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den späteren Kongressen bestätigt worden. Die Welt­kongresse der Komintern wurden olsder G e n e - ralstab der Weltrevolution" bezeichnet, und es ist charakteristisch, daß auf dem letzten Kon­greß die Revolution in Spanien angekündigt wurde und daß sich Dimitroff direkt in die innerpolitischen Verhältnisse Frankreichs eingemischt hat. Der offene Brief Stalins bestätigt also jetzt das unver­änderte Ziel Moskaus, die ganze Welt in Flammen zu setzen. Diese Bekenntnisse können nicht nachdrück­lich genug hervorgehoben werden. Der Bolschewis­mus ist bcr Erbfeind der Ordnung in den einzelnen Staaten und der Weltfeind schlechthin. Auch die de­mokratischen Regierungen sollten das endlich zur Kenntnis nehmen und danach handeln, ehe es zu spät ist. D. S.

Meldepflicht der deutschen Staats- angehöriqen im Ausland.

Berlin, 10. Febr. (DNB) Ein Gesetz über die Meldepflicht der deutschen Staatsangehörigen im Ausland bestimmt, daß alle Reichsangehörigen im Ausland bei längerem als dreimonatigem Aufent­halt im Amtsbezirk eines deutschen Konsulats sich bei diesem zu melden haben. Kommt ein Reichs­deutscher dieser Pflicht vorsätzlich nicht nach, so kann ihm der Schutz des Reiches versagt, gegebenenfalls die deutsche Staatsangohörigkeit aberkannt werden. In der Vorkriegszeit war die Uebersicht über die länger im Ausland lebenden Reichsangehörigen da­durch gewährleistet, daß jeder von ihnen, der sich gegen den nach zehnjährigem Aufenthalt im Aus­lande eintretenden Verlust der Reichsan­gehörigkeit Ichützen wollte, gezwungen war, sich in die von den Konsulaten geführten Matri­keln eintragen zu lassen. Durch das Gesetz vom 22. Juli 1913 wurden die Bestimmungen über den Verlust der Reichsangehörigkeit durch Zeitab­lauf beseitigt. Damit entfiel das Interesse dec Aus­ländsdeutschen an der Eintragung in die Konsu­latsmatrikeln. Die Wahrnehmung der Interessen der Auslanddeutschen und die Aufrechterhaltung ihrer inneren Verbundenheit mit der Heimat wurde be­einträchtigt. Das neue Gesetz verschafft den deut­schen Auslandoertretungen die Möglichkeit, jederzeit einen Ueberblick über alle von ihnen zu betreuenden Volksgenossen zu gewinnen. Aehnliche Verhältnisse haben auch andere Länder veranlaßt, ihre Staats­angehörigen zur Meldung bei den Konsulatsbehär- den anzuhalten. Mit der Erfüllung der Wehrpflicht, die schon früher geregelt worden ist, hat das neue Gesetz nichts zu tun. Das Meldepflichtgesetz soll we­gen der notwendigen technischen Vorbereitungen und auch aus Gründen der Sparsamkeit nur schritt­weise durchgeführt werden.

Das Modell der Elbhochbrücke im Haus der Deutschen Kunst.

Als besonderer Anziehungspunkt derErsten Deutschen Architektur- und Kunsthandwerksaus- stellung" im Haus der Deutschen Kunst zu München, die sich eines ausgezeichneten Besuches erfreut, kann das Modell der Hamburger Elbhoch- brücke, die der FührerDas Tor zur Welt" ge­nannt hat, angesehen werden. In überzeugender Weise wird den Ausstellungsbesuchern vor Augen geführt, welch gewaltige Ausmaße die den Kölner Dom noch um ein Wesentliches überhöhenden bei­den Pylonen der riesigen Hängebrücke aufweisen. Die Spannweite der Brücke zwischen beiden Pfeilern beträgt 700 Meter, die gesamte Brückenlänge 1250 Meter. Eine im gleichen Maßstab wie das Brücken­modell gehaltene Nachbildung des Dampfers Europa" vermittelt einen guten Eindruck von der 73 Meter betragenden Durchfahrtshöhe der Brücke. Die Schmalseiten des Modells gestatten einen Ein­blick aus die zwei Fahrbahnen der Brücke, die in zwei voneinander getrennten Stockwerken liegen. Während die obere 47 Meter breite Fahrbahn für die Abwicklung des Reichsautobahn- und übrigen Straßenverkehrs vorgesehen ist, wird sich der elek­trische Schnellbahnverkehr in einem besonderen innerhalb der Stahlträgerkonstruktion aufg^nomme- nen Brückenstockwerk abwickeln. Das wirklichkeits­getreue Modell vermittelt eine lebendige Vorstellung von der Kühnheit dieses großartigen Projektes deut­scher Jngenieurkunst, das von dem kürzlich durch Verleihung des Professortitels ausgezeichneten Archi­tekten und Direktor bei der MAN. Wilhelm H a e r - ter (Mainz-Gustavsburg) stammt.

Siedlungen für Waldarbeiter.

Berlin, 14. Febr. (DNB.) Durch einen Erlaß des Reichsforstmeisters wird jetzt auch für Wald­arbeiter die Wohnungsfrage energisch angepackt. Jeder Waldarbeiter soll auf eigenem Grund und Boden wohnen, wenn er nicht eine Werkswohnung besitzt. Gesunde Wohnun­gen in der Nähe der Arbeitsplätze, ausreichendes Wirtschaftsland und Sicherung dauernder Beschäf­tigungsmöglichkeit sollen auch hier der Landflucht endgültig Einhalt gebieten. Die Errichtung von Eigenheimen kommt vornehmlich in ländlichen Bezirken im Anschluß an bestehende Dorflagen in Frage. Der Reichsforstmeister hat die Nachgeord­neten Stellen angewiesen, die Siedlungsfrage mit aller Energie anzupacken, um eine bodenständige Waldarbeitergefolgschaft zu schaffen. Für ausrei­chendes Siedlungsland haben die Forstmeister zu sorgen. Eine wirksame Unterstützung der Siedler soll durch Selbsthilfe und durch Organisation der Nachbarhilfe gesichert werden. Bis Ende 1938 soll im Durchschnitt in jeder Revierförsterei ein Eigenheim erstellt und bezogen sein. Bei abseits im Walde in der Nähe abgelegener Forstdienstgehöfte zu errichtenden Wohnstätten kommt nur der Bau von Werkswohnungen in Frage. In Preußen werden in diesem Jahre zunächst 110'Waldarbeiter-Werkswohnungen errich­tet. Weiter wird angeordnet, daß die den Forst­verwaltungen gehörenden landwirtschaft­lichen Flächen in erster Linie zur Verpach­tung an die Waldarbeiter vorzusehen sind.

Englands Politik

» im Kernost-Konflikt.

London, 16. Febr. (DNB.) Auf Antrag eines konservativen Mitgliedes behandelte das englische Oberhaus den Schutz der britischen Interessen in China. Unterstaatssekretär Lord Plymouth er­klärte, die englischen Kriegsschiffe auf dem Jangtse und bei Kanton hätten bei dem Schutz der Verbindungen ins Innere unschätz­bare Dienste geleistet. Der Krieg habe die Schiffahrt auf dem Jangtse fast völlig unterbunden und praktisch den Handel dort zum Erliegen ge­bracht. Die englische Regierung bestehe darauf, daß Japan britischen Schiffen wieder volle Handelsrechte gebe, sobald es die Lage zu­lasse. Außerdem versuche die englische Regierung

zu erreichen, daß die Beschränkungen, die Englän­dern in Schanghai bei Benutzung ihres Eigen­tums noch auferlegt feien, schnellstens besei­tigt würden. England unterstützt gemeinsam mit Frankreich und Amerika die Schanghaier Behör­den in ihrer Weigerung, den Charakter der inter­nationalen Verwaltung entsprechend den japani­schen Forderungen zu ändern.

polnische Marxisten überfallen deutsche Festversammlung.

Posen, 15. Febr. (DNB.) Ein von der I u n g - deutschen Partei für Polen in Lipnik bei Wielitz-Biala veranstalteter Deutscher Abend wurde von polnischen Marxisten gestört. Das Marxistengesindel ging auf die Deutschen mit Knüppeln und mit Messern los. Zwei Deutsche wurden schwer, viele leicht verletzt; einige befinden sich im Krankenhaus. Die roten Verbrecher schlugen auch aufdie anwesenden Frauen ein. Nach Mitteilung der Versammlungsteilnehmer schritt die Polizei trotz wiederholter Aufforde­rungen zunächst gegen die Ruhestörer nicht ein. Erst als die Marxisten zum tätlichenAngriff über­gingen, wobei auch die Einrichtung des Lokals zer­

stört wurde, erschienen Polizeibeamte und trieben das rote Gesindel aus dem Saal.

Die Folgen der Frankenabwertung in Frankreichs afrikanischen Kolonien.

Paris, 15. Febr. (DNB.) Wie dieAgence Economique et Financiere" aus Französisch- Westafrika erfährt, hat sich dort die Wirtschafts­lage sehr verschlechtert. Der Preisrück­gang für Rohstoffe habe sich auf alle Erzeug­nisse dieser Kolonie ausgewirkt. Erdnußöl wird zur Zeit noch zum Vorjahrskurs von 138 bis 139 gehan­delt, während es unter Berücksichtigung der Ab­wertung zu einem Kurs von 150 bis 200 gehandelt werden müßte. Durch die Einführung gewisser so­zialer Lasten, von neuen Steuern und infolge Er­höhung der Lebenskosten seien die Preise so st a r k gediegen, daß die Kaufkraft der Einge­borenen nicht mehr ausreiche. Die Ernte liege unter derjenigen des Vorjahres. Die Einge­borenen weigerten sich, den Kakao zu den bisher gebotenen Preisen abzugeben. Einzelne von ihnen drohten sogar, ihre Vorräte zu vernichten. Trotz allem hoffe man noch auf eine Einigung, da sonst 60 000 Tonnen Kakao verderben würden.

Die erbgesunde Familie im Dritten Reich.

Von Landgerichisrat Or. Bergmann.

Mens sana in corpore sano lautet ein latei­nischer Leitsatz, d. h. gesunder Geist in gesundem Körper". Diesen alten Wahlspruch hat unser Führer schon in feinem BucheMein Kampf" wieder zur allgemeinen Geltung gebracht und schon in diesem Werke die Grundgedanken der späteren Gesetzgebung entwickelt. Wer ein Volk am Leben erhalten und vorwärts bringen will, der muß nicht nur für seine zahlenmäßige Vermehrung, sondern vor allem für f H n.e Gesundheit an Leib und Seele sorgen. In dieser Richtung ist früher viel gesündigt worden. Die nationalsozialistische Bewegung hat hier einen durchgreifenden Wandel gebracht. Es wird jetzt nicht nur, wie bisher, versucht, den Kranken zu helfen und sie zu heilen. Auf Grund der wissenschaftlichen Erforschung der Vererbungs­lehre sind vielmehr Gesetze geschaffen worden, die dafür Sorge tragen sollen, daß kranke Menschen gar nicht erst das Licht der Welt erblicken.

Die Erbkrankheit.

Der Hauptkampf gilt der Erbkrankheit. Erbkrank ist, wer persönlich ein Leiden (eine Krankheit oder Mißbildung, einen Defekt oder krankhaften Zustand) besitzt oder besessen hat, dessen Anlage nach dem Stande der Wissenschaft vererblich ist. Der Erbgang der krankhaften Anlagen ist an Erb­faktoren derart gebunden, daß zur Entstehung des Erscheinungsbildes einer Erbkrankheit ein solcher Erbfaktor von den Eltern übertragen sein muß. Es gibt zwei Arten von Erbkrankheiten, nämlich solche, bei denen die Vererbung der kranken Anlage von einem Elternteil genügt, um eine Er­krankung in die Erscheinung treten zu lassen, und solche, bei denen beide Eltern die gleichen Erbfaktoren haben müssen, um das Erscheinen der Krankheit hervorzurufen. Die erste Erbanlage wird dominant oder durchschlagend, die zweite rezessiv oder verdeckt genannt, da sie äußerlich nicht sicht­bar ist. Solche äußerlich gesunden, aber mit einer rezessiv kranken Erbanlage behafteten Menschen sind besonders gefährlich, da die Vereinigung zweier solcher Menschen auch erscheinungsmäßig kranke Nachkommen zeitigen kann.

Eine absolute Verhinderung der Erzeugung erb­kranker Personen ist nur durch Unfruchtbarmachung der Erbkranken möglich. Diesem Zwecke dient das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933. Nach § 1. dieses Gesetzes kann ein Erbkranker unfruchtbar gemacht werden, wenn nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß seine Nachkommen an schweren körperlichen oder geistigen Erbschäden leihen werden. Erbkrank im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nur, wer an folgenden Krankheiten leidet: 1. angeborenem Schwachsinn, 2. Schizophrenie, 3. zirkulärem (manisch-depressivem) Irresein, 4. erblicher Fallsucht (Epilepsie), 5. erb­lichem Veitstanz, 6. erblicher Blindheit, 7. erblicher Taubheit, 8. schwerer erblicher körperlicher Miß­bildung. Ferner kann unfruchtbar gemacht werden, wer an schwerem Alkoholismus leidet.

Nicht erforderlich ist, daß der Kranke sich dauernd im Krankheitszustande befindet. Wer also z. B. auch nur einmal an einem manisch-depressivem oder schizophrenen Krankheitsanfall oder Schub gelitten hat, gilt als erbkrank, auch wenn die Krankheit zur Zeit nicht bei ihm in Erscheinung tritt. Einmal muß die Krankheit mindestens zum Durchbruch gekommen sein. Das bloße Vorhandensein einer latenten Anlage zu einer Erbkrankheit genügt also zur Unfruchtbarmachung nicht, wenn auch solche äüilageträger, die äußerlich gesund sind, wie oben gesagt, für die Nachkommen sehr verhängnisvoll sein können. Hier muß die öffentliche Ehebera­tung einsetzen. Auch das Ehegesundheitsgesetz bietet hier nicht immer eine ausreichende Handhabe zur Verhinderung der Ehe. Wie wichtig es war, endlich den Weg der Unfruchtbarmachung zu gehen, erhellt daraus, daß es in Deutschland im Jahre 1933 etwa 100 000 Erbkranke gab, deren Krankheit ziemlich offen zutage lag. Ferner ist es eine be­kannte Erscheinung, daß die Erbkranken wegen ihres geringeren Verantwortungsbewußtseins weit mehr Nachkommen haben als die Gesunden.

Die Unfruchtbarmachung wird nur au f A n - trag vorgenommen. Antragsberechtigt ist der Kranke selbst, sein gesetzlicher Vertreter, der be­amtete Arzt oder der Anstaltsleiter für Anstalts- insaffen. lieber den Antrag entscheidet das E r b - gesundheitsgericht, das einem Amtsgericht angegliedert ist. Gegen dessen Beschluß kann binnen 14 Tagen Beschwerde bei dem Erbgesundheitsober- gericht eingelegt werden, welches einem Oberlandes­gericht angegliedert ist. Gegen feine Entscheidung gibt e£ kein Rechtsmittel. Die Unfruchtbarmachung selbst erfolgt durch chirurgischen Eingriff. Sie kann bei einer über 38 Jahre alten Frau auch durch Strahlenbehandlung vorgenommen werden.

Die Eheverbote des Ehegesundheitsgesehes.

Epochemachend auf dem Gebiete der Gesundheits­pflege ist auch das Gesetz zum Schutze der Erb- gesundheit des deutschen Volkes (Erbgesundheits- gesetz) vom 18. Oktober 1935 mit feinen Durch­führungsbestimmungen. § 1 besagt: Eine Ehe darf nicht geschlossen werden,

a) wenn einer der Verlobten an einer mit A n steckungsgefahr verbundenen Krankheit leidet, die eine erhebliche Schädigung der Ge­

sundheit des anderen Teiles oder der Nach­kommen befürchten läßt,

t>) wenn einer der Verlobten entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht,

c) wenn einer der Verlobten, ohne entmündigt zu sein, an einer g e i ft i g e n Störung leidet, die die Ehe für die Volksgemeinschaft uner­wünscht erscheinen läßt,

d) wenn einer der Verlobten an einer Erb­krankheit im Sinne des Gesetzes zur Ver­hütung erbkranken Nachwuchses leidet.

Man sieht, daß der Kreis der Krankheiten erheb­lich roeitergejogen ist als bei der Unfrucht­barmachung. Alle Eheverbote sollen die gesundheit­lich unerwünschten Eheschließungen verhindern. Sie gelten nicht, wenn der Mann oder beide Verlobte Ausländer sind. besonderen Ausnahmefällen

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kann Befreiung von den Vorschriften bewilligt wer­den. Wer eine verbotene Eheschließung erschleicht, wird nach § 4 des Ehegesundheitsgesetzes mit Ge­fängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

Zu den ansteckenden Krankheiten ge­hören z. B. Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Pest, Pocken, Diphtherie, Gehirnentzündung, Genickstarre, Ruhr, Scharlach, Typhus. Dor allem aber sind hier die offene Tuberkulose und die Ge- schlechtskrankheiten zu nennen. Außer bei den beiden zuletzt genannten Krankheiten ist mit einer Heilung innerhalb kürzerer Frist zu rechnen, so daß das Ehehindernis nur vorübergehend besteht. Zu den kranken Personen zählen auch die Bazillenträger, die selbst nicht krank sind, wohl aber Erreger ansteckender Krankheiten über­tragen. Bisher gab es nur den schwachen Schutz, daß sich ein Geschlechtskranker durch Eingehung einer Ehe unter Umständen strafbar machen konnte.

Nach § 6 BGB. kann entmündigt werden: Wer infolge von Geisteskrankheit oder von Geistes­schwäche seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag. Wer durch Verschwendung sich oder seine Familie der Gefahr des Notstandes aussetzt. Wer infolge von Trunksucht seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag ober sich und feine Familie der Gefahr des Notstandes aussetzt ober die Sicherheit anderer gefährdet. Ein Volljähriger, dessen Ent­mündigung 'beantragt ist, kann unter Umständen unter vorläufige Vormundschaft gestellt werden, wenn das Vormundschaftsgericht es zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung der Person oder des Vermögens des Volljährigen für erforderlich er­achtet (§ 1906 BGB ). Nach Aufhebung der Ent­mündigung oder vorläufigen Vormundschaft ist das Eheverbot im allgemeinen behoben. Nach bisherigem Rechtszuftand war die Eheschließung nur bei wegen Geisteskrankheit Entmündigten unmöglich. Die übri­gen Entmündigten konnten mit Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters eine Ehe eingehen (§§ 114, 107, 1304 BGB.).

Bei einer geizigen Störung als Ehe- Hindernis müssen drei Voraussetzungen gleichzeitig gegeben sein: a) geistige Störung, b) keine Ent­mündigung, c) Unerwünschtheit der Ehe. Es wird sich hier vielfach um Grenzfälle handeln. Psycho­pathen, die weder geisteskrank, geistesschwach noch erbkrank sind, rechnen hierzu, endlich auch Personen, deren gemeinschaftsgefährbendes, insbesondere ver­brecherisches Verhalten schwere geistige Mängel offenbart (vgl. Stuckart-Globke, Kommentar zum Chegesundheitsgesetz, Ausgabe 1936, S. 169).

Das Ehetauglichkeitszeugnis.

§ 2 des Ehegefunbheitsgesetzes schreibt vor, daß beide Verlobte durch ein Zeugnis des Gesundheits­amtes nachzuweisen haben, daß ein Ehehinder­nis nach § 1 nicht vorliegt. Diese Bestimmung gilt jedoch vorläufig noch nicht. Der Reichsminister des Innern bestimmt ihr Inkrafttreten. Vorläufig darf der Standesbeamte, der das Aufgebot zu besorgen hat, nur in Zweifelsfällen ein Ehetauglich­keitszeugnis verlangen. Auf Grund des Runder- laffes des Reichsminifters des Innern vom 18. Ok­tober 1935 hat jedoch jeder Verlobte vorläufig eine Erklärung abzugeben, daß ihm bas Vorliegen eines Ehehinbernisses bes § 1 des Ehegefunbheitsgesetzes nicht bekannt ist. Dabei finb die Verlobten auf die Strafbarkeit unrichtiger Angaben hinzuweisen. Dar­an ist durch das neue Personen st andsgesetz vom 3. November 1937 nichts geändert, das auch erst am 1. Juli 1938 in Kraft tritt.

Die Ausstellung des Ehetauglichkeits- Zeugnisses ist grundsätzlich von einer Unter­suchung der Verlobten und von Ermittlungen über ihre Erbgesundheit abhängig. Wird das Zeug­

nis versagt, so erhalten die Verlobten hierüber eine Bescheinigung. Gleichzeitig ist ihnen mündlich zu eröffnen, ob das Ehehinbernis voraussichtlich dauernd ober nur vorübergehend fein wird. Die Ausstellung des Ehetauglichkeitszeugnisses erfolgt durch das Gesundheitsamt. Zuständig ist das­jenige Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die Braut ihren Wohnsitz hat. Wohnt der Bräutigam dort nicht, so hat er sich von dem für ihn zuständigen Gesundheitsamt untersuchen zu lassen. Das Che- tauglichkeitszeugnis wird erst dann ausgestellt, wenn die Unterlagen über den Gesundheitszustand des Bräutigams vorliegen. Werden dem Gesundheits­amt nachträglich Ehehinbernisse bekannt, so kann es das Zeugnis zurücknehmen, solange die Ehe nicht geschlossen ist. Gegen die Versagung und Zurück­nahme des Ehetauglichkeitszeugnisses kann jeder Verlobte die Entscheidung des Erbgesundheitsge- richts anrufen. Dagegen gibt es binnen zwei Wochen Beschwerde an das Erbgesundheitsobergericht. Das Ehetauglichkeitszeugnis wird ungültig, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten feit der Ausstellung geschloffen, ist. Das Gesundheitsamt kann die Frist verlängern.

Verbotswidrige Ehen.

Nach § 3 des Ehegesundheitsgesetzes ist eine Ehe nichtig, wenn die Ausstellung des Ehetauglich­keitszeugnisses ober die Mitwirkung des Standes­beamten bei der Eheschließung von den Verlobten durch wissentlich falsche Anaaben her­beigeführt finb. Voraussetzung ist also, daß ein Ehe- hindernis des § 1 vorgelegen hat, baß beibe Ver­lobte bas Hindernis kannten und durch die falschen Angaben die Eheschließung herbeigeführt worden ist. Die Ehe ist auch dann nichtig, wenn sie zum Zwecke der Umgehung des Gesetzes i m Auslande geschlossen worden ist. Hier genügt es, wenn ein Verlobter die Umgehungsabsicht hatte. Die Nichtigkeit kann nur durch Klaae geltend ge­macht werden. Die Nichtigkeitsklage kann nur vom Staatsanwalt erhoben werden. Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder gelten nach der Nichtig­keitserklärung als von vornherein unehelich. Fällt das Ehehindernis nachträglich fort, so ist die Ehe von Anfang an gültig.

Hat nur ein Verlobter das Ehehindernis des § 1 des Ehegefunbheitsgesetzes gekannt oder keiner von beiden, so kann die Ehe binnen sechs Monaten seit Kenntnis von dem irrenden Ehegatten a n g e f o ch - t e n werden (§§ 1333, 1334, 1339 BGB.). Die An­fechtung ist auch zulässig, wenn der andere Ehegatte nur eine krankhafte Erbanlage hatte, ohne daß es bei ihm zum Ausbruch der Erbkrankheit gekommen ist. Eine solche Erbanlage ist aber nur dann als erwiesen anzusehen, wenn sowohl erbkranke Vor­fahren, als auch erbkranke Kinder vorhanden finb, ober in den seltenen Fällen, wo beide Eltern erb­krank waren. (Vgl. Liebnitz inDeutsche Justiz" 1937, 'Heft 37, S. 1466.) Die Anfechtung wegen Erbkrankheit ist im allgemeinen ausgeschlossen, wenn eine Gefährdung der Nachkommenschaft wegen Un­fruchtbarkeit nicht zu erwarten ist. Allerdings kann die Ehe auch dann angefochten werden, wenn die Krankheit schwere Veränderungen in der Struktur der Persönlichkeit des Kranken zur Folge hat, die für den gesunden Ehegatten nicht tragbar find. Die Anfechtung erfolgt grundsätzlich durch die Anfech­tungsklage. Die mit Erfolg angefochtene Ehe gilt ebenso wie die nichtige Ehe als von Anfang an nichtig. Die Kinder aber sind hier ehelich.

Eine Ehescheidung auf Grund einer Erbkrankheit rft nur unter den Voraussetzun­gen des § 1569 BGB. möglich, wenn nämlich der andere Gatte in Geisteskrankheit verfallen ist, die Krankheit während der Ehe mindestens drei Jahre gedauert und einen solchen Grad erreicht hat, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben ist, auch jede Aussicht auf Wiederher­stellung dieser Gemeinschaft ausgeschlossen ist. Andere Krankheiten rechtfertigen also eine Scheidung nach geltendem Rechte nicht. Ob die kommende Reform bes Ehescheidungsrechts die Scheidung wegen Krankheit eines Ehegatten erleichtern wird, bleibt abzuwarten.

Kunfl und Wissenschaft.

, Der Maler Hans Krauß t-

Der Maler Hans Krauß aus München ist nach längerer Krankheit im 74. Lebensjahre in Gießen g e ft o r b e n. Krauß wurde 1864 zu Calw in Würt­temberg geboren, studierte in Stuttgart, später als Scküler von Hildebrandt in Florenz, wo er sich vor­nehmlich mit dem Kopieren alter Meister beschäf­tigte. Ein ehrenvoller Auftrag führte ihn nach Neapel, wo er mit der Restaurierung der großen Fresken von Hans von Marses eine so schwierige wie dankbare Arbeit fand. Nach ausgedehnten Studienreisen in Holland und England ließ sich Krauß in München nieder. Mit Gießen war er durch enge persönliche und künstlerische Beziehungen verbunden. Davon legte die 1935 vom Oberhessi­schen Kunstverein zum 70. Geburtstage des Malers veranstaltete Ausstellung aus Gießener Privatbesitz vor der Oeffentlichkeit ein schönes Zeugnis ab. Krauß war in erster Linie Porträtist, und eine ganze Reihe ausgezeichneter Bildnisse namhafter Gießener Persönlichkeiten bestimmte den Charakter der Ausstellung; auch mythologische Motive (Europa, Arion, Paris-Urteil, Christophorus) hat Krauß be­handelt und hier vorgeführt, der eigentliche Reiz und die persönliche Anziehungskraft der seinerzeit gezeigten Sammlung beruhte aber auf den Bild­nissen aus dem Kreise und Besitz Gießener Familien, in denen Krauß häufig freundschaftlich verkehrt und gemalt hat; er hat übrigens mit Vorliebe die Land­schaft um Gießen herum als Rahmen und Hinter­grund in die Komposition seiner Porträts einbe­zogen, und der Blick auf Gleiberg und Vetzberg kehrt in diesen Bildern mehrfach wieder. Erft vor nicht langer Zeit fand im Theater das von Hans Krauß gemalte Bildnis von Geh. Rat Professor Dr. Fromme einen Ehrenplatz. Die Nachricht vom Heimgang des als Mensch und Künstler hochge­schätzten Porträtisten wird in weiten Kreisen der Bevölkerung herzlicher Anteilnahme begegnen.

Literarischer Wettbewerb zum Turn- und Sportfest in Breslau.

Die Erfolge, die Deutschland auf dem olympi­schen Kun st Wettbewerb 1 9 3 6 errungen hat, und die Aufgaben, die der Sport der Kunst in im­mer wachsendem Maße stellt, machen es zur Pflicht, frühzeitig eine Auslese zu schaffen, die imstande ist, diesen Wettbewerb der Nationen im Jahre 1 9 4 0 zu bestehen. Daher wird der Kunstwettbewerb bereits in das Programm des D e u t s ch e n T u r n- und Sportfestes in Breslau aufgenommen und dort eine S p o r t k u n st a u s st e l l u n g als Voxwettbewerb 1938 durchgeführt. Zugelasfen sind: alle Werke reichsdeutscher und Volksdeutscher leben­der Künstler, die nach bem 1. Januar 1936 geschaf­fen sind und nicht am Wettbewerb der 11. Olym»