Einzelbild herunterladen

Nr.t» Zünftes Blatt

Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberhessen)

Samstag, 8 Januar 1938

Das Recht im täglichen Leben.

Steuerfragen zu Beginn des Jahres 1938. Von Dr jur et rer. pol. K Wuth, Serlm.

Die neuen Steuererklärungen.

Die Steuererklärungen für die Einkommen-, Korperschafts- und Umsatzsteuer für 1937 sind bis Ende Februar schriftlich oder mündlich vor dem Finanzamt abzugeben, falls nicht noch eine allge­meine Fristverlängerung stattsindet. Entsprechendes hat für die Gewerbesteuer zu gelten. Sowohl zur Einkommensteuer wie zur Gewerbesteuer ergehen noch neue Vorschriften, u. a. wegen der kurzlebigen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten bei An­schaffung (Bestellung) nach dem 30. September 1937 mcht mehr zum sofortigen Abzüge zugelassen wer­den. Die Steuererklärungsfrist kann vom Finanzamt im einzelnen Fall auf Antrag verlän­gert werden; hierfür ist eine besondere Begrün­dung erforderlich. Doch kann Steuerpflichtigen mit umfangreicher Buchführung Fristverlängerung gleich mit Wirkung für spätere Jahre jederzeit'wider­ruflich bewilligt werden. Die Frist darf für die Einkommensteuer, Gewerbesteuer der natürlichen Personen und die Umsatzsteuer nicht über den 30. Juni hinaus verlängert werden.

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung vom 10. Jan. 1938.

Am 10. Januar ist die letzte Voranmel­dung auf die Umsatz st euer für 1937 ein­zureichen und eine entsprechende Vorauszahlung zu leisten. Sind bisher vierteljährliche Voranmel­dungen abgegeben, hat sich aber der Gesamtumsatz im Vorjahre 1937 über 20 000 RM. erhöht, so müs­sen für 1938 vom 10. Februar an monatliche Vor­anmeldungen und Vorauszahlungen erfolgen.

Die Voranmeldung vom 10. Januar kann für die Inanspruchnahme von Steuervergünsti- g u n g e n im Jahre 1938 für die sog. Großhandels­umsätze, d. h., für die Lieferung von nicht selbsther­gestellten oder bearbeiteten Gegegenständen an an­dere Unternehmer oder freie Berufe zu betrieblichen bzw. beruflichen Zwecken, an öffentlich-rechtliche Körperschaften usw. von wesentlicher Bedeutung sein. Wer nur den ermäßigten Steuersatz von 0,50 v. H. bzw. für die bestimmten Rohstoffe Steuer­befreiung in Anspruch nehmen will, muß auf Grund der 1937 abgegebenen Voranmeldungen nachweisen können, daß er 1937 an Lieferungen im Einzel­handel (an Private) nicht mehr als 75 v. H. des Gesamtumsatzes ausgeführt hat. Ist dies nicht be­reits aus den 1937 laufend eingereichten Voran­meldungen zu ersehen, so muß in der Voranmel­dung vom 10. Januar 1938 angegeben werden, wie­viel die Einzelhandelslieferungen im Jahre 1937 insgesamt betragen haben.

Die Abführung der Vürgersieuer 1938 durch den Vekriebsführer.

Im Jahre 1938 werden in steuerlicher Hinsicht manche Neuerungen eintreten. Das neue Biir - gersteuergesetz vom 20. November 1937 hat mehr Aenderungen mit sich gebracht, als zunächst angenommen wurde. So ermäßigt sich die Bür­gersteuer 1938 auf Antrag, wenn sich das Ein­kommen 1938 um mehr als 30 v. H. niedriger als 1936 stellt, auf die dem Einkommen 1938 entspre­chende Bürgersteuer.

Für die Betriebsführer ist bemerkenswert, daß die Bürgersteuer, die vom Arbeitslohn der Gefolg- schaftsmitglieder einzubehalten ist, künftig höchstens einmal monatlich abzuführen ist, nämlich die in einem Monat einbehaltenen Bürgersteuerbeträge bis zum 5. des folgenden Kalendennonats; der Ab­führungstermin vom 20. jedes Monats fällt künftig ganz fort. Ferner können die Betriebsführer mit wenigen Gefolgschaftsmitgliedern von der Abfüh­rung der Bürgersteuer absehen, bis der insgesamt zu zahlende Bürgersteuerbetrag 5 RM. übersteigt; spätestens ist jedoch die einbehaltene Bürgersteuer bis zum 5. des ersten auf jedes Kalendervierteljahr folgenden Monats (5. April, 5. Juli usw.) abzu­führen. Bei der Entrichtung der Bürgersteuer ist neben dem Kaffenzeichen die Zahl der Gefolgschafts­mitglieder mitzuteilen; die einzelnen Namen brau­chen nicht aufgeführt zu werden. Falls die Gemeinde weder eine Poscheck- noch Bankverbindung ange­geben hat, können die baren Portoauslagen abge­setzt werden. Die auf der Steuerkarte geforderten Bürgersteuerbeträge sowie die Gemeinde sind im Lohnkonto auszuweifen (vgl. auch Bürgersteuer­

merkblatt!).

Wichtige Anträge zur Lmheitsbewerlung, Gewerbe- und Grundsteuer 1938/39.

Die letzte allgemeine Einheitsbewertung (Hauot- feststellung) der gewerblichen Betriebe, sowie die letzte Vermögensveranlagung haben nach dem Stande vom i. Januar 1935 stattgefunden. Die vor­gesehene neue Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1938 wird um ein Jahr hinausgeschoben findet also auf den 1. Januar 1939 statt. Eine Dermögenserklärung auf den 1. Januar 1J38 ist nicht einzureichen. Wesentliche Aenderungen bei den Einheitswerten und der Vermögenssteuer seit der letzten Veranlagung bis zum 1. Januar 1938 sind durch besonderen Antrag aus Neu- feststellung (Fortschreibung) des Emheitswer- tes bzw. Neuveranlagung des Vermögens nach dem Stande vom 1. Januar 1938 beim Finanzamt gel­

tend zu machen.

Für den Einheitswert des gewerb­lichen Betriebes, der auch für die Ge­werbesteuer vom Kapital von Bedeutung ist, muß geltend gemacht werden können, daß sich der Einbeitswert auf den 1. Januar 1938 über em Fünftel, mindestens 1000 NM. niedriger als der bisher festgesetzte Wert stellt. Bei den Emheits- werten der Grundstücke gilt das gleiche; doch genügt es im Falle von Bestandsänderungen (z. B. Ab­trennung von Grundstücksteilen, Abbruch von Ge­bäuden),' daß sich der Wert vom 1. Januar 1938 um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens 500 RM. niedriger als der frühere berechnet. Eine Neufest­stellung der Grundstückseinheitswerte ist vor allem für die neue Grundsteuer von Bedeutung, die bekanntlich vom 1. April 1938 an nach den reichs­rechtlichen Bestimmungen erhoben wird. Im Grund­steueroerfahren kann die Einheitsbewertung der Grundstücke nicht mehr als unzutreffend angegriffen werden. , rz , ,

Ausschreibung der Lohnsteuerbelege. Lohnzettel bis 31. Januar einsenden!

Die Betriebsführer haben die Steuerkarten 1937 für alle bei ihnen am 31. Dezember 1937 beschäf­

tigten Gefolgschaftsmitglieder mit der L ahn­st e u e r - und, was neu ist, der Wehrsteuer- bescheinigung ausgefüüt bis zum 15. Februar regelmäßig bei den für die einzelnen Gefolgschafts­mitglieder nach der Steuerkarte 1938 zuständigen Finanzämtern einzureichen; mit der Ausschreibung tft zweckmäßig bald zu beginnen. Besondere Lohn- und Wehrsteuer-Ueberweisungsblätter sind nur aus­nahmsweise einzusenden, wenn etwa die Steuer­karte 1937 nicht Vorgelegen hat oder für ihn im Laufe des Jahres 1937 ausgeschiedene Gefolgschafts­mitglieder versehentlich keine Lohn- und Wehr­steuerbescheinigung auf der Steuerkarte ausgeschrie­ben ist. Für Gefolgschaftsmitglieder, die 1937 einen höheren Arbeitslohn als insgesamt 8400 RM. be­zogen haben, sind besondere Lohnzettel bis zum 31. Januar 1938 an die Finanzämter auf be­sonderen Vordrucken einzureichen; sie treten gleich­zeitig an die Stelle der Lohn- und Wehrsteuer­bescheinigung und können an deren Stelle auf die dritte Seite der Steuerkarte aufgeklebt werden.

Die erste Veranlagung zur Wehrsleuer.

Bis Ende Februar des Jahres werden auch die ersten Wehrsteuerklärungen für die Zeit vom 1. September 1937 bis 31. Dezember 1937 ab­zugeben fein. W eh rst e u erpf lichtig find alle männ­lichen deutschen Staatsangehörigen der Geburts­

jahre 1914 bis 1916, die ihren Wohnsitz oder ge­wöhnlichen Aufenthalt im Jnlande haben und nicht zur Erfüllung der zweijährigen aktiven Dienstpflicht einberufen werden. Eine Steuererklärung ist von den Wehrsteuerpflichtigen für 1937 einzureichen, die keinen Arbeitslohn bezogen und deren Einkommen 1937 224 RM. überschritten hat, ober wenn sie neben dem Arbeitslohn sonstige Einkünfte von mehr als 100 RM. bezogen oder schließlich eine Einkommensteuererklärung für 1937 abzugeben haben. Unter entsprechenden Voraussetzungen fin­det eine Veranlagung zur Wehrsteuer 1937 in Höhe von vier Zwölftel der Jahreswehrsteuer statt. Die Wehrsteuer beträgt 50 v. H. der Einkom­mensteuer, mindestens 4 v. H. des Arbeitslohns und 5 v. H. des sonstigen auf 5 RM. nach unten ab­gerundeten Einkommens; Kinderermäßigungen wer­den erst von 1938 an berücksichtigt. Die Veran­lagung unterbleibt nur, wenn der Wehrsteuer­pflichtige nach seinen Angaben in der Wehrsteuer- erklärung (Wehrsteuerbeiblatt) entweder die zwei­jährige aktive Dienstpflicht schon erfüllt hat oder zu ihrer Erfüllung einberufen ist ober einberufen wird ober wenn eine endgültige Entscheibung über seine Nichteinberufung zur Erfüllung ber zweijäh­rigen aktiven Dienstpflicht bis zum 31. Dezember 1937 noch nicht getroffen war, ober wenn er von der Entrichtung der Wehrsteuer befreit ist.

Heirat, Tod und Erbschaft.

Von Amtsgerichisrat i. R. Franz Gros.

Wie oft schließen junge Leute die Ehe, ohne sich über die rechtlichen Folgen dieses für ihr ganzes Leben so bedeutenden Rechtsvorganges im mindesten im klaren zu sein. Habt ihr, verheiratete Leser, in einem Eheoertrag oder in einem Testament euer Haus bestellt? Weißt du, liebe Leserin, wasRech­tens" ist, wenn du dir nicht in einer solchen Urkunde, also schriftlich und unter Beobachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Form, dich gesichert, d. h. dir bei aller Liebe für deinen Gatten deine Rechts­belange gewahrt hast, um dich vielleicht vor künf­tiger Not zu schützen?

Tod und Erbschaft sind unlösbar miteinander ver­bunden. Mit dem Hinscheiden eines Menschen, sei er jung oder alt, verheiratet oder ledig, arm oder reich, überschuldet ober nicht, wirb seine Erbschaft eröffnet. Was besagt das für die Praxis des Le­bens?

Zunächst dies: daß selbst die nächsten Verwandten, der überlebende Ehegatte ober die Kinder, in außer­ordentlich zahlreichen Fällen nicht wissen, ob sie die Erbschaft des Gatten oder Vaters annehmen sollen ober nicht. Da ist ein Geschäftsmann gestor­ben. Sein Laben ging gut; er hat ein Haus, das mit einer Hypothek belastet ist, die er mit einem Sparguthaben, das er auf einer Bank liegen hatte, glatt hätte tilgen können. Frau und Kinder aber wissen nichts davon, daß sich der Verstorbene im Vertrauen auf die Sicherheit des Vermögens und Einkommens für einen anderen verbürgt hat und daß dieser nicht einmal durch eigene Schuld soeben in Konkurs geraten ist. Die Erben, Gattin und Kinder, haben die Erbschaft nicht rechtzeitig ausgeschlagen. Die Gläubiger nehmen sie als die Erben des Bürgen für eine Summe in Anspruch, die die Höhe der Erbschaft bei weitem übersteigt. Hätten die Erben von der den Nachlaß übersteigen­den Bürgschaft gewußt, so hätten sie nicht vor­schnell die Erbschaft angetreten, sondern vielmehr durch die Errichtung eines Nachlaßinventars die Erbenhaftung auf den Nachlaß beschränkt. Solches ist möglich! Nichts Verfehlteres und Gefährlicheres gibt es bei einem Todesfall für den Ehegatten oder die Abkömmlinge, als bei nicht völlig klaren ober geklärten Verhältnissen eine Erbschaft anzunehmen. Der Tob eines anscheinend in irdischem Glück Le­benden kann nach dem oben geschilderten Falle den finanziellen Ruin seiner Nächsten zur Folge haben.

Kommen wir noch einmal auf das Brautpaar zu sprechen, das ohne Ehevertrag zum Standesamt geht. Beide sind fast arm zu nennen. Der junge Ehemann hat ein Geschäft begründet, das gut geht. Er arbeitet sich empor und wird ein wohlhabender Mann. Weiß die im Geschäft fleißig mitarbeitende Frau, daß sie arm geblieben ist, weil eben die Frau an derErrungenschaft" nicht teilnimmt, ja, daß sie sogar in der Verfügung über ihr eigenes Vermögen beschränkt ist, soweit es nicht ihr Vor­behaltsgut ist? Wohl könnte sie sich durch einen Ehevertrag rechtzeitig gesichert haben ober noch durch ein später gemeinschaftliches Testament, das nur unter Ehegatten möglich ist, späteres, dieses aber doch nur bann, wenn ber Ehepartner sich zum Ab­schluß eines solchen bereit fanb. Sind feine Kin­der vorhanden, so erbt im gegebenen Falle die Frau, die sich vielleicht für ihren Mann geopfert

und ihm so die geruhsame und sich lohnende Füh­rung seines Geschäftes erst ermöglicht hat, nur die Hälfte seines Vermögens. Sind aber schon er­wachsene gemeinschaftliche Kinder des Mannes vor­handen, jo muß sie sich mit nur einem Viertel zu­frieden geben und ist vielleicht gar auf die Gnade ober Ungnade ber Kinber angewiesen. Das sinb die oft ganz unbeabsichtigten aber darum nicht minder schweren Folgen unterbliebener vertraglicher Siche­rung der Ehefrau. Solche vor Gericht oder vor einem Notar zu beurkundende und erst hiermit rechtlich verbriefte Sicherung der Lebensmöglich­keiten kann sehr wohl auf Gegenseitigkeit beruhen, da auch die Ehefrau auf Grund ihrer besseren Ver­mögensverhältnisse der wirtschaftlich besser gestellte Ehepartner sein kann. Jedenfalls aber ist ohne ver­tragliche Sicherung die Ehefrau nach dem derzei­tigen deutschen Recht ohne weiteres benachteiligt. In einer vernünftigen Ehe ist dieser Zustand un­erwünscht.

Wer irgendwie als Erbe befürchten muß, für Schulden des Erblassers, die, wie oben gesagt, auch verborgener Art sein können, von Gläubigern in Anspruch genommen zu werden, soll sich dadurch sichern, daß er sofort bei Gericht ober Notar die amtliche Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses be­antragt. Hierdurch beschränkt er die Erbenhaftung auf den Bestand des Nachlasses. Es ist ein immer wieder festzustellender Irrtum derer, die da glau­ben, es gebe einen Erbschaftsantritt ohne Haftung für die Schulden eines Verstorbenen. Das Gegenteil ist ber Fall! Unb beshalb ist unbebingt zu raten: Hüte dich vor einem übereilten Erbschaftsantritt!

Wer eine wichtige Handlung vornehmen will unb beshalb eines Rates bedarf, ber gehezum Schmieb unb nicht zum Schmiedchen". Wohl kann ein Mensch fein Testament auch selbst errichten. Mit Recht ober jedenfalls nicht mit Unrecht hat bas Gesetz bei solch wichtiger Gelegenheit, wie es bie Erklärung eines letzten Willens ist, bie Gültigkeit eines solchen Rechtsaktes an bie Erfüllung strenger Erfordernisse gebunden. Sonst wäre beispielsweise der Fälschung, um nur diese gröbste Möglichkeit zu nennen, auf das leichteste Tür unb Tor geöffnet. Aber auch die zu treffenden materiellen Bestimmungen setzen oft die Berücksichtigung gesetzlicher Vorschriften, beson­ders auch erbschaftssteuerlicher Art, voraus, die der rechtsunkundige Erblasser nicht wissen kann und nicht weiß. Es kann deshalb jedem, dersein Haus bestellen" will unb wer sollte bas nicht?, nur bringend geraten werden, hierbei einen Rechtskun­digen zu Rate zu ziehen.

Und noch eins: Jeder bereinige seine künftige Hinterlassenschaft rechtzeitig, nicht erst in letzter Mi­nute. Wie häufig kommt es vor, daß aus dem Hause eines schon im Sterben Begriffenen bei Ge­richt ober Notarein Testament bestellt" wird, also bann, wenn es schon längst zu spät ist. Wie es Leute von hysterischer Art gibt, bie bei jeglichem Stimmungswechsel ein neues Testament ober Te­stamentsnachträge machen, so gibt es Leute, bie sich vor einer Testamentserrichtung fürchten, ob­wohl sie bei einiger Ueberlegung sich zu einer Hanb- lung verstehen sollten, die ihnen eine anständige Lebensauffassung und das Gewissen gebieten müß­ten.

Gemeinden und Mchenzuschüfte

In dieser Frage hat kürzlich das Reichsgericht eine bedeutsame Entscheidung getroffen. DemReichs- aerichtsurteil lag folgender Tatbestand zugrunde: Auf Grund einer im Jahre 1872 gegebenen Zusage verlangte der Kläger gegenüber der beklagten Ge­meinde die Feststellung, baß diese zur jährlichen Leistung eines Beitrags zur Besoldung des Meß­ners und Organisten in M. nach Maßgabe des Ge­meinderatsbeschlusses vom 8. Juli 1871 und des Ge­meinbebeschlusses vom 19. März 1872 verpflichtet sei, und die Zahlung ber rückstänbigen Leistungen für bie Jahre 1933, 1934 unb 1935.

Das Landgericht hatte in erster Instanz die An­sprüche zu einem Drittel für gerechtfertigt erachtet. Das Berufungsgericht hatte dem Feststellungsan- trage in vollem Umfang entsprochen unb die beklagte Gemeinde zur Zahlung verurteilt. Die hiergegen beim Reichsgericht eingelegte Revision wurde ver­worfen.

Die Revisionsgründe gegen das Urteil gingen da­hin, es fei nach nationalsozialistischen Rechtsgrund­sätzen eine Belastung Andersgläubiger nicht mehr zulässig; ein solches Verlangen sei nunmehr sitten­widrig; das Berufungsgericht habe auch zu Unrecht der Einrede ber veränderten Umstände nicht statt- gegeben.

Dieses Vorbringen wurde vom Reichsgericht nicht anerkannt. Die Belastung Andersläubiger mit Bei­trägen für die Unterhaltung einer Kirche, ber sie nicht angehören, werde sicherlich heute noch mehr

als fürher als Unbilligkeit empfunden, zumal, wenn die Kirchengemeinde von ihren Mitgliedern nicht einmal Steuern erheben sollte. Es möge auch zu- treffen, daß die Regierung darauf bedacht sei, solche Zustände zu beseitigen, wo cs angehe. Deswegen müsse der Zustand aber noch nicht als unverträglich mit den Zielen einer nationalsozialistischen Auf­fassung angesehen werden. Für diese Auffassung fei die nationalsozialistische Staatsführung maß­gebend. Es müßten dabei bie Folgen eines unver­mittelten Umsturzes bisherigen Rechts in Betracht gezogen werben. Die Einstellung der Staatsführung dürfe auch bei Prüfung der Frage der Sittenwibrig- keit nicht unbeachtet bleiben. Nach dem Partei­programm werde mit Einschränkungen, so führt das Reichsgericht weiter aus, die Freiheit aller religiösen Bekenntnisse im Staat gefordert. Daß dieser Grundsatz zur Zeit nicht dazu führe, jede Belastung Andersgläubiger auszuschließen, ergebe sich aus ber Haltung ber Staatsführung, welche allgemein um bie Aufrechterhaltung ber Ordnung bemüht gewesen sei und auch hier überstürzte 2Ienberungen nicht werde gutheißen wollen, die zu schweren Erschütterungen vieler Gemeinden christ­lichen Glaubens führen müßten, vieler Gemeinden, die vom Staat selbst geldliche Unterstützung er­halten, um lebensfähig zu sein; denn die Belastung Andersgläubiger habe, so weit ber erkennende Senat dies aus den zu feiner Entscheidung kommenden Fällen zu überblicken vermöge, eine beträchtliche

Bedeutung für den Bestand zahlreicher Kirchen« gemeinden. Es fielen nicht nur die vertraglichen Bindungen politischer Gemeinden darunter, oie in nicht wenigen Fällen bei Neuerrichtung von Kirchen­gemeinden eingegangen seien, sondern es kämen auch zahlreiche gesetzliche Verpflichtungen der Län­der und politischen Gemeinden, 3. B. zur Gewäh­rung von Staatszuschüssen, zur Tragung der Bau­last, in Betracht. In vielen Jndustriegemeinden sei die Besteuerung der juristischen Personen und da­mit auch die Besteuerung Andersgläubiger bie finanzielle Grundlage für die Kirchengemeinde ge­worden. In weiten ländlichen Bezirken Deutsch­lands seien am Grundstück haftende Lasten der finanzielle Rückhalt der Gemeinden. Von allen die­sen Einnahmequellen seien Länder und Reich nicht nur unterrichtet unb bulden sie weiter, sondern er­kennten sie auch mittelbar an, indem die von den Ländern, z. B. Preußen, den Kirchen gewährten Zuschüsse unter Berücksichtigung der Einnahmen dieser Kirchen bemessen worden feien, in welchen die Belastungen Andersgläubiger mitenthalten seien. Es gebe aber auch der Staat selbst den Kirchen Staatszuschüsse aus den allgemeinen Staatsmitteln, die nicht nur von den Angehörigen der bestimmten Konfession erhoben worden seien. Es könne daher ber Revision nicht zugegeben werden, daß zur Zeit der Weiterbestand solcher Lasten und Verpflich­tungen mit der nationalsozialistischen Auffassung in so hohem Grade unvereinbar wäre, daß die un­vermeidliche Erschütterung zahlreicher Kirchenge- meinden unberücksichtigt zu bleiben hätte. Es müsse vielmehr im Sinne nationalsozialistischer Auffassung liegen, wie sie sich aus Ziffer 24 des Partei- Programms und den vom nationalsozialistischen Staat getroffenen Maßnahmen ergebe, Erschütte­rungen von solcher Bedeutung zu vermeiden unb es ber Regierung zu überlassen, zu gegebener Zeit die Wege für eine andere Regelung zu ebnen. Als unvereinbar mit dem Sßolteempfinben von Recht unb Billigkeit könne angesichts des Verhaltens be$ Gesetzgebers und der Auswirkungen, welche eine Versagung ber alten Ansprüche mit sich brächte, die weitere Belastung Andersgläubiger nicht angesehen werden. Da, wo bie Zeit für eine gesetzliche Rege­lung reif war unb eine gesetzliche Regelung erfolgt ist wie in der Kirchensteuerverordnung für bas Saarland vom 20. Dezember 1935, gelte selbst­verständlich das neue Gesetz. Weitere Schlüsse dürf­ten an den Erlaß solcher Gesetze nicht geknüpft werden, solange die Regierungen den alten Rechts­zustand selbst bei ihren Maßnahmen berücksichtigten.

Die veränderten Umstände, so sagt das Reichs­gericht weiter, habe das Berufungsgericht nach jeder Richtung voll gewürdigt, dabei auch erörtert, was als Vertragsgrundlage bei Abschluß des Vertrages anzusehen gewesen und wieweit hier eine Aende-- rung eingetreten sei. Darin lägen im wesentlichen tatsächliche Feststellungen. Es könne der Revision auch nicht zugegeben werden, angesichts der vom Berufungsgericht eingehend erörterten Entwicklung der Verpflichtung, daß eine Erfahrung dagegen spräche, daß einfd)neibenbe Veränderungen bei dem Vertragsabschluß voraussehbar gewesen unb bie Uebernahme solcher Gefahren von den Parteien in Betracht gezogen worden wären. Ein Rechtsirrtum fei auch bei allen diesen Ausführungen des Be­rufungsgerichts nicht erkennbar, insbesondere auch nicht bei der Auslegung der Verpflichtungserklärung.

(Urteil des Reichsgerichts vom 9. September 1937, IV. Zivilsenat; Juristische Wochenschrift, 66. Jahr­gang, Heft 48, Seite 3026.)

Erbhof und Schuldentilgung.

ZdR. ImRecht des Reichsnährstandes", der Zeitschrift für Bauern- und Bodenrecht, finden wir in Nr. 21 (November 1937) eine Entscheidung des Reichserbhofgerichts, in welcher einer Bäuerin die bei dem Anerbengericht beantragte Genehmigung zum Verkauf von Erbhosgrundstücken, der zum Zwecke der Schuldentilgung erfolgen sollte, versagt worden ist.

Die Bäuerin, eine Witwe mit zwei noch minder­jährigen Kindern, beabsichtigte, von ihrem etwa rund 90 Morgen großen Hof eine Wiese zu ver­kaufen, aus deren Erlös Schulden getilgt werden sollten. Es sollte sich bei diesen Schulden über­wiegend um nichtfällige oder gar drückende Forde­rungen handeln. Zur Veräußerung sollte die beste Wiese kommen.

Bekanntlich ist bie Veräußerung von Erbhof- Grunbstücken nach § 37 Absatz 2 Reichserbhofgesetz nur beim Vorliegen eines wichttgen Grundes zu­lässig. Nach den getroffenen Feststellungen würde trotz der Veräußerung bie Ackernahrung gesichert bleiben. Als Ackernahrung ist biejenige Menge Landes anzusehen, welche notwendig tft, eine Familie unabhängig vom Markt unb der allge­meinen Wirtschaftslage zu ernähren und zu be­kleiden sowie den Wirtschaftsablauf des Hofes zu erhalten (also Saatgut- und Düngemittelbeschaffung, Begleichung der Handwerkerforderungen und Er­ledigung ber lausenben Jnstandsetzungsarbeiten usw.). Trotzdem die Ackernahrung nicht beeinttäch- tigt worden wäre, konnte bie Verkaufsgenehmigung nicht erteilt werden. Es handelte sich, wie festge­stellt, nicht um drückende unb gefünbigte unb außer­dem um nicht allzu große Verbindlichkeiten. Bei der Größe des Hofes ist mit Sicherheit zu erwarten, daß sie im Laufe der Zeit bei ordnungsmäßiger Bestellung aus dem Betrieb herausgewirtschaftet werden können.

Unzulässiger Grundsiück^erwerb.

ZdR. In einer oberhessischen Gemeinde haben zwei Brüder einen landwirtschaftlichen Betrieb mit etwa 28 Morgen Ackerland an einen anderen Land­wirt, der bisher in einer entfernten Gegend die Landwirtschaft betrieben und seinen Hof aus hier nicht interessierenden Gründen abgegeben hat, ver­äußert. Da es sich um den Verkauf von lanbroirt- schaftlichen Grundstücken handelte, bie über ber Mindestgrenze der Grundstücksoerkehrsbekannt- machung liegen (in Hessen Gesamtgrundstück V2 ha, in Nassau 1 ha ab zu veräußerndes Grundstück), war zu dem Geschäft die Zustimmung ber Ge­nehmigungsbehörde (Kreisamt unb Kreisbauern­führer) erforderlich. Die Zustimmung ist sowohl von dem Kreisamt, als auch nunmehr von der als Befchwerdeinstanz zuständigen Landesregierung ver­sagt worden.

Nach den getroffenen Feststellungen besteht in der