Ausgabe 
18.11.1933 Zweites Blatt
 
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Zeiisragen des Mittelstandes.

betraa zu zahlen. Damit ist ein wesentlicher Mangel de« früheren Gesetzes beseitigt worden, der ein schwere« Hindernis im Kampfe gegen das Zugabe- wesen aebildet hatte, Hier haben die Organisationen de« Einzelhandel» in echt nationalsozialistischem

Zu diesem Zwecke sieht dos Gesetz eine wesentliche Einschränkung des Barzahlungsrabatts im Verkehr mit dem letzten Verbraucher vor, der künftig nur noch gewährt werden darf, wenn eine wirkliche Bar- zahlung oorliegt und wenn er 3Prozent des Gegen- wertes von Ware oder Leistung nicht übersteigt. Ferner ist bestimmt, daß der Darzahlungsnachlah entweder durch Abzug vom Preise ober durch Hin- gäbe von Gutscheinen (Sparmarken) zu erfolgen hat, die in bar einzulösen sind. Wichtig ist dabei die Bestimmung, daß die Einlösung der Gutscheine, wenn |ie von Einzelhändlern ober Gewerbetreiben- ben selbst in Gestalt von Kassenzetteln, Bons unb bergt gegeben werben, von keinem höheren Umsatz an Waren ober Leistungen abhängig gemacht wer­ben darf als 50 Mark. Vereinigungen nachlaßge« währenber (Beroerbetreibenber (Rabattvereine unb bergt) bürfen Gutscheine nur ausgeben, sofern sie

fchen Einzelhandels, der Arbeitsfront unb ber be­teiligten Jnbustrie ein Gemeinschattsausschuh ent­standen ist, der solchen Firmen, die durch da« Zu- gabcoerbot zu Arbeiterentlastungen gezwungen wer­den könnten, zu einer Vergrößerung ihre« Order- bestände« verhilft, fo daß Ärbeiterentlassungen un­ter allen Umständen vermieden werden

Es wird in allen Kreisen de« Einzelhandel« mit größter Genugtuung begrüßt werden, daß die Re­gierung neuerding» auch die Regelung der Ra- b a t t f r a g e vorgenommen hat. Die Reichsregie- rung hat in der Kabinettssitzung vom 1-t Rn.'ember ein Gesetz über Preisnachlässe (Rabottgefetzi be­schlossen. Dieses Gesetz soll die zahlreichen aus dem Gebiete des Rabattwesen» ausgetreten. ' ) t >''ande im Verhältnis zum letzten Verbraucher beseitigen

Reben ben Bauzuschüssen unb ben Baukrebiten bilbet bie Befreiung bes in WohnUngsbauten ange­legten Kapitals von Steuerlasten einen starken An­reiz zur Schaffung von neuen Wohnungen. Die Be­stimmungen über bie Steuerfreiheit für neu errich­tete Wohngedäube sind in verschiedenen Gesetzen unb Verordnungen niedergelegt, um nun eine ein­heitliche unb übersichtliche Regelung herbeizufüh­ren, hat ber Reichsminister der Finanzen soeben in einem besonberen Runbschreiben alle Möglichkei­ten einer steuerlichen Befreiung b e r R e u* bauwohnungenin klarer unb leichtverstänblicher Weise zusammengefaßt. Er unterscheibet babei zwi­schen dem älteren Neuhausbesitz, der bie in ber Zeit von 1924 bis zum 31. März 1931 bezugsfertig geworbenen Wohngebäube umfaßt, bem n e u ft e n Neuhausbesitz, zu bem alle Kleinwohnungen unb Eigenheime gehören, bie erst nach bem 31. März 1934 fertig werben, und dem mittleren Neuhausbe- sitz, zu dem die Wohngebäude gezählt werden, die in der Zeit vom 1. April bis zum 31. März 1934 bezugsfertig geworden sind ober noch bezugsfertig werben. Die Steuerbefreiungsbestimmungen fmb für biefe drei Gruppen verschieben.

Der ältere Neuhausbesih.

Die Grunbsteuerzahlungen bes ßanbes und ber Gemejnben für bie bis zum 31. März 1931 bezugs­fertig gewordenen Wohnungsneubauten werden grundsätzlich nur noch nach Landesrecht geregelt. Das Reich schreibt nur vor, daß diejenigen Neu­bauten, die früher ganz ober teilweise von ber Ge- meinbegrundsteuer befreit waren, auch weiter in dem bisherigen Umfange steuerfrei bleiben, auch wenn etwa die Gemeinde bie Steuerbefreiung von sich aus inzwischen aufgehoben hat. Außerdem aber ist ber Reichsfinanzminister durch bas zweite Ge­setz zur Derminberung ber Arbeitslosigkeit vom 21. September 1933 ermächtigt worben, 50 Millionen Mark zur Senkung der Grundsteuern des älteren Neuhausbesitzes zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag ist an bie Länber verteilt worben unb muß von biefen zur Senkung ber Orunbfteuern bes Neu­hausbesitzes für die Zeit vom 1. Oktober 1933 bis zum 31. März 1935 verwendet werben.

Der mittlere Neuhausbesih.

Wohngebäude, die im Kalenderjahr 1933 im Roh­bau vollendet und bis zum 31. Mai 1934 bezugs­fertig werden, sind nach dem Gesetz vom 15. Juli 1933 so zu behandeln, als ob sie noch im Rech- nungssahr 1933 bezugsfertig geworden wären. Alle dis bah n bezugsfertig werdenden Wohngebäude sind ohne Rücksicht auf die Größe der Wohnungen von folgenden Reichssieuem befreit-

von ber Einkommen-, Körperfchafts- unb Dermö-

I» in echt nationalsozialistischem I Sinne insofern gearbeitet, als unter ber Führung | de» Deutschen Industrie- unb Handelstages unb unter Mitwirkung der Hauptgemeinschaft bes deut-

Oie neuen Steuererleichterungen für die Landwirtschafi.

Bon Rechtsanwalt Gg. Lind, Grünberg i. H

gensfteuer bis zum Schluß bes im Kalenberjahr 1938 enbenben Steuerabschnittes, sowie von ber Aufbringungsumlage bis zum 31. März 1939;

von ber (Brunbfteuer bes ßanbes unb ber Grund­steuer ber Gemeinben unb Gemeinbeoerdänbe eben­falls bis zum 31. März 1939;

Von befonbers großer Bebeutung ist bie Befrei­ung von der Vermögenssteuer. Sie gilt ohne Rück- sicht auf die Bestimmung, daß Neuveranlagungen zur Vermögenssteuer zur Zeit nicht stattfinden.

Neuester Neuhausbesih.

Kleinwohnungen unb Eigenheime, die erst nach bem 31. März 1934 bezugsfertig werben (aber nur biefe, nicht bie sonstigen Wohngebäude), sind grund­sätzlich von ber Einkommen- unb Vermögenssteuer in vollem Umfange, ebenso von ber (Brunbfteuer bes ßanbes in vollem Umfange, sowie von der Grundsteuer der Gemeinde zur Hälfte befreit. Die Befreiung erstreckt sich also hier nicht auf die Auf­bringungsumlage und die Körperschaftssteuer, auf die Gemeindegrundsteuer außerdem nur zur Hälfte. Die Steuerbefreiung dauert

für Kleinwohnungen bis zum 31. März 1939 bzw. hinsichtlich der Einkommensteuer bis zum Schluß des im Kalenderjahr 1938 endenden Steuerab­schnitts;

für Eigenheime bis zum 31. März 1944 bzw. bis zum Schluffe des im Kalenderjahr 1943 endenden Steuerabschnitts.

Für Eingenheime wird also eine besonders lang- dauernde Steuerbefreiung gewährt. Auch auf Eigen­heimbauten, die an sich zum mittleren Neuhaus­besitz zu rechnen wären, können auf besonderen An­trag des Eigentümers die entgegenkommenden De- ftimmungen für den neuesten Hausbesitz angewandt werden. Als Eigenheime sind alle Wohngebäude anzusehen, bie ber Eigentümer in vollem Umfange ober minbeftens zur Hälfte selbst bewohnt. E» ist nicht erforberlid), daß er es ständig bewohnt; auch Sommerhäuser unb Wochenenbhäuser gelten als Eigenheime. Das Eigenheim kann auch eine zweite, von einem fremden Mieter bewohnte Wohnung ent­halten, wenn diese nicht mehr als die Hälfte der nutzbaren Wohnfläche cinnimmt.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, daß die zum Bau der Kleinwohnungen und Eigenheime ver­wendeten Baustoffe im Jnlande erzeugt sind. Aus­nahmen sind zugelasten, wenn geeignete inländische Baustoffe nicht vorhanden sind, ober ihre Verwen­dung zu einer unverhältnismäßigen Verteuerung führen würde.

Die Befreiung von der Vermögenssteuer tritt rückwirkend mit dem Beginn des Rechnungsjahres in Kratt, in dem das Gebäude bezugsfertig ge­worden ist.

sich alljährlich einer unabhängigen Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer unterziehen. Das Ge­setz schreibt weiter vor, daß der Höchstsatz von 3 Prozent auch für bie Rückvergütung ber Kon- funwereine gilt. Der Mengenrabatt bleibt nach bem Gesetz auch ferner zugelassen, sofern er nach Art unb Umfang, sowie nach ber verkauften Stückzahl ober Menge als hanbelsüblich anzusehen ist. Her- oorzuheben ist, daß Sonderrabatte ober Sonber- preise, bie wegen ber Zugehörigkeit zu bestimmten Derbraucherkreisen Berufen, Vereinen ober Gesell­schaften eingeräumt werben, nicht mehr zulässig sinb. Das Gesetz tritt am 1. Januar 1934 in Kraft. Für bie Einlösung ber bereits ausgegebenen Gut­scheine, bie ben Bestimmungen des Gesetzes nicht entsprechen, ist eine Uebergangsfrift bis zum 31. März 1934 vorgesehen. Nach dieser abschließen­den Regelung haben alle Eingriffe nichtbehördlicher

IL Senkung ber Umsatzsteuer.

Das Umsatzsteuergesetz vom 30. Januar 1932 wird in seinem § 13 geändert: Bisher betrug ber Umsatz- steuersatz für bie Lanbwirtschaft 2 Prozent; bei Um­sätzen von (Betreibe, von Mehl, Schrot ober Kleie aus (Betreibe, sowie ben daraus hergestellten Back­waren 0,85 Prozent des Entgelts ober des Ertrags­preises ober des Wertes. Diese Vorjchrift ist folgen­dermaßen geändert worden: Die Steuer er­mäßigt s i ch auf 1 v. H. (1 Prozent) bei Liefe- rangen:

1. von Gegenständen, bie innerhalb eines land­wirtschaftlichen Betriebes im Inland erzeugt werden, soweit die Lieferungen durch den Er­zeuger der Gegenstände erfolgen;

2. von Getreide, von Mehl, Schrot ober Kleie aus (Betreibe unb von daraus hergestellten Back­waren, auch wenn die Voraussetzungen ber Ziffer 1 nicht vorliegen.

Der Reichsminister der Finanzen kann hierzu ergänzende Bestimmungen treffen.

Damit ist dem Wunsch ber Landwirtschaft ent­sprechend der Steuersatz einheitlich auf 1 Prozent festgesetzt worden. Die Neuregelung ist bereits am 1. Oktober 1933 in Kraft getreten. Liegt die Vereinnahmung bes Entgeltes ober ber Leistung jedoch vor dem 1. Oktober, so besteht die Steuerpflicht nach ben alten (höheren) Sätzen.

Die Senkung der Grundsteuer unb ber Umsatz­steuer ist für bie Landwirtschaft einschließlich Neben­betriebe an keinerlei besondere Be­dingungen geknüpft. Wie Staatssekretär R e i n- harbt in seinen obenerwähnten Ausführungen hingewiesen hat, wird jedoch erwartet, daß ber ein­zelne so begünstigte Landwirt ben Steuerfentungs- befrag bei Grundsteuer und Umsatzsteuer so schnell wie möglich zu Jnstandsetzungs- unb Ergänzung»- arbeiten seines Betriebes verwendet und, wo solche Instandsetzung nicht erforderlich, ben ersparten Steuersenkungsbetrag möglichst zur Vermehrung sei­nes Personals und damit zur Verminderung der Arbeitslosigkeit verwendet.

Das neue Gesetz ermächtigt weiter den Reichs­finanz. unb ben Reichsarbeitsminister zur Durch­führung und Ergänzung des Gesetzes Recbtsverord- nungen unb allgemeine Derwaltungsvorscyriften zu erlassen. Das Gesetz ist bereits mit seiner Verkün­dung am 22. September 1933 in Kraft getreten.

Das zweite Gesetz zur Verminderung der Arbeits­losigkeit vom 21. September 1933 bringt u. a. be- merkenswerte Steuererleichterungen für die deutsche Landwirtschaft. Die Erleichterungen bestehen: a) in einer Senkung der landwirtschaftlichen Grundsteuer; b) in einer Senkung der Umsatzsteuer für die Land- wirtschaft.

I. Senkung der Grundsteuer.

Für bie Zeit vom 1. Oktober 1933 ab wird bie Grundsteuer für bie Landwirtschaft um einen Iah- resbeitrag bis zu 10 0 Millionen Reichs­mark gesenkt. Unter Landwirtschaft versteht das Gesetz die eiaentllchc Landwirtschaft, die Forstwirt- schaff und Gärtnerei einschließlich des Weinbaus. Der Senkungsbetrag, das ist der Betrag, um den die Grundsteuer im einzelnen Land zu senken ist, wird von dem Reichsfinan,zminister festgesetzt, unb bie Canbesregierung bestimmt dann mit seiner Zu­stimmung, in welcher Weise die Senkung ber Granb- steuer im einzelnen durchgeführt wird. In erster Linie ist dieser Senkungsbetrag zur Beseiti­gung oder zur Senkung ber Grundsteuer des Landes unb, soweit ein Rest verbleibt, zur Sen­kung ber Grundsteuer der Gemeinden (Ge­meindeverbände) zu verwenden. Die hessische Staats­regierung hat von der Möglichkeit ber Auf­hebung der Grund st euer für die Landwirt­schaft mit Wirkung vom 1. Oktober b. I. Gebrauch ?emacht, so daß also in Hessen vorläufig vom . Oktober d. I. bis 31. März n. I. die Bauern keine Grundsteuer von ihrem unbebauten Grund­besitz, sofern er landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich ober gärtnerisch benutzt wirb, zu zahlen haben.

Den ßänbern wirb ber auf sie entfaUenbe Sen- fungsbetrag für bie Zeit vom 1. Oktober 1933 bis 31. März 1935 vom Reich in Gestalt von monat­lichen Teilbeträgen am 15. eines jeden Monats zur Dersügung gestellt

Inwieweit Grundbesitz als Landwirtschaft anzu­sehen ist, bestimmt sich nach Landesrecht; fehlen dort nähere Bestimmungen, so sind die bei der Einheitsbewertung auf ben 1. Januar 1931 getrof­fenen Feststellungen maßgebend

Nach den Ausführungen, bie der Staatssekretär im Reichsfinanzministerium, Reinhardt, am 21. September 1933 vor Pressevertretern gemacht hat, soll bie Grundsteuersenkung, die durch bas neue Gesetz ermöglicht wird, etwa 16 Prozent der Grundsteuer des Rechnungsjahres 1932 betragen. |

Der Wiederaufbau des mitteWndischen Einzelhandels.

Don Or. Paul ßillanD, Äerlin.

Wie auf allen Gebieten,, auf denen die Regie- runa bes neuen Deutschland neuzugestalten unb roieberauhubauen hat, ist auch auf bem Gebiete bes Einzelhandels in ben hinter uns liegenben acht Mo­naten eine Fülle praktischer Arbeit geleistet worben. Die Regierung hat bereits bewiesen, baß sie bie befonbers bebrängte Lage bes mittelstänbischen Ein- zelhanbels sehr wohl kennt unb aewillt ist, ihm im Rahmen ber Gesamtinteressen der Nation durch verbesserte Wlrtschaftsbedinaunaen zu helfen. Die bisher unternommenen Maßnahmen stellen natur­gemäß erst Anfänge dar, fetzen aber bereits an wesentlichen Punkten richtunggebend ein.

Für die bereits unternommenen Arbeiten im Interesse des Einzelhandels ist an erster Stelle bas Gesetz zum Schutze bes Einzelhanbels vom 12. Mai 1933 zu nennen. Dieses Gesetz wirb eingeleitet von einem Vorspruch, ber als Bestim­mung bes Gesetzes ausbrücklich angibt, baß es ber Abwehr ber bem Einzelhanbel aus ber Wirtschasts- krise brohenben Gefahren unb ber Sicherung bes Bestanbcs seiner mittelstänbischen Betriebe bienen soll Mit Rücksicht auf biefes auch volkswirtschaftlich bebeutfame Ziel ist an bem Gesetz befonbers be­merkenswert bas unbefristete Verbot ber Errichtung von Einheitspreisgeschäften, ihrer Erweiterung unb Verlegung, sowie bie Sperre für die Neuerrichtung von Verkaufsstellen, in Denen Waren zum Verkauf feilgeboten werden.

Die ständige Vermehrung ber Einheits­preisgeschäfte war eine außerordentlich große Gefahr für die Wirtschaftlichkeit des mlttelftänbi- schen Einzelhanbel», ba bekanntlich gerabe biefe Form bes Großbetriebes im Einzelhanbel bie große Masse ber Käuferschaft mit schwacher Kaufkraft an sich zieht. Außerbem war es notwenbig, ber am wachsenben Uebersetzung bes gesamten Einzelhanbels für eine Uebergangsjeit Einhalt zu tun, benn ber Damit verbundene Umsatzrückgang je Betrieb schränkte bie Erfolgsmöglichkeit jeder Bemühung um die Wiederherstellung einer gesunden Wettbe­werbslage in zunehmendem Maße ein. Die Sperre der Errichtung von Verkaufsstellen ist trotzdem eine Uebergangsmaßnahme. Die Regierung beabsichtigt nicht etwa, auf die Dauer jede aesunde Ausdehnung des mittelstänbischen Einzelhandels zu verhindern; es soll nur im aegenroärtigen Zeitpunkt jede Aus­dehnung unmögud) gemacht werden, denn der Ein­zelhandel braucht alle seine Kräfte zur Erhaltung seines Bestandes. Die Draanifationen des Einzel­handels werden die Zeit Der Atempause dazu be- nutzen, um ihrerseits inzwischen an der Festigung des Berufsstandes mitzuwirken. Der Regierung sind Pläne zur Einführung einer Einzelhändlerkarte vor- gelegt worden, die sich in Teilgebieten des Einzel- Handels (Kohlenhandel) bereits ausgezeichnet be­währt hat. Die übrigen Bestimmungen des Gesetzes sollen in erster Linie das weitere Umsichgreifen der gefährlichsten Wettbewerber des mittelstänbischen Einzelhanbels verhinbem, vor allem bas Anwachsen der Filialbetriebe, der Einheitspreisgeschäfte und der Warenhäuser auf dem Wege bes Ausbaus, ober der Uebernahme von Verkaufsstellen bes mittelftan- dischen Einzelhanbels. ,, . f

Im Anschluß an das eigentliche Einzelhandels- fchutzgesetz hat die Reichsregierung weitere Maß- nahmen angeordnet, die ausdrücklich mit Rücksicht auf die Wettbewerbsschwierigkeiten des mittelstän­dischen Einzelhandels bas Tätigkeitsgebiet ber großen" E i n z e l h ä n b l e r einschränken, unb zwar besonders ba, wo es sich um Tätigkeitsformen handelt, die dem Gesamtbetrieb nur nebengegliedert find, aber in stärkerem Maße bem Kundenanreiz bienen. Da ist zunächst die Verordnung über Den Abbau ber selbständigen Handwerksbetriebe in den Warenhäusern vom 11. Juli 1933 zu nennen. Die Neuerrichtung solcher selbstständigen Handwerks­betriebe in Warenhäusern, Einheits- Preisgeschäften und Konsumvere i n en war bereits nach dem Einzelhandelsschutzgesetz ver­boten. Mit der genannten Verordnung wird nun darüber hinaus in diesen Betriebsformen des Em- zelhandels mit Ausnahme ber Konsumvereine ihr Abbau verfügt, soweit sie auf Rechnung bes Un­ternehmers des betreffenben Einzelhandelsbetriebes unb nicht auf Rechnung eines Dritten geführt wer- den. , .

Mit bem Gesetz vom 15. Juli 1933 ist außerbem den obersten Landesbehörben die Ermächtigung er­teilt worden, die Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft in Verkaufs st eilen bes Einzelhandels ganz ober teilweise zu- rückzunehmen. Außerdem werden sie ermächtigt, die Abgabe zubereiteter Speisen zum Genuß auf ber Stelle in solchen Verkaufsstellen ganz ober teilweise zu verbieten. Daß bie Wirtschaftlichkeit bes Gesamt­unternehmens burch bie Betriebsverkleinerang nicht gesährbet werben darf, ist selbstoerstänblich.

Aus bem Gebiete bes Zugabewesens, bas bie Wettbewerbslage mancher Zweige bes mittel- ständischen Einzelhandels zeitweise besonders un­günstig gestaltet hat unb außerbem bie Sauberkeit ber Geschäftsführung im Einzelhanbel zu bedrohen geeignet ist, hat die nationale Regierung auch be­reit« auf gesetzlichem Wege eine wichtige Verbesse­rung eingeführt. Das Gesetz über das Zugabewesen vom 12. Mai 1933 bringt bie Streichung ber bis­her geltenden Bestimmung, nach welcher eine Zu­gabe erlaubt war, wenn der Die Zugabe Gewäh­rende sich erbot, an Stelle ber Zugabe einen Bar-

Stellen in die Rabattgewährang zu unterbleiben.

Don großer Bedeutung ist für ben gewerblichen Mittelstanb auch bas soeben erlassene Gesetz über ben ffierberat ber deutschen Wirtschaft. Der Einzelhandel hat an ber Wahrheit in ber Re- flame bas allergrößte Interesse unb ist durch den Auflagenschwindel von unlauteren Verlagsanflalten oft genug geschädigt worden. Hier wird ber Werbe­rat eine (Beneralfäuberung vornehmen. Dafür bür­gen schon bie Persönlichkeiten ber nationalsozialisti­schen Geschäftsführer, Die biefe Dinge von Grand auf kennen. Weiterhin aber wirb ber Werberat auch mit den Eignungsämtern ber Industrie- und Handelskammern auf das engste Zusammenarbei­ten, die sich schon seit einer Reihe von Jahren be­mühen, den Wettbewerb im Einzelhandel auf ein möglichst hohes Niveau zu bringen. Bisher waren diese Einigungsämter nur in der Lage, entweder eine Einigung zustande zu bringen ober, wenn das nicht ber Fall war, ein Gutachten abzugeben. In Zu­kunft werben sie hoffentlich auf (Brunb besten, baß sie als untere Organe bes Werberats fungieren, auch Entscheibungen fällen können unb so unlau­tere Elemente zu sauberen Wettbewerbsmethoden zurückzuführen vermögen. Eine befonbere Förbe- rang wirb burch ben Werberat fobann bie (Bcmein- schastsreklame erfahren, an ber ber Einzelhanbel in starkem Maße interessiert ist.

Die Regierung ber nationalen Erhebung sieht in bem mittelstänbischen Einzelhanbel einen Berus»- slanb, ber zusammen mit ben anberen mittelftan- bischen Schichten ein befonbers wichtiger Grunbpfeiler von Volk unb Staat ift Es gehört baher in den Kreis der wesentlichen Auf­gaben dieser Regierung, bem mittelstänbischen Ein­zelhanbel zu einer lebensfähigen Eristenz zu verhel­fen. Da aber bie nationalsozialistische Regierung immer nur bas Wohl bes gesamten Volke» unb ber gesamten Wirtschaft im Auge haben kann, muß auch ber mittelftänbifdje Einzelhanbel es hinnehmen, baß bie Maßnahmen ber Regierung sich im Augen­blick immer auf bis im Gesamtinteresse wichtigste, Gebiet richten, baß also Fragen, bie bem einzelnen Stanb am Herzen liegen, zunächst vielleicht zurüc^ gestellt werben müssen Ebenso muß er sich auch damit bescheiden, daß die Regierung im Interesse ber Beruhigung ber Wirtschaft, bie sie als bie erste Voraussetzung zu weiterem Wieberaufbau erkannt hat, Maßnahmen unterläßt, beren Inangriffnahme ber mittelständische Einzelhanbel vielleicht schon für die nächste Zukunft erwartet hat. Die national- sozialistische Weltanschauung gründet sich auf bas Zurückstellen privater Interessen, wenn es das Ge­samtinteresse erfordert. Dafür gibt der Staat die sicherste Gewähr, baß jedem einzelnen lebenswich­tigen Teil der Volkswirtschaft und damit nicht zu­letzt dem mittelständischen Einzelhandel die notwen­dige Förderung zuteil wird.

Steuerfreiheit

für Ersatzbeschaffungen.

Die steuerliche Aktioierungspslicht ist durch die Dorfchrist des Paragraphen 16 Einkommensteuer­gesetz weitgehend, ba nach biefer gesetzlichen Dor- schrist Aufwendungen für die Anschaffung oder Her­stellung von Gegenständen, deren Verwendung ober Nutzung durch ben Steuerpflichtigen sich bestim­mungsgemäß auf einen längeren Zeitraum erstreckt, nicht in bem Steuerabschnitt ber Anschaffung ober Herstellung voll abgezogen werden dürfen. Sie ton­nen vielmehr für Den Steuerabschnitt höchstens mit dem Betrag berücksichtigt werden, der sich bei der Verteilung auf die (Befamtbauer ber Verwenbung ober Nutzung ergibt. Hierbei ist aber nicht nur der technische Verschleiß, sondern auch die wirtschaftliche Abnutzung zu berücksichtigen. Nach einem Urteil des Reichsfinanzhofes ist für die Frage, ob unb inwie­weit Aufwendungen auf vorhandene Anlogegeaen- stände zu aktivieren sind, ber Gesichtspunkt einer Wertsteigerung nicht ausschlaggebenb. solche Auf- menbungen brauchen infolange nicht aktiviert ju werden, als sie, .im Rahmen des ganzen Betrieb» betrachtet, als laufende Ausgaben erscheinen. Seine Stellungnahme hierzu begründet der Reichsftnanz- hof damit, daß die JnftandhaUungskoften den An- schaffungs- ober Herstellungspreis nicht beeinflussen. Daraus ergibt sich, baß bie Aufwendungen auf llnlagegegenftänbe nicht ausnahmslos zu aktivieren sind. Es entspricht ben Grundsätzen einer richtigen kaufmännischen Wirtschaftsführung und einer daraus sich ergebenden ordnungsmäßigen Buchführung, daß die Anfchaffungskoften für einen Anlagegegenftand nicht ausschließlich bem Jahre ber Inbetriebsetzung zur Last gelegt, lonbern durch Vor­nahme regelmäßiger Abschreibungen auf die Zeit ber Nutzungsdauer der Sache verteilt werben. Aus bie fern Grunbfatz ber Lastenoerteilung folgert ber Reichsfinanzhof gewissermaßen Ausstrahlung eines bereits im Wesen der Abschreibung enthalte­nen Gedankens, daß dann aber auch alle ein ge­wisses Maß übersteigenden nad)maligen Aufwen- bungen auf einen Anlagegegenftanb aktiviert werden müssen, damit sie mit den Artschaffungskosten unb ben jährlichen Abschreibungen ergriffen und so von mehreren Jahren getragen werden.

In dem ersten Gesetz zur Ikrminberung der Ar­beitslosigkeit vom l.Juni 1933 ist jedoch in geoistem Umfange der Paragraph 16 Einkommensteuergesetz außer Kraft gesetzt. Nach diesem Gesetz gilt für die Steueradschnitte, bie nach dem 30. Juni 19-33 und vor bem 1. Januar 1935 enben, ba» folgende:

Aufwendungen für die Anschaffung ober Herstel­lung von Maschinen, Geräten und ähnlichen Gegen- Sinben bcs gewerblichen ober lanbwirtichaftlichen nlagetapitals können im Steuerabschnitt der An­schaffung ober Herstellung voll abgezogen werden, wenn Die folgenden vier Voraussetzungen gegeben sind: I .

1. Der neue Gegenstand muß inländische» Er­zeugnis fein;

2. ber steuerpflichtige muß den neuen Gegenstand nach bem 30 Ium 1933 unb vor bem 1 Januar 1935 angeschafft ober hergestellt haben;

3. der neue (Bcgenftanb muß einen bisher bem Betrieb dienenden gleichartigen Gegenstand er­setzen. Ä

4. es muß sichergcstellt fein, daß die Verwert- düng des neuen Gegenstandes nicht zu einer Minderbeschäftigung von Arbeitnehmern im Be­trieb bes steuerpflichtigen führt.

Zu biefer gesetzlichen Bestimmung hat das Reichs- finanzministerium besondere Erläuterungen heraus- gegeben. Hiernach erstreckt sich die Steuerfrei­heit auf bie Einkommensteuer, die Körperschaft»- steuer, die Gewerbesteuer unb die Zuschläge zur Ge­werbesteuer. Es handelt sich nach den erwähnten Erläuterungen streng genommen nicht um Steuer­freiheit, fonbern nur um eine Vorwegnahme