Nr. 32 srüharrssave
185. Jahrgang
Dienstag, 7. Zebruar 1935
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Der preußische Landtag aufgelöst.
Entscheidung im Dreimännerkollegium. - Neuwahlen am 5. März.
Berlin, 6. $ebt. (VDZ.) Vie das Nachrichlen- bureau des VDZ. meldet, ist Mn Vontagnachmittag im Dreimännerkollegium mit den Stimmen des Neichskommiffars von Papen und des Landtagspräsidenten 6 e r r l gegen die Stimme des Staatsratspräsidenten Adenauer die Auflösung des preußischen Landtags zum 4. März beschlossen worden. Die Neuwahl des preußischen Landtags soll gleichfalls am 5. März erfolgen.
Der amtliche Bericht über die Dreimännersihung.
Berlin, 6. Febr. (TU.) Die Pressestelle des Preußischen Staatsministeriums teilt mit: Auf Veranlassung des Präsidentendes Preu- ßjschen Landtages fand heute (Montag) nachmittag im preußischen Staatsministerium eine Besprechung über die Auflösung des Preußischen Landtages gemäß Artikel 14 der preußischen Verfassung statt, an der der Präsident des Preußischen Staatsrates, Dr. Adenauer, der Präsident des Preußischen Landtages, K e r r l, und der Rcichskornrnissar für das Land Preußen, Vizekanzler von Papen, teilnahmen. Vach längerer Aussprache über die politische Lage gab Präsident Adenauer folgende Erklärung ab:
„Der Artikel 17 der Veichsverfassung gewährleistet, wie durch das Urteil vom Staatsgerichts- hos vom 25. Oktober 1932 nochmals ausdrücklich erklärt worden ist, die Eigenstaatlichkeit der Länder. Die Verordnung des Herrn Veichspräsiden- ten vom 6. Februar 1933 widerspricht diesem Artikel und dem vom Staatsgerichtshof in dem angeführten Urteil daraus gezogenen Folgerungen. 2ch bin daher nicht in der Lage, anzuerkennen, daß der Herr Reichskommissar von Popen das nach Artikel 14 der preußischen Verfassung dem Ministerpräsidenten zustehende Recht auszuüben befugt ist. Ich lehneesdaherab, an der Abstimmung teilzunchmen und verweise in sachlicher Hinsicht auf meine Erklärung vom 4. Februar 1933."
Die beiden anderen Herren nahmen von dieser Erklärung Kenntnis und beschlossen: Gemäß Artikel 14 der preußischen Verfassung wird der Preußische Landtag mit Wirkung vom 4. März 1933 aufgclöst.
Die Lage nach der Auslösung.
Ein offiziöser Kommentar.
Berlin, 6. Febr. (ERB.) Die politische Situation in Preußen wird am Montagabend etwa folgendermaßen beurteilt: Die zuständigen Stellen haben durch die Entwicklung vom Montag gezeigt, daß sie mit aller Energie im Rahmen der vorhandenen Rechts- und Verfassungsmöglichkeiten bestrebt sind, in Preußen wieder zu geordneten Zuständen zu gelangen, damit die schweren Schäden, die sich in den letzten Monaten gezeigt haben, beseitigt werden. Rachdem kurz nach Mittag die Verordnung des Reichspräsidenten erschienen war, war die Entscheidung praktisch bereits gefallen, und die eigentliche Auflösung, die am Abend erfolgte, wurde zu einer mehr formalen Angelegenheit. Das alte preußische Staats- Ministerium wird nun an den Staatsge» richtshof gehen. Es ist aber angesichts der Schwierigkeit der Materie und nach den Erfahrungen aus der zweiten Hälfte des vorigen Jahres kaum anzunchmen, daß das Urteil des Staatsgerichtshofs sehr schnell erfolgen kann.
In unierrichlcten Kreisen erklärt man auch, daß ein Zweifel an der verfassungs- und Rechtmäßigkeit der heutigen Verordnung gar nicht gegeben sei.
Die Begründung, die der Verordnung des Reichspräsidenten beigegeben wurde, hat denn auch in politischen Kreisen eine sehr gute und zustimmende Beurteilung gefunden.
Was nun den Termin der V e u w a h l anlangt, so wird sich am Dienstagnachmittag der interfraktionelle Ausschuß des Preußischen Landtags mit dieser Frage beschäftigen: seiner Auffassung kommt aber nur gutachtlicher Charakter zu. Ebenso wie im Reich wird der Wahltermin auch in Preußen von der Regierung festgesetzt. Damit bleibt es bei
gleichzeitigen Wahlen zum Reichstag und zum Vreußischen Landtag am 5. März.
Llus dieser verfassungsrechtlichen Lage ergibt sich, daß auch nicht einmal, wie manche Kreise erwarteten, die Dietramszeller Sporverordnung herangezogen zu werden braucht, obgleich auch starke Spargründe für die Gleichzeitigkeit sprechen.
Besonders lebhaft beschäftigt man sich mit der heutigen Entwicklung in Preußen naturgemäß in Kreisen der Ländervcrtreter in Berlin. Namentlich bei einigen süddeutschen Ländern ist das grundsätzliche Interesse an der heutigen Verordnung und der Auflösung des Preußischen Landtags recht rege. 2n diesen Kreisen hält man es für möglich, daß es
auch von Dänderseite her wieder zu einer Klage beim Staalsgerichtshof kommt.
Die Entscheidung über derartige Schritte liegt aber nicht in Berlin, sondern bei den Länderregierungen, die die gegebene Lage sicher erst mit aller Sorgfalt prüfen werden.
Das Echo in der berliner presse.
Berlin, 6. Febr. (TU.) Die Berliner Blätter nehmen in eingehender Weise Stellung zu der neuen Verordnung über die Regelung der Verhältnisse in Preußen.
Die „(9 e r m a n i a" erklärte, das Urteil des Staatsgerichtshoss vom 25. Oktober 1932 werde durch eine neue Notverordnung außer Kraft gefetzt. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der neuen Aktion gegen Preußen aber stehe auf einem anderen Blatte. Nur durch den ersten gewaltsamen Eingriff in preußische Hoheitsrechte vom 20. Juli 1932 sei jene „Verwirrung im Staatsleben" entstanden. Verantwortlich dafür, daß es bisher nicht gelungen sei, das preußische Durcheinander durch eine neue ordnungsmäßig kreiierte Regierung zu beenden, sei nach übereinstimmender Auffassung in allererster Linie die größte Partei des Landtags, in deren Händen die Initiative zur Regierungsbildung liegen mußte, nämlich die NSDAP. Zum Schluß stellt das Blatt fest, daß das neue Vorgehen in Preußen einen Vorteil habe, da die Bedeutung des 5. März als Großkampftag nochmals unterstrichen werde.
Der „Völkische Beobachter" schreibt, mit der Verordnung zur Herstellung geordneter Regierungszustände in Preußen sei dem Treiben der Linken ein Ende gemacht. Eine Störung der öffentlichen Ordnung sei in Preußen zur Zeit nicht zu bestreiten, denn Voraussetzung der öffentlichen Ordnung seien verfassungsmäßige Zustände, und solche herrschten in Preußen nicht. Da die Quelle dieser Unordnung der nicht arbeitsfähige Landtag sei.
müsse er verschwinden. Bedenken gegen eine Auflösung auf Grund des Artikels 48 beständen in staatsrechtlicher Hinsicht nicht. Die Autorität des Deutschen Reiches erfordere es, daß die Zustände in Preußen geändert werden.
Der „T a g" weist darauf hin, daß die nationale Bewegung sofort die schwersten Bedenken gegen den Leipziger Spruch vom 25. Oktober geltend gemacht und vorausgesagt habe, was kommen mußte: eine Lähmung des preußischen Staates und eine schwere Beeinträchtigung der Reichsgewalt.
Die „Deutsche Zeitung" erklärt, die Handhabe für das neue Vorgehen gegen Preußen sei völlig einwandfrei. Es sei außerdem zu beachten, daß der Reichsgerichtspräsident Dr. B u m k e am Sonntag in Berlin gewesen sei. Cs heiße zwar, daß es sich nur um den offiziellen Antrittsbesuch bei der Reichsregierung gehandelt habe, aber es sei wohl nicht daran zu zweifeln, daß man sich auch über die mit Preußen zusammenhängenden staatsrechtlichen Fragen unterhalten habe.
Das „Berliner Tageblatt" ist der Ansicht, daß der Weg, der mit der neuen Verordnung über die Absetzung der Regierung Braun beschritten werde, gefährliche Konsequenzen für die Rechtssicherheit und das Verhältnis zwischen der Reichsgewalt und den Ländern eröffne.
Die „V o s s i s ch e Zeitung" spricht von einer „neuen Exekution gegen Preußen" und sagt: War schon die erste Reichsexekution gegen Preußen ein bedenklicher, kaum zu rechtfertigender Eingriff in das Hoheitsrecht des größten deutschen Freistaates, dann gilt das in noch höherem Maße von der zweiten, die nur veranlaßt worden ist durch den Willen der herrschenden Parteien, in Preußen Neuwahlen zu erzwingen.
Oie Neuordnung in Preußen.
Oie amtliche Begründung.
Berlin, 6. Febr. (WTB.) Amtlich wird mitgeteilt : Die Entwicklung der Regierungsverhältnisse in Preußen hat den Herrn Reichspräsidenten noch einmal veranlaßt, einzugreifen. Eine Möglichkeit, auf der Grundlage des Urteil« des Staatsgerichtshofes für das Deutsche Reich vom 25. Oktober 1932 zu geordneten Verhältnissen zu kommen, hat sich nicht ergeben. Vielmehr sind aus dem Nebenein- an der zweier Regierungen in Preußen so unerträgliche Verhältnisse entstanden, daß ihre Beseitigung zur Wiederherstellung der Staatsautorität unbedingt geboten ist.
Es hat sich klar gezeigt, daß kein Land zwei Regierungen haben, kein Beamter zwei Herren dienen kann.
Die gegenwärtige Lage Deutschlands erfordert es gebieterisch, daß im Reich und im größten deutschen Lande eine einheitliche politische willensbildung erreicht wird.
Auch die heute mehr denn je notwendige Sparsamkeit bei der Verwendung öffentlicher Mittel läßt die Aufrechterhaltung zweier Regierungen nicht mehr zu.
Im einzelnen wird die Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom heutigen Tage wie folgt begründet:
1. 2m Prozeß um die einstweilige Verfügung, die von der früheren preußischen Regierung beim Staatsgerichtshof beantragt worden war, war u. a. eine Teilung der Staatsgewalt in Preußen zwischen der kommissarischen und der Preußenregierung verlangt worden.
Der Vertreter des Reiches hat darauf hin- gewiesen, daß eine derartige Aufteilung der Staatsgewalt nach der Auffassung der Reichsregierung eine unerträgliche Lage herbeiführen würde.
Der Staatsgerichtshof hat sich dieser Auffassung angeschlossen und in der damaligen Lage erklärt: Gerade eine solche Spaltung der Staatsgewalt in Preußen würde nach der Auffassung des Staatsgerichtshofes unter den gegebenen Umständen in besonderem Maße geeignet fein, eine Verwirrung im Staatsleben herbeizuführen.
II.
2m Urteil des Hauptprozesses vom 25. Oktober wurde die Staatsgewalt zwischen der kommissarischen und der Preußenregierung in der Weise geteilt, daß dem preußischen Staatsministerium die Vertretung Preußens im Reichstag, im Reichsrat oder sonst gegenüber dem Reich oder gegenüber dem Landtag, dem Staatsrat oder gegenüber anderen Ländern — der kommissarischen Regierung alle übrigen Befugnisse zustehen sollten.
Der Staatsgerichtshof hat nicht verkannt, daß diese Regelung zu Reibungen führen würde. Aufgabe beider Stellen sei es. diese Reibungen durch ein verträgliches Zusammenarbeiten zum Wohle des Landes und des Reiches zu überwinden. Soweit die Landesregierung in dem ihr verbleibenden Bereiche die Geschäfte in einer Art führen sollte, in der eine Pflichtverletzung gegenüber dem Reich zu erblicken ist, würde der Reichspräsident auf Grund
von Art. 48 Abs. 1 weitergehende Eingriffe in die Rechte des Landes vornehmen können. 2m übrigen stehe es bei dem Preußischen Landtag, zu versuchen, ob durch Bildung einer neuen preußischen Landesregierung dem jetzigen Zustande ein Ende bereitet werden könnte.
III.
Die Führung des Staates mit geteilter Staatsgewalt hat sich in der Praxis für längere Dauer als unmöglich erwiesen.
1. Hoheitsrechte, über die das Urteil nicht ausdrücklich entschieden hat, sind unter den Regierungen strittig geblieben und infolgedessen überhaupt nicht ausgeübt worden. (Gnadenrecht.)
2. Die Vertretung Preußens gegenüber Reich und Land hat die Preuhenregierung veranlaßt, sich zu ihrer eigenen Information der preußischen Akten und Beamten zu bedienen. Abgesehen von den großen Schwierigkeiten bei der praktischen Lösung dieser Frage ist hier durch die widersprechende 2nstruktion von Beamten ein Konflikt entstanden, der mit dem Wesen des Beamtentums schlechthin unvereinbar ist. Der Beamte kann, so wenig wie der Soldat, zwei Vorgesetzte mit verschiedener Befehsgewalt haben.
3. Das verträgliche Zusa mm enar - b e i tc n , von dem das Urteil spricht, ist nicht gelungen. Cs ist fraglich, ob es überhaupt gelingen könnte, soweit es sich um die Ausübung von Hoheitsrechten handelt. Denn schließlich kann keine Regierung im Wege des Vertrages auf Hoheitsrechte verzichten, die sie zu haben glaubt.
IV.
Durch die Verordnung des Reichspräsidenten vom 20. Juli 1932 ist ein Provisorium geschaffen worden; bei dem Preußischen Landtag stand es zu versuchen, diesem Zustande ein Ende zu bereiten.
Der Preußische Landtag hat auf dem verfassungsmäßigen Wege keine neue Landesregierung gebildet, er hat es auch ausdrücklich abgelehnt, durch Auflösung des Landtages den Weg tu einer eventuellen Bildung einer neuen Regierung freizumachen. Der preußische Ministerpräsident hat entscheidend dazu mitgewirkt, daß die Auflösung des Landtages unterblieb. Dabei steht fest und ist auch unter den Beteiligten kaum bestritten, daß der gegenwärtige provisorische Zustand unerträglich und mit dem Wohl des Staates unvereinbar ist. In den Handlungen des Landtages und des Ministerpräsidenten, die tatsächlich bewirken, daß dieser Zustand aufrechterhalten bleibt, liegt die Pflichtverletzung des Landes, auf der die gegenwärtige Notverordnung beruht.
Gewiß bietet die Tatsache, daß in einem Lande eine nur geschäftsführende Regierung besteht, für sich allein betrachtet, keinen Anlaß, auf Grund des Artikels 48 Abf. 1 gegen dieses Land einzuschreiten. Vielmehr muß es grundsätzlich den Ländern überlassen bleiben, ihre Regierungsverhältnisse nach eigenem Ermessen zu gestalten. Wenn aber, wie dies in Preußen der Fall ist, ein Zustand besteht, der eine geordnete Staatsführung unmög- l i ch macht und damit das Staatswohl auf das schwerste gefährdet, so wird die Beseitigung dieses Zustandes zur Pflicht für jeden Beteiligten. Diese Pflicht besteht nicht nur gegenüber dem Lande, sondern auch gegenüber dem Reich.
Kabinett Braun rüst den Giaatsgerichtshos an.
Berlin, 6. Febr. (VDZ.) lieber die Auffassung des preußischen Staatsmini st eriums zur Verordnung des Reichspräsidenten zur Wiederherstellung geordneter Verhältnisse in Preußen vom 6. Februar wird folgendes mitgeteilt:
Die preußischen Staatsmini st er erheben schärf st en Widerspruch gegen die Beschuldigung, daß das Land Preußen seine Pflichten gegenüber dem Reich verletzt habe. Die amtliche Begründung der Reichsregierung zu der Verordnung sieht das angebliche Verschulden des Landes Preußen darin, daß der Preußische Landtag feine Mehrheitsregierung gebildet und sich nicht aufgelöst habe, und daß der Ministerpräsident dazu mitgewirkt habe, daß die Auflösung unterblieb. Demgegenüber wird zunächst folgendes festgestellt: Die Bildung einer Mehrheitsregierung durch die NSDAP, und das Zentrum scheiterte daran, daß die Reichsregierung ihrerseits keine verpflichtende Zusicherung abgab, daß sie nach Bildung dieser Regierung den für Preußen eingesetzten Reichskommissar zurückziehen werde. Zur vorzeitigen Auflösung eines Landtags besteht im übrigen keinerlei rechtliche Pflicht, geschweige denn eine Pflicht gegenüber dem Reich. Die Reichsregierung hatte nicht einmal eine Aufforderung zur' Auflösung an die preußische Regierung gerichtet. Es lag lediglich der Wunsch der NSDAP, und der des Landtagspräsi- denten Serri vor.
Für die Nichtauflösung des Landtags im jetzigen Zeitpunkt war wesentlich, daß in der augenblicklichen unruhigen Zeit nicht beide Parlamente in der Reichshauptstadt gleichzeitig vollständig ausgeschaltet werden können. Wenn die Reichsregierung ferner hervorhebt, daß die Preuhenregierung sich zu ihrer 2nformation der preußischen Akten und Beamten bedient habe, so ist dazu festzustellen, daß dies der preußischen Regierung durch die Verordnung des Reichspräsidenten vom 18. November 1932 vorgeschrieben worden ist. Dort heißt es ausdrücklich in Nummer 10, daß den Ministern mit der Bearbeitung der ihnen verbliebenen Aufgaben betraute Ministerialbeamte zum Vortrag zur Verfügung zu stellen und Akten vorzulegcn sind. Hiervon haben die Staatsminister sparsamsten Gebrauch gemacht. Wenn die jetzigen Zustände unbefriedigend sind, so berriht das auf der Einsetzung und Ausgestaltung des Reichs* kommissariats und der wenig entgegenkommenden Ausführung der Entscheidung des Staatsgerichtshofs durch den Reichskommissar, die in vielen Punkten dem Sinne der Entscheidung widerspricht. Die neue Verordnung verstößt hiernach gegen die Reichsverfassung und gegen die Grundsätze der Entscheidung des Staatsgerichtshofs. Die preußische Staatsregierung wird unverzüglich die Entscheidung desStaatsge- r i ch t s h o f s anrufen.
Oer Reichsgerichtspräsident in Berlin.
Berlin, 6. Febr. (CND.) 2m Zusammenhang mit den Maßnahmen in Preußen ist die Meldung der „Nachtausgabe" von 2nteresse, daß Reichsgerichtspräsident Dr. B u m k e gestern in Berlin gewesen ist und dem Reichskanzler sowie der Rcichsregierung seinen Antrittsbesuch gemacht habe. Das Blatt sagt, es ist anzunehmen, daß bei dieser Gelegenheit auch über die mit Preußen zusammenhängenden staatsrechtlichen Fragen Besprechungen stattgefunden haben.
Oie Wirtschastspartei und der neue Kurs.
B e r I i n, 6. Febr. (DdZ.) Die Wirtschaftspartei hatte ihre Vertrauensleute aus allen Wahlkreisen zu einer politischen Aussprache nach Berlin berufen. Die Aussprache ergab, wie die Wirtschaftspartei mit teilt, völlige Einmütigkeit über folgende Punkte:
Die Wirtschaftspartei läßt sich in ihrer Einstellung zur neuen Reichsregierung durch keinerlei parteipolitische Rücksichten leiten. Sic erwartet von dieser Regierung diejenigen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Maßnahmen, die v o n allen natioina* lenSchichtengefordert werden. Dazu gehört vor allem die sofortige Durchführung geeigneter Schuh- und Förderungsmaßnahmen zugunsten der schwer bedrängten deutschen Mittelschich- t e n. Die Wirtschaftspartei beteiligt sich selb st- stündig an den bevorstehenden Wahlen. Einer ernsthaften Zusammenfassung; der bürgerlich - nationalen Schichten Deutschlands wird die Wirtschaftspartei sich mit allen Kräften zur Verfügung stellen.
Kein Auswärtiger Ausschuß vor den Wahlen.
Berlin, 6. Febr. (VdZ.) Wie das Nachrichtenbüro des DDZ. meldet, rechnet man in parlamentarischen Kreisen jetzt nicht mehr damit, daß der Auswärtige Ausschu ß desReichs- t a g e s noch vor den Neuwahlen einberufen wird. Der Vorsitzende Reichsinnenminister Dr. Frick hatte die übrigen Fraktionen von dem Wunsch der Sozialdemokraten und Kommunisten aus sofortige Einberufung des Auswärtigen Ausschusses unterrichtet. Er hatte die Rückfrage damit begründet, daß die Ausschußmitglieder durch die Wahl wohl anderweitig in Anspruch genommen seien. Die übrigen Fraktionen; mit Ausnahme
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