Hr.99 Erster Blatt
187. Jahrgang
Donnerstag, 29. April 1937
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Keimatrecht.
Im Prager Parlament hat die Vertretung der Sudetendeutschen Partei sechs Anträge in Form von Gesetzen eingebracht, deren Sinn und Zweck es ist, die staatspolitische Gleichberechtigung der Sudetendeutschen in der Tschechoslowakei herbeizusühren. Diese Gleichberechtigung wurde bei der Gründung der Tschechoslowakei nicht nur den Sudetendeutschen selbst in Aussicht gestellt, sie wurde auch oon den tschechischen Staatsmännern in Paris und London, in Washington und Rom feierlich versprochen. Wäre diese Zusage nicht geschehen, so hätte es erhebliche Schwierigkeiten machen müssen, einen tschechoslowakischen Nationalitätenstaat in den Grenzen zu bilden, in denen er heute noch besteht. Weder Präsident Masaryk noch sein Nachfolger Dr. Benesch konnten damit rechnen, in Washington und in London für ihre Staatsvläne Gehör zu finden, denn so wenig geläufig dem Präsidenten Wilson sowie der englischen Regierung die bevölkerungspolitischen und staatsrechtlichen Verhältnisse des tschechoslowakischen Staates waren, so weit war immerhin Lloyd George nach seinem eigenen Bekenntnis darüber unterrichtet, daß die Volkskraft und Volkszahl der Tschechen allein nicht ausreichte, um einen Staat zu bilden. Jedenfalls wäre ein rein tschechischer Staat nur ein Kleinstaat geworden Mit denkbar ungünstigen Grenzen, dazu verkehrsgeographisch und verkehrstechnisch oon allen Nachbarstaaten abhängig. Dieser Tatsache trugen auch die tschechischen Staatsgründer Masaryk und Benesch Rechnung, indem sie die slowakische Volksgruppe, die weder dem Blute, der Sprache und der Geschichte nach als tschechisch angesprochen werden kann, in den Staatsverband mit Hereinnahmen. Dann aber blieb immer noch das rein deutsche Gebiet übrig, das von dem deutschen Dolksteil im Ablauf der Jahrhunderte zur höchsten wirtschaftlichen und sozialen Blüte gebracht worden war.
Die Sudetendeutschen, also eigentlich der gesamtdeutsche Volksteil in der Tschechoslowakei, haben bisher vergeb! ich auf die Erfüllung der in feierlicher Fötrn gegebenen Zusage der staatspolitischen Gleichberechtigung gewartet. Sie haben nicht nur warten, sie haben es auch ertragen müssen, daß versucht wurde, unter der Losung: „Die Sprachgrenze bis m die Staatsgrenze" den sudetcndeut- schen Volksteil zu tschechisieren. Das ist mißlungen, wird immer mißlingen, weil sich hier zwei Volksteile gegenüberstehen, die zwar auf engem Raum nicht miteinander verfeindet zu sein brauchen, die aber jeder für sich darauf bestehen, ihr Volkstum und ihre Gesittung zu bewahren. Gerade so gut wie es die Tschechen fertiggebracht haben, in der Doppelmonarchie auf ihr Volkstum zu bestehen, wobei sie sehr eifersüchtig darüber wachten, daß auch nicht ein Bruchteil und nicht ein vermeintliches Recht verloren ging, — gerade so ist es auch das Recht und die Pflicht der Sudetendeutschen, ihr Volkstum zu verteidigen. Nur dieser Verteidigung und Sicherung dienen die sechs Anträge, die im Parlament eingebracht worden sind, Anträge, die in einem Nationalitätenstaat, wie es die Tschechoslowakei ist, sich eigentlich von s e l b st verstehen.
Es ist dabei zu beachten, daß Nachgeordnete Stellen der Prager Regierung sowie übereifrige Volksteile der Tschechen noch immer daran festhalten, als sei die Tschechoslowakei kein reiner Nationalitätenstaat, als seien die Tschechen das einzige Staatsvolk. Mit dieser Auffassung haben sogar der Ministerpräsident Hodza sowie auch der Außenminister Krofta im Winter 1936/37 in staatspolitisch bedeutsamen Reden aufgeräumt, wobei der Grundsatz ausdrücklich verkündet wurde: dieDeutfchen feien das zweite Staatsvolk! Um dieses Recht in Form der Gleichberechtigung zu sichern, wird eine Befriedung und Abgrenzung des Schulwesens gefordert, wird weiter gefordert, das deutsche Volkstum nach Sprache und Gesittung, wirtschaftlich und sozial in seinem Besitzstand zu sichern. Alle sechs Anträge zusammen fordern über die Sicherung dieses Besitzstandes hinaus nichts, am wenigsten aber irgendwelche Rechte, die Tschechen oder Slowaken zur Sicherung ihres eigenen Volkstums sonst preisgeben müßten. Da die Sudetendeutschen verhältnismäßig geschlossen in einem Gebiet wohnen, also nicht mit den Tschechen und Slowaken in Gemengelage wohnen, lassen sich die Forderungen der Sudetendeutschen sehr wohl verwirklichen, ohne daß ein anderes Staatsvolk Schaden oder Nachteil zu leiden braucht. Konrad Henlein hat selbst die Anträge begründet, Anträge, die sehr deutlich zeigen, daß sie einen Geist atmen, mit dem sich wohl zu- fammenwohnen läßt, daß sie aber auch oon dem nationalen Willen erfüllt sind, die Rechte des deutschen Volkstums in ihrer geschichtlichen Entwicklung und Bedeutung zum Wohle des Gesamtstaates festzuhalten und zu verteidigen.
Die Anträge der Sudetendeutschen Partei knüpfen unmittelbar an jene Aeußerung der Prager Regierung an, wonach die Sudetendeutschen „in der Tschechoslowakei 'ihr tatsächliche und dauernde Heimat sehen sollen." Prag wird also jetzt bei seinem eigenen Wort genommen, nachdem es durch die Ankündigung Konrad Henleins vom 28. Februar in Aussig in loyalster Form vorbereitet worden ist. Die völlig unverbindlichen Versprechungen der tschechoslowakischen Regierung vom 18 Februar hat man in der Umwelt genau so wenig ernst genommen wie Prag selbst, das durch politische Trinkgelder an die deutschen Splittergruppen den guten Schein zu wahren versuchte. Wir erinnern daran, wie stark umworben die sudetendeutschen „Staatsfeinde" waren, als man ihre ausschlaggebenden Stimmen für die Präsidentenwahl im Dezember 1935 brauchte. Und gerade Dr. Benesch war es, der am 28. Oktober 1935 erklärte: „Die Deutschen
D a r m st a d t, 28. April. (Lpd.) Der Reichsstatthalter in Hessen als Führer der Landesregierung hat das folgende Gesetz mit Zustimmung der.Reichsregierung beschlossen, das hiermit im Namen des Reiches verkündet wird:
1. Für das Rechnungsjahr 1937 bleibt d i e staatliche Grundsteuer unerhoben, insoweit sie auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken einschließlich der Weinberge ruht. Grundsteuer- pflichtig bleiben die Gebäude mit Zubehör, der zugehörige Hofreitegrund und die damit zusammenhängenden Grab- und Grasgärten, ferner Grundstücke, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden (z. B. Bauplätze, Steinbrüche) auch dann, wenn diese Grundstücke (Gebäude) im Eigentum eines Landwirts stehen. Im Zweifel entscheidet die Landesregierung (Finanzverwaltung). Im übrigen sind die Steuersätze der staatlichen Grundsteuer einschl. des Grundsteuerzuschlags nach dem Gesetz vom 5. 12. 30 für das Rechnungsjahr 1937 d i e gleichen wie für das Rechnungsjahr 1936.
2. Auf die Gewerbe st euer, die nach den Reichsgesetzen vom 1.12.36 erhoben wird, finden keine Anwendung mehr: a) das Gesetz die Gemeindeumlagen betreffend in der Fassung vom 7. 8. 20 nebst den Gesetzen und Verordnungen, die zu seiner Abänderung und Ergänzung erlassen worden sind: b) das Ausführungsgesetz zum Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 25. Juni 1930 nebst späteren Abänderungsgesetzen.
3. Die Erhebung der staatlichen und kommunalen Sondergebäudesteuer erfolgt für das Rechnungsjahr 1937 nach den bestehenden Vorschriften sowohl für die seither anleihepflichtigen als auch für die anleihefreien Grundstücke unter Berücksichtigung der vom 1. April 1935 an vorgeschriebenen Senkung um 25 v. H.
4. Die allgemeinen Vorschriften in den 88 1 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 einschl. der Vorschriften zur Abänderung dieses Gesetzes — (z. V. Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen vom 1.9.36) — gelten auch für die hessischen Staats- und Gemeindesteuern. Ausgenommen ist die Vorschrift über die Grundsteuer in Abschnitt III, § 29 Ziff. 1 des genannten Einführungsgesetzes.
5. Die Landesregierung (Finanzverwaltung) ist ermächtigt, Bestimmungen über die Festsetzung der
in der Tschechoslowakei haben die gleiche Mission wie die Tschechen und die Slowaken", oder am 21. September 1936: „Niemand soll daran zweifeln, daß wir mit unseren Deutschen und Ungarn g u t auskommen und uns mit ihnen auf der Grundlage der Verfassung und der Minderheitenverpflichtungen verständigen wollen", oder wenn er im August vergangenen Jahres versicherte, daß die bisherigen Fehler sich nicht wiederholen dürften und daß sie durch eine „vernünftige Praxis" zu ersetzen seien. Die tschechische Regierung wird in den sudetendeutschen Gesetzentwürfen weder etwas finden, was „Mit der Verfassung unvereinbar" wäre oder als „Versuch zur Aufteilung der tschechoslowakischen Republik" wider besseres Wissen verdächtigt werden könnte. Prag hat zudem nunmehr die Möglichkeit, jenen riesigen Aktenstapel in Genf über die vertragswidrigen Verletzungen der Minderheitenverträge durch die tschechoslowakische Regierung gegenstandslos zu machen.
Vielleicht ist es dem tschechischen Ministerpräsidenten Dr. H o d z a, der am 2. Juli 1936 den Sudetendeutschen eine „eigentliche moralische Basis" absprach, unbequem, wenn er daran erinnert wird, daß er selbst, der als Slowake auch einer Minderheit angehört, vor dem Weltkriege als Vertreter der Tschechen dem ungarischen Parlament sehr viel weitergehende Forderungen stellte, als es die Sudetendeutschen jetzt tun. Das war zu einer Zeit, als die Tschechen nur ein Achtel der Bevölkerung in der Gesamtmonarchie bildeten — heute enthält die Tschechoslowakei bei 14,7 Millionen Einwohnern nur 6,85 Millionen Tschechen, die also in ihrem eigenen Staat eine Minderheit bilden, während die nichttschechischen Minderheiten insgesamt 7,6 Millionen oder 52 Prozent der Gesamtbevölkerung ausmachen! Nichts ist bezeichnender für dieses Stück Versailler Pfuscherarbeit, das Lord R o t h e r m e r e noch am 12. Februar d. I. treffend kennzeichnete, wenn er die Minderheiten, insbesondere die Sudetendeutschen, als „die Gefangenen der Tschechoslowakei" bezeichnete.
Man sollte eigentlich annehmen, daß die neun übrigen nichttschechischen Volksgruppen die sudetendeutschen Anträge schon allein deshalb aufs stärkste unterstützen, weil ja nur d i e gesetzlichen B ü r g sch a f t e n für die Durchführung der Minderheitenrechte geschaffen werden und vor allem durch den wichtigsten Vorschlag, durch das Volksschutzgesetz, die Erhebung der Volksgruppen zu Körperschaften des öffentlichen Rechtes erreicht werden soll. Vielleicht erinnert sich der Slowake Dr. Hodza auch daran, daß er die Forderung nach einem nationalen Kataster seinerzeit selbst als Abgeordneter im ungarischen Parlament vorgebracht hat! Schließlich sind ja auch diese anderen Minderheiten überwiegend und häufig genug von den Tschechen als Staatsbürger zweiter Klasse behandelt worden. Als eine bisher bedeutungslose rhetorische Geste aber steht immer noch jenes Wort des Außenministers Dr. Krofta vom 22. Mai 1936 da, wonach die
Staats st euervorauszahlungen für 1937 auch abweichend von den Vorschriften des Artikels 1 des Steuervorauszahlungsgesetzes vom 10.12.29 zu treffen.
6. Das Land wird für das Rechnungsjahr 1937 an den vom Reich für Länder und Gemeinden zu überweisenden Anteilen an den Reichs- st e u e r n in dem gleichen Verhältnis wie im Rechnungsjahr 1936 beteiligt. Zum Ersatz des Ausfalles, den das Land durch den Wegfall der staatlichen Gewerbesteuer erleidet, haben die Gemeinden eine Umlage an das Land zu entrichten. Die Umlage hat dem Gesamtbetrag der in jeder Gemeinde für das Rechnungsjahr 1936 veranlagten staatlichen Gewerbesteuer zu entsprechen. Das Land teilt den Gemeinden die oon ihnen zu zahlenden Umlagebeträge mit. Sie sind mit je eifern Viertel des Jahresbetrags am 1. Juni, 1. September, 1. Dezember und 1. März fällig. Die der wegfallenden staatlichen Gewerbesteuer entsprechende Summe der Anteile der Gemeinden an den Reichsüberweisungssteuern wird zu den gleichen Terminen fällig. Das Land kann die von den Gemeinden zu entrichtenden und am Fälligkeitstag nicht entrichteten Umlagebeträge gegen die den einzelnen Gemeinden zustehenden Anteile an den Reichsüberweisungssteuern auf regnen. Eine frühere Aufrechnung ist nicht zulässig. Soweit für das Rechnungsjahr 1936 staatliche Gewerbesteuer in einer selbständigen Gemarkung (gemarkungsselbständiger Grundbesitz) veranlagt worden ist, hat der Kreis die Umlage an das Land zu entrichten.
7. Das Recht der Kreise zur Erhebung direkter Steuern vom Grundbesitz der Steuerpflichtigen und zur Erhebung von Sonder- gebäuöefteuer für eigene Rechnung beschränkt sich im Rechnungsjahr 1937 auf den Grundbesitz in den selbständigen Gemarkungen (gemarkungsselbständiger Grundbesitz). Das Recht zur Erhebung einer Gewerbe st euer von den Betriebsstätten, die in den selbständigen Gemarkungen (dem gemarkungsselbständigen Grundbesitz) unterhalten werden, wird aus Grund von § 4 Absatz 2 des Gewerbesteuergesetzes vom 1.12.36 d e n Krei - s e n übertragen. Die entgegenftehenden Bestimmungen des Gesetzes, die Kreis- und Provin- zialumlagen betreffend, vom 28. März 1924 und des Sondergebäudesteuergesetzes in der Fassung
Tschechoslowakei die Sudetendeutschen gern als „zweites Staatsvolk" betrachten wolle. Dieses „zweite Staatsvolk" beträgt immerhin 3,5 Millionen Einwohner und stellt die st ä r f ft e Parlamentsgruppe in Prag, der man bisher nicht nur die ihr zustehenden Regierungsämter, sondern auch eine angemessene Behandlung, ja sogar den bloßen Schutz für Leib und Leben unausgesprochen verweigert hat. Und das geschlossene Siedlungsgebiet dieses „zweiten Staatsvolkes" hat immerhin fast die Größe Belgiens! —
Die Tschechoslowakei ist unter den europäischen Völkern u. a. dadurch bekannt geworden, daß sie die vorgeblichen Grundsätze der Demokratie stets am lautesten als Staatsmaxime hingestellt und ihren eigenen Behauptungen stets am radikalsten widersprochen hat. Nun zeigt der Wortlaut der sudetendeutschen Gesetzesentwürfe nicht nur dem neutralen Beobachter, sondern auch dem chauvinistischen Tschechen, daß hier nirgendwo auch nur ein Ansatz zu einer autonomistischen ober gar separatistischen Bewegung oorliegt. Es wird lediglichdieGleich- berechtigung loyal mitarbeitender Volksteile im Rahmen des tschechischen Staates gefordert. Der besondere Wert des sudetendeutschen Gesetzeswerkes liegt in seinem Gehalt an so allgemeingültigen praktischen Vorschlägen für eine gerechte Völkerordnung innerhalb eines Staatswesens, daß diese Vorschläge ohne weiteres als mustergültig für alle solche Staaten angesehen werden können, die größere unbefriedete Minderheiten in ihrem Bereich haben. Gerade zu einer Stunde, in der sich die Spuren einer bedeutsamen Neuordnung Europas abzuzeichnen beginnen, hat die tschecho- sklowakische Regierung Gelegenheit, sich durch die Beseitigung eines der gefährlichsten Unruheherde in Europa als Staat von'wahrhaft modernem Format zu qualifizieren! Li.
Eudetendeutsche Versammlungen verboten.
Prag, 28. April. (DNB.) Jrn Gerichtsbezirk Z n a i m wurden alle fünf von der Sudetendeut- schen Partei vorbereiteten Versammlungen aufgelöst. Sie wurde aufgelöst, weil äuf zwei Einladungen die Ortsbezeichnung (!) fehlte. Eine Versammlung in Mühlfraun wurde aufgelöst, weil der Einberufer nicht eine eigene Liste der Erschienenen angelegt, sondern die Versammelten nur auf der Liste der Eingeladenen abgestrichen hatte. In Schattau wollte der Abgeordnete K n o r r e, nachdem er zweimal vom Regierungsoertreter gewarnt worden war, sich gegen eine neuerliche Verwarnung mit einem Zitat aus Mafaryks Werken verwahren. Als er sich aber anschickte, die betreffende Stelle zu zitieren, wurde auch diese Versammlung aufge - l ö ft. Einer Versammlung in Klein-Teßwitz widerfuhr das gleiche Schicksal, weil zur Ausschmückung des Saales Parteifahnen verwendet worden waren.
MlWjahk 1937.
vom 13. Dezember 1930 werden für das Rechnungsjahr 1937 eruier Kraft gefetzt.
8. Insoweit die Reichs st euerüberweisun- g e n, die Steuern aus den selbständigen Gemarkungen (dem gemarkungsselbständigen Grundbesitz) und die sonstigen Einnahmen den Bedarf eines Kreises nicht decken, ist der verbleibende Betrag auf die Gemeinden des Kreises nach Maßgabe der in ihnen vorhandenen Besteuerungsgrundlagen auszuschlagen. Der Ausschlag bedarf der Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — (Innere Verwaltung).
9. Sofern es sich um Kreiseinrichtungen handelt, welche in besonders hervorragendem Maße einzelnen Teilen des Kreises zugute kommen, kann der Kreis aus schuß mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen — Landesregierung — (Innere Verwaltung) für diese Teile eine entsprechende Mehrbelastung beschließen.
10. Der Landesdurchschnittssatz wird wie folgt festgesetzt:
a) für die Städte Darmstadt, Offenbach, Mainz, Worms und Gießen auf 37,7 Pfennig je 100 Mark Steuerwerk der Gebäude und Bauplätze und guf 54,4 Pfennig je 100 Mark Steuerwerk des land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes:
b) für die übrigen Gemeinden auf 42,3 Pfenyig je 100 Mark Steuerwerk der Gebäude und Bauplätze und auf 62,7 Pfennig je 100 Mark Steuerwerk des land- und forstwirfchaftlich genutzten Grundbesitzes.
11. Artikel 12 des Ausführungsgesetzes zum Finanzausgleichsgesetz vom 25. Juni 1930 in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 20. Mai 1931 erhält folgende Fassung:
1. Zur Unterstützung solcher Gemeinden, die trotz restloser Ausschöpfung aller ihnen zur Verfügung stehenden Einnahmen und Steuerquellen und trotz sparsamster Haushaltsführung sich in finanziel - I e r Notlage befinden, wird ein von dem Reichsstatthalter ift Hessen — Landesregierung — (Innere Verwaltung) zu verwaltender Ausgleichs st ock gebildet.
2. Im Rechnungsjahr 1937 fließen in den Ausgleichsstock: 1. 10 o. H. der zu bildenden Masse der Einkommen- und Körverschaftssteuer (Artikel 6), 2. aus der Masse der Umsatzsteuer (Artikel 8) der dis Summe von 3,3 Millionen Mark übersteigende Betrag.
12. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1937 in Kraft.
Am 1. Mai Flaggen heraus !
Berlin, 27. April. (DNB.) Aus Anlaß des Nationalfeiertages des deutschen Volkes fordert der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda die Bevölkerung auf, die Wohnungen und Häuser mit den Fahnen des Reiches zu beflaggen.
Gesundes Volk im starken Reich.
Aufruf'zur Hitler-Freiplatz-Spende.
Unseren Dank an den Führer bringen wir in jedem Opfer zum Ausdruck, das wir auf uns zu nehmen bereit sind. Die Volksgemeinschaft, die nationale Freiheit und der soziale Frieden sind uns heute eine Selbstverständlichkeit. Einst waren sie es nicht. Es ist deshalb eine Ehrenpflicht, jenen Männern zu danken, die das Dritte Reich erkämpften und die es täglich durch neuen Einsatz tragen helfen. Für diese Männer gilt besonders der Satz des Führers: „Es ist ein neuer deutscher Mensch geschaffen worden, und dieser neue deutsche Mensch hat unerhörte Opfer auf sich genommen." Ihre Gesundheit zu erhalten und ihnen neue Lebenskraft zu geben, soll der Zweck unseres Aufrufes fein.
Schon in den vergangenen vier Jahren ift dazu d i e Dolksgememschaft zur Mitarbeit auf- gerufen worden. Die Antwort liegt in dem Erfolg der „Hitler-Freiplatz-Spende". 450000 Männer der SA., SS., des NSKK., Politische Leiter, Mitglieder der Partei und HI. sowie erholungsbedürftige Volksgenossen erhielten einen k o st e n l o s e n Erholungsurlaub aus den Reihen des deutschen Volkes zur Verfügung gestellt. In dem wahren Opfergeist, der nie ermattet, ist die Größe der Zukunft unseres Volkes begründet.
Darum ergeht auch in diesem Jahre der Ruf an alle, die dazu in der Lage sind: Spendet Frei- plätze! Wieder sollen Zehntausende einsatzbereiter Kämpfer in deutschen Familien durch die „Hiter- Freiplatz-Spende" Aufnahme finden. Helft und arbeitet mit an der gestellten Aufgabe: Ein gesundes Volk in einem starken Reich! Gez.: Hilgenfeldt, Hauptamtsleiter des Hauptamtes für Dolkswohlfahrt.
Die Schirmherrschaft der „Hitler-Freiplatz- Spende" haben übernommen: Der Stellvertreter des Führers Rudolf Heß, die Reichsminister: von Blomberg, Göring, Dr. Goebbels, Dr. Frick, Reichsschatzmeister der NSDAP. Schwarz, Reichsbauernführer Darre, Stabschef der SA. Lutze, Reichsführer der SS. Himmler, Korpsführer des NSKK. Hühnlein, Reichsjugendführer von S ch i r a ch, Reichsfrauenführerin Gertrud S ch o l tz - K l i n k, Vorsitzender des Deutschen Gemeindetages Oberbürgermeister F i e h l e r, Reichs- ärzteführer Dr. Wagner.


