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Das Schornsieinftaerwesen in Hessen.

Das Schornsteinfegerwesen m Hessen hat durch die im Regierungsblatt vom 8. Juli 1987 veröffent­lichte Kehrordnung vom 2 8. Mai 1937 und die Kehrgebührenordnung vom gleichen Taae auf Grund der Reichsverordnung über das Scyornfteinfeaerwesen vom 15. April 1935, der Ausftihrungsanweisung hierzu vom selben Tage und der hessischen Durchführungsbestimmungen vom 28. Juni 1935 sowie der Ausführungsanweisung vom 15. April 1935 eine neue Regelung erfahren. Die Kehrordnung, sowie die Kehrgebühren­ordnung sind mit Wirkung vom 1 Juli 1937 an bereits in Kraft getreten und damit von diesem Zeitpunkt an alle früheren, das gleiche Gebiet be­treffenden, im Laufe der Jahre bereits mehrfach abgeänderten hessischen Vorschriften außer Kraft ge­treten. Die wichtigsten Vorschriften sind nunmehr folgende:

Alle Schornsteinanlagen, die an eine noch im Be­triebe befindliche Feuerstätte angeschlossen sind, un­terliegen der Kehr pflicht durch die hierzu öf- « bestellten Bezirksschornsteinfegermeister und ehilfen. Mit Rücksicht auf das große öffent­liche Interesse, das des Feuerschutzes wegen an der ordnungsmäßigen Behandlung der Hausschornsteine besteht, ist ihre private Reinigung ausgeschlosien. Auch Fabrikschornsteine sind einmal jährlich von dem zuständigen Fegermetster zu reinigen, wenn nicht der Eigentümer oder Betriebsleiter selbst für eine sachgemäße Reinigung sorgt und dieses der Orts­polizeibehörde nachweist. Rach Benehmen mit der Baupolizeibehörde können Ausnahmen von der all­jährlichen Reinigung auf Antrag von der Polizei­behörde dann genehmigt werden, wenn die besondere Art des Betriebes eine anderweite Regelung zu­lassen.

Der Retnigungspflicht unterliegen a) Schornsteine von nicht gewerblich genutzten Feuerstätten hierzu gehören hauptsächlich solche von Wohn-, Betriebs- und Arbeitsräumen in ge­werblichen Betrieben, wenn sie das ganze Jahr benutzt werden, viermal jährlich in gleichen Zeit­abständen, wenn sie jährlich jedoch in der Haupt­sache nur in der kalten Jahreszeit benutzt werden, Miethäuser und Eigenheime nur dreimal in gleicher Weise; b) Schornsteine von gewerblich ge­nutzten Feuerstätten: Sechsmal jährlich; c) Schorn­steine der handwerklich betriebenen Schlosser- und Schmiedewerkstätten: Zweimal jährlich; d) gewerb­liche Räucherkammern (der Metzger usw.) einmal jährlich, wenn nicht der Fegermeister eine zwei­malige für notwendig hält.

Als dauernd unbenutzte Schornsteine gelten solche, die an die Feuerstätten nicht angeschlossen sind. Sie sind vom Kehrzwang befreit. Gasschornsteine, d. h. besondere Schornsteinrohre für Abgase von Heiz- und Badeöfen bedürfen zwar einer Reinigung nicht, sind jedoch gelegentlich der Kehrtermine jährlich zweimal daraufhin zu prüfen, ob unzulässige, ruß­erzeugende Feuerstätten angeschlossen sind und ob Verstopfungen oder Querschnittverengungen vor­liegen.

Bei außergewöhnlicher Benutzung oder mit Rück­sicht auf die besondere Anlage der Schornsteine ober die besondere Art des verwendeten Brennmaterials kann die Ortspolizeibehörde, sofern sie hiervon Kenntnis erhält, im Hinblick auf die erhöhte Brand­gefahr eine häufigere Reinigung anordnen Soweit in nicht besteigbaren Schornsteinen sich Glanz-, Schmier- oder Hartruß gebildet hat, findet jährlich einmal eine besondere Reinigung durch Ausbren- nen statt. Rur ganz besondere Gründe vermögen ein öfteres Ausbrennen zu rechtfertigen Besteigbare Schornsteine, das sind solche, die durch den von unten einsteigenden Schornsteinfeger gereinigt wer­den, dürfen nicht ausgebrannt werden. Das Aus­brennen hat unter Beobachtung besonderer Vor­sichtsmaßregeln in der Weise zu erfolgen, daß eine Person mit Brennmaterial das Feuer unten anzün­det und s^eger auf dem Dache an der Mün° duf " die Flammen überwacht Hiernach

ist sofort der Schornstein mit Kugel und Besen zu fegen und eine etwaige Beschädigung desselben fest­zustellen. Das Ausbrennen darf weder bei anhalten­der Dürre, noch bei strengem Frost geschehen und oom 1. April bis 30. September nur in der Zeit bis 17 Uhr, in der Zeit oom 1. Oktober bis 31. März einschließlich nur bis 15 Uhr erfolgen und der Ge­fahr des Funkenflugs wegen auch nur bei stiller Luft. Die Verwendung von Benzin und anderer brennbarer Flüssigkeiten ist streng verboten.

Es ist eine Selbstverständlichkeit, daß der Be­zirksschornsteinfegermeister den Tag des Ausbren­nens dem Hauseigentümer oder seinem Vertreter, aber auch die Ortspolizei, mindestens 24 Stunden vorher anzeigt. Gesetzlich ist er für eine sachgemäße Ausführung aller Arbeiten, die Beobachtung der Vorsichtsmaßregeln und der Vorschriften der Kehr­ordnung neben seinen Gesellen persönlich ver­antwortlich. Lautes Ausrufen der bevorstehen­den Reinigung im Haufe oder auf dem Hofe ist dem Ansagen gleichzuachten. Eine Belästigung oder gar eine Schädigung der Hausbewohner durch Ein­dringen von Ruß, Rauch und Staub in die Haus­räume und auch jede Beschädigung des Hauses, z. B. der Reinigungsöffnungtzn oder des Daches, sind zu vermeiden.

Das Arbeitsgerät ist allein vom Bezirksfegermeister zu stellen und dauernd in gutem Zustand zu halten. Rach der Reinigung hat er für die gänzliche Ent­fernung des Rußes zu sorgen und diesen n a ch A n- Weisung des Hauseigentümers oder seines Vertreters in die hierzu bereitzustellenden Be­hälter oder in die auf dem Grundstück befindlichen Müll- und Aschengruben zu schaffen.

Dem Bezirksfegermeister liegt die Pflicht ob, die Beschaffenheit der Schornsteine seines Bezirks zu kennen. Von Rissen oder sonstigen Schäden an den Schornsteinen hat er unverzüglich den Hauseigen­tümer oder dessen Vertreter in Kenntnis zu setzen. Notfalls, wenn keine Abhilfe erfolgt, hat er die Po­lizei zu verständigen. Von allen zu seiner Kenntnis gelangenden Verstößen gegen bau- und feuerpoli­zeiliche Bestimmungen, insbesondere von feuerge­fährlicher Aufbewahrung leichtentzündlicher Stoffe, hat er, sofern nicht seitens der hierzu Verpflichteten sofort Abhilfe geschaffen wird, unverzüglich der Ortspolizei Anzeige zu machen. Nebenarbeiten bau­licher Art sind dem Fegermeister zwar verboten, jedoch darf er Arbeiten zur Beseitigung von Rauch­oder Rußbelästigungen auf Verlangen der Berech­tigten ausführen.

Rechte und Pflichten des Fegermeisters oder seines behördlich bestellten Stellvertreters einerseits und des Hauseigentümers oder seines Vertreters andererseits beruhen gewissermaßen auf Gegen­seitigkeit. Letztere, sowie alle Hausbewohner sind verpflichtet, dem Fegermeister oder seinen Angestellten die Reinigung der Schornsteine und den Zutritt zu den Räumen, die zu diesem Zwecke betreten werden müssen, zu erlauben, soweit die Zugänge zu den Reinigungsverschlüssen (Schie­bern im Keller) und den Dachfenstern frei zu hal­ten. Dem Schornsteinfeger sind Behälter aus nicht brennbarem Material zur Verfügung zu stellen, da­mit er anfallenden Ruß und Schmutz sammeln kann. Laufbohlen auf den Dächern und sonstige unfallver- hütende Vorrichtungen sind in gebrauchsfähigem Zu­stand zu halten; ebenso hat der Hausbesitzer alle zu seiner Kenntnis gelangenden Verstöße gegen bau« und feuerpolizeiliche Vorschriften innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

Dem Schornsteinfeger demschwarzen Mann", ist in hohem Maße die Beschützüng des Hausbesitzes gegen Feuersgefahr, also auch von Leib und Leben seiner Bewohner, unter staatlicher Aufsicht anver­traut. Ihn in der Erfüllung seiner Pflichten und Ausübung seines verantwortungsvollen und ebenso schwierigen wie gefahrvollen Berufs in jeder Be­ziehung zu unterstützen, ist deshalb eine selbstver­ständliche Bürgerpflicht.

Sorbenz unaen für das Gebietssport­fest der HI. in Gießen.

NSG. Die für die gesamte körperliche Ertüchti­gung in der Hitler-Jugend verantwortlichen haupt­amtlichen KS.-Stellenleiter der Banne wurden zum 17. und 18. Juli zu einer Arbeitstagung nach Wiesbaden einberufen. Der KS.-Abteilungsleiter des Gebietes Hessen-Nassau, Unterbannführer Rein­hard, der zugleich Gaujugendwart im DRL. ist, wird die Aufgabe der kommenden Tage auf dem Gebiet der Leibesübungen, der körperlichen Ertüch­tigung und -der Sonderausbildung der Motor-, Marine« und Flieger-HI. auszeichnen und die vor­bereitenden Maßnahmen für das G e - b i e t s f p ortfest in Gießen am 21. und 22. August und für die NS.-Kampfspiele in Nürnberg besprechen.

GA.-Gruppen-Gporttaq in Frankfurt am Main.

Letzte Ausscheidungen für Berlin.

NSG. Zum SA.-Gruppensporttaa erläßt Grup­penführer Becker le folgenden Aufruf:

Am kommenden 24 und 25 Juli führt die SA.° Gruppe Hessen im Sportfeld zu Frankfurt a. M. ihre diesjährigen Sportkämpfe durch. Wenn die Hallensportkämpfe vom 10. April 1937 schon einen nachhaltigen Eindruck von der Kraft und dem We­sen des SA.-sportlichen Gedankens gaben, so wer­den die Kämpfe auf dem Sportfeld am 24. und 25. Juli ihre besondere Bedeutung dadurch :rbal« len, daß hier auf allen SA -sportlichen Gebieten des Mannschafts, und Einzelkampfes die Meister der Gruppe Hessen ermittelt und damit die letzten Ausscheidungen für die großen Reichswettkämpfe der SA. in Berlin oom 13. bis 15. August aus- getragen werden.

Darüber hinaus wird der kommende Gruppen- Sporttag in Frankfurt a M feine besondere Note dadurch erhalten, daß die SA.-Gruppe Hessen vom Stabschef den ehrenvollen Auftrag erhielt, in Ber­lin die Körperschule der SA. mit über 1000 Männern vorzuführen und nun die Körperschule am 25. Juli auf dem Sportfeld in der gleichen Form zeigen wird

Mein Appell richtet sich darum vor allem an die Arbeitgeber derjenigen Männer, die ihre Kraft den Entscheidungskämpfen und dem Training der Kör­perschulen zu widmen haben. Ich bitte alle Stellen, den SA.-Führern und SA.-Männern durch Ge­währung des nötigen Urlaubs, sowie durch Er­

leichterung in der Lohnfrage die Möglichkeit zu geben, ihre Leistungen am SA -Sporttag der Gruppe Hessen zu Frankfurt a. M und bei den Reichswettkämpfen in Berlin ihr Können und ihre Einsatzbereitschaft zu beweisen und unsere Heimat würdig zu vertreten.

Der Führer der SA.-Gruppe Hessen: B e ck e r l e, Gruppenführer.

Der zweite Tag des Berliner Reitturniers.

Hauptmann von Barneforo gewinnt das Jagdspringen.

Der zweite Tag des internationalen Berliner Reitturniers auf dem Reichssportfeld fand bei herr­lichem Sommerwetter wieder einen prächtigen Rah­men. Die zählreichen Zuschauer erlebten in einem schweren Jagdspringen der Klasse Sa den Höhe­punkt des Tages. Die besten deutschen Reiter und Pferde trafen hier auf die Vertreter Rumäniens, Hollands und Ungarns. Der Kurs führte über 18 Hindernisse, wobei zwei Wassergräben und der große Wall zu nehmen waren, der vielen Teilnehmern zum Verhängnis wurde. Den einzigen fehlerlosen Ritt bewältigte Hauptmann von Barnekow mit dem Hannoveraner Olaf, der für feine prächtige Leistung reichen Beifall erhielt. Mit je vier Feh­lern belegten drei weitere Teilnehmer die folgenden Plätze, so daß hier über die Ranaiolge die bessere Zeit entschied. Großes Pech hatte SS-Sturmhaupt­führer T e m m e, der mit Amneris am Gartentor zu Fall kam und aufgeben mußte, während bei feinem zweiten Ritt Taffo zweimal den Wasser­graben verweigerte und 17V2 Fehlerpunkte erhielt.

Eine der beiden Dressurprüfungen des Turniers ging um den Preis von St. Georg und brachte sie- ben Reiter von fünf Nationen mit acht Pferden an Öen Start. Am Nachmittag erschienen nur noch mer Pferde, unter denen sich Nevil unter dem däni­schen Rittmeister Jensen den Sieg holte. Der Däne zeigte seine zusammengefaßte Vorführuna vom Vor­mittag noch einmal.

Strapaziöse Etappen der Sechstaqefabrt.

In strahlendem Sonnenschein legten die Fahrer am Mittwoch ihre dritte Teilstrecke in Wales zu­rück. Das Fahrgebiet unterschied sich nur wenig von dem des Vortages. Auf Nebenwegen ging es wieder quer über die Berge von Wales auf und ab. Die Strecke führte über steile Hänge und durch tiefe

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Bei der Internationalen Motorrad-Sechstagefahrt in Wales hatten die Fahrer mit außer­ordentlichen Geländeschwierigkeiten zu kämpfen. Die Wege waren durch Regengüsse in sehr schlechtem Zustand. Auf unserem Bilde sieht man einen Teilnehmer auf der Strecke in den Waliser Bergen beim Passieren der Wasserdurchfahrt. (Schirner-M.)

Schluchten. Eine Wasserdurchfahrt bereitete keinerlei Schwierigkeiten. Bis zur Mittagskontrolle gab es keinerlei Zwischenfälle.

Nach der Mittagskontrolle wurde die Strecke schwerer Müde stiegen die Fahrer am Ziel aus dem Sattel. Auch den Maschinen merkte man die Strapazen an. Doch überstanden die Mannschaften den Kampf um die Trophäe und Silbervase wieder strafpunktfrei Ausgezeichnet hielten sich auch die übrigen deutschen Fahrer, so daß mit Recht auf zahlreiche Goldmedaillen für sie zu hoffen ist.

Eine Trophäen-Mannschafk gesprengt.

Die unerhörten Anstrengungen der Regenfahrt der vierten Tagesschleife zusammen mit Orien­tierungsschwierigkeiten forderten ihre Opfer. Die Tschechoslowaken Stanislaw und Juhan verloren ihren Kameraden Vitvar durch Sturz. Dadurch ist die Trophäen-Mannschaft gesprengt. Deutschland mit Maier, Stelzer, Kraus-Müller und England mit den Vorjahressiegern Rowley, Brittain und Way- cott machen das Ende unter sich aus.

Mehrere widrige Umstände trafen zusammen. Verschiedene Streckenteile führten auf der Vortags­schleife entlang oder kreuzten sie. Hinzu kam noch, daß der Regen die Farbmarkierungen verwischte. So mußten Vitvar und die hinter ihm herfegenden deutschen Fahrer Pfeiffer von der NSU.-^.-Mann­schaft und Gmelsch (BMW.) von der DDAC.-Klub- mannschaft an der sechsten Kontrolle erfahren, daß

sie die vorhergehende durch Verfahren ausgelassen hatten. Es gab Strafpunkte.

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Bei der Motorrad-Sechstagefahrt in Wales am Freitag gerieten die kleinen DKW.-Maschinen von 98 ccm von Barth und Klopfer in Zeitnot. Meister Fleischmann auf NSU. wurde zur Aufgabe gezwungen und auch Schäfer (Viktoria) und Kra- biell (NSU.) schieden aus. Im Wettbewerb um die Silbervase liegen u. a. die beiden deutschen Mann­schaften von Zündapp und BMW. ohne Straf­punkte im Rennen, und im Kampf um die inter­nationale Trophäe erledigten die Mannschaften von Deutschland und England ihre Aufgaben wieder fehlerlos.

3. Etappe Montpellier-Perpignan.

Die 13. Etappe der Tour de France, von Mont­pellier nach Perpignan Über 166 Kilometer, die wieder in zwei Strecken unterteilt war, sah einmal den Italiener Camusso, das anderemal den Belgier Meulenberg in Front. Der Deutsche Wengler wurde auf der zweiten Teiletappe guter Dritter. Bautz und Thierbach sind im Gesamtergebnis wiederum je einen Platz vorgerückt und liegen nun an 13. bzw. 17. Stelle. Die Führung hat nach wie vor S. Maes vor LapÄie. In der Nationenwertung liegt immer noch Belgien klar an der Spitze vor Frankreich und Deutschland.

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Sireckenflöge nach Thüringen und Sachsen.

Die fortdauernden meteorologischen Schwankun­gen fordern von den Teilnehmern am internationa­len Segelflug-Wettbewerb auf der Wasserkuppe täglich erneut den Einsatz ihres ganzen und stetig sich steigernden Könnens. Im Gegensatz zum Don­nerstag wehte am Freitag ein kräftiger Westwind, der sich in der Mittagsstunde auf acht Sekunden­meter steigerte. Sofort setzte ein überaus eifriger Startbetrieb ein, an dem sich die Piloten aller Länder beteiligten. Der Freitag stand wieder im Zeichen großer Streckenflüge nach Thüringen und Sachsen.

Der englische Pilot Neilan erreichte nach einem Fluge von 73 Kilometer den Flughafen von Gotha; fein Landsmann Watt überbot diese Leistung um das Doppelte und kam nach 154 Kilometer bis in die Nähe von Eisleben. Der Schweizer Baur flog nach Etzdorf bei Jena und legte 151 Kilometer zurück. Heini Dittmar knüpfte an feine großen Streckenflug-Leistungen der Vortage an und ging nach einem Fluge von 187 Kilometer bei Haselbach in Sachsen nieder. Die beste Leistung vollbrachte nach den bisher vorliegenden Landemeldungen der Pole Zabski mit einem 212-K.^meter-Flug nach Ehemnitz. Nach Rudolstadt (90 Kilometer) kam mit Skukiewicz ein weiterer polnischer Teilnehmer. Un­sere drei Deutschen Hanna Reitsch, Wolfgang Sväte und Ludwig Hofmann Überboten alle die 100-Kilo- meter-Grenze. Hanna Reitsch erreichte nach 144 Kilometer Oberndorf bei Apolda, Späte kam bis Böhlen (189 Kilometer) und Hofmann landete bei Zorbau in Sachsen mit 166 Kilometer. 124 Kilo­meter Luftlinie legte der Oesterreicher von Lerch zurück und flog bis Niederreichen (Thüringen). Der Pole Brzezina setzte seinen Apparat nach'99 Kilo­meter bei Gebelsee in der Nähe von Erfurt nieder.

Bisher wurden insgesamt 255 Starts getätigt. Zwei polnische Piloten kamen am weitesten.

Die weitesten Streckenflüge wurden am Freitag von den beiden Polen Baranowski und Mynarski zurückgelegt. Baranowski kam fast bis an die Tore der Reichshauptstadt und landete nach 300 Kilo­meter bei Ketzin in der Nähe von Potsdam. Sein Landsmann Mynarski flog als einziger Teilnehmer nach der Tschechoslowakei und ging auf dem Flug­

platz von Marienbad nieder; seine Flugleistung be­trug damit 305 Kilometer. Der Deutsche Kurt Schmidt erreichte nach 244 Kilometer Meißen in Sachsen und Sandmeier-Schweiz ging ebenfalls nach Sachsen ab, wo er nach 164 Kilometer Zwickau er­reichte. \

Kurze Sportnotizen.

Bryan Grant wird an Stelle von Frank Parker als zweiter Einzelspieler im Jnterzonen- final zum Davispokal gegen Deutschland, das heute in Wimbledon beginnt, eingesetzt. Der Spielplan hat folgendes Aussehen: Samstag: von Gramm Grant, HenkelBudge; Montag: von Gramm« HenkelMako-Budge; Dienstag: HenkelGrant, von GrammBudge.

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Hermann Buse, der älteste der deutschen Berufs-Sttaßenfahrer, belegte beim jetzt beendeten Vier-Etappen-Rennen ToulouseParis unter 53 Teilnehmern mit 29:37:24 Stunden für die 990 Kilometer den 18. Platz.

D i e Oberste SA. - Führung verzichtet nach einer Erklärung von SA.-Obergruppenführer Litzmann künftig, um die Förderung des deut­schen Turniersports zu erleichtern, in Zukunft bei von ihr bestrittenen Turnieren auf Geldpreise, um diese der privaten Reiterei zukommen zu lassen.

Beim Großen Motorradpreis von Deutschland, der am 8. August in Hohenstein- Ernstthal ausgefahren wird, dürfte nach den dis jetzt vorliegenden Nennungen ein Teilnehmerfeld zustandekommen, das dem kürzlich abgewickelten Großen Preis von Europa in nichts nachsteht.

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D i e Deutsche Kanu-Jugendregatta wird am 30. Juli in Frankfurt abgewickelt. Be­teiligt sind 17 Vereine aus Berlin, Hamburg, Braunschweig, Kassel, Köln, Mannheim, Mainz, Frankfurt, Aschaffenburg und Augsburg mit 44 Nennungen. Das Rennen im Einer-Faltboot des Jahrgangs 1920 ist von 16 Teilnehmern beschickt und muß dreigeteilt werden.

DNB. In einem ausführlichen Runderlaß werden vom Reichsführer SS. und Ehef der Deutschen Po­lizei die Aufgaben der motorisierten Gendarmerie festgelegt. Das Aufgabengebiet dieser jüngsten deut­schen Polizeiformation ist demnach die Ueberwachung des Verkehrs auf den Landstraßen und Reichsauto­bahnen. Die motorisierte Gendarmerie ist in 42 Be­reitschaften, die an den Knotenpunkten der Reichs­straßen und Reichsautobahnen gebildet werden, auf oas ganze Reichsgebiet verteilt. Die Gesamtstärke des motorisierten Gendarmeriekorps beträgt nach .^!?Uelegten Stellenplan ungefähr 3320 Mann einschließlich Offiziere.

Der motorisierten Gendarmerie werden folgende Einzelausgaben zugewiesen:

Ueberwachung des Verkehrs auf Einhaltung der Verkehrsvorschriften und die Prüfung aller Fahr- zeuge auf ihre verkehrssichere Beschaffenheit.

Hilfeleistung bei Unglücksfällen, soweit es der Schutz von Leben und Gesundheit der Volksgenossen "ordern erf)aIhfnq wertvollen Volksvermögens er-

Ermittlung des Tatbestandes bei Verkehrs- un|aiien. *

Fahndung nach gestohlenen Kraftfahrzeugen und nach Kennzeichen-Mißbrauch.

Belehrung der Verkehrsteilnehmer.

Beobachtung des Zustandes der Straßen, der ®£Aenbauten und der Zeichenbeschriftung.

Die Beobachtung schienengleicher Bahnübergänge.

Bei Verkehrsunfällen beschränkt sich die Tätigkeit der motorisierten Gendarmerie auf die erste Hilfe- leiftung und Tatbestandsaufnahme. Die Weiter- bearbeitung obliegt der zuständigen Polizeibehörde, die auf Grund der von der motorisierten Gendar- fleiroffenen Feststellung das weitere veran- latzt. Außerdem stehen die motorisierten Gendar- menebereltschaften ihrer vorgesetzten höheren Ver- waltungsbehörde auch zum Einsatz für besondere, oon den genannten Aufgaben abweichende Verwen­dungszwecke tn außergewöhnlichen Fällen zur Ver- ugung wenn für diesen polizeilichen Einsatz motori- fierte Kräfte unbedingt erforderlich sind.

Die motorisierte Gendarmerie ist örtlich und sach- farnten Reichsgebiet zuständig, ohne an die politischen Grenzen innerhalb des Reiches gebunden zu sein. Sie ist berechtigt, gebührenfreie und ge­bührenpflichtige Verwarnungen bei Uebertretung

Regende Polizeistreifen ans den Landstraßen

Aufgaben und Zuständigkeit der motorisierten Gendarmerie.

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