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Volkswirtschaftliche Zeitfragen.

Steuererlaß nach heutigen Grundsätzen.

23 on Or. jur. et rer. pol. K. Wuth, Steuersachverständigem, Berlin.

Der Gedanke der Volksaemeinschaft, die soziale und wirtschaftliche Gerechtigkeit, insbesondere der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der V e - steuerung erfordert es, daß die besteuerten Einkommen, Vermögen, Umsätze usw. möglichst rest­los erfaßt werden. Bei der Durchführung der Be­steuerung soll jedoch nach Möglichkeit auch die Lage des einzelnen Steuerpflichtigen mit den allgemeinen Interessen des Volksganzen in Einklang gebracht werden. Diese Grundsätze sind wiederholt vom Reichsfinanzministerium zum Ausdruck gebracht worden. Da die gesetzliche Regelung im allgemeinen gleichartige Verhältnisse bei den Steuer­pflichtigen voraussetzt, besteht, soweit nicht bereits in dem besonderen Steuergesetz (z. B. der Ermäßi­gungsvorschrift des Einkommensteuergesetzes) die Möglichkeit eines Ausgleichs unter besonderen Um­ständen vorgesehen ist, in Ausnahmefällen die Not- wendiakeit, dem Steuerpflichtigen im Billigkeits­wege durch Ermäßigung oder Erlaß der Steuern zu helfen, sofern eine Stundung nicht ausreicht. Nachdem neuerdings vor allem über die Durch­führung des Bil l i gkeitsverfahrens in der Praxis weitere Einzelheiten aus dem Reichs­finanzministerium bekanntgeworden find, kann auf die Frage näher eingegangen werden, wann auf einen Steuererlaß aus Billigkeitsgründen möglicher­weise zu rechnen ist.

Die Möglichkeit eines Steuererlasses ist grund­sätzlich auf Ausnahmefälle beschränkt. Da das Billigkeitsversahren jedenfalls nicht dazu dient, ver­säumte Rechtsmittel nachzuholen oder überhaupt Rechtsstreitigkeiten auszutragen, muß der Steuer­pflichtige, soweit irgend möglich, zunächst die strit­tige Rechtsfrage im Rechtsmittelverfahren klären. Im allgemeinen werden nur rechtskräftig veranlagte Steuern erlassen, so daß ent­weder die Rechtsmittelfristen abgelaufen sein müssen oder das eingelegte Rechtsmittel zurückaenommen fein muß. Ganz besonders wichtige Grünoe können Ausnahmen rechtfertigen. Im übrigen ist xu be­achten, daß zurückgenommene Rechtsmittel auch innerhalb der Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht von neuem eingelegt werden dürfen, so daß bei einer Zurücknahme Vorsicht geboten ist, zumal die Finanzbehörden an Vereinbarungen steuerrechtlich nicht gebunden sind. Bemerkenswert ist auch, daß Fehler bei der Veranlagung sowohl in tatsächlicher, als in rechtlicher Beziehung auch zu­gunsten des Steuerpflichtigen, nach der grundlegen­den Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom 7. Äug. 1936, jedenfalls dann auch nach Rechtskraft be­richtigt werden können, wenn eindurchschnittlich brauchbarer Beamter" an der Rechtslage keinen Zweifel hätte haben können. In. anderen Fällen setzen Berichtigungsveranlagungen zugunsten des Steuerpflichtigen im allgemeinen das Vorliegen von für die Finanzbehörde neuen Tatsachen oder Be- weitsmitteln voraus, die auch durch eine Betriebs­prüfung festgestellt fein müssen, auf deren Vor­nahme der Steuerpflichtige anderseits keinen An­spruch bat.

Der Billigkeitserlaß muß jedenfalls nach nationalsozialistischer Weltanschauung gerechtfertigt fein, insbesondere den anfangs angegebenen Grund­sätzen entsprechen. Es soll eine ungerechte Ver­teilung der steuerlichen Lasten in Fällen verhindert werden, in denen ein anderer Weg nicht besteht. Steuerpflichtige mit großem Einkommen oder Ver­mögen werden im allgemeinen nur bei besonderer Anordnung berücksichtigt. Nach der Verfügung des Reichsfinanzministers vom 10. Februar 1934 soll regelmäßig eine Unbilligkeit bei der Einziehung einer Steuer im Sinne der Härtevorschrift (21. £). § 131) als Voraussetzung des Steuererlasses nur dann angenommen werden, wenn durch die Ab­lehnung des Erlaßantrages entweder die Be­streitung des notwendigen Lebens­unterhalts vorübergehend oder dauernd oder auch die Fortführung des Betriebs er­heblich gefährdet würden. Ob dies zutrifft» wird nach nationalsozialistischer Weltanschauung beurteilt; weder die Interessen der Volksganzheit,' noch der Gedanke der Volksaemeinschaft, deren Glied der einzelne Steuerpflichiige ist, dürfen verletzt werden. In erster Linie soll jedoch durch Stundung geholfen und nur in besonderen Ausnahmefällen Erlaß ge­währt werden.

Besonders häufig werden Steuern auf Grund von Betriebsprüfungen nach gefordert, oft für eine große Reihe von Jahren, z. B. weil nach Steuerrecht höhere Einkünfte oder Umsätze festgestellt oder auch Buchführungsvorschriften, ins­besondere bei der Umsatzsteuer, nicht berücksichtigt worden sind. Der Steuererlaß erfordert hier grund­sätzlich auch eine erhebliche Gefährdung des Betriebs oder des Lebenshalts des Steuerpflichtigen.

Steuerforderungen, die auf offenbar unrich­tiger Gesetzesanwendung durch das Fi­nanzamt beruhen, werden im allgemeinen erlassen, sofern nicht die Veranlagung berichtigt wird (vgl. oben). Auch eine falsche Auskunftserte'i- lung wird einen Steuererlaß rechtfertigen können, zumal bei Verschulden eines Beamten auch eine Haftung des Staates in Betracht kommt, ander­seits die Steuerforderung des Reichs trotz der un­richtigen Auskunft bestehen bleibt. Eine nachträg­liche Aenderung der Rechtsprechung oder Gesetz­gebung wird grundsätzlich nicht berücksichtigt.

In persönlicher Hinsicht werden die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zugrundegelegt. Kinderreiche Fa­milien, für den Staat verdiente Volksgenossen usw. werden besonders berücksichtigt. Jedenfalls darf Der Steuerpflichtige nicht aus politischen Gründen des Steuererlasses unwürdig sein. Bei Nichtariern wird ein besonders strenger Maßstab angelegt.

Bei außergerichtlichen Vergleichsverfah­ren wird seitens des Steuergläublgers im allge­meinen in gleicher Weife wie seitens der anderen Gläubiger entgegengekammen werden, wenn die Fortführung des Betriebs sichergestellt ist. Im Konkurs kommt es ebenfalls daraus an, daß dem Steuerpflichtigen im Einvernehmen mit den sonsti­gen Gläubigern, jedoch nicht lediglich den letzteren, geholfen wird.

Die Ankündigung von Betriebseinschrän­kungen (Arbeiterentlassungen) kann den Erlaß- antrag unterstützen. Ein derartiges Vorbringen wird jedoch durch den Treuhänder der Arbeit oder den Gau-Wirtschaftsberater überprüft und führt ange­sichts der starken Belebung der Wirtschaft nicht un­

bedingt zu einem Erlaß. Unheilbar kranke Betriebe werden grundsätzlich nicht geschützt. Auch bedingter Erlaß (mit genauen Auflagen) kann gewährt wer­den. Im übrigen wird auch die Mithaftung anderer berücksichtigt.

Von den einzelnen Steuerarten kommt ein Erlaß von U m s a tz st e u e r mit Rücksicht auf die Ab­wälzung der Steuer regelmäßig nicht in Betracht. Immerhin kann ein Erlaß von rückständiger Um­satzsteuer bei niedrigem Umsatz (zwischen 1000 und 5000 RM. jährlich) mangels anderer Einkünfte als aus diesen Umsätzen in Betracht kommen, wenn die oben angegebenen Gründe dies rechtfertigen. L o h n- st e u e r kann nur in ganz besonderen Ausnahme­fällen erlassen werden, einbehaltene Lohnsteuer überhaupt nicht.

Anträge auf Steuererlaß sind grund­sätzlich an die Finanzämter zu richten, die bis 10 000 RM. für die einzelne Steuerart auch für die Entscheidung selbst zuständig sind, während bei Beträgen über 10 000 RM. der Oberfinanzpräsident entscheidet und die Bewilligung von Erlaß über 20 000 RM. der Zustimmung des Reichsfinanz­ministers bedarf, dem außergewöhnliche Fälle auch im Falle der Ablehnung zur Entscheidung vorgelegt werden.

Gegen ablehnende Bescheide der Nach­geordneten Finanzbehörden ist die Dienst-aufsichts- beschwerde an die nächsthöhere Behörde, gegenüber Bescheiden des Finanzamts also die Beschwerde an den Oferfinanzpräsidenten, gegen dessen Bescheid an den Reichsfinanzminister gegeben. Begründet wer­den die Entscheidungen im allgemeinen nicht.

Das Begnadigungsrecht, insbesondere der Erlaß von Strafen im Verwaltungsstrafoerfahren, wie auch im gerichtlichen Steuerstrafoerfahren wird grundsätzlich durch den Reichsfinanzminister aus­geübt. Die Ausübung des Begnadigungsrechts ist für Beträge bis 1000 RM. auf den Finanzamts­oorsteher, bet höheren Beträgen bis 10 000 RM. auf den Oberfinanzpräsidenten übertragen. Neben Erlaß und Ermäßigung der Strafe kommen vor­läufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, be­dingte Strafaussetzung usw. in Betracht. Auch hier wird ein strenger Maßstab angelegt und nach natio­nalsozialistischer Weltanschauung entschieden. Ganz von der Einleitung oder Durchführung einer Unter­suchung dürfen die Finanzämter nur absehen, wenn keine Steuerhinterziehung in Frage kommt und das Verschulden des Täters geringfügig ist: im übrigen ist nur der Reichsfinanzminister selbst hierzu befugt.

Zinsherabsehlmg bei HauszinssteuerhMiheken.

Neue Richtlinien des Reichs- und preußischen Arbeitsministers.

Die Belastung der mit Hauszinssteuerhypotheken finanzierten Wohnungsneubauten kann durch eine Herabsetzung der Zinsen für die Haus- zinssteuerhypothek vermindert werden. Auf Antrag des Bauherrn werden die Zinsen von 3 v. H. auf 1 v. H. herabgesetzt, wenn die unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung des Grund­stücks sich ergebende Miete höher ist, als die Miete für entsprechende Altwohnungen einschließlich eines Zuschlages für Erhöhung des Wohnwerts (Ver­gleichsmiete). Eine weitere Lastensenkung ergibt sich für den sog. älteren Neuhausbesitz (aus der Zeit vom 1. April 1918 bis zum 31. März 1931), der seit dem 1. April 1936 im vollen Umfange zur ge­meindlichen Grundvermögensteuer herangezogen wird. Für den älteren Neuhausbesitz kann unter Berück­sichtigung dieser höheren Belastung der auf 1 v. H. ermäßigte Zinssatz durch Stundung und Nieder­schlagung der restlichen Zinsen weiter gesenkt wer­den, soweit die tatsächliche Miete hinter der nach Senkung der Zinsen auf 1 v. H. verbleibenden Be­lastung zurückbleibt.

Voraussetzung für die Zinsherabsetzung bei Haus- z'mssteuerhypotheken ist, daß die G e s a m t b e l a - stung des Grundstücks eine höhere Miete (Mindestmiete) erfordert, als die Miete für entspre­chende Altwohnungen als Vergleichsmiete beträgt. Dabei ist der Altwohnungsmiete ein Zuschlag für Verbesserungen und entsprechende Erhöhung des Wohnwerts bei Neubauwohnungen hinzuzusetzen. Falls die tatsächliche (Ist-) Miete höher als die Ver­gleichsmiete ist, wird sie an Stelle der letzteren zu Grunde gelegt. Als Grundstücksbelastung sind grundsätzlich sämtliche Aufwendungen anzusehen, die laufend für das Wohnhaus notwendig find, ein­schließlich eines Abschreibungsbetrages und der Zinsbelastung, wobei auch für das aufgewendete Eigenkapital eine Verzinsung angesetzt werden kann. Ebenso werden die mit dem Grundbesitz verbunde­nen Steuern und Abgaben berücksichtigt.

Um die Ertragsberechnung bei dem Grundstück zu vereinfachen und zu vereinheitlichen, sind in einem Erlaß des Reichs- und Preußischen Arbeits­ministers vom 15. 6. 1937 (IV b 6 Nr. 7030'46) neue Richtlinien über die Berechnung der Belastung und der infolgedessen erforderlichen Mindestmiete gegeben. Nach dem neuen Erlaß sind die Betriebskosten grundsätzlich in nachge­wiesener Höhe zu berücksichtigen. Sind für das Ge­biet einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes

zur Vereinfachung der Verwaltungsarbeit Durch­schnittssätze festgesetzt, so gelten diese; jedoch sind auf Antrag des Grundstückseigentümers die Be­triebskosten in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen, soweit sie nicht als unangemessen hoch angesehen werden müssen.

Als Instandsetzungskosten werden im allgemeinen 4 bis 6 v. T. der Herstellungskosten als ausreichend angesehen. Als Herstellungskosten sind die Gesamtkosten abzüglich der Kosten für den Er­werb und die Erschließung des Grundstücks anzu­sehen. Zu dem genannten Satz ist ein Zuschlag (höchstens 2,5 v. T.) dann zulässig, wenn der Ver­mieter die Schönheitsinstandsetzungen zu tragen hat. In diesem Falle erhöht sich der normale Jnstand- setzungskostenbetrag auf 6,5 v. T. dzw. 8,5 v. T. im Höchstfälle.

Verwaltungskosten sollen grundsätzlich nur in Höhe von 25 RM. je Wohnung zugebilligt werden, und nur in Ausnahmefällen sind angemes­sene höhere Kosten in nachweisbarer Höhe zu be­rücksichtigen. Bei Eigenheimen werden Berwaltungs- kosten auch dann nicht zugebilligt, wenn Einlieger­wohnungen vorhanden sind. Zu den Derwastungs- kosten rechnen die Kosten der allgemeinen Verwal­tung des Wohnungsunternehmens, einschließlich der Vergütungen für die Verwaltung der Häuser. Da­gegen sind die Kosten für den Hauswart als Be­triebskosten anzufetzen.

Ohne Rücksicht auf höhere Tilgungssätze sind Abschreibungen nur in Höhe von 1 v. H. der Herstellungskosten zugelassen. Dieser Satz wird eben­falls als Höchstsatz angenommen, wenn Hypotheken auf Grund von Bausparverträgen zinslos ausge­geben sind, dafür aber verstärkt mit etwa 7 bis 8 v. H. jährlich zu tilgen sind. Ein angemessener Prozentsatz der Tilgungsleistung (höchstens jedoch 5 v. H.) kann in diesen Fällen als Verzinsung an­gesehen werden. Bei der Ansetzung eines Zinssatzes für das aufgewendete Eigenkapital soll kein höherer Satz als 4 v. H. gelten.

Als tatsächliche (Ist -) Miete ist grundsätzlich die gegenwärtige Miete maßgebend. Ist sie jedoch nach dem 31. März 1936 ermäßigt worden, so ist die Miete von dem letzteren Zeitpunkt entscheidend.

Diese Richtlinien sind für die Behörden bei der Bewilligung von Zinsherabsetzungsanträgen maß­gehend. Im allgemeinen können hiernach'die wirk­lichen Belastungsbeträge berücksichtigt werden.

Handwerksbetriebe und Kreditbeschaffung.

Die relative Krisenfestigkeit des deutschen Hand­werks beruht neben seiner betriebswirtschaftlichen Struktur nicht zuletzt auf seiner weitgehenden Ver- ankerung im Grundbesitz. Etwa ein Drittel der selbständigen Handwerker sind Grundstücks­eigentümer, und auf sie entfallen rund 10 v. H. des deutschen Grundvermögens.

Diese Tatsache ist es auch, die das Handwerk volkspolitisck zu einem so wertvollen Teil unserer Gemeinschaft macht, wie es überzeugend auf der diesjährigen Arbeitstagung des Reichsftandes des deutschen Handwerks zum Ausdruck gebracht wurde. Ministerpräsident Köhler hob dabei hervor, daß das Handwerk leider in seiner Wirtschaftskraft oft noch wesentlich unterschätzt werde. Durch die Kleinheit der Betriebe dürste man sich aber nicht darüber hinwegtäuschen lassen, daß das Handwerk ein gleichberechtigter Faktor der Wirtschaft sei. Dem Handwerk falle im Rahmen des Vier­jahresplanes die Aufgabe zu, dem deutschen Werk­stoff den Weg ins Volk zu ebnen. Der Handwerks­meister sei der anerkannte fachmännische Betreuer des einzelnen Volksgenossen; auf ihm ruhe daher eine außerordentlich große Verantwortung. Die Be­deutung des Handwerks geht u. a. auch aus feiner rein zahlenmäßigen Stärke hervor. Am 1. Äpril 1937 gab es insgesamt 16 5 2751 Handwerks­betriebe, in denen 588 000 Lehrlinge, rund Mei Millionen Gesellen und Arbeiter, etwa 100 000 kaufmännische Angestellte und schätzungsweise zwei Millionen mithelfende Familienangehörige Beschäf­tigung fanden. Danach würde das Handwerk also, ohne Mitrechnung der Familienangehörigen, rund 4,5 Millionen Volksgenossen Arbeit sind Brot geben. Die allgemeine wirtschaftliche Belebung hat auch die Umsätze des Handwerks erheblich an­steigen lassen. Währenb diese in den Krisenjahren bis auf etwa 9 Milliarden Reichsmark zurückqegan- gen waren, erhöhten sie sich bis Ende 1936 wieder aut 15 Milliarden Reichsmark.

Seit jeher, besonders aber in der Nachkriegszeit nach dem Vermögensschwund durch die Inflation, waren unsere Handwerksbetriebe auf finanzielle Hilfe, auf die Kreditgewährung angewiesen. Diese Kredite nahmen die Betriebsinhaber in der verschiedensten Form auf, ohne sich im allgemeinen über die Unterschiede und besonders über die Höhe der Kreditkosten im klaren zu sein. Im allgemeinen denkt man bei der Erwähnung der Kreditgewäh­rung an den Bankkredit. Daneben aber gibt es

eine andere, sehr beachtliche Kreditform, den Liefe­rantenkredit, der gerade für den Handwerker eine außerordentlich wichtige Rolle spielt. Zeigen wir an einem, dem praktischen Leben entnommenen Bei­spiel den Unterschied der beiden Kreditarten. Ein Schreinermeister benötigt zur Ausführung eines ihm erteilten Möbelauftrages oder zur Beteiligung an einem Hausbau, wo er die Schreinerarbeiten aus- führt, als Rohstoff eine Holzmenge im wertmäßi­gen Betrage von 1000 Reichsmark. In den selten­sten Fällen wird der Schreinermeister in der Lage sein, seinen Holzkauf gleich bar zu bezahlen. Er wird ein Zahlungsziel von rund drei Mo­naten in Anspruch nehmen und dadurch des Kas­senskontos verlustig gehen. Dieser beträgt je nach den Bedingungen 2 bis 4 v. H. Das sind im Grunde genommen die Kreditkosten, die der Holzlieferant dem Schreinermeister in Anrechnung bringt Dafür, daß er die Summe für den Holzeinkauf drei Monate anstehen läßt. Auf das Jahr gerechnet macht das durchschnittlich 18 bis 24 v. H. aus. In laufender Lieferung würde unser Schreinermeister also jähr­lich fast 200 RM. für den Holzeinkauf mehr zu be­zahlen haben, als wenn er die Rechnung sofort be­zahlen würde. Würde dagegen der Handwerksmei­ster einen Bankkredit von 1000 Reichsmark zwecks sofortiger Bezahlung seiner Rechnung in Anspruch nehmen, so brauchte er bei etwa VA v. H. Kredit­kosten (einschließlich aller Provisionen) nur 75 RM. aufzubringen. Das ist ein ganz wesentlich ins Ge­wicht fallender Unterschied! Was für den Schreiner- meister gilt, trifft gleichermaßen auch für jeden anderen Handwerker zu, ob er nun Leder, Stoffe, Papier, Metalle oder andere Rohstoffe verarbeitet.

Selbstverständlich ist Der Lieferantenkredit nicht in jedem Falle zu entbehren, und nicht jeder Hand- roerfsmeifter ist, bankmäßig beurteilt, kreditfähig und kredit würdig. Gerade in Handwerkerkreifen sind nicht immer die Voraussetzungen für die Ein­räumung von Bankkrediten gegeben. Das liegt aber nicht an der Einstellung ober ablehnenden Haltung Der Kreditinstitute, die im Interesse ihrer Einleger und Geldgeber in Der Kreditausleihung an bestimmte Vorschriften gebunden sind, sondern an den In­habern der Handwerksbetriebe selber. Viele lassen es noch an der unbedingt notwendigen kauf­männischen Buchführung und Bilanz- a u f ft e 11 u n g fehlen, obwohl die in Frage kom­menden Stellen sich seit langem bemühen, die Hand­werker von der Notwendigkeit einer solchen zu

überzeugen. Wer Kredit von einer Bank ober von einem anderen Kreditinstitut in Anspruch nehmen will, muh darauf bedacht sein, daß diese durch einen regelmäßigen Geschäftsverkehr sich ein Urteil über die charakterlichen Eigenschaften des Kreditnehmers, über seine Zahlungsmoral usw. bil­den können, und daß sie auch einen möglichst lücken­losen Einblick in die Bonität und Eigenart des Be­triebes erhalten.

Das Handwerk im Iahre 1936.

Bis zum Jahre 1933 gab es den Deutschen Hand­werks- und Gewerbekammertag als die Zusammen­fassung Der Berufsvertretungen des deutschen Hand­werks. Nach der nationalsozialistischen Machtergrei­fung trat an feine Stelle DerReichsstand des Deutschen Handwerk s". Das ist mehr als eine Titelanderung, denn es stellt DenStanD" als solchen an Die Stelle irgendwelcher Einzelpersonen oder Einzelbetriebe. Das beweist u. a. auch das neue Jahrbuch des deutschen Handwerks, das zu­gleich Den Tätigkeitsbericht für Das Jahr 1936 liefert.

Wenn sonst eine Organisation alten Stils ihren Bericht schrieb, war sie zumeist stolz auf Das Wach- fen Der Mitgliederzahl und Der Gefolgschaft ihrer Gruppen. Anders hier: der Reichsstand des Hand­werks weist nach, daß Die Zahl der Hand­werksbetriebe von 1936 auf 1937 von 1 653 000 auf 1 604 000 zurückgegangen ist. Er ist Darüber nicht traurig, sondern erblickt Darin eine notwendige Entwicklung, Denn es seien zweifel­los während Der Arbeitslosigkeit viele Handwerker in Die Selbständigkeit geflüchtet, um irgendwie eine bescheidene Existenz zu finden. Die rückläufige Be­wegung wird daher als ein Zeichen der (Be­fundung empfunden. Zahlreich sind die Fälle, in denen ein Handwerksgeschäft vom Meister allein geführt wird. Es sind Bestrebungen im Gange, den Facharbeitermangel dadurch zu bekämp­fen, daß die Meister solcher Kleinbetriebe in die industrielle Wirtschaft übertreten. Der Reichsstand bezeichnet diese Bestrebungen als erfolgreich, fügt

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aber hinzu, daß Die große Zahl Der Allein- meifterbetriebe ganz überwiegend lebens­fähig und notwendig sei.

Aus dieser Sachlage ergab sich auch eine straffere Zusammenfassung der Innungen. Seit 1934 ist der Aufbau der Pflichtinnungen und der Kreis- Handwerkerschaften gesetzlich vorgeschrieben. Viele Innungen waren Zwerggebilde und konnten daher keine volle Leistungsfähigkeit entfalten. Der Bericht verzeichnet daher einen Rückgang der Innungen von 16 000 auf 15 000. Auch Die Kreishandwerker­schaften ginaen zurück von 750 auf 725. Edelstein­schleifer und Buchdrucker sind durch höhere Ent­scheidung aus dem Handwerk ausgeschieden; hinzu­gekommen sind aber Wäscher und Plätter, Glas- unD ©ebäubereiniger, sowie Roßschlächter. Neben der regionalen Zusammenfassung Der Kreishandwer­kerschaften und der Landesverbände sind 51 Reichs- innungsverbände auf fachlicher Grundlage gebildet worden. Für das Prüfungswesen bestehen fachliche Vorschriften für 73 verschiedene Handwerke. Daraus ist zu ersehen, daß manche dieser Berufe zahlen­mäßig nicht allzu groß sind, fo daß sie keinen eige­nen Reichsinnungsverband bilden, sondern sich her Gliederung eines verwandten Gewerbes angefchlosien haben.

Zur wirtschaftlichen Sage des Handwerks wird ausgeführt, daß die Umsätze, die 1932 nur noch 9 bis 10 Milliarden betrugen, auf 15 bis 16 Mil­liarden Reichsmark fliegen. Der Menge der Waren und Leistung nach befindet sich das Handwerk nicht mehr weit vom Jahre 1929 entfernt, das 20 Mil­liarden Reichsmark Umsatz zeigte; allerdings sind auch die Preise heute nicht mehr auf her damaligen Höhe. Ausgesprochen günstig ist die Lage in Der Bauinbuftrie und in den Damit zusammenhängen­den Gewerbe,zweiaen; andere Betriebe rücken nach. Als weniger günstig wird die Wirtschaftslage in solchen Berufen bezeichnet, die an einer lieber« fetzung Der Betriebe leihen, so vor allem bei Fri­seuren und Schuhmachern.

Wichtig ist die Frage Des Nachwuchses, weil er Dazu bestimmt ist, die künftigen Meister, ober in Der Industrie den besten Facharbeiter zu stellen, Die Zahl her Lehrlinge, die 1933 nur 419 000 be­trug, ist denn auch bis 1936 auf 588 000 gestiegen. Dabei spielen die Ueberlegungen eine Rolle, die Lehrlinäe von solchen Berufen fernzuhalten, hie keine günstigen Aussichten bieten, obwohl dafür noch keine Lösung vorhanden ist. Wichtig für die Zukunft des Handwerks ist die Aufgabe, die Ueberalterung der Meister zu überwin­den. Jetzt sind 22,5 v. H. aller Meister im Alter von 40 bis 50 Jahren, 21.4 v. H zwischen 50 und 60 Jahren, 14 v. H. noch älter. Dieser Zustand er­schwert die Durchführung des Planes einer aus­reichenden Altersversorgung.

Das Jahr 1935 hat den großen Befähi­gungsnachweis für das Handwerk gebracht, wodurch nur derjenige als Meister in die Hanl^ werksrolle eingetragen wird, der die vorschrifts­mäßigen Prüfungen abgelegt hat. 1932 wurden nur 25 000 bestandene Prüfungen gezählt, 1935 ober 60 000. Auch hier tritt her Erfolg her neuen Ord- nung hes Berufsstandes zutage. 1936 sind alle Meisterprüsvngsausschusse neu besetzt worden, wo­bei hauptsächlich junge und tüchtige Meister heran­gezogen wurden.

Die Jnnungsobermeister müßen nach dem Gesetz von 1936 alljährlich die Vertrauens» frage stellen. Der gleichen Verpflichtung unters stehen die Kreishandwerksmelster. Es spricht auch hier für die Bewährung des neuen Aufbaues, daß fast 99 v. H. aller Obermeister ein- stimmig ober mit großer Mehrheit wieder das Ver­trauen ihrer Berufskameraden fanden.

Im übrigen beweist her Bericht, daß sich das Handwerk in allen Fragen des wirtfcha^lichen Le­bens zielbewußt betätigt. Hierzu gehören die An­forderungen des Vierjahresplanes, hie befonbers im Lebensmittelgewerbe unb in her Bauwirtschaft eine wichtige Rolle spielen.