Ausgabe 
6.10.1933 Frühausgabe
 
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Der Inhalt des neuen Schristleitergesehes

Gesetzes eine Körperschaft en Rechtes. Der Reichsver-

rerfeits dem Wunsche Ausdruck, diese Zusammen« arbeit noch enger z u gestalten als bis­her zum Wohle der deutschen Presse und damit auch des deutschen Volkes.

Zum Schluß verlieh Dr. Dietrich seinen Dank für das Gesetzgebungswerk dadurch Ausdruck, daß er Dr. Goebbels bat, d i e Ehrenmitgliedschaft des Reichsoerbandes der Deutschen Presse annehmen au wollen. Mit einem Heil auf den Führer sand die Kundgebung ihren Abschluß.

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band hat die Ausgabe, ä) Ausbildungs« Fortbil-

Ein neuer Vorstoß Verengers in Senf

Ein gegen Deutschland gerichteter Antrag zur Iudenfrage eingebracht.

Das kommende Steuersystem.

Staatssekretär Meinhardt im Arbeitsbeschaffungsausschuß des Deutschen Industrie- und Handelstages.

DerLandesverband Rhein-Min" im Reichs verband der deustchen presse.

Don $. H. WowerieS, Leiter des Gaupresieamts Frankfurt <l M.

dungs« und Wohlfahrtseinrichtungen für Schrift, (eiter zu schaffen, b) die Reichs« und Landesbe« Hörden fachmännisch zu beraten, c) bei der Gestal­tung der Anstellungsbedingungen für Schriftleiter mitzuwirken, d) Streitigkeiten unter Schriftleitern auf Ersuchen eines Telles zu vermitteln und im Falle des Einverständnisses beider Teile zu schlich, ten, e) Beruf sgerichte der Presse zu unterhalten. Berufsgerichte erster Instanz sind die Bezirksgerichte der Presse. Berufsgericht zweiter Instanz ist der P r e f f e g e r i ch t s h o f in Berlin.

Die Berufsaerichte sind zuständig zur Verhand­lung und Entscheidung über die Eintragung in die Berufsliste, zur gutachtlichen Stellungnahme über die Wirksamkeit einer Kündigung des Anstellungs- Verhältnisses im Falle des 8 30, zur Verhandlung und Entscheidung über Berufsoergehen von Schrift, leitern (ehrengerichtliches Verfahren).

Lin Verleger darf einen Schriftleiter wegen der in der Zeitung von ihm ver­tretenen geistigen Haltung nur kündigen, wenn sie entweder gegen die öffentlichen B e r u f s p f l i ch t e n des Schriftleiters oder gegen die ver­einbarten Richtlinien verstößt. Da» Berufsgericht hat sich auf Antrag des Schrift­leiters gutachtlich ,u äußern, ob die Kündigung nach feiner Ueberzeugung entweder der Vor­schrift des Satzes 1 zuwiderläuft oder zu ihrer Umgehung ausgesprochen ist.

Ein Schriftleiter, der gegen feine in den 88 13 bis 15, 19, 20 Abs. 3 bestimmten öffentlichen Be« rufspflichten verstößt, begeht ein Berufs- vergehen. Das Berufsgericht kann in diesem Falle a) den Schriftleiter verwarnen; b) ihn mit einer Ordnungsstrafe bis zum Betrage eines monat­lichen Berufseinkommens belegen; c) feine Löschung m der Berufsliste oerfügdn. Mit der Löschung endet seine Befugnis, den Schriftleiterposten auszuüben und sich Schriftleiter zu nennen. Die Berufsgerichte können einem Schriftleiter, gegen den das ehren- gerichtliche Verfahren eingeleitet ist, die Berufsoirs. Übung vorläufig untersagen.

3m fünften Abschnitt wird ein strafrecht, li ch e r Schuh des Schriflleiterberufes bestimmt. Wer sich als Schriftleiter betätigt, ob­wohl er nicht in die Berufslisten einge-

tragen oder obwohl ihm die Derussausübung vorläufig untersagt ist, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft. Ein Der- leger, der eine nicht in die Berusslisten einge- tragene Person oder einen Schriftleiter, dem die Berufsausbildung vorläufig untersagt ist, mit den Arbeiten eines «chriflleiters im Hauptberuf betraut oder eine Zeitung unterhält, ohne gemäß § 18 einen Hauptschristleiter benannt zu haben, wird mit Ge­fängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.

Ein Schriftleiter, der für eine gegen §13 oder § 14 verstoßende Handlung ein Entgelt oder einen anderen Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft. Der es unternimmt, einen Schriftleiter oder einen Verleger oder dessen Vertreter durch A n - bieten, Versprechen oder Gewäh­re neine» Vorteiles zur Vornahme. Her­beiführung oder Bildung einer gegen § 13 oder §14 verstoßenden Gestattung des geistigen 3n- d°ltes einer Zeitung ,u bestimmen, wird wegen prefsebeslechung mit Gesäng- nis oder mit Geldstrafe bestraft. Der e» unter­nimmt, einen Schriftleiter, einen Verleger oder dessen Vertreter durchAndrohung eine» 'Nachteils zur Vornahme, Herbeiführung oder Bildung einer gegen §13 oder 14 ver- stoßenden Gestaltung des geistigen Inhalte» einer Zeitung zu bestimmen, wird wegen JJrcffenötigung mit Gefängnis oder mit Geldstrafe bestraft. Dird die Pressenötigung durch Mißbrauch der durch das Angestellten- Verhältnis des Schriftleiters bewirkten Ab­hängigkeit begangen, so ist die Strafe Gefängni» nicht unter drei Monaten.

Der sechste Abschnitt enthält Schlußbestim- mungen. Der Reichsminister für Volksaufklärung unb Propaganda kann im. Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Reichsministern Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und zur lieber- leitung des bisherigen Rechtsbestandes in den neuen erlassen. Zu welchem Zeitpunkt dieses Gesetz in Kraft tritt, bestimmt der Reichsminister für Volks- aufklärung und Propaganda.

3. Der Hauptschriftleiter ist verpflichtet, a) dafür zu sorgen, daß feiner Zeitung nur solche Beiträge ausgenommen werden, die von einem Schriftleiter verfaßt oder zur Aufnahme bestimmt sind, b) dafür Zu sorgen, daß auf jeder Nummer einer Zeitung der Vor- und Zuname, sowie der Wohnort des Hauptschriftleiters und seines Vertreters, sowie jedes Schriftleiters, dem die Leitung eines bestimm, ten Teilgebietes der Zeitung übertragen ist, ange­geben wird, c) jedem, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, welcher Schriftleiter die Verantwortung für einen Beitrag trägt, soweit sich die Derantwor. tung nicht aus den Angaben zu b) ergibt.

Der vierte Abschnitt handelt vom oerbanbs- rechtlichen Schutz des Schriftleiterbe­rufes. Die Gesamtheit der Schriftleiter wacht über bie Erfüllung der Pflichten der einzelnen Berufs- genoßen und sorgt für ihre Rechte und ihr Wohl. Die Schriftleiter sind im R e i ch s v e r b a n d der Deutschen Presse gesetzlich zusammengefaßt. 3hm gehört jeder Schriftleiter kraft seiner Eintta- guna in die Berufsliste an. Der Reichsverband roirb kraft dieses Gesetze» eine SörDcrfthnff

, Berlin, 5. Oft. (ERB.) Der Arbeitsbeschaf- sungsausschuß des Deutschen Industrie- und Han- delstages trat am 4. Oktober unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. v. Renteln zum ersten Male feit feiner Berufung zusammen. Präsident Dr. von Renteln hielt eine Rede, in der er die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen der Reichsregierung eingehend schilderte.

Sodann gab der Staatssekretär im Reichsfinanz, mlmfterium Fritz Reinhardt einen Ueberblick über die bisherigen Maßnahmen der Reichsregie- rung auf steuer- und finanzpolitischem Gebiet. Er betonte, -daß Ausgaben und Einnahmen des Reiches sich in den ersten fünf Monaten des laufenden Rechnungsjahres die Waage g e halten haben. Ka f se n f ch w i e r i g k e i t e n haben sich in diesen fünf Monaten nicht ergeben und werden sich auch in den weiteren Monaten des Rechnungsjahres nicht ergeben. Die Haushaltsjahre 1934 bis 1938 find vorbelastet mit den Steuergutscheinen, mit den Arbeitsbeschaffungspro. grammen und mit den Entschuldungsmaßnahmen der Landwirtschaft. Die Vorbelastung beträgt rund 4 Milliarden für fünf Jahre. Es muß em Steuersystem geschaffen werden, das sozial gerecht ist und die Steuern müssen wirtschaft- l i ch tragbar fein. Die Steuergesetze und die neue Abgabenordnung werden aus nationalsozia- listischem Geist geboren sein. Bei der Bemes­sung der Einkommen st euer wird in weitgehendem Maße bevölkerungspoliti- schen Grundsätzen entsprochen werden. Die Steuervereinfachung wird darin bestehen, daß die Vielheit von Steuern des Reiches, der Län­der und der Gemeinden abgelöst wird durch einige große Steuern, die die Einnahmequellen-für die Gesamtheit von Reich, Ländern und Gemeinden sein werden. Der Steuervereinfachung gemäß wird auch eine einheitliche Steuerverwaltung geschaffen werden.

Der Generalinspekteur für das deutsche Straßen- wesen, Dr. Todt, äußerte sich dann über die Auf. gaben auf dem Gebiete des Autostraßenbaues. Die bisherigen Strecken sind unter dem Gesichtspunkt in Angriff genommen worden, daß die Straßen- linien hier vollkommen klar liegen. Im nächsten Jahr wird man weitere große Straßenbauten in Angriff nehmen. Die Finanzierung eines Straßennetzes von 6000 Kilometern ! ist bereits gesichert. Dr. Todt warnte vor einer ungesunden Aufblähung in der Bau-I

Die Gründung des die seitherigen hessischen und preußischen Presseoereine Ausammenfassen- den neuen gemeinsamen Presseoerbands hat dem Adolf-Hitler-Haus in Frankfurt a. M. zahlreiche Glückwünsche zugehen lassen. Es läßt sich aus diesen von verschiedenster Seite, sogar aus dem Ausland, kommenden Briefen und Telegrammen einheitlich ersehen, mit welch starker Anteil­nahme weiteste Kreise der Bevölkerung unseres Gebiets der neuen Entwicklung anerkennend folgen. Daß gerade das Verbandsleben der Presse somit stärker als e» seither zu beobachten war, in den Bereich des öffentlichen Interesses einbezogen wurde, ist immerhin ein gewisser nützlicher Auf­takt für das neue Pressegesetz. Schließlich kann es keinem, weder dem Publikum, noch den verehr- lichen Rittern der Schere und Feder schaden, wenn die Oeffentlichkeit sich der zwar einfachen, aber doch einmal betonenswerten Tatsache bewußter wird, daß es nicht nur Zeitungen gibt, die eben als not- wendiges Uebel schlechthin diefreien Minuten" stehlen, und die aus Rotationsmaschinen geboren werden, sondern daß es auch lebendig fein sollende Menschen gibt, welche diese Zeitungen schreiben und leiten.

Wenn die Gründung des neuen Landesverbands Rhein/Main im Reichsverband der Deutschen Presse auch in dieser ständischen Hinsicht und nicht nur or- ganisatvrisch ober territorial Aufmerksamkeit erregt hat, und dafür liegen Beweise vor, darf diese Tatsache als ein bescheidener Ersterfolg und gutes A n - fangsomen zitiert werden. Auch die neue ständische Wirtschaftsgliederung wird bei der Bearbeitung der Belange eines Standes auf die innere Anteilnahme bzw. auf eine zustim­mende Resonanz weiterer Kreise angewiesen fein, um sich durchzusetzen. Er kann darauf um so weni­ger verzichten, als andere Stände sich in jener be­deutsamen Aktivität eines 1. Mai, eines Erntebank- tages ober burch zahlreiche »Braune Messen" die notroenbige gesellschaftliche Anerkennung mit Hilfe

Ausführungen des Oefanbten v. Keller zu ironisieren und erklärte, die Völkerbundsversammlung fei kein Anthropologenkongreß und es sei nicht seine Auf­gabe, mit seinen Untersuchungen bis zum Neander­taler oorzudringen. 2)« französische Republik (ei die Erbin der französischen Revolution, die die Men­schenrechte ohneUnterschieb desGlau- bens unb der Raffe verkündet habe. Die Iu- den wären sich keineswegs einig, ob sie eine Minder­heit feien ober nicht. Zweifellos fühlten sich die fron, zösifchen Juden in erster Lin« als Franzosen und in früheren Zeiten auch die deutschen Juden als Deutsche. Zum Schluß beantragte BSrengcr im Na­men Frankreichs und unter Anruf des Geiste» Brianbs, herriots und Paul-Boncours eine allge­meine Entschließung der Völkerbundsversamm- lung, in der die allgemeinen Menschen­rechte und die besonderen Rechte aller Minderhei­ten in allen Völkern ohne Unterschied der Rasse, Religion und Sprache entsprechend der Völkerbundsentschließung von 1922 von neuem formell be (tätigt werden sollen und gleichzeitig proklamiert werden soll, daß diejenigen Staaten, die gegenüber dem Völkerbund durch keinerlei legale Verpflichtungen auf dem Minberheitengebiet gebun- ben sind, dennoch verpflichtet fein sollen, in der Behandlung ihrer Minderheiten in Rasse, Sprache oder Religion mindesten» den gleichen Grad

Regelung im Rahmen der Reichsar­beitsgemeinschaft der Deutschen Presse bzw. der zu errichtenden Pressekammer Vor­behalten. Insbesondere begrüßen wir den in der Vorstandssitzung des Vereins Deutscher Zeitungs­oerleger zum Ausdruck gebrachten Willen, an ben oktalen Einrichtungen ber Arbeitsgemein, chaft ber Deutschen Presse f e st z u h a 11 e n. hierzu jehärt vor allem bas Tarifwerk mit ber Ber- orgungsanftalt ber RAG. Wir geben unfe»

darzu st eilen und nach ihrem besten wissen zu beurteilen. Schriftleiter sind insonderheit verpflichtet, aus den Zeitungen alles fern zuhalten, 1. roas eigen- nühigeZweckemit gemeinnützigen in einer die Oeffentlichkeit irreführenden weise ver­mengt; 2. roas geeignet ist, die Kraft »de» Deutschen Reiche» nach außen ober im 3nnern den Gemeinschaftssinn de» deutschen Volke», die deutsche Wehr­haftigkeit, Kultur oder Wirtschaft zu schwächen oder die religiösen Emp­findungen anderer zu verletzen; 3. was gegen die Ehre und würde eines Deutschen verstößt; 4. roas bie Ehre ober bas Wohl eines anberen wider­rechtlich verletzt, seinem Rufe schadet, ihn lächerlich ober verächtlich macht; 5. roas aus anderen Gründen fittenroibrig ist.

Schriftleiter sind verpflichtet, ihren Beruf gewif- senhaft auszuüben unb sich burch ihr Verhalten in- nerhalb unb außerhalb bes Berufes, ber Achtung, bie er crforbert, roürbig zu zeigen. Der Verleger einer Zeitung kann einem Schriftleiter im Ver- tragsroege auf bie Innehaltung ber Richtlinien für die grunbsätzliche Haltung ber Zeitung verpflichten. Die Öffentlichen Pflichten unb Rechte bes Schriftlei­ters können burch bie Richtlinien nicht berührt wer­den.

Verträge über die Anstellung eines Schriftleiters bedürfen der Schriftform. Der Verleger einer Zeitung muß einen Haupt schriftleiter b e ft e l (e n unb bem zuständigen ßanbesoerbanb schriftlich benennen. Der Hauptschriftleiter ist ver- pflichtet, nach bem Inhalt der Anstellungsverträge unb ben ergänzenden Anordnungen bes Verlegers einen schriftlichen Geschäfts verteilungs- plan aufzustellen, aus bem sich ergeben muß, welchen Teil ber Arbeiten ber «chriftleitung jeber Schriftleiter zu erledigen Hai unb in welchem Um- fange er Anweisungsbefugnis gegenüber anderen Schriftleitern besitzt.

Der § 20 bestimmt: 1. Schriftleiter einer Zeitung tragen für deren geistigen Inhalt die b e r u f s -, straf- und zivilrechtliche Verant- Wartung, soweit als sie ihn selbst verfaßt oder zur Aufnahme bestimmt haben. Die straf, ober zivilrechtliche Verantwortung anderer Personen wirb baburch nicht ausgeschlosien. 2. Der Hauptschriftleiter ist für bie Gesamthal- tung bes lejtteiles ber Zeitung verantwortlich.

Berlin, 5. Oft. (WTB.) Das von ber Reichs- regierung in ihrer Sitzung vom 4. Oft. beschlossene Schrtftleitergesetz ist in sechs Abschnitte ge­teilt. Der erste Abschnitt befiniert ben Schriftleiter- beruf. Es heißt bort in § 1: Die im Hauptberuf oder auf Grund ber Bestellung zum Hauptschrift­leiter ausgeübte Mitwirkung an ber Gestaltung bes geistigen Inhaltes ber im Reichsgebiet herausge­gebenen Zeitungen unb politischen Zeitschriften durch Wort, Nachricht ober Bilb ist eine in ihren beruflichen Pflichten und Rechten vom Staat durch dieses Gesetz geregelte öffentliche Aufgabe. Ihre Träger heißen Schriftleiter. Niemand darf sich Schriftleiter nennen, der nicht nach diesem Gesetz dazu befugt ist.

Der folgende Abschnitt regelt die Zulassung zum Schriftleiterberuf. Nach § 5 kann Schriftleiter nur fein, wer 1. die deutsche Reichs- angehörigkeit besitzt, 2. die bürgerlichen Ehrenrechte unb bie Fähigkeit zur Betleibung öffentlicher Aem- ter nicht verloren hat, 3. arischer Abstammung ist unb nicht mit einer Person von nichtarischer Ab­stammung verheiratet ist, 4. bas 28. Lebensjahr Doüenbet hat, 5. geschäftsfähig ist, 6. fachmännisch ausgebilbet ist, 7. die Eigenschaften hat, die die Ausgabe ber geistigen Einwirkung auf bie Oeffent­lichkeit erfordert. Der § 6 bestimmt, baß auf bas Erfordernis ber arischen Abstammung unb ber arischen Ehe § 1 a bes Reichsbeamtengesetzes unb die zur Durchführung ergangenen Bestimmungen Anwenbung finben.

Nach § 1 ist fachmännisch ausgebilbet, wer sich durch eine mindesten» einjährige Ausbildung bei der Zchristleitung einer deutschen Zeitung die Kenntnisse eines Schriftleiters erworben hat (Schriftleiter in der Ausbildung) unb die» durch ein Zeugnis der Schriftleitung nachweift. Die Zulassung zum Schriftleiterberuf wird nach § 8 auf Antrag durch Eintragung in die Berufen ff e ber Schriftleiter bewirkt. Die Berufsliften werden bei den Landesverbänden der Deutschen presse geführt (§ 24 Abs. 2). Heber die Eintragung entscheidet der Leiter des Lan­desverbandes. Er muh die (Eintragung ver­fügen, wenn die im § 5 bestimmten Voraus­setzungen erfüllt sind, er muh sie ablehnen, wenn der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda Einspruch erhebt.

Nach § 9 kann auf Antrag bes Leiters des Can- Vesverbanbes ber Leiter bes Reichsoerbanbes ber Deutschen Presse (§ 23) mit Genehmigung bes Reichsministers für BolfsaufHärung unb Propa- ganba Ausnahmen von den im § 5 Nr 1 3 unb 6 bestimmten Voraussetzungen bewilligen. Die Ausnahvcbewilligung kann auf bestimmte Zweige der Tätigkeit eines Schriftleiters beschränkt werben. Befreiung von bem Grforbemis ber beutschen Reichsangehörigkeit soll Deutsch st ämmigen erteilt werben, wenn keine besonberen Bebenken bestehen. Der Beschluß, burch ben ber Leiter bes Lanbesverbanbes bie Eintragung in bie Berufs- liste ablehnt, ist bem Antragsteller unter An- gäbe ber Grünbe schriftlich b e f a n n 13 u g e b e n Der Antragsteller kann binnen vier Wochen nach der Betanntaabe bie Entscheibung bes Be- rufsgertchfes anrufen.

Der Leiter des Lanbesverbanbes hat bie Lö­schung einer Eintragung in bie Berufslifte zu verfügen, wenn bie im § 5 Nr. 1, 2 ober 5 bestimm­ten Voraussetzungen wegfallen, ober sich bie Un­richtigkeit der Angaben über die unter Nr. 1 bis 6 bestimmten Voraussetzungen ergibt ober der Schrift, (eiter seinen Beruf aufgegeben hat.

Der 3. Abschnitt handelt von der Hubübung des Schriftleiterberufe», hier bestimmt der § 13: Schriftleiter haben die Aufgabe, die Gegenstände, die sie behandeln, wahrhaft

inbustrie. Der vorhandene Apparat reicht völlig aus, um ber fommenben Aufgaben Herr zu werben. Bei einer weiteren Ausdehnung würbe nach Ablauf einer bestimmten Zeit keine Arbeitsmöglichkeit mehr vorhanben sein.

Eine Million Darlehen für Arbeitsbeschaffung in Hessen. Ergänzungs- und Jnstandsctzungsarbcitc« an öffentiichcn Gebäuden.

Berlin, 5. Oft. (TU.) Wie vom Reichsarbeits­ministerium mitgeleilt wirb, finb von ber Deutschen Gesellschaft für öffentliche Arbeiten AG. im Ar- beitsbeschaffungsprogramm vom 1. Juli 1933 wei - t e re Darlehenszusagen im Betrage von runb 24 Millionen Mark herausge­geben worben. Dem Lanb Preußen würben zwei Millionen Mark für Hafen- unb Brücken- bauten gewährt. Für Hochwasser unb V 0 r f l u t- regulierung am Nieberrhein würbe ein Betrag von 1 Million Mark bereitgestellt. Die Ver­einigten Elektrizitätswerke Westfalen erhielten einen Betrag von 670 000 Mark für Aus­bau bes Versorgungsnetzes, Kabeloerlegung und Jnftanbsetzungsarbeiten. Für Ergänzungs- unb In- stanbsetzungsarbeiten an Öffentlichen Ge­bäuden würbe bem V 0 lksstaat Hessen eine Million Mark bewilligt. Die übrigen Mittel würben im wesentlichen im Osten bes Reiches, in Bayern, im mittelbeutschen Inbustriegebiet unb in ber Westmark in ben Bezirken eingesetzt, wo ber Rückgang ber Arbeitslosigkeit hinter bem Reichs- burchschnitt bisher zurückgeblieben ist.

Im Reil^arbeitsministerium würbe am Donners­tag unter Vorsitz bes Staatssekretärs Dr. Krohn die Finanzierung ber großen winterlichen Arbeits- beschaffungsaktion burch Instandsetzung»-, Ergänzungs- unb Umbauarbeiten an Gcbäuben unb Bau von Eigenheimen mit ben Ver­tretern ber Spitzenverbänbe, ber Gelbinstitute unb ber beteiligten Dienststellen erörtert. Erfreulicher­weise erklärten bie beteiligten Kreise ausnahm»- 10 5 ihre Bereitwilligkeit, bas Arbeits­beschaffungswerk ber Reichsregierung mit allen Kräften 3 u unterstützen unb im Rahmen ihrer Möglichkeiten an ber Mobilisierung ber Be­träge mitzuwirken, bie bei ber Durchführung dieser Aktion neben ben öffentlichen Mitteln aufgebracht werben müssen.

Genf, 5. Oft. (WTB.) Die Minbevheitenbebatte wurde im 6. Ausschuß ber Völkerbunbsversammlung heute Bormittag-mit einem großen Aufwand von Rednern fortgesetzt. Nach ben Vertretern Kanadas, Irlands, Hollands, Rumäniens und Bulgariens er­klärte Baron Al 0 ifi (Italien), eine grundsätzliche Aussprache über die von verschiedenen Delegierten aufgeworfene Frage sei nur möglich, wenn sie auf die Tagesordnung der Versammlung gesetzt sei. Die italienische Delegation sei nicht in der Lage, gewisse Grundsätze anzunehmen, die in der Debatte vertreten worden seien, obwohl sie die juten Absichten dieser Delegierten anerkenne. Das Verfahren in Minberheitensachen sei 00m Völker- bunbsrat auf seiner Madrider Tagung im Jahre 1929 verbessert worden, und es liege fein Grund vor, andere Abänderungen ober die Schaffung neuerFormenin Aussicht zu stellen.

Der französische Senator Bßrenger erwiderte odann auf bie direkt an ihn gerichtete Rede bes deutschen Vertreters Gesandten d. Seiler. Die Rassenfrage und die Stellung zu Volkstum und Na­tion sei nicht von französischer, sondern von deutscher Seite aus im Ausschuß aufgerollt worden. Eine all. gemeine Aussprache über die Judenfrage fei uner- läßlich geworden und müsse heute an der Spitze der Tagesordnung des Politischen Ausschusses stehen. Senator Bärenger juchte sodann die grundsätzlichen

der Regierungstatkrast erobern. Zweifellos haben auch die feicherigenPressefeste" solche gesellschaft- lichen Zwecke gehabt, aber Der hierbei seither vor­herrschende Begriff des Gesellschaftlichen hatte einen für unsere Zeit viel zu eng beschränkten Ausdeh- nungsradius. heute lebt nur, was im Volk lebt, und vom immer aufmerksamer dem Geist einer germanischen Demokratie folgenden Volk ver- standen wird. Nicht die feudalkapitalistische Exklusi­vität einiger Pressebälle, sondern die zu erstrebende Publizität des Standes ist notwendig, um auch als Stand wahrhaft volkstümlich zu werden. Das ist heute um so leichter, als jene Anschauungen nun­mehr niedergekämpft worden sind, welche als be­tonte Standespflicht bie vornehme Zurückgezogen­heit vor bemgemeinen Volk" herausstellten, wie sie so manchem nachoben" strebenben Zeitungs- mann allein schon beswegen schwerer würbe, weil fein Beruf ihn gerabezu verpflichtet, unter bem Volk zu fein, unter bemgemeinen Volk auf ber Gasse".

Es wird somit eine ber zahlreichen Aufgaben gegenwärtiger Pressearbeit sein, bie Volks­tümlichkeit unseres pflichtenreichen Stanbes ber papierhörigen Volksbildner des Alltags a u aktivieren. Die dazu dienenden heute der natio­nalen Disziplin untergeordneten Möglichkeiten müssen daher auf ihre baldige Brauchbarkeit ge­prüft werden. Möge der heute mittag im Frank- f u r t e r Rathaus zur rhein-mainischen Presse sprechende Reichsleiter des Kampfbundes für deutsche Kultur unb besonders ber kollegiale Fach­mann Alfreb Rosenberg seinen Stanbeskatne- raben zeitgemäße Richtunaen weisen für ben Weg in bas neue Volk, in bas Volk von morgen. Der Lanbesverbanb Rhein-Main im Reichsverband der Deutschen Presse wirb mit diesem weiteren Schritt ins Dasein wachsen unb so bie Kraft ge­winnen, weiterzuschreiten, hinein in die Aufgrei- fung neuer Aufgaben aus alten Wünschen unb langjährigen Bedürfnissen.