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Hr.99 Erster Blatt

187. Jahrgang

Donnerstag, 29. April 1937

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Keimatrecht.

Im Prager Parlament hat die Vertretung der Sudetendeutschen Partei sechs Anträge in Form von Gesetzen eingebracht, deren Sinn und Zweck es ist, die staatspolitische Gleichbe­rechtigung der Sudetendeutschen in der Tsche­choslowakei herbeizusühren. Diese Gleichberechtigung wurde bei der Gründung der Tschechoslowakei nicht nur den Sudetendeutschen selbst in Aussicht gestellt, sie wurde auch oon den tschechischen Staatsmännern in Paris und London, in Washington und Rom feierlich versprochen. Wäre diese Zusage nicht geschehen, so hätte es erhebliche Schwierigkeiten machen müssen, einen tschechoslowakischen Nationali­tätenstaat in den Grenzen zu bilden, in denen er heute noch besteht. Weder Präsident Masaryk noch sein Nachfolger Dr. Benesch konnten damit rechnen, in Washington und in London für ihre Staatsvläne Gehör zu finden, denn so wenig ge­läufig dem Präsidenten Wilson sowie der englischen Regierung die bevölkerungspolitischen und staats­rechtlichen Verhältnisse des tschechoslowakischen Staa­tes waren, so weit war immerhin Lloyd Ge­orge nach seinem eigenen Bekenntnis darüber unterrichtet, daß die Volkskraft und Volkszahl der Tschechen allein nicht ausreichte, um einen Staat zu bilden. Jedenfalls wäre ein rein tschechi­scher Staat nur ein Kleinstaat geworden Mit denk­bar ungünstigen Grenzen, dazu verkehrsgeographisch und verkehrstechnisch oon allen Nachbarstaaten ab­hängig. Dieser Tatsache trugen auch die tschechischen Staatsgründer Masaryk und Benesch Rechnung, in­dem sie die slowakische Volksgruppe, die weder dem Blute, der Sprache und der Geschichte nach als tschechisch angesprochen werden kann, in den Staatsverband mit Hereinnahmen. Dann aber blieb immer noch das rein deutsche Gebiet übrig, das von dem deutschen Dolksteil im Ablauf der Jahrhunderte zur höchsten wirtschaftlichen und so­zialen Blüte gebracht worden war.

Die Sudetendeutschen, also eigentlich der gesamt­deutsche Volksteil in der Tschechoslowakei, haben bisher vergeb! ich auf die Erfüllung der in feierlicher Fötrn gegebenen Zusage der staatspoli­tischen Gleichberechtigung gewartet. Sie haben nicht nur warten, sie haben es auch ertragen müssen, daß versucht wurde, unter der Losung:Die Sprach­grenze bis m die Staatsgrenze" den sudetcndeut- schen Volksteil zu tschechisieren. Das ist mißlungen, wird immer mißlingen, weil sich hier zwei Volks­teile gegenüberstehen, die zwar auf engem Raum nicht miteinander verfeindet zu sein brauchen, die aber jeder für sich darauf bestehen, ihr Volks­tum und ihre Gesittung zu bewahren. Ge­rade so gut wie es die Tschechen fertiggebracht haben, in der Doppelmonarchie auf ihr Volkstum zu bestehen, wobei sie sehr eifersüchtig darüber wachten, daß auch nicht ein Bruchteil und nicht ein vermeintliches Recht verloren ging, gerade so ist es auch das Recht und die Pflicht der Sudeten­deutschen, ihr Volkstum zu verteidigen. Nur dieser Verteidigung und Sicherung dienen die sechs An­träge, die im Parlament eingebracht worden sind, Anträge, die in einem Nationalitätenstaat, wie es die Tschechoslowakei ist, sich eigentlich von s e l b st verstehen.

Es ist dabei zu beachten, daß Nachgeordnete Stel­len der Prager Regierung sowie übereifrige Volks­teile der Tschechen noch immer daran festhalten, als sei die Tschechoslowakei kein reiner Nationalitäten­staat, als seien die Tschechen das einzige Staats­volk. Mit dieser Auffassung haben sogar der Mi­nisterpräsident Hodza sowie auch der Außen­minister Krofta im Winter 1936/37 in staatspolitisch bedeutsamen Reden aufgeräumt, wobei der Grund­satz ausdrücklich verkündet wurde: dieDeutfchen feien das zweite Staatsvolk! Um dieses Recht in Form der Gleichberechtigung zu sichern, wird eine Befriedung und Abgrenzung des Schul­wesens gefordert, wird weiter gefordert, das deutsche Volkstum nach Sprache und Gesittung, wirtschaftlich und sozial in seinem Besitzstand zu sichern. Alle sechs Anträge zusammen fordern über die Siche­rung dieses Besitzstandes hinaus nichts, am wenig­sten aber irgendwelche Rechte, die Tschechen oder Slowaken zur Sicherung ihres eigenen Volkstums sonst preisgeben müßten. Da die Sudetendeutschen verhältnismäßig geschlossen in einem Gebiet woh­nen, also nicht mit den Tschechen und Slowaken in Gemengelage wohnen, lassen sich die Forderungen der Sudetendeutschen sehr wohl verwirklichen, ohne daß ein anderes Staatsvolk Schaden oder Nachteil zu leiden braucht. Konrad Henlein hat selbst die An­träge begründet, Anträge, die sehr deutlich zeigen, daß sie einen Geist atmen, mit dem sich wohl zu- fammenwohnen läßt, daß sie aber auch oon dem nationalen Willen erfüllt sind, die Rechte des deut­schen Volkstums in ihrer geschichtlichen Entwicklung und Bedeutung zum Wohle des Gesamtstaates fest­zuhalten und zu verteidigen.

Die Anträge der Sudetendeutschen Partei knüpfen unmittelbar an jene Aeußerung der Prager Regie­rung an, wonach die Sudetendeutschenin der Tschechoslowakei 'ihr tatsächliche und dauernde Hei­mat sehen sollen." Prag wird also jetzt bei seinem eigenen Wort genommen, nachdem es durch die Ankündigung Konrad Henleins vom 28. Februar in Aussig in loyalster Form vorbereitet worden ist. Die völlig unverbindlichen Versprechungen der tschechoslowakischen Regierung vom 18 Februar hat man in der Umwelt genau so wenig ernst genom­men wie Prag selbst, das durch politische Trink­gelder an die deutschen Splittergruppen den guten Schein zu wahren versuchte. Wir erinnern daran, wie stark umworben die sudetendeutschenStaats­feinde" waren, als man ihre ausschlaggebenden Stimmen für die Präsidentenwahl im Dezember 1935 brauchte. Und gerade Dr. Benesch war es, der am 28. Oktober 1935 erklärte:Die Deutschen

D a r m st a d t, 28. April. (Lpd.) Der Reichsstatt­halter in Hessen als Führer der Landesregierung hat das folgende Gesetz mit Zustimmung der.Reichs­regierung beschlossen, das hiermit im Namen des Reiches verkündet wird:

1. Für das Rechnungsjahr 1937 bleibt d i e staatliche Grundsteuer unerhoben, in­soweit sie auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken ein­schließlich der Weinberge ruht. Grundsteuer- pflichtig bleiben die Gebäude mit Zubehör, der zugehörige Hofreitegrund und die damit zu­sammenhängenden Grab- und Grasgärten, ferner Grundstücke, die nicht landwirtschaftlich, forstwirt­schaftlich oder gärtnerisch genutzt werden (z. B. Bauplätze, Steinbrüche) auch dann, wenn diese Grundstücke (Gebäude) im Eigentum eines Land­wirts stehen. Im Zweifel entscheidet die Landes­regierung (Finanzverwaltung). Im übrigen sind die Steuersätze der staatlichen Grundsteuer einschl. des Grundsteuerzuschlags nach dem Gesetz vom 5. 12. 30 für das Rechnungsjahr 1937 d i e gleichen wie für das Rechnungsjahr 1936.

2. Auf die Gewerbe st euer, die nach den Reichsgesetzen vom 1.12.36 erhoben wird, finden keine Anwendung mehr: a) das Gesetz die Gemeindeumlagen betreffend in der Fassung vom 7. 8. 20 nebst den Gesetzen und Verordnungen, die zu seiner Abänderung und Ergänzung erlassen worden sind: b) das Ausführungsgesetz zum Fi­nanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 25. Juni 1930 nebst späteren Abänderungsgesetzen.

3. Die Erhebung der staatlichen und kommunalen Sondergebäudesteuer erfolgt für das Rechnungsjahr 1937 nach den bestehenden Vorschriften sowohl für die seither anleihe­pflichtigen als auch für die anleihefreien Grund­stücke unter Berücksichtigung der vom 1. April 1935 an vorgeschriebenen Senkung um 25 v. H.

4. Die allgemeinen Vorschriften in den 88 1 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 einschl. der Vorschriften zur Ab­änderung dieses Gesetzes (z. V. Einführungs­gesetz zu den Realsteuergesetzen vom 1.9.36) gelten auch für die hessischen Staats- und Ge­meindesteuern. Ausgenommen ist die Vorschrift über die Grundsteuer in Abschnitt III, § 29 Ziff. 1 des genannten Einführungsgesetzes.

5. Die Landesregierung (Finanzverwaltung) ist ermächtigt, Bestimmungen über die Festsetzung der

in der Tschechoslowakei haben die gleiche Mission wie die Tschechen und die Slowaken", oder am 21. September 1936:Niemand soll daran zweifeln, daß wir mit unseren Deutschen und Ungarn g u t auskommen und uns mit ihnen auf der Grund­lage der Verfassung und der Minderheitenverpflich­tungen verständigen wollen", oder wenn er im August vergangenen Jahres versicherte, daß die bisherigen Fehler sich nicht wiederholen dürften und daß sie durch einevernünftige Praxis" zu ersetzen seien. Die tschechische Regie­rung wird in den sudetendeutschen Gesetzentwürfen weder etwas finden, wasMit der Verfassung un­vereinbar" wäre oder alsVersuch zur Aufteilung der tschechoslowakischen Republik" wider besseres Wissen verdächtigt werden könnte. Prag hat zudem nunmehr die Möglichkeit, jenen riesigen Aktenstapel in Genf über die vertragswidrigen Verletzungen der Minderheitenverträge durch die tschechoslowakische Regierung gegenstandslos zu machen.

Vielleicht ist es dem tschechischen Ministerpräsi­denten Dr. H o d z a, der am 2. Juli 1936 den Su­detendeutschen eineeigentliche moralische Basis" absprach, unbequem, wenn er daran erinnert wird, daß er selbst, der als Slowake auch einer Minderheit angehört, vor dem Weltkriege als Ver­treter der Tschechen dem ungarischen Parlament sehr viel weitergehende Forderungen stellte, als es die Sudetendeutschen jetzt tun. Das war zu einer Zeit, als die Tschechen nur ein Achtel der Bevölkerung in der Gesamtmonarchie bildeten heute enthält die Tschechoslowakei bei 14,7 Millionen Einwohnern nur 6,85 Millionen Tschechen, die also in ihrem eigenen Staat eine Minderheit bilden, während die nicht­tschechischen Minderheiten insgesamt 7,6 Millionen oder 52 Prozent der Gesamtbevölkerung ausmachen! Nichts ist bezeichnender für dieses Stück Versailler Pfuscherarbeit, das Lord R o t h e r m e r e noch am 12. Februar d. I. treffend kennzeichnete, wenn er die Minderheiten, insbesondere die Sudetendeutschen, alsdie Gefangenen der Tschechoslowakei" bezeich­nete.

Man sollte eigentlich annehmen, daß die neun übrigen nichttschechischen Volksgruppen die sudeten­deutschen Anträge schon allein deshalb aufs stärkste unterstützen, weil ja nur d i e gesetzlichen B ü r g sch a f t e n für die Durchführung der Min­derheitenrechte geschaffen werden und vor allem durch den wichtigsten Vorschlag, durch das Volks­schutzgesetz, die Erhebung der Volksgruppen zu Kör­perschaften des öffentlichen Rechtes erreicht werden soll. Vielleicht erinnert sich der Slowake Dr. Hodza auch daran, daß er die Forderung nach einem natio­nalen Kataster seinerzeit selbst als Abgeordneter im ungarischen Parlament vorgebracht hat! Schließlich sind ja auch diese anderen Minderheiten überwie­gend und häufig genug von den Tschechen als Staatsbürger zweiter Klasse behandelt worden. Als eine bisher bedeutungslose rhetorische Geste aber steht immer noch jenes Wort des Außenministers Dr. Krofta vom 22. Mai 1936 da, wonach die

Staats st euervorauszahlungen für 1937 auch abweichend von den Vorschriften des Artikels 1 des Steuervorauszahlungsgesetzes vom 10.12.29 zu treffen.

6. Das Land wird für das Rechnungsjahr 1937 an den vom Reich für Länder und Gemeinden zu überweisenden Anteilen an den Reichs- st e u e r n in dem gleichen Verhältnis wie im Rech­nungsjahr 1936 beteiligt. Zum Ersatz des Aus­falles, den das Land durch den Wegfall der staatlichen Gewerbesteuer erleidet, haben die Gemeinden eine Umlage an das Land zu entrichten. Die Umlage hat dem Ge­samtbetrag der in jeder Gemeinde für das Rechnungsjahr 1936 veranlagten staat­lichen Gewerbesteuer zu entsprechen. Das Land teilt den Gemeinden die oon ihnen zu zahlen­den Umlagebeträge mit. Sie sind mit je eifern Viertel des Jahresbetrags am 1. Juni, 1. September, 1. Dezember und 1. März fällig. Die der wegfallen­den staatlichen Gewerbesteuer entsprechende Summe der Anteile der Gemeinden an den Reichsüberweisungssteuern wird zu den gleichen Terminen fällig. Das Land kann die von den Gemeinden zu entrichtenden und am Fällig­keitstag nicht entrichteten Umlagebeträge gegen die den einzelnen Gemeinden zustehenden Anteile an den Reichsüberweisungssteuern auf regnen. Eine frühere Aufrechnung ist nicht zulässig. Soweit für das Rechnungsjahr 1936 staatliche Gewerbesteuer in einer selbständigen Gemarkung (gemarkungs­selbständiger Grundbesitz) veranlagt worden ist, hat der Kreis die Umlage an das Land zu entrich­ten.

7. Das Recht der Kreise zur Erhebung di­rekter Steuern vom Grundbesitz der Steuerpflichtigen und zur Erhebung von Sonder- gebäuöefteuer für eigene Rechnung beschränkt sich im Rechnungsjahr 1937 auf den Grundbesitz in den selbständigen Gemarkungen (ge­markungsselbständiger Grundbesitz). Das Recht zur Erhebung einer Gewerbe st euer von den Be­triebsstätten, die in den selbständigen Gemarkungen (dem gemarkungsselbständigen Grundbesitz) unter­halten werden, wird aus Grund von § 4 Absatz 2 des Gewerbesteuergesetzes vom 1.12.36 d e n Krei - s e n übertragen. Die entgegenftehenden Be­stimmungen des Gesetzes, die Kreis- und Provin- zialumlagen betreffend, vom 28. März 1924 und des Sondergebäudesteuergesetzes in der Fassung

Tschechoslowakei die Sudetendeutschen gern als zweites Staatsvolk" betrachten wolle. Die­seszweite Staatsvolk" beträgt immerhin 3,5 Mil­lionen Einwohner und stellt die st ä r f ft e Par­lamentsgruppe in Prag, der man bisher nicht nur die ihr zustehenden Regierungsämter, sondern auch eine angemessene Behandlung, ja sogar den bloßen Schutz für Leib und Leben unausgesprochen verweigert hat. Und das geschlossene Siedlungsgebiet dieseszweiten Staatsvolkes" hat immerhin fast die Größe Belgiens!

Die Tschechoslowakei ist unter den europäischen Völkern u. a. dadurch bekannt geworden, daß sie die vorgeblichen Grundsätze der Demokratie stets am lautesten als Staatsmaxime hingestellt und ihren eigenen Behauptungen stets am radikalsten wider­sprochen hat. Nun zeigt der Wortlaut der sudeten­deutschen Gesetzesentwürfe nicht nur dem neutralen Beobachter, sondern auch dem chauvinistischen Tsche­chen, daß hier nirgendwo auch nur ein Ansatz zu einer autonomistischen ober gar separatistischen Be­wegung oorliegt. Es wird lediglichdieGleich- berechtigung loyal mitarbeitender Volksteile im Rahmen des tschechischen Staates gefordert. Der besondere Wert des sudetendeutschen Gesetzeswerkes liegt in seinem Gehalt an so allge­meingültigen praktischen Vorschlägen für eine ge­rechte Völkerordnung innerhalb eines Staatswesens, daß diese Vorschläge ohne weiteres als muster­gültig für alle solche Staaten angesehen werden können, die größere unbefriedete Minderheiten in ihrem Bereich haben. Gerade zu einer Stunde, in der sich die Spuren einer bedeutsamen Neuordnung Europas abzuzeichnen beginnen, hat die tschecho- sklowakische Regierung Gelegenheit, sich durch die Beseitigung eines der gefährlichsten Unruheherde in Europa als Staat von'wahrhaft modernem Format zu qualifizieren! Li.

Eudetendeutsche Versammlungen verboten.

Prag, 28. April. (DNB.) Jrn Gerichtsbezirk Z n a i m wurden alle fünf von der Sudetendeut- schen Partei vorbereiteten Versammlungen auf­gelöst. Sie wurde aufgelöst, weil äuf zwei Ein­ladungen die Ortsbezeichnung (!) fehlte. Eine Ver­sammlung in Mühlfraun wurde aufgelöst, weil der Einberufer nicht eine eigene Liste der Erschienenen angelegt, sondern die Versammelten nur auf der Liste der Eingeladenen abgestrichen hatte. In Schattau wollte der Abgeordnete K n o r r e, nach­dem er zweimal vom Regierungsoertreter gewarnt worden war, sich gegen eine neuerliche Verwarnung mit einem Zitat aus Mafaryks Werken verwahren. Als er sich aber anschickte, die betreffende Stelle zu zitieren, wurde auch diese Versammlung aufge - l ö ft. Einer Versammlung in Klein-Teßwitz wider­fuhr das gleiche Schicksal, weil zur Ausschmückung des Saales Parteifahnen verwendet worden waren.

MlWjahk 1937.

vom 13. Dezember 1930 werden für das Rechnungs­jahr 1937 eruier Kraft gefetzt.

8. Insoweit die Reichs st euerüberweisun- g e n, die Steuern aus den selbständigen Gemar­kungen (dem gemarkungsselbständigen Grundbesitz) und die sonstigen Einnahmen den Bedarf eines Kreises nicht decken, ist der verbleibende Be­trag auf die Gemeinden des Kreises nach Maßgabe der in ihnen vorhandenen Besteue­rungsgrundlagen auszuschlagen. Der Ausschlag be­darf der Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung (Innere Verwaltung).

9. Sofern es sich um Kreiseinrichtungen handelt, welche in besonders hervorragendem Maße einzelnen Teilen des Kreises zugute kommen, kann der Kreis aus schuß mit Genehmigung des Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung (Innere Verwaltung) für diese Teile eine ent­sprechende Mehrbelastung beschließen.

10. Der Landesdurchschnittssatz wird wie folgt festgesetzt:

a) für die Städte Darmstadt, Offenbach, Mainz, Worms und Gießen auf 37,7 Pfennig je 100 Mark Steuerwerk der Gebäude und Bauplätze und guf 54,4 Pfennig je 100 Mark Steuerwerk des land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes:

b) für die übrigen Gemeinden auf 42,3 Pfenyig je 100 Mark Steuerwerk der Gebäude und Bauplätze und auf 62,7 Pfennig je 100 Mark Steuerwerk des land- und forstwirfchaftlich genutzten Grundbesitzes.

11. Artikel 12 des Ausführungsgesetzes zum Finanzausgleichsgesetz vom 25. Juni 1930 in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 20. Mai 1931 erhält folgende Fassung:

1. Zur Unterstützung solcher Gemeinden, die trotz restloser Ausschöpfung aller ihnen zur Verfügung stehenden Einnahmen und Steuerquellen und trotz sparsamster Haushaltsführung sich in finanziel - I e r Notlage befinden, wird ein von dem Reichs­statthalter ift Hessen Landesregierung (Innere Verwaltung) zu verwaltender Ausgleichs st ock gebildet.

2. Im Rechnungsjahr 1937 fließen in den Aus­gleichsstock: 1. 10 o. H. der zu bildenden Masse der Einkommen- und Körverschaftssteuer (Artikel 6), 2. aus der Masse der Umsatzsteuer (Artikel 8) der dis Summe von 3,3 Millionen Mark übersteigende Betrag.

12. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1937 in Kraft.

Am 1. Mai Flaggen heraus !

Berlin, 27. April. (DNB.) Aus Anlaß des Nationalfeiertages des deutschen Volkes fordert der Reichsminister für Volksaufklärung und Propa­ganda die Bevölkerung auf, die Wohnungen und Häuser mit den Fahnen des Rei­ches zu beflaggen.

Gesundes Volk im starken Reich.

Aufruf'zur Hitler-Freiplatz-Spende.

Unseren Dank an den Führer bringen wir in jedem Opfer zum Ausdruck, das wir auf uns zu nehmen bereit sind. Die Volksgemeinschaft, die nationale Freiheit und der soziale Frieden sind uns heute eine Selbstverständlichkeit. Einst waren sie es nicht. Es ist deshalb eine Ehrenpflicht, jenen Männern zu danken, die das Dritte Reich erkämpften und die es täglich durch neuen Einsatz tragen helfen. Für diese Männer gilt besonders der Satz des Führers:Es ist ein neuer deutscher Mensch geschaffen worden, und dieser neue deutsche Mensch hat unerhörte Opfer auf sich genommen." Ihre Gesundheit zu erhalten und ihnen neue Lebens­kraft zu geben, soll der Zweck unseres Aufrufes fein.

Schon in den vergangenen vier Jahren ift dazu d i e Dolksgememschaft zur Mitarbeit auf- gerufen worden. Die Antwort liegt in dem Erfolg derHitler-Freiplatz-Spende". 450000 Männer der SA., SS., des NSKK., Politische Leiter, Mitglieder der Partei und HI. sowie er­holungsbedürftige Volksgenossen erhielten einen k o st e n l o s e n Erholungsurlaub aus den Reihen des deutschen Volkes zur Verfügung gestellt. In dem wahren Opfergeist, der nie ermattet, ist die Größe der Zukunft unseres Volkes begründet.

Darum ergeht auch in diesem Jahre der Ruf an alle, die dazu in der Lage sind: Spendet Frei- plätze! Wieder sollen Zehntausende einsatzbereiter Kämpfer in deutschen Familien durch dieHiter- Freiplatz-Spende" Aufnahme finden. Helft und ar­beitet mit an der gestellten Aufgabe: Ein ge­sundes Volk in einem starken Reich! Gez.: Hilgenfeldt, Hauptamtsleiter des Haupt­amtes für Dolkswohlfahrt.

Die Schirmherrschaft derHitler-Freiplatz- Spende" haben übernommen: Der Stellvertreter des Führers Rudolf Heß, die Reichsminister: von Blomberg, Göring, Dr. Goebbels, Dr. Frick, Reichsschatzmeister der NSDAP. Schwarz, Reichsbauernführer Darre, Stabschef der SA. Lutze, Reichsführer der SS. Himmler, Korps­führer des NSKK. Hühnlein, Reichsjugendfüh­rer von S ch i r a ch, Reichsfrauenführerin Gertrud S ch o l tz - K l i n k, Vorsitzender des Deutschen Ge­meindetages Oberbürgermeister F i e h l e r, Reichs- ärzteführer Dr. Wagner.