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Das Recht im täglichen Leben.

Zeder soll Urlaub haben.

Don Or. Erich Schmidt.

Unsere Urlaubsregelung hat nicht in einer ver­wickelten und umständlichen Gesetzgebung ihre Rechtsgrundlage. Man hat vielmehr den national­sozialistischer Sozialauffassung entsprechenden Grund­satz aufgestellt, daß jeder schaffende Deutsche seinen Urlaub haben soll. Für die Arbeiter und Angestellte bedeutet die Verwirklichung dieses Grundsatzes die Gewährung des Urlaubs unter Fortzahlung des Lohnes oder Gehaltes. Gerade darauf kommt es an. Denn wer von den in einem Arbeitsverhältnis Stehenden könnte sich eine Urlaubsreife, oder eine sonstige wirkliche Erholung leisten, wenn er nicht für die Urlaubszeit seine Bezüge weitererhielte! Im Sinne unserer Rechtsauffassung hat das Reichs­arbeitsgericht in seinem Urteil vom 16. Januar d. I. festgestellt, daß der Urlaub nicht als Schenkung des Betriebsführers an feinen Gefolgsmann anzusehen ist, sondern als ein Teilder vertraglichen Gegen­leistung für die in der Vergangenheit geleistete Arbeit".

Es ist die Aufgabe zunächst der von den Treu­händern zu erlassenden Tarifordnungen, die Ur­laubsfrage für die von ihnen erfaßten Arbeitsver­hältnisse zu regeln. Soweit Tarifordnungen nicht ergangen sind, bilden Betriebsordnung oder Einzel­arbeitsvertrag, oder der durch die bisherige Hand­habung in einem Betrieb entstandene Rechtsan­spruch die Rechtsgrundlagen für den Urlaubsan­spruch des Gefolgsmannes. Die ,Reichstreuhänder der Arbeit haben Richtsätze für die Urlaubsgewäh­rung erlassen. Sie geben dem Betriebsführer einen Anhalt dafür, was als Mindestmaß für die Ur­laubsregelung billigerweise erwartet werden darf.

Die Berechnung der Urlaubsdauer kann verschie­den erfolgen. Zunächst einmal wird allgemein heute anerkannt, daß der Urlaub für die Lehrlinge und die sonstigen Jugendlichen nach den bei ihnen aus gesundheitlichen Gründen gegebenen Notwendigkei­ten abgestuft sein muß. Deshalb ist fast regelmäßig der Urlaub im ersten Lehrjahr länger als im letz­ten Jahr der Lehrzeit.

Für die Erwachsenen kann der Urlaub nach dem Lebensalter, oder nach der Betriebszugehörigkeit abgestuft sein. Berufszugehörigkeit oder Lebensalter als Maßstab haben den Vorteil, daß der Gefolgs­mann beim Wechsel seiner Arbeitsstelle mit seinem Urlaubsanspruch nicht wieder von vorne beginnen muß. Deshalb ist diese Regelung vorzuziehen. Auf der anderen Seite sehen viele Betriebsführer in der Abstufung der Urlaubsdauer nach den Jahren der Betriebszugehörigkeit eine gewisse Treueprämie und ein Zeichen der Betriebsverbundenheit. Auch dieser Gesichtspunkt hat durchaus seine Berechti­gung. Manche Tarifordnungen haben deshalb beide Berechnungsweisen kombiniert etwa derart, daß der Urlaub in seiner Dauer zwar nach Lebensjahren be­messen wird, aber für bestimmte Jahre der Be­triebszugehörigkeit gewisse Tage Mehrurlaub als Treueprämie zu gewähren sind.

Wenn heute bei uns.die Urlaubsregelung in so vorbildlicher Weise durchgeführt ist, so hat die Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts sehr vi^l dazu beigetragen. In seinem bereits erwähnten Ur­teil vom 16. Januar d. I. hatte sich das Reichs­arbeitsgericht mit dem Fall zu befassen, daß einem Gefolgsmann, der durch eigene Kündigung ausge­schieden war, der Urlaub verweigert wurde. Das Gefolgschaftsmitglied hatte bei feinem Ausscheiden noch keinen Urlaub gehabt und deshalb feine Firma auf den Lohn für die ihm tariflich zuftehenden Ur­laubstage verklagt. Nun war in der fraglichen Tarifordnung die Bestimmung getroffen, daß die von ihr erfaßten Gefolgschatfsmitglieder einen Ur­laubsanspruch bei einem Ausscheiden aus dem Be­triebe nur haben, wenn die Lösung des Arbeitsver­hältnisses ohne eigenes Verschulden des Gefolgs­mannes erfolgt. Hierauf hatte sich die beklagte Firma berufen und den Standpunkt vertreten, daß die Setbstkündigung des Gefolgsschaftsmitgliedes ein Verschulden im Sinne dieser Bestimmungen dar­

stelle.

Das Reichsarbeitsgericht hat diese Auffassung zu- rückgewiesen. Es hat die Firma zur Zahlung des geforderten Lohnbetrages verurteilt. In feiner Ur­teilsbegründung stellte es fest, daß nur ein Miß­brauch des Kündigungsrechtes eine Anwendung der genannten Tarisordnungsbestimmung rechtfertigen würde. Auch selbst wenn der Beschäftigte kündigt, weil sich ihm eine günstigere Arbeitsgelegenheit bie­tet, so sei darin weder ein Mißbrauch des Kundi- aungsrechtes noch ein sonstiges Verschulden des Ge­folgsmannes zu sehen. .

Eine weitere wichtige Frage ist immer die, wel­cher Lohn für die Urlaubszeit zu zahlen ist. Bel Festbesoldeten ist sie leicht zu beantworten. Wie aber steht es, wenn ein Arbeiter neben seinem Tariflohn Zuschläge erhalten hat etwa für regel­mäßige Ueberftunbenarbeit oder für Nachtschicht oder für andere Sonderleistungen? Ist Dann sur die Urlaubszeit nur der Grundlohn zu zahlen? Oder hat der Beurlaubte Anspruch darauf, daß ihm auch die Zuschläge weitergezahlt werden?

Auch diese Frage hat das Reichsarbeltsgericht und zwar durch fein Urteil vom 19. Dezember 1936 eindeutig entschieden. Das höchste arbettsrechtliche Gericht Deutschlands hat den Satz aufgestellt datz das Gefolgschaftsmitglied Anspruch auf Zahlung desjenigen Lohnes in der Urlaubszelt gsund, atz ch hat, den es ohne Beurlaubung verdient haben würde. Naturgemäß kann die Tarifordnung etwas anderes festlegen. Aber dann muß nach Dem Urteil des Reichsarbeitsgerichts dieserWille, von der er­wähnten natürlichen Auffassung über das Wesen des Urlaubsrechts abzuweichen, klar 3UM Ausbruck kommen". Im Zweifelsfalle ist eine etwa für Nacht­arbeit gemäß einer Tarif- oder ^/iriebsordnung zu zahlende Schichtzulage für die Urlaubsvergutung nicht als Aufwandsentschädigung, smidern als Lohn Zulage anzusehen. Damit aber rechnet sie zu den Bezügen, die während des Urlaubs an das G f g fchaftsmitglied weiterzuzahlen sind. ; <

In seinem genannten Urteil hat das Reichs, arbeitsgericht einige Beispiele hierfür ang f h Kraftwagenführer, so sagt es, der ne Durchschnittslohn für eine Arbeitszeit wn 48 Stun den eine regelmäßig gezahlte Pouschalvergutu g für Überstunden erhalten hat kann diese Mehr oeraütuna auch für die Urlaubszelt beanspruchen, ferner: einem G-s°Iq!ch->s'smitglied. dem wahrend der Arbeitszeit eine Schmutzzulage gezahlt roirö i|t diele auch für die Urlaubstage neben dem eigenb liehen Tariflohn zu zahlen.3ft em ®efoI9fÄT Mitglied" fagt das Reichsarbeltsgericht wörtlich, rea Imäfiia und ständig mit Arbeiten beschäftigt toorben, bei denen regelmäßig eine Lohnzulage (Ueberftundenzulage, Schmutzzulage, Nachtfchichtzu

lagen und dergleichen) gezahlt wird, so besteht ein Anspruch auf Fortzahlung dieser Zulagen während der Urlaubszeit auch dann, wenn das Gefolgschafts­mitglied keinen Anspruch darauf hat, mit Arbeiten beschäftigt zu werden, für die die Zulage zu zah-

Naturgemäß muß auch die andere Seite bei dem dargelegten Grundsatz der Lohndemessung für die Urlaubszeit beachtet werden. Enthält die Tariford­nung keine abweichenden Bestimmungen, so ist bei vorausgegangener regelmäßiger Kurzarbeit auch nur der Kurzarbeiterlohn für die Urlaubstage zu bean­spruchen. Selbstverständlich darf aber nicht der Lohn für die Zeit der Beurlaubung einem Gefolgschafts­mitglied deshalb gekürzt werden, weil etwa nur rein zufällige Arbeitsstunden im Betrieb ausge­fallen find.

Manche Tarifordnungen sprechen davon, daß nach einer Beschäftigungsdauer von einem Jahr der Ur­laubsanspruch des Gefolgschaftsmitgliedes entstan­den ist. Wie ist das nun auszulegen? Soll das erste Jahr ein Sperrjahr sein oder ist nach seinem Ab­lauf der erste Urlaubsanspruch für das zurücklie­gende Jahr entstanden? In seinem Urteil vom 26. Februar hat das Arbeitsgericht Bremen den

Grundsatz aufgestellt, daß das erste Jahr nur bann als Sperrjahr angesehen werben barf, wenn dies die Tarifordnung ausdrücklich und eindeutig be­stimmt. Ebenso ist nach der arbeitsrechtlichen Recht­sprechung der Urlaubsanspruch entstanden, wenn ein Gefolgschaftsmitglied zunächst nur aushilfsweise beschäftigt, bann aber in ein orbentliches Arbeits­verhältnis übernommen würbe. Die Aushilfszeit rechnet in solchen Fällen für bie Entstehung des Urlaubsanspruches unbedingt mit.

Noch manche Zweifelsfragen könnten angeführt werden. Sie alle find aus dem gesunden Volksemp­finden heraus zu beantworten gemäß dem Grund­satz des nationalsozialistischen Deutschlands, daß jeder schaffende Volksgenosse Urlaub haben soll. Wo es notwendig wurde, sind deshalb auch Sonder­regelungen geschaffen worden wie es die Urlaubs® Markenbestimmungen für das Baugewerbe mit sei­nem häufigen Wechsel des Arbeitsplatzes beweisen. Wir haben durch den erfolgreichen Kampf gegen die Arbeitslosigkeit das Recht auf Arbeit verwirk­licht. Aber wir haben auch Vorsorge dafür getroffen, daß durch Freizeit und Erholung Arbeitskraft und Arbeitsfreude erhalten bleiben.

Schuldenregelung für Erbhöfe.

NSG. Das Landgericht in Kiel hat am 21. April 1937 folgende interessante Frage in einer Weise entschieden, die dem Sinn des Gesetzes gerecht wird und die Entschul­dung des Erbhofes auch unter erschwerenden Umständen noch möglich macht.

Bekanntlich hat die achte Durchführungsverord­nung die Frist zur Beantragung des Schuidenrege- lungsverfahrens bis zum 31. Dezember 1936 für Bauern neu eröffnet. In einzelnen Fällen lag die Sache so, daß jemand einen Betrieb, der Erdhof- eigenschaft hat, zwar seit längerer Zeit bewirtschaf­tete, aber noch nicht als Eigentümer in das Grund­buch eingetragen war. Es bestand in diesen Fällen auch nicht die Möglichkeit, die Umschreibung im Grundbuch vor dem 31. Dezember 1936, dem Ab­lauf der Antragsfrist, zu bewirken. Trotz dieser Sachlage haben solche Betriebsinhaber den Entschul- bungsantrag gestellt, zum?l sie damit rechnen konn­ten, nach Schluß der Antragsfrist als Eigentümer eingetragen zu werden.

Hierbei entstand die Rechtsfrage, ob der Antrag überhaupt zulässig war, da die neue Antragsfrist nur für Bauern eröffnet wurde, die betreffenden Betriebsinhaber aber noch keine Bauern waren. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen bestand keine Antragsmöglichkeit. Das Landgericht hat jedoch nicht allein den Wortlaut des Gesetzes, sondern seiner Entscheidung den Sinn und Zweck der achten Durchführungsverordnung zugrunde ge­

legt. Der Sinn dieser Vorschrift ist nämlich, eine möglichst umfassende Schuldenregeluna zu schaffen. Zwar war so führt das Landgericht aus der Besitz am letzten Anmeldetag, am 31. Dezember 1936, noch nicht Erbhof. Er wurde aber bereits von dem jetzigen Bauern bewirtschaftet (die Eintragung als Eigentümer erfolgte in diesem Fall am 12. April 1937). Die Umschreibung war, soweit sich ersehen läßt, aus Kostengründen nicht erfolgt. Würde man nun in diesem Falle die Entschuldung nicht zulassen, so wäre für den belasteten Erbhof die Schuldenregelung ausgeschlossen. Der Betriebs­inhaber würde also im Augenblick der Umschreibung mit einer erheblichen Schuldenlast belastet sein, und zwar mit einer Schuldenlast, die er teilweise schon durch Verträge von 1932 mit übernommen hat. Der Erbhof würde also von Anfang an in Schwie­rigkeiten sein. Um ein solches unerwünschtes Er­gebnis zu verhindern, läßt sich nach Auffassung des Landgerichts die Auslegung rechtfertigen, daß auch solche Landwirte die Schuldenregelung noch bis zum 31. Dezember 1936 beantragen konnten, die tatsäch­lich einen Erbhof bewirtschaften, die ferner schon einen Anspruch auf Umschreibung haben und bei denen lediglich aus Gründen, die nicht in ihrer Per­son oder in der Erbhofeigenschaft des Betriebes lie­gen, die Umschreibung bisher nicht erfolgt ist. Aller­dings muß man verlangen, daß die Umschreibung, also die Eintragung als Eigentümer, unverzüglich erfolgt, da erst nach erfolgter Umschreibung das Entschuldungsverfahren eröffnet werden kann.

Zwangsweise Bestellung von Grund und Boden.

Mit dieser in der Zeit der Erzeugungsschlacht der deutschen Landwirtschaft und des neuen Dier- jahresplans besonders wichtigen Angelegenheit haben sich auch die ordentlichen Gerichte befaßt. Insbe­sondere ist ein Urteil des Landgerichts Lieg- nitz vom 1. Dezember 1936 (Juristische Wochen­schrift, 66. Jahrgang, Heft 10, Seite 643, 644) von allgemeiner Bedeutung. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte hatte im Mai 1935 in der Zwangs­versteigerung ein landwirtschaftliches Grundstück er­worben, das er, ebenso wie sein Dorbesitzer, unbe­stellt liegen ließ. Der zuständige Kxeisbauernführer setzte ihm eine Frist zur Bestellung mit der An­drohung, andernfalls die Bestellung auf seine Kosten durchführen zu lassen. Nach Ablauf der Frist ließ die Kreisbauernschaft die Aecker düngen und ein­säen. Die Bestellung ist infolge vollständiger Miß­ernte vergeblich gewesen. Mit der Klage hat der Kreisbauernführer als Kläger den Ersatz seiner Aufwendungen verlangt, deren Zahlung der Be­klagte verweigert hat mit der Begründung, daß für ihn keine Rechtspflicht zur Bestellung bestanden habe. Er wurde aber sowohl in erster als auch in zweiter Instanz zur Zahlung verurteilt.

Die Klage wurde gestützt auf die Bestimmungen des BGB. über die Geschäftsführung ohne Auf­trag (§§ 679, 683 BGB.). Das erkennende Gericht führt in der Urteilsbegründung aus, daß die Vor­aussetzungen der Vorschriften über die Geschäfts­führung ohne Auftrag erfüllt find, denn die Be­stellung lag im öffentlichen Interesse. Das deutsche

Volk hat einen schweren Kampf um seine Nahrungs­freiheit zu führen, um seine völlige politische Frei­heit zu erringen, denn politische Freiheit ist ohne Nahrungsfreiheit nicht denk­bar. Der Weltkrieg hat dies deutlich gezeigt. Die Erzeugungsschlacht ist in erster Linie von den deut­schen Bauern und Landwirten zu führen. Sie sind hierzu berufen und auch verpflichtet, denn es ist die vornehmste Aufgabe jedes einzelnen Deutschen, die Interessen der Allgemeinheit nach Kräften zu fördern. Diese Pflicht ergibt sich aus den Grund­sätzen der nationalsozialistischen Weltanschauung und braucht nicht, wie der Beklagte meint, gesetzlich be­stimmt zu werden. Die Erfüllung der Pflichten, die der Kampf um die Nahrungsfreiheit mit sich bringt, liegt also im öffentlichen Interesse, denn die Er­zeugungsschlacht kann nur dann den erwarteten Erfolg haben, wenn jeder Bauer und jeder Land­wirt darauf bedacht ist, seinen Grund und Boden so.intensiv wie möglich auszunutzen. Es ist deshalb nicht zu billigen, wenn ein Grundstückseigentümer Ackerland brach liegen läßt. Die Staatsbehörden handeln nach dem Willen des Volkes und nur im Interesse der Gesamtheit, also der Oeffentlichkeit, wenn sie im Falle einer Weigerung die Bestellung von Ackerland selbst vornehmen.

Das vorerwähnte Urteil ist sehr zu begrüßen. Mit Recht hebt das Urteil hervor, daß öffentliche Pflichten heute nicht mehr nur aus niedergeschriebe­nen Gesetzen erfolgen, sondern sich für jeden Deut­schen auch aus den Grundsätzen der nationalsoziali­stischen Weltanschauung ergeben.

Fahrer und Führerschein.

Was viele noch nicht wissen.

So ist z. B. vielfach nicht bekannt, daß auch beim Fahren von führerscheinfreien Fahrzeugen stets ein amtlicher Personalausweis mit Lichtbild mitgeführt werden muß. Es darf also niemand ein führerscheinfreies Kraftfahrzeug fahren, der nicht feinen amtlichen Personalausweis bei sich hat. Der Kraftfahrzeugschein ist aus dem Grunde fein Personalausweis, weil er ja nur auf Das Kraft­fahrzeug und nicht auf die Person des Fahrers ausgestellt ist.

Für Personenwagen wird im allgemeinen der Führerschein Klasse 3 benötigt. Dies trifft auch bann noch zu, wenn ein e i n ochsig^r Anhänger für Gepäck ober als Wohnwagen beim Wochenende mitgeführt wird. Wenn man einen Saft- oder Wochenendanhänger mit zwei Achsen anhangt, so sieht die Sache sofort anders aus. Es handelt sich jetzt um einenL a st z u g mit m e h r al s b r et Achsen" unb natürlich auch mit mehr als 20 km Geschwinbigkeit. Hierfür ist aber ber Führer­schein Klasse 2 erforberlrch, unb ber von Klasse 3 genügt hier nicht mehr. Fährt man trotzbemunb wirb kontrolliert, so gibt es eine empfmbliche Gelb­strafe. Gerabe biefeVerkehrssunbe wirb bei ben Derkehrskontrollen häufig festgestellt. Man muß also in biesem Falle baran benfen, ben Führerschein der Klasse 3 auch auf Klasse 2 ausbehnen zu lassen. Es ist hierzu nur noch eine kleine Fahrprüfung nötig, bie nur geringe Unkosten verursacht.

Aehnlich liegen bie Verhältnisse, wenn man ein Kraftfahrzeug einer anberen Fuhrerschemklasse fahrt. Mit bem Führerschein ber SU a ff e 2 (Kraftwagen über 3,5 Tonnen Eigengewicht unb Lastzügen über 3 Achsen) kann man ohne weiteres alle anberen Personen- unb ßaftroagen fahren, aber

nicht umgekehrt. Ebenso genügt ber Führerschein Klasse 1 für schwere Motorräber nicht zum Fahren auf einem kleinen Kraftwagen. Hierbei ist übrigens noch etwas zu beachten, was früher zulässig war, aber burch bie neue Reichsstraßenoerkehrsorbnung geänbert mürbe. Der Führerschein Klasse 1 gilt nur noch für Motor-Zweiräber, bagegen nicht für Motorbreiräber. Bei biesem ist ein Füh­rerschein Klasse 3 notmenbig. Ein Motor-Zweirab wirb aber burch einen Anhänger noch nicht zu einem Motor-Dreirab, für einen Beiwagen-Gespann genügt also noch ber Führerschein Klasse 1.

Zusammenfassenb gelten bie Führerscheine heute also folgenberrnaßen:

Klasse 1 für Kraftzweiräber mit einem Hubraum über 200 ccm, sowohl ohne als auch mit Bei­wagen.

Klasse 2a für Kraftwagen mit einem Eigengewicht (also ohne Labung) über 3,5 Tonnen gemäß ber Gewichtsangabe im Kraftfahrzeugschein.

Klasse 2b für Lastkraftzüge mit mehr als brei Achsen unb einer Geschwinbigkeit von mehr als 20 km/st, wobei beide Voraussetzungen erfüllt fein müssen.

Klasse 3 alle übrigen Kraftfahrzeuge, also Per­sonenwagen, Kraftbreiräber, Lastwagen unter 3,5 Tonnen Eigengewicht.

Zuwiberhanblungen werben alsVergehe n" bestraft. Darin liegt bie Tatsache verborgen, baß ein Verstoß gegen bie Bestimmungen über bie Führer­scheine nicht burch eine Polizeistrafe geahnbet werben kann, fonbern hierfür nur ber Richter zustänbig ist. Daburch erhöhen sich auch in leichten Fällen bie Kosten auf minbeftens etwa 30 bis 40 RM. M. D.

Auch bann LnfallentschOigung.

Von einem besonberen Mißgeschick würbe ein Fuhrmann betroffen, ber sich aufmachte, Futter für seine Pferbe zu holen. Auf einem Waldwege traf er eine Polizeistreife, die einem Verbrecher auf ben Fersen war. Der Fuhrmann legte feinen Futter­sack zur Erde und beteiligte sich an ber Verbrecher­suche. Durch einen tragischen Umstanb mürbe ber Fuhrmann im Gehölz von einem Polizeibeamten erschossen. Die Zahlung einer Unfallentschäbigung mürbe abgelehnt. Es fei zmar richtig, baß ber Fuhrmann einen Betriebsmeg angetreten habe, um Futter für feine Pferbe zu holen. Daburch ober, baß er sich an ber Suche nach bem Verbrechen be­teiligt habe, habe er ben versicherten Betriebsweg unterbrochen. Daher könne biefer Unfall nicht als Betriebsunfall angesehen unb auch nicht entschä- bigt werben.

Das Reichsversicherungsamt war als letzte In­stanz anderer Meinung:Es bleibe die Frage zu prüfen", so meinte das Versicherungsamt,ob der verunglückte Fuhrmann burch Beteiligung an ber Verfolgung bes vor ber Polizei flüchtenben Ver­brechers bie an sich versicherte Tätigkeit berart un­terbrochen habe, baß barin eine Lösung vom Be­triebe zu erblicken wäre." Diese Frage hat ber Senat verneint im Hinblick auf bie ftänbige Recht­sprechung bes Reichsversicherungsamtes, baß burch kurze Unterbrechungen ber Betriebstätigkeit eine Losung vom Betriebe nicht eintritt. Der Senat hat oorliegenben Fall gleich einem ähnlichen Fall be­urteilt, wo ein Arbeiter auf bem Heimwege von ber Arbeitsstätte beim Versuch, seinen auf bas Bahngleis gelaufenen Hunb vor bem Ueberfahren- roerben zu retten, auf bas neben bem Weg entlang» führenbe Geleis ber Grubenbahn gesprungen unb hierbei löblich verunglückt war. Ebensowenig wie in biesem Falle burch kurze Unterbrechung bes Heim­weges eine Lösung vom Betriebe angenommen worben ist, hat ber Senat im vorliegenden Falle eine solche Lösung für gegeben erachtet. Denn auch hier hat ber Verunalückte nur für verhältnismäßig kurze Zeit seinen Weg zum Futterholen unterbro­chen, indem er, um bie Polizei bei ber Verfolgung eines flüchtenben Verbrechers zu unterstützen, eine kleine Strecke in ben Walb hineingelaufen ist, wo­bei er burch bas Versehen eines Polizeibeamten burch einen Schuß verletzt würbe. Dieser Unfall ist baher bem versicherten Betriebe zuzurechnen und bemgemäß auch zu entschäbigen.

Sinn und Zweck des Gnadenerwe ses.

NSG. Ein Lanbesarbeitsgericht hat über ben Zweck bes ©nabenerroetfes, ber Vorbe­straften beschränkte Auskunftserteilung zuteil werben läßt, Ausführungen von grundsätz- licher Bebeutung gemacht.

Wer staatsbürgerlich entgleist, muß bie Folgen tragen. Er finbet nicht nur feine gerichtliche Strafe, fonbern er muß sich auch damit abfinben, daß ihm manche Wege verbaut sind, die unbescholtenen Staatsbürgern offenstehen. Andererseits besteht auch ein öffentliches Interesse daran, daß diese Folgen der Bestrafung nicht übertrieben werden, denn ber Entgleiste soll sofern er nur besserungsfähig ist wieder ein nützliches Glieb ber Volksgemein­schaft werben. Aus biefer Erwägung heraus ist bie Begnabigung für verbüßte Strafen eingeführt wor­ben. Es besteht bann bie sogenannte beschränkte Strafregisterauskunft, b.h. ber Segn ab igle kann bamit rechnen, baß diese Strafen amtlich nicht mehr mitgeteilt werden.

Nun wird es freilich immer vorkommen, daß bei Anstellung eines solchen Vorbestraften die ^rage nach seiner Unbescholtenheit gestellt wird. Vor allem pflegen Behörden ihr Personal einen Revers ober begleichen unterzeichnen zu lassen, in bem ver­sichert wirb, gerichtliche Strafen nicht erlitten zu haben. Wie soll sich nun ein Vorbestrafter, dem ber Gnabenerweis ber beschränkten Auskunftserteilung zuteil würbe, bemgegenüber verhalten? Darf er auf Grunb dieser Begnabigung bie davon erfaßten Strafen verschweigen, unb ist das nicht überhaupt ber ganze Sinn ber Maßnahme?

Eine Ortskrankenkasse stellte einen Kanzlisten ein, ber im Anstellungsvertrage seine Unbescholtenheit versichern mußte. Er tat bas auch, obwohl er wegen Unterschlagung, Betrugs unb fahrlässigen Falscheids bestraft worden war, aber den besagten Gnaden- erweis erhalten hatte. Später machte er bann noch ehrlicherweise ben Zusatz, baß biesbezüglich be­schränkte Auskunftserteilung beftünbe. Man wirb zugeben müssen, baß billigerweise nicht mehr von ihm verlangt werben konnte. Durch Versehen einer Behörbe erhielt bie Ortskrankenkasse nachttäglich Kenntnis bes vollen Sttafregisters, worauf sie ben Kanzlisten fristlos entließ unb zugleich den An­stellungsantrag wegen arglistiger Täuschung unb wegen Irrtums als nichtig erklärte. Versicherungs­amt, Oberversicherungsamt und Arbeitsgericht hiel­ten auch bie fristlose Entlassung für gerechtfertigt.

Das Lcmbesarbeitsgericht nahm jeboch eine an» bere Haltung ein, bie grunbfätzlich bebeutunasvoll ist. Das Vorbringen ber arglistigen Täuschung wurde mit der Begründung zurückgewiesen, daß ber Kanzlist sich zur Verschweigung berechtigt halten konnte, ba bas ja Sinn unb Zweck bes ©naben» erweises war. Von Arglist könne also keine Rebe sein. Aber auch ber Einwanb bes Irrtums wurde nicht anerkannt. Zwar waren die in biesem Falle begangenen Straftaten so schwerwiegend, baß an sich ein tatsächlicher Irrtum über bie Charakter­eigenschaften bes Anzustellenben vorlag. Zur An­fechtung berechtigt aber nur ein Irrtum über Eigen- schäften,bie im Verkehr als wesentlich" angesehen werden, unb ba kommt es stets auf die Umftänbe bes Falles an. Die bloße Tatsache, baß ein Mensch wegen Vermögens- ober Eib es vergehen bestraft worben ist, genügen nicht, um ihn für bie Art ber Beschäftigung auch in einem öffentlichen Betrieb untauglich zu machen. Das sei schon im Interesse ber Gefangenenfürsorge nicht zuzulassen. Es komme vielmehr auf ben Arbeitsplatz an. Kann ber Vor­bestrafte auf diesem nicht in Versuchung geraten, in seine früheren Fehler zurückzufallen, so kann die Tatsache ehemaliger Fehltritte nicht mehr als verkehrswesentlich" gelten.

Nun haben freilich öffentliche Betriebe auch dar­auf zu achten, daß das Ansehen des Betriebes unb ber Gefolgschaft nicht beeinträchtigt wirb. In feiner Kanzleistelle aber kam biefer Vorbestrafte für eine Vertretung nach außen hin nicht in Betracht. Zu­bern hatte er sich über ein Jahrzehnt einwandfrei geführt. Wenn dadurch auch der Flecken nicht völlig abgewaschen sei, so dürfe doch nicht verkannt wer­den, daß solche Flecken auf ber Ehre bei lang­jährigem tabeifreiem Verhalten verblassen.