Ausgabe 
2.9.1933 Erstes Blatt
 
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Die Neuordnung des staailichen Naturschuhdienstes in Hessen.

"Son Dr. Karl Rudolf Fischer, Staats. Vertrauensmann für Naturschutz in Hessen.

Der Naturschutz hat seit dem Erlaß des neuen Naturschutzgesetzes vom 14. Oktober 1931 die besondere Aufmerksamkeit des Staates ge­funden. Das zeigt sich an der Emsigkeit, mit der man bei den Regierungsstellen an der Fertigstellung der

Ausführnngsbestimmungen zur praktischen Verwirklichung des gesetzlichen Schutzes der Natur

arbeitet. Noch ist man aber von Staats wegen gehemmt, jenen vielen wichtigen Forderungen des Naturschutzes Rechnung zu tragen, die schon früh mit Nachdruck von allen möglichen Seiten erhoben worden sind: so z. B. hinsicht­lich der Schaffung von Naturschutz­gebieten. Hessen besitzt erst seit wenigen Fahren ein einziges derartiges Gebiet, und für die noch zu schaffenden reichen im Augen­blick die staatlichen Mittel nicht im Entfern­testen aus, da der Nntznießungsvcrzicht und die Ablösung der Privatbesitzer dem Staats­erwerb noch große Schwierigkeiten bereitet. Dennoch aber wird auch hier in absehbarer Zeit ein Weg zum Ziele führen, nämlich durch Einsatz eines im Rahmen des von Ministerial­rat Rinqshausen neu gegründeten Hci- matbundes errichteten Naturschutzrin­ges. Diesem, der riesigen Dachorganisation des aus allen kulturellen Bereinigungen Hes­sens bestehenden H e i m a t b u n d e s organisch angegliederten N a t u r sch u tz r i n g werden alle jene Großverbände imGleichschaltungs- Verfahren auf freiwilliger Basis zugeordnet, die von jeher sich die Wahrung, von Natur­schutzbelangen auf die Fahne geschrieben hat­ten. Durch diese Gesamtvereinigung wird die früher in Hessen vorhandene Zersplitterung aufgehoben, und die einst zur Bedeutungs­losigkeit verurteilten Forderungen von Ver­einigungen, die sich nicht durchsetzen konnten, werden auf eine allgemeine Grundlage gestellt. Auch die Beschaffung der erforderlichen Mit­tel kann auf diese Weise sichergestellt werden. Schon haben sich alte angesehene Verbände,

die schon seit langem im Kampf um Heimat­schutz und Naturerhaltung stehen, wie der Vogelsberger Höhenklub, der Odenwaldklub, der Hessische Jagdklub, der Hessische Vogel- schutzvcrcin, die Oberhessische Gesellschaft für Naturkunde u. a. bereit erklärt, die Arbeit des Heimatbundes mit beträchtlichen Mitteln finan­zieller und sonstiger Art zu unterstützen, so daß die

Schaffung von Naturasulcn oder sogar größerer Naturschutzparks

(Kühkopf, Obcrwaldregion), sowie die Heraus­gabe von Abbildungstafeln geschütz­ter Tiere und Pflanzen zum Zwecke der Volksaufklärung eine greifbare Form an­genommen hat. Es ist ganz klar, daß der hes­sische Staat einen solchen Hcimatbund, der unter der Leitung eines Rcgicrungsvertreters steht und der den Absichten des Staates in einer so positiven Weise Hilfsstellung leistet, seine ganz besondere Förderung angedeihcn läßt, ja sogar, daß man einen solchen Bund geradezu als staatlich autorisiert ansehen kann. In dieser Hinsicht hat R i n g s h a u s e n , der schon im politischen Leben der Bewegung so­viel Pionierarbeit geleistet bat, auch eine kulturelle Großtat vollbracht!

Neben diesem Hand-in-Hand-Arbeiten von Hcimatbund und Staat ist aber inzwischen zum Zwecke der Neuordnung des Naturschutzdien­stes in Hessen noch einiges mehr geschehen. Bekanntlich sind für alle Hoheitshandlungen bei der Durchführung des Naturschutzes der Minister des Innern und seine örtlichen Dienststellen, also die Kreisämter (für die An­ordnung) und ihre Nachgeordneten Instanzen (für die Ausführung) zuständig.

Die praktische Durchführung und Ueber- wachung aber, insbesondere die Bearbei­tung der sachlichen Aufgaben des Natur- fchntzes ist Sache der obersten Forstbchörde und ihrer Dienststellen im Land (Forstämter).

Nun kommt das Neue! Da es sich herausge- stellt hat in früherer Zeit, als nur das Vogel- schutzgesetz und das Denkmalschutzgesetz von 1902 in Geltung waren, daß es nicht genügt, wenn der Naturschutzdienst nur dem Staate und seinen beamteten Vertretern überlassen bleibt, die oftmals nicht über die genügende Sachkenntnis ver­fügten, da es sich weiterhin gezeigt hat, daß es noch ein weiter Weg ist vom papiergeschriebenen Schutz bis zur Erhaltung des Einzellebewessns und damit vom toten Gesetz bis zum lebendigen Natur­schutz, hat das neue Naturschutzgesetz vorgesehen, daß je nach Art und Umfang der Aufgabe die Forstbehörde die beratende und unterstützende Mit-

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arbeit geeigneter fach- und lokalkundiger Persön­lichkeiten heranzuziehen hat. Das Naturschutzgesetz sieht daher die Einrichtung eines st ä n d i g e n Ausschusses von Vertrauensleuten vor, die im Sinne und Rahmen des staatlichen Erlasses einen ehrenamtlichen Hilfs- dienst leisten. Dieser Ausschuß von Vertrauens­leuten wurde nun am 29. Mai d. I. von der obe­ren Forstbehörde berufen und von ßanbforftmeifter Hesse in seine Arbeitsbestimmungen eingeführt. Mittlerweile ist der Arbeitsplan durchorganisiert worden, so daß der Naturschutzdienst heute folgen­dermaßen aussieht:

Zunächst ist ganz Hessen in Arbeitsbezirke auf regionaler Grundlage aufgeteilt worden, d. h. die Grenzen der Einzelbezirke lehnen sich an die natur- gesetzten Unterschiede der Landschaft an und be­rücksichtigen die Möglichkeiten der örtlichen Ver- kehrsoerhältnisse. Unterteilungen vorbehalten, er­gibt sich somit folgende Bezirkseinteilung: Rhein­hessen besteht als Gesamtgebiet, in Starkenburg werden aufgeteilt die östliche Mainebene, Rhein-

ebene und westliche Mainebene, der Urgebirgs- odenwald mit dem nördlichen Vorgelände und der südliche Urgebirgsodenwald mit seinem Vorgelände, dann der Buntsandsteinodenwald.

Oberhessen teilt sich in südliche Wetterau mit Taunus und südlichem Vogelsberg, weiterhin nördliche Wetterau mit dem Gießener Becken, das Oberwaldgebiet des Vogelsberges und den nördlichen Vogelsberg.

Für Oberhessen sind lokale Vertrauensleute di« Herren Prof. Dr. Henneberg (nördliche Wetter- au und Gießen), Lehrer O ß w a l d (südliche Wet­terau und Taunus), Kulturinspektor Otto Vogt (nördlicher Vogelsberg) und Herr Buß- Schotten für das Oberwaldgebiet. Alle Vertrauensleute be­sitzen als Naturheger örtliche Polizei­ge w a 11 und sind berechtigt, in schweren Be­tretungsfällen mit gesetzlichen Mitteln durchzu­greifen. (Schluß folgt.)

Kleine politische Nachrichten.

Der Reichsinnenminister weist darauf hin, daß sich die zur Durchführung des Berufsbeamten­gesetzes vorgesehene Gebühren- und Stem­pelfreiheit ausnahmslos auf alle Ver­handlungen, Urkunden und amtliche Bescheinigun­gen erstreckt, die erforderlich werden, gleichviel, ob staatliche ober kirchliche Behörden in Anspruch qe- nommen werden. Die Vorschrift schließe auch die Erhebung einer Vergütung für das Aufsuchen von Urkunden und sonstigen Unterlagen aus.

Der preußische Ministerpräsident hat den Generalfeldmarschall v. Mackensen und den General der Infanterie Litzmann zu preu­ßischen Staatsräten ernannt- in Aner­kennung ihrer großen Verdienste um das Vaterland in Krieg und Frieden und um ihre großen Erfahrungen weiterhin dem Staate nutzbar zu machen.

(Schluß des redaktionellen Teilst

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In der Front der Spitze jeder Gruppe b Helms die Mujikz: jeden Gruppe stehen ihnen die Brigade mit ihren Adjutanten. Musikzüge der Dbergi Msite und Hochland fi ßleitung der Aeransta/t der acht SA.-vberg haben ihren Plag pOI tnapp Mr der Redner Ersten -A.-Fijh Mierinbüne auf einej ALL"!

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