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In der Nacht von Donnerstag auf Freitag verschied in der Medizini­schen Klinik zu Gießen nach kurzer, schwerer Erkrankung unser Gefolgschaftsmitglied

Fritz Bremer

aus Rodheim a- d. Bieber

im 18. Lebensjahr.

Er war ein fleißiger und ^treuer Arbeitskamerad, dessen allzufrühes Ableben wir aufrichtig bedauern. Wir werden ihm ein stetes Andenken bewahren.

Betriebsführung und Gefölgschaft der Firma Tribus L Sundheim.

Gießen, den 21. Januar 1938.

_______________________________________________________390D

Frau Elisabethe Siemon, geb. Elmshäuser

Gießen (Mühlstraße 24). den 21. Januar 1938.

Die Trauerfeier findet in aller Stille statt.

0303

Gestern früh 93/4 Uhr entschlief sanft nach langem schweren Leiden meine innigst- geliebte Frau, unsere treusorgende Mutter, Großmutter, Schwester, Schwägerin und Tante

Im Namen der trauernden Hinterbliebenen:

Job. Jakob Siemon.

Der

im 84. Lebensjahre.

0291

im fast vollendeten 69. Lebensjahre

Gießen (Steinstraße 38 p), Friedberg, den 21 Januar 1938

421D

Die trauernden Hinterbliebenen:

Elisabeth Forbach Wwe., geb. Blum

Familie Fritz Lang

Familie Heinrich Blum

Die trauernden Hinterbliebenen: Marie Roloff, geb. Güngerich Ludwig Güngerich

, Richard Güngerich

Wilhelm Roloff

Emmy Güngerich, geb. Dilthey Marie Kämmerer und 5 Enkel.

Gießen (Liebigstraße 58), den 21. Januar 1938.

Die Beerdigung findet Montag, 24. Januar, nachm. 2% Uhr, auf dem Neuen Friedhof statt. - Von Beileidsbesuchen bitten wir abzusehen.

Generalvertrieb : Baums& Treibig Gießen

Bahnhofstraße26 Ruf 3700 32QÄ

Die Beerdigung- findet am Montag, dem 24. Januar, nachmittags 3.30 Uhr auf dem Neuen Friedhof statt

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Krankenkassen

/ Heute mittag entschlief sanft nach kurzem schweren Leiden unsere liebe, treusorgende Mutter, Schwiegermutter, Großmutter u. Schwester

Frau Hermine Güngerich Wwe.

geh. Kämmerer

Heute mittag 14.15 Uhr verschied nach langem schweren Leiden unsere liebe Schwester, Schwägerin und Tante

Fräulein Katharine Blum

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Für die beim Heimgang unseres lieben Entschlafenen erwiesene innige Teilnahme sagen wir hierdurch allen unseren herzlichsten Dank.

Frau Dorothea Sauer und Tochter.

Gießen (BruchStraße 15 I), den 22. Januar 1938.

401D

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Seltene Natururkunden von den Halligen und vom Wattenmeer

enthält die Neuerscheinung, die alle Natur, freunde und Dogelliebhaber mit Begeisterung lesen und schauen werden:

Unter Säbelschnäblern und Seeschwalben Beobachtungen und Natururkunden

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Don Engen Schuhmacher

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Der Verfasser, der als Ornithologe und Tier- Photograph bekannt ist, hat mehrere Wochen auf zwei einsamen deutschen Nordseeinseln an der Lidermündung zusammen mit den eigenartigsten Vögeln unserer Heimat gelebt und die herrlichsten Naturaufnahmen von den Säbelschnäblern, Seeschwalben, Rot­schenkeln, Austernfischern u. a. mitgebracht. Er erzählt im Textteil unterhaltsam und spannend aus der Kraft eigenen Erlebens die sonderbarsten Begebenheiten, die er, im 3eit versteckt, aus nächster Nähe beobachten und im Bild festhalten konnte.

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Hugo Bermühler Verlag Berlin-Lichter seid e

Seffenlliche Aufforderung zur Abgabe der Erklärungen für die Einkommen- steuer, körperschaflsteuer, Wehrsleuer und Umsah- steuer für das Kalenderjahr 1937 und für die

Gewerbesteuer 1938.

Die Erklärungen für die Einkommensteuer, Körper­schaftsteuer, Wehrsteuer und Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 1937 und für die Gewerbesteuer 1938 sind in der Zeit vom 1. bis 28. Februar 1938 unter Benutzung der vorgeschriebenen Vordrucke wie folgt abzugeben:

I. ..

Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Ein­kommensteuer Jind verpflichtet:

A. Unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige

1. wenn ihr Einkommen den Betrag von 8000 RM. überstiegen hat oder

2. wenn ihr Einkommen weniger als 8000 RM. aber mehr als 4000 RM. betragen hat und darin Einkünfte von mehr als 300 RM. ent­halten find, die weder der Lohnsteuer noch der Kapitalertragsteuer unterlegen haben oder

3. ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens, wenn es ganz oder teilweise aus Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (insbesondere aus der Aus­übung eines freien Berufs) bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses ermittelt ist.

B. Beschränkt Einkommensteuerpflichtige

1. wenn ihre gesamten inländischen Einkünfte, nach Abzug der Einkünfte, die der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer unterliegen, 4000 RM. übersteigen oder

2. ohne Rücksicht auf die Höhe ihrer inländischen Einkünfte, wenn diese ganz oder teilweise aus Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, Ge­werbebetrieb oder selbständiger Arbeit (insbe­sondere aus der Ausübung eines freien Berufs) bestanden haben und der Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses ermittelt ist.

Der Ehemann hat in seiner Steuererklärung auch die Einkünfte seiner Ehefrau anzugeben, die bei der Zusammenveranlagung mit seinen Einkünften zusammenzurechnen sind. Die Ehe­gatten werden zusammenveranlagt, solange beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd-getrennt leben und diese Voraussetzun­gen mindestens vier Monate in dem Kalender­jahr bestanden haben, für das die Veranlagung erfolgt.

Ebenso hat der Haushallungsvorstand in sei­ner Steuererklärung auch die Einkünfte der Kinder anzugeben, die bei der Zusammenveran­lagung mit seinen Einkünften zusammenzurech­nen sind. Der Haushaltungsvorstand wird mit seinen Kindern, für die ihm Kinderermäßigung gewährt wird, zusammenveranlagt, solange er und die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die die Kinder aus einem dem Haushaltungsvorstand fremden Betrieb beziehen, scheiden bei der Zu­sammenveranlagung aus.

II.

Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Körperschaflsteuer sind verpflichtet:

A. Unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften über sämtliche Einkünste, und zwar:

1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschajlen, Kom­manditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften); e

2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

3. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;

4. sonstige juristische Personen des privaten Rechts;

5. nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen;

6. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (hierzu gehören u. a. sämtliche öffentliche Dersorgungsbetriebe).

B. Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften über die inländischen Einkünfte, und zwar:

1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäfts- lekung noch ihren Sitz im Inland haben;

2. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmässen, die nicht unbeschränkt steuer­pflichtig sind.

C. Sämtliche Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

1. beim Wegfall der Steuerpflicht, insbesondere auch bei der Umwandlung;

2. beim Uebergang von der beschränkten aur un­beschränkten und beim Uebergang von Der un­beschränkten zur beschränkten Steuerpflicht.

III.

Ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens haben abzugeben eine Einkommenserklärung bei Beteiligung mehrerer Personen an den Ein­künften aus a) Land- und Forstwirtschaft, b) Gewerbebetrieb, c) selbständiger Arbeit, d) Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens.

Die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung obliegt in diesen Fällen den zur Geschäftsführung oder Vertretung befugten Personen.

IV.

Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Wehrsteuer sind verpflichtet die männlichen deut­schen Staatsangehörigen der Geburtsjahrgänge 1914, 1915 und 1916, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben 1. wenn sie keinen Arbeitslohn bezogen haben, ihr Einkommen aber den Betrag von 224 Reichs­mark überstiegen hat,

2. wenn sie neben Arbeitslohn sonstige Einkünfte von mehrmals 100 Reichsmark bezogen haben, 3. wenn sie eine Einkommensteuererklärung ab­zugeben haben. x

V.

Zur Abgabe einer Steuererklärung für die Gewerbesteuer sind verpflichtet:

1. alle gewekbesteuerpflichtigen Unternehmen, de­ren Gewerbeertrag im abgelaufenen Wirt­schaftsjahr den Betrag von 4000 Reichsmark oder deren Gewerbekapital an dem maßgeben­den Feststellungszeitpunkt den Betrag von 20 000 Reichsmark überstiegen hat;

2. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kom­manditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften bergrechtliche Gewerkschaften);

3. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

Sonstige juristische Personen des privaten Rechts und nlchtrechtsfähige Vereine haben eine Gewerbesteuererklärung nur abzugeben, soweit diese Unternehmen einen wirtschaftlichen Ge­schäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forst­

wirtschaft) unterhalten, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht;

4. ohne Rücksicht auf die Höhe des Gewerbeertrag» oder die Höhe des Gewerbekapitals alle ge« werbesteuerpflichtigen Unternehmen, bei denen der Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses zu ermitteln ist oder ermittelt wird.

VI.

Zur Abgabe einer Steuererklärung zur Umsatz- steuer sind alle Umsatzsteuerpflichtigen verpflich­tet mit Ausnahme:

1. der Straßenhändler, Wandergewerbtreibenden und anderen Umsatzsteuerpflichtigen, die nach §§ 83 und 85 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz 1934 zur Führung eines Straßensteuerheftes verpflichtet sind;

2. der nichtbuchführenden Landwirte, soweit sie für ihre Umsätze Vorauszahlungen nach den jeweils geltenden Umsatzsteuerrichtsätzen get leistet haben;

3. derjenigen Unternehmen, deren Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 1937 nicht mehr als 20 Reichsmark beträgt oder bei steuerfreien Umsätzen betragen würde, wenn diese steuer­pflichtig wären (§ 63 [2| der Durchführungs­bestimmungen zum Umsatzsteuergesetz 1934).

Ohne Rücksicht auf ein etwa vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ist in allen Fällen der in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.1937 er­zielte Umsatz anzugeben!

VH.

Die zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflich­teten haben die Steuererklärung auch dann abzu-- geben, wenn ihnen ein Vordruck nicht zugesandt wird; die übrigen Steuerpflichtigen haben eine Steuererklärung abzugeben, wenn sie hierzu vom Finanzamt aufgefordert werden.

VIII.

Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuererklärung versäumt, kann mit Geldstrafen zur Abgabe der Steuererklärung angehalten werden; auch kann ihm ein Zuschlag bis zu 10 v. H. der fest­gesetzten Steuer auferlegt werden.

IX.

Wer nachträglich, aber vor dem Ablauf der Steuerverjährungsfrist erkennt, daß eine Steuererklä­rung, die er dem Finanzamt abgegeben hat, unrich­tig oder unvollständig ist, und daß die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit zu einer Verkürzung von Steuereinnahmen führen kann, ist ohne daß es einer besonderen Aufforderung bedarf verpflichtet, dies unverzüglich dem zuständigen Finanzamt an< zuzeigen.

X.

Die Hinterziehung oder der Versuch einer Hinter­ziehung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Wehrsteuer, Gewerbesteuer ober Umsatzsteuer sowie fahrlässige Vergehen gegen die Steuergesetze (Steuer­gefährdung) werden bestraft.

Gießen, den 22. Januar 1938. 3711)

Die Finanzämter

Gießen, Friedberg, Lauterbach, Alsfeld, Hungen, Grünberg, Nidda, Büdingen, Schotten.

Bekanntmachung.

Vetr.: Brennstoff-Beihilfe 1937/38.

Volksgenossen, die nicht in laufender Fürsorge des Wohlfahrtsamtes stehen, die aber einen Antrag auf Brennstoff-Beihilfe gestellt haben, erhalten die Gut­scheine für die III. Rate im Stadthaus. Garten- strahe 2, Zimmer 13, nur vormittags von 9 bis 12 Uhr, und zwar:

Buchstabe AG am Montag, 24. Januar,

hp Dienstag, 25. Januar, RZ Mittwoch, 26. Januar.

Empfänger von Arbeitslosen- und krisenunter- stühung legen unaufgefordert ihre Meldekarte vor.

An Kinder werden Gutscheine nicht abgegeben.

Gießen, 21. Januar 1938. 383D

Der Oberbürgermeister.

(Wohlfahrtsamt.)

Giadiiheaier-Mieie.

Die Einlösung des fünften Abschnitts der Stamm-Miete hat an der Theaterkasse, Johannes- straße 3, zu erfolgen, und zwar:

Montag, den 24. Januar 1938, für die Dienstag- Hlieter,

Dienstag, den 25. Januar 1938, für die Mittwoch- mieter,

Mittwoch, den 26. Januar 1938, für die Freitaa- mieter

in der Zeit von 10 bis 13 und von 17 bis 18 Uhr! Montags nur von 10 bis 13 Uhr!

Nach Einzahlung auf Postscheckkonto Frankfurt a. M. Nr. 37210, Kasse Des Stadttheaters Gießen, er­folgt Ueberfendung der Mietkarten.

Die zu zahlende fünfte Rate beträgt:

mit 5 Plätzen . , 30, RM.

mit 4 Plätzen . , 20, .......10, ..... 8, i 1 5, !

Die Einlösung der 5. Rate mutz unbedingt vor dec 17. mietvorstellung erfolgt sein. Die oben angegebe­nen Emlösezeiten sind einzuhalten.

Gießen, den 19. Januar 1938. 373c

_________Der Oberbürgermeister.

1. Brennholzversteigerung

der Fürstlichen Oberförsterei £ i ch.

Montag, den 24. Januar, werden im Riedwald versteigert: rm Scheitholz Buche 154, Eiche 7; Knüppel Buche 89, Eiche 8; S t 0 ck h 0 l z Buche 59; Wellen Reis Holz Buche 3700, Schlaqreiser Elche zirka 100. 1

Zusammenkunft 10 Uhr: Riedwaldstraße Kreuz Laubacher Straße. Das Holz sitzt in guter Ab­fuhrlage. y 229D

Weitere Versteigerungen sind geplant: 31.1.: Her- und am Albacherhof; 1. 2.: Meilbach.

Auf Die Veröffentlichung am Samstag, dem 29. d. M., wird hingewiesen.

Brennholzversteigerung der Fürstlichen Oberförsterei Hohensolms, w? xn!LCrifa9, rben Januar, werden in Distrikt Windelbach versteigert: rm S ch e i t h 0 1 z Buche 115;

122' Eiche 28, Knüppelreiser Buche 5; R e l s h 0 1 z Buche 600, Eiche 15 (zum großen Teil gute Stammreiser).

Zusammenkunft 10 Uhr vormittags am Pflanz­garten. ö 372D

Familienlogen I. Ring . q H- Ring , , III. Ring , , IV. Ring , a

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