Volkswirtschastliche Zettfragen
Gesellenwandem und -auslausch
Täler und Berge, Wälder und Fluren, Fels und
große Umwälzung Meer, lernt Sitten und Gebräuche seiner deutschen Arbeit von vielen Volksgenossen, Norden und Süden, Osten und
dienen. So wird er erstens ein vaterlands-
RM.
75 000
15 000
Die VettiebSllnkofien des Einzelhandels
Anteil der Kosten
Umsatz v. $).
am
maßen Jahr
25 000
7 500
5 000
7 500
10 000
20 000
Beispiel:
Die gesamten Besitzposten haben einen Wert
stätten der verschiedensten Gegenden Deutschlands gearbeitet hat. Schon in alten Zeiten geschah dies durch Wandern. Ein Handwerker war um so tüchtiger und angesehener, je mehr und je länger er gewandert hatte. Auf diese schöne Sitte des Wanderns kommen wir heute wieder zurück.
Von der Deutschen Arbeitsfront wurde die Abteilung Gesellenwandern und -austausch geschaffen und durch diese Abteilung das Wandern organisiert. Der junge Handwerker soll nicht planlos und ohne jede Fürsorge durch das Land irren, sondern wohlorganisiert von einem Arbeitsplatz zum anderen wandern. Er lernt dabei die schönsten Gegenden Deutschlands und seine Bewohner kennen. Es offenbart sich ihm vieles, was ihm bisher stemd war. Er sieht, wie schön sein deutsches Vaterland ist, er siehi
liebender und treuerArbeiter. Am neuen Arbeitsplatz aber eignet er sich die Fertigkeiten seines Berufes in dieser ihm bisher fremden Gegend an und übermittelt sein fachliches Können aus seinem früheren Arbeitsgebiet dem neuen Arbeitsplatz, somit erhält er den letzten Schliff, der notwendig ist, um die in seinem Berufe vorkommenden Arbeiten zu beherrschen.
Die Arbeit beherrschen ist die Voraussetzung dazu, daß sich der einzelne Meister nennen will. So wird in Zukunft die Ablegung der Meisterprüfung nur noch möglich sein für diejenigen, die eine bestimmte Wanderzeit und somit eine genügende, vielseitige fachliche Ausbildung nachweisen können. Die kommenden Meister werden deshalb auf Grund der Wanderzeit wieder für sich in Anspruch nehmen können, weitgereiste und tüchtige Handwerker zu sein, die viel von Deutschland sahen und viel in Deutschland lernten. Deshalb ist es für jeden Gesellen eine Ehrensache, zu wandern. Dies wird ihm durch die Deutsche Arbeitsfront, Abteilung Gesellenwandern und -austausch, leicht gemacht. An seinen freiwerdenden Arbeitsplatz tritt im Einvernehmen mit seinem Meister ein Handwerksgeselle aus Süd, Ost oder Nord. Er aber wandert an die von seinem Kameraden freiwerdende Arbeitsstelle.
Von den Dienststellen der Deutschen Arbeitsfront wird er betreut, und alle sozialen Voraussetzungen sind geschaffen, daß jeder sorglos und freudig seine Wanderzeit zubringt. Wer in Deutschland gewandert ist, hat außerdem die Gelegenheit, als Aus- tauschpartner'ins Ausland zu kommen. Gerade jetzt, wo die Natur erwacht ist, ist es zum Wandern am schönsten. Zweimonatiger Wanderzeit aber folgen neun Monate Beschäftigung am neuen Arbeitsplatz.
Westen seines Vaterlandes kennen. Die Herrlichkeiten, sich ihm übermittelnd, steigern in ihm die Lebensfreude und wecken und stärken in ihm die Liebe zu diesem Land, dessen Sohn er ist, und zu
von
Davon entfallen auf Grundstücke . Geldsorderungen Steuerbefreite Waren Sonstige Waren Gescyäftswert . . > Einrichtung und sonstige Gegenstände Die Schulden betragen
Durch den Nationalsozialismus hat sich inDeutsch- land auf allen Gebieten eine
Kosten in v. H. des Umsatzes 15,8 25,4 23,6 27,3 31,9
rd. 50
u. a.
werden, der Laden und die Schaufenster müssen abends erleuchtet sein usw. Hierfür, d. h. für Miete, Beleuchtung Heizung und Reinigung muß der Kaufmann schon etwa 15 v. H. seiner gesamten Unkosten aufwenden. Weiter beschäftigt der Einzelhändler einen oder mehrere Verkäufer Lehrlinge oder auch Arbeiter, Boten usw., die alle immer pünktlich ihren Lohn haben wollen Hierauf entfallen etwa 48 bis 50 v. H. der Unkosten eines Einzelhandelsbetriebes, wobei der sog. „Unternehmerlohn" miteingerechnet ist, d. h. der Lohn, den der Einzelhändler sich selbst bezahlen würde. Einen weiteren bedeutenden Posten in der Unkostenrechnung des Kaufmanns machen die Steuern aus. Gewerbe-, Umsatz-, Einkommensteuer usw. sollen ebenfalls pünktlich am Fälligkeitstage vorhanden fein, sie machen insgesamt rund 10 v. H. der Kosten aus. Diese drei Posten, Löhne und Gehälter, Miete und Steuern betragen also schon rund 75 o. H. der gesamten Geschäftsunkosten.
Die Übrigen 25 v. H. verteilen sich auf die Werbungsausgaben, Inserate, auf Verpackungsmaterial, Zinsen für geliehenes Geld, Abschreibungen für verschiedene Maschinen (Registrierkassen, Wurstschneidemaschinen usw.).
Das alles zusammen sind die Gelder, die der Kaufmann aus seinem Betrieb herauswirtschaften muß, die überhaupt erst einmal da sein müssen, wenn das Geschäft bestehen soll. Wenn darüber hinaus der Kaufmann noch einen besonderen Kundendienst einrichtet, indem er einen Boten einstellt oder einen Lieferwagen anschafst, dann verursacht das natürlich noch wieder zusätzliche Kosten; das gleiche ist der Fall, wenn der Kaufmann gegen Kredit verkaufen muß. Bei Teilzahlunasverkäufen wird deshalb ja der Preis immer schon von vornherein etwas höher angesetzt, schlimmer ist es aber, wenn die Kundschaft unbegründet „anschreiben" läßt, denn dadurch wird dem Kaufmann das Geld entzogen, das er sonst zum Einkauf neuer Waren benötigt; er kann mit dem Geld nicht arbeiten, sondern muß unter Umständen den entstehenden Verlust auf andere Weise wieder ausgleichen.
Aus unserer Tabelle ergibt sich nun, daß die
Einzelhandel mit
Lebensmitteln
Textilwaren aller Art
Schuhwaren
Möbel
Hausrat, Glas- und Porzellanwaren
Klavieren
Diese kleine, willkürlich herausgegrisfene lieber« sicht zeigt schon die Mannigfaltigkeit. Trotzdem ist es nun nicht so, daß der Kaufmann von jedem Artikel den gleichen prozentualen Aufschlag auf den Einkaufspreis nimmt, sondern das hängt von der Handelsspanne und den zulässigen Verkaufspreisen ab. Namentlich für viele Lebensmittel gibt es bekanntlich Höchstpreise, die der Kaufmann nicht überschreiten darf. Wenn diese Preise jetzt einmal nur um 10 v. H. über seinen Einkaufspreisen liegen, dann kann er keinen Aufschlag von 15 bis 16 o. H. nehmen, denn dann würde er sich ja strafbar machen. Bei anderen Artikeln liegt vielleicht der Einkaufspreis um 15 bis 17 o. H. unter den zulässigen Verkaufspreisen, so daß er gerade auskommt. Den Ausgleich schließlich für „Verluste", die er an einigen Artikeln durch geringere Handelsspannen hat, muß er durch größere Aufschläge an anderen Artikeln wieder auszugleichen suchen.
Das hört sich alles leichter an, als es tatsächlich ist. Der Einzelhändler muß sich nämlich auch danach richten, was z. B. der betreffende Artikel tatsächlich wert ist, welchen Preis die Konkurrenz nimmt, wieviel die Kundschaft für den einen oder anderen Gegenstand überhaupt anlegen will usw. Auch da find ihm also Grenzen gesetzt, die er keineswegs willkürlich überschreiten darf, wenn er seinen Betrieb auf die Dauer und mit ehrlichen Methoden erhalten will.
Alles das setzt nun aber auch voraus, daß der Kaufmann wirklich etwas von feinem Fach r ersteht, und deshalb kann im nationalsozialistischen Deutschland nicht mehr jeder beliebige Volksgenosse einen Laden eröffnen, sondern nur der, der in einer Prüfung nachgewiesen hat, daß er von feineVn Beruf genug versteht, um einen Laden zu führen. So wird nicht nur der Einzelhandel selbst davor bewahrt, daß unbefähigte „Händler" seinen Ruf schädigen, sondern auch die Verbraucherschaft wird vor unreellen „Auch-Kaufleuten" geschützt.
Selbständiger Handwerker oder Facharbeiter?
Die Aufgaben, die der Vierjahresplan stellt, verlangen von jedem Deutschen restlosen und richtigen Einsatz seiner Arbeitskraft. Wie der Facharbeitermangel in manchen Industriezweigen deutlich zeigt, stehen wir heute nicht mehr vor der Frage, jedem einen Arbeitsplatz, sondern jedem seinen Arbeitsplatz. Der rechte Mann am rechten Platz. Wir können es uns einfach nicht erlauben, wertvolle Arbeitskraft, die für den Aufbau der Wirtschaft dringend gebraucht wird, dadurch nutzlos bleiben zu lassen, daß sie am falschen Platz eingesetzt ist.
Eine genaue Untersuchung hat ergeben, daß unter den ungefähr 1,6 Millionen Handwerksbetrieben im Deutschen Reich ungefähr 700 000 Alleinbetriebe bestehen. Alleinbetriebe sind solche, in denen der Handwerker ohne Gefolgschaft arbeitet, lieber eine halbe Million der Inhaber dieser Einmannbetriebe hat ein monatliches Einkommen, das die Grenze des pfändungsfreien Lohnbetrages eines Facharbeiters nicht erreicht. Wenn also dieser „selbständige" Handwerker durch seine Arbeit noch nicht einmal den Betrag verdienen kann, der einem Gefolgschaftsmitglied nicht gepfändet werden darf, dann geht dar- aus klar hervor, wie schwer es ihm fällt, sich und seine Familie durchzubringen. In manchen Fällen ist es dem Inhaber eines Alleinbetriebes überhaupt nicht möglich, ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel durchzukommen.
Da es aber einerseits an Facharbeitern mangelt und für die nächste Zeit kaum Aussicht besteht, diesen Mangel restlos zu beheben, ist es unverständlich, weshalb sich diese Volksgenossen nicht schon aus eigenstem Interesse für die Aufbauarbeit zur Verfügung stellen. Ist doch das Los, das sie als Facharbeiter erwartet, ein bedeutend besseres als ihr jetziges.
Die Entstehung dieser Einmannbetriebe spielt für unsere Feststellung keine Rolle. Viel dazu beige- trägen hat die Not der vergangenen Zeit, in der sich der wegen Arbeitsmangel von seinem Meister entlassene Handwerksgeselle selbständig machte und versuchte, eine eigene Existenz zu gründen. Er hat sich dabei eine Existenz geschaffen, die in Wirklichkeit nur eine Scheinexistenz darstellt. Seinem Meister hat er die schon an und für sich geringe Arbeit noch verknappt, ohne sich selbst eine' wirkliche Existenz schaffen zu können.
Von den Volksgenossen, die unter dem Schutze der „Gewerbefreiheit" ein Handwerk ergriffen, ohne die zur Ausübung erforderlichen Kenntnisse wirklich zu besitzen, wollen wir absehen. Aber bei den anderen, die auf Grund ihrer Erfahrungen und ihrer Kenntnisse für den Aufbau der Wirtschaft wertvolle Dienste leisten können, ist nicht einzusehen, weshalb sie sich als „selbständige" Handwerker mit Mühe und Not durchschlagen, wenn es ihnen als Facharbeiter in einem anderen Betriebe wesentlich besser gehen könnte. Für sie besteht ja auch die begründete Aussicht, daß sie in einem größeren Betrieb nicht immer als Facharbeiter arbeiten werden, sondern
Wenn bei dem Lebensmittelkaufmann oder bei dem Textilwarenkaufmann der Laden voller Kunden steht, dann meint mancher immer, den Kaufleuten könne es doch eigentlich nicht schlecht gehen, sie müßten doch recht gut verdienen. Mit dem „Verdienen" ist es jedoch meistens nicht weit her, denn es gehört schon eine gute Tageskasse — „Umsatz" — dazu, wenn ein Kaufmann wirklich einen guten Verdienst erzielen will. Aehnlich so verhält es sich mit dem Aufschlag, den der Kaufmann auf seine Einkaufspreise nimmt, von dem ebenfalls viele Leute annehmen, daß dieser ganze Aufschlag der Verdienst des Einzelhändlers fei. In Wahrheit ist es aber so, daß der Kaufmann hiervon seine ganzen Betriebsausgaben bestreiten muß.
Die Forschungsstelle für den Handel beim Reichskuratorium für Wirtschaftlichkeit hat kürzlich eine wertvolle Untersuchung über die „Handelskosten" veröffentlicht, die einmal ein klares Bild davon gibt, welche Summen der Einzelhandel in feiner Ee- amtheit zur Aufrechterhaltung feiner Betriebe aufzubringen hat. Im Jahre 1936 waren dies sechs Milliarden Mark bei einem Gesamtumsatz in den rund 850 000 Betrieben des deutschen Einzelhandels von knapp 28 Milliarden Mark. Rund 21,5 v. H. des Umsatzes brauchte der Einzelhandel also für seine Betriebsunkosten. Von 1930 bis 1936 haben sich Umsätze und Kosten des Einzelhandels folgender
entwickelt:
Umsatz Kosten in Milliarden RM.
absoluten Kosten von 5,3 Milliarden Mark im Jahre 1933 auf 6 Milliarden Mark 1936 gestiegen sind, während ihr Anteil am Umsatz von 25,5 v. H. im Jahre 1932 bis 1936 auf 21,7 v. H. gesunken ist. Das bedeutet zunächst, daß der Einzelyanbelskauf- mann heute bei 100 Mark Umsatz nur noch 21,70 Mark statt wie in den Jahren 1932/33 noch 25,30 bzw. 25,50 Mark für seine Betriebsunkosten auszu- wenden braucht. Der Kaufmann müßte eigentlich also einen größeren Verdienst haben als früher. Das ist ebenso falsch wie auch bis zu einem gewissen Grade richtig.
Was mir hier zusammengerechnet haben, waren ja die reinen Kosten, die insgesamt durch lie Führung eines Einzelhandelsbetriebes entstehen, nicht aber die Handelsspanne. Der Kaufmann kann nämlich gar nicht auf jede Ware einen Aufschlag von 21,5 o. H. nehmen, sondern er muß ihn verteilen. Außerdem müssen wir berücksichtigen, daß es sich hier um Durchschnittszahlen für das ganze Reichsgebiet und für alle Einzelhandelszweige handelte. In den einzelnen Zweigen sieht es gänzlich anders aus:
und Grundstückszubehörsteuer.
Die schriftliche Beurkundung des Verkaufs eines Gewerbebetriebs ist urkundensteuerfrei, soweit die Veräußerung Grundstücke als auch sonstige Betriebsgegenstände betrifft, die vom Erwerber für Betriebszwecke verwendet werden (§ 4 Abs. 1 Z. 6, 12 Abs. 4 Z. 1). Steuerpflichtig mit 5 v. T. sind die Außenstände, der Firmenwert, Rechte, wie Patente, jedoch nur mit 1 v. T. Geschäftsschulden sind auch hier nicht abzugsfähig.
Ebenso kann mit Rücksicht darauf, daß die Veräußerung des Geschäfts von der Umsatzsteuer erfaßt wird, keine Grundstückszubehörsteuer für die Veräußerung der beweglichen Gegenstände erhoben werden (Finanzausgleichsgesetz § 2).
Als Verkaufspreis werden gezahlt .... 60000 Angenommen sei, daß bei beiden Arten von Waren die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung von Großhandelslieferungen vorliegen. Hier berechnet sich die Umsatzsteuer wie folgt: Auf die Grundstücke, die Geldforderungen und die steuerbefreiten Waren entfällt ein Teilbetrag von 37 500 RM. (Buchwert), d. h. die Hälfte von 75 000 RM. (Gesamtwert der Besitzposten), entsprechend vom Kaufpreis die Hälfte von 60 000 RM. - 30 000 RM. Auf die nicht steuerbefreiten Waren kommt ein Teilbetrag von 7500, d. h. ein Zehntel von 75 000, entsprechend vom Kaufpreis ein Zehntel von 60 000 — 6000 RM. Steuerfrei ist der Teilbetrag von 30 000 RM.; mit 0,5 v. H. zu versteuern sind 6000 RM.; die restlichen 24 000 RM. werden mit 2 v. H. zur Umsatzsteuer herangezogen. — Soweit die mit- veräußerten Geldforderungen (in dem Beispiel 7500 RM.) auf früheren Umsätzen beruhen, wird das darauf entfallende Veräußerungsentgelt (6000 RM.) mit den gewöhnlichen Steuersätzen umsatz- steuerpflichtig.
Findet ein Verkauf nur der Besitzposten statt, übernimmt der Erwerber die Betriebsschulden nicht, werden diese vielmehr vom Veräußerer selbst beglichen, so kann die vorgenannte Entscheidung des Reichsfinanzhofs keine Anwendung finden. Als Entgelt für die Berechnung der Umsatzsteuer gilt in diesem Falle der gesamte Erlös aus dem Verkauf der Besitzposten, nicht nur dieser Bettag nach Abzug der Schulden.
2. Geschäftsverkäufe in der Zeit vom 1. April 1937 an.
Wird in der Zeit nach dem 31. März 1937 ein Geschäft verkauft, so ändert sich die Umsatzsteuerpflicht vor allem in der Weise, daß in jedem Falle die Besitzposten ohne Abzug der Schulden, auch wenn sie vom Erwerber übernommen sind, umsatz- steuerpflichtig werden. Jedoch beträgt die Steuer immer nur 0,5 v. H. des Entgelts; daneben bleiben die Steuerbefreiungen für auf den Erwerber übergehende Grundstücke, Geldforderungen, steuerbefreite Waren usw. (vgl. insbesondere Umsatzsteuergesetz § 4) unberührt.
Beispiel (wie oben): Von den gesamten Besitzposten von 75 000 RM. berechnet sich die Umsatzsteuer wie folgt: Die Grundstücke, Geldforderungen und steuerbefreiten Waren mit insgesamt 37 500 RM. sind steuerfrei. Die auf die sonstigen Waren, i den Geschäftswert, Einrichtung und sonstige Gegenstände entfallenden 37 500 RM. sind mit' 0,5 v. H. = 187,50 RM. umsatzsteuerpflichtig. Die Schulden von 15 000 RM. sind nicht abzugsfähig. Die auf früheren Umsätzen beruhenden Geldforderungen sind mit den gewöhnlichen Steuersätzen zu versteuern (siehe oben unter II).
Diese Art der Berechnung der Umsatzsteuer gilt auch bei Veräußerungen von in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes. Der Verkaufserlös rechnet für die steuerbegünstigten Großhandelslieferungen nicht zum Gesamtumsatz. Gescyäftsveräußerungen im Ganzen an Abkömmlinge (auch Stiefkinder) ober deren Abkömmlinge sind im allgemeinen steuerfrei. Das gleiche gilt für Veräußerungen zwischen Miterben zur Erbausein- andersetzung, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall vorgenommen werden.
Die Umsatzsteuer für Geschäftsoeräußerungen wird mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monat bzw. Vierteljahr) fällig, in dem das Ge
schäft im ganzen veräußert wird, jedoch wird der tatsächliche Geldeingang durch Gewährung von Zahlungserleichterungen berücksichtigt. Für die beim Geschäftsverkauf entstehende Umsatzsteuerpflicht haftet der Geschäftserwerber in gleicher Weise, wie er für die laufenden und für Die festgesetzten, aber noch nicht entrichteten sonstigen auf dem Betrieb lastenden Steuern (sonstige Umsatzsteuern, Gewerbesteuer usw.) haftet (AO. § 116).
Die vom 1. April 1937 an geltende Neuregelung kann im Einverständnis mit dem Steuerpflichtigen nach einem Erlaß vom 7. März d. I. bereits auf anhängige Rechtsmittelverfahren Anwendung finden.
Die Einkommen st euer vom Veräußerungsgewinn.
Der sich bei dem Verkauf eines Geschäfts ergebende Veräußerungsgewinn unterliegt grundsätzlich als Gewinn aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer. Er ist gleich dem Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten und dem Wert des Betriebsvermögens nach der auf den Veräußerungstag aufgestellten Steuerbilanz für das letzte Wirtschafts- ober Numpf- wirtschaftsjahr.
Der Gewinn bleibt steuerfrei, wenn er nicht mehr als 10 000 RM. — bei Veräußerung von Teilbetrieben ober Anteilen nicht mehr als ben entspre- chenben Teil von 10 000 RM. — beträgt. Ist er höher,'so unterliegt er ber Einkommensteuer in vollem Umfange. Diese wirb, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 6000 RM. nicht übersteigt, nach den ermäßigten Sätzen des § 34 Einkommensteuergesetz berechnet, so daß bei Veräußerungsgewinnen bis zu 100 000 RM. grundsätzlich 10v.H., bei Ledigen 15 v. H. zu zahlen sind (DStZtg. 1935 Nr. 21), Die ermäßigten Steuersätze gelten jedoch nur für den Veräußerungsgewinn als solchen; der im letzten Geschäftsjahr erzielte Gewinn wird entsprechend dem gewöhnlichen Steuertarif zur Einkommensteuer herangezogen.
Sie Steuerpftichten beim Verkauf eines Geschäfts. Von Dr. jur. et rer. pol. K. Wuth, Berlin.
Bei Geschäftsoerkäufen entstehen regelmäßig auch Steuerpflichten, die neben den zahlreichen sonstigen Fragen zweckmäßig bereits vor dem Vertragsabschluß zu klären sind. Der Gewinn, mit dem bei der Veräußerung gerechnet wird, kann durch unerwartete Steuerforderungen eine wesentliche Minderung erfahren. Eine bemerkenswerte Aenderung der Rechtslage tritt für die Umsatzsteuerpflicht auf Grund der Verordnung über die Umsatzsteuer bei Geschäftsoeräußerung (Partenkirchener Verordnung) vom 1. März 1937 ein. Mit welchen steuerlichen Auswirkungen muß der Verkäufer eines Geschäfts bei den verschiedenen Steuern rechnen?
Die Umsatz st euerp flicht des Verkaufserlöses.
Die Veräußerung eines gewerblichen Unternehmens im ganzen unterliegt als letzter Akt der gewerblichen Tätigkeit grundsätzlich der Umsatzsteuer (vgl. RFH. vom 7.10.32 VA 30/32). Auf Grund der erwähnten Verordnung vom 1. März dieses Jahres ist nunmehr zwischen Geschäftsverkäufen in der Zeit bis zum 31. März 1937 und nach diesem Zeitpunkt zu unterscheiden.
1. Geschäftsverkäufe bis zum 31. März 19 37.
Findet in der Zeit bis zum 31. März 1937 der Verkauf eines Geschäfts als Ganzes mit Besitzposten (Aktiven) und Schulden statt, so ist als umsatzsteuer- pflichtiges Entgelt nicht der Kaufpreis zuzüglich der vom Erwerber übernommenen Schulden, sondern lediglich der entrichtete Kaufpreis anzusehen (RFH. vom 14. 6. 35 VA 259/34).
Gewerbe st euer und Veräußerungsgewinn.
Das neue Reichsgewerbesteuergesetz sieht die Besteuerung eines ausgelösten Unternehmens bis zur Beendigung der Abwicklung vor (DVO. § 4). Damit ist aber auch nicht die Gewerbesteuerpflicht bei einer Geschäftsoeräußerung im ganzen bejaht; sie wird vielmehr gemäß der bisherigen Rechtsprechung zu verneinen sein (Pr. OVG. Bd. 53 S. 316).
Weitere Steuerpflichten ergeben sich beim lieber gang von Grundstücken bei der Veräußerung. Die Grunderwerbssteuer in Höhe von 5 v. H. des Einheitswertes aber höherer Veräußerungspreis ist mangels anberroeitiger Vereinbarung vom Käufer unb Verkäufer je zur Hälfte zu tragen. Eine etwaige Wertzuwachssteuer von dem Unterschied zwischen dem seinerzeitigen Erwerbspreis zuzüglich inzwischen vorgenommener öauernber Verbesserungen des Grundstücks unb dem nunmehrigen Veräußerungspreis fällt dem Verkäufer zur Last, soweit auch hierfür nichts anderes vereinbart ist. Dem Käufer ist in den maßgebenden gemeindlichen Zu- wachssteuerordnunaen regelmäßig eine Haftung auferlegt, die beim Kaufabschluß zweckmäßig berücksichtigt wixd.
Urkund en«
Der Kaufpreis braucht nicht einheitlich dem Steuersatz von 2 v. H. zu unterliegen. Vielmehr sind die für die einzelnen Besitzposten geltenden Vergünstigungen anzuwenden. So ist Der au Grundstücke entfallende Teil des Kaufpreises steuerfrei, ebenso das Entgelt für unter den Aktiven befindliche Geldforderungen. Das Warenlager ist regelmäßig mit 2 v. H. steuerpflichtig; soweit jedoch die bekannten Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen bei Großhandelslieferungen gegeben sind, kann die Steuerfreiheit bzw. Steuerermäßigung (0,5 v. H.) beansprucht werden. Das Entgelt für Einrichtung, einen etwaigen Geschäftswert (soweit nicht grunderwerbssteuerpflichtig) usw. ist stets mit 2 v. H. zu versteuern.
vollzogen. Während früher die '.. .... als eine Strafe, von anderen als Schande oder als ein liebel angesehen und betrachtet wurde, hat der Nationalsozialismus die Arbeit geadelt und zum Ehrentitel des deutschen Volkes erhoben. Für jeden VV||Vll Vi, l|lf „,tu 0„
Arbeiter aber muß es eine Ehre sein, seine Arbeit j diesen Menschen, die gleichen Geistes und' gleichen durch sachliches Können zu beherrschen. Dies gilt । Blutes sind wie er selbst, gleich ihm diesem Lande an erster Stelle für die Handwerker. Können ------ ~r‘ ' ■
muß erworben werden durch Lehre und fachliche Ausbildung. Diese Ausbildung jedoch wird einseitig sein und das Können nie zum Beherrschen der Arbeit werden, wenn der Handwerker seinen Beruf nur in einer Werkstätte erlernt, denn in jeder Werkstatt, ein und denselben Beruf betreffend, wird die Arbeit nach anderen Grundsätzen und Gesichtspunkten verrichtet, und in jeder Gegend des deutschen Vaterlandes treten mehr oder weniger andere Spezialgebiete in Erscheinung.
Die Forderung des Nationalsozialismus geht dahin, daß der Handwerker fein schematischer Arbeiter sein soll, sondern schöpferisch und gestaltend wirkt zum Wohle seines Berufes und damit zum Wohle des deutschen Volkes. Schöpferisch und gestaltend wirken kann nur der, der sich möglichst viele Fähigkeiten aneignet und in seinem Beruf die vorkommenden Arbeiten beherrscht. Dies ist nur möglich, wenn der Arbeiter in vielen Werk-
1930
32,0
6,9 21,7
1931
27,2
6,3 23,3
1932
21,5
5,5 25,5
1933
21,2
5,3 25,2
1934
23,8
5,6 23,4
1935
25,2
5,7 22,5
1936
27,7
6,0 21,5
Hier
entsteht
natürlich zunächst bie Frage, was
denn nun eigentlich diese „Kosten" sind. Und dazu
wollen
wir uns
einmal folgenbes überlegen: Der
Einzelhändler hat einen Laden, für den er Miete bezahlen muß, der Laden muß geheizt unb gereinigt


