nur, wenn der Annchmcnde volljährig ist (§ 1745 BGB.). Der Ehegatte kann nur mit Zustimmung des anderen Ehe­gatten ein Kind annehmen. Ein eheliches Kind darf nur mit Einwilligung seiner Eltern, ein uneheliches Kind nur mit Einwilligung seiner Mutter bis zur Vollendung des einundzwanzig» sten Lebensjahres an Kindeß Statt angenommen werden. Auch diese Einwilligungserklärung muß gerichtlich oder notariell beurkundet sein. Soll ein Kind, das das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, angenommen werden, so kann der gesetzliche Vertreter nur mit Genehmigung des Dormundschaftsgerichts den Vertrag ab­schließen.

Durch die Annahme an Kindes Statt erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines ehe­lichen Kindes. Mit der Annahme geht auch die elterliche Gewalt auf den Annehmenden über. Das angenommene Kind erlangt dem Annehmen­den gegenüber, aber nicht seinen Verwandten gegenüber, das gesetzliche Erbteils- und Pslicht- teilsrecht, sowie das Recht auf Unterhalt. Dies ist auch der Fall, wenn dem Annehmenden nach der Annahme noch eheliche Kinder geboren wer­den. Dagegen erlangt der Annehmende ein Erb­recht gegenüber dem Kinde nicht. Ein derartiges Erbrecht kann auch nicht durch den Annahme­vertrag begründet werden. Jedoch kann im An- nahnncvertrag Verwaltung und Ruhnießung des Annehmenden am Kindesvermögen und anderer- seits das Erbrecht des angenommenen Kindes gegenüber dem Annehmenden ausgeschlossen wer­den. Die Rechte und Pflichten des angenommenen Kindes seinen leiblichen Eltern und deren Ver­wandten gegenüber werden durch die Annahme an Kindes Statt nicht berührt.

Rach § 1768 DGB. kann das durch die An» nähme an Kindes Statt begründete Rechtsver­hältnis wieder aufgehoben werden. Die Auf­hebung erfolgt durch Vertrag zwischen dem An­nehmenden, dein Kinde und dessen Abkömmlingen. Sie kann nicht unter einer Bedingung erfolgen. Eine Annahme an Kindes Statt, durch die nur eine Acnderung des Familiennamens vorge­nommen werden soll, ist nichtig.

Aerztliche Gorgfattspsticht bet der Operation.

Eine bekannte Rechtsfrage ist vom Reichsgericht erneut zur Erörterung gestellt worden: Ist der Arzt für die Vornahme einer Operation gegeben- nenfalls haftpflichtig? Der Sachverhalt sei hier dargestellt:

Der beklagte Arzt operierte im August 1925 die Klägerin wegen eines Rierenleidens an der linken Riere. Rach der Operation traten linksseitige Schmerzen auf, deren Ursache trotz mehrfacher Un­tersuchungen und Röntgenaufnahmen nicht ermit­telt werden konnten. Erst im Oktober 1929 wurde durch eine röntgenologische Untersuchung selige- stellt dah in der linken Seite die Spitze einer Ope­rationsnadel sich befand, Diese Spitze wurde nach zwei ergebnislosen, schließlich durch eine dritte Operation entfernt. Darauf verklagte die Patien- tin den Arzt mit der Behauptung auf Schaden­ersatz, daß die Radelspihe bei der im August 1925 vorgcnomme, e.i Rierenop:ration abgeb.ochen und in ihrem Körper zurückgeblieben sei, worauf ihre späteren Beschwerden und teilweise Arbeits­unfähigkeit zurückzuführen seien. Den Beklagten treffe insofern ein Verschulden, als er bei Anwen­dung der erforderlichen Sorgfalt das Abbrechen der Radelspihe bemerken und diese suchen mußte.

Das Oberlandesgericht Kassel wies die Klage ab. Es ließ dahingestellt, ob die Radelspihe über­haupt bei der durch den Beklagten ausgeführten Operation (die Klägerin war vorher von anderen Aerzten operiert worden) zurückgeblieben sei. Aber selbst, wenn dies als erwiesen angesehen werde, sei der Beweis für ein Verschulden dcs Beklagten von der Klägerin nicht erbracht. Roch dem Gutachten des Sachverständigen könne b.i grö­ßeren Operationen dem Arzt, der seine gesamte Aufmerksamkeit auf die Wunde und die möglichste Beschleunigung der Operation zu richten habe, sehr leicht entgehen, dah eine Radelspihe ab- bricht und in der Wunde zurückbleibt. Derartige Rebensächlichkeiten dürften den Arzt nicht zu le­bensgefährdenden Lieberlegungen und Maßnah­men veranlassen. Selbst wenn was nicht ge­schehen ist die Operationsschwester das Abbre- chen der Radelspihe bemerkt haben sollte, würde es kaum möglich, jedenfalls nicht angebracht ge­wesen fein, die Radelspihe zu suchen. Insofern fehle es an einem ursächlichen Zusammenhang.

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin mit der Begründung Revision beim Reichsgericht ein, dah es nicht darauf ankomme, ob die Radelspihe zweck- mähigerweise in der Wunde belassen worden ist, sondern darauf, ob der Operateur überhaupt Kenntnis davon erhielt, dah ein Instrument ab­gebrochen war. Wenn er diese Kenntnis hatte, konnte er sich später entschließen, das Bruchstück vorläufig im Körper zu belassen, aber er hatte jedenfalls die Kenntnis, konnte die Patientin dar­auf aufmerksam machen und dadurch die Erkennt­nismöglichkeit für spätere Leiden erleichtern. Es sei etwas anderes, bewußt etwas im Körper zu-

rückzulassen, als fahrlässigerweise überhaupt keine Kenntnis zu haben. Das Reichsgericht hat sich den Darlegungen der Revision nicht verschlossen, es hat das Urteil dcs Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei­dung an die Vorinstanz zurückverwiesen. (RG. VIII 42/33.)

polizeiliches Einschreiten gegen Radfahrer.

Durch zu schnelles Fahren bei Dunkelheit oder in ähnlichen Fällen wird von Radfahrern häufig die Verkehrssicherheit auf der Straße gefährdet. Trotzdem stellt sich die von den Radfahrern da­mit begangene strafbare Handlung meist nur als Uebertretung der in Frage stehenden Verkehrs­vorschriften dar, die nur mit geringer Geld- trafe zu ahnden ist.

Es fragt sich deshalb, wie weit der Polizei» beamte gegen derartige geringfügige strafbare Handlungen einschreiten darf. Das Oberlandes­gericht Königsberg hatte in einer früheren Ent» cheidung, die in der Revisionsinstanz vom Reichs­gericht 3. Senat 199/30 verhandelt wurde, einen der Polizei gegenüber außerordentlich un­günstigen Standpunkt eingenommen. Das Reichs­gericht hat jict) dem nicht angeschlossen. Cs han­delte sich darum, daß ein Polizeibeamter einen

Die Nächstenliebe im Gesetz.

Geschästssühmnq ohne Auftrag. - Wer eiseht die Auslagen?

Das WortGeschäftsführung ohne Auftrag" be- zeichnet trotz seiner Schwerfälligkeit eine Art der Tätigkeit, die im Zusammenleben der Menschen die größte Rolle spielt: Die Besorgung eines Geschäftes ür einen andern, ohne daß man beauftragt oder onstwie berechtigt ist. Man kann die Vorschriften über die echte Geschäftsführung ohne Auftrag auch als Regelung derlegalisierten Nächstenliebe" be­zeichnen, und die Bestimmungen sind so gefaßt, daß sie nach Möglichkeit den Interessen des Geschäfts­herrn und des Geschäftsführers gerecht werden.

Was Geschäftsführung ohne Auftrag ist? Ein Fall: Man geht auf der Straße spazieren. Plötzlich sieht man, wie vor einem jemand ohnmächtig zu­sammenbricht. Man läuft auf ihn zu, hebt ihn auf, bringt ihn mit einem Auto zum Krankenhaus und verständigt telephonisch die Angehörigen. Hier hat man ein Geschäft wahrgenommcn, dessen Durchfüh- r'.lng an sich dem Patienten abgelegen hätte, der aber daran verhindert war. Welches sind nun die Rechts­folgen?

Man hat Auslagen gehabt: Transport mit dem Auto, Telephonkosten. Diese Auslagen kann man ersetzt verlangen, als ob man von dem Patienten wirklich beauftragt worden wäre, da hier die @e- schäftsführung dem wirklichen und dem mutmaß­lichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Zahlen muß der Patient, aber auch dessen Frau, da man auch für sie als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig war. Man hat ihr durch die Fürsorge für den Kran­ken eine Unterhaltsverpflichtung abgenommen. Man kann sogar den Verlust ersetzt verlangen, den man durch die Zeitversäumnis hatte, alles Ansprüche, die sich gegebenenfalls auch gegen den oder die Erben richten. Schwierig kann der Fall dadurch werden, daß als Gläubiger der Arzt oder das Krankenhaus auftritt, wenn nämlich der Patient sich als zah­lungsunfähig erweist und der Arzt von dem, der ihm

den Patienten gebracht hat, Ersatz der Behanülungs- kosten verlangt. Ueber derartige Fälle gibt es eine ganze Menge einander widersprechender Gerichts­entscheidungen.

Das Geschäft, das man führt, muß mit dem wirk­lichen oder mutmaßlichen Willen dessen, für den man es führt, in Einklang stehen. Es geht nicht an, daß man für einen Abwesenden einen Wertgegenstand kauft, nur weil man sich einredet, die Sache werde dem Manne gefallen. Gefällt sie ihm nicht, steht das Geschäft also mit seinem wirklichen Willen nicht in Einklang, so ist er auch nicht zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet. Sonst könnte es einem passieren, daß man burth wohlmeinende und unverständliche Freunde nach allen Seiten ver­schuldet wird. Allerdings kann man sich der durch einen Geschäftsführer ohne Auftrag aufgebürdeten Verpflichtung bann nicht entziehen, wenn bie Ge­schäftsführung eine Pflicht bes Geschäftsherrn, beren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, ober bie Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltungspflicht be­zweckte. Wirft ber Nachbar Unrat auf bie Straße, so kann man ben wegschaffen lassen unb Ersatz ber Frrtrciumungskosten verlangen; läßt jemanb fein Kinb hungern, so kann man bas Kinb speisen unb sich von bem Vater bie Speisen bezahlen lassen. Was man aber selbst burch bie Geschäftsführung er­langt, muß man, nach Abzug seiner Auslagen, bem Geschäftsherrn herausgeben, wie beispielsweise für einen vorübergehenb Abwesenheit eingezogenes Gelb nach Abzug ber Einziehungskosten. Auf bem Gebiete bes Vertrags- unb bes Unterhaltsrechts liegt die Hauptbedeutung der Geschäftsführung ohne Auftrag, wobei hervorgehoben werden muß, baß bei Unter- hnttsfoiftungen zwischen Eltern unb Kinbern bie Ab­sicht Ersatz zu verlangen, nicht vermutet wirb unb beshalb auch kein Ersatz gewährt zu werben braucht, wenn nicht die Gegenabsicht erwiesen ist.

der Arzt als Zeuge vor Gericht aussagen?

Bekanntlich ist grundsätzlich jeder, der der deut­schen Gerichtsbarkeit unterworfen ist, verpflichtet, als Zeuge vor Gericht zu erscheinen, auszusagen und den Eid zu leisten. Jedoch gilt dieser Sah nicht ausnahmslos. So sind u. a. zur Verwei­gerung ihres Zeugnisses berechtigt Geistliche, Rechtsanwälte und vor allem auch Aerzte über das, was ihnen bei Ausübung ihres Berufes anvertraut worden ist.

Ob und inwieweit die Vertreter der eben er­wähnten Berufsgruppen von ihrem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch machen wollen, ist in ihr pflichtmäßiges Ermessen gestellt. Das bedeutet praktisch, daß die Aerzte, wenn sie als Zeuge geladen sind, ausnahmslos ihre Aussage verweigern werden. Denn es liegt in der Ratur des ärztlichen Berufes begründet, dah der Arzt über die ihm anvertrauten Tatsachen strengstes Stillschweigen bewahrt. Die Kranken dürfen nicht nur dem Arzt ohne Sorge alles sagen, sie müssen es sogar tun. Ein ängstliches Zurückhalten und Verbergen kann nur von Rachteil sein. Denn da­durch wird der behandelnde Arzt vielleicht erst auf eine falsche Bahn gelenkt, wodurch unter Umständen kostbare Zeit, vielleicht sogar un­wiederbringlich, verlorengehen kann. Der Arzt hat an der unbedingten Wahrung des Berufs­geheimnisses also selbst das größte Interesse. Kein Kranker würde mehr offen mit ihm spre­chen, wenn er nicht sicher wäre, daß der Arzt darüber schweigt. , ir. ,

Der Arzt ist nur dann zur Aussage rechtlich verpflichtet, wenn er von dem Patienten selbst von feiner Schweigepflicht entbunden worden ist. Denn damit gibt der Kranke unzweideutig zu er­kennen, daß ihm an der Bewahrung der dem Arzt anvertrauten Tatsachen nichts gelegen ist. Er kann umgekehrt unter Umständen sogar em dringendes Interesse daran haben, daß der Arzt aussagt. Man denke beispielsweise an Prozesse mit Versicherungsgesellschaften oder an Unfall» Prozesse, in denen es darauf ankommt, nachzu­weisen, dah eine Krankheit nicht vorgelegen hat usw.

Richt selten kommt es aber auch vor, dah der Kranke, nachdem er den Arzt von seiner Schweigepflicht befreit hat, aus prozehtaktischen Gründen seine dahingehende Erklärung wider­rufen will. Ist ein derartiger Widerruf rechtlich zulässig? Das Reichsgericht hat diese Frage in einem Falle bejaht, in dem ein Angeklagter in einem Strafverfahren seine ursprüngliche Er­

klärung, er entbinde den Arzt von der Der- schwiegenheitsverpflichtung, nicht mehr aufrecht­erhalten wollte.Es ist kein Grund anzuerken- nen so führt das Reichsgericht in der Be­gründung aus, die weit über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist.der es recht­fertigen könnte, einem Kranken das Recht zu einem Widerruf der Erklärung zu versagen, durch die er den Arzt von der Schweigepflicht entbun­den hat. Regelmähig erfolgt die Entbindung durch eine einseitige Willenserklärung, durch die für den Arzt in dem bezeichneten oder aus den Umständen sich ergebenden Umfange das gesetz­liche Hindernis, die ihin anvertrauten Geheim­nisse anderen zu offenbaren, beseitigt wird. Ein Recht des Arztes, künftighin unter allen Um­ständen und gegen den Willen des Kranken dessen Geheimnisse preiszugeben, wird dadurch nicht be­gründet. Es muh vielmehr dem Kranken nach dem zwischen ihm und dem Arzt begründeten Ver­trauensverhältnis immer noch möglich sein, auf dieses Verhältnis zurückzugreifen, es neuerdings für sich in Anspruch zu nehmen und durch Wider­ruf einer bereits abgegebenen Entbindungs­erklärung die Bekanntgabe seiner Geheimnisse, soweit es noch möglich ist, zu verhindern. Das gilt auch im Strafverfahren. Mit der Erklärung des Widerrufs erlischt die unbedingte Zeugnis- Pflicht des Arztes, und es ist alsdann wieder seinem Ermessen anheimgegebeit, ob er es aus­sagen will oder nicht."

Schwierigkeiten kann darauf sei abschließend nur noch kurz hingewiesen die Frage be­reiten, wann eine wirksame Befreiung von der Schweigepflicht, oder umgekehrt, wann ein wirk­samer Widerruf vorliegt. Diese Schwierigkeiten können vor allem in der Person des Kranken selbst ihre ®runt>lage unb Ursache haben. Kann z. B. ein Minderjähriger oder ein wegen Trunk­sucht oder Geisteskrankheit Entmündigter mit rechtlicher Wirksamkeit den Arzt von der Schweigepflicht entbinden oder eine dementspre­chende Erklärung widerrufen, oder ist hierzu nur der Vater oder Vormund in der Lage? Man wird diese Fragen nicht mit streng bürgerlich- rechtlichen Erwägungen lösen können, sondern wird darauf abstellen müssen, ob der Minder­jährige oder Entmündigte, rein menschlich be­trachtet, einsichtig genug ist, um die Konsequenzen seiner Erklärung übersehen und das Für und Wider zweckentsprechend gegeneinander abwägen zu können.

gut kann er seine unberechtigte Handlung in weniger beleuchteten Rebenstrahen fortsehen, in denen die Verkehrsgefährdung erheblich wächst. Deshalb ist in solchen Fällen der Beamte ohne weiteres berechtigt, derartige Radfahrer anzu» halten, wenn er nur dabei dasjenige Maß von Vorsicht anwendet, das ihm nach dem Umstande des Falles möglich ist. Das muß allerdings im Einzelfalle geprüft werden. Einen schnell in der Dunkelheit fahrenden Radfahrer wird der Be­amte an der Fortsetzung seiner die Allgemeinheit gesährdenden Handlung nur durch Festhalten und Anhalten hindern können, da der Radfahrer sonst ohne weiteres die Möglichkeit hat, dem zu Fuß befindlichen Beamten auf seinem Fahrrad zu entkommen.

(Strafbarer Konkurs.

Don Or. Albert Zacharius.

Die Wirtfchaftskrise hat zur Folge gehabt, baß bie Zahl ber Konkurse in einem früher nie gekann­ten Ausmaß gestiegen ist. In früheren Zeiten glaubte man im allgemeinen bem Kontursschuldner mit Mißtrauen begegnen zu können, weil man ihm ohne weiteres eine gewisse Schuld an bem Zusam­menbruch seines Geschäfts zuschob. In normalen wirtschaftlichen Zeiten, insbesondre in Heilen des wirtschaftlichen Aufschwungs, konnte eine jolajc Ein­stellung vielfach berechtigt sein. Heute hat sich bie Gesamtsituation vollkommen verschoben, auch gut geleitete unb gut funbierte Geschäfte sind ber Wirt­schaftskrise nicht gewachsen unb müssen, ber Not ber Zeit zum Opfer fallenb, in Konkurs gehen. Die Tat­sache also, baß jemanb als Geschäftsmann seine Zah­lungen einstellt, läßt vorerst keinerlei Rückschlüsse barauf zu, ob bas Geschäft gut oder schlecht geführt wurde, ob darüber hinaus vielleicht gar Geschäfts- Handlungen vorgenommen wurden, die mit den Grundsätzen kaufmännisch einwandfreien Verhaltens nicht vereinbar sind.

Leiber hat bie Not ber Zeit aber auch zur Folge gehabt, baß Geschäftsleute versuchen, den Rückgang ihres Geschäfts zu verschleiern unb ben Konkurs und seine Folgen burch Mittel aufzuhalten, bie nicht nur gegen Treu unb Glauben im Geschäftsverkehr ver­stoßen, sonbern bie sich auch als Verstoß gegen die Strafbestimmungen der Konkursordnuna darstellen. Daß die Konkursordnung derartige Strafbestim- mungen kennt, ist berechtigt. Neben dem Wohler­gehen des Schuldners steht in mindestens ebenso hohem Maße das Recht des Gläubigers auf mög- lichfte Sicherung. Daher bestraft die Konkursord­nung mit Recht besonders schwer den sogenannten betrügerischen Bankerott", daneben den sogenann­ten einfachen Bankerott und die Gläubigerbenach- teiligung.

Wegen betrügerischen Bankerotts werden bestraft Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben ober über beren Vermögen bas Konkursverfahren eröffnet worben ist, wenn sie in ber Absicht der Gläubigerbenachteiligung Vermögensstücke verheim­licht ober beiseite geschafft haben. Ferner, wenn sie ganz ober teilweise erdichtete Schulden ober Rechts- geschäft anerkannt ober aufgestellt haben; weiter, wenn sie bie ihnen gesetzlich obliegende Führung von Handelsbüchern unterlassen haben unb schließ­lich, wenn sie ihre Handelsbücher vernichtet, ver­heimlicht ober so geführt oder verändert haben, daß bieselben keine Uebersicht des Vermögenszustandes gewähren. Unter Verheimlichung unb Beiseiteschaf, fung von Vermögensstücken versteht man babei jebes Unternehmen, burch das Vermögensstücke, die zur Masse gehören, der Kenntnis und dem Zugriff des Konkursverwalters oder Gläubigers entzogen wer­den. Verheimlicht find dabei Vermögensgegenstände schon dann, wenn Eigentumsrechte oder Ansprüche Dritter auf diese Dermögensstücke behauptet werden.

Die Führung von Handelsbüchern wird jedem Dollkaufmann durch die Bestimmungen des Han- delsgesetzbuches zur Pflicht gemacht. Kommt er die­ser Verpflichtung nicht nach, so macht er sich damit nicht strafbar, weil das Handelsgesetzbuch eine dies­bezügliche Strafvorfchrift nicht kennt. Erst wenn ber Kaufmann gezwungen ist, in Konkurs zu gehen, wirb bie Unterlassung ber Führung von Hcmdels- büchern ober auch bie mangelhafte Führung belei­hen zum Straftatbeftanb im Sinne der Konkurs- orbnung. Sind diese strafbaren Handlungen nicht in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung began­gen worden, so können sie doch noch wegen einfachen Bankerotts strafrechtlich geahndet werden. Während die Strafe des betrügerischen Bankerotts Zuchthaus llt, droht das Gesetz für einfachen Bankerott nur Gefängnisstrafe an. Wegen einfachen Bankerotts werden Schuldner bestraft, die ihre Zahlungen ein­gestellt haben oder über beren Vermögen bas Kon­kursverfahren eröffnet worben ist, wenn sie durch Aufwand, Spiel, Wette ober Differenzhanbel mit Waren ober Börsenpapieren übermäßige Summen verbraucht haben ober schulbig geworden sind, wei­ter, wenn sie in der Absicht, die Eröffnung des Konkursverfahrens hinauszuschieben, Waren oder Wertpapiere auf Kredit ausgenommen und diese Gegenstände erheblich unter dem Werte in einer den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Wirt­schaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst weggeben haben; weiter, wenn sie die Führung von Handelsbüchern unterlassen ober bieselben verheim­licht, vernichtet ober so unorbentlich geführt haben, daß sie keine Uebersicht bes Vermögenszustanbes ge­währen unb schließlich, wenn sie es gegen bie Be- ftimmung bes Hanbelsgesetzbuches unterlassen haben, bie Bilanz ihres Vermögens in ber vorgeschriepe- nen Zeit zu ziehen. Uebermäßiger Aufwand im ge­nannten Sinne ist dabei jede über bas Maß bes Notwenbigen unb lieblichen in ben Verhältnissen bes Täters herausgehenbe Aufwendung.

Bezüglich der Bilanz schreibt das Handelsgesetz­buch vor, daß jeder Kaufmann bei Beginn seines Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz zu ziehen und daß er weiter jährlich sein Inventar aufzuneh- men und eine Jahresbilanz zu ziehen hat. Unter den Begriff der Gläubigerbegünstigung, der mit Ge­fängnis bis zu zwei Jahren unb bei Vorliegen mif» bernber Umstände mit Geldstrafe geahndet wird, versteht man die Gewährung von Sicherung oder Befriedung an einen Gläubiger in der Art und zu einer Zeit, wie sie nicht beansprucht werden konnte, in der Absicht, diesen Gläubiger vor ben übrigen Gläubigern zu begünstigen.

Die Konkursorbnung versucht burch biefe Straf­bestimmung nach Möglichkeit, bem notwendigen Schutz des Gläubigers gerecht zu werden. Leider ist es trotzdem häufig schwierig, den bäsmiUigen Schuld-