Ausgabe 
18.12.1933 Erstes Blatt
 
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Absetzung de» Frankfurter Oberbürgermeisters und anschließend der heffischen Regierung im Mär; d. I. wurde die Mainlinie praktisch über­wunden. Da» 13oll soll sich nicht mehr sehen als Hessen, al» Preußen, sondern, wie es sich durch den Nationalsozialismus entwickelt hat. Darin soll Ihre Aufgabe bestehen, nun da» gesamte Volk diesem Ziel entgegen Zufuhren

Der Vorsitzende Gutbrod dankte dem Reichs- stattholter für seine Ausführungen, worauf die Ver­sammlung ein dreimaligesSieg-Heil!" auf den Führer ausbrachte Es folgten dann noch die Be­sprechung der Bestimmungen des Werberates der deutschen Wirtschaft und die Regelung geschäftlicher Angelegenheiten.

Nie Klärung in der presse.

Rudolf Heß erklärt die Anordnung über Werbung der Presse für allePartcigcnosscn bindend.

München, 16. Dq. (CJtB.) Die die Reich»- presseftelle der NSDAP. milteill, ha« der Stelloer- treler de» Führer» Rudolf heh folgende Ver­fügung erlassen:

Mir liegt die Anordnung de» Präsidenten der Reichspressekammer vom 13. Dezember 1933 über Fragen de»vertrieb»undderLe;ieher- Werbung, sowie über Reugründungen auf dem Gebiet der presse vor. Zwecks Ge­währleistung de» organischen Aufbaues der deutschen Presse im nationalsozialistischen Staat und der lückenlosen Wirksamkeit der Anordnung der Reichspressekammer übernehme ich die Anordnungsür denGe s a m lbere l ch der Partei und bestimme hiermit zu deren Ziffern 2 bi» S.-

Alle Parteigenossen, gleichgültig in wel- chen politischen oder wie immer gearteten Organi­sationen sie tätig sind, sind verpflichtet, die­ser über Fragen des Pressewesens erlassenen Anord­nung innerhalb ihre» Arbeitsbereich» nachzukommen.

Die von dem Stellvertreter des Führers ange- xogcnen Punkte 2 bis 5 der Presseonordnung des Präsidenten Amann vom 13. Dezember erklären eine Verpflichtung zum Bezug bestimm- ter Zeitungen insbesondere durch Anordnun­gen, Befehle oder Kontrolle, ferner den Liefe- rungszwang bestimmter Zeitschriften durch Einwirkung von Organisationen für unzulässig. Der Punkt 4 enthält das verbot ausschließliche Deröffentlichungsbefugnis für Bekanntmachungen und Nachrichten, Punkt 5 das verbot der Bezieher­werbung nach Listen, bezirksweise oder von Haus zu Haus.

(Störungen des Weihnachtsgeschäfts untersagt

Berlin, 16.Dez. (1DIB.) Der Reichswiri­sch a f t» m i n l st e r hat in einem Schreiben an öle Landesregierungen und die Spitzenverbände gebeten, alle Maßnahmen zu treffen, um die ungeflörte Abwicklung de» Weihnachtsgeschäfts sichcrzuskellcn. Diese Anordnung richtet sich vor allem gegen Maßnahmen und Sonderaktionen, die eine Benachteiligung der waren- und Kaufhäuser, Einheitspreis- und Filialgefchäste, sowie nichtarischer Geschäfte gegenüber einzelnen Gruppen des Einzel­handels darstellen. Ohne eine geordnete Abwickelung de» Weihnachtsgeschäft» würden , die betroffenen Teile des Einzelhandels nicht imstande sein, ihren Abnahme-undZahlungsverpslichtun- g c n nachzukommen und weiterhin durch Erteilung neuer Aufträge neue 21 r- beitvmögllchkeilen zu schaffen.

Monatlich nur noch ein Kamerad­schaftsabend für die Beamtenschaft.

Braunschweig, 18. Dez. (111.) Auf einer großen Kundgebung der Beamtenschaft des Landes Braunschweig sagte der Führer der Deut­schen Beamtenschaft. Reef, er habe unge­ordnet, daß künftig im Monat nur noch ein k a m e r a ds ch a s t » a be n d der Fachschaf- t e n abgchalten werden dürfe, um der Gefahr einer Auseinanderorganisierung der Familie zu begegnen, wenn andere Orga­nisationen einen entsprechenden Be­schluß fallen würden, könnten sic zur Be h e b u n g berechtigter ft lagen beitragen.

Die Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht.

Berlin, 16. Dez. (WTB.) In dem Bericht über die letzte Kabinettssitzung ist mitgeteilt, daß die Ge­nossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht künf­tig verschwinden solle. Diese Mitteilung be­ruht auf einem Irrtum Die Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht, von denen es etwa 20 000 gibt, bleiben be ft eben Rur werden bie Unterschiede zwischen der Genossenschaft mit unbeschränkter Haft pflicht und der Genossen­schaft mit unbeschränkter Nachschub pflicht b c - jcitigt. Es gibt in Zukunft nur eine Genosien- schäft mit unbeschränkter Haftungsform: das ist die Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht. In Fortfall kommt dieGenosien- schäft mit unbeschränkter Nachschub pslicht", die schon bisher keine grohe Bedeutung gehabt hat.

Oer Führer der irischen Blauhemden verkostet

Westport (Grafschaft Mayo, Irland), 17. Dez. (WTB ) General O' Duffy wurde heute, al» er in der Uniform der Blauhemden in einer Versammlung der gegen be Valero gerichte­ten Bewegung erfdjicn, verhaftet. Die Der- Haftung ging in aufoerft dramatischer Form vor sich. Mittag» erschien O'Dufsy aus einer groben Blauhemdenverfammlung. Trotz des Reaierunas- Verbote» trug er unverhüllt das Blauhemd. Seine begeisterten Anhänger truaen ihn aus den Schul­tern jjum Rednerpult Sofort sprangen zwei Poltzeiofslziere hinzu und legten Hand an O Duffy, der energisch protestierte. Alle versuche (einer Anhänger, die Verhaftung zu verhindern, djlugen fehl. O'Dussy wurde, von Blauhemden be- gleitet, nach der Kaserne abgefübrt Die Polizei hatte die ganze Stadt Westpor» um­zingelt. Hunderte von berufenen Blauhemden, die der Versammlung beiwohnen wollten, war- bereit» vor der Stadt ungehalten worden O Dusty wird vor ein Militärgericht gestellt werden

Schluß der Verhandlung im Reichsiagsbrandstisterprozeß.

Der Verteidiger Torglers Or. Sack plädiert auf Fresipruch feines Mandanten.

Leipzig. 16. Dez. (WTB.) Am Samstag be- Sann Rechtsanwalt Br« Sack, der Verteidiger des Angeklagten T o r g I e r, mit seinem Plädoyer: Der Prozeß hat gezeigt, daß auch im neuen Staate Adolf Hitlers die Richter unabhängig fein sollen Der Prozeß wird uns zeigen, daß das Wort, das Hitler am 23. Marz gesprochen hot, daß diefer neue deutsche Staat ein Rechtsstaat auf natio­nalem Boden ist, durch die nachfolgenden Gescheh» nisie geheiligt worden ist. Man hat gesagt, daß ich ein Doppelspiel triebe, daß es mir darauf ankäme, Torgler zu verraten, weil zwei Weltan- schauungen uns trennen, nämlich meinen Klienten, den Äommunften Torgler, von mir, dem national­sozialistischen Verteidiger. Diese Leute konnten sich nicht oorstellen, daß ein anständiger Nationalsozialist es über sich bringt, anständig, fair, korrekt einen Menschen von entgegengesetzter Gesinnung zu ver­teidigen. Rechtsanwalt Dr. Sack verliest ein Tele­gramm, das ihm in der letzten Nacht von dem sogenannten Verteidigungskomitee ^ge­gangen ist und in dem es heißt:Antrag des Ober- reichsanwalt» gegen Torgler beweist, daß Sie mit der Führung Ihrer Verteidigung insbesondere mit der Ablehnung jeder politischen Verteidigung Ihren Mandanten an die Anklagebehörde und Regierung verraten haben." Ich habe keine Bedenken, dieses Telegramm damit zu bekräftigen, daß ich sage, ich würde mir selbst als schlechter Verteidiger Torglers Vorkommen, wenn ich alle dem nachgegangen wäre, was man versucht hat, an mich heranzutragen. Alle diese Momente haben, was beabsichtigt war, nicht vermocht: Mißtrauen zwischen dem Kommunisten Torgler und dem nationalsozialistischen Verteidiger zu säen.

Dr. Sack befaßt sich bann mit der Möglichkeit der Anwendung der Lex L u b b e. Ihre formelle Der- fassungsmätzigkeit fei zu bejahen. Zweifel bestünden aber über die materielle Derfaffungsmöglichkeil Als Nationalsozialist habe er nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, Gesetze auch kritisch zu prüfen. Die Ansichten darüber, ob der Senat die Möglich­keit habe, solche Gesetze nachzuprüfen, seien geteilt.

Der Verteidiger macht bann längere staatsrecht­liche Ausführungen über die Grenzen der ver- faffungsgefehegbung, um schließlich ein Prü- fungsrecht über die materielle verfaffungsmögllchkeit der Gesetze zu bejahen. Auch beim Staatsnotrecht müß­ten die absoluten Schranken des Berfassungs- recht» Geltung erhalten. Dr. Sack erfiärt: Ich habe das unerschütterliche vertrauen zum Reichs­gericht. daß es den Anspruch der Volksgemein­schaft auf Vergeltung erfüllen, daß es aber auch dem Angeklagten fein Recht auf ein gerechtes

Urteil geben wird.

Rechtsanwalt Dr. Sack leitet den zweiten Teil feiner Ausführungen ein mit der Versicherung, er habe Torglers Verteidigung übernommen, als ihm Torgler gesagt habe, daß er am Reichstags­brand unbeteiligt sei und daß er aus feiner politischen Gesinnung nie ein Geschäft g e m ad) t habe. Als Verteidiger Nörg­lers fei er nicht Verteidiger der Kom­munistischen Partei. Aus dem politi­schen Charakter dieses großen Sensarionsprozesses ergebe sich ganz von selbst eine Häufung von Fehlerquellen, die dadurch entstanden seien, daß die Vorarbeiten der Polizei zum großen TeU recht unvollkommen geführt wurden. Der Ver­teidiger verweist in diesem Zusammenhang auf die Erklärung des Ministerpräsidenten Göring, daß der Reichstagsbrand in eine Zeit fiel, in der bie Neu­gestaltung der vom alten System übernomme­nen Polizei erst gerade in Angriff genommen war.

Der Verteidiger bemängelte, daß man Torgler jeden kleinen Irrtum stark eingekreidet habe, wah­rend man dem Zeugen Grothe, einem Wichtigtuer und Tendenzlügner, das Recht zugebilligt habe, sich fortwährend zu widersprechen.

Die vom Ankläger angenommene Mittäter- schast Torgler» sei vollkommen auege- schlossen. Unmöglich könne man sagen: Da Torgler zu einer bestimmten Zeit nicht in sei­nem Bureau gewesen ist. hat er in dieser Zeit den Brand vorbereitet! Das würde eine Umkeh- rung der Beweislast bedeuten. Rach deutschem Strafrecht müsse dem Angeklagten die Schuld nachgewiesen werden, und e» sei nicht umgekehrt die Ausgabe de» Angeklagten, seine Unschuld zu beweisen.

Selbst wenn man bie objektive Richtigkeit ber Aus­sage von Karwahne unb Stroger unterstelle, bann würde daraus folgen, daß am 27. Februar nach­mittags Torgler mit Lübbe zusammen gesehen worden ist. Sie können sich über alles mögliche unterhalten haben. Dieser Tatbestand reiche nicht aus, um ein Schuldig festzustellen. Woher wisse der Vberreichsanwolt, daß Torgler von der Tat gewußt hat, baß er sie billige ober teilgenommcn hat? Karwahne sei von der besten Absicht beseelt, die Wahrheit zu sagen, seine Aussage sei aber objektiv unrichtig. Bei ber nächtlichen Aus- sage von Karwahne, Kroger unb Frey auf bem Polizeipräsidium liege ber typische Fall einer wech­selseitigen Suggestion unter der Einwirkung einer S°ntation»m"ldmm vor. Au» ber zunächst einheit­lichen (Befamtbelaftung de» Angeklagten Torgler sielen dann Frey und Kroger aus. Nur Karwahne blieb übrig. Bei aller menfchsichen Vollkommenheit fei es aber nicht möglich, namentlich angesichts ber Lichtverhältnisie im Obergeschoß des Reichstags, eine solche Wiedererkennung festzustellen, wie sie Karwahne behauptet höbe.

Mit Zeugenaussagen vom Schlage des Verbre­chers Lebermann brauche man sich nicht aus- einanderzusetzen. Grothe sei zwar unbestraft, aber nach ärztlicher Auskunft ein Pfnchopath mit hyste­rischem Einschlag. Keine seiner Behauptungen habe her Nachprüfung standgehakten Es lohne sich auch nicht, auf den Komplex der Bekundungen von Kämpfer, Kempner, Singer und Kun zack näher einzugehen Kunzack insbesondere habe die Pru'ung feiner Zeuaenquasität nicht bestanden Der ver­dacht, daß Torgler in feinen Taschen Brand- material in den Reichstag gebracht habe, fei durch bie «mündliche Beweis rhebuna in keiner Weife be- ftätiot morden

Der Oberreichsonmalt Habe die These ausgestellt, da Torgler nicht nachweifen könne, wie er am Branbtog die Zett von 19 bis 20.45 Uhr ver­bracht hat, wüste angenommen werden, daß er I

in dieser Zeil an der Brtmboorberritnng ge­arbeitet habe. Dazu überreichtder Verteidiger bem Gericht eine Zeittafel, in ber genau aus­gezeichnet ist, was in diesem Zeitraum nach den Angaben des Angeklagten und der verschiedenen Zeugen im Reichstag in der Umgebung Torg­lers geschehen ist. Dadurch werde der genaue Nachweis geführt, daß Torgler in der kritischen Zeit gar nicht in der Lage gewesen wäre, sich mit der Vorbereitung der Brandlegung im Plenar­saal zu befassen. Der Verteidiger schildert da» Verhalten Torgler» nach dem ver­lassen de» Reichstag, und sagt, ein THann, der eben da» schwere verbrechen der Reichstagsdrandssistung begangen hätte, würde sicherlich nicht in jo langsamem Tempo mit der kränklichen Sekretärin zu Aschinger gegangen sein und dort ruhig und mit so gutem Appetit ein reichliche» Abendessen verzehrt Haden, viele seiner Gesinnungsgenossen, führt Dr. Sack au», Haden nicht zu ihm gestanden. So mancher hat sich eine Rückzugsstellung gesichert. Lr halte nicht» zur Abreise vorbereitet, er be- sah keinen falschen Paß aus der Pahsälscherzen­trale. keine falsche Wohnung zum Tarnen. Die­ser gute Trottel möchte ich beinahe sagen, mußte hier bleiben, hat sich in seiner Linsältigkeit ge­stellt und trat für seine Idee ein.

Torgler Hal mir gegenüber immer aufrechterhal­ten, er wisse,' daß er Gott sei dank als Deutscher an diesem verbrechen nicht beteiligt fei. Ich kann mir oorstellen, daß Torgler, wenn es ihm gelun­gen wäre, von ber Gemeindeschule ein Stipendium zu bekommen, vielleicht entgegengesetzt aus der Verbundenheit zu unserem Staat seine Tätigkeit in Richtung auf die uns jetzt fo befeeü- genbe Volksbewegung geleitet haben würde. Es war ihm aber versagt. Ich kann verstehen, daß ein Mensch von 15 oder 16 Jahren in Bitternis ver­fällt, wenn er morgens Brätchen austragen mutz, um ein paar Groschen für Vater unb Mutter hin- zuzuuerbienen. Torgler ist bas typische Probukt eines Autodidakten, dem die runde innere Abge-

schliftenheit zur 'Berorbeitunp all besten, was auf ihn einbringt, fehlt. Richtig an gefegt hätte dieser Mann für sein Proletariat wirklich viel erreichen können. Ich frage, was denn bie bis ins kleinste gehende gewissenhafte Beweisaufnahme an hochverräterischer Betätigung Torgler» ergeben hat. Ich habe bafür keinen Beweis erbringen sehen. In biefem Prozeß hat ber Oberreichsanwalt d i e Anklage gegen bie brei Bulgaren nicht aufrechterhalten Er hat fein eigenes An- klogegebäude erschüttert. Er bat bamit in bie Einheit des Belastungskomplexes Karwahne, Frey und Kroyer eine Diskrepanz hineingetragen, bie auch für den Angeklagten Torgler von Bedeutung ist. Der Oberreichsanwalt hat gesagt, es fei nicht ermittelt worben, wohin die anderen Tater ver- jchwunden seien. Daraus ziehe ich dcn Schluß, daß man bie Beteiligung anderer, nicht ermittelter Täter nicht strikte ausfchließen kann. Dann kann man aber auch nicht sagen: Da keine anderen ge­funden worden sind, muß man Torgler verurteilen.

Denken Sie an die Worte de» Ministerpräsiden­ten (Döring in diesem Prozeß. Al» Torgler seine Unschuld beteuerte. Hat der Tstinifterpräji- dent (Döring ihm geantwortet:3d) nehme diese Erklärung zur Kenntnis. Aber Ausgabe de» Hohen Gericht» ist e», z u prüfen, ob e wahr i st !' Damit Hal der Ministerpräsident zu erkennen gegeben, daß er den Rcchlsspruch vertrauensvoll in Ihre Hände legt, stein anderer als unser Führer Hal gesagt:Möge Gott un» davor bewahren, daß ein Deutscher an diesem verbrechen beteiligt ist." Wit diesem Wunsche werde ich nicht schließen, sondern ich kann sagen, an der Hand dieser minutiösen, bl»^ in» kleinste gewissenhaft durchgeführten Beroei»-' aufnahme ist Golt sei Dank eine» erbracht sue mich, daß dieser Deutsche Torgler gottlob an diesem Reichstagsbrand nicht beteiligt ist. Diese meine innere Ueberzeugung gibt mir vor Ihnen die Berechti­gung, die ich verantwortungsbewußt trage, zu sagen: Sprechen Sie den Angeklag­

ten Torgler frei!

Oie Replik der Anklagevertreter.

Landgenchtsdirekior parisius erwidert bann kurz auf bie Ausführungen Dr. Leus- fette, des Verteidigers van ber Lübbes: bie Ansicht, baß bei Lübbe bie Voraussetzungen des Hochverrats nicht gegeben seien, stehe mit den Feststellungen des Prozesses in Widerspruch. Fest- gestellt sei die Tatsache, daß die Reichstagsbrand- ftiftung nicht von Ludbe allein, sondern von meh­reren Tätern begangen worden ist. Für die Frage des Hochverrats sei die Mittäterschaft anderer nicht entscheidend. Selbst wenn Ludbe Alleintäter gewesen wäre, fo wäre er doch des Hochverrate Ichuldig. Dan der Lübbe habe über seine politischen Motive keinen Zweifel gelassen. An die Inbrand­setzung des Reichstags sollte sich nach Absicht Lüb­bes unmittelbar der bewaffnete Aufstand an­schließen. Unter diesen Umständen könne man die Brandstiftung nicht als eine Vorbereitung zum Hochverrat betrachten, sondern als eine Handlung, durch die das Vorhaben des Hochverrats unmittel­bar aur Ausführung gelangen sollte. Die­sem verbrechen gegenüber sei irgendeine milde Aui- faffung nicht am Platz.

OberreichsanVall Dr. Werner erklärt, van der Lübbe hat es sich nicht so gedacht, wie der Verteidiger meinte, daß seine Tat eine gewisse Erregung in her Bevölkerung Hervorrufen und das Thema aufgeregter Stammtischunterhal- tungen bilden mürbe: nein, er wollte mit feiner Tat bie Massen a u f p e i t f d) e n zum un­mittelbaren 5) a n b e l n. Noch den neuen strafgesetzlichen Vorschriften kommt allein bie Todes st rase für Die hier abzuurteilenden ver­brechen in Frage, auch die rückwirkende Kraft der verschärften Strafbestimmungen ist gegeben.

Der Oberreichsanwalt wendete sich bann gegen bie Ausführungen des Rechtsanwalls Dr. Sack. Wenn es richtig ist, daß Torgler wenige Stun­den vor der Tat mit van ber Ludbe am Tatort zusammen gewesen ist, wenn außer­dem richtig ist, daß Torgler und Lübbe Dies be­streiten, bann ergibt sich daraus notwendig ber Schluß, baß b t e f e beiden zusammen etwas getan haben, was mit dem Brand zusammenhängt. Man würbe es nirgend» verstehen können, wenn man nicht zu ber Annahme käme daß diese beiden über den Brand ge­sprochen haben.

Ich betone nach wie vor, daß ich nicht den min­desten Zweisel darüber habe, daß Torgler subjektiv die Tat al» seine eigene gewollt unb als Mittäter gehanbe11 hat.

Rechtsanwalt S e u f f e r t antwortet, nach seiner Auffassung fei die Beteiligung mehrerer Täter an der Brandstiftung nicht f e ft g e ft e 111 worden, es handele sich dabei nur um eine Vermutung. Wenn nach der Vermutung der Reichsantealtfchaft van der Ludbe nicht einen Mittäter, sondern nur Nebentäter gehabt habe, bann könneLubbe für bie Handlungen ber Nebentäter nicht ver­antwortlich gemacht werden.

Rechtsanwalt Dr. Sack beharrt auf dem Stand­punkt, daß die Ablehnung der rückwirkenden Kraft von Strafverschärfungen geeignet fei, ber neuen Bewegung bie Rechtssicherheit zu geben. Im übri­gen könne er nur nochmals feststellen, baß bie Hauptverhandlung nichts für eine Teilnahme Torg­lers an einer Ausführungshanblung des Hochver­rats ergeben habe. Selbst wenn man glaubt, daß Torgler tatsächlich mit Ludbe im Reichstag zu- fammengetroffen fei, reiche bas nicht aus, um dar­aus eine solche Teilnahme Torglers zu beweisen.

Das letzte Wort der Angeklagten.

Am kommenden GamStag Verkündung des Llrteils.

Dorsihender:Ich richte nun an bie Angeklagten bie Frage, ob sie noch etwas erklären wollen."

Der Angeklagte oanberßubbe.ber während ber ganzen Sitzung mit tiefgcfenltem Kopf da faß, erhebt sich zögernd und sagt in holländischer Sprache:Nein, ich habe nichts ist e h r z u jagen."

D i m i tr o f f erklärt zunächst, er habe nach § 258 bas Recht, für sich selbst zunächst als Verteidiger unb bann als Angeklagter zu sprechen

Vorsitzender:Sie haben bas Recht auf bas letzte Wort, unb das wird Ihnen jetzt gewährt."

Der Angeklagte Dimitroff ergeht sich bann in endlosen Aeußerungen über bie politische Situa­tion zur Zeit des Reichstagsbrandes. Er beteuert immer wieder, daß die KPD. an ber Reichstags- branbftiftung völlig unbeteiligt und uninteressiert sei, unb beantragt schließlich, nach zahlreichen (Er­mahnungen des Vorsitzenden, endlich zur Sache zu kommen, ihn nicht mangels ausreichenden Bewei­ses, sondern wegen erwiesener Unschuld fteizusprechen. Als er diesen Antrag auch noch auf Poposs, laneff unb Torgler ausbebnt, unb über­dies Entschädigung |ür seine durch den Pro­zeß verloren gegangene freie Zeit verlangt, entzieht ber Vorsitzende ihm bas Wort.

Poposs verliest bann in bulgarischer^ Sprache eine längere Erklärung, die Satz für Satz dom Dolmetscher übersetzt wird. Popofs erfiärt darin, daß er al» bulgarischer Emigrant und Kommunist sichumdiepolitischenDingeinDeutsch- land nicht gekümmert habe, unb an bem Reichstagsbrand gänzlich unbeteiligt fei Er wolle nicht wegen Mangels an Beweisen, sondern wegen erwiesener Unschuld freigesprochen werden Eine Erklärung gleichen Inhalts gibt auch ber An­geklagte Tanesf ab.

Der Angeklagte Torgler erfiärt, er wolle nicht

burch eine Bcweiswürbigung bas Pläboyer seine» Verteidigers abschwächen, bem er auch hier in ber Oeffentlichkeit fernen wärmsten Dank als Ange­klagter unb als Mensch ausspreche. Der Antrag des Oberreichsanwaltes auf lobesftrafe treffe ihn als einen völlig Unschuldigen Ich habe, schloß Torgler, von bem Plan der Reichstagsbrandstiftung nichts geahnt, tonst würbe ich mit allen Kräften diese» wahnsinnige verbrechen verhindert haben, weil diese Brandstiftung nur zu einem fürchterlichen Schlag gegen die KPD. führen konnte. Ich habe diesen Lubde zum ersten Male in meinem Leben am 2& Februar im Polizeipräsidium gesehen Ich bin völlig unschuldig auf diese Anklagebank ge­kommen unb bitte Sie deshalb um Freisprechung.

Senatepräsident Dr. Bänger schließt darauf gegen 21 Uhr die Verhandlung. Die Verkündung de» Urteils erfolgt am Samstag, den 23. Dezember, um 9 Uhr.

Professor Oeffauer wieder in Lchuhkaff

Frankfurt a. TL, 17 Dez. (MSN.) Die aus München-Gladbach gemeldet rotrb, ist Professor Dr. Dessauer, ber noch Schluß ber Beweisauf­nahme im Volksoereins-Prozeß am Freitag aus der Untersuchungsh chft entlassen wor­ben war, nunmehr zum eigenen Schutz wie­der in Haft genommen worden Die früher ist er jetzt wieder im Evangelischen Kran­kenhaus untergebracht, west er wegen schwerer Nöntgenoerbrennung und dadurch notwen­dig gewordene Operationen ärztlich behan­delt werden muß und noch sehr schwach ist. Die Erleichterungen, bie Professor De flauer wegen feinet Zustandes zuteil wurden, werden ihm auch jetzt wieder gewährt.