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Klasse A 12, Wirsing, % kg 12 bis 16, Weißkraut 10 bis 12, Rotkraut 12 bis 15, gelbe Ruben 8 bis 12, rote Stuben 9 bis 12, Spinat 25 bis 30, Grünkohl 15 bis 18, Rosenkohl 40 bis 45, Feldsalat, */io 10

bis 12, Tomaten, % kg 35 bis 40, Zwiebeln 15,

Meerrettich 35 bis 60, Schwarzwurzeln 20 bis 40, Kartoffeln, % kg 5 Pf., 5 kg 43 Pf., 50 kg 3,35 bis

3,65 Mark, Aepfel, % kg 40 bis 50 Pf., Russe 4p,

Hähne 1,10 bis 1,25, Suppenhühner 90 Pf. bis 1 Mark, Tauben, das Stück 60 Pf., Blumenkohl 40 bis 50, Endivien 10 bis 20, Lauch 5 bis 10, Sellerie 10 bis 35, Rettich 5 bis 15 Pf.

** Erich Weiland nach Gera ver­pflichtet. Das Mitglied unseres Stadttheaters Erich Weiland wurde für die kommende Spiel- zeit an das Reußi'che Theater in Gera verpflich­tet. Erich Welland gchört dem Verband des Stadt­theater seit der Spielzeit 1937/38 an.

** Steuererklärungen abgeben! Die Finanzämter in Oberhessen veröffentlichen heute eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Er­klärungen für die Einkommensteuer, Körperschafts­steuer, Wehrsteuer und Umsatzsteuer für das Kalen­derjahr 1938, sowie für die Gewerbesteuer 1939. Die Interessenten mögen dieser wichtigen Bekannt­machung ihre volle Aufmerksamkeit widmen.

** E i n b r u ch. Am Donnerstagabend drang ein Einbrecher von der Hofseite aus nach Einschla­gen einer Fensterscheibe in das Geschäft der Firma Niederhausen, Bahnhofstraße, ein. Der un­erwünschte Besucher hielt in den Geschäftsräumen vor allem nach Geld Umschau, er fand aber alles so gut und sicher verwahrt vor, daß er unverrich­teter Dinge abziehen mußte. Die polizeilichen Er­mittlungen sind im Gange.

Große Strafkammer Gießen.

Der H. M. aus Birklar war beschuldigt, in den Jahren 1934 bis 1936 als Beamter Unterschlagun­gen und Veruntreuungen begangen zu haben. In der gestrigen eingehenden Beweisaufnahme wurde bezüglich einiger Fälle die Anklage fallen gelassen. Der Angeklagte erhielt aber wegen einer Unter­schlagung im Amte 3 Monate Gefängnis und wegen einer weiteren einfachen Unterschlagung eine Geldstrafe von 30 Mark.

Bei einem Schwindelanfall in die Lahn gefallen und ertrunken.

LPD. Marburg, 27. Jan. Der 57jährige Zimmermann Jost Keßler aus Wehrda wurde, als er von seiner Arbeitsstätte in Marburg nach Hause ging, am Wehrdaer Wey von einem Schwindelanfall betroffen. Dabei fiel er durch eine Lücke der Hecke, welche sich zwischen der Straße und der dicht daneben fließenden Lahn befindet, in die hochgehenden Fluten. Seine Leiche tonnte nach einigen Stunden etwas unterhalb der Unfallstelle aus dem Wasser gezogen werden.

3440 Führerscheine in 27 Jahren - 4858 in 6 Jahren.

Die Motorisierung des Verkehrs im Kreis Gießen.

Wir leben imZeitalterdes Motors! An dieses geflügelte Wort wird man täglich in allen Straßen der Stadt und auf allen Landstraßen dircch die große Zahl von Kraftfahrzeugen erinnert. Die Zeiten der im gemütlichen Trab dahinpolternden Pferdekutsche und des das Straßenbild in «twdt und Land maßgeblich bestimmenden Radlers, an die sich die Aelteren von uns noch erinnern, sind lanast dahin. War es um die Zeit der Jahrhundertwende nicht eine Seltenheit und ein Luxus, em Auto zu besitzen? Und welcher junge Mann konnte damals auf einem Motorrad durch die Gegend flitzen, gar noch mit einer Schönen auf demLiebchensitz"? An manchen Tagen konnte man derartige Erschei­nungen des Verkehrs auch in größeren Städten nur selten wahrnehmen, in kleinen Städten und in den Dörfern traten solche Verkehrsbilder tagelang überhaupt nicht in Erscheinung. Der Radler galt eben auf der ganzen Linie als etwas Besonderes, und der Autobeützer warfür manchen schon so etwas wie einyohes Tier".

Welcher Wandel der Dinge! Heute ist der Radler genau so zur Alltäglichkeit geworden, wie der Fuß­gänger. Das Motorrad, auch mit demLiebchensitz", betrachtet der größte Teil unserer jungen Männer als eine Selbstverständlichkeit, auch wenn fieauf Stottern" erkauft werden muß. Und das Auto ist ebenfalls zu einer so alltäglichen Erscheinung ge­worden, daß man es nicht mehr wie einst gewisser­maßen voll ehrfürchtiger Bewunderung anblickt, sondern ihm höchstens einen wütenden Blick nach-

| schickt, wenn sein Lenker einem gerade vor den Fußspitzen vorbeisaust, oder bei nassem Wetter zu beiden Seiten seiner Fahrstrecke einen Strahl von Pfützenspritzern um sich herumwirft.

Kennzeichnend für die Entwicklung im Zeichen des Motors ist die Tatsache, daß vom November 1906 am 3. November 1906 wurde von dem Kreisamt Gießen der erste Führerschein zum Füh­ren eines Kraftfahrzeugs ausgestellt bis zum 30. Januar 1933, dem Tage der Machtübernahme des Führers also in27Jahren im Kreise Gießen 3440 Führerscheine für Kraftfahr­zeuge ausgestellt wurden. Dagegen wurden infolge der Förderung der Motorisierung des Verkehrs durch den Führer in den verflossenen 6 Jahren seiner Staatssührung im Kreise Gießen 4 858

Führerscheine ausgestellt. Hinzu kommen noch weitere 1 6 0 0 Führerscheine der Klaffe 4, neu ab 1. Oktober 1938 für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum bis 250 ccm und solche, die nicht mehr als 20 Kilometer Höchstgeschwindigkeit haben. Diese Fahrzeuge waren bis zum 1. Oktober 1938 Führerscheinfrei. Man vergleiche: in 27 Jahren 3440 Führerscheine, in 6 Jahren 4858 Führerscheine tm Kreis Gießen! Die Gegenüberstellung dieser beiden Zahlen spricht für sich selbst.

Jntereffant und aufschlußreich ist aber noch ein Blick auf den Bestand an Kraftfahrzeu­gen im Kreise Gießen Stadt und Landkreis jeweils nach dem Stand vom 1. Juli des Jahres festgestellt. Dabei ergibt sich folgendes Zahlenbild:

Krafträder Personenwagen

Lastwagen

Zugmaschinen

Omnibusse

Zusammen

1932:

1173 951

134

101

2

2361

1933:

1044 813

147*

110

2

2116

1934:

1426 1155

154

111

2

2848

1935:

1579 1387

238

126

2

3332

1936:

1869 1526

274

129

5

3803

1937:

2231 1853

324

142

8

4558

1938:

2491 1938 451 160 U

Vom 1. Juli 1938 bis heute wurden weiterhin zugelaffen:

5051

388 407

85

15

2

897

In nicht allzu ferner Zeit wird nun auch noch I risierung des Verkehrs auch in unserer engeren Hel­der Volkswagen als Kraftfahrzeug breiter mat einen weiteren starken Auftrieb geben. B.

Volksschichten hinzukommen und dadurch der Moto-1 --------

Oer Gesundheitszustand in Stadt und Kreis Gießen.

Eine Unterredung des Gießener Anzeigers mit dem Leiter des Staatlichen Gesundheitsamtes

Wir haben den Leiter des Staatlichen Gesund­heitsamtes in Gießen, Obermedizinalrat Dr. En- gau, über den Stand der Gesundheitsver­hältnisse im Kreise Gießen im Jahre 1938 befragt. Aus der Unterredung ist folgendes zu berichten:

Der Gesundheits- und Ernährungszustand der Säuglinge in Stadt und Landkreis Gießen war im Jahre 1938 nach den Beobachtungen bei der Impfung und in den Säuglingsberatungsstellen durchschnittlich zufriedenstellend. Die gleiche Fest­stellung ist hinsichtlich der Kleinkinder, der Schulkinder, der Jugendlichen und auch der Erwachsenen zu machen.

Im verflossenen Jahre traten unter den über­tragbaren Krankheiten in erster Linie etwa 200 Fälle von Diphtherie in der Stadt Gießen und in einigen Landgemeinden auf, von denen lei­

der drei Fälle tödlich waren, alle übrigen aber einen gutartigen Verlauf nahmen. Das Auftreten von Scharlach war nicht erheblich und überall ohne ernste Folgen. In Grünberg waren im Jahre 1938 etwa 20 Fälle von Paratyphus zu verzeichnen, die zum Glück ebenfalls einen gutartigen Verlauf nahmen und jetzt wieder vollständig abgeklungen sind. Einige Fälle von spinaler Kinderläh­mung waren in einigen wenigen Gemeinden zu verzeichnen, aber auch hier traten erfreulicherweise keine schlimmen Folgen oder gar Todesfälle ein.

Aus dem umfangreichen Gebiet der Krankheiten ist ferner zu berichten, daß hinsichtlich der nervösen und der Gei st es- und Gemutserkran- k u n g e n, sowie des Krebs keine wesentliche Zu­nahme eingetreten ist. Dagegen erfahren die Her z- und Gefäßkrankheiten anscheinend eine leichte Steigerung. Epidemisches Auftreten von

Kropf ist nicht beobachtet worden, da der Kreis Gießen keine Kropfgegend ist. Hinsichtlich des Al- ko h o l i s m u s und des Rauschgiftmißbrauches liegt kein stärkeres Auftreten vor. Im übrigen waren Vereinzelte Fälle von Abtreibung zu verzeichnen, es ist aber keine gewerbsmäßige Er­scheinung bekanntgeworden.

Einige kurze Zahlen aus dem Tättgkettsbereich des Staatlichen Gesundheitsamtes verdienen noch besondere Beachtung. Es wurden im Jahre 1938 in der S t a d t G i e ß e n insgesamt 31 Eheberatun­gen, 344 Beratungen in der Säuglings- und Klein­kinderberatungsstelle, 851 Beratungen von Tuber­kulösen und 122 Beratungen von Geschlechtskranken vorgenommen. Ferner waren u. a. zu verzeichnen: 139 Betreuungen von Kleinkindern in den Be­ratungsstellen, 1266 Untersuchungen von Schul­kindern aller Schulgattungen, 331 gesundheitliche

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___________________ ___________________________________________________________________________________________________________________________________________________615 A

Oeffentliche Aufforderung

zur Abgabe der Erklärungen für die Einkommen­steuer, körperschaftssieuer, wehrsleuer und Umsatz­steuer für das Kalenderjahr 1938 und für die

Gewerbesteuer 1939.

Die Erklärungen für die Einkommensteuer, Kör- perschaftsfteuer, Wehrsteuer und Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 1938 und für die Gewerbesteuer 1939 sind in der Zeit vom 1. bis 28. Februar 1939 unter Benutzung der vorgeschriebenen Vordrucke wie folgt abzugeben:

I.

Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Ein­kommensteuer sind verpflichtet:

A. Unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige

1. wenn ihr Einkommen den Betrag von 8000 RM. überstiegen hat oder

2. wenn ihr Einkommen weniger als 8000 RM., aber mehr als 4000 RM. betragen hat und darin Einkünfte von mehr als 300 RM. ent­halten sind, die weder der Lohnsteuer noch der Kapitalertragsteuer unterlegen haben oder

3. ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens, wenn es ganz oder teilweise aus Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (insbesondere aus der Aus­übung eines freien Berufs) bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Buchabschlusfes ermittelt ist.

B. Beschränkt Einkommensteuerpflichtige

1. wenn ihre gesamten inländischen Einkünfte, nach Abzug der Einkünfte, die der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer unterliegen, 4000 RM. Übersteiden oder

2. ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer inländischen Einkünfte, wenn diese ganz oder teilweise aus Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, Ge­werbetrieb oder selbständiger Arbeit (insbeson­dere aus der Ausübung eines freien Berufs) bestanden haben und der Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses ermittelt ist.

Der Ehemann hat in seiner Steuererklärung auch die Einkünfte seiner Ehefiau anzugeben, die bei der Zusammenveranlagung mit seinen Einkünften zu­sammenzurechnen sind. Die Ehegatten werden zu­sammen veranlagt, solange beide unbeschränkt steuer- pflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und diese Voraussetzungen mindestens vier Monate in dem Kalenderjahr bestanden haben, für das die Ver­anlagung erfolat.

Ebenso hat der haushaltuugsvorstand in seiner Steuererklärung auch die Einkünfte der Kinder anzu- geben, die bei der Zusammenveranlagung mit seinen Einkünften zusammenzurechnen sind. Der Haushal­tungsvorstand wird mit seinen Kindern, für die ihm Kinderermäßigung gewährt wird, zusammen veran- lagt, solange er und die Kinder unbeschränkt steuer­pflichtig sind. Einkünfte von Kindern, die Juden sind.

sind mitanzuaeben, wenn diese Kinder mindestens bis zum 30. April 1938 einschließlich minderjährig gewesen und im Kalenderjahr 1938 während ihrer Minderjährigkeit mindestens 4 Monate zum Haus­halt des Steuerpflichtigen gehört haben. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die die Kinder aus einem dem Haushaltungsoorstand fremden Bettieb beziehen, scheiden bei der Zusammenveranlagung aus.

II.

Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Körper­schaftssteuer sind verpflichtet:

A. Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften über sämtliche Einkünfte, und zwar:

1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kom­manditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften);

2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;

4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;

5. nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen;

6. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (hierzu gehören u. a. sämtliche öffentlichen Versorgungsbettiebe).

B. Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften über die inländischen Einkünfte, und zwar:

1. Körperschaften, Personenoereinigungen und 23er» möaensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben;

2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver­mögensmassen, die nicht unbeschränkt steuer­pflichtig sind.

C. Sämtliche Körperschaften, Personenvereluigungen und Dermögensmassen:

1. beim Wegfall der Steuerpflicht, insbesondere auch bei der Umwandlung;

2. beim Uebergang von der beschränkten zur un­beschränkten und beim Uebergang von der un­beschränkten zur beschränkten Steuerpflicht.

III.

Bei Beteiligung mehrerer Personen ist ohne Rück­sicht auf die Höhe der Einkünfte abzugeben eine Er- kmrung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte

a) Land- und Forstwirtschaft;

b) Gewerbebetrieb;

c) selbständiger Arbeit:

d) Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens.

Die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung ob- liegt in diesen Fällen den zur Geschäftsführung oder Vertretung befugten Personen.

Staatsangehörigen der Geburtsjahrgänge 1914,1915, 1916 und 1917, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben

1. wenn sie keinen Arbeitslohn bezogen haben, ihr Einkommen aber den Betrag von 224 Reichs­mark überstiegen hat;

2. wenn sie neben Arbeitslohn sonstige Einkünfte von mehr als 100 Reichsmark bezogen haben;

3. wenn sie eine Einkommensteuererklärung abzu­geben haben. y

Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Ge­werbesteuer sind verpflichtet:

1. alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren Gewerbeertrag im abgelaufenen Wirtschaftsjahr den Betrag von 4000 Reichsmark ober deren Gewerbekapital an dem maßgebenden Feststel­lungszeitpunkt den Betrag von 20 000 Reichs­mark überstiegen hat;

2. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kom­manditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften);

3. Erwerbs, und Wirtschaftsgenossenschaften und Dersicherungsoereine auf Gegenseitigkeit.

Sonstige juristische Personen des privaten Rechts und nicht rechtsfähige Vereine haben eine Gewerbesteuererklärung nur abzugeben, soweit diese Unternehmen einen wirtschaftlichen Ge- schäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forst­wirtschaft) unterhalten, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht;

4. ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrags oder die Höhe des Gewsrbekapitals alle ge­werbesteuerpflichtigen Unternehmen, bei denen der Gewinn auf Grund eines Buchabschluffes zu ermitteln ist oder ermittelt wird.

VI.

Zur Abgabe einer Steuererklärung zur Umsatz- steuer sind alle Umsatzsteuerpflichtigen verpflichtet mit Ausnahme:

1. der Strahenhändler, Wandergewerbetreibenden und anderen Umsatzsteuervflichtigen, die nach §§ 83 und 85 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz 1934 zur Führung eines Straßensteuerheftes verpflichtet sind;

2. der nichtbuchführenden Landwirte, soweit sie für ihre Umsätze Vorauszahlungen nach den jeweils geltenden Umsatzsteuerrichtsätzen geleistet haben;

3. derjenigen Unternehmen, deren Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 1938 nicht mehr als 20 Reichs­mark beträgt oder bei steuerfreien Umsätzen be­tragen würde, wenn diese steuerpflichtig wären (§ 63 (2) der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz 1934).

VII.

Die zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichte- ten haben die Steuererklärung auch dann abzugeben, wenn ihnen ein Vordruck nicht zugesandt wird; die übrigen Steuerpflichtigen haben eine Steuererklä­rung abzugeben, wenn sie hierzu vom Finanzamt aufgefordert, werden.

VIII.

Das Finanzamt kann gemäß § 167 Absatz 4 der Reichsabgabenordnung die Steuererklärungsfrist in einzelnen Fällen verlängern, wenn die Verlängerung gerechtfertigt ist und der rechtzeitige Abschluß der Veranlagung dadurch nicht gefährdet wird. Fristver­längerung über den 31. März 1939 hinaus kommt jedoch von ganz besonderen Ausnahmefällen ab­gesehen nicht in Frage. Das gilt auch grundsätzlich für die Fälle, in denen bisher Fristverlängerung mit Wirkung für mehrere Jahre bewilligt worden ist. Fristverlängerungen dieser Art, die über den 31. März bewilligt worden sind, gelten hiermit als widerrufen.

IX.

Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuererklärung versäumt, kann mit Geldstrafen zur Abgabe der Steuererklärung angehalten werden; auch kann ihm ein Zuschlag bis zu 10 v. H. der fest­gesetzten Steuer auserlegt werden.

X.

Wer nachträglich, aber vor dem Ablauf der Steuerverjährungsfvist erkennt, daß eine Steuer­erklärung, die er dem Finanzamt abgegeben hat, unrichtig oder unvollständig ist, und daß die Unrich­tigkeit und Unvollständigkeit zu einer Verkürzung von Steuereinnahmen führen kann, ist ohne baß es einer besonderen Aufforderung bedarf ver­pflichtet, dies unverzüglich dem zuständigen Finanz­amt anzuzeigen.

XI.

Die Hinterziehung oder der Versuch einer Hinter­ziehung der Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Wehrsteuer, Gewerbesteuer ober Umsatzsteuer sowie fahrlässige Vergehen gegen die Steuergesetze (Steuer­gefährdung) werden bestraft. 593D

28. Januar 1939.

Die Finanzämter

Gießen. Friedberg, Lauterbach, Alsfeld, Grünberg, Aidda, Hungen, Büdingen, Schotten.

Bekanntmachung.

Betr.: Abgabe von Stockholz von dem neuen Exer­zierplatz im Stadtwald.

Auf dem Gelände des neuen Exzerzierolatzes im Stadtwald (in der Nähe der Hochwart) fällt zur Zeit Stockholz in größeren Mengen an. Dieses Holz kann an jedermann unentgeltlich an jedem Wochentag abgegeben werden. 633C

Gießen, den 27. Januar 1939.

Der Oberbürgermeister. I. V ; Nicola US»

lichen deutschen Ifatz anzugeben.

_ IV.

Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Vehr- fleucr sind verpflichtet die männlichen deutschen

Ohne Rücksicht auf ein etwa vom Kalenderjahr ab­weichendes Wirtschaftsjahr ist In allen Fallen der in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.1938 erzielte Um-