Richtlinien für den Radfahrerverkehr.
Bei der Derkehrskontrolle am vorigen Dienstag — vgl. unseren Bericht in der jüngsten Mittwoch- Ausgabe — waren auch die Radfahrer ©egenftani) der besonderen Aufmerksamkeit der Gendarmerie, beamten. Im allgemeinen kam es dabei nur zu ganz gerinafügigen Beanstandungen, die durchweg mit einer Belehrung abgetan werden konnten. Man hörte aber doch von mancherlei Zweifelsfragen, bie es angezetgt erscheinen lassen, zur Aufklärung der breiten Öffentlichkeit einige besonders wichtige Richtlinien für den Radfahrerverkehr mitzuteilen.
Die Ausrüstung des Fahrrads.
Nach § 65, Absatz 1, der Straßenverkehrs« zulasfunasordnung muß jedes Fahrrad zwei B r e m s e n habem die voneinander unabhängig sind, nämlich eine Aanb» und eine Fußbremse. Bis zum 1. Januar 1939 können Fahrräder, die bisher schon im Verkehr sind und die nur eine Bremse haben, tn diesem Zustand noch benutzt werden; vom 1. Januar ab müssen aber auch diese Maschinen zwei Bremsen besitzen.
Jedes Fahrrad muß grundsätzlich an beiden Paalen Rückstrahler in gelver Farbe haben (§25, Absatz 1, der Straßenverkehrsordnung). Diese Regeluna ist, nach einer Anordnung des Reichsführers jf und Chefs der deutschen Polizei, mit Wirkung ab 1. Oktober 1938 für solche Fahrräder in Kraft getreten, die von diesem Zeit« punkt ab in den Verkehr gebracht wurden. Von welchem Termin ab die vor dem 1.Oktober im Verkehr befindlichen Fahrräder diese Rückstrahler habe müsien, wird erst noch bestimmt werden. Bis dahin können nach § 23. Absatz 1, der Straßen- Verkehrsordnung die vor dem 1. Oktober benutzten Fahrräder noch den roten Rückstrahler führen. Wenn ein Fahrrad mit dem gelben Rückstrahler an den Pedalen ausgerüstet ist, erübrigt sich der rote Rückstrahler. Der rote Rückstrahler darf an dem Fahrrad nicht höher als 50 Zentimeter über dem Erdboden angebracht und er darf weder ver« Leckt, noch verschmutzt sein
Das Fahrrad muß mindestens mit einer hell« tönenden Klingel versehen sein, wenn es nach § 21, Absatz 1, der Straßenverkehrsordnung in diesem Punkte genügen soll.
Die Lampe am Fahrrad erfüllt nach § 67, Absatz 1, der Straßenverkehrszulasiungsordnung ihren Zweck dann, wenn sie die Beleuchtung der Fahrbahn nach vorn mit weißem oder schwach, selbem Licht gewährleistet, das auf 50 Meter Entfernung sichtbar ist und nicht blendet. Der Lichtkegel der Lampe muß so geneigt sein, daß seine Mitte in 10 Meter Entfernung vor der Lampe nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus der Lampe. Die Lampe muß an dem Fahrrad fest angebracht fein, damit sich ihre Neigung zur Fahr- bahn während der Fahrt nicht verändert Unzulässig find Lampen, die der Fahrer sich etwa an die Brust hängt, die er in der Hand hält (z. B. Stallaternen), Taschenlampen oder an der Lenkstange frei» schwebende Lampen usw.
Das Fahrrad im Verkehr.
Jeder Radfahrer hat sich während der Fahrt so verhalten, daß der Verkehr durch chn nicht gefährdet werden kann. Der Radfahrer muß sein Verhalten so einrichten, daß kein anderer Verkehrs» teilnehmer geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert ober belästigt wird.
Nach § 26, Absatz 1, der Straßenverkehrsordnung ist es verboten, die Lenkstange los«
z u l a f j e n ober bte Füße von den Pedalen zu entfernen.
Verboten ist ferner das ständige Fahren neben einem anderen Fahrzeug, ms- besondere neben einer Straßenbahn, sowie das An hängen an andere Fahrzeuge, z. B. das häufig zu beobachtende Anhängen an Lastkraftwagen.
Grundsätzlich müsien Radfahrer Hinterem« ander fahren. Bei der Benutzung von ausgesprochenen Radwegen tonnen _ die Radler nebeneinander fahren, wenn der übrige Radfahrerverkehr dadurch nicht gefährdet ober behindert wird.
Für gewisse, im allgemeinen Fährverkehr aber nur selten vvrkommende Fälle, tonnen Radfahrer auch auf Landstraßen nebeneinander sichren, wenn dadurch der schnellere (also Kraftfahr«) Verkehr nicht gefährdet ober behindert wirb. Da mit einer solchen Gefährdung ober Behinderung in der Regel aber auf allen Landstraßen zu rechnen ist, so muß den Radfahrern in ihrem eigenen Interesse empfahlen werden, grundsätzlich überall nur hintereinander zu fahren.
Aus den Fahrbahn e.n von Reich s - straßen, die jeweils durch gelbe Nummernschilder als solche gekennzeichnet sind, müsien Radfahrer außerhalb der geschlossenen Ortschaften ohne jede Ausnahme einzeln hintereinander fahren.
Mitnahme von versoaea oder Gegenständen auf den Fahrrädern.
Nach § 30, Absatz 1, der Straßenverkehrsordnung dürfen Radfahrer auf einsitzigen Fahrrädern Personen nicht mitnehmen.
Kinder unter sieben Jahren dürfen nur von Erwachsenen (also auf keinen Fall von Kindern!) auf Fahrrädern mitgenommen werden, falls für dis Kinder eine geeignete Sitzgelegenheit auf dem Fahrrad vorhanden ist und der Fahrer dadurch in der sicheren Führung seines Rades nicht behindert wird. Falls auf der Quer- ftange des Rades ein kleiner Kmderfattel vorhanden ist. Darf ein Kind bis zu sieben Jahren mitgenommen werden. Als „geeignete* Sitzgelegenheit ist aber nicht anzusehen, wenn über die Querftange lediglich ein Kissen oder eine Decke gelegt und befestigt ist „Geeignete" Sitzgelegenheit ist auch ein an der Lenkstange festangebrachtes Sitz- ober Tragekörbchen für ein kleines Kind.
Radfahrer dürfen Gegenstände auf dem Fahrrad nur mitnehmen wenn dadurch ihre Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird und Personen oder Sachen nicht gefährdet werden. Z. B. darf ein Radfahrer bei der Fahrt nicht etwa Koffer oder Pakete zum Bahnyof oder zur Post mitnehmen wollen.
Mitführen von Anhängern und Tieren.
An zweirädrigen Fahrrädern ist das Mitführen von Anhängern und Seitenwagen nur dann gestattet, wenn diese mit dem Fahrrad fest verbunden und mit einem roten Schlußlicht versehen sind.
Das Anbinden von Handwagen an Fahrräder sowie das Nachziehen von Handwagen und das Führen von Tieren, mit Ausnahme von Hunden, vom fahrenden Fahrrad aus ist verboten. Bei der Mitführung von Hunden während der Rad- fahrt kann sich der Radler aber leicht eines Vergehens gegen das Tierschutzgesetz schuldig machen.
Zusammenfasiend kann gesagt werden: Der Rad
fahrer bars aus Dem Fahrrad keine Personen ober Gegenstände mit fick führen, die ihn im sicheren Lenken des Fahrraos oder bei der ordnungsgemäßen Abgabe der Fahrtrichtungsveränderungszeichen behindern
Anzeigen der Fahrtrichtungsveränderung.
Wer feine Fahrtrichtung ändern ober wer halten will, hat diese Absicht anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig und deutlich anzuzeigen, also nicht erst im letzten Augenblick, damit sich der andere Verkehrsteilnehmer zur rechten Zeit darauf ein« stellen kann
Benutzung der Radwege und Seitenftreifen.
Radfahrer müssen nach § 27, Absatz 1, der Straßenverkehrsordnung vorhandene Radwege benutzen. Es steht also nicht in ihrem Belieben, ob sie in diesen Fällen die Fahrbahn oder den Radweg benutzen wollen.
Radwege dienen dem Verkehr in beiden Richtungen, wenn nur e i n Radweg vorhanden ist und die Breite dieses Weges einen Verkehr in beiden Richtungen mläßt. Auf Straßen oder Radwegen haben die Radfahrer stets die äußerste rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten.
Außerhalb aeschlosiener Ortschaften dürfen Radfahrer die neben der Fahrbahn liegenden Seitenstreifen (Bankett) in der Fahrtrichtung benutzen, wenn sie dadurch den Fußgängerverkehr nicht be=
In diesen Tagen begeistert das Theater der Wiener Spielzeugschachtel im Gloria-Palast viele der erwartungsvollen Züschauer. Wohl alle bisherigen Besucher haben sich herzlich über die Eleganz und feine Kultur der Darbietungen gefreut, die so scheinbar völlig mühelos über die Buhne gehen. Sicherlich ist es nicht ganz so leicht, wie es aussieht, sicherlich steht viel Uebungsarbeit und manche Stunde der Wieder
hindern. Die in der Fahrtrichtung links liegenden Seitenstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften benutzt werden wenn rechts ein Seiten» streifen fehlt und der Zustand der Fahrbahn deren Benutzung erheblich erschwert.
Biegen Radfahrer von Radwegen oder von Seitenstreifen auf die Fahrbahn ein, so haben sie besondere Rücksicht auf den übrigen Verkehr zu nehmen
Die Fahrgeschwindigkeit.
Der Radfahrer hat seine Geschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist, seinen
Verpflichtungen hinsichtlich der Verkehrssicherheit Genüge zu leisten, also sein Fahrrad rechtzeitig an» mhalten. Wer in eine Hauptstraße einbiegen oder diese überqueren will, hat mäßige Geschwindigkeit einzuhalten. Leider wird diese Bestimmung in Gießen noch sehr oft übertreten. Ferner muß betont werden, daß Radfahrer an Haltestellen von Straßenbahnen nur in ganz langsamer Geschwindigkeit und in einem solchen Abstand vorbeifahren büren, daß die ein» ober aussteigenden Fahrgäste der Straßenbahn nicht gefährdet werden. B.
holungsübungen hinter diesen abgerundeten Leistungen, wie sie der Zuschauer zu sehen befortrmt Diese Arbeit verdient alle Anerkennung, die nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck gebracht werden kann, indem die Künstler das Echo finden, das , ihrer Leistung würdig ist. Heute, Samstag, morgen Sonntag und am kommenden Montag finden einige weitere Vorstellungen statt.
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eitere Vorkellvnaen: „Alles sür's Herz!
„Wiener Walzer" — Augenblicksbild aus einem der graziösen Tänze des Theaters der Wiener Spielzeugschachtel.
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