Ausgabe 
18.12.1933 Zweites Blatt
 
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richte ihm eine gute Erziehung im Haufe des be­rühmten Gelehrten D a u m e c in Nürnberg. Der damals bedeutendste Jurist und Ltrairechtslehrer Anselm von Feuerbach, dazumal Gerichtsprä- kdent in Ansbach, erhob öffentliche Anklage gegen Anbekannt wegen Verbrechens der widerrechtlichen Tefangenholtung und wegen Verbrechens der Aus­setzung. Aus einem zeitgenössischen Bericht der Lugs- buryerAbendzeitung sei folgendes erwähnt: ^Die Fort­schritte des seltsamen Fremden wurden zwar auf einige Wochen unterbrochen, indem die Empfindlichkeit seiner Hör- und Sehorgane sich so sehr vermehrte, daß jeder laute Ton ihm Schmerlen verursachte und seine Augen sich entzündeten. Diese liebet verminder­ten sich aber bald wieder, und das Schmerzlichste war dem Leidenden,einige Wochen nicht» lernen zu können". Walser und Brot ist seine liebste Nahrung. Fleisch ist ihm ganz und gar zuwider. Wein, Bier und dergleichen will er gar nie trinken lernen; er sagt:Bei dem Walser bleibt man im­mer gesund." Einmal sagte er auch:3o, wenn olles Lernen so schwer ginge wie dos Esienlernen, dann wäre es schlimm" Seine Sprache ist noch ge­brochen, er spricht gleichsam in alleinstehenden Wör­tern, jedoch sind seine Urteile gesund. Bemerkens- wert ist, daß er in der ersten Zeit ein Bienenhäus- chen, das im Garten seines Erziehers stand, für sein früheres Gefängnis hielt und dringend flehte, man möchte ihn nicht wieder einsperren. Aus sei­nen neueren Aussagen erfuhr man, dost derjenige, der ihn in seiner Gefangenschaft versorgte, nur in der letzten Zeit von ihm bemerkt worden und dost das Versorgen mit Brot und Wasser und das Rei­nigen der Behältnisse immer während seines Schla­fe» geschehen sein müsse. Er meint, er habe damals sehr viel geschlafen: auch wuhte er nicht, «chost eine so große Welt da ist, und dost es brausten so schön und so hell sei." Vor seinem jetzigen Zimmerfenster sieht man in zwei Blumentöoschen eine ausgegon- gene Bohne, einen Gerstenholm und eine Erbsen- ranke, welche ihm zum überzeugenden Beweis die­nen mußte, daß nicht, wie er anfangs glaubte, die Menschen Bäume und Kräuter machen. Er legte mit j eigener Hand die Samenkörner in die Erde und wunderte und freute sich nicht wenig über den Er- | folg. Nach höherem Auftrag wurde das Bild des Kaspar Hauser von dem berühmten Kupferstecher

Herrn Fleischmann in der Kleidung, die er auf dem Dege nach Nürnberg trug, gezeichnet und in Kupfer gestochen, um diese Abbildung den An­forderungen an die Hemter derjenigen Gegend bei- zuleaen, aus welcher er wahrscheinlich gekommen lst. Zeichnen, wozu er ausgezeichnete Anlagen zu de- scheu scheint, Papparbetten, die -r sehr pünktlich und reinlich oerfertiat, jo sogar Tischlerarbett füllen einen Teil seiner Zett aus, um denjenigen Per- fonen, die ihm Gute» erwiesen haben, mit solchen Arbeiten eine Freude zu machen." _

Schon 1829 kam das Gerücht auf, der ratjelhaste Fremde sei der angeblich kurz nach der Geburt ge- itorbene Sohn des Grobherzogs Karl von Bo- den und der Großherzogin Stephanie, einer Nichte der franzofischen Kaiserin Josephine. Daumer, Feuerbach, Stanhope und König Ludwig L von Bauern, später auch Bismarck, haben diese vom badischen Fürstenhaus aufs äußerste bekämpfte An- sicht vertreten. Noch in den letzten Tagen des Jah­res 1829 wurde auf Kasper Hauser ein M ordan- schlag verübt. Auch das Leben derer, die ihm helfen wollten, ist von tragischem Geschehen um- wittert: Auf feinen wohlmeinenden Erzieher Dau­mer wurden mehrere Attentate verübt: im Mai 1833 starb Anselm von Feuerbach unerwartet, und seine Familie war überzeugt, er sei wegen seines Eintre­tens für Kaspar Hauser von gedungenen Mördern vergiftet worden.

Auf Betreiben Stanhopes kam die inzwischen verwitwete Großherzogin Stephanie mit ihren Töchtern Josephine und Marie auf einer Italien- reife heimlich nach Ansbach, wo sie im Schloßgarten den totgeglaubten Sohn promenieren fah. Schon von ferne erkannte sie ihn wieder an seiner großen Aehnlichkeit mit dem Vater. Ohnmächtig brach sie zusammen und mußte von ihren Töchtern fort­gebracht werden. Der unselige Kaspar Hauser mußte dieses Wiedererkanntwerden mit dem Leben büßen. Am 14. Dezember 1833 erschienen in Ansbach ge­dungene Söldlinge, die ihn zu einem Spaziergang in den Park einluden, um ihm Papiere über seine Herkunft zu zeigen. Ahnungslos folgte er ihnen in den zu dieser Zeit und Stunde menschenleeren Schloßgarten, wurde von ihnen hinterrücks über­fallen und st a r b wenige Tage später an den Folgen der erhaltenen Verletzungen.

Oie Bürgersteuer -1934.

Die Gemeinden sind berechtigt und, sofern die Gemeindegrundsteuern oder die Gemeindegewerbe­steuern eine gewisse Höhe übersteigen, verpflichtet, für das Jahr 1934 die Bürgersteuer zu erheben. In diesen Fällen wird die Burgersteuer von allen natürlichen Personen erhoben, die am 10. Oktober 1933 im Gemeindebezirk wohnten. Dies gilt sowohl für Ausländer, als auch für Minderjährige, wenn sie am 10. Oktober 1933 das 18. Lebensjahr voll- endet haben. Bei Personen, die erst nach dem 10. Oktober 1933 aus dem Auslande zuziehen, ist der Tag des Zuzugs maßgebend.

Die Bürgersteuer wird in gleichen Teilbeträgen fällig. Sofern der Steuerpflichtige am Fälligkeits­tage einer Rate Arbeitslosenunterstützung, Krisen- unterstützung bezieht, ober zu dieser Zeit laufende Fürsorge auf Grund der Verordnung über die Für- sorgepflicht genießt (Kleinrentner), darf die betreff sende Rate der Bürgersteuer nicht erhoben werden. Das gleiche gilt für Empfänger einer Zusatzrente nach §88 des Reichsoersorgungsgesetzes, sowie von Personen, deren landwirtschaftliches, forstwirtschaft­liches, gärtnerisches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen im Sinne des Reichsbewertungs­gesetzes zusammen 5000 Mark nicht übersteigt und von denen nach den Verhältnissen am Fälligkeits­tage anzunehmcn ist, daß ihre gesamten Jahres- einkünfte im Jahre 1934 120 v. H. des Betrages nicht übersteigen, den der Steuerpflichtige nach sei­nem Familienstand im Falle der Hilssbedürftigkeit von dem zuständigen Fürsorgeverband nach den Richtsätzen der allgemeinen Fürsorge als Wohl­fahrtsunterstützung in einem Jahre erhalten würde.

Die Höhe der Bürgersteuer für das Kalenderjahr ist nach dem Jahreseinkommen gestaffelt und be­mißt sich nach dem für die betreffende Gemeinde festgesetzten Hundertsah vom Reichssatz. Erhebt eine Gemeinde eine Bürgersteuer in Höhe von 500 v. H. des Reichsfatzes, fo beträgt die Steuer z. B. für Personen mit einem Jahreseinkommen von nicht mehr als 4500 Mark 500 v H. von 6 Mark (Reichs- jatz) 30 Mark und bei einem Einkommen von 4500 bis 6000 Mark 500 v. H. von 9 Mark = 45 Mark usw Zur Feststellung, in welche Stufe der Steuerpflichtige einzureihen ist, ist im allgemeinen das Jahreseinkommen 1932 maßgebend. Die Wer­bungskosten, Sonderleistungen und gegebenenfalls der steuerfreie Einkommensteil sind abzu^iehen. Der Reichssatz ermäßigt sich für Personen, die ein- tommenfteuerfrei sind, auf die Halste des niedrigsten Reichssatzes (500 v. H. von 3 Mark 15 Mark). Die Ermäßigung gift nicht für Personen, deren

landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches und gärtne­risches Vermögen, Grundvermögen und Betriebs­vermögen im Sinne des Reichsbewertungsgefeges zusammen 10 000 Mark übersteigt. Für 1934 wer­den ebenso wie für 1933 Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, zusammen mit demselben Satze wie llnverheiratete herangezogen.

Die Dürgersteuer wird auf Antrag er­mäßigt:

1. bei Personen, von denen anzunehmen ist, daß sie für das Kalenderjahr 1934 oder für den in diesem Jahre endenden Steuerabschnitt einkom­mensteuerfrei fein werden, auf den der Hälfte des niedrigsten Reichssatzes entsprechenden Be­trag, sofern nicht bereits dieser Betrag unge­fordert ist, oder der betreffende Steuerpflichtige Realvermögen mit einem Einheitswert von zu­sammen über 10 000 Mark besitzt. Bei der Schätzung der gesamten Iahreseinkünfte sind die wirtschaftlichen Derhällnisse vom jeweiligen Fälligkeitstage zugrunde zu legen. Hinsichtlich des Arbeitslohnes ist zur Berechnung der ge­samten Iahreseinkünfte von dem Lohn aus­zugehen, der bei der nächsten auf den Fällig­keitstag folgenden Lohnzahlung zu zahlen ist. Hinsichtlich des sonstigen Einkommens sind die voraussichtlichen gesamten Iahreseinkünfte des Kalenderjahres 1934 im Wege der Schätzung zu ermitteln; hierbei kann von den festgestell­ten ober schätzungsweise ermittelten Einkünften des Steuerabschnitts 1933 ausgegangen werben.

2. Bei Personen, von denen anzunehmen ist, daß ihr Einkommen im Steuerabschnitt 1933 gegen­über dem Einkommen im Steuerabschnitt 1932 um mehr als 30 v. H. zurückgegangen ist, min­destens entsprechend dem Hundertsatze des Ein­kommensrückganges, wobei jedoch ein Einkom­mensrückgang von 30 v. H außer Betracht zu lassen ist. In diesen Fällen würbe also z. B. bei einem Einkomrnensrückgang von 80 n. H. von ber an sich maßgebenben Steuer ein Ab­schlag von minbeftens 50 o. H. zu machen fein. Unter ben ber Hälfte bes niebrigften Reichs­satzes entsprechenben Betrag darf die Bürger- fteuer jedoch nicht herabgesetzt werden.

Für Steuerpflichtige, die im Wirtschaftsjahr 1931/32 Einkünfte aus Land- und Forstwirt­schaft bezogen haben, gelten wegen ihrer f)eran- Ziehung zur Bürgersteuer im Hinblick auf die Ein­führung ber lanbwirtschaftlichen Gin- bet t s ft e u e r die solgenben befonberen Vor­schriften:

1. Soweit bas Einkommen zur Einkommensteuer veranlagt worden ist, wird die Bürgersteuer nach den allgemeinen Vorschriften erhoben. Dem zur Einkommensteuer veranlagten Einkommen ist ein Betrag von 6000 Mark hinzuzurechnen, wenn das gcianue Einkommen vor Abzug bes steuerfreien Einkommensteils ben Betrag von 12 000 Mark nicht überfliegen hat und barm Reincintünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Betrage von mehr als 6000 Mark enthal­ten sind.

2. Sind Reineinkünste aus Land- und Forstwirt, schäft für die Zwecke der Einkommensteuer nicht festgestellt worden, weil sie weniger als 6000 Mark betragen haben und das gesamte Ein- kommen (vor Abzug des steuerfreien Einkom­mensteils) ben Betrag von 12 000 Mark nicht überfliegen hat. jo wirb bie Bürgersteuer ledig­lich nach den nichtlandwirtschaftltchen Einkünf­ten erhoben, die zur Einkommensteuer heran- gezogen worden find.

3. Hat ein Land- und Forstwirt Reineinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entweder über­haupt nicht oder nur im Betrage von 6 000 Mark oder weniger erzieft und nichtlandwirt­schaftliche, zur Einkommensteuer heranzu- ziehende Einkünfte nicht bezogen, so beträgt der Reichssatz für die Sürgerfteuer, wenn der Einhettswert

a) den Betrag von 10000 Mark übersteigt 6, Mark

b) den Betrag von 10000 Mark

nicht übersteigt 3, Mark

Bei einem Einheitswert von nicht mehr als 5000 Mark wird die Bürgerfteuer jedoch nicht erhoben, wenn die Voraussetzungen ber Befreiung auf Grunb ber Freigrenze erfüllt sind.

Die Erhebung der Dürgersteuer erfolgt bei den Lohn- und Gehaltsempfängern durch Einbehalten eines Lohateils. Die Höhe des einzubehaltenden I Betrages ftgibt sich aus ber Steuerkarte des Ar- 1 beitnehmers für 1934. In diesen Fällen hastet der Arbeitgeber für die von ihm einzubehaftenden Be­träge und für deren ordnungsgemäße Abführung. Die Einbehaltung ist bei der nächsten auf ben Fäl­ligkeitstag solgenben Lohnzahlung oorzunehmen. Die Abführung ber einbehaltenen Beträge an bie zustänbigen Gemeinbekassen durch den Arbeitgeber

hat bi» zum 5. de» auf die Einbehaltung folgenden Kalendermonals slattzufindcn. Soweit jeboth die Bürgersteuer von der Gemeinde angeforberi ist, in der die den Lohn zahlende Betnebsstaite hegt, und die bei ben Lohnzahlungen vom 1. bis 15. eines Kalendermonats einbehaltenen Beträge bereits bis zum 20. dieses Kalendermonats ad zu fuhren, wenn bie abzuführende Summe 200 RM und mehr be­trägt Sözern ein Lohn und Gehaltsempfänger im Steuerabschnitt 1932 neben dem Arbeitslohn noch ein sonstiges Einkommen von mehr als 500 RM. gehabt hat, erhäst er, sofern infolge des sonstigen Einkommens eine höhere Dürgersteuer bebmat wird, außerdem einen zusätzlichen Steuerbescheid Bei ben übrigen Steuerpflichtiaen erfolgt die Er­hebung auf Grund eines besonderen Steuerbe­scheides. Außerdem ist aber auch Anforderung durch öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde­behörde möglich.

Steuerberechtigt für den vollen Steuerbetraa ist die Gemeinde, in deren Bezirk der Steuerpflichtige am 10. Oktober 1933 gewohnt hat. Die» gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige nach dem Stichtage seinen Wohnsitz in den Bezirk einer anderen Ge meinde verlegt. Hat der Steuerpflichtige im Inland einen mehrfachen Wohnsitz, so ist die Steuer nur an diejenige Gemeinde zu entrichten, bie nach dem Stande vom 21. Oktober 1933 bie höchste Bürger­steuer erhebt.

Amtsgericht (Sieben

Die Ehefrau K und der Arbeiter F erhielten einen Strafbefehl in Höhe von 6 Mark, da sie am 14. September gegen 23.30 Uhr durch Schreien und Skandalieren ruhestörenden Lärm verursachten. Außerdem wurde F. grober Unfug zur Last gelegt Auf Grund ber Beweisaufnahme am Freitag bean fragte ber Amtsanwalt, die im Strafbefehl angefetzte Strafe aufrechtzuerhalten. Da» Urteil lautete dem entsprechend.

(TircMiffie TtadiriAfen

Evangelische Gemeinden.

Dienstag, den 19. Dezember.

Watzenborn-Steinberg. 20 Uhr. Eo.Kirchl.Frauen­verein.

Mittwoch, ben 20. Dezember.

cich. 20 Uhr: Bibelstundc: Stiflsdechant Kahn. lv atzen bar n- S lein berg. 20: Ev Mäbchcnbunb.

Wirtschaft.

^ranffurfer Börse.

Frankfurter Börse: still, behauptet.

Frankfurt a. M., 16. Dez. Die Wochenschluß- börse hatte, wie ihre Vorgänger, infolge bes Orber- mangels nur geringes Geschäft zu verzeichnen, zu­mal auch die Kulisse Zurückhaltung bekunbete. Im ganzen war das Kursnweau im Vergleich zum Vor­tag nur wenig verändert, bie Haltung war wider­standsfähig.

Die ersten Kurse lagen etwas uneinheitlich. Am Montanmarkt waren bie reinen Kohlenwerte ange­sichts ber herrfchenben Witterung gesucht und fest, so Harpener (+ 1,25 o. H.) und Ilse Genuß (4- 0,65 v. H ). Die übrigen Montanaktien lagen von 0,25 bis 0,50 v. H. höher. Farben eröffneten bei kleinem Umsatz mit 122,75 v. H. unverändert. Don Elektro­werten setzten Siemens und Gesfürel je 1 v. H. nich­tiger ein, im übrigen waren die Kurse hier etwa behauptet. Sonst eröffneten: Reichsbank und Daim­ler je minus 1 o. H-, Südb. Zucker dagegen plus 0,50 v. H. Infolge der weiteren Schrumpfung des Geschäftes gaben die Kurse im Verlaufe überwiegend etwas nach, IG. Farben 122,13, gegen Schluß aber 123 v. H. Montanwerte zogen später meist leicht an, Harpener 88 (nochmals -V 0,50 v. H.), Klöckner 55,75 bis 56,50, Phönix 42,75 bis 43, Rheinstahl 86,65 bis 87 (+ 1 v. H), ferner Reichsbank 160,25 bis 161. Fest lagen weiterhin Kunslseidenwerte: Bemberg 44,50 (+ 2 d. H.), Aku 38,40 bis 39 ( + 0,50 v. H ), nachbörslich bis 39,75 v. H. Der Kasiamarkt lag wenig verändert, Brauereiaktien jedoch überwiegend anaeboten und niedriger.

Auch der Rentenmarkt wies nur kleinste Umsatz­tätigkeit auf. Von Reichsanleihen Altbesitz 90 bis 89,90 bis 90 (+ 025 o. 5).), Neubesitz 16,25 (0,13 o. H.). Späte Reichsschuldbuchforberungen 91.50 bis 91,25. Stahloerein-Bonds waren gefragt und ins­gesamt 1 o. H. höher, auch Reichsbahnvorzugsaktien plus 0,13 v. H, ferner lagen im Freiverkehr Dollar- bonds fester, später allerdings weichend. Goldpfand- b riefe und Kornmunal-Obligationen zeigten nur kleine Abweichungen, während ßiguibationspfanb» briefe überwiegend um 0,50 bis 0,75 v. H. anzogen. Stadt-, Staats- und Länderanleihen lagen ruhig und meist unverändert. Von Auslandsrenten zogen Schweiz Bunbesbabnanleihen weiter an, tprozen- tigeSBB. v. 1912 130 (+ 1,50 o. H ), 3,50 o H. do. 125,50 (+ 2,50 v. H.). lagesgelb war zu 4 o. H. (gestern 3,50) stärker gesucht.

Frankfurter Eicrmarkt.

Frankfurt a. TL, 16. Dez. Infolge bes an- haftenb starken Frostes haben sich bie Zufuhren, insbesondre aus bem Osten, weiter verringert, doch konnten sich um etwa 0,50 Pfennig höhere Forde- rungen nicht durchsetzen. Bei befriedigendem Ablatz in billigen, sowie in Kühlhauseiem blieben die Preise der Vorwoche unverändert und notierten in Pfennig pro Stück frei Frankfurt a. TL wie folgt: deutsche Frischeier zwischen 12 bis 15, Holländer und Flandern zwischen 11 bis 14, Dänen zwischen 12 bis 13,50, Esten und Finnen zwischen 11,50 bis 13 je nach Größe. Polen 9,50 bi» 10,50, Rumänen und Südflowen je 10,50 Bulgaren 11 Pfennig. !Tübl- Hauseier: deutsche 10 bis 11,50, holl. 9J50 bis 10,50, polnische 9 bis 9,50 Pfennig.

Frankfurter Buttermarkt.

Frankfurt a. TL, 16. Dez. Die Erzeugung bleibt infolge der kalten Witterung klein: nur j - einzelt sind geringe Mehrlieferungen zu verzeichn n. Billige Sorten sind fettens der Konditoreien gefurb'. stehen aber kaum zur Verfügung. Im übrigen innr das Geschäft trotz der Festtage unbefriedigend D'- vorwöchenttichen Preise haben keine Tcränberunncn erfahren unb notierten wie folgt: beutsche Marken butter per 1 Faß 142, per Faß 144, ausgefnrmt 145; dänische Butter per 1 Faß 150, per *' Faß 152 und ausgeformt 155 Mark. Die Preise und Derkausspreise und verstehen sich per 50 Kilogramm frei Frankfurt a. M.

Allgäuer Butter» und Aäfebörfe.

Kempten, 16. Dez. Allgäuer Molkereibutter 1. Qualität 125 (zuletzt 126), 2. Qualität 123 (124), Landbutter 116 (117). Die Preise sind Erzeuger- preise ab Lokal ober Station bes Erzeugers ohne Verpackung für ein Pfund in Rpj.

Frankfurter Schlachtvichmarkt.

Frankfurt a.TL, 18. Dez. Um 10 Uhr war folgende Marktlage: Austrieb 1793 Rinder (124 Bul­len, 474 Ochsen. 657 Kühe, 538 Färsen, 708 «alber, 152 Schafe, 4227 Schweine. Es wurden bezahlt: Bullen 22 bis 29, Ochsen 21 bis 31, Kühe 11 bis 2*, Färsen 21 bis 31, Kälber 24 bis 38, Schafe 21 ms 28, Schweine 43 bis 51 Mark. Marktoerlmif Lei allen Viehgattungen ruhig.

Banknoten.

Devisenmarkt Berlin Frankfurt e. Hl

Kurszettel der Berliner und Frankfurter Börse.

Die hinter den Papieren angeführten Zistern geben bie Höhe der zuletzt beldjlofienen Dividende an. Relchsbankdiskont 4 v. H.. Lombardzmsfuh 5 v. H.

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