Absetzung de» Frankfurter Oberbürgermeisters und anschließend der heffischen Regierung im Mär; d. I. wurde die Mainlinie praktisch überwunden. Da» 13oll soll sich nicht mehr sehen als Hessen, al» Preußen, sondern, wie es sich durch den Nationalsozialismus entwickelt hat. Darin soll Ihre Aufgabe bestehen, nun da» gesamte Volk diesem Ziel entgegen Zufuhren
Der Vorsitzende Gutbrod dankte dem Reichs- stattholter für seine Ausführungen, worauf die Versammlung ein dreimaliges „Sieg-Heil!" auf den Führer ausbrachte Es folgten dann noch die Besprechung der Bestimmungen des Werberates der deutschen Wirtschaft und die Regelung geschäftlicher Angelegenheiten.
Nie Klärung in der presse.
Rudolf Heß erklärt die Anordnung über Werbung der Presse für allePartcigcnosscn bindend.
München, 16. Dq. (CJtB.) Die die Reich»- presseftelle der NSDAP. milteill, ha« der Stelloer- treler de» Führer» Rudolf heh folgende Verfügung erlassen:
Mir liegt die Anordnung de» Präsidenten der Reichspressekammer vom • 13. Dezember 1933 über Fragen de»vertrieb»undderLe;ieher- Werbung, sowie über Reugründungen auf dem Gebiet der presse vor. Zwecks Gewährleistung de» organischen Aufbaues der deutschen Presse im nationalsozialistischen Staat und der lückenlosen Wirksamkeit der Anordnung der Reichspressekammer übernehme ich die Anordnungsür denGe s a m lbere l ch der Partei und bestimme hiermit zu deren Ziffern 2 bi» S.-
Alle Parteigenossen, gleichgültig in wel- chen politischen oder wie immer gearteten Organisationen sie tätig sind, sind verpflichtet, dieser über Fragen des Pressewesens erlassenen Anordnung innerhalb ihre» Arbeitsbereich» nachzukommen.
Die von dem Stellvertreter des Führers ange- xogcnen Punkte 2 bis 5 der Presseonordnung des Präsidenten Amann vom 13. Dezember erklären eine Verpflichtung zum Bezug bestimm- ter Zeitungen insbesondere durch Anordnungen, Befehle oder Kontrolle, ferner den Liefe- rungszwang bestimmter Zeitschriften durch Einwirkung von Organisationen für unzulässig. Der Punkt 4 enthält das verbot ausschließliche Deröffentlichungsbefugnis für Bekanntmachungen und Nachrichten, Punkt 5 das verbot der Bezieherwerbung nach Listen, bezirksweise oder von Haus zu Haus.
(Störungen des Weihnachtsgeschäfts untersagt
Berlin, 16.Dez. (1DIB.) Der Reichswirisch a f t» m i n l st e r hat in einem Schreiben an öle Landesregierungen und die Spitzenverbände gebeten, alle Maßnahmen zu treffen, um die ungeflörte Abwicklung de» Weihnachtsgeschäfts sichcrzuskellcn. Diese Anordnung richtet sich vor allem gegen Maßnahmen und Sonderaktionen, die eine Benachteiligung der waren- und Kaufhäuser, Einheitspreis- und Filialgefchäste, sowie nichtarischer Geschäfte gegenüber einzelnen Gruppen des Einzelhandels darstellen. Ohne eine geordnete Abwickelung de» Weihnachtsgeschäft» würden , die betroffenen Teile des Einzelhandels nicht imstande sein, ihren Abnahme-undZahlungsverpslichtun- g c n nachzukommen und weiterhin durch Erteilung neuer Aufträge neue 21 r- beitvmögllchkeilen zu schaffen.
Monatlich nur noch ein Kameradschaftsabend für die Beamtenschaft.
Braunschweig, 18. Dez. (111.) Auf einer großen Kundgebung der Beamtenschaft des Landes Braunschweig sagte der Führer der Deutschen Beamtenschaft. Reef, er habe ungeordnet, daß künftig im Monat nur noch ein k a m e r a ds ch a s t » a be n d der Fachschaf- t e n abgchalten werden dürfe, um der Gefahr einer Auseinanderorganisierung der Familie zu begegnen, wenn andere Organisationen einen entsprechenden Beschluß fallen würden, könnten sic zur Be h e b u n g berechtigter ft lagen beitragen.
Die Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht.
Berlin, 16. Dez. (WTB.) In dem Bericht über die letzte Kabinettssitzung ist mitgeteilt, daß die Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht künftig verschwinden solle. Diese Mitteilung beruht auf einem Irrtum Die Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht, von denen es etwa 20 000 gibt, bleiben be ft eben Rur werden bie Unterschiede zwischen der Genossenschaft mit unbeschränkter Haft pflicht und der Genossenschaft mit unbeschränkter Nachschub pflicht b c - jcitigt. Es gibt in Zukunft nur eine Genosien- schäft mit unbeschränkter Haftungsform: das ist die Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht. In Fortfall kommt die „Genosien- schäft mit unbeschränkter Nachschub pslicht", die schon bisher keine grohe Bedeutung gehabt hat.
Oer Führer der irischen Blauhemden verkostet
Westport (Grafschaft Mayo, Irland), 17. Dez. (WTB ) General O' Duffy wurde heute, al» er in der Uniform der Blauhemden in einer Versammlung der gegen be Valero gerichteten Bewegung erfdjicn, verhaftet. Die Der- Haftung ging in aufoerft dramatischer Form vor sich. Mittag» erschien O'Dufsy aus einer groben Blauhemdenverfammlung. Trotz des Reaierunas- Verbote» trug er unverhüllt das Blauhemd. Seine begeisterten Anhänger truaen ihn aus den Schultern jjum Rednerpult Sofort sprangen zwei Poltzeiofslziere hinzu und legten Hand an O Duffy, der energisch protestierte. Alle versuche (einer Anhänger, die Verhaftung zu verhindern, djlugen fehl. O'Dussy wurde, von Blauhemden be- gleitet, nach der Kaserne abgefübrt Die Polizei hatte die ganze Stadt Westpor» umzingelt. Hunderte von berufenen Blauhemden, die der Versammlung beiwohnen wollten, war- bereit» vor der Stadt ungehalten worden O Dusty wird vor ein Militärgericht gestellt werden
Schluß der Verhandlung im Reichsiagsbrandstisterprozeß.
Der Verteidiger Torglers Or. Sack plädiert auf Fresipruch feines Mandanten.
Leipzig. 16. Dez. (WTB.) Am Samstag be- Sann Rechtsanwalt Br« Sack, der Verteidiger des Angeklagten T o r g I e r, mit seinem Plädoyer: Der Prozeß hat gezeigt, daß auch im neuen Staate Adolf Hitlers die Richter unabhängig fein sollen Der Prozeß wird uns zeigen, daß das Wort, das Hitler am 23. Marz gesprochen hot, daß diefer neue deutsche Staat ein Rechtsstaat auf nationalem Boden ist, durch die nachfolgenden Gescheh» nisie geheiligt worden ist. Man hat gesagt, daß ich ein Doppelspiel triebe, daß es mir darauf ankäme, Torgler zu verraten, weil zwei Weltan- schauungen uns trennen, nämlich meinen Klienten, den Äommunften Torgler, von mir, dem nationalsozialistischen Verteidiger. Diese Leute konnten sich nicht oorstellen, daß ein anständiger Nationalsozialist es über sich bringt, anständig, fair, korrekt einen Menschen von entgegengesetzter Gesinnung zu verteidigen. Rechtsanwalt Dr. Sack verliest ein Telegramm, das ihm in der letzten Nacht von dem sogenannten Verteidigungskomitee ^gegangen ist und in dem es heißt: „Antrag des Ober- reichsanwalt» gegen Torgler beweist, daß Sie mit der Führung Ihrer Verteidigung insbesondere mit der Ablehnung jeder politischen Verteidigung Ihren Mandanten an die Anklagebehörde und Regierung verraten haben." Ich habe keine Bedenken, dieses Telegramm damit zu bekräftigen, daß ich sage, ich würde mir selbst als schlechter Verteidiger Torglers Vorkommen, wenn ich alle dem nachgegangen wäre, was man versucht hat, an mich heranzutragen. Alle diese Momente haben, was beabsichtigt war, nicht vermocht: Mißtrauen zwischen dem Kommunisten Torgler und dem nationalsozialistischen Verteidiger zu säen.
Dr. Sack befaßt sich bann mit der Möglichkeit der Anwendung der Lex L u b b e. Ihre formelle Der- fassungsmätzigkeit fei zu bejahen. Zweifel bestünden aber über die materielle Derfaffungsmöglichkeil Als Nationalsozialist habe er nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, Gesetze auch kritisch zu prüfen. Die Ansichten darüber, ob der Senat die Möglichkeit habe, solche Gesetze nachzuprüfen, seien geteilt.
Der Verteidiger macht bann längere staatsrechtliche Ausführungen über die Grenzen der ver- faffungsgefehegbung, um schließlich ein Prü- fungsrecht über die materielle verfaffungsmögllchkeit der Gesetze zu bejahen. Auch beim Staatsnotrecht müßten die absoluten Schranken des Berfassungs- recht» Geltung erhalten. Dr. Sack erfiärt: Ich habe das unerschütterliche vertrauen zum Reichsgericht. daß es den Anspruch der Volksgemeinschaft auf Vergeltung erfüllen, daß es aber auch dem Angeklagten fein Recht auf ein gerechtes
Urteil geben wird.
Rechtsanwalt Dr. Sack leitet den zweiten Teil feiner Ausführungen ein mit der Versicherung, er habe Torglers Verteidigung übernommen, als ihm Torgler gesagt habe, daß er am Reichstagsbrand unbeteiligt sei und daß er aus feiner politischen Gesinnung nie ein Geschäft g e m ad) t habe. Als Verteidiger Nörglers fei er nicht Verteidiger der Kommunistischen Partei. Aus dem politischen Charakter dieses großen Sensarionsprozesses ergebe sich ganz von selbst eine Häufung von Fehlerquellen, die dadurch entstanden seien, daß die Vorarbeiten der Polizei zum großen TeU recht unvollkommen geführt wurden. Der Verteidiger verweist in diesem Zusammenhang auf die Erklärung des Ministerpräsidenten Göring, daß der Reichstagsbrand in eine Zeit fiel, in der bie Neugestaltung der vom alten System übernommenen Polizei erst gerade in Angriff genommen war.
Der Verteidiger bemängelte, daß man Torgler jeden kleinen Irrtum stark eingekreidet habe, wahrend man dem Zeugen Grothe, einem Wichtigtuer und Tendenzlügner, das Recht zugebilligt habe, sich fortwährend zu widersprechen.
Die vom Ankläger angenommene Mittäter- schast Torgler» sei vollkommen auege- schlossen. Unmöglich könne man sagen: Da Torgler zu einer bestimmten Zeit nicht in seinem Bureau gewesen ist. hat er in dieser Zeit den Brand vorbereitet! Das würde eine Umkeh- rung der Beweislast bedeuten. Rach deutschem Strafrecht müsse dem Angeklagten die Schuld nachgewiesen werden, und e» sei nicht umgekehrt die Ausgabe de» Angeklagten, seine Unschuld zu beweisen.
Selbst wenn man bie objektive Richtigkeit ber Aussage von Karwahne unb Stroger unterstelle, bann würde daraus folgen, daß am 27. Februar nachmittags Torgler mit Lübbe zusammen gesehen worden ist. Sie können sich über alles mögliche unterhalten haben. Dieser Tatbestand reiche nicht aus, um ein Schuldig festzustellen. Woher wisse der Vberreichsanwolt, daß Torgler von der Tat gewußt hat, baß er sie billige ober teilgenommcn hat? Karwahne sei von der besten Absicht beseelt, die Wahrheit zu sagen, seine Aussage sei aber objektiv unrichtig. Bei ber nächtlichen Aus- sage von Karwahne, Kroger unb Frey auf bem Polizeipräsidium liege ber typische Fall einer wechselseitigen Suggestion unter der Einwirkung einer S°ntation»m"ldmm vor. Au» ber zunächst einheitlichen (Befamtbelaftung de» Angeklagten Torgler sielen dann Frey und Kroger aus. Nur Karwahne blieb übrig. Bei aller menfchsichen Vollkommenheit fei es aber nicht möglich, namentlich angesichts ber Lichtverhältnisie im Obergeschoß des Reichstags, eine solche Wiedererkennung festzustellen, wie sie Karwahne behauptet höbe.
Mit Zeugenaussagen vom Schlage des Verbrechers Lebermann brauche man sich nicht aus- einanderzusetzen. Grothe sei zwar unbestraft, aber nach ärztlicher Auskunft ein Pfnchopath mit hysterischem Einschlag. Keine seiner Behauptungen habe her Nachprüfung standgehakten Es lohne sich auch nicht, auf den Komplex der Bekundungen von Kämpfer, Kempner, Singer und Kun zack näher einzugehen Kunzack insbesondere habe die Pru'ung feiner Zeuaenquasität nicht bestanden Der verdacht, daß Torgler in feinen Taschen Brand- material in den Reichstag gebracht habe, fei durch bie «mündliche Beweis rhebuna in keiner Weife be- ftätiot morden
Der Oberreichsonmalt Habe die These ausgestellt, da Torgler nicht nachweifen könne, wie er am Branbtog die Zett von 19 bis 20.45 Uhr verbracht hat, wüste angenommen werden, daß er I
in dieser Zeil an der Brtmboorberritnng gearbeitet habe. Dazu überreichtder Verteidiger bem Gericht eine Zeittafel, in ber genau ausgezeichnet ist, was in diesem Zeitraum nach den Angaben des Angeklagten und der verschiedenen Zeugen im Reichstag in der Umgebung Torglers geschehen ist. Dadurch werde der genaue Nachweis geführt, daß Torgler in der kritischen Zeit gar nicht in der Lage gewesen wäre, sich mit der Vorbereitung der Brandlegung im Plenarsaal zu befassen. Der Verteidiger schildert da» Verhalten Torgler» nach dem verlassen de» Reichstag, und sagt, ein THann, der eben da» schwere verbrechen der Reichstagsdrandssistung begangen hätte, würde sicherlich nicht in jo langsamem Tempo mit der kränklichen Sekretärin zu Aschinger gegangen sein und dort ruhig und mit so gutem Appetit ein reichliche» Abendessen verzehrt Haden, viele seiner Gesinnungsgenossen, führt Dr. Sack au», Haden nicht zu ihm gestanden. So mancher hat sich eine Rückzugsstellung gesichert. Lr halte nicht» zur Abreise vorbereitet, er be- sah keinen falschen Paß aus der Pahsälscherzentrale. keine falsche Wohnung zum Tarnen. Dieser gute Trottel möchte ich beinahe sagen, mußte hier bleiben, hat sich in seiner Linsältigkeit gestellt und trat für seine Idee ein.
Torgler Hal mir gegenüber immer aufrechterhalten, er wisse,' daß er Gott sei dank als Deutscher an diesem verbrechen nicht beteiligt fei. Ich kann mir oorstellen, daß Torgler, wenn es ihm gelungen wäre, von ber Gemeindeschule ein Stipendium zu bekommen, vielleicht entgegengesetzt aus der Verbundenheit zu unserem Staat seine Tätigkeit in Richtung auf die uns jetzt fo befeeü- genbe Volksbewegung geleitet haben würde. Es war ihm aber versagt. Ich kann verstehen, daß ein Mensch von 15 oder 16 Jahren in Bitternis verfällt, wenn er morgens Brätchen austragen mutz, um ein paar Groschen für Vater unb Mutter hin- zuzuuerbienen. Torgler ist bas typische Probukt eines Autodidakten, dem die runde innere Abge-
schliftenheit zur 'Berorbeitunp all besten, was auf ihn einbringt, fehlt. Richtig an gefegt hätte dieser Mann für sein Proletariat wirklich viel erreichen können. Ich frage, was denn bie bis ins kleinste gehende gewissenhafte Beweisaufnahme an hochverräterischer Betätigung Torgler» ergeben hat. Ich habe bafür keinen Beweis erbringen sehen. In biefem Prozeß hat ber Oberreichsanwalt d i e Anklage gegen bie brei Bulgaren nicht aufrechterhalten Er hat fein eigenes An- klogegebäude erschüttert. Er bat bamit in bie Einheit des Belastungskomplexes Karwahne, Frey und Kroyer eine Diskrepanz hineingetragen, bie auch für den Angeklagten Torgler von Bedeutung ist. Der Oberreichsanwalt hat gesagt, es fei nicht ermittelt worben, wohin die anderen Tater ver- jchwunden seien. Daraus ziehe ich dcn Schluß, daß man bie Beteiligung anderer, nicht ermittelter Täter nicht strikte ausfchließen kann. Dann kann man aber auch nicht sagen: Da keine anderen gefunden worden sind, muß man Torgler verurteilen.
Denken Sie an die Worte de» Ministerpräsidenten (Döring in diesem Prozeß. Al» Torgler seine Unschuld beteuerte. Hat der Tstinifterpräji- dent (Döring ihm geantwortet: „3d) nehme diese Erklärung zur Kenntnis. Aber Ausgabe de» Hohen Gericht» ist e», z u prüfen, ob e • wahr i st !' Damit Hal der Ministerpräsident zu erkennen gegeben, daß er den Rcchlsspruch vertrauensvoll in Ihre Hände legt, stein anderer als unser Führer Hal gesagt: „Möge Gott un» davor bewahren, daß ein Deutscher an diesem verbrechen beteiligt ist." Wit diesem Wunsche werde ich nicht schließen, sondern ich kann sagen, an der Hand dieser minutiösen, bl»^ in» kleinste gewissenhaft durchgeführten Beroei»-' aufnahme ist Golt sei Dank eine» erbracht sue mich, daß dieser Deutsche Torgler gottlob an diesem Reichstagsbrand nicht beteiligt ist. Diese meine innere Ueberzeugung gibt mir vor Ihnen die Berechtigung, die ich verantwortungsbewußt trage, zu sagen: Sprechen Sie den Angeklag
ten Torgler frei!
Oie Replik der Anklagevertreter.
Landgenchtsdirekior parisius erwidert bann kurz auf bie Ausführungen Dr. Leus- fette, des Verteidigers van ber Lübbes: bie Ansicht, baß bei Lübbe bie Voraussetzungen des Hochverrats nicht gegeben seien, stehe mit den Feststellungen des Prozesses in Widerspruch. Fest- gestellt sei die Tatsache, daß die Reichstagsbrand- ftiftung nicht von Ludbe allein, sondern von mehreren Tätern begangen worden ist. Für die Frage des Hochverrats sei die Mittäterschaft anderer nicht entscheidend. Selbst wenn Ludbe Alleintäter gewesen wäre, fo wäre er doch des Hochverrate Ichuldig. Dan der Lübbe habe über seine politischen Motive keinen Zweifel gelassen. An die Inbrandsetzung des Reichstags sollte sich nach Absicht Lübbes unmittelbar der bewaffnete Aufstand anschließen. Unter diesen Umständen könne man die Brandstiftung nicht als eine Vorbereitung zum Hochverrat betrachten, sondern als eine Handlung, durch die das Vorhaben des Hochverrats unmittelbar aur Ausführung gelangen sollte. Diesem verbrechen gegenüber sei irgendeine milde Aui- faffung nicht am Platz.
OberreichsanVall Dr. Werner erklärt, van der Lübbe hat es sich nicht so gedacht, wie der Verteidiger meinte, daß seine Tat eine gewisse Erregung in her Bevölkerung Hervorrufen und das Thema aufgeregter Stammtischunterhal- tungen bilden mürbe: nein, er wollte mit feiner Tat bie Massen a u f p e i t f d) e n zum unmittelbaren 5) a n b e l n. Noch den neuen strafgesetzlichen Vorschriften kommt allein bie Todes st rase für Die hier abzuurteilenden verbrechen in Frage, auch die rückwirkende Kraft der verschärften Strafbestimmungen ist gegeben.
Der Oberreichsanwalt wendete sich bann gegen bie Ausführungen des Rechtsanwalls Dr. Sack. Wenn es richtig ist, daß Torgler wenige Stunden vor der Tat mit van ber Ludbe am Tatort zusammen gewesen ist, wenn außerdem richtig ist, daß Torgler und Lübbe Dies bestreiten, bann ergibt sich daraus notwendig ber Schluß, baß b t e f e beiden zusammen etwas getan haben, was mit dem Brand zusammenhängt. Man würbe es nirgend» verstehen können, wenn man nicht zu ber Annahme käme daß diese beiden über den Brand gesprochen haben.
Ich betone nach wie vor, daß ich nicht den mindesten Zweisel darüber habe, daß Torgler subjektiv die Tat al» seine eigene gewollt unb als Mittäter gehanbe11 hat.
Rechtsanwalt S e u f f e r t antwortet, nach seiner Auffassung fei die Beteiligung mehrerer Täter an der Brandstiftung nicht f e ft g e ft e 111 worden, es handele sich dabei nur um eine Vermutung. Wenn nach der Vermutung der Reichsantealtfchaft van der Ludbe nicht einen Mittäter, sondern nur Nebentäter gehabt habe, bann könneLubbe für bie Handlungen ber Nebentäter nicht verantwortlich gemacht werden.
Rechtsanwalt Dr. Sack beharrt auf dem Standpunkt, daß die Ablehnung der rückwirkenden Kraft von Strafverschärfungen geeignet fei, ber neuen Bewegung bie Rechtssicherheit zu geben. Im übrigen könne er nur nochmals feststellen, baß bie Hauptverhandlung nichts für eine Teilnahme Torglers an einer Ausführungshanblung des Hochverrats ergeben habe. Selbst wenn man glaubt, daß Torgler tatsächlich mit Ludbe im Reichstag zu- fammengetroffen fei, reiche bas nicht aus, um daraus eine solche Teilnahme Torglers zu beweisen.
Das letzte Wort der Angeklagten.
Am kommenden GamStag Verkündung des Llrteils.
Dorsihender: „Ich richte nun an bie Angeklagten bie Frage, ob sie noch etwas erklären wollen."
Der Angeklagte oanberßubbe.ber während ber ganzen Sitzung mit tiefgcfenltem Kopf da faß, erhebt sich zögernd und sagt in holländischer Sprache: „Nein, ich habe nichts ist e h r z u jagen."
D i m i tr o f f erklärt zunächst, er habe nach § 258 bas Recht, für sich selbst zunächst als Verteidiger unb bann als Angeklagter zu sprechen
Vorsitzender: „Sie haben bas Recht auf bas letzte Wort, unb das wird Ihnen jetzt gewährt."
Der Angeklagte Dimitroff ergeht sich bann in endlosen Aeußerungen über bie politische Situation zur Zeit des Reichstagsbrandes. Er beteuert immer wieder, daß die KPD. an ber Reichstags- branbftiftung völlig unbeteiligt und uninteressiert sei, unb beantragt schließlich, nach zahlreichen (Ermahnungen des Vorsitzenden, endlich zur Sache zu kommen, ihn nicht mangels ausreichenden Beweises, sondern wegen erwiesener Unschuld fteizusprechen. Als er diesen Antrag auch noch auf Poposs, laneff unb Torgler ausbebnt, unb überdies Entschädigung |ür seine durch den Prozeß verloren gegangene freie Zeit verlangt, entzieht ber Vorsitzende ihm bas Wort.
Poposs verliest bann in bulgarischer^ Sprache eine längere Erklärung, die Satz für Satz dom Dolmetscher übersetzt wird. Popofs erfiärt darin, daß er al» bulgarischer Emigrant und Kommunist sichumdiepolitischenDingeinDeutsch- land nicht gekümmert habe, unb an bem Reichstagsbrand gänzlich unbeteiligt fei Er wolle nicht wegen Mangels an Beweisen, sondern wegen erwiesener Unschuld freigesprochen werden Eine Erklärung gleichen Inhalts gibt auch ber Angeklagte Tanesf ab.
Der Angeklagte Torgler erfiärt, er wolle nicht
burch eine Bcweiswürbigung bas Pläboyer seine» Verteidigers abschwächen, bem er auch hier in ber Oeffentlichkeit fernen wärmsten Dank als Angeklagter unb als Mensch ausspreche. Der Antrag des Oberreichsanwaltes auf lobesftrafe treffe ihn als einen völlig Unschuldigen Ich habe, schloß Torgler, von bem Plan der Reichstagsbrandstiftung nichts geahnt, tonst würbe ich mit allen Kräften diese» wahnsinnige verbrechen verhindert haben, weil diese Brandstiftung nur zu einem fürchterlichen Schlag gegen die KPD. führen konnte. Ich habe diesen Lubde zum ersten Male in meinem Leben am 2& Februar im Polizeipräsidium gesehen Ich bin völlig unschuldig auf diese Anklagebank gekommen unb bitte Sie deshalb um Freisprechung.
Senatepräsident Dr. Bänger schließt darauf gegen 21 Uhr die Verhandlung. Die Verkündung de» Urteils erfolgt am Samstag, den 23. Dezember, um 9 Uhr.
Professor Oeffauer wieder in Lchuhkaff
Frankfurt a. TL, 17 Dez. (MSN.) Die aus München-Gladbach gemeldet rotrb, ist Professor Dr. Dessauer, ber noch Schluß ber Beweisaufnahme im Volksoereins-Prozeß am Freitag aus der Untersuchungsh chft entlassen worben war, nunmehr zum eigenen Schutz wieder in Haft genommen worden Die früher ist er jetzt wieder im Evangelischen Krankenhaus untergebracht, west er wegen schwerer Nöntgenoerbrennung und dadurch notwendig gewordene Operationen ärztlich behandelt werden muß und noch sehr schwach ist. Die Erleichterungen, bie Professor De flauer wegen feinet Zustandes zuteil wurden, werden ihm auch jetzt wieder gewährt.


