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Nr. 299 Erstes Blatt

187. Jahrgang

Donnerstag. ZZ.Vezember 1957

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Eichener Anzeiger

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ruhen

rannt)" stellt fest, daß die Schweiz genau so

WnaXn ?Ä Bergmann mit 200 RM. Bruttoeinkommen etwa

10 bxs 12 RM, monatlich mehr nach -aus- nimmt.

Kstelltenkasse der Knappschaft tritt weiter eine B e i-

, Xie Ober nicht von den Der deutsche Arbeiter und Angestellte sieht ange- ' , . , f*nnpn syRpihnfifhtsnpirhpnfps. daü bin-

sichts dieses schönen Weihnachtsgeschenkes, daß 1)111=

wird Dn^°Pin7 Neuverte luna r La! ter den Worten des Führers d i e T a t steht. Wenn wird. Durch eine Weunerteiiunq oerSiabr< nach seiner

Die

Motta über das Verhältnis der Schweiz zu, der

tenversicherungen. v r,

Auch für die Pensionskasse der deutschen Berg­arbeiter, die Knappschaft, wird eine endgültige Sicherstellung erreicht. Das Reich zahlt von sich aus weiter die ewige Rente von 10 5 Millio­nen aus Haushaltsmitteln. Daran schließt sich die Gemeinschaftshilfe der nun wieder sanierten Invaliden- und Angestellten- oersicherung an. Die erstere zahlt jährlich 50, die letzte jährlich 18 Millionen an die Arbeiter- bzw.

gen ihrer schweren und gefährlichen Arbeit, ohne die unsere Wirtschaft mit ihren Millionen Arbeits­kräften heute nicht bestehen könnte. Für den Berg­arbeiter wirken sich infolgedessen die Beitrags­senkungen und Neuverteilungen praktisch a l s Lohnerhöhung um 6 v. H. aus, so daß ein

tragen i.......... .............

sten zahlt der Bergbau 30 Millionen Mark mehr jährlich ein. Allerdings wird eine Scheidung zwi­schen lieber- und Untertagebeschäftiaten vorgenom­men. Die Angestellten, die über Tage beschäftigt werden, vornehmlich das kaufmännische Personal, wird aus der Knappschaft ohne Einbuße seiner An­sprüche herausgenommen und der Angestelltenver­sicherung zuqeführt.

Jur Sicherung der Rentenbezüge tritt hinzu

Das zusätzliche Schuljahr für Elsaß-Lothringen aufgehoben.

Paris, 22. Dez. (DNB.) Eine vom Präsidenten der Republik unterzeichnete Verordnung über die Schulpflicht in Elsaß-Lochringen macht eine im Ok­tober 1936 getroffene Verfügung rückgängig, welche für die männliche Schuljugend ein zusätzliches Volksschuljahr bis zum 15. Lebens­jahr vorsah, während sie im übrigen Frankreich die Volksschulbildung nach dem 14. Lebensjahr ab­schließen konnte. Diese allgemeine Regelung wird nunmehr auch wieder auf E l s a ß -L o t h r i n gen ausgedehnt. Weiter wird verfügt, daß Knaben und Mädchen erst nach Abschluß der Volks­schulausbildung in öie Lehre gehen dürfen. Aus­nahmsweise können sie in den unmittelbar von ihre« Eltern, Vormund oder Mitgliedern der Familie be­triebenen Geschäften Hilfe leisten»

tragserhöhung ein, ...

Versicherten, sondern vom Arbeitgeber g e -

4

3. der Kinderzuschuß fürKinderreich« (oorh dritten Kind an) erhöht:

4. der Witwe eines Arbeiters die Witwen­rente auch dann gewährt, wenn sie zwar nicht Invalide ist, aber mehr a l s drei Kinder zu erziehen, hat.

b) Den Soldaten und Arbeitsmännern wird nicht nur ihre bisherige Derficherung'sanwart- schaft erhalten, sondern es wird ihnen auch die Zeit des Wehr- und des Arbeitsdienstes auf dis Wartezeit angerechnet: außerdem werden ihnen Steigerungsbeträge gewährt.

c) Den Kriegsteilnehmern werden auch in der Invalidenversicherung Steigerungs- b e.t r ä g e für die Zeit des Kriegsdienstes gewährt.

d) Die Ruhensvorschriften werden zu­gunsten der Kriegsbeschädigten gemildert; dadurch wird für einen erheblichen Teil von ihnen eine Erhöhung der Renten erreicht.

e) Allgemein werden die Ruhensvorschriften für den Fall gemildert, daß mehrer Renten aus der Invaliden-, der Angestellten- und der Knappschaftlichen Pensionsversicherung Zusam­mentreffen.

f) Die Anwartschaft gilt allgemein als er­halten, wenn die gesamte Versicherungszeit durch Beiträge belegt ist (Halbdeckung), während bisher die Anwartschaft nur bei dreiviertel Deckung als erhalten gilt. Damit wird verhindert, daß Ver­sicherte, die eine große Zahl von Beiträgen ent­richtet haben, gleichwohl noch ihre Rentenanwart­schaft verlieren.

Weiterhin bestimmt das Gesetz, daß die A r b e i t s- losenoersicherung in den Jahren 1938 bis bis 1941 jährlich 270 bis 280 Millionen Reichsmark in ein Sondervermögen des Reirhes abzuführen hat. Dadurch wird es möglich, die Kinderbeihilfen des Reiches an kinderreiche Familien in erheblichem Umfange zu erweitern. Das Gesetz hat das Selb ft versicherungsrecht auf alle deutschen Staatsangehörigen bis zur Voll­endung des 40. Lebensjahres ausgedehnt, die Unter­versicherung in der Invalidenversicherung wird durch Aufstockung einer neuen Pflichtlohnklaffe gemildert, damit die hochbezahlten Facharbeiter eine ihrem Arbeitsentgelt entsprechende Rente erhalten können. Auch gibt das Gesetz dem Reichsarbeits­minister die Ermächtigung, die Freiwillige, namentlich die Höherversicherung, abwei­chend von den Vorschriften der Reichsversicherungs­gesetze zu regeln, um diese Versicherungsart schmieg­samer als bisher den vielfältigen Bedürfnissen ein­zelner Gruppen von Gefolgschaftsmitgliedern anzu­passen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Gesetz verwiesen.

Basis. Jeder Versicherte weiß, daß er auf alle Fälle in den Genuß der Leistungen kommt, für die er vorgeleistet hat. Nichts mehr wird sich ereignen, um das gefestigte und abgesteifte Gebäude der Sozialversicherungen zu erschüttern. Die Sanierung ist verankert in dem am 21. Dezember 1937 vom Führer und Reichskanzler Adolf Hitler unterzeichn neten und am 1. Januar 1938 in Kraft tretenden Gesetz über den Ausbau der Renten­versicherung. Dieses Gesetz ist in Ziel und Auswirkung eine der größten sozialen Taten des Dritten Reiches. Es bedeutet die Rettung eines Erbes aus großer Zeit, es ist die sinnfälligste Ueberroinbung der schrecklichen Folgen einer Periode, die zwar vom Aufbau sprach, tatsächlich aber das Gegenteil bewirkte, deren marxistische Drahtzieher soziale Phrasen droschen, darüber aber die Lebens­interessen des deutschen Arbeiters verrieten. *

Was sagt nun das Gesetz im einzelnen? Ein kur­zer Ueberblick mag das erläutern: Endgültige Siche­rung der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie der Knappschaftsver­sicherung: nicht unwesentlicher Ausbau des ge­samten Versicherungssystems nach 'der Seite der Leistungen: Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Untertagearbeiters und Untertageangestellten auf dem Umwege über Senkung der Sozial- l ast en: schließlich Unterstützung der bevölke­rungspolitischen Ziele der Reichsregierung.

Zur Sicherung der Rentenversicherung dient im weitesten Maße die finanzielle Kraft der A r b e i t s- losen Versicherung, deren Ausgaben auf ein Minimum zusammengeschrumpft find. Sie tritt jährlich 1 v. H. der Lohnsummen an die Rentenver­sicherungen ab, das sind etwa 200 Millionen jähr­lich an die Invaliden- und 100 Millionen an die Angestelltenoersicherung. Weiter gibt sie 1 v. H. an das Sondervermögen des Reiches für Ehestands­darlehen und Kinderbeihilfen. Damit soll ein v e r - stärkter Ausgleich für kinderreiche Familien erzielt werden. Für diese Zwecke kom­men etwa 270 Millionen aus den Mitteln der Ar- beitslofenversicherungsanftalt in Frage. Nach außen hin sieht das so aus: die Reichsanstalt für Arbeits­vermittlung und Arbeitslosenversicherung nimmt weiter 6 5 v. H. an Beiträgen von den Versicherten ein, behält aber nur 4,5 v. H. für sich, muß jedoch von diesem Betrag alles an das Reich für Arbeits­beschaffungsmaßnahmen abtreten, was sie nicht für eigene Zwecke (Unterstützung, Verwaltung, eigene Arbeitsbeschaffung) verwendet. Eine Reichsga - x antie vervollständigt die Sanierung der Ren-

wieder auf einer gesunden

deren weiterer Ausbau. Zunächst werden eine Reihe von Notverordnungen in ihren Auswir­kungen gemildert. Neu .ist, daß Arbeiterin­nen, die heiraten, den von ihnen eingezahl­ten Beitrag am Tage der Heirat insgesamt aus­gezahlt bekommen, so wie das bei der Angestellten­versicherung schon seit langem der Fall ist. Sie Kinderzuschüsse werden zeitlich ausgedehnt bis zur Grenze von 18 Jahren, sie werden auch sonst verschiedentlich verbessert. Weiter werden A r - beiterroitroen, wenn sie nicht invalide sind, nicht mehr auf den Arbeitsmarkt verwiesen, sofern sie drei und mehr Kinder haben. Sie erhalten nun­mehr auch eine Rente. Auch die Jahre des Wehr- d i e n ft e s (dazu gehört der Kriegsdienst) und des Arbeitsdienstes werden in die Wartezeit ein­bezogen und steigern die Leistung der Versicherung. In der Knappschaft wird der Krankenkassen­beitrag halbiert. Dadurch ergibt sich für den Ar­beiter eine Beitragshilfe von 0,50 v. H. feines Loh­nes, beim Angestellten in Höhe von 0,20 v. H. Die Beiträge zur Pensionsversicherung der Knappschaft werden ebenfalls neu verteilt. Der Unternehmer trägt künftig zwei Drittel, der Arbeiter und An­gestellte ein Drittel der Beitragslast. Außerdem werden Arbeiter und Angestellte der Knappschaft bei ihren Arbeitslosenversicherungsbeiträgen in Höhe von 2,75 v. H. entlastet. Eine Minderung der Ansprüche tritt nicht ein.

Wir sehen also: einerseits bleiben im wesent­lichen die Beitragssätze, andererseits e r - höhen s i ch die Leistungen. Dazwischen er­geben sich mancherlei Verbesserungen auch zugun­sten der Kriegsbeschädigten. Wenn man die Berg­arbeiter besonders berücksichtigt hat, dann we-

könne nicht mehr übersehen, daß die Genfer Einrichtungen von 1937 kaum noch dem Bilde gleiche, das die Schweiz sich von ihr im Jahre 192Ö gemacht habe.Wir glaubten damals, daß, wenn unsere Neutralität in militä­rischer Hinsicht llöllig gewahrt fei, wir es wagen könnten, uns zu beteiligen. Unser Neutralitätsstatut war in Artikel 435 des Versailler Vertrages und in der Londoner Erklärung vom 13. Februar 1920 be­stätigt worden, und wir durften annehmen, daß es befriedigend geregelt fei." Motta teilte mit, daß die Schweiz nicht aus der Genfer Institution austrete. Sie dürfe auch nicht den Eindruck erwecken, als würde sie einer bestimmten Gruppe von Großmäch­ten folgen. Sie sei neutral, weil sie s e l b st ä n - big und frei fein wolle. Dieser Neutralität drohe aus der Zugehörigkeittzur Genfer Einrichtung keine Gefahr. In militärischer Beziehung steht sie unbestritten dar. Genf könne heute nicht mehr an wirtschaftliche Sanktionen gegen irgendjemanden denken.Das System der Sanktionen ist künftighin praktisch undurch­führbar. Der Artikel 16 ist w i e gelähmt. Ohne sich an dem Bedürfnis nach kollektiver Sicher­heit zu desinteressieren, wird der Völkerbund sein Heil in anderer Richtung suchen müssen." Gens müsse auf die Mittel der äußeren Gewalt ver­zichten. Es sei in Gefahr, sich, auch ohne es zu wol­len, in eine Koalition zu verwandeln. Es dürfe aber um keinen Preis zum Sitz einer Koalition wer­den. Zum Schluß sprach Bundespräsident Motta die Hoffnung aus, daß Großbritannien und Frankreich (die Sowjetunion erwähnte Motta bezeichnender­weise nicht), unterstützt von anderen Staaten er denke vor allem an die Niederlande, Belgien, die skandinavischen Staaten, Oesterreich darüber wa­chen würden, daß Genf nicht in denverhängnis­vollen und unverzeihlichen Irrtum" verfalle, der Diener irgendeiner Ideologie fein zu wollen und damit seine Daseinsberechtigung, seine Ziele und Bestrebungen zu verleugnen.

Scharfe Krittt in polen.

Adolf Hitler jetzt schon, wenige Jahre nach seiner Machtübernahme, das Sanierungswerk in so um­fassender Weise durchführen konnte, dann ist das auch nur ein Ergebnis 'feiner politischen und wirt­schaftlichen Aufbauarbeit. Diese positiven Leistun­gen vermehren sich von Jahr zu Jahr. Und in ihrer Gesamtsumme dienen sie niemand anders als dem schaffenden deutschen Volk? D. S.

Die Schweiz warnt die Genfer Entente

Genf in Gefahr, eine Koalition zu werden/'

Eine soziale Tai.

Neben den nationalen Aufgaben waren es vor­nehmlich die sozialen Probleme, die^den Kampf des Führers um die Erneuerung Deutsch­lands im wesentlichen bestimmten. Denn ohne soziale Sicherung der werktätigen Glieder unseres Volkes das. war die immer wieder vorgetragene Ansicht ist kein Staatswesen von Bestand, läßt sich keine auf weite Sicht abgestellte Politik treiben und keines der Ziele erreichen, durch die eine Nation groß, stark und kräftig nsirb. So legte denn der Führer unmittelbar nach der Machtübernahme sofort entscheidendes Gewicht auf die soziale Seite des giganttschen Werkes, das er damals begann. Aber was fand er vor? Einen Trümmerhaufen, dessen Ordnung eine mühselige Kleinarbeit erfor­derte, wenn aus .ihm wieder ein stattliches Ge­bäude werden sollte. Ganz neue Wege beschritt der Führer, mit nie gesehenen Mitteln ging er daran, das soziale Gewissen jedes Volksgenossen wachzu­rütteln. Die Gemeinschaftsleistung stand im Vordergrund, wunderbare Erfolge wurden er­zielt. Aber daneben mußte auch an die vorhandenen Einrichtungen, in erster Linie an die Sozialver­sicherungen gedacht werden, die Jahre hindurch das Objekt einer auseinanderstrebenden und immer unfruchtbarer werdenden Parteienpolitik waren, so daß Anfang 1933 mit mathematischer Genauigkeit herausgerechnet werden konnte, roapn beispielsweise die Invalidenversicherung die Kassen schließen müßte. Sie hatte ihre Lebenskraft nahezu eingebüßt. Mit den übrigen, Sozialanstalten stand es nicht besser. Die Rettung dieser Versicherungen war eine der Parolen des Führers. Er versprach den versicherten werktätigen Volksgenossen, dafür zu sorgen, daß ihre Ansprüche endgültig und. für alle Zeiten s i ch e r g e ft e 111 werden.

Den Anfang damit machte er durch eine Ver­ordnung aus dem Dezember 1933. Inzwischen er­holte sich die Wirtschaft, es ging aufwärts, und jetzt, zu Weihnachten 1937, ist der Augenblick ge­kommen, da wir sagen können: Die Versicherungen

Warschau, 23. Dez. (DNB. Funkspruch.) Erklärungen des Schweizer Bundespräsidenten

Bern, 22. Dez. (DNB.) Im Nationalrat erklärte I Genfer Institution werden in Polen viel b e der Vorsteher des Eidgenössischen Politischen De- > a ch t e t. Der regierungsfreundlicheExpreß Po- partements, Bundespräsident Motta: Die Schweiz i " " ...... ~ '

Ausbau und Sanierung der Rentenversicherung

Wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des deutschen Arbeiters.

männischen Arbeiten beschäftigten Angestellten be­schränkt, jedoch mit besonderen Schutzvorschriften für die übrigen am 1. Januar 1938 vorhandenen Angestellten im Bergbau. Künftig gehören die kauf­männischen oder technischen Angestellten über Tage des Bergbaues nur noch der Angestelltenversicherung an. Außerdem leistet die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte ebenfalls als Gemeinschaftshilfe einen jährlichen Zuschuß von 18 Mill. RM. an die Pensionsversicherung der Bergbauangestellten.

Durch eine andere Verteilung des Beitrages zur Knappschaftlichen Pensions- und Krankenversiche­rung zwischen Versicherten und Unternehmern so­wie durch eine Herabsetzung des Anteiles der Berg­arbeiter am Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von 3,25 v. H. auf 0,5 v. H. des Lohnes werden die Bergarbeiter im Reichsdurchschnitt um etwa 6 v. H. des Bruttolohnes oder 7 v. H. des Nettolohnes ent­lastet. Dadurch wird erreicht, daß der Bergarbeiter trotz feiner höheren Leistungen keinen höhe­ren Beitrag zur sozialen Versicherung zu ent­richten hat als ein Arbeiter außerhalb des Berg­baues. Das Lohneinkommen der Bergarbei­terschaft wird dadurch um 60 bis 70 Millio­nen Reichsmark erhöht. Die Bergbau- unternehmer werden durch die neue Art der Beittagsverteilung um 2 5 bis ß 0 Millionen Reichsmark jährlich m e h r belastet. Durch dieses Opfer Haden die Unternehmer des deut­schen Bergbaues größtes soziales Verständnis für die Berufsversicherung ihrer Gefolgschaft gezeigt. Durch entsprechende Maßnahmen werden die in der Knappschaftlichen Versicherung verbleibenden Berg­bauangestellten um durchschnittlich 5,4 v. H. entlastet. Die Pensionen der Bergarbeiter wer­den durch Auflockerung der Ruhensvorschriften beim Zusammentreffen mit einer Rente aus der Inva­lidenversicherung um jährlicd 60 R M. er- höht; ferner werden allgemein Die Pensionen der Bergarbeiter um jährlich etwa 30 RM. erhöht.

Das neue Gesetz baut im übrigen die Leistun­gen der Invaliden- und der Angestelltenver­sicherung nach folgenden Richtlinien auf:

a) Zur Förderung der von der Reichsregierung verfolgten Bevölkerungspolitik wird

1. den versicherten-Arbeiterinnen die Heirat dadurch erleichtert, daß ihnen ihre eigene Beitragshälfte erstattet wird;

2. die Waisenrente und der Kind er zu- schuß über das 15. Lebensjahr hinaus für die Zeit der Schul- und Berufsausbildung bis zum 18. Lebensjahr gewährt: dieses gilt auch, wenn die Kinder infolge Gebrechlichkeit außerstande find, sich selbst zu erhaltey;

Berlin, 22. Dez. (DNB.) Am 21. Dezember 1937 hat die Reichsregierung das Gesetz über den Ausbau der Rentenversicherung be­schlossen. Der Vorspruch zu diesem Gesetz lautet: Die Ueberroinbung der Arbeitslosigkeit macht den Weg frei, den Bestand der Rentenversicherung des deutschen Volkes endgültig sicherzu st eilen und den Ausbau ihrer Leistungen nach national­sozialistischen Grundsätzen einzuleiten. Vordringlich ist für das schaffende Volk die Erleichterung der Heirat, die Verbesserung der Renten für Jugendliche, für Kinderreiche und Kriegsteilnehmer, die Anpassung der Reichs­versicherung an die wieder errungene Wehrfreiheit und den Reichsarbeitsdienst, außerdem für den unter schwerer Berufsgefahr arbeitenden Berg­mann eine erhebliche Erleichterung im Beitrag und die Erhöhung seiner Rente. Gleichzeitig können die Kinderbeihilfen des Reiches zugunsten kinderreicher Familien erweitert werden.

Die Sanierung der Invaliden- und der Ange­stelltenoersicherung wird durch folgende 7Nah- nahmen herbeigeführt:

1. Beschränkte Beitrags Übertragung von der Arbeitslosen- auf die Inva­liden- und Angestelltenversicherung in der Form, daß die Arbeitslosenversicherung jähr­lich an die Träger der Invalidenversicherung einen Betrag leistet, der jeweils 18 v. H. der Beitrags­einnahmen der Invalidenversicherung beträgt, und an die Reichsoersicherungsanstalt für Angestellte einen Betrag, der jeweils einem Viertel der Bei­tragseinnahme der Angestelltenversicherung ent­spricht.

2. Das Reich gewährt die Mittel, die außer den Beiträgen und den sonstigen Einnahmen der Versicherung zur Aufrechterhaltung der Leistungen nach Maßgabe des Gesetzes erforderlich sind. Da­mit hat bas Reich selbst eine gesetzlich verankerte Garantie für ben Bestaub der Invaliden- und der Angestelltenversicherung übernommen. ,

Das Gesetz bringt weiter die Sanierung der knappschaftlichen Penfionsversicherung.

1. An die Pensionsversicherung ker Bergarbeiter werben jährlich 105 Millionen Reichs­mark Reichsmittel gewährt. Außerbem leistet die Invalidenversicherung a l s G'e meinschasts- Hilfe der Wirtschaft außerhalb des Bergbaues zugunsten dieser mit besonderen Berufsgefahren verbundenen Urproduktion einen Zuschuß von jährlich 50 Mill. RM.

2. Die Pensionsversicherung der Bergbau­angestellten wird auf die mit wesentlich berg­

wenig wie Polen den Wunsch habe, daß die Genfer Institution ein b e ft i m m t e r Block von . Staaten werde. Das rechtseingestellteABC" schreibt, der Genfer Verein habe von vornherein | seine Aufgaben nicht erfüllen können, die auch : darin beständen hätten, die Kolonien zu ver­walten, und die nationalen Minderheiten unter feinem Schutz zu nehmen. Großbritannien habe sich sehr rasch seine Vorteile in Genf gesichert, besonders bei der Verteilung der kolomalen Man- bäte. Auf ber anderen Seite habe bas Welt- j u b e n t u m Genf als ein geeignetes Werkzeug für bie Festigung seiner Macht angesehen. Schließlich habe bie ber Mischen Politik gefügige Frei maurerei bie Sache Genfs zu ihrer eigenen gemacht). So sei bie Genfer Einrichtung ausschließlich ein Werkzeug ber geheimen Einflüsse Großbritan­niens, ber Freimaurerei unb ber Juben geworden. Der Austritt Italiens sei ber T o b e s st o ß für dieseInternationale" geworden und eine schwere Wunde, die gleichzeitig den verschiedenen geheimen Internationale^ versetzt wurde. Kein Staat, ber auf bie Sicherung feiner Existenzen unb feiner Grenzen bebacht ist, werbe sich heute mehr nach bem 19jährigen Greis umsehen.