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Nr. 303 Zweites Blatt

Giehener Anzeiger (General-Anzeiger für Oberhessen)

Mittwoch. 28. Dezember 1938

Das Recht im täglichen Leben.

Pflichten bei Schnee und Glatteis

Zahlreiche Polizeiverordnungen, die die Reinhal­tung und Wegsamkeit der Ortsstraßen regeln, ent­halten keine Bestimmung über Beginn und Ende der Streuzeit bei austretendem Glatteis, oder sie schreiben vor, daß das Streuen zu wiederholen ist, sobald sich wieder glatte Stellen gebildet haben. Es ist die Frage aufgeworfen worden, wie lange in diesem Falle gestreut werden muß. Mit dieser Frage hat sich das Kammergericht in einem Urteil vom 21. Mai 1937 (Juristische Wochenschrift 66. Jahrgang, 5)eft 45, Seite 2828) eingehend befaßt. Das Urteil ist für die Ortspolizeibehörden von besonderem In­teresse.

Das Gericht stellt den Grundsatz auf, daß da, wo in den Polizeiverordnungen keine Streuzeiten fest­gesetzt sind, Beginn und Ende der Streuzeit aus der allgemeinen, von der Polizeibehörde gebilligten Hebung entnommen werden muß. Auch hier ist Zweck der Streupflicht lediglich die Sicherung der Fuß­gänger im Tagesverkehr; es kann also hier nur maß­gebend die Frage sein, wann durchschnittlich der Fuß­gängerverkehr des Morgens beginnt, und wann er abends abzuklingen pflegt. Auf diese Tageszeiten bleibt dann die Streupflicht gewohnheitsmäßig oder nach ständiger Uebung beschränkt, ebenso wie in Orten, in denen bestimmte Streustunden durch Ver­ordnungen festgesetzt sind, außerhalb dieser Stunden keine Streupflicht besteht.

Daß sich für bestimmte Straßenzüge eine gewohn­heitsrechtliche Verpflichtung herausbilden könnte, an einzelnen Tagen, z. B. an Sonn- und Festtagen, länger zu streuen, kann nicht angenommen werden. Selbst wenn die Ortspolizeibehörde der Meinung sein sollte, daß die Anlieger bestimmter Straßen an Sonn- und Festtagen länger streuen müßten, als sonst in der Stadt gestreut zu werden pflegt, so würde diese Ansicht der Polizei noch kein Gewohn­heitsrecht schaffen. Vielmehr würde dazu noch ge­hören, daß die Gesamtheit der in Fry^e kommenden Anlieger an den Sonn- und Festtagen bei Glatteis­gefahr regelmäßig und schon seit längerer Zeit über die in den üblichen Ortsteilen übliche Zeit hinaus gestreut hätten, und zwar in dem Bewußtsein, damit einer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen. Es ist kaum denkbar, daß sich ein solches Gewohnheitsrecht je herausbilden könnte. Richtig ist, daß einzelne An­lieger unter Umständen auch zum Streuen in den späteren Abendstunden verpflichtet sind, nämlich dann, wenn sie zu dieser Zeit einen besonders leb­haften Fußgängerverkehr zu oder von ihrem Grund­stück eröffnen, z.B. Lichtspieltheaterunternehmer. Dies hat aber mit der allgemeinen Streupflicht der An­lieger nichts zu tun. Ebenso kann es denkbar sein, daß die Polizeibehörde in Einzelfällen von gewissen Anliegern aus besonderem Anlaß verlangen könnte, daß nachts zu streuen sei. Alsdann muß die Polizei aber an jene Anlieger eine besondere Einzelaufforde­rung ergehen lassen.

NSG. Zu dem Runderkaß des Reichsministers des Innern vom 19. Oktober 1938, in dem neue Bestimmungen über die Schneebeseitigung getroffen werden, macht die Fachgruppe Haus- und Grund­stückswesen im AmtHaus und Heim" der Deut­schen Arbeitsfront ergänzend darauf aufmerksam, daß die Rechtsprechung im Zusammenhang nut Un­fallschäden an die ordnungsmäßige Erfüllung der Schneebeseitigungs- und Streupflicht sehr hohe An­forderungen stellt. _ . . ,

Hauseigentümer und Hauswarte sind daher ein­dringlich auf die ihnen zugewiesenen Pflichten hmzu- weisen Den Hauseigentümern obliegt die öffentlich- rechtliche Verpflichtung zur Schneebeseitigung und zum Streuen der Gehsteige. Vielfach lassen die Hauseigentümer die Beseitigung des Schnees und das Streuen bei Glätte durch andere Personen, zu­meist durch die Hauswarte, ausführen. Die dem Hauseigentümer auferlegte öffentlich-rechtliche Ver­pflichtung geht aber auf den Beauftragten nur über, wenn dieser der Polizeibehörde gegenüber im Ein­verständnis it dieser durch schriftliche und proto­kollarische Erklärung die Ausführung des Reinigens und Streuens übernommen hat. Aber auch diese Regelung entbindet den Hauseigentümer noch nicht von einer privatrechtlichen Schadenersatzpflicht bei etwaigen Unfällen. Der Hauseigentümer muß viel­mehr'durch die Auswahl der bestellten Personen die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten sicherstel­len, d. h. die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachten; der Beauftragte muß eine zuverlässige und vertrauenswürdige Person fern. Verantwortlich ist der Hauseigentümer auch dafür, daß der von ihm Beauftragte über die einschlägigen Vorschriften genau unterrichtet ist und ausreichende Anweisun­gen bezüglich der Schneebeseitigungs- und Streu­pflicht erhalten hat.

Es empfiehlt sich, dem Beauftragten eine Ab­schrift der jeweils geltenden polizeilichen Bestim- mungen über die Reinigungs- und Streupflicht auszühändigen und überdies ficherzllstellen, daß die ordnungsmäßige Ausführung der Arbeiten durch den Beauftragten fortlaufend überwacht wird. Durch die neuen Bestimmungen des Reichsinnenministers sind die in einigen Polizeiverordnungen getroffenen Anordnungen bezüglich einer vollständigen Räu­mung der Gehsteige von Schnee außer Kraft ge­treten. Im Einvernehmen mit dem Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen^ empfiehlt der Mini­ster, bei der Schneeräumung künftig so vorzugehen, daß in Straßen, in denen der Fußgängerverkehr es zuläßt und die starke Beanspruchung der Fahrbahn es erfordert, die Bürgersteige nur in einer Breite von etwa 2 Meter vom Schnee völlig befreit werden und daß der dabei zusammengekehrte Schnee auf dem Bürgersteig am Rande der Fahrbahn angehauft wird, und zwar so, daß die Straßenrinne zur Auf­nahme des abfließenden Tauwassers frei bleibt. Wo die geringe Breite der Bürgersteige oder ein starker Fußgängerverkehr dieses Verfahren nicht zuläßt, eine Inanspruchnahme der Fahrbahn aber wegen des zu starken Verkehrs nicht angängig erscheint, muß, nach dem Erlaß, für eine baldige Abfuhr des Schnees gesorgt werden.

Freiwerdende Grundstücke in die richtige Hand.

Dem Verkehr mit landwirtschaftlichen Grund­stücken, soweit sie nicht zu einem Erbhof gehören und damit grundsätzlich unverkäuflich sind, kommt erhebliche Bedeutung zu. Wir erblicken im Grund und Boden die Lebensgrundlage und Betricbsstatte des schaffenden Landvolks. Sie zu erhalten und

nach Möglichkeit zu stärken, ist daher oberstes Ge­bot. Der deutsche Lebensraum ist jedoch für unsere Landwirtschaft betreibende Bevölkerung außeror­dentlich knapp und bereits auf das Aeußerfte auf­geteilt und ausgenutzt. Mangelnde vorsorgliche und schützende Maßnahmen der Vergangenheit haben es in immer weiterem Umfang mit sich gebracht, daß landwirtschaftlicher Boden in die Hand berufsfrem­der, ihn nicht durch eigene Leistung nutzender, ka­pitalkräftiger Personen abwanderte. Die Neufassung der Bekanntmachung über den Verkehr mit land­wirtschaftlichen Grundstücken will diese Erscheinung für die Zukunft ein für allemal verhindern. Eines ihrer Ziele ist daher, bei richtiger und fachgemäßer Beobachtung des Grundstücksverkehrs nationalsozia­listische Bodenpolitik durchzuführen, d. h. allmählich eine gesunde Mischung mittlerer und kleiner Bauern­höfe zu schaffen. Denn gerade in dieser Besitzstruk­tur ist die beste Gewähr für die Gesunderhaltung von Volk und Staat zu erblicken.

Eine dieser Tage ergangene lehrreiche Entschei­dung des Reichsstatthalters in Hessen, als Be­schwerdeinstanz in Grundstücksverkehrssachen, soll diese Absicht des Gesetzes verdeutlichen. Die Erben­gemeinschaft B. in A. besitzt eine Reihe von .Grund­stücken. Sie beabsichtigt, davon eine Parzelle im Umfang von rund 1 Morgen an den Landesproduk­tenhändler K. in B. zu veräußern. Das zuständige Kreisamt hatte die Genehmigung zu der vorgelegten notariellen Urkunde versagt, weil der Erwerber als Nichtlandwirt im Hauptberuf anzusehen ist. Hier­gegen war fristgerecht Beschwerde eingelegt worden. Das Rechtsmittel wurde mit folgender Begründung zurückgewiesen:

Mit Recht geht das Kreisamt davon aus, daß der Erwerber K. im Hauptberuf Landesproduktenhänd­ler und nicht Landwirt ist. Daran ändert aucy die Tatsache nichts, daß er früher einmal einen land­wirtschaftlichen Betrieb besessen hat. Nachdem er diesen Betrieb zum größten Teil verkaufte, kann er nicht mehr als Landwirt angesehen werden. Denn gerade aus diesem Verkauf seines landwirtschaft­lichen Grundbesitzes ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit seine Einstellung zum Grund und Boden.

Im übrigen erfolgt der Neuerwerb weniger zum Zwecke der Wiederaufnahme des landwirtschaftlichen Betriebes, als vielmehr zur Vergrößerung des wein­baulichen Besitzes und zugleich zu einer Verbreite­rung der Kreditbasis. Da K. bereits im Alter von 60 Jahren steht, ist auch nicht daran zu denken, daß er sich noch intensiv der Landwirtschaft widmen will.

Bei der Verknappung des landwirtschaftlichen Lebensraumes und dem großen Landbedürfnis in der Gemeinde A. ist es erforderlich, freiwerdenden Grundbesitz zunächst zur Stärkung und Auffüllung der zahlreich vorhandenen Klein- und Mittelbetriebe zu verwenden. Es ist nicht angängig und verstößt gegen ein erhebliches öffentliches Interesse, land­wirtschaftlich genutzten Boden in die Hände von Berufsfremden gelangen zu lassen. Die Genehmi­gung ist deshalb zu Recht versagt worden.

Diese Entscheidung zeigt, wie seitens der zustän­digen Genehmigungsbehörden alles versucht wird, um der die Landwirtschaft im Hauptberuf betreiben­den Bevölkerung den Boden als notwendige Le­bensgrundlage und freies Eigentum zu erhalten.

das, was dem Schuldner verblieben ist, überschul­dete Sachwerte sind, auf denen sich der Schuldner eine angemessene Lebenshaltung nicht mehr auf­bauen kann.

Allerdings ist nicht zu verkennen, daß es viele Fälle gibt, in denen, obwohl sie das Gesetz nicht trifft, eine Hilfe auch angebracht sein könnte. Dabei ist an die Fälle zu denken, in denen der Schuldner erst nach dem Stichtage zusammengebrochen ist, weil er sich mit allen Kräften bemüht hat, mit seinem Unternehmen durchzuhalten. Mancher Schuldner kämpft noch jetzt darum, der aus der Notzeit stam­menden Schulden aus eigenen Kräften Herr zu wer­den und sich sein Unternehmen, seinen Betrieb oder sein Grundstück zu erhalten. Zu diesen Schuldnern gehören die Arbeiter und Angestellten, die mit ihrem Eigenheim noch jetzt in Schuldennot sind, weil sie in der Zeit der Arbeitslosigkeit ihren Verpflichtun­gen aus den Hypotheken nicht haben nachkommen können. Besonders drückend können bei Arbeitern und Angestellten auch Unterhaltungsschulden sein, die sich während jahrelanger Arbeitslosigkeit ange­häuft haben.

Da das Gesetz die Möglichkeit vorgesehen hat, es im VerordnunHswege zu ergänzen, wird man davon ausgehen können, daß die Prüfung des ein­schlägigen Fragenstoffes und Materials mit dem Erlaß des Gesetzes nicht endgültig abgeschlossen wor­den ist.

Neues Verttagsmusier für alle Lehrverträge.

Das neue Ehescheidungsrechl.

Von Rechtsanwalt Or. Krienih.

In dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechtes der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Oesterreich und im übrigen Reichsgebiet vom 6. Juli 1938 sind die Gründe, die zur Ehescheidung berech­tigen, wie folgt neu geregelt:

Die Ehe wird durch gerichtliches Urteil geschieden und ist erst mit der Rechtskraft des Urteils aufge­löst. Die nach dem neuen Gesetz vorgesehenen Ehe­scheidungsgründe sind folgende:

I. Ehebruch des anderen Ehegatten: Das Schei­dungsverlangen ist jedoch nicht begründet, wenn der eine Ehegatte dem Ehebruch zugestimmt, oder chn durch sein Verhalten absichtlich ermöglicht, oder erleichtert hat.

II. Verweigerung der Fortpflanzung: Das Schei- dungsrecht ist hier gegeben, wenn der andere Ehe­gatte ohne triftigen Grund Erzeugung von Nach­kommenschaft verweigert, oder rechtswidrig Mittel zur Verhinderung der Geburt anwendet oder an- wenöen läßt. Die hier maßgebenden Gedanken sind zwar auch schon früher in Entscheidungen, nament­lich seit dem Umbruch, immer mehr zur Geltung aekommen, aber erst jetzt gesetzlich verankert, um so gesunden Nachwuchs des deutschen Volkes zu sichern und einen Rückgang der Geburtenziffer zu verhindern.

III. Andere Eheverfehlungen: Das Scheidungsver­langen eines Ehegatten ist ferner begründet, wenn der andere Ehegatte durch sonstige schwere Ehever­fehlungen (z. B. Mißhandlungen ober Beleidigun­gen), oder durch ehrloses bzw. unsittliches Verhalten, z. B. durch Begehung strafbarer Handlungen, die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Weiter­führung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine fast gleichlautende Bestimmung war auch schon im § 1568 BGB. enthalten. Neu sind hier folgende Vorschriften eingefügt: Wenn jemand selbst eine Verfehlung begangen hat, so ist er nicht scheidungs­berechtigt, wenn stach der Art seiner schuldhaften Verfehlung, besonders wegen des Zusammenhanges der beiderseitigen Verfehlungen der Eheleute, bei

richtiger Würdigung des Wesens der Ehe das Schei­dungsverlangen nicht sittlich gerechtfertigt erf ';eint, z. B. bei beiderseitigen Beleidigungen, Tätlichreiten öder ehewidrigen Handlungen der Eheleute.

IV. Geistige Störungen eines Ehegatten: Schei­dungsberechtigt ist ein Ehegatte, wenn eine geistige Störung des anderen Ehegatten, selbst ohne dessen Verfehlung, die Ehe so tief zerrüttet hat, daß eine Fortsetzung der dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Dies ist eine ganz neue, dem früheren Recht unbe­kannte Vorschrift.

V. Geisteskrankheit: Hier muß die Krankheit der­art fortgeschritten sein, daß die geistige Gemein­schaft zwischen den Ehegatten aufgehoben ist und eine Wiederherstellung nicht erwartet werden kann. Die im früheren Recht festgelegte Frist, daß die Krankheit mindestens drei Jahre gedauert haben müsse, ist also aufgehoben. Aber ebenso wie früher haben über die Frage der Unheilbarkeit der Geistes­krankheit nur medizinische Sachverständige zu ent­scheiden.

VI. Ansteckende, oder ekelerregende Krankheiten, deren Heilung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Auch diese Vorschrift ist völlig neu.

VII. Unfruchtbarkeit: Die Scheidungsklage ist hier möglich, wenn der andere Ehegatte nach der Ehe­schließung vorzeitig unfruchtbar geworden ist, jedoch dann ausgeschlossen, wenn aus der Ehe erbgesunde eheliche Nachkommen erzeugt sind, oder die Eheleute ein erbgesundes Adoptivkind haben. Scheidungsbe­rechtigt ist auch derjenige Ehegatte, der selbst un­fruchtbar ist oder aus gesundheitlichen Gründen eine neue- Ehe nicht würde eingehen dürfen.

VIII. In den Fällen der Geistesstörung, Geistes­krankheit, ansteckenden Krankheiten und Unfrucht­barkeit darf aber das Gericht die Ehe nicht scheiden, wenn das Scheidungsoerlangen sittlich nicht gerecht­fertigt ist. Dies hat das Gericht je nach Lage des Falles unter Würdigung aller Umstände oder zur Entscheidung stehenden Fragen zu prüfen.

Vereinigung alter Schulden.

Von Or. Erwin pähold, Ministerialrat im Reichsjustizministerium.

Das Gesetz über die Bereinigung alter Schulden vom 17. August 1938 will den Schuldnern helfen, die eine besonders drückende Last alter Schulden zu tragen haben. Es kommt den schuldlosen Opfern der überwundenen Zeit des Niedergangs zugute: Bauern, die in Scbuldennot ihren Hof haben hin­geben müssen, Handwerkern, Kaufleuten und ande­ren Gewerbetreibenden, die ihre Werkstatt, ihr Ge­schäft, ihr Unternehmen mit den dazugehörigen Wer­ten durch Zwangsvollstreckung eingebüßt haben, Schiffern, deren Schiff zur Zwangsversteigerung gelangt ist, Arbeitern, Angestellten und Beamten, die sich Haus und Hof geschaffen hatten und die diesen Besitz nicht halten können, Angehörigen ande­rer Berufe, die wirtschaftlich zusammgebrochen sind, Haus- und Grundbesitzern, die ihr Eigentum durch die Zwangsversteigerung verloren haben. Sie alle haben nicht nur ihr Hab und Gut zur Befriedigung ihrer Gläubiger hingeben müssen, sondern sind obendrein meistens noch mit Den Schulden belastet geblieben, die seinerzeit bei den Zwangsverkäufen nicht gedeckt werden konnten. Diese alten Schulden sollen bereinigt, d. h. in ein erträgliches Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit des Schuldners gebracht werden.

Das Gesetz hat einen Stichtag bestimmt, den 1. Januar 1934. Nur wenn der Schuldner d o r dein Stichtage wirtschaftlich zusammengebrochen ist, kann er die Bereinigung der alten Schulden erlangen. Zweifel bestehen häufig darüber, was hierbei unter wirtschaftlichem Zusammenbruch zu verstehen ist. Man wird als Zusammenbruch die wirtschaftliche Lage des Schuldners ansehen können, in der er die Herrschaft über sein Unternehmen verloren hat und gezwungen ist, es den Zwangsmaßnahmen der Gläu­biger 'preiszugeben. Dem Zusammenbruch des Schuldners ist in der Regel die Auflösung seines Vermögens durch Konkurs, Zwangsversteigerung oder sich häufende Vollstreckungen in das bewegliche Vermögen gefolgt. Daß auch die Auflösung des Ver­mögens vor dem Stichtag liegt, ist, wie der Ge­setzeswortlaut ergibt, nicht vorausgesetzt.

Außer dem Stichtag ist die folgende wettere Vor­aussetzung der Schuldenbereinigung zu beachten. Der Schuldner muß die wirtschaftliche Grundlage seiner selbständigen Lebenshaltung zur Befriedigung seiner Gläubiger hingegeben'haben. Handelt es sich

um einen früheren Eigenheim- ober Haus- und Grundbesitzer, der mit seinem Grundstück in Schul­dennot geraten war, so muß er seinen Grundbesitz infolge Anordnung der Zwangsversteigerung ver­loren haben. In beiden Fällen kommt also das Gesetz nur zur Anwendung, wenn der Schuldner sein von der Ueberschuldung betroffenes Vermögen durch die Zwangsmaßnahmen der Gläubiger ein­gebüßt hat. Diese Regelung hat folgenden Grund: Wie in dem Gesetzesvorspruch hervorgehoben ist, will das Gesetz denen helfen, diein der vergange­nen Notzeit wirtschaftlich zusammengebrochen sind und ihr Vermögen zur Befriedigung ihrer Gläubiger hingegeben haben". Diese Schuldner sollen durch alte Schulden, diebei der erzwungenen Vermögensauf- lösung nicht getilgt werden konnten", nicht gehin­dert werden, sich eine neue Lebensstellung aufzu­bauen und zu einer angemessenen Lebenshaltung zu gelangen. Der Bereinigung unterliegen demnach die alten Schulden, die durch eine erzwungene Ver­mögenshingabe nicht getilgt werden konnten. Das bedeutet, daß diese alten Schulden, soweit sie nach der Leistungsfähigkeit des Schuldners als unein­bringlich anzusehen sind, unter Umständen ganz gestrichen werden können. Das Gesetz hat sogar die Richtlinie gegeben, dem Schuldner in der Regel alle alten Schulden, die er im Laufe von zehn Jah­ren nicht abtragen kann, zu erlassen. Dieser groß­zügige Schuldenerlaß setzt voraus und wird dadurch gerechtfertigt, daß der Schuldner in der Schulden­not das Aeußerste getan fjat, was er zur Befriedi­gung der Gläubiger hat tun können: er hat fein Vermögen hingegeben, damit sich die Gläubiger daraus befriedigten. Hat der Schuldner fein über­schuldetes Unternehmen, seinen betrieb,, sein Grund­stück nicht hingeben müssen, ist er noch im Besitz der Substanz seines Vermögens, so fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Schuldenbereini­gung, die das Gesetz geregelt hat. Hat der Schuld­ner, der bei Ausübung eines selbständigen Berufes wirtschaftlich zusammengebrochen ist, nur wesentliche Teile seines Vermögens, nicht aber das ganze der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen hin- gegeben, so wird es darauf ankommen, ob die Ver­mögensteile, die er hingegeben hat, die Grundlage seiner selbständigen Lebenshaltung waren. Diese Voraussetzung kann z. B. dann gegeben sein, wenn

Das Jugendschutzgesetz des Dritten Reiches, so­wie die Veränderungen im Reichsschulpflichtgesetz machen es notwendig, die eingetretenen Neue­rungen auch in die Lehrverträge einzubauen. Auch sind bereits einige neue Dertragsmuster angewandt worden, die sich in mehreren Punkten bewährten, sodaß die günstigen Erfahrungen auf Grund dieser Vertragsmuster ebenfalls verwertet werden können. Von den zuständigen Stellen ist deshalb ein neues Vertragsmuster aufgestellt worden. Vorläufig soll dieses neue Vertragsmuster aber auch nur als eine Uebergangsregehing gelten, bis das künftige natio« nal sozialistische Berufsausbildunggesetz vorliegt, aus dem sich erst die endgültige Gestaltung der Lehrverträge ergeben wird.

Hinsichtlich der Lehr dauer siecht das neue 23 er» tragsmustsr bereits die dreijährige Ausbildung vor mit der Maßgabe, daß je nach den Umständen eine Verkürzung eintreten kann. Da das Jugend­schutzgesetz mit als Grundlage gilt, wird bis auf wenige Ausnahmen die 48-Stunden-Wache für die Jugendlichen eingeführt. Wichtig ist die Verpflich­tung des Lehicherm, dem Lehrling eine gründliche planmäßige praktische Beschäftigung mit allen Ar­beiten seines Berufes vertraut zu machen. Dies bedingt, daß nur solche Leistungen vom Lehrling verlangt werden, die mit dem Wesen der Aus­bildung vereinbar sind und sein Leistungsvermögen nicht offensichtlich übersteigen. Jede entgeltiche Nebenbeschäftigung ist dem Lehrling künftig unter­sagt, selbst bann, wenn sie vom Lehrherrn gench» migt würde. Auf diese Weise soll eine Verlängerung der Arbeitszeit vermieden werden. Sehr zu be­achten ist ferner, daß der Lehrling für die Dauer der Lehrzeit eine feste Erziehungsbeihilfe erhält; sie ist auch für die Zeit des Urlaubs sowie für die Berufsschulzeit weiterzuzahlen. Die Erziehungsbei­hilfe stellt keinen Lohn dar; deshalb muß sie auch an Wochenfeiertagen und während der Erkrankung des Lehrlings weitergezahlt werden, und zwar bis zu acht Wochen. Auf keinen Fall dürfen für die ohne Verschulden des Lehrlings versäumte Arbeitszeit Ab­züge irgendwelcher Art vorgenommen werden. Ist der Lehrling in die häusliche Gemeinschaft des Lehrherrn auf genommen worden, so muß ihm gesunde, sau­bere Unterkunft und ausreichende Kost sowie ent wöchentliches Taschengeld gewährt werden. Die Richtlinien des Reichsarbeitsministeriums vom 26. Oktober 1934 sind dabei zu beachten.

Der Erholungsurlaub für den Lehrling regelt sich nach dem Jugendschutzgesetz; er ist damit zur Pflicht geworden. Anderseits ist der Lehrling ver­pflichtet, sich während der Lchrzest den Zwischen­prüfungen für sein Fach zu unterziehen und vor Beendigung der Lehrzeit die Gesellenprüfung ab­zulegen.

Schließlich sieht das neue Vertragsmuster eins vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages nur für die Fälle vor, in denen besttmmte, in der Gewerbe­ordnung aufgeführte Gründe dafür vorhanden sind. Richtlinien bleiben dabei, daß die veralteten und überholten Entlassungbestimmungen möglichst in den Hintergrund treten sollen.

Gegen den Ardettsvettragsbrnch

Schon immer ist es zu verurteilen gewesen, wenn ein Arbeiter oder Angestellter unter Bruch des Arbeitsvertrages seine Arbeitsstelle verlassen hat. Heute kann es für ein solches Verhalten einen Ent­schuldigungsgrund "überhaupt nicht mehr geben. Denn wir stehen ja nicht mehr im Zeichen des Klassenkampfes, sondern die betriebliche Arbeits­gemeinschaft bildet die Grundlage unserer Sozial- Dränung. Das vertragswidrige Verlassen des Ar­beitsplatzes ist deshalb ein schwerer Treubruch gegenüber dem Betriebsführer, weiterhin ein Treu­bruch gegenüber der Volksgesamtheit, da durch ein solches Verhalten naturgemäß der reibungslose Lauf der Wirtschaft gestört und damit die Erfüllung der staatspolitisch vordringlichen Aufgaben gehindert wird.

Rein zivilrechtliche Ansprüche hat der Unterneh­mer immer gehabt, wenn ein Gefolgschaftsmitglied sich des Vertragsbruches schuldig machte. Wer einen Vertragsbruch begeht, hat grundsätzlich den gesamten Schaden zu ersetzen, der durch sein Verhalten ent­standen ist oder entsteht. Ohne Nachweis über die Höhe des entstandenen Schadens kann nach § 124 b und 133 e der Gewerbeordnung ein Unternehmer, der in der Regel mehr als 20 Arbeiter beschäftigt, von einem Vertragsbrüchigen als Entschädigung für jeden Tag des Vertragsbruchs und für jeden fol­genden Tag der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Kündigungsfrist, höchstens aber für eine Woche, den Betrag desorksüblichen Tagelohns" fordern. Ist der entstandene Schaden höher, so kann der Unter­nehmer volle Schadenersatzansprüche auf § 326 des Bürgerlichen Gesetzbuches stützen. Damit aber ist die zivilrechtliche Haftung des Vertragsbrüchigen