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Hr. 158 Zweites Blatt

Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Oberhellen)

Samstag, IV.Zuli 1937

Volkswirtschaftliche Zeitfragen.

preisfiopverordMW und Mtpmsblldung

V. A.

Kälte schützt eor Verderb

Im Vorjahr hat bereits die Einzelhandelsvertre­tung der Industrie- und Handelskammer zu Berlin ihre Mitglieder ersucht, in jedem Falle von einer Spendengewährung für Tombolen und ähnliche Zwecke Abstand zu nehmen. Die Einzelhandelsver­tretungen anderer Kammern haben sich diesem Wunsche angeschlossen. Allgemein ist man im Ein­zelhandel der Ansicht, daß diese Forderung der Einzelhandelsvertretungen durchgeführt werden muß, weil der Einzelhandel mit dem Einsatz aller -seiner Kräfte die Arbeit des Winterhilfswerks und der NS.-Volkswohlfahrt unterstützen will und weil kein besonderes öffentliches Interesse an der Spenden­gewährung für private Vereine besteht. In der Praxis ergeben sich aber hieraus für den einzelnen Kaufmann besondere Schwierigkeiten, die geschäft­liche Rückschläge zur Folge haben können. Es ist sicherlich so, daß der Kunde eines bestimmten Ernzel- handelsgeschästes, der für seinen privaten Verein eine Spende erbittet, bei einer Ablehnung dieser Bitte nicht immer die genügende Einsicht aufbrin- gen wird und deshalb zornentbrannt seine Einkäufe wo anders tätigt, zunächst ohne Rücksicht darauf, ob er dort Tombolaspenden erhält oder nicht. Unter diesen Umständen hat man in verschiedenen Einzel­handelszweigen so besonders beim Textileinzel- handel vorgeschlagen, ein generelles Verbot der Gewährung von Spenden solcher Art zu erlassen. Jetzt liegt eine Meldung aus Oberhausen vor, wo­nach die dortige Fachgruppe des Textileinzelhandels ein solches Spendenverbot für Oberhausen durch­setzen will.

Keller bietet. Dabei handelt es sich nicht nur um die sorgfältige Aufbewahrung des zur Verarbeitung gelangenden Rohgutes, sondern vor allem auch der fertigen Speisen, der noch auszunutzenden Speise­reste usw. Hierzu verpflichtet ja der Vierjahresplan noch ganz besonders. Die jetzigen jährlichen Verluste durch Verderb erreichen noch beinahe den Wert un­serer gesamten deutschen Kohlenförderung. Gebiete­risch tritt daher gerade an den Gaststättenbetrieb in diesem Zusammenhang die Forderung auf bestmög­liche Kühlung des Nahrungsgutes heran. Gerade in kleineren Betrieben fehlen in vielen Fällen der­artige Einrichtungen überhaupt!

Welche außerordentliche Rolle der Kühlhaltung im Rahmen der Vorratswirtschaft zukommt, geht z. B. aus den Berichten über die Obst- und Gsmusekuh- lung hervor. Bisher konnten schon während der Wintermonate mehrere Millionen Kilogramm Obst und Gemüse in den Kühlhäusern gelagert werden, insbesondere Aepfel, Birnen, Kohl und Zwiebeln. Heute ist man durch kühlwirtschaftliche Forschungs- arbeit das Reichsernährungsministerium wendet gerade dieser Arbeit, wie auch aus der wesentlichen Erweiterung des kältetechnischen Instituts in Karls­ruhe hervorgeht, außerordentliche Aufmerksamkeit zu sogar 'so weit, daß man durch geeignete Sta­pelung, durch Regelung der Temperaturen und der Luftfeuchtigkeit in den Kühlhäusern manche Früchte während der Lagerzeit geschmacklich sogar wesent­lich verfeinert! Fleisch kann man nach den neuesten Erfahrungen doppelt so lange lagern, wenn man es nach einer möglichst raschen und vollständigen Durch- kühlunq auf 0 bis 0,5 Grad und 85 v. H. relativer Feuchtigkeit aufbewahrt. Die Haltbarkeit von But­ter konnte um 100 v. H. verbessert werden, indem man den im Rahm gelösten Sauerstoff vor der Verbutterung durch Stickstoff ersetzte. Auch für Obst unh Gemüse wurden neue Küblnersabren gefunden, nach denen es heute z. B. möglich ist, in Kondito­reien Pflaumenkuchen anzubieten, dessen Pflaumen

Bäuerlicher und landwirtschaftlicher Kleinbetrieb in der Grundsteuer.

ZdR. Aus der soeben erschienenen ersten Durch­führungsverordnung zum Grunüsteuergesetz ist für die Landwirtschaft von besonderer Bedeutung tue Staffelung der Steuermeßzahl für land- und forst­wirtschaftliche Betriebe. Im Gesetz ist die Steuer­meßzahl allgemein auf 10 v. T. festgesetzt worden. Gleichzeitig hat der Reichsfinanzminister die Er­mächtigung erhalten, im Einvernehmen mit den be­teiligten Ministerien für einzelne Gruppen von Be­steuerungsgegenständen die Meßzahl anders fest­zusetzen. Steuermeßzahl ist der Tausendsatz, der, auf den Einheitswert angewendet, den Steuermeß­betrag ergibt, den die Gemeinde dann der Be­steuerung zugrundelegt.

Die vorliegende Durchführungsverordnung be­stimmt nun als Meßzahl für die ersten 10 000 Reichsmark des Einheitswertes land- und forstwirt­schaftlicher Betriebe an Stelle der Meßzahl 10 v. T. die Meßzahl 8 v. T. (Zur Land- und Forstwirtschaft rechnen auch Weinbau, Gärtnerei usw., kurz alles, was nach dem Reichsbewertungsgesetz zur Land­wirtschaft gehört.) Eine Ermäßigung war hier not­wendig geworden wegen der Verschärfung der so­genannten Mindestbewertung im Reichsbewertungs­gesetz 1935 gegenüber dem früheren Rechtszustand. Die Landwirtschaft wird nach dem ihr einzig und allein angemessenen Ertragswert bewertet. Im Er­tragswert find die Gebäude ohne weiteres mit ein­begriffen, sie werden nicht gesondert bewertet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht jedoch die Mindestbewertung, die überall da eintritt, wo der Wert des Gebäudes, nach den Vorschriften über die Bewertung bebauter Grundstücke ermittelt, zu­züglich des Ertragswertes von Grund und Boden einen höheren Betrag ergibt, als die normale Er­tragsbewertung (Fläche mal Hektarwert). Die Ver­schärfung des Gesetzes von 1935 besteht darin, daß zu dem Hauswert noch der Ertragswert des Grund und Bodens gesondert bewertet und hinzugezählt werden muß, was früher nicht der Fall war. Die Folge dieser Verschärfung ist eine durchgängig höhere Bewertung der kleineren bäuerlichen und landwirtschaftlichen Betriebe. Da der Einheitswert aber vom Jahre 1938 ab einheitlich im ganzen Reiche auch der neuen Reichsgrundsteuer zugrunde­gelegt wird, würde sich diese Höherbewertung der kleineren Betriebe bei gleichbleibendem Steuerauf­kommen in einer stärkeren steuerlichen Belastung, umgekehrt in einer steuerlichen Entlastung der größeren Betriebe auswirken. Im Wege statistischer Erhebungen ist ermittelt worden, daß die Grenze, bis zu der einheitlich in allen deutschen Ländern eine mehr oder weniger starke zusätzliche Steuer­belastung eintreten würde, im Reichsdurchschnitt bei 10 000 Reichsmark Einheitswert liegt. Betrieben bis zu dieser Wertgröße mußte daher im Wege der Senkung der Meßzahl geholfen werden. Die ermäßigte Meßzahl ist jedoch aus verwaltungs­technischen Gründen ohne Begrenzung auf gewisse Betriebsgrößen stets auf die ersten 10 000 Reichs­mark eines jeden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anzuwenden, was zur Folge hat, daß auch die mittleren Betriebe mit einem Wert von

Die Miete ist in jedem Arbeiter- und Angestellten­etat einer der wichtigsten Posten und ist bei der Knappheit der Neubauwohnungen gerade für junge Ehepaare, aber auch für die in wichtig gewordene Industriestädte zuziehenden Facharbeiter, vor kur­zem noch ein Gegenstand erheblicher Sorge gewe­sen, weil die Mietpreise wegzulaufen schienen. Durch den 29. Deutschen Mietertag ist nun die Frage der Mietpreisbildung erneut in den Mittelpunkt des öf­fentlichen Interesses gerückt worden.

Der Reichskommissar für die Preisbildung hat durch seine Mietpreisstopverordnung vom 26. No­vember 1936 grundsätzlich jede Mieterhöhung ver­boten und die Miethöhe auf den Stand vom 18. Ok­tober 1936 festgelegt. Was nun darüber hinaus den Mietertag besonders interessiert, war die Frage, wie sich die Preisstopverordnung für die gesamte Woh­nungswirtschaft in Zukunft auswirken wird.

Es gibt zwei Möglichkeiten der Auswirkung: Ent­weder, man sieht in der Preisstopverordnung eine vorübergehende Maßnahme, die einem augenblick­lichen Notstand abhelfen soll. Ist dieser Notstand behoben, dann entfiele die Verordnung. Wie die Mietpreisbildung danach vor sich ginge, wäre dann eine Angelegenheit, die man abwarten müßte. Man kann die Verordnung aber auch anders sehen, und derBund Deutscher Mietervereine" sieht sie als eine grundsätzliche Stellungnahme des Staates zu der zukünftigen Mietpreisbildung überhaupt. Da nämlich die 'Preisstopverordnung nicht nur für die Mietpreisbildung, sondern auch für die Verkaufs­preise der Häuser erlassen wurde, ist damit der Häuserspekulation und der Spekulation auf die Bo­denrente hier einmal im wahren Sinne des Wor­tes der Boden entzogen worden. Diese Maß­nahme ist für die Mietpreisbildung vom Grundsätz­lichen her gesehen, noch von viel weittragenderer Wirkung, als die Festlegung der bisherigen Mieten auf den Stichtag des 18. Oktober 1936.

Es ist nämlich unzweifelhaft, daß in dem kom­menden neuen Mietrecht die Frage der Mietzinsbil­dung von entscheidender Bedeutung sein wird und daß entgegen dem früheren bürgerlichen Recht, das

Lleberstunden

aus Furcht vor Entlassung.

Ein infolge Krankheit berufsunfähig gewordener Gefolgsmann hatte feinen ehemaligen Betriebs­führer auf Zahlung von rund 675 Mark für 436 Ueberftunden verklagt. Aus Furcht vor der Ent­lassung hat der Gefolgsmann die vorgeschriebene Anmeldung der Überstunden bei der Betriebs­leitung unterlassen. Der Führer des Betriebes wendete nun ein, der Gefolgsmann hätte die Ueber­stunden spätestens bei Eintritt seiner Erkrankung und nicht erst ein Jahr später geltend machen müssen. .

Das Reichsarbeitsgericht hat in seiner Ent­scheidung es abgelehnt, in diesem Falle eine Ver­wirkung der Ansprüche auf Bezahlung der Ueber- stundenzuschläge anzuerkennen. Für die Zeit nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses hat das Reichs­arbeitsgericht die Annahme einer Verwirkung über­haupt für unzulässig gehalten und auf die allge­meinen Bestimmungen über die Verjährung ver­wiesen. Weiter betonte das Reichsarbeitsgericht in seiner Entscheidung, daß der Führer des Betriebes die Pflicht hat, für das Wohl feiner Gefolgschafts­angehörigen zu sorgen und deshalb eine dauernde Überanstrengung und Ueberlaftung nicht verlangen kann. (RAG. 188/34; sw. Nr. 66/30 8. 35.)

lanhändlers empfindlich eingreist, wenn er auf die hier getätigte Art Porzellan vertreibt.

Man darf nach dieser Entscheidung wohl anneh­men, daß solche unkaufmännischen Kopplungsverkäufe in Zukunft unterbleiben. H. D.

. * ,

Kopplungsverkäufe sind häufig an die Stelle der verbotenen reinen Zugabegeschäfte getreten. Das Einigungsamt für Wettbewerbsstreitigkeiten in Ha­gen hat nun in einer Streitsache entschieden, daß der Kopplungsverkauf von Kaffee und Porzellan gegen den § 1 des Unlauteren-Wettbewerbs-Gesetzes ver­stößt. In diesem Fall waren von einer Arm^die Kaffeehandel betreibt, zusammen mit dieser Ware Bier- und Wassergläser im Kopplungskauf angebo­ten. Dabei waren den Vorschriften des Zugabever­botsgesetzes auf der Packung Zettel aufgebebt, auf denen die Worte standen:Die gekoppelten Waren kann der Käufer auch einzeln kaufen." In der Ent­scheidung heißt es u. a.: Wirtschaftlich betrachtet, ift nicht von der Hand zu weisen, daß es sich mer um einen Versuch handelt, das, was durch die Zugabe­verordnung hat vereitelt werden sollen, aus dem Wege des offenen Kopplungsoerkaufs wieder ein­zuführen. Der Gesetzgeber hat mit dem Zuqabe- verbot der Verordnung vom 9.3.1932 öte Wirt­schaft von dem Grundübel der Zugabe, die m ver­gangenen Epochen große Verheerungen angerichtet haben, befreien wollen. Die Zugabeoerordnung hat dem Zustand, daß der Lebensmitteleinzelhandler Porzellan, der Porzellanhändler Kaffee vertreibt, ein Ende setzen wollen. Die Zweckmäßigkeit und Ueblichkeit der Warenzusammenstellung und der Schutz des selbständigen Gewerbes, aus dem der so­genannte Mitgehartikel stammt, find die Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, ob der Verkoppelungs- oerkauf nach guten kaufmännischen Sitten und Ge­bräuchen, die den Einzelhandel beherrschen sollen, gestattet oder verboten ist. Es kann nicht Zweifel- haft fein, daß der Verkauf "an Kaffee und Par- zellan weder zweckmäßig noch üblich ist und daß der Kaffeehändler in den Gewerbezweig des Porzel-

nicht eingekocht werden, sondern ihren Frischge» schmack durch Einkühlung behalten haben.

Wesentliche Erkenntnisse sind auch bei der Ver­wendung von Trockeneis gemacht worden. Trocken­eis ist deswegen eine interessante Kältequelle, weil es im Gegensatz zu Wassereis, das einen Schmelz­punkt von 0 Grad hat, bei 80 Grad verdampft, ohne Rückstände zu hinterlassen, und bei gleichem Gewicht eine doppelt so große Kälteleistung als Wassereis hat. Allerdings ist das Trockeneis heute noch teurer als Wassereis.

lieber die Kosten der Kühlhaltung in gewerblichen Betrieben kann keine allgemeingültige Berechnung angestellt werden. Die Kosten für die Neuanlage von neuzeitlichen elektrischen oder Gas-Kühlanlagen oder für die Eisschränke sind so unterschiedlich, wie die einzelnen Betriebe und die von ihnen gestellten Anforderungen. Auf jeden Fall aber ergibt eine vernünftige Kühleinrichtung stets ein besseres Wirt­schaften. Neben der Kühlhaltung der Lebensrnittel kommt, worauf im übrigen ergänzend hingewiesen sei, auch der Kühlung der Getränke eine unter keinen Umständen zu unterschätzende Bedeutung zu.

Im Gaststättenbettieb kommen die Lebensmittel oft in die warme Küche, dann wieder in den kalten Kühlraum. Bei zu großen Temperaturunterschieden schrecken sie zu sehr ab, beschlagen und leiden ge­schmacklich. Es ist also nicht die Tiefe der Tempe­ratur, sondern die Gleichmäßigkeit, die bei der Küh­lung von Fleisch und Lebensrnitteln erstrebt werden muß.

Für die gewerblichen Betriebe kommen drei Ar­ten der Kühlung in Frage: Kunsteis, gas- und strombeheizter Kühlschrank. Bei sachgemäßer Anlage wird die Kunsteiskühlung unbedingt die Anforderun­gen erfüllen, die an die Kühlung gestellt werden: gleichmäßige Einhaltung der Temperaturen, der Feuchtigkeit und der natürlichen Bewegung der Luft. So widersinnig es im ersten Augenblick erscheint, die maschinellen &älteeinrid)tungen, wie der gas- und der strombeheizte Kühlschrank, erzeugen zunächst ein­mal Wärme, mit der dann das Kältemittel aus der Kühlflüssigkeit (meistens Schwefeldioxyd oder Am­moniak) ausgetrieben wird. Es entweicht in Gas­form, kühlt sich stark ab, verdichtet sich dadurch wie­der zur Flüssigkeit und entzieht dabei seiner Um­gebung Wärme, erzeugt also Kälte. So benutzt man die Heizwirkung, um Kälte zu erzeugen. Der tech­nische Vorgang im einzelnen ist selbstverständlich nicht so einfach, wie diese kurze Beschreibung. Eine zweite Gruppe der elektrischen Kühlschränke arbeitet mit einem Verdichter, der von einem Elektromotor angetrieben wird. Der Verdichter saugt das gas­förmige Kältemittel an und drückt es zusammen. Durch die plötzliche Entspannung, die dann statt­findet, verwandelt es sich wieder in Flüstigkeit. Bei der Verflüssigung wird wiederum Wärme ver­braucht, also Kälte erzeugt.

Die Wirtschaftlichkeit beider Systeme wird im einzelnen Falle durch die Tarifgestaltung bestimmt. So gibt es Großstädte, in denen für die Motor­schränke verbilligter Kochstrom zur Verfügung ge­stellt wird, während für eine bestimmte Art von Absorptionsschränken der noch wesentlich billigere Nachtstrom benutzt werden kann.

den könnte, sobald er von dem nach der Jahres­rohmiete berechneten Wert abweicht. Nur für die Fälle, in denen die Bewertung nach der Jahres­rohmiete Schwierigkeiten macht und daher keine Vereinfachung bedeutet, ist die Bewertung mit dem gemeinen Wert zugelassen. Es ist also nicht gerecht­fertigt, die Ausnahmevorschrift über den Wortlaut und ihren Zweck hinaus auf den Fall auszudehnen, in dem der nach der Jahresrohmiete berechnete Wert vom gemeinen Wert abweicht.

der Willkür der Parteien keinerlei Schranken fetzte, die Grundsätze einer volkswirtschaftlich angemesse­nen Mietpreisbildung festgelegt werden. Man ver­wechsele das nicht mit der Festsetzung bestimmter Miethöhen, denn bei der Unberechenbarkeit des tech­nischen Fortschritts, späterer Materialpreise, Lohn­höhen usw. wäre das ein Unding. Aber es genügt ja die Festlegung der Grundsätze. Und hierfür ist nun das folgerte der Vorsitzende des Bundes Deutscher Mietervereine in seinem Vortrage wohl nicht mit Unrecht die Preisstopverordnung als Vorbereitung von entscheidender Bedeutung. Um der spekulativen Entwicklung der Häuser- und Bo­denpreise mit endgültigen Maßnahmen entgegen­zuwirken, schlug er dann seinerseits vor, durch Ein­führung einer Belastungssperre und Belastungs­grenze unter gleichzeitiger Einführung des Tilgungs­zwanges für vorhandene Grundstücksbelaftungen der Ueberschuldung des Grundbesitzes entgegenzu­wirken. Anders gesagt: dem Grundbesitz soll in Zu­kunft jede Möglichkeit genommen werden, auf den Wertzuwachs zu spekulieren und diesen durch er­höhte Verkaufspreise oder durch Aufnahme neuer Hypotheken zu Geld zu machen. Anderseits soll er gesetzlich gezwungen sein, die vorhandenen Schul­den zu tilgen, d. h. er soll die Baukosten in einem angemessenen Zeitraum abschreiben, damit die Häu­ser beim Baufälligwerden auch wirklich abgerissen werden können, während die jetzige Verschuldung der Grundstücke eine Altstadtsanierung weitgehend verhindert, wenn nicht der Staat für den Schulden­rest abkauft und abreißt.

Es leuchtet ohne weiteres ein. wie sich eine der­artige Gestaltung der Grundstücksbelastung und -ent- lastung nicht nur auf die Mietpreisbildung, sondern auch auf die Bauwirtschaft und die fortlaufende Modernisierung des deutschen Bauwesens und Bau­stils und damit auf den Wohnstil des deutschen Menschen auswirken müßte. Es ist auch klar, daß dann der Grund dafür entfiele, nachträglich gegen

Auswüchse Stellung nehmen zu müssen, um ihnen durch Stopoerordnungen die schlimmsten Folgen zu nehmen.

Mehrerzeugung volkswirtschaftlich wertvoller Gu­ter, insbesondere von Nahrungsmitteln, ist nicht die einzige Aufgabe unserer Zeit, um das deutsche Volk mit all dem ausreichend zu versorgen, was es zur Lebenshaltung braucht. Schaltung des einmal Er­zeugten, also der Kampf gegen jeghd)en Verderb, ist eine ebenso wichtige Ausgabe. Werte im Umfang von Millionen und aber Millionen Mark sind bisher Jahr für Jahr dem nutzlosen Verderb anheimgesal-

Ein sehr wichtiges Teilgebiet der Werterhaltung umfaßt die Ernährungswirtschaft, also die Maß­nahmen, durch die Nahrungsmittel vor der nutz­losen Vernichtung bewahrt werden. Da ist es ins- besondere die Kiihlwirtfchaft, die auf diesem Gebiet bisher schon große Erfolge für sich buchen konnte und di- nach den bisher gemachten Erfahrungen noch viel starker ausgebaut werden muß. Zwar können wir heute schon in zahlreichen gewerblichen Betrieben Kühlschränke der verschiedenen Systeme feststellen. Doch muffen diese vielleicht wertvollsten E-Mittel zur längeren Aufbewahrung von Nah­rungsmitteln noch sehr viel stärker Eingang sinden.

Groß und stark ist das Heer der Femde das wir bekämpfen müssen. Billionen von Kkeinftleb-- mefen, wie Luftheere, Schimmelpilze, Faulmsbak- terien usw. zerstören unsere Lebens- und Genuß­mittel In feuchter Wärme wachsen, blühen und ge- deihen st-, zum Schaden unserer Gesundheit und vor allem unseres Geldbeutels. Entziehen wir diesen Schädlingen die Wärme, so verkümmern sw. Daher fordert die Wissenschaft:Frischhaltung durch Kalte. Di- ununterbrochene Kühlkette" darf auch im ge­werblichen Kleinbetrieb nicht unterbrochen werden.

Erfolgreiche Betriebssührer des Gaststattengewer- bes und ähnlicher Einrichtungen wisfen, daß die äustere Ausmachung des Betriebes allem nicht zum wirtschaftlichen Erfolg führen kann Der fiauptmert ist vielmehr auf vorzügliche Behandlung undPslege alles dessen zu legen, was man aus Küche und

Die Bewertung von Mielwohngrundstücken.

Von Or. jur. et rer. pol. St Wuth.

Mietwohngrund stücke, wie auch agernischt- genutzte Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen bzw. öffentlichen Zwecken dienen, werden bei der Ein­heitsbewertung mit einem Vielfachen der Jahres­miete bewertet. Möglich ist, daß dieser nach den Richtlinien der Oberfinanzpräsidenten sestgestellte Wert wesentlich hinter dem gemeinen (Verkaufs-) Wert des Grundstücks zurückbleibt. Gesetzlich ist aber eine Bewertung von Mietwohn- und gemischtgenutz­ten Grundstücken mit dem gemeinen Wert nur aus­nahmsweise zulässig, wenn sich die Rohmiete für ein Grundstück nur schwer ermitteln oder schätzen läßt. Die Bewertung mit dem gemeinen Wert ist dagegen in anderen Fällen auch dann unzulässig, wenn die Bewertung mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete außer Verhältnis zum wirklichen gemeinen Wert des Grundstücks steht.

Wie der Reichsfinanzhof, der diese Rechtsauffas- fung in einer Entscheidung vom 9.4.37 (IIIA 30/37 RStBl. S. 634) bestätigt hat, ausführt, stellt auch die in erster Linie vorgeschriebene Bewertung mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete nicht an­deres, als die Bewertung mit dem gemeinen Wert dar. Sie soll das Bewertungsverfahren vereinfachen und vermeiden, daß in jedem einzelnen Fall der ge­meine Wert besonders ermittelt werden muß. Dieser Zweck würde nahezu vollständig vereitelt werden, wenn doch wieder der gemeine Wert angesetzt wer-

Umschau im Einzelhandel.

Jrn Monat Mai sind vier Jahre feit dem Erlaß des Einzelhandelsschutzgesetzes vergangen. Der un­mittelbare Zweck, nämlich dem deutschen Einzel­handel eine gesunde Entwicklungsgrundlage zu geben sowie überflüssige Neugründungen auszuschlie­ßen, ist in vollem Umfange erreicht worden. Durch das Schutzgesetz konnte vor allen Dingen erreicht werden, daß die wirklich kaufmännischen Kreise, die im Einzelhandel in der Zeit des Hochliberalismus zurückgedrängt waren, wieder stärker zur Geltung gekommen sind. Der deutsche Einzelhandel hat da­durch an Ansehen in der Verbraucherschaft gewon­nen. Heute ist man einig darüber, daß die Errun­genschaften, die das Schutzgesetz gebracht hat, nicht wieder aufs Spiel gesetzt werden dürfen. Man ver­langt allgemein eine Weiterentwicklung des Gesetzes, so daß man allmählich einem Berufsgesetz nahekom­men wird. Die fachkundliche Prüfung wird, ohne daß man Uebertreibungen zu huldigen braucht, un­ter allen Umständen beibehalten werden müssen. Un­geklärt ist noch die Frage der Branchenerweiterung. Hier wird die praktische Entwicklung sehr stark auf den Begriff der Ortsüblichkeit Rücksicht nehmen müs­sen, weil man verhindern muß, daß die Entwick­lung eines Geschäftes gehemmt wird. Nach alledem ist anzunehmen, daß die gesetzliche Weiterentwick­lung des Einzelhandelsschutzgesetzes in enger An­lehnung an praktische Erfahrungen vor sich gehen wird.

Durch die Neuregelung der Jnventuroerkäufe und die weitgehende Abschaffung der Sonderveranstal- tungen haben sich im Einzelhandel wie sich aus einer Untersuchung des Instituts für Konjunktur­forschung ergibt erhebliche Veränderungen bei den Einkaufsterminen ergeben. Bemerkenswert ist vor allen Dingen, daß durch die Verlegung der Winterschlußverkäufe sich eine Verlagerung des Ge­schäfts im Wintervierteljahr herausgebildet hat. Während sich in früheren Jahren das Weihnachts­geschäft zu Gunsten des Jnventurverkaufs Anfang Januar im steigendenUmfange rückläufig entwickelte, ist in den letzten beiden Jahren eine entgegengesetzte Tendenz zu beobachten. Das Weihnachtsgeschäft nimmt zu und die Umsätze im Winterschluß, der auf Ende Januar bis Anfang Februar verlegt ift, neh­men ab. Die Sommerschlußverkäufe, für die zeitlich nur geringfügige Terminoeränderungen eingetre­ten sind, haben dagegen ihre Bedeutung behalten. Durch die Abschaffung und Einschränkung der Son­derveranstaltungen ist das reguläre Geschäft gestärkt worden. Eine Kenntnis der Einkaufstermine ist in betriebswirtschaftlicher Hinsicht für den Einzelhänd­ler von Bedeutung, weil er dadurch in die Lage versetzt wird, rechtzeitig geeignete Werbemaßnah­men zu ergreifen, für den Einsatz der nötigen Ar­beitskräfte und für die Festsetzung der Liefertermine zu sorgen. Auch preispolitisch spielen die Saison­schwankungen eine Rolle.