Das Recht im täglichen Leben
in
wortlichkeit.
den kannst, ßüge nie!
^Anspruch.
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Versicherung heraus, |o wird im Rechtsstreit dem- fertigen, in 'dessen Interesse oder zu dessen Gunsten die e falsche Versicherung abgegeben worden ist, keineswegs genützt, sondern nur geschadet. Dem Unterzeichner einer falschen eidesstattlichen Ver
rönnen ebenfalls geltend gemacht werden, wenn wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der Person des Verpflichteten liegenden Grundes kein strafgevichtliches Urteil ergehen rann.
Links: Der
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Die persönliche Veranworilichkett des AussichiMrenden bei Betriebsunfällen
WetterbMMgung von Lehrlingen nach Ablauf der Lehrzeit.
auch Juristische Wochenschrift, 65. Jahrgang, 43, Seite 2999).
rechtfertigen würde.
Es reicht vollkommen aus, wenn man dem 21u£ sichtfüyrenden nachweist, daß der Betriebsunfall sich auf Grund eines Verstoßes gegen die Unfallverhu- tungsvorschriften ereignet hat. Unkenntnis der Unfallverhütungsvorschriften kann er nicht als Entschuldigungsgrund anführen. Auch daß den Verletzten selbst ein Teil der Schuld trifft, entschuldigt nicht.
Die Berufsgenossenschaft kann allerdings nach 8 905 RVO. auf ihre Ansprüche gegenüber dem Schuldigen verzichten, wenn der Betriebsunfall nur durch Fahrlässigkeit eingetreten ist.
Reben den Berussgenossenschaften können den Schuldigen auch Gemeinden, Krankenkassen, Ersatzkassen usw. zum Ersatz für all das heranziehen, was sie auf Grund von Gesetzen oder Satzungen infolge des Unfalls aufwenden mußten, wenn strafgerlchtlich festqestellt worden ist, daß er den Unfall vorsätzlich oder fahrlässig unter Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit herbeigeführt hat, zu der er vermöge seines Berufes besonders verpflichtet war. (§ 903 RDO.)
Richt selten werden fremde Personen einen Betrieb besichtigen, sei es, daß sie als Käufer die Ware an Ort und Stelle, sei es, daß sie den Betrieb aus allgemeinem Interesse besichtigen wollen. Auch diesen Personen gegenüber ist der Aufsichtführende m seiner Betriebsabteilung verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß sie nicht infolge Fahrlässigkeit zu Schaden
mehrere der Mädchen einbrechen und ertrinken könnten. Rach Feststellung des erkennenden Gerichts wäre der Angeklagte in der Lage gewesen, entweder für die zurückgelassene Madchengruppe eine geeignete Aufsichtsperson herbMUschaffen oder das Fahrgeld für alle Kinder zur Rückfahrt zu besorgen oder nach Einlegung einer längeren Ruhepause alle Kinder gemeinsam zu Fuß zuruck-
Rechtsschutz des Volles
Vorsicht bei der Abgabe eidesstattlicher Versicherungen.
kommen. t . ... . „
Eigenes Verschulden bei dem Unfall muß sich Der betriebsfremde Verletzte anrechnen lassen.
Eine Haftung des Aufsichtführenden gegenüber Fremden aus vertraglichen Gesichtspunkten scheidet aus da zwischen dem Aufsichtführenden und dem Fremden ebenso wie dem Betriebsangehörigen kein
In vttlen^Fällen wird sich aber der Verletzte gar nicht erst an den Schuldigen halten. Er wird viel- mehr den Unternehmer des Betriebes auf Schaden- erfah verklagen-, denn der Unternehmer haftet für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Mußte dann aber der Unternehmer für den Schuldigen em= treten und dem Verletzten den Schaden ersetzen, dann wird er es nicht dabei bewenden lassen, daß er den Schaden trägt, sondern wird von dem Schuldigen Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Das kann er nach dem Dienstvertrag. Im Dienstvertrag verpflichtet sich nämlich der Aufsichtführende, die, versprochenen Dientte zu leisten, cstso auch die in seinem Beruf erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Kommt ein Besucher im Betrieb durch sein Verschulden zu Schaden, dann hat er seine Sorgfaltspflicht und damit den Vertrag verletzt. Er ist also dem Unten nehmer gegenüber zum Ersatz des Schadens nach § 276 Alft. 1 BGB. verpflichtet.
Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit.
In unfalloersicherten Betrieben kann der AuftichU führende bei einem Betriebsunfall, der sich durch sein Verschulden ereignet hat, von dem verletzten Betriebsangehörigen oder im Todesfall von einen Hinterbliebenen nur dann persönlich "Anspruch genommen werden, wenn strafrechtlich festgestellt ist daß er den Betriebsunfall vorsätzlich herbeigefuhrt hat 898, 899 RVO.). ri . .
Der Vorsatz muß strafgerichtlich festgestellt sein und das Urteil Rechtskraft erlangt haben, d.h. es darf mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar fein. Die Ansprüche können also, solange noch eine Be- rufunqs- oder Revisionsmöglichkeit besteht, nicht geltend gemacht werden. Dagegen genügt die straf- gerichtliche Feststellung des Vor,utzes wenn jvtt ein Freispruch des Schuldigen auf Grund mes
sicherung draht harte Strafe. Nach §8 156 unb 163 StGB, wird derjenige, der fahrlässig eine falsche eidesstattliche Versicherung vor einer zur Abnahme zuständigen Behörde abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, mit Ge fänqnis bis zu einem Jahre und bei wissentlich fal scher Versicherung an Eides Statt mit Gefängnis von mindestens einem Monat bis zu drei Jahren bestraft-, daneben kann in dem letzteren Falle gemäß S 161 Abs. 2 StGB, auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Entsprechendes gil auch für denjenigen, der einen anderen ö"r Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ver eitet auch er wird nach §§ 159 und 160 ^GB^ bestraft
Endlich ist noch auf etwas hinzuweften was m der Öffentlichkeit nur wenig bekannt ist: Auch in den
V A Der Erstverantwortliche bei BetriebsunsA- len ist eigentlich der Unternehmer Ihm obliegt die Pflicht, in seinem Betrieb em gesahrfreies Arbeiten I wenigstens soweit zu ermöglichen, als es die Natur der 2Jetriet>e derart groß, daß es dem Betriebssichrer einfach unmöglich ist, den Betrieb selbst dauernd zu überwachen und darauf zu achten, daß alle erforderlichen Sicher- heitsmaßregeln getroffen sind und allen Vorschriften zur Verhütung von Unfällen Genüge getan ft. Daher kann er die Verantwortung für !Die Sicherheit der Arbeiterschaft, die er eigentlich zu tragen hat, aufsichtführenden Personen mit befreiender Wirkung übertragen. h
In unfalloersicherten Betrieben — und> das ist heute die große Mehrzahl der gewerblichen Betriebe — kann der Unternehmer die Verantwortung für Einrichtungen auf Grund der Unfallverhutungs- Vorschriften nur einem Betriebsleiter übertragen. (8 913 RVO.) Betriebsleiter ist aber nach der Ansicht des Reichsgerichts nur wer wirklich an der oberen Leitung eines Betriebes teilhat. Andere Aufsichtführende werden nur in Ausnahmefallen als Betriebsleiter anzusehen sein. .-
Wenn aber die Sorge für Einrichtungen mft Grund der Unfallverhütungsvorschrlsten lediglich einem Betriebsleiter übertragen werden kann, so ist es trotzdem möglich, die weitergehende Sorge um die Beachtung der Unfallverhütungsvorschrlsten, i insbesondere um die Verwendung vorhandener : Sicherheitsvorrichtungen, anderen Aufsichtspersonen
Hat der Unternehmer von der Möglichkeit der Verantwortungsübertragung Gebrauch gemacht, dann trifft ihn die Verantwortlichkeit nur noch, wenn er eigentliche Betriebsführerpflichten verletzt. Wenn er es beispielsweise bei der Auswahl von Aulstchts- perfonen an der nötigen Sorgfalt fehlen laßt, oder soweit er Aufsichtspersonen hindert, den ihnen nach Gesetz oder Verordnung obliegenden Vstichten nachzukommen, ober aber, falls er Verstoße durch diese Rersonen duldet, obgleich sie ihm bekannt geworden sind. Ferner ist er noch verantwortlich, wenn er es an der persönlichen Beaufsichtigung der ihm umerstellten Aufsichtspersonen mangeln laßt, soweit it)m diese nach Lage der tatsächlichen Derhalttiisse zu- aemutet werden kann. Die Verantwortlichkeit des Detriebssührers neben der Aufsichtsperson befreit die letztere natürlich nicht von der eigenen Derant-
1?Jn h einem weiteren Falle waren in einer von dritter Hand verfaßten eidesstattlichen Versicherung die tatsächlichen Angaben so geschickt "lt Rechts- folaerunaen und Werturteilen vermengt, daß Der unerfahrene Unterzeichner der Urkunde die Entstellung der tatsächlichen Angaben nicht merkte und da- fjer bie Wahrheit von ber Unwahrheit der Erk a rung nicht mehr unterscheiden konnte und so im Vertrauen auf die Richtigkeit ber Angaben unter»
' wenigen Beispiele zeigen zur Genüge, wie wichtig es ist, nur solche eibesstattlichen Versicherungen abzugeben, bie in jeber Hinsicht ber Wahrheit entsprechen. Dazu ist es erforberlich,daß jeder, der eine eibesstattliche Versicherung abgibt, von Anfang an überlegt, was er aus eigener Wahrneh munq persönlich verantworten kann. Tatsachen, die man nicht felbft wahrgen°mm-n hat, kann man nicht als eigene Wahrnehmung bestätigen. Vorgänge, die man nur von anberer oeite erfahren hat, kann man nur mit entsprechenden Vorbehalten
Rur unter diesen Umständen ha^en verautwor- tungsbelastete Aufsichtführende dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen persönlich. Trifft sie jedoch nur Fahrlässigkeit bei dem Be nebsunfall dann haftet an ihrer Stelle die Berufsgenossenschaft.
^Är Angeklagte hatte die Dienstpflicht, die Kinder während des Schulausflugs gut und ausreichend zu beaufsichtigen und, soweit es in seinen Kräften stand, wohlbehalten nach Hause zuruckzubringen. Eine Notwendigkeit, die neun Mädchen aufsichtslos zurückzulassen, bestand nicht. Im strafrechtlichen Sinne gilt jede Handlung oder Unterlassung als Ursache, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß dadurch der rechtswidrige Erfolg entfiele. Hiernach ist der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem Tode der Schülerin L. rechtlich einwandfrei dargetan. Der Angeklagte hat auch fahrlässig gehandelt, da er Die Sorgfalt außer ad)t gelassen hat, gu ber er nach den Umständen und nach seinen P*rf™Ä" 33 £ hältnissen rechtlich verpflichtet und tatsächlich im Stande war, und infolgedessen nicht oarausgesehen hat daß ber Tod einer seiner Schülerinnen als Folge seines Verhaltens eintreten könne Daß der Angeklagte hätte voraussehen können und müssen, baß bie Kinder bie erfahrungsgemäß auf Kinder eine besondere Anziehungskraft ausübende Eisflache betreten und möglicherweise einbrechen und ertrinken würden, ist ausdrücklich festgestellt. Die näheren Einzelheiten dieses Vorgangs brauchte sich der Angeklagte nicht vorzustellen (vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 14. August 1936, 4. Senat; vgl.
^iiriftifdie Wochenschrift, 65. Jahrgang, Heft
Mit ber Frage, wie weit sich die Aufsichtspflic^ ' des Lehrers bei Schulausflügen erstreckt hat sich kürzlich bas Reichsgericht in einer Gntscheidung befaß? Dem Urteil lag folgender Tatbestand zu- ^Der^'angeklagte Lehrer wollte mit seiner Schulklasse, die aus 23 Mädchen und 15 Knaben im Durchschnittsalter von 11 Jahren bestand, einen Tagesausflug von etwa 25 Kilometer unternehmen. Rach Zurücklegung von etwa 15 J^meter hatte er am Bahnhof dorftelbst neun Mädchen wegen Uebermübung zwecks Heimfahrt mit dem nächsten abgehenden Zuge ohne Aufsicht durch einen Erwachsenen zurückgelassen, wahrend selbst mit den übrigen Kindern den Rückmarsch antrat. Das Verhalten bes Angeklagten hatte bie Folge, baß einige dieser Mäbchen sich auf bas nicht mehr hinreichend tragfähige Eis bes in der Nähe befindlichen Stausees der Talsperre M. begaben, eines davon namens R. einbrach und bie Schülerin L. bet bem Versuch, die R. zu retten, gleichfalls einbrach und ertrank. Eine dritte, bei bem Rettungsversuch ^enfalß em- qebrochene Schülerin konnte sich aus dem Wasser wieder herausarbeiten. Auch die R. wurde von ,mei zur Hilfe herbeigeeilten Personen gerettet.
3 Wad) Annahme des erkennenden Gerichts hat der Angeklagte den Tod der L. durch Fahrlässigkeit unter Außerachtlassung ferner Berufspflicht verursacht und verschuldet. Das Verschulden besteht, wie das erkennende Gericht naher misfuhrt, darin, daß der Angeklagte bie neun Mädchen ohne Ansicht und Beschäftigung in der Nähe der dort zugänglichen, nicht fest zugefrorenen Talsperre sich selbst überließ, obwohl er damit rechnen mußte, daß in biefer langen Zeit bie Kinder, von Lange- 1 weile und Neugierde geplagt, den Versuch machen ' würden, auf bas Eis zu gelangen, wobei er hatte : vorhersehen können unb muffen, baß eines ober
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Versicherung vorn Gesetz nicht ausdrücklich für zu- läffia erklärt ist, bas Gericht sie aber auf Grnnb weitverbreiteter Hebung als Mittel der Glaubhaft- machung für statthaft hält und -ntg-g-nmmmtz wird die Abgabe einer falschen eldesstattlichen Versicherung strafrechtlich verfolgt. So ist z. B. kürzlich ein Beschuldigter, der in einem wegen einer lieber« trelung gegen ihn gerichteten Strafverfahren w,f- fentlich eine falfche eidesstattliche Versicherung ab- aegeben hatte, um gegen di- Versäumung der Em- spnichsfrist di- Wi-der-ins-tzung in den vorigen Stand zu erlangen, von einem hohen deutschen Gericht gemäß §§ 2 und 156 StGB, zu Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im künftigen^ Strafrecht wird Idie Strafe für die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung noch ganz erheblich verschärft werden.
weniger aber darf es geduldet werden, baß ber Leichtsinn eines Menschen vielleicht auch noch das Leben anderer Volksgenossen m Gefahr bringt.
Den Aufsichtsführenden trifft aber aud) bie be sondere Verantwortung dafür, daß er Menschen, deren Neigung zum Erleiden von Unfällen er kennt, aus dem Bereich stärkerer Gefahr entfernt, will er sich selbst bei einem Unfall nicht der Gefahr emer Bestrafung aussetzen.
Wird dem Auftichtführenden von dem Betriebs- führer eine Arbeit befohlen, die er auf Gruitt» et ner Sachkenntnis als gefährlich erkennen muß und er läßt sie trotzdem ausfuhren und es verunglückt jemand bei dieser Arbeit, dann wird er rotz Anordnung des Betriebsführers als 4-ater mitbestraft. Er muß solchen Anordnungen, die leider immer einmal gegeben werden können, entschieden entgeg - treten; denn es ist seine Pflicht, bie unter fein Leitung tätigen Volksgenossen auf Grund ferner Sachkenntnis vor Schaden zu bewahren.
Solche Folgen von sich abzuwenden, dürfte im Interesse jedes Auftichtführegden liegen ganz abgesehen davon, daß es ihm oberste Pflicht fern muß, die unter seiner Leitung tätigen Volksgenossen vor Schaden zu bewahren. Durch äußerste Pflichterfüllung erweist er also nicht nur sich, sondern auch Den ihm anvertrauten Volksgenossen einen Dienst; zugleich verhindert er durch große Gewissenhaftigkeit einen Verlust an Volksvermögen. Denn ieder betrag der für Schadenfälle aufgebracht werden muß, bedeutet einen Verlust für das Volksvermogen.
Unter dieser Ueberschrist finden wir dem Bekanntmachungsorgan des Reichsjustizministers als amtliche Warnung folgende Ausführungen. '
In letzter Zeit find in einer ganzen Reihe von Strafverfahren Verurteilungen wegen wiffentllch oder fahrlässig falscher Versicherungen an Eides Statt erfolgt. Es hat sich hierbei herausgestellt, daß im Volke vielfach Unkenntnis und Unklarhett über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung besteht. Die Versicherung an Eides Statt ist eine bem Eide ähnliche, meist schriftliche Beteuerung der Richtigkeit einer Tatsache gegenüber einer Behörde. Sie besteht in der Erklärung, daß der Inhalt einer Urkunde den Wfadjen entspreche und daß dies- ,an Eides Statt" von dem Unterzeichner versichert werde. Die Fälle, in denen eine solche eidesstattliche Versicherung erforderlich oder zulässig ist, sind gesetzlich geregelt. So können z.B. im Zwilprozeß Zeugen oder Sachverständige auf Anordnung des Gerichts ihre Angaben in der Form einer schriftlichen eidesstattlichen Versicherung abgeben ober im Verfahren zur Erwirkung eines Arrestes ober einer einstweiligen Verfügung eibesstattliche Versicherungen ber Parteien unb anderer Personen zur Glaubhaftmachung der vorgebrachten Behauptungen erforderlich sein. Auch andere Behörden, z. B. die Finanzämter, Universitäten, staatliche PrUfUngs- ämter usw., können die Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen in bestimmten Fallen fordern.
Die Erfahrung hat nun gezeigt, daß gar nicht selten solche eidesstattliche Versicherungen von ihren Unterzeichnern bei der Späteren Nachprüfung ober in gerichtlichen Verhandlungen — sei es in burger- lien Rechtsstreitigkeiten ober in ber Hauptverhandlung vor den Strafgerichten wenn sie ober andere Personen als Zeugen vernommen wurden als nicht in vollem Umfang zutreffend bezeichnet werden mußten. Entweder entsprachen sie, wörtlich genommen, nicht der Wahrheit oder abersie verschwiegen wesentliche andere Umstande. Fast immer stellte sich dann heraus, bah es sich gerade um oldie Punkte handelte, denen der Unterzeichner der eidesstattlichen Versicherung keine Bedeutung be - geme fen hatte, die sich aber spater a s sehr bedeutsam erwiesen. Im nachstehenden soll auf einige ‘ Gruppen von Fällen hingewiesen werden, bte m ber Strafpraxis ber Gerichte vornehmlich eine Rolle
an^eber Ijüte sich vor Einflüsterungen ober svnstiaen unlauteren Einwirkungen der an ber Abgabe Der Erklärung interessierten Partei. Hier gilt ganz be- sonbers die einbringliche Mahnung: Laß dich Nicht von anderen beschwatzen, sondern denke daran, bah es nur auf dein eigenes Wissen um die betreffenden Vorgänge ankommt. Bist du schreibungewandtz so sei de anders mihtrauisch bei dir zur ^erschrlft oorgelegten Schriftstücken und übereile nichts. Achte daraus daß in den Schrift,tuck-n nicht aus andere Urkunden Bezug genommen wird, die Du mct)t kennst. Diktiert dir jemand eine von dir zu unterzeichnende Erklärung, so mußt du selbst die Richtigkeit der Erklärung prüfen; dem etwaiges wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis befreit dich nicht von der Verantwortung gegenüber bem Gericht. Gib nie eine Blankounterschrift zur spateren Anfertigung einer solchen Erklärung durch andere. Denke stets daran, daß das, was du an Eides Statt versicherst, nachgeprüst wird und daß du gegebenenfalls auch als Zeuge ober Partei eidlich vernommen werden und zur Verantwortung gezogen wer-
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Aber selbst bei strafgerichtlich festgestelltem Dor- saß haftet der Schuldige dem. Verunglückten nur für die Ansprüche, die die Leistungen ber Berufsgenossenschaft übersteigen, z. B. auf Schmerzen^ gelb nach ben Vorschriften bes bürgerlichen Rechts über Haftung aus unerlaubter Handlung. Bis zum normalen Maß tritt auch in diesen Fallen bte Unfallberufsgenossenschaft für den Schaben em.
Für Sachschäden, bie sich bei einem Betriebsunfall ereignen, z. B. Zerreißen von Kleibern, müssen Auf- sichtführenbe, wenn sie ein Verschnitten an dem Unfall trifft, nach den Grunbsätzen der Haftung aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB.) stets selbst eintreten. Die Berufsgenossenschaft kommt für Sachschäden nicht auf.
Mußte die Berufsgenossenschaft für einen durch bas Verschulden eines Aufsichtführenden entstände- nen Betriebsunfall eintreten, bann kann sie von ihm ohne jede strafgerichtliche Feststellung Ersatz der von ihr gemachten Aufwendungen verlangen (Z 903 RVO?). Es genügt, daß nach Ansicht des Zivllrich- ters ein Tatbestand vorliegt, ber eine Bestrafung
. fP3mmer wieder finden sich P-r,°n-m di- leichtf-r- tigerweise von anderen vorgeschriebene oder ihnen diktierte eidesstattliche Versicherungen unterzeichnen, ohne sich über den Inhalt oder bte Tragweite dessen, was sie unterzeichnet haben, genauer zu vergewissern. Oft wissen bte Unterzeichner solcher Erklärungen aus eigener Wahrnehmung S°r nichts über bie in ber Erklärung erwähnten Vorgänge, sonbern haben sich alles von d" Prozeßpar el od.r anberen erzählen lassen, bte sie Dann auch zur gäbe der eibesstattlichen Versicherung veranlaßt yaben. So hatte z. B. in einem eme grau I eine von Frau Z geschriebene eidesstattliche^^Der sicherung folgenden Inhalts unterzeichnet „Es ist nur bekannt, daß sich bei der Frau Y am l Oktober 1936 der Kleiderstoff von Frau Z befunden hat. In der Gerichtsverhandlung stellte sich dann heraus, baß die Frau X persönlich überhaupt keine Kenntnis von bem von ihr in der eidesstattlichen Versicherung bestätigten Vorgang gehabt, sondern daß sie dies von Frau Z nur erzählt bekommen hatte und daß dies obendrein mit den Tatsachen nicht übereinstimmte, also unwahr war.
Ferner ist vor allem bei Zeitangaben in etdes- stattlichen Versicherungen die größte Vorsicht am Rieche Wie sehr hier besondere Sorgfalt notwendig ist, zeigt folgender Fall: In einem Prozeß kam es darauf an, festzustellen, ob em Zeuge um 11.45 Uhr in einem bestimmten Geschäftslokal gexmJen war. In der Verhandlung konnte der Zeuge nur bekun ben, baß er „um bie Mittagszeit" bort gewesen seu Statt dieser Worte enthielt die früher von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung bie positive unb unrichtige Erklärung: „Ich war kurz nach
Rot Fortsetzung,
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Mit biefer Angelegenheit von allgemeiner Be- beutung hat sich bas Reichsarbeitsgericht m emer grundlegenden Entscheidung vom 13. Mat 1936 (vgl. Juristische Wochenschrift, 65. Jahrgang, Heft 42, Seite 2949) befaßt. Die Feststellung, ob ein Ge- Hilfenarbeitsverhältnis zuftandegekommen ist, ist hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsleistung Tat- frage. Der Lehrvertrag verwandelt sich durch Ablauf und Weiterbeschäftigung des Lehrlings nicht zwangsläufig in einen Gehilfenvertrag, solange der Lehrling tatsächlich keine Gehllfenarbeit leistet. Seine Weiterbeschäftigung als Lehrling ist also keine Umgehung der Tarifbestimmungen Da unter dieser Voraussetzung die Unabdingbarkeit der Tarifordnung nicht verletzt wird, so bestehen keine recht- liehen Bedenken gegen die Weiterbeschaftigung bes Lehrlings unter den Bedingungen des Lehrvertrags. Dies schließt nicht aus, daß der Lehrling 'M emze^ nen Arbeiten herstellt, die einer Gehilfenarbeit gleit? sind, oder die der Arbeitgeber für sich geraum- bringend verwertet. Es darf nur nicht feine Gesamtleistung derart sein, daß sie die Leistung eines 1----- 1 - d'ß die geringe Enttcchnung De«
Tarifordnung dienen würde.
chkeit nur wenig bekannt ift: xiutp i“ Fällen, in denen die Abgabe einer eidesstattlichen AussichlsOchl des Lehrers bei Schulausflügen
Stößt er aber bei seiner Ueberwachung darauf, daß Sicherheitsmaßregeln nicht beachtet werden so hat er sofort einzugreifen. Stellt er bann fest, baß sein Verbot ohne Wirkung bleibt, daß also die Sicherheitsmaßregeln im nächsten unbewachten Augenblick wiederum keine Beachtung finden, dann hat er alsbald über den Fall Meldung zu erstatten und nötigenfalls für bie Entfernung des unverantwortlich Leichtsinnigen von seinem bisherigen Arbeitsplatz Sorge zu tragen. Denn es kann memanb . 1arniieiiiung von der Aufsichtsperson verlangen, daß sie sich b^ Gehilfen ersetzt, so> d ß wußt der Gefahr einer Bestraftmg aussetzt. Noch I Umgehung Der Tanfo
Die strafrechtliche Verantwortung.
Aber abgesehen von der zivilrechtlichen Haftpflicht drohen bem Aufsichtsführenden wenn sich durch seine Schuld ein Betriebsunfall ereignet hat, auch ftT® Grundsätzen unsere- Straf- rechts, daß jedermann seine Teilnahme am Verkehr und am täglichen Leben so emzurichten hat, daß sie nicht zur Gefahr für Leib unb Leden anderer Volksgenossen wird. Selbstverstanblich fallt auch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit unter diesen Begriff. Die Aufsichtspersonen müssen sich also besonderer Sorgfalt befleißigen, da ja die Aufsichtspflicht zu ihren wichtigsten Berufsaufgaben zählt. Wer gegen diese allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze verstößt und fahrlässig ober vorsätzlich einen Volksgenossen verletzt ober gar tötet, hat als Schuldiger seine Bestrafung 3U ermatten
Schuldig ift bei einem Unfall der Verantwortliche, d. h der, in dessen Aufgabenbereich es lag, den Unfall zu verhindern. Wer das im Emzelsalle i ist ist ganz gleich. Sind mehrere Schuldige vor- i Händen, so haben sie alle ihre Bestrafung zu er- ■ warten. Das gilt z. B. in einem Fall, m dem Der i Aufsichtsführende die Nichtbeachtung von Sicherhetts- maßregeln nicht beanstandet, aber auch der Betriebsführer, dem die Sache zu Ohren gekommen ist, sich nicht um die Abänderung kümmert. Dann haben sich der Aufsichtsführende sowohl, rate auch der Betriebsführer strafbar gemacht
Für die Beurteilung der Schuldfrage fpielt bei ben Aufsichtspersonen bie Beachtung der Unfallver- hütungsvorschriften eine große Rolle, obgleich es für bie Frage, ob sie die Schuld an einem Unfall trifft, nicht darauf ankommt, ob gerade hier eine besondere Vorschrift bestand oder nicht, sondern vielmehr darauf, ob der Aufsichtführende bei genügender Sorgfalt die Gefahr hätte erkennen müssen. Ist nämlich der Unfall eingetreten unter Verletzung besonderer Vorschriften oder Betriebsanweisungen nut Kenntnis der Verantwortlichen von diesen Unregelmäßigkeiten, dann hat er als Schuldiger gewiß ferne Bestrafung zu erwarten. Ein stilles Dulden von Verstößen gegen erlassene Vorschriften oder Gesetze darf es für den Auftichtführenden nicht geben
Natürlich kann der Auftichtfuhrende nicht für jeden Verstoß gegen irgendwelche Vorschriften verantwortlich gemacht werden. Er ist ja m feinem Arbeitsbereich nicht für die Beauftichtigung jedes einzelnen Volksgenossen vorhanden sondern für Die Beaufsichtigung feines gesamten Arbeitsgebietes. Er kann somit fü'r einen Unfall, der sich infolge von Nichtbeachtung von Vorschriften ereignet unb ben er wegen anbermeitiger Beschäftigung nicht bemerken konnte, nicht zur Verantwortung gezogen


