nr. 196 Zweites Blatt
Mittwoch, 25. August (933
Sietzener Anzeiger (General-Anzeiger für Vberheflen)
Das ^echt im täglichen Leben.
nach Eintritt der Dunkelheit mit unbeleuchtetem Fahrrad schnell durch die Straße rasenden Radfahrer durch Festhalten anzuhalten suchte; der Radfahrer kam dabei zu Fall und verletzte sich erheblich. Während das Oberlandesgericht Königsberg den Beamten für haftpflichtig erklärte, weil sein Verhalten unberechtigt gewesen sei, hat das Reichsgericht die Klage zurückgewiesen.
Das Reichsgericht stellt sich dabei auf den Standpunkt, daß es sich in solchen Fällen für den Polizeibeamten nicht nur darum handelt, einen eine verhältnismäßig geringfügige strafbare Handlung, nämlich die Äebertretung einer Vorschrift der Verkehrsordnung Begehenden anzuhalten evtl, seine Person festzustellen oder ihn sogar festzunehmen, sondern der Beamte hat auch die Pslicht, dafür zu sorgen, daß die begonnene strafbare Handlung, sei es das Fahren mit unbeleuchtetem Rade, das Zuschnellfahren o. ä. verhütet wird. Die Gefahr liegt also weniger in der bereits erfolgten Tätigkeit des Radfahrers, sondern in der durch die Fortsetzung seines Verhaltens liegenden erheblichen Gefährdung des Verkehrs. Das gilt selbst in den Fällen, in denen das Anhalten des Radfahrers auf gut beleuchteten Straßen geschieht, auf denen also die Verkehrsgefährdung eine verhältnismäßig geringe ist, denn es steht in solchen Fällen niemals fest, ob der Radfahrer auf seiner weiteren Fahrt nur noch gut beleuchtete Straßen durchfahren wird. Ebenso
DieAnnahmeanKindesGtait
Wer keine ehelichen Abkömmlinge hat, kann durch Vertrag mit einer anderen Person diese an Kindes Statt annehmen. Die Adoption soll vor ollem ein Ersatz für kinderlose Ehepaare sein; sie ist aber nicht auf diese beschränkt. Es kann deshalb auch ein unverheirateter Mann, oder eine unverheiratete Frau ein Kind annehmen. So darf der Vater eines unehelichen Kindes dieses an Kindes Statt annehmen. Die Mutter eines unehelichen Kindes erlangt durch die Adoption ihres Kindes die elterliche Gewalt über ihren Abkömmling. Der Adoptionsvertrag muß bei Anwesenheit beider Teile vor einem Rotor geschlossen, oder vor Gericht zu Protokoll erklärt werden. Der Vertrag bedarf der Bestätigung durch das zuständige Amtsgericht.
Rach § 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuches muß der Annehmende mindestens das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben und mindestens achtzehn Jahre älter sein als der Anzunehmende. Don diesen Erfordernissen kann Befreiung erlangt werden, von der Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres jedoch nur, wenn der Annchmcnde volljährig ist (§ 1745 BGB.). Der Ehegatte kann nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten ein Kind annehmen. Ein eheliches Kind darf nur mit Einwilligung seiner Eltern, ein uneheliches Kind nur mit Einwilligung seiner Mutter bis zur Vollendung des einundzwanzig» sten Lebensjahres an Kindeß Statt angenommen werden. Auch diese Einwilligungserklärung muß gerichtlich oder notariell beurkundet sein. Soll ein Kind, das das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, angenommen werden, so kann der gesetzliche Vertreter nur mit Genehmigung des Dormundschaftsgerichts den Vertrag abschließen.
Durch die Annahme an Kindes Statt erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes. Mit der Annahme geht auch die elterliche Gewalt auf den Annehmenden über. Das angenommene Kind erlangt dem Annehmenden gegenüber, aber nicht seinen Verwandten gegenüber, das gesetzliche Erbteils- und Pslicht- teilsrecht, sowie das Recht auf Unterhalt. Dies ist auch der Fall, wenn dem Annehmenden nach der Annahme noch eheliche Kinder geboren werden. Dagegen erlangt der Annehmende ein Erbrecht gegenüber dem Kinde nicht. Ein derartiges Erbrecht kann auch nicht durch den Annahmevertrag begründet werden. Jedoch kann im An- nahnncvertrag Verwaltung und Ruhnießung des Annehmenden am Kindesvermögen und anderer- seits das Erbrecht des angenommenen Kindes gegenüber dem Annehmenden ausgeschlossen werden. Die Rechte und Pflichten des angenommenen Kindes seinen leiblichen Eltern und deren Verwandten gegenüber werden durch die Annahme an Kindes Statt nicht berührt.
Rach § 1768 DGB. kann das durch die An» nähme an Kindes Statt begründete Rechtsverhältnis wieder aufgehoben werden. Die Aufhebung erfolgt durch Vertrag zwischen dem Annehmenden, dein Kinde und dessen Abkömmlingen. Sie kann nicht unter einer Bedingung erfolgen. Eine Annahme an Kindes Statt, durch die nur eine Acnderung des Familiennamens vorgenommen werden soll, ist nichtig.
Aerztliche Gorgfattspsticht bet der Operation.
Eine bekannte Rechtsfrage ist vom Reichsgericht erneut zur Erörterung gestellt worden: Ist der Arzt für die Vornahme einer Operation gegeben- nenfalls haftpflichtig? Der Sachverhalt sei hier dargestellt:
Der beklagte Arzt operierte im August 1925 die Klägerin wegen eines Rierenleidens an der linken Riere. Rach der Operation traten linksseitige Schmerzen auf, deren Ursache trotz mehrfacher Untersuchungen und Röntgenaufnahmen nicht ermittelt werden konnten. Erst im Oktober 1929 wurde durch eine röntgenologische Untersuchung selige- stellt dah in der linken Seite die Spitze einer Operationsnadel sich befand, Diese Spitze wurde nach zwei ergebnislosen, schließlich durch eine dritte Operation entfernt. Darauf verklagte die Patien- tin den Arzt mit der Behauptung auf Schadenersatz, daß die Radelspihe bei der im August 1925 vorgcnomme, e.i Rierenop:ration abgeb.ochen und in ihrem Körper zurückgeblieben sei, worauf ihre späteren Beschwerden und teilweise Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen seien. Den Beklagten treffe insofern ein Verschulden, als er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt das Abbrechen der Radelspihe bemerken und diese suchen mußte.
Das Oberlandesgericht Kassel wies die Klage ab. Es ließ dahingestellt, ob die Radelspihe überhaupt bei der durch den Beklagten ausgeführten Operation (die Klägerin war vorher von anderen Aerzten operiert worden) zurückgeblieben sei. Aber selbst, wenn dies als erwiesen angesehen werde, sei der Beweis für ein Verschulden dcs Beklagten von der Klägerin nicht erbracht. Roch dem Gutachten des Sachverständigen könne b.i größeren Operationen dem Arzt, der seine gesamte Aufmerksamkeit auf die Wunde und die möglichste Beschleunigung der Operation zu richten habe, sehr leicht entgehen, dah eine Radelspihe ab- bricht und in der Wunde zurückbleibt. Derartige Rebensächlichkeiten dürften den Arzt nicht zu lebensgefährdenden Lieberlegungen und Maßnahmen veranlassen. Selbst wenn — was nicht geschehen ist — die Operationsschwester das Abbre- chen der Radelspihe bemerkt haben sollte, würde es kaum möglich, jedenfalls nicht angebracht gewesen fein, die Radelspihe zu suchen. Insofern fehle es an einem ursächlichen Zusammenhang.
Gegen dieses Urteil legte die Klägerin mit der Begründung Revision beim Reichsgericht ein, dah es nicht darauf ankomme, ob die Radelspihe zweck- mähigerweise in der Wunde belassen worden ist, sondern darauf, ob der Operateur überhaupt Kenntnis davon erhielt, dah ein Instrument abgebrochen war. Wenn er diese Kenntnis hatte, konnte er sich später entschließen, das Bruchstück vorläufig im Körper zu belassen, aber er hatte jedenfalls die Kenntnis, konnte die Patientin darauf aufmerksam machen und dadurch die Erkenntnismöglichkeit für spätere Leiden erleichtern. Es sei etwas anderes, bewußt etwas im Körper zu-
rückzulassen, als fahrlässigerweise überhaupt keine Kenntnis zu haben. Das Reichsgericht hat sich den Darlegungen der Revision nicht verschlossen, es hat das Urteil dcs Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. (RG. VIII 42/33.)
polizeiliches Einschreiten gegen Radfahrer.
Durch zu schnelles Fahren bei Dunkelheit oder in ähnlichen Fällen wird von Radfahrern häufig die Verkehrssicherheit auf der Straße gefährdet. Trotzdem stellt sich die von den Radfahrern damit begangene strafbare Handlung meist nur als Uebertretung der in Frage stehenden Verkehrsvorschriften dar, die nur mit geringer Geld- trafe zu ahnden ist.
Es fragt sich deshalb, wie weit der Polizei» beamte gegen derartige geringfügige strafbare Handlungen einschreiten darf. Das Oberlandesgericht Königsberg hatte in einer früheren Ent» cheidung, die in der Revisionsinstanz vom Reichsgericht — 3. Senat 199/30 — verhandelt wurde, einen der Polizei gegenüber außerordentlich ungünstigen Standpunkt eingenommen. Das Reichsgericht hat jict) dem nicht angeschlossen. Cs handelte sich darum, daß ein Polizeibeamter einen
Die Nächstenliebe im Gesetz.
Geschästssühmnq ohne Auftrag. - Wer eiseht die Auslagen?
Das Wort „Geschäftsführung ohne Auftrag" be- zeichnet trotz seiner Schwerfälligkeit eine Art der Tätigkeit, die im Zusammenleben der Menschen die größte Rolle spielt: Die Besorgung eines Geschäftes ür einen andern, ohne daß man beauftragt oder onstwie berechtigt ist. Man kann die Vorschriften über die echte Geschäftsführung ohne Auftrag auch als Regelung der „legalisierten Nächstenliebe" bezeichnen, und die Bestimmungen sind so gefaßt, daß sie nach Möglichkeit den Interessen des Geschäftsherrn und des Geschäftsführers gerecht werden.
Was Geschäftsführung ohne Auftrag ist? Ein Fall: Man geht auf der Straße spazieren. Plötzlich sieht man, wie vor einem jemand ohnmächtig zusammenbricht. Man läuft auf ihn zu, hebt ihn auf, bringt ihn mit einem Auto zum Krankenhaus und verständigt telephonisch die Angehörigen. Hier hat man ein Geschäft wahrgenommcn, dessen Durchfüh- r'.lng an sich dem Patienten abgelegen hätte, der aber daran verhindert war. Welches sind nun die Rechtsfolgen?
Man hat Auslagen gehabt: Transport mit dem Auto, Telephonkosten. Diese Auslagen kann man ersetzt verlangen, als ob man von dem Patienten wirklich beauftragt worden wäre, da hier die @e- schäftsführung dem wirklichen und dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Zahlen muß der Patient, aber auch dessen Frau, da man auch für sie als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig war. Man hat ihr durch die Fürsorge für den Kranken eine Unterhaltsverpflichtung abgenommen. Man kann sogar den Verlust ersetzt verlangen, den man durch die Zeitversäumnis hatte, alles Ansprüche, die sich gegebenenfalls auch gegen den oder die Erben richten. Schwierig kann der Fall dadurch werden, daß als Gläubiger der Arzt oder das Krankenhaus auftritt, wenn nämlich der Patient sich als zahlungsunfähig erweist und der Arzt von dem, der ihm
den Patienten gebracht hat, Ersatz der Behanülungs- kosten verlangt. Ueber derartige Fälle gibt es eine ganze Menge einander widersprechender Gerichtsentscheidungen.
Das Geschäft, das man führt, muß mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen dessen, für den man es führt, in Einklang stehen. Es geht nicht an, daß man für einen Abwesenden einen Wertgegenstand kauft, nur weil man sich einredet, die Sache werde dem Manne gefallen. Gefällt sie ihm nicht, steht das Geschäft also mit seinem wirklichen Willen nicht in Einklang, so ist er auch nicht zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet. Sonst könnte es einem passieren, daß man burth wohlmeinende und unverständliche Freunde nach allen Seiten verschuldet wird. Allerdings kann man sich der durch einen Geschäftsführer ohne Auftrag aufgebürdeten Verpflichtung bann nicht entziehen, wenn bie Geschäftsführung eine Pflicht bes Geschäftsherrn, beren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, ober bie Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltungspflicht bezweckte. Wirft ber Nachbar Unrat auf bie Straße, so kann man ben wegschaffen lassen unb Ersatz ber Frrtrciumungskosten verlangen; läßt jemanb fein Kinb hungern, so kann man bas Kinb speisen unb sich von bem Vater bie Speisen bezahlen lassen. Was man aber selbst burch bie Geschäftsführung erlangt, muß man, nach Abzug seiner Auslagen, bem Geschäftsherrn herausgeben, wie beispielsweise für einen vorübergehenb Abwesenheit eingezogenes Gelb nach Abzug ber Einziehungskosten. Auf bem Gebiete bes Vertrags- unb bes Unterhaltsrechts liegt die Hauptbedeutung der Geschäftsführung ohne Auftrag, wobei hervorgehoben werden muß, baß bei Unter- hnttsfoiftungen zwischen Eltern unb Kinbern bie Absicht Ersatz zu verlangen, nicht vermutet wirb unb beshalb auch kein Ersatz gewährt zu werben braucht, wenn nicht die Gegenabsicht erwiesen ist.
Mß der Arzt als Zeuge vor Gericht aussagen?
Bekanntlich ist grundsätzlich jeder, der der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen ist, verpflichtet, als Zeuge vor Gericht zu erscheinen, auszusagen und den Eid zu leisten. Jedoch gilt dieser Sah nicht ausnahmslos. So sind u. a. zur Verweigerung ihres Zeugnisses berechtigt Geistliche, Rechtsanwälte und vor allem auch Aerzte über das, was ihnen bei Ausübung ihres Berufes anvertraut worden ist.
Ob und inwieweit die Vertreter der eben erwähnten Berufsgruppen von ihrem Recht der Aussageverweigerung Gebrauch machen wollen, ist in ihr pflichtmäßiges Ermessen gestellt. Das bedeutet praktisch, daß die Aerzte, wenn sie als Zeuge geladen sind, ausnahmslos ihre Aussage verweigern werden. Denn es liegt in der Ratur des ärztlichen Berufes begründet, dah der Arzt über die ihm anvertrauten Tatsachen strengstes Stillschweigen bewahrt. Die Kranken dürfen nicht nur dem Arzt ohne Sorge alles sagen, sie müssen es sogar tun. Ein ängstliches Zurückhalten und Verbergen kann nur von Rachteil sein. Denn dadurch wird der behandelnde Arzt vielleicht erst auf eine falsche Bahn gelenkt, wodurch unter Umständen kostbare Zeit, vielleicht sogar unwiederbringlich, verlorengehen kann. Der Arzt hat an der unbedingten Wahrung des Berufsgeheimnisses also selbst das größte Interesse. Kein Kranker würde mehr offen mit ihm sprechen, wenn er nicht sicher wäre, daß der Arzt darüber schweigt. , ir. ,
Der Arzt ist nur dann zur Aussage rechtlich verpflichtet, wenn er von dem Patienten selbst von feiner Schweigepflicht entbunden worden ist. Denn damit gibt der Kranke unzweideutig zu erkennen, daß ihm an der Bewahrung der dem Arzt anvertrauten Tatsachen nichts gelegen ist. Er kann umgekehrt unter Umständen sogar em dringendes Interesse daran haben, daß der Arzt aussagt. Man denke beispielsweise an Prozesse mit Versicherungsgesellschaften oder an Unfall» Prozesse, in denen es darauf ankommt, nachzuweisen, dah eine Krankheit nicht vorgelegen hat usw.
Richt selten kommt es aber auch vor, dah der Kranke, nachdem er den Arzt von seiner Schweigepflicht befreit hat, aus prozehtaktischen Gründen seine dahingehende Erklärung widerrufen will. Ist ein derartiger Widerruf rechtlich zulässig? Das Reichsgericht hat diese Frage in einem Falle bejaht, in dem ein Angeklagter in einem Strafverfahren seine ursprüngliche Er
klärung, er entbinde den Arzt von der Der- schwiegenheitsverpflichtung, nicht mehr aufrechterhalten wollte. „Es ist kein Grund anzuerken- nen“ — so führt das Reichsgericht in der Begründung aus, die weit über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist —. „der es rechtfertigen könnte, einem Kranken das Recht zu einem Widerruf der Erklärung zu versagen, durch die er den Arzt von der Schweigepflicht entbunden hat. Regelmähig erfolgt die Entbindung durch eine einseitige Willenserklärung, durch die für den Arzt in dem bezeichneten oder aus den Umständen sich ergebenden Umfange das gesetzliche Hindernis, die ihin anvertrauten Geheimnisse anderen zu offenbaren, beseitigt wird. Ein Recht des Arztes, künftighin unter allen Umständen und gegen den Willen des Kranken dessen Geheimnisse preiszugeben, wird dadurch nicht begründet. Es muh vielmehr dem Kranken nach dem zwischen ihm und dem Arzt begründeten Vertrauensverhältnis immer noch möglich sein, auf dieses Verhältnis zurückzugreifen, es neuerdings für sich in Anspruch zu nehmen und durch Widerruf einer bereits abgegebenen Entbindungserklärung die Bekanntgabe seiner Geheimnisse, soweit es noch möglich ist, zu verhindern. Das gilt auch im Strafverfahren. Mit der Erklärung des Widerrufs erlischt die unbedingte Zeugnis- Pflicht des Arztes, und es ist alsdann wieder seinem Ermessen anheimgegebeit, ob er es aussagen will oder nicht."
Schwierigkeiten kann — darauf sei abschließend nur noch kurz hingewiesen — die Frage bereiten, wann eine wirksame Befreiung von der Schweigepflicht, oder umgekehrt, wann ein wirksamer Widerruf vorliegt. Diese Schwierigkeiten können vor allem in der Person des Kranken selbst ihre ®runt>lage unb Ursache haben. Kann z. B. ein Minderjähriger oder ein wegen Trunksucht oder Geisteskrankheit Entmündigter mit rechtlicher Wirksamkeit den Arzt von der Schweigepflicht entbinden oder eine dementsprechende Erklärung widerrufen, oder ist hierzu nur der Vater oder Vormund in der Lage? Man wird diese Fragen nicht mit streng bürgerlich- rechtlichen Erwägungen lösen können, sondern wird darauf abstellen müssen, ob der Minderjährige oder Entmündigte, rein menschlich betrachtet, einsichtig genug ist, um die Konsequenzen seiner Erklärung übersehen und das Für und Wider zweckentsprechend gegeneinander abwägen zu können.
gut kann er seine unberechtigte Handlung in weniger beleuchteten Rebenstrahen fortsehen, in denen die Verkehrsgefährdung erheblich wächst. Deshalb ist in solchen Fällen der Beamte ohne weiteres berechtigt, derartige Radfahrer anzu» halten, wenn er nur dabei dasjenige Maß von Vorsicht anwendet, das ihm nach dem Umstande des Falles möglich ist. Das muß allerdings im Einzelfalle geprüft werden. Einen schnell in der Dunkelheit fahrenden Radfahrer wird der Beamte an der Fortsetzung seiner die Allgemeinheit gesährdenden Handlung nur durch Festhalten und Anhalten hindern können, da der Radfahrer sonst ohne weiteres die Möglichkeit hat, dem zu Fuß befindlichen Beamten auf seinem Fahrrad zu entkommen.
(Strafbarer Konkurs.
Don Or. Albert Zacharius.
Die Wirtfchaftskrise hat zur Folge gehabt, baß bie Zahl ber Konkurse in einem früher nie gekannten Ausmaß gestiegen ist. In früheren Zeiten glaubte man im allgemeinen bem Kontursschuldner mit Mißtrauen begegnen zu können, weil man ihm ohne weiteres eine gewisse Schuld an bem Zusammenbruch seines Geschäfts zuschob. In normalen wirtschaftlichen Zeiten, insbesondre in Heilen des wirtschaftlichen Aufschwungs, konnte eine jolajc Einstellung vielfach berechtigt sein. Heute hat sich bie Gesamtsituation vollkommen verschoben, auch gut geleitete unb gut funbierte Geschäfte sind ber Wirtschaftskrise nicht gewachsen unb müssen, ber Not ber Zeit zum Opfer fallenb, in Konkurs gehen. Die Tatsache also, baß jemanb als Geschäftsmann seine Zahlungen einstellt, läßt vorerst keinerlei Rückschlüsse barauf zu, ob bas Geschäft gut oder schlecht geführt wurde, ob darüber hinaus vielleicht gar Geschäfts- Handlungen vorgenommen wurden, die mit den Grundsätzen kaufmännisch einwandfreien Verhaltens nicht vereinbar sind.
Leiber hat bie Not ber Zeit aber auch zur Folge gehabt, baß Geschäftsleute versuchen, den Rückgang ihres Geschäfts zu verschleiern unb ben Konkurs und seine Folgen burch Mittel aufzuhalten, bie nicht nur gegen Treu unb Glauben im Geschäftsverkehr verstoßen, sonbern bie sich auch als Verstoß gegen die Strafbestimmungen der Konkursordnuna darstellen. Daß die Konkursordnung derartige Strafbestim- mungen kennt, ist berechtigt. Neben dem Wohlergehen des Schuldners steht in mindestens ebenso hohem Maße das Recht des Gläubigers auf mög- lichfte Sicherung. Daher bestraft die Konkursordnung mit Recht besonders schwer den sogenannten „betrügerischen Bankerott", daneben den sogenannten einfachen Bankerott und die Gläubigerbenach- teiligung.
Wegen betrügerischen Bankerotts werden bestraft Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben ober über beren Vermögen bas Konkursverfahren eröffnet worben ist, wenn sie in ber Absicht der Gläubigerbenachteiligung Vermögensstücke verheimlicht ober beiseite geschafft haben. Ferner, wenn sie ganz ober teilweise erdichtete Schulden ober Rechts- geschäft anerkannt ober aufgestellt haben; weiter, wenn sie bie ihnen gesetzlich obliegende Führung von Handelsbüchern unterlassen haben unb schließlich, wenn sie ihre Handelsbücher vernichtet, verheimlicht ober so geführt oder verändert haben, daß bieselben keine Uebersicht des Vermögenszustandes gewähren. Unter Verheimlichung unb Beiseiteschaf, fung von Vermögensstücken versteht man babei jebes Unternehmen, burch das Vermögensstücke, die zur Masse gehören, der Kenntnis und dem Zugriff des Konkursverwalters oder Gläubigers entzogen werden. Verheimlicht find dabei Vermögensgegenstände schon dann, wenn Eigentumsrechte oder Ansprüche Dritter auf diese Dermögensstücke behauptet werden.
Die Führung von Handelsbüchern wird jedem Dollkaufmann durch die Bestimmungen des Han- delsgesetzbuches zur Pflicht gemacht. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so macht er sich damit nicht strafbar, weil das Handelsgesetzbuch eine diesbezügliche Strafvorfchrift nicht kennt. Erst wenn ber Kaufmann gezwungen ist, in Konkurs zu gehen, wirb bie Unterlassung ber Führung von Hcmdels- büchern ober auch bie mangelhafte Führung beleihen zum Straftatbeftanb im Sinne der Konkurs- orbnung. Sind diese strafbaren Handlungen nicht in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung begangen worden, so können sie doch noch wegen einfachen Bankerotts strafrechtlich geahndet werden. Während die Strafe des betrügerischen Bankerotts Zuchthaus llt, droht das Gesetz für einfachen Bankerott nur Gefängnisstrafe an. Wegen einfachen Bankerotts werden Schuldner bestraft, die ihre Zahlungen eingestellt haben oder über beren Vermögen bas Konkursverfahren eröffnet worben ist, wenn sie durch Aufwand, Spiel, Wette ober Differenzhanbel mit Waren ober Börsenpapieren übermäßige Summen verbraucht haben ober schulbig geworden sind, weiter, wenn sie in der Absicht, die Eröffnung des Konkursverfahrens hinauszuschieben, Waren oder Wertpapiere auf Kredit ausgenommen und diese Gegenstände erheblich unter dem Werte in einer den Anforderungen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst weggeben haben; weiter, wenn sie die Führung von Handelsbüchern unterlassen ober bieselben verheimlicht, vernichtet ober so unorbentlich geführt haben, daß sie keine Uebersicht bes Vermögenszustanbes gewähren unb schließlich, wenn sie es gegen bie Be- ftimmung bes Hanbelsgesetzbuches unterlassen haben, bie Bilanz ihres Vermögens in ber vorgeschriepe- nen Zeit zu ziehen. Uebermäßiger Aufwand im genannten Sinne ist dabei jede über bas Maß bes Notwenbigen unb lieblichen in ben Verhältnissen bes Täters herausgehenbe Aufwendung.
Bezüglich der Bilanz schreibt das Handelsgesetzbuch vor, daß jeder Kaufmann bei Beginn seines Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz zu ziehen und daß er weiter jährlich sein Inventar aufzuneh- men und eine Jahresbilanz zu ziehen hat. Unter den Begriff der Gläubigerbegünstigung, der mit Gefängnis bis zu zwei Jahren unb bei Vorliegen mif» bernber Umstände mit Geldstrafe geahndet wird, versteht man die Gewährung von Sicherung oder Befriedung an einen Gläubiger in der Art und zu einer Zeit, wie sie nicht beansprucht werden konnte, in der Absicht, diesen Gläubiger vor ben übrigen Gläubigern zu begünstigen.
Die Konkursorbnung versucht burch biefe Strafbestimmung nach Möglichkeit, bem notwendigen Schutz des Gläubigers gerecht zu werden. Leider ist es trotzdem häufig schwierig, den bäs„miUigen Schuld-


