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Strenge Strafen im Wilderer-Prozeß Odenweller.

im

B.

Volkspflegerin im Dienste der Gememschafl

Aufgabe der Volkspflegerin nicht nur der Kampf

neuen Stadtkreis von dem Oberbürgermeister oder dem Polizeidirektor wahrgenommen, soweit der

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richten, noch überhaupt hiervon etwas zurück­zahlen, wenn er bei seiner Landarbeit bleibt. Ar, beits- und Wehrdienst sowie Zeiten der Krankheit oder der Erwerbslosigkeit werden auf die Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder als ländlicher Handwerker ungerechnet. Besonders wichtig ist die Bestimmung, daß auch solche Personen als Land- arbeiter oder als ländliche Handwerker gelten, die im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder im ländlichen Handwerksbetrieb von Verwandten ans­teigender Linie überwiegend beschäftigt sind, wie z. B. Bauernsöhne und -töchter oder Kinder von ländlichen Handwerkern, die auf dem elterlichen Hof oder im" elterlichen Betrieb arbeiten.

** Die H an d verbrannt. In einem Wirt- schaftsbetrieb in der Bahnhofstraße zog sich eine 26jährige Hausangestellte bei der Arbeit am Herd eine schwere Verbrennung an der rechten Hand zu. Die Verunglückte mußte in die Chirurgische Klinik gebracht werden.

Seit drei Tagen vermißt.

ichsstatthalter in Hessen Landesregierung Rahmen der reichsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmt. An Stelle des Kreisausschusses

5. Jagd- und Fischereiwesen, Durchführung des Pachtgesetzes (Lahn).

6. Schornsteinfegerwesen.

7. Gesundheitspolizei (Veterinärpolizei).

8. Landwirtschaftliche Angelegenheiten im Stadt­gebiet (Grundstücksverkehrs-Bekanptmachung).

9. Begutachtung der Ortsbaupläne innerhalb der Stadt Gießen.

10. Enteignungs-Angelegenheiten innerhalb der Stadt Gießen.

11. Ueberncchme vor Aufgaben des Kreisaus- fchusses als Derwaltungsgericht erster Instanz, so­weit bei diesen Angelegenheiten die Stadt Gießen in Betracht kommt.

Rach dem Gesetz vom 9. August werden die Ge­schäfte der allgemeinen Landesverwaltung, die nach den Gesetzen und Verordnungen von dem Kreis­direktor (Kreisamt) und die von dem Kreisausschuß im Beschlußvefahren zu erledigen sind, in dem

Dornotiren.

Tageskalender für Freitag.

Gloria-Palast (Seltersweg): .Urlaub auf Ehren­wort". Lichtspielhaus (Bahnhofstraße):Ehren­legion". Stunde der Hausfrau: 16 und 20 Uhr, Germania" (Kaiserallee 141), Weiß-Wasch-Vor- sührungen.Bayerischer Hof", 14 und 20 Uhr: Zuschneide-Dorführungen.

Heiratserleichterung für Landarbeiter.

nach anderen Städten versetzt worden sind.

Dieser Stand der Neuordnung der Gießener Kreis- verwaltung durch die Schaffung des Stadtkreises Gießen und durch die Auflösung des Kreises Schot­ten ist irh gegenwärtigen Zeitpunkt erkennbar. Die weiteren Schritte der Umgestaltung dürften in aller Kürze wohl ebenfalls zutage treten.

Volkspflegerin im Dienste der Gemeinschaft.

RSG. Durch den ständig zunehmenden Ausbau des Gesundheitswesens und durch die immer größer werdenden Aufgaben der NS.-Volkswohlfahrt ist die vermehrte Ausbildung von Volks­pflegerinnen eine der dringlichsten Forderun­gen innerhalb der sozialen Berufe. Die Wirkungs­möglichkeiten der staatlich anerkannten Volkspflege, rin sind außerordentlich groß und vielseitig: sie wird angesetzt in Jugend- und in staatlichen Gesund­heitsämtern, im Reichsmütterdienst, in Industrie­unternehmungen als soziale Betriebsarbelterin in Arbeitsämtern als Arbeitsoermittlerin und Berufs­beraterin. Die Volkspflegerin mit akademischer Vor­bildung ist am besten geeignet für den Unterricht an sozialen Frauenschulen für Volkspflege. Auch für den liebergang zur weiblichen Kriminalpolizei wird das Examen als Volkspflegerin verlangt.

Von besonderer Bedeutung» ist die Arbeit der Volkspflegerin in der NS. -Volkswohlfahrt Hier wird jie tir erster Linie für die Durchführung der Aufgaben des HilfswertzsMutter und Kind'? der Iugendhilfe und für besondere Aufgaben der Gesundheitsfürsorge eingesetzt. Der Ort ihrer Tätig­keit ist vor allem die Kreisamtsleitung der NSV Man findet sie darüber hinaus aber auch- schon in größeren Ortsgruppenamtsleitungen, in den Ge- sundheitsstatlonen des HilfswerkesBayerische Ost­mark" und vor allem als Sachbearbeiterin in den Gauamtsleitungen. In mancher Beziehung unter­scheidet sich die Tätigkeit der NSV.-Volkspflegerin von der einer kommunalen Fürsorgerin oder einer Gesundheitspflegerin des staatlichen Gesundheits­amtes. Ihre wichtigste und schönste Aufgabe ist die der Menschenführung. Neben organisato­rischen Fähigkeiten muß die Volkspflegerin daher vor allem pädagogische Begabung besitzen. Die Aufgabe der Menschenführung erstreckt ulcht nur auf die einzelne Erziehungsarbeit, die die Volkspflegerin an dem hilfesuchenden Volks­genossen oder an der Mutter zu leisten hat viel­leicht noch größer ist diese Ausgabe bei der Gewin­nung und Schulung der ehrenamtlichen Helferinnen, die für die Durchführung der großen «Ausgaben

Heuchelheim, 9. Sept. Der hiesige Orts- diener wurde seit drei Tagen vermißt. Er ent- sernte sich mit dem Fahrrad. Seine Aktentasche wurde inzwischen im Walde zwischen Klein, und Großen-Lmden aufgefunden. Don ihm selbst fehlte bis heute früh jede weitere Spur. Bei einer Suche ber Gendarmerie sand man den bedauernswerten Mann heute früh im Walde bei Großen-Linden erhängt auf. Offenbar kommt Selbstmord in Betracht.

gegen alle soziale und wirtschaftliche Not, gegen gesundheitliches und sittliches Elend, sondern vor allem auch eine ausgesprochene erzieherische Auf­gabe, die viel Liebe, Takt und Derantwortungs- bewußtsein fordert.

Die angehende Volkspflegerin (früher Fürsorgerin oder Wohlfahrtspflegerin genannt) erhält ihre Aus- bildung in den sozialen Frauenschulen für Volks, pflege. Während der Ausbildungszeit werden den Schülerinnen die theoretischen und praktischen Kenntnisse vermittelt, die notwendig sind, um allen Anforderungen, dre sich aus der sozialen Praxis ergeben, gerecht werden zu können. Die Ausbildung hat aber auch zum Ziel, den Schülerinnen in der nationalsozialistischen Auffassung vom Wesen der Wohlfahrts- und Gesundheitspflege die Grundlage zu geben, von der aus ihr späteres Wirken bestimmt wird.

LPD. Nach der Verordnung des Beauftragten für den Dierjahresplan zur Förderung der Land­bevölkerung vom 7. Juli 1938 kann dem Land­arbeiter bei der Verehelichung ein Heiratsgeld von insgesamt etwa 1800 Mark gewährt werden. Erstens erhält der Landarbeiter das übliche Ehe­standsdarlehen, das mit etwa durchschnittlich 600 Mark anzusetzen ist. Dieses Ehestandsdarlehen wird zinslos gestundet und nach zehn Jahren gänzlich erlassen, wenn die Ehegatten nachweisen, daß etr^er von ihnen während der Stundungsfrist 10 Jahre ununterbrochen in der Land- oder Forstwirtschaft oder als ländlicher Handwerker tätig gewesen ist. Ländliche Handwerker im Sinne des Gesetzes sind Handwerker, die ihre Berufstätigkeit in einer länd- lidjen Gemeinde ausüben. Ferner kann auf Antrag außer dem Ehestandsdarlehen ein Cinrichtungs- darlehen im Betrage von 800 Mark gewährt wer­den, wenn beide Ehegatten in den letzten fünf fahren ununterbrochen eine Tätigkeit in. der Land­wirtschaft ausgeübt habesi. Wenn dies nur für einen der beiden Ehegatten zutrifft, so beträgt das Ein­richtungsdarlehen 400 Mark. Die Gewährung des Ehestandsdarlehens ist gleichfalls an die Bedingung geknüpft, daß einer ber Ehegatten vor der Che- .z schließung mmbestens fünf Jahre lang landwirt- schaftlich tätig gewesen ist. Das Ehestanbsdarlehen wird in Bebarfsdeckungsscheinen für Möbel unb Hausrat gewahrt, währens das Einrichtungsbar' lehen m bar gezahlt wirb, lieber feine Verwendung bestehen keine Vorschriften, so baß cs auch zur Beschaffung von Vieh unb sonstigem Wirtschafts- gerat dienen kann. Es wirb durch Arbeit getilgt unb vermindert sich nach Ablauf von 10 Jahren um 500 Mark, in jedem weiteren Jahre um 100 Mark, sc daß es normalerweise nach 13 Jahren getilgt ist. Außerbem kann ein Einrichtungszuschuß von 400 dzw. 200 Mark gewährt werben. Dieser Einrichtungszuschuß, der alle fünf Jahre erneut ge­zahlt wirb, ist nicht rückzahlbar unb weder über­tragbar noch pfändbar. Er ist also seinem Wesen nach als Treueprämie anzusprechen. Insgesamt kann demnach ber Landarbeiter bei seiner Verhei- ratung an Ehestandsdarlehen, Cinrichtungsdarlehen unb Cinrichtungszuschüssen rund 1800 Mark er­halten. Er braucht hierfür keine Zinsen zu ent-

Dorbedingung für den Berus der Volkspflegerin ist der Nachweis einer abgeschlossenen Fachaus­bildung, z. B. als Kranken- und Säuglingspflegerin, Kinderpflegerin oder Kindergärtnerin. Aber auch eine vierjährige Berufstätigkeit wird als Fachaus­bildung gewertet. Aus den allgemeinen Aufnahme­bedingungen ist als Wichtigstes zu entnehmen: das vollendete 20. Lebensjahr, ber Nachweis ber arischen Abstammung unb hauswirtsckaftlicher Kenntnisse, eine hinreichende Allgemeinbildung, die burch das Zeugnis ber mittleren Reife, bei Volksschulbildung durch eine Vorprüfung nachgewiesen werden muß. Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Zur Vertiefung des theoretischen Unterrichts werden Uebungen, Arbeitsgemeinschaften und Besichtigungen von Wohlfahrtseinrichtungen und Betrieben durch- aeführt. Die praktische Ausbildung erfolgt unter Anleitung einer staatlich anerkannten Volkspflegerin in den Dienststellen der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege. Während ber Ausbildungszeit wohnen die Schülerinnen in Kameradschaftsheimen, die den sozialen Frauenschulen angegliedert sind. Die Ausbildungskosten betragen einschl. Wohnung unb Verpflegung RM. 65,00 bis RM. 90,00 monat- lich. Können die Kosten ganz ober teilweise nicht aufgebracht werden, so besteht die Möglichkeit von der N-s.-Dolkswohlfahrt notwendig sind. So ist die Stipendien 1

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**EntflohenerStrafgesangenerwie- ber gefaßt. Am 2. September ging ein Straf­gefangener der Strafanstalt Frankfurt a. M.- Preungesheim, der eine längere Freiheitsstrafe er­halten unb bauen noch einen erheblichen Teil zu verbüßen hatte, bei Außenarbeiten flüchtig. Der Ausreißer lenkte seine Schritte nach Oberhessen unb kam babei bis in die Nähe bes Dorfes Rödgen bei Dießen. Hier ereilte ihn sein Geschick, denn er mürbe am 5. September gefaßt unb sofort in ge­höriger Weise bingfest gemacht. Nun ging die Reise 3U ber Strafanstalt zurück, wo ber Flüchtling für Heine eigenmächtige Entfernung natürlich noch .'inen Denkzettel zu gewärtigen haben wirb.

bogens verlausen sei, als unglaubwürdig. Der Strafantrag lautete auf fünf Monate G e - f ä n g n i s.

Das Plädoyer der Beseitigung.

Nach dem Plädoyer des Staatsanwaltes ergriff ber Verteidiger ber Angeklagten aus Krans- berg-Friedrichstal bas Wort. Er befaßte sich zuerst mit den Straftaten, die die Anklage dem Angeklag­ten Lauer zur Last legt. Gewerbsmäßiges Wil­dern sei bezüglich dieses Angeklagten nicht gegeben. Weiterhin habe Lauer auch nicht den Tatbestand ber gewerbsmäßigen Hehlerei erfüllt. Der Zeuge W., der als Wildhändler von Lauer Wilb gekauft habe, habe ausgefagt, daß er von diesem Anaeklag- ten nur wenig Wild erhalten habe. Andere Zeugen hätten bekundet, daß L. nichts davon gewußt habe, daß das Wild unrechtmäßig erlegt worden war bzw., daß diejenigen, die ihm den Fund von Wild mitteilten, dessen widerrechtliche Schützen waren. Gewerbsmäßige Hehlerei setze aber voraus, daß ber Täter außerdem sich burch sein Tun eine Erwerbs­quelle verschafft habe. Nach den Zeugenaussagen könne davon keine Rede fein. Hätte L. wirklich gewerbsmäßig gehehlt, bann wäre seine finanzielle Lage nicht so schlecht gewesen, wie sie es tatsächlich ist. Es wäre dann insbesondere auch nicht erforder­lich gewesen, bas Entschuldungsverfahren gegen ihn burchzuführen. Wenn die Anklage ihm weiterhin vorwerfe, von falschen Ursprungsscheinen Gebrauch gemacht zu haben, so lägen die Fälle schon lange Zeit zurück. Er sei der Auffassung, daß auch sie unter die Amnestie fallen müßten.

Was den Angeklagten Josef Dbenmeller betreffe, so fei dieser nicht, wie die Staatsanwalt­schaft es angenommen habe, trotz seiner zahlreichen strafbaren Handlungen, die ihn auf die Anklage­bank gebracht hätten, als Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20a StGB, zu betrachten. Der Angeklagte sei nicht vorbestraft, ber Bürgermeister und ver­schiedene Zeugen hätten ihm ein gutes Zeugnis ausgestellt. (Der Angeklagte bricht in Tränen aus und meint fast während ber ganzen Sitzung.) Der unglückselige Schuß auf den Förster Nothnagel läge, wie die meisten der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen, Jahre zurück. Alle diese Delikte seien verjährt oder fielen unter eine Am­nestie. Er habe sich lediglich wegen bes Wilderns eines Hirsches und eines Bockes zu verantworten. Der Verteidiger bat, gegen diesen Angeklagten, ber in. ärmlichen Verhältnissen lebe, nicht auf eine Zucht­hausstrafe, sondern auf eine Gefängnisstrafe zu er­kennen.

Was die strafbaren Handlungen des Karl Oden weller und des Matern betreffe, so lägen hier die Dinge durch das Geständnis klar. Auch Karl Odenweller, der in sauberen und geord­neten Verhältnissen lebe unb gut für seine Familie sorge, sei kein Gewohnheitsverbrecher. Der Ver­teidiger hob hervor, baß dieser Angeklagte, wie sein Bruder, bereits seit zehn Monaten sich in Unter­suchungshaft befänbe. Was den Matern betreffe, so sei dieser meistens nur mitgegangen. Er habe eigentlich nur einmal einen Frischling erlegt. Dieser Angeklagte versorge fleißig eine kleine Landwirt­schaft und habe außerdem noch seine alte Mutter zu versorgen.

Nach den längeren Ausführungen dieses Ver­teidigers ergriff der Anwalt bes Angeklagten Thyssen das Wort. Er führte eingangs aus, daß er den Eindruck habe, der Geist des ermor­deten Bürgermeisters Wilhelm Odenweller über­schatte ba'$ Verfahren, ein Schatten, ber noch durch den Schuß auf den Förster Nothnagel verstärkt werde. Um den Angeklagten gerecht werden zu können, müsse man diesen Schatten beiseite räumen. Für die Gemeinde Kransberg sei es ein Gutes, daß nicht noch mehr ihrer Einwohner auf der An­klagebank säßen, auf die sie eigentlich gehörten. Aus diesem unerfreulichen Milieu rage der An­geklagte Thyssen,, der aus einer sehr achtbaren Familie stamme, heraus. Er sei es auch gewesen, ber Reue gezeigt habe. Thyssen stecke nicht mit ber Kransberger Bevölkerung unb den Angeklagten unter einer Decke. Er habe lebiglich nicht die nötige Vorsicht walten lassen. Er sei als Iagdliebhaber nur durch seinen Wunsch, einen kapitalen Hirsch zu schießen, in die KransbergerJagdgesellschaft" hin­eingeraten. Im Falle des Abschusses des Stückes

tritt im Derwaltungsstreitverfahren als untere In­st anz ein Stadtverwaltungsgericht. Beim Kreis Gießen bleibt jedock neben dem Kreisausschuß als untere Instanz für Angelegenheiten der Land­gemeinden bas Bezirksoerwaltungsgericht als nächst­höhere Instanz im Verwaltungsstreitverfahren für bre Kreise ber ehemaligen Provinz Oberhessen unb nunmehr auch für ben Stadtkreis Gießen bestehen.

Auf b^m Gebiete bes Fürsorgewesens wirb durch bas Gesetz vom 9. August keine Verlagerung von Aufgaben vom Kreis auf die Stabt eintreten, da bie Stabt Gießen bisher schon ein eigener Für- sorge-Derbanb war unb innerhalb ihres Gebietes die Aufgaben ber öffentlichen Fürsorge selbständig erfüllte.

Verliert der Kreis Gießen durch das Ausscheiden der Stadt Gießen einen Teil seines bisherigen Be­sitzstandes, so erhält er durch die Auslösung des Kreises Schotten, bie am 1. Oktober 1938 in Kraft tritt, eine Anzahl Oemeinben unb selbständige Gemarkungen als neues Kreis- gebiet zur Betreuung zugewiesen. Von dem Kreise Schotten kommen zum Kreise Gießen am 1. Oktober 1938 hinzu: bie Gemeinben Freienseen, Gonterskirchen, Klein-Eichen, Lardenbach, Laubach, Ruppertsburg und Wetterfeld, ferner bie selbstän­digen Gemarkungen Laubacher Wald I, II unb III unb Stockhäuser Hof. Die Einwohnerzahl biefes neuen Kreisgebjetes beläuft sich auf runb 5000 Köpfe. Die Fläche des Kreiszuwachses stellt insge­samt runb 9300 Hektar bar.

Mit ber Uebernahme biefer Orte in die Verwal­tung bes Kreises Gießen sind natürlich ebenfalls Auswirkungen auf die Finanzwirtschaft verbunden, denn ber Anteil dieser Gemeinden an ben Kreisum­lagen, ber bisher an die Verwaltung des Kreises Schotten ging, wird künftighin an die Kasse des Kreises Gießen zu zahlen fein. Genaue Angaben über das Ausmaß dieser Veränderung sind heute noch nicht möglich, da auch hier gegenwärtig noch alle Dinge in Fluß sind. Selbstverständlich werden aus dem Aufgabengebiete dem Kreise Gießen neue Verpflichtungen erwachsen, denn er wird für die hinzukommenben Gemeinden künftighin z. B. die öffentliche Fürsorge und Wohlfahrtspflege, das Feuerwehrwesen usw. zu betreuen haben. Ferner wird eine Neuordnung hinsichtlich der Gendarmerie- Verwaltung kommen, für bie mit dem Amtssitz in Laubach eine Genbarmeriestation mit zwei Bezir­ken ins Auge gefaßt wirb. Natürlich werben auch bie Kreispolizeiverorbnungen des Kreises Gießen vom 1. Oktober ab ihre Wirksamkeit auf bie neuen Kreisgemeinben erstrecken. Dagegen werben Beamte ober Angestellte des Kreises Schotten nicht zum Kreisamt Gießen hinzukommen, da diese Kräfte

Oer Staatsanwalt spricht. Oie Strafanträge.

In ber gestrigen Schlußverhandlung des Wilde­rer-Prozesses gegen die Brüber Odenweller unb die übrigen Angeklagten nahm zunächst ber Vertre­ter ber Anklagebehörde, Staatsanwalt Dr. Finke, bas Wort zu einem mehrstündigen Plädoyer. Er wies eingangs barauf hin, daß bie früheren lanbes- rechtlichen Bestimmungen, bie vor bem Inkrafttreten bes Reichsgesetzes galten, völlig unzulänglich waren unb ben Verhältnissen nicht gerecht wurden, auch nur ganz geringe Strafen für Jagdvergehen vor­sahen. Er bedauerte, daß diese Bestimmungen mit Rücksicht darauf, daß ein Teil der Verfehlungen verhältnismäßig lange zurückliegt, teilweise zugun­sten ber Angeklagten zur Anwenbung kommen müßten. Diesen milden Bestimmungen unb ber da­maligen Auffassung der Strafgerichte sei es zuzu­schreiben, daß das Wildern in erschreckendem Maße um sich griff, unb bas sei letzten Endes eine der Hauptursachen, daß derartige Zustände, wie sie frü­her der Mieger-Prozeß und jetzt ber Prozeß Oden- weller zeigten, im Taunus eingerissen waren. Der Staatsanwalt begrüßte es, daß nach den neuen Be- ftimmungen, die eine Unterscheidung zwischen ber einfachen unb ber gewerbsmäßigen Wiloerei treffen, für bie letztere Zuchthaus vorgesehen sei. Hierauf behanbelte er noch einmal bie Vorgeschichte bes Prozesses unb schilderte insbesonbere die Schwierig­keiten der Ermittlungen, die infolge der störrischen Haltung ber Bewohnerschaft von Kransberg eine ganze Zeitlang nicht -vom Flecke kamen. Wie tief damals die Achtung vor den Gesetzen dort gesunken sei, erkenne man daraus, daß es zu einem Mord unb einem Morbversuch gekommen sei, bie leiber ihre Sühne nicht ftnben könnten.

Sodann wandte sich der Staatsanwalt ben ein­zelnen strafbaren Hanblungen ber Angeklagten zu unb befaßte sich zunächst mit bem Fall Lauer. Er wies darauf hin, daß ber Angeklagte Lauer bis 1932 als Zentrale ber ganzenJagdgesellschaft" an­zusprechen fei. Er bedauerte, baß alle diese Fälle verjährt seien bzw. unter bie Amnestie fielen. Wenn auch feststehe, baß ber Angeklagte noch später ge- wilbert habe, so sei eine Strafverfolgung auch hier nicht möglich, da bie Straftaten möglicherweise vor ber Amnestie von 1934 lägen. Dagegen seiLauer der gewerbsmäßigen Hehlerei eindeutig überführt. In biefem Falle bat er auf eine recht exemplarische Strafe zu erkennen, und er beantragte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, unter Einbe­ziehung einer Gefängnisstrafe wegen mittelbarer Falschbeurkundung durch bas Erschleichen der Ur­sprungsscheine, eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren und einem Monat.

Den Josef Odenweller bezeichnete der Staatsanwalt als denjenigen, ber bie größte Ver- chlagenheit unb Kaltblütigkeit frei bem Begehen einer Delikte gezeigt habe. Er bezeichnete ihn als einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher. Wenn auch bie früheren Verfehlungen nicht mehr abgeur­teilt werben könnten, so seien sie boch bei der Wür­digung ber Gesamtpersönlichkeit dieses Angeklagten entsprechend zu berücksichtigen. Der Staatsanwalt ging hier noch über seinen Antrag im Falle Lauer hinaus unb beantragte wegen gewohnheitsmäßiger Wilderei eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren drei Monaten. Außerdem beantragte er für Lauer unb Josef Odenweller die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf bie Dauer von fünf Jahren.

Bei bem Karl Odenweller betonte der Staatsanwalt, daß dieser ber einzige sei, ber burch ein Gestänbnis wenigstens etwas Klarheit in biefe verworrenen Verhältnisse gebracht habe. Er bean­tragte baher, bem Angeklagten milbernbe llmftänbe zuzubilligen, unb hielt eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten ür ausreichend

Gegen ben H. Matern beantragte der An­klagevertreter aus denselben Erwägungen bie gleiche Strafe.

Bezüglich bes Angeklagten Thyssen vertrat der Staatsanwalt die Auffassung, daß es sich bei biefem nicht um einen Gewohnheitswilberer hanbele. Im­merhin hielt er ihn zweier Einzelfälle für über- ' ührt unb bezeichnete feine Einlassung, er habe da­mals nicht gewußt, wo 'bie Grenze seines Jagb-

Kahlwild müsse man zu einem Freispruch kommen. -Verschiedene Zeugen hätten ausgefagt,- baß die Ab- schußstelle nicht im fremben Revier liege. Wenn die Anklage ihm weiterhin Gebrauchmachen von Falsch­beurkundungen im Sinne des § 273 StGB, vor­werfe, so habe der einzig mögliche Belastungszeuge nichts aussagen können. Der Verteidiger beantragte insofern Freispruch wegen Mangels an Beweisen. Rachem die Anklage gegen Thyssen zu 75 v. H. zusammengestürzt sei, verbliebe nur noch die An- gelegenheit mit dem Sechserhirsch. Es sei objektiv wahr, daß der todwunde Hirsch in das fremde Re­vier hinüberwechselte. Es sei weiterhin wahr, daß Thyssen mit I. Odenweller dann den Hirsch dort holte. Thyssen habe aber erst später erfahren, daß der Hirsch sich bereits auf fremdem Jagdgebiet be­funden hätte. Gerade an dieser Stelle der Krans- berger Jagd seien die Grenzoerhältnisse besonders unübersichtlich. Weiterhin müsse geprüft werden, ob sich dieser Fall nicht schon im Winter 1933/34 zu- nm habe. Auch in diesem Falle beantragte erteibiger in erster Linie Freispruch, sonst Anwendung der Amnestie und vorsorglich im Ver­urteilungsfalle Anrechnung der Untersuchungshaft.

Anschließend wurde den Angeklagten das letzte Wort erteilt, ein Recht, von bem sie zu ihrer Ver­teidigung Gebrauch machten. Lediglich Thyssen schloß sich den Ausführungen seines Verteidigers an.

Oas Urteil.

Nach fünfstündiger Beratung verkündete das Ge­richt in den späten Abendstunden folgendes Urteil: Der Angeklagte Josef Odenweller wird wegen Verbrechens der gewohnheitsmäßigen Wil­derei, teilweise in Mittäterschaft begangen, zu einer Gesamtzuchthaus st rase von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die bür­gerlichen Ehrenrechte werden ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Sieben Monate gelten durch bie Untersuchungshaft als verbüßt^

Der Angeklagte Lauer wirdjunter Freisprechung von der Anklage der Wilderei wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei sowie einer schweren mit­telbaren Falschbeurkundung zu einer Gesamt- zuchthausstrase von einem Jahr und 3 e I)ji Monaten verurteilt. Die Untersuchungs­haft wurde nicht angerechnet. Auch ihm wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre abgebro­chen. Es erging gegen ihn Haftbefehl.

Der Angeklagte Karl Odenweller wird wegen gewohnheitsmäßiger Wilderei in fünf Fällen, sowie der Beihilfe zur Wilderei in zwei Fällen, un­ter Zubilligung mildernder Umstände zu einer G e - f ä n g n i 5 ft r a f e von IVt Jahren verurteilt. Die Untersuchungshaft wurde in der vollen Höhe von neun Monaten angerechnet.

Die Haftbefehle gegen die Brüder Oden­weller wurden aufrechterhalten.

Der Angeklagte Matern wird ebenfalls wegen gewohnheitsmäßiger Wilderei in sechs Fällen zu einem Jahr unb f ünf Monaten ® e» f ä n g n i 5 verurteilt.

Der Angeklagte Thyssen wird wegen Wilderei in einem Falle zu vier Monaten Gesäng- n i s verurteilt. Sechs Wochen der Untersuchungs­haft kommen zur Anrechnung. Bei Karl Odenweller, Matern und Thyssen wurden die Jagdgeräte ein- gezogen.

In ber Urteilsbegründung ging der Vor. sitzende, ber sich im wesentlichen den Ausführungen bes Staatsanwaltes anschloß, noch einmal auf bie Vorgeschichte der ganzen Affäre ein unb betonte babei insbesondere, daß diese schwere Strafe not­wendig sei, um endlich einmal der weit verbreiteten Meinung entgegenzutreten, daß die Wilderer keine Verbrecher, sondern bedauernswerte Opfer ihrer Jagdleidenschaft seien. Insbesondere im vorliegenden Falle handle es sich bei den angeklagten Wilderern nicht um Iagdliebhaber, sondern um verbrecherische Geschäftemacher im übelsten Sinne. Leuten dieses Schlages gegenüber sei jegliche Gefühlsduselei fehl am Platze. Der Vorsitzende gab der Hoffnung Aus­druck, daß die schweren Strafen bei all denen, die es angeht, ihre abschreckende Wirkung nicht ver­fehlen.

Hierauf wurde bi^ Sitzung, nachdem bie Angeklag­ten noch über ihre Rechtsmittel belehrt worden waren, geschlossen.