Ausgabe 
7.2.1933 Frühausgabe
 
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Nr. 32 srüharrssave

185. Jahrgang

Dienstag, 7. Zebruar 1935

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GWnerAnzeiger

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Der preußische Landtag aufgelöst.

Entscheidung im Dreimännerkollegium. - Neuwahlen am 5. März.

Berlin, 6. $ebt. (VDZ.) Vie das Nachrichlen- bureau des VDZ. meldet, ist Mn Vontagnachmittag im Dreimännerkollegium mit den Stim­men des Neichskommiffars von Papen und des Landtagspräsidenten 6 e r r l gegen die Stimme des Staatsratspräsidenten Adenauer die Auflö­sung des preußischen Landtags zum 4. März beschlossen worden. Die Neuwahl des preußischen Landtags soll gleichfalls am 5. März erfolgen.

Der amtliche Bericht über die Dreimännersihung.

Berlin, 6. Febr. (TU.) Die Pressestelle des Preußischen Staatsministeriums teilt mit: Auf Veranlassung des Präsidentendes Preu- ßjschen Landtages fand heute (Montag) nachmittag im preußischen Staatsministerium eine Besprechung über die Auflösung des Preußischen Landtages gemäß Artikel 14 der preußischen Ver­fassung statt, an der der Präsident des Preußi­schen Staatsrates, Dr. Adenauer, der Präsi­dent des Preußischen Landtages, K e r r l, und der Rcichskornrnissar für das Land Preußen, Vizekanzler von Papen, teilnahmen. Vach längerer Aussprache über die politische Lage gab Präsident Adenauer folgende Erklärung ab:

Der Artikel 17 der Veichsverfassung gewähr­leistet, wie durch das Urteil vom Staatsgerichts- hos vom 25. Oktober 1932 nochmals ausdrücklich erklärt worden ist, die Eigenstaatlichkeit der Län­der. Die Verordnung des Herrn Veichspräsiden- ten vom 6. Februar 1933 widerspricht die­sem Artikel und dem vom Staatsgerichtshof in dem angeführten Urteil daraus gezogenen Fol­gerungen. 2ch bin daher nicht in der Lage, anzuerkennen, daß der Herr Reichskommissar von Popen das nach Artikel 14 der preußischen Ver­fassung dem Ministerpräsidenten zustehende Recht auszuüben befugt ist. Ich lehneesdaherab, an der Abstimmung teilzunchmen und verweise in sachlicher Hinsicht auf meine Erklärung vom 4. Februar 1933."

Die beiden anderen Herren nahmen von dieser Erklärung Kenntnis und beschlossen: Gemäß Artikel 14 der preußischen Verfassung wird der Preußische Landtag mit Wirkung vom 4. März 1933 aufgclöst.

Die Lage nach der Auslösung.

Ein offiziöser Kommentar.

Berlin, 6. Febr. (ERB.) Die politische Situation in Preußen wird am Montag­abend etwa folgendermaßen beurteilt: Die zu­ständigen Stellen haben durch die Entwicklung vom Montag gezeigt, daß sie mit aller Energie im Rahmen der vorhandenen Rechts- und Verfas­sungsmöglichkeiten bestrebt sind, in Preußen wie­der zu geordneten Zuständen zu gelangen, damit die schweren Schäden, die sich in den letzten Mo­naten gezeigt haben, beseitigt werden. Rachdem kurz nach Mittag die Verordnung des Reichspräsidenten erschienen war, war die Entscheidung praktisch bereits gefallen, und die eigentliche Auflösung, die am Abend erfolgte, wurde zu einer mehr formalen Angele­genheit. Das alte preußische Staats- Ministerium wird nun an den Staatsge» richtshof gehen. Es ist aber angesichts der Schwierigkeit der Materie und nach den Erfah­rungen aus der zweiten Hälfte des vorigen Jah­res kaum anzunchmen, daß das Urteil des Staatsgerichtshofs sehr schnell erfolgen kann.

In unierrichlcten Kreisen erklärt man auch, daß ein Zweifel an der verfassungs- und Recht­mäßigkeit der heutigen Verordnung gar nicht gegeben sei.

Die Begründung, die der Verordnung des Reichspräsidenten beigegeben wurde, hat denn auch in politischen Kreisen eine sehr gute und zu­stimmende Beurteilung gefunden.

Was nun den Termin der V e u w a h l an­langt, so wird sich am Dienstagnachmittag der interfraktionelle Ausschuß des Preußischen Land­tags mit dieser Frage beschäftigen: seiner Auf­fassung kommt aber nur gutachtlicher Charakter zu. Ebenso wie im Reich wird der Wahltermin auch in Preußen von der Regierung festgesetzt. Damit bleibt es bei

gleichzeitigen Wahlen zum Reichstag und zum Vreußischen Landtag am 5. März.

Llus dieser verfassungsrechtlichen Lage ergibt sich, daß auch nicht einmal, wie manche Kreise erwarteten, die Dietramszeller Sporverordnung herangezogen zu werden braucht, obgleich auch starke Spargründe für die Gleichzeitigkeit spre­chen.

Besonders lebhaft beschäftigt man sich mit der heutigen Entwicklung in Preußen naturgemäß in Kreisen der Ländervcrtreter in Berlin. Namentlich bei einigen süddeutschen Län­dern ist das grundsätzliche Interesse an der heutigen Verordnung und der Auflösung des Preußischen Landtags recht rege. 2n diesen Krei­sen hält man es für möglich, daß es

auch von Dänderseite her wieder zu einer Klage beim Staalsgerichtshof kommt.

Die Entscheidung über derartige Schritte liegt aber nicht in Berlin, sondern bei den Länder­regierungen, die die gegebene Lage sicher erst mit aller Sorgfalt prüfen werden.

Das Echo in der berliner presse.

Berlin, 6. Febr. (TU.) Die Berliner Blätter nehmen in eingehender Weise Stellung zu der neuen Verordnung über die Regelung der Verhält­nisse in Preußen.

Die(9 e r m a n i a" erklärte, das Urteil des Staatsgerichtshoss vom 25. Oktober 1932 werde durch eine neue Notverordnung außer Kraft gefetzt. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der neuen Ak­tion gegen Preußen aber stehe auf einem anderen Blatte. Nur durch den ersten gewaltsamen Eingriff in preußische Hoheitsrechte vom 20. Juli 1932 sei jeneVerwirrung im Staatsleben" entstanden. Ver­antwortlich dafür, daß es bisher nicht gelungen sei, das preußische Durcheinander durch eine neue ord­nungsmäßig kreiierte Regierung zu beenden, sei nach übereinstimmender Auffassung in allererster Linie die größte Partei des Landtags, in deren Händen die Initiative zur Regierungsbildung liegen mußte, nämlich die NSDAP. Zum Schluß stellt das Blatt fest, daß das neue Vorgehen in Preußen einen Vorteil habe, da die Bedeutung des 5. März als Großkampftag nochmals unterstrichen werde.

DerVölkische Beobachter" schreibt, mit der Verordnung zur Herstellung geordneter Regie­rungszustände in Preußen sei dem Treiben der Linken ein Ende gemacht. Eine Störung der öffent­lichen Ordnung sei in Preußen zur Zeit nicht zu bestreiten, denn Voraussetzung der öffentlichen Ord­nung seien verfassungsmäßige Zustände, und solche herrschten in Preußen nicht. Da die Quelle dieser Unordnung der nicht arbeitsfähige Landtag sei.

müsse er verschwinden. Bedenken gegen eine Auf­lösung auf Grund des Artikels 48 beständen in staatsrechtlicher Hinsicht nicht. Die Autorität des Deutschen Reiches erfordere es, daß die Zustände in Preußen geändert werden.

DerT a g" weist darauf hin, daß die nationale Bewegung sofort die schwersten Bedenken gegen den Leipziger Spruch vom 25. Oktober geltend gemacht und vorausgesagt habe, was kommen mußte: eine Lähmung des preußischen Staates und eine schwere Beeinträchtigung der Reichsgewalt.

DieDeutsche Zeitung" erklärt, die Handhabe für das neue Vorgehen gegen Preußen sei völlig einwandfrei. Es sei außerdem zu be­achten, daß der Reichsgerichtspräsident Dr. B u m k e am Sonntag in Berlin gewesen sei. Cs heiße zwar, daß es sich nur um den offiziellen Antrittsbesuch bei der Reichsregierung gehandelt habe, aber es sei wohl nicht daran zu zweifeln, daß man sich auch über die mit Preußen zusam­menhängenden staatsrechtlichen Fragen unterhal­ten habe.

DasBerliner Tageblatt" ist der An­sicht, daß der Weg, der mit der neuen Verord­nung über die Absetzung der Regierung Braun beschritten werde, gefährliche Konsequenzen für die Rechtssicherheit und das Verhältnis zwischen der Reichsgewalt und den Ländern eröffne.

DieV o s s i s ch e Zeitung" spricht von einer neuen Exekution gegen Preußen" und sagt: War schon die erste Reichsexekution gegen Preußen ein bedenklicher, kaum zu rechtfertigender Eingriff in das Hoheitsrecht des größten deutschen Freistaa­tes, dann gilt das in noch höherem Maße von der zweiten, die nur veranlaßt worden ist durch den Willen der herrschenden Parteien, in Preußen Neuwahlen zu erzwingen.

Oie Neuordnung in Preußen.

Oie amtliche Begründung.

Berlin, 6. Febr. (WTB.) Amtlich wird mit­geteilt : Die Entwicklung der Regierungs­verhältnisse in Preußen hat den Herrn Reichspräsidenten noch einmal veranlaßt, einzu­greifen. Eine Möglichkeit, auf der Grundlage des Urteil« des Staatsgerichtshofes für das Deutsche Reich vom 25. Oktober 1932 zu geord­neten Verhältnissen zu kommen, hat sich nicht er­geben. Vielmehr sind aus dem Nebenein- an der zweier Regierungen in Preußen so unerträgliche Verhältnisse entstan­den, daß ihre Beseitigung zur Wiederherstellung der Staatsautorität unbedingt geboten ist.

Es hat sich klar gezeigt, daß kein Land zwei Regierungen haben, kein Beamter zwei Herren dienen kann.

Die gegenwärtige Lage Deutschlands erfordert es gebieterisch, daß im Reich und im größten deutschen Lande eine einheitliche politische willensbildung erreicht wird.

Auch die heute mehr denn je notwendige Spar­samkeit bei der Verwendung öffentlicher Mittel läßt die Aufrechterhaltung zweier Regierungen nicht mehr zu.

Im einzelnen wird die Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom heutigen Tage wie folgt begründet:

1. 2m Prozeß um die einstweilige Verfügung, die von der früheren preußischen Regierung beim Staatsgerichtshof beantragt worden war, war u. a. eine Teilung der Staatsgewalt in Preußen zwischen der kommissarischen und der Preußenregierung verlangt worden.

Der Vertreter des Reiches hat darauf hin- gewiesen, daß eine derartige Aufteilung der Staatsgewalt nach der Auffassung der Reichs­regierung eine unerträgliche Lage herbeiführen würde.

Der Staatsgerichtshof hat sich dieser Auf­fassung angeschlossen und in der damaligen Lage erklärt: Gerade eine solche Spaltung der Staats­gewalt in Preußen würde nach der Auffassung des Staatsgerichtshofes unter den gegebenen Um­ständen in besonderem Maße geeignet fein, eine Verwirrung im Staatsleben herbeizuführen.

II.

2m Urteil des Hauptprozesses vom 25. Ok­tober wurde die Staatsgewalt zwischen der kom­missarischen und der Preußenregierung in der Weise geteilt, daß dem preußischen Staatsmini­sterium die Vertretung Preußens im Reichstag, im Reichsrat oder sonst gegenüber dem Reich oder gegenüber dem Landtag, dem Staatsrat oder gegenüber anderen Ländern der kom­missarischen Regierung alle übrigen Befugnisse zustehen sollten.

Der Staatsgerichtshof hat nicht verkannt, daß diese Regelung zu Reibungen führen würde. Auf­gabe beider Stellen sei es. diese Reibungen durch ein verträgliches Zusammenarbeiten zum Wohle des Landes und des Reiches zu über­winden. Soweit die Landesregierung in dem ihr verbleibenden Bereiche die Geschäfte in einer Art führen sollte, in der eine Pflicht­verletzung gegenüber dem Reich zu er­blicken ist, würde der Reichspräsident auf Grund

von Art. 48 Abs. 1 weitergehende Eingriffe in die Rechte des Landes vornehmen können. 2m übrigen stehe es bei dem Preußischen Landtag, zu versuchen, ob durch Bildung einer neuen preußischen Landesregierung dem jetzigen Zustande ein Ende bereitet werden könnte.

III.

Die Führung des Staates mit geteilter Staats­gewalt hat sich in der Praxis für längere Dauer als unmöglich erwiesen.

1. Hoheitsrechte, über die das Urteil nicht aus­drücklich entschieden hat, sind unter den Regie­rungen strittig geblieben und infolgedessen über­haupt nicht ausgeübt worden. (Gnadenrecht.)

2. Die Vertretung Preußens gegenüber Reich und Land hat die Preuhenregierung veranlaßt, sich zu ihrer eigenen Information der preußischen Akten und Beamten zu bedienen. Abgesehen von den großen Schwierigkeiten bei der praktischen Lö­sung dieser Frage ist hier durch die widerspre­chende 2nstruktion von Beamten ein Konflikt ent­standen, der mit dem Wesen des Beamtentums schlechthin unvereinbar ist. Der Beamte kann, so wenig wie der Soldat, zwei Vorgesetzte mit ver­schiedener Befehsgewalt haben.

3. Das verträgliche Zusa mm enar - b e i tc n , von dem das Urteil spricht, ist nicht gelungen. Cs ist fraglich, ob es überhaupt gelingen könnte, soweit es sich um die Ausübung von Hoheitsrechten handelt. Denn schließlich kann keine Regierung im Wege des Vertrages auf Ho­heitsrechte verzichten, die sie zu haben glaubt.

IV.

Durch die Verordnung des Reichspräsidenten vom 20. Juli 1932 ist ein Provisorium geschaffen wor­den; bei dem Preußischen Landtag stand es zu versuchen, diesem Zustande ein Ende zu bereiten.

Der Preußische Landtag hat auf dem verfassungs­mäßigen Wege keine neue Landesregierung gebil­det, er hat es auch ausdrücklich abgelehnt, durch Auflösung des Landtages den Weg tu einer even­tuellen Bildung einer neuen Regierung freizu­machen. Der preußische Ministerpräsident hat ent­scheidend dazu mitgewirkt, daß die Auflösung des Landtages unterblieb. Dabei steht fest und ist auch unter den Beteiligten kaum be­stritten, daß der gegenwärtige provisorische Zustand unerträglich und mit dem Wohl des Staates un­vereinbar ist. In den Handlungen des Landtages und des Ministerpräsidenten, die tatsächlich bewir­ken, daß dieser Zustand aufrechterhalten bleibt, liegt die Pflichtverletzung des Landes, auf der die gegen­wärtige Notverordnung beruht.

Gewiß bietet die Tatsache, daß in einem Lande eine nur geschäftsführende Regierung besteht, für sich allein betrachtet, keinen Anlaß, auf Grund des Artikels 48 Abf. 1 gegen dieses Land einzuschreiten. Vielmehr muß es grundsätzlich den Ländern über­lassen bleiben, ihre Regierungsverhältnisse nach eige­nem Ermessen zu gestalten. Wenn aber, wie dies in Preußen der Fall ist, ein Zustand besteht, der eine geordnete Staatsführung unmög- l i ch macht und damit das Staatswohl auf das schwerste gefährdet, so wird die Beseitigung dieses Zustandes zur Pflicht für jeden Beteiligten. Diese Pflicht besteht nicht nur gegenüber dem Lande, son­dern auch gegenüber dem Reich.

Kabinett Braun rüst den Giaatsgerichtshos an.

Berlin, 6. Febr. (VDZ.) lieber die Auffassung des preußischen Staatsmini st eriums zur Verordnung des Reichspräsidenten zur Wieder­herstellung geordneter Verhältnisse in Preußen vom 6. Februar wird folgendes mitgeteilt:

Die preußischen Staatsmini st er er­heben schärf st en Widerspruch gegen die Beschuldigung, daß das Land Preußen seine Pflich­ten gegenüber dem Reich verletzt habe. Die amtliche Begründung der Reichsregierung zu der Verord­nung sieht das angebliche Verschulden des Landes Preußen darin, daß der Preußische Landtag feine Mehrheitsregierung gebildet und sich nicht aufgelöst habe, und daß der Ministerpräsident dazu mitgewirkt habe, daß die Auflösung unterblieb. Demgegenüber wird zunächst folgendes festgestellt: Die Bildung einer Mehrheitsregierung durch die NSDAP, und das Zentrum scheiterte daran, daß die Reichsregierung ihrerseits keine verpflichtende Zusicherung abgab, daß sie nach Bildung dieser Re­gierung den für Preußen eingesetzten Reichskom­missar zurückziehen werde. Zur vorzeitigen Auf­lösung eines Landtags besteht im übrigen keinerlei rechtliche Pflicht, geschweige denn eine Pflicht gegen­über dem Reich. Die Reichsregierung hatte nicht einmal eine Aufforderung zur' Auflösung an die preußische Regierung gerichtet. Es lag lediglich der Wunsch der NSDAP, und der des Landtagspräsi- denten Serri vor.

Für die Nichtauflösung des Land­tags im jetzigen Zeitpunkt war wesentlich, daß in der augenblicklichen unruhigen Zeit nicht beide Parlamente in der Reichshauptstadt gleichzeitig vollständig ausgeschaltet werden können. Wenn die Reichsregierung ferner hervorhebt, daß die Preuhenregierung sich zu ihrer 2nformation der preußischen Akten und Beamten bedient habe, so ist dazu festzustellen, daß dies der preußischen Re­gierung durch die Verordnung des Reichspräsiden­ten vom 18. November 1932 vorgeschrieben wor­den ist. Dort heißt es ausdrücklich in Nummer 10, daß den Ministern mit der Bearbeitung der ihnen verbliebenen Aufgaben betraute Ministerialbeamte zum Vortrag zur Verfügung zu stellen und Akten vorzulegcn sind. Hiervon haben die Staatsmini­ster sparsamsten Gebrauch gemacht. Wenn die jetzi­gen Zustände unbefriedigend sind, so berriht das auf der Einsetzung und Ausgestaltung des Reichs* kommissariats und der wenig entgegenkommenden Ausführung der Entscheidung des Staatsgerichts­hofs durch den Reichskommissar, die in vielen Punkten dem Sinne der Entscheidung widerspricht. Die neue Verordnung verstößt hiernach gegen die Reichsverfassung und gegen die Grundsätze der Entscheidung des Staatsgerichtshofs. Die preu­ßische Staatsregierung wird unverzüg­lich die Entscheidung desStaatsge- r i ch t s h o f s anrufen.

Oer Reichsgerichtspräsident in Berlin.

Berlin, 6. Febr. (CND.) 2m Zusammen­hang mit den Maßnahmen in Preußen ist die Meldung derNachtausgabe" von 2nteresse, daß Reichsgerichtspräsident Dr. B u m k e gestern in Berlin gewesen ist und dem Reichskanzler sowie der Rcichsregierung seinen Antritts­besuch gemacht habe. Das Blatt sagt, es ist an­zunehmen, daß bei dieser Gelegenheit auch über die mit Preußen zusammenhängenden staatsrecht­lichen Fragen Besprechungen stattgefunden haben.

Oie Wirtschastspartei und der neue Kurs.

B e r I i n, 6. Febr. (DdZ.) Die Wirtschaftspartei hatte ihre Vertrauensleute aus allen Wahlkrei­sen zu einer politischen Aussprache nach Berlin berufen. Die Aussprache ergab, wie die Wirtschaftspartei mit teilt, völlige Einmütigkeit über folgende Punkte:

Die Wirtschaftspartei läßt sich in ihrer Ein­stellung zur neuen Reichsregierung durch kei­nerlei parteipolitische Rücksichten leiten. Sic erwartet von dieser Regierung die­jenigen politischen, wirtschaftlichen und kulturel­len Maßnahmen, die v o n allen natioina* lenSchichtengefordert werden. Dazu ge­hört vor allem die sofortige Durchführung ge­eigneter Schuh- und Förderungs­maßnahmen zugunsten der schwer bedrängten deutschen Mittelschich- t e n. Die Wirtschaftspartei beteiligt sich selb st- stündig an den bevorstehenden Wahlen. Einer ernsthaften Zusammenfassung; der bürgerlich - nationalen Schichten Deutschlands wird die Wirtschaftspartei sich mit allen Kräften zur Verfügung stellen.

Kein Auswärtiger Ausschuß vor den Wahlen.

Berlin, 6. Febr. (VdZ.) Wie das Nachrichten­büro des DDZ. meldet, rechnet man in parla­mentarischen Kreisen jetzt nicht mehr damit, daß der Auswärtige Ausschu ß desReichs- t a g e s noch vor den Neuwahlen einberufen wird. Der Vorsitzende Reichsinnenminister Dr. Frick hatte die übrigen Fraktionen von dem Wunsch der Sozialdemokraten und Kommunisten aus so­fortige Einberufung des Auswärtigen Ausschusses unterrichtet. Er hatte die Rückfrage damit be­gründet, daß die Ausschußmitglieder durch die Wahl wohl anderweitig in Anspruch genommen seien. Die übrigen Fraktionen; mit Ausnahme

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