Oie Oeffentlichkeit zugelassen.
Katholischer Pfarrer wegen Sittlichkeitsverbrechen vor dem Landgericht Trier.
Koblenz, 5. Mai. (DNB.) Dor der Dritten Großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz! stand der jetzt 32 Jahre alte Angeklagte T r e t t e r , als Kapuzinerbruder genannt Bruder Melchior. Er hat sich in zehn Jahren in einer ganzen Reihe von Klosterniederlassungen in der scheußlichsten Weise auf homosexuellem Gebiet vergangen. 1926 war er in der Kapuziner-Niederlassung bei M ü n st e r (Westfalen) als Pförtner tätig. Bereits hier sind die Fälle sittlicher Verfehlungen außerordentlich zahlreich. Don Münster wurde er nach Cleve ins dortige Kapuzinerkloster versetzt. Hier sei ihm eines Tages ein fremder Mann erschienen, der ihn um etwas zu essen bat. Er handelte sich um einen der vielen Tippelbrüder, die an den Klosterpforten an- zuklopfen pflegen. Der Angeklagte schildert, rote es mit diesem Landstreicher im Sprechzimmer neben der Klosterpforte zu den scheußlichsten Dingen kam. Zur Belohnung bekam dann der Landstreicher noch besondere Gaben, die für die Armen und Bedürftigen des Klosters bestimmt waren (I). Dies hat sich in den verschiedensten Niederlassungen wiederholt. Bruder Melchior gab den Tippelbrüdern auch Geldgeschenke aus einem Fonds, der ebenfalls für die Armen und Bedürftigen des Klosters bestimmt war, die so auf die niederttächtigste Weise um ihre Unterstützung durch einen schamlosen Klosterbruder be-
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Zur Zett ist Preisliste Nr. 3 vom L3uni 1935 fiüUifl,
trogen wurden.
Sehr aufschlußreich für die Einstellung der Ordensleitungen ist, daß der Obere in B e n s - heim, als er von dem Treiben des Bruders Melchior hörte, lediglich d es f e n D e r f e tz u n g anordnete und ihm mit auf den Weg gab, in Zukunft „vorsichtiger zu sein". Auf die Frage des Vorsitzenden, wie er denn diese Perversitäten mit den Ordensregeln vereinbart habe, erklärte der Angek aate wie so viele vor ihm: „Ich habe gebeichtet . (!) In Werne a. d. Lippe habe er gebeten, ihn von der Pförtnerstelle w e g z u n e h m e n doch sei von der Ordensleitung, obgleich sie um die scheußlichen Dinge wußte, diese Bitte nicht beachtet worden Auch dies ist wieder ein Beweis für eine unglaublich gewissenlose Gleichgültigkeit der Ordensvorgesetzten gegenüber solchen abscheulichen Vorgängen.
Der Staatsanwalt erklärte, das Bezeichnende fei wieder, daß die O r d e n s l e i t u n g in voller Kenntnis der Dinge nichts Durchgreifendes unternommen habe. Hatte man Bruder Melchior und Meinte aus dem Orden herausgeschmisstn, dann hätten sie nicht mehr die weiterttagenden Bazillenträger dieser Pest sein können. Das Gericht : SX ton Angeklagten Bruder Melchior zu : einer Gefängnisstrafe von fünf Mrim- Der Ange- klagte Meinte erhielt drei Jahre Zuchthaus. Außerdem wurden dem Meinte, weil er sich, wie das Ge- - richt in der Urteilsbegründung sagte, an dem hoch- > sten Gut, der deutschen Jugend, vergriffen hat, die I bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei : Jahren aberkannt. *
gestalt weiter, haben aber für Vertretung zu sorgen. Der Bevölkerung gegenüber geschieht die Beurlaubung wegen Nervenerkrankung. (Bei Verlesung dieser Stelle macht sich im Zuhörerraum große Bewegung bemerkbar.) 3. Während des Urlaubs werden wir eine andere Pfarrstelle für Sie bestimmen."
Nürnberg, 6. Mai. (DNB.) Vor dem Landgericht in Nürnberg kam am Mittwoch ein kaum vorstellbarer Fall schwerer sittlicher Verfehlungen eines katholischen „Erziehungsdirektors" an feinen männlichen Zöglingen zur Verhandlung. 1934 wurde der Angeklagte Georg Koch als „Erziehungsdirektor" des katholischen Erziehungsheims „Pirkheimer Haus" berufen. In dem Heim find Handwerkslehrlinge und Volksschüler untergebracht. Der Angeklagte hat Theo-I logie studiert und war seit 1931 als Kaplan in Bam-1 berg tätig. Als „Erziehunysdirektor" war Koch die gesamte Erziehung der Zöglinge übertragen worden, außerdem las er für die Schüler in der Hauskapelle die Messe und hielt dort auch Predigten. Die Anklage besagt, daß Koch sich an einem im Heim untergebrachten Volksschüler in strafbarer Weise unsittlich vergangen hat. Auf die Frage des Vorsitzenden, wie er dazu gekommen sei, versuchte der Angeklagte sich mit feiner damaligen seelischen Verfassung herauszureden. Der Angeklagte muß zugeben, daß seine Uebeltaten wie eine I Seuche bei den Insassen seines Heimes um sich gegriffen hatten. Der Vorsitzende erklärte dazu: „Sie hätten die Zügel nicht solange schleifenlassen dürfen, sondern mit Energie einschreiten müssen. Daß Sie dies nicht getan haben, wird wohl daran liegen, daß Sie selbst diesem Laster gefrönt haben." Schließ- lich mußte dem Angeklagten noch vorgehalten werden, daß in seinem Besitz Bücher eines übelberüchtigten jüdischen Sexual schrift st ellers gefunden würben, mit denen in der Systemzeit in schrecklicher Weise die deutsche Volksseele vergiftet wurde. „Ist das die richtige Literatur für einen katholischen Seelsorger?" meinte hierzu der Vorsitzende. Während der Angeklagte seine schweren sittlichen Verfehlungen beging, hatte er den Mut, in der Hauskapelle eine Predigt über „Sittenreinheit" zu halten, worüber die Zöglinge sich höchlichst amüsierten. (!) Der medizinische Sachverständige erklärt, daß Koch für feine Handlungsweise voll verantwortlich sei. In feinem Plädoyer führte der Staatsanwalt aus, es fei unerhört, daß folche Sitt-1 lichkeitsverbrechen hinter den Mauern eines katholischen Internats vorgekommen sind. Der Angeklagte habe sich auf das allerschwerste gegen feine Pflichten als Erzieher und als Seelsorger vergangen. Das Urteil lautete auf drei Jahre Zuchthaus und fünf Jahre Ehrverlust. In der Urteilsbegründung wird das Verhalten des Erziehungsdirektors und Seelsorgers auf das schärfste gegeißelt und betont, daß gegen einen solchen Verderber der Jugend im Priestergewand nur eine drakonische Strafe, also Zuchchaus, angemessen sei. Denn über allem müsse uns der Schutz der deutschen Jugend stehen.
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Trier, 7. Mai. (DNB.) Vor der Großen Sttaf- kammer des Landgerichts Trier begann der Prozeß gegen den katholischen Pfarrer Peter Bauer. Mit dem Pfarrer sitzt der Matthies Steinbach auf der Anklagebank, der bereits mehrfach wegen Diebstahls und Betruges vorbestraft ist. Die beiden Angeklagten haben sich wegen Verbreckens und Vergehens gegen die Paragraphen 174 Abs. 1 Ziffer 1 und 175 alte Fassung des StGB, zu verantworten.
Auf die Frage des Vorsitzenden, ob Anträge auf Ausschluß der Öffentlichkeit zu stellen feien, führte der Anklagevertreter u. a. aus, daß mit dem Einsetzen der Sittlichkeitsprozesse gegen katholische Geistliche und Ordensbrüder zunächst von interessierten Stellen behauptet würde, baß es sich hier nur um bedauerliche Einzelfälle handele. Als dann der erste Prozeß gegen einen Ordensgeistlichen stieg, hieß es plötzlich: Aber von wem wurde der Angeklagte denn überführt? Auf die Aussagen von Schwachsinnigen könne man doch kein Urteil aufbauen. Man vergaß dabei, daß die Angeklagten sogar in den meisten Fällen ein Geständnis abgelegt hatten. Als sich dann aber die Strafverfahren gegen katholische Geistliche ständig mehrten, hieß es auf einmal: „Das ist ja alles Schwindel! Nichts als Theater und Schauprozesfe!"
Mit erhobener Stimme ruft der Oberstaatsanwalt aus: „Wenn die Presse im Interesse unserer Jugend, unseres Volkes und unserer Kirche alles das bringen könnte, was hier wirklich in diesen Prozessen zur Sprache kommt, dann würde wohl niemand den Mut aufbringen, zu behaupten, es handele sich hier um eine Justizkomödie und aufgebauschte Dinge. Die deutsch-feindliche Juden- und Auslandspresse nahm aber diese Methode begierig auf und machte in spalten- langen Artikeln Stimmung gegendas neue Deutschland und sprach von ungerechten Verfolgungen gegen katholische Priester. Wo blieben die kirchlichen Stellen und die Kirchenfürsten, die doch die Wahrheit suchten, als diese Artikel erschienen und diese Versionen im Volke umgingen?
Der nationalsozialistische Staat h a t nichts zu vertuschen. Er braucht die Wahrheit nicht umzubiegen. Der nationalsozialistische Staat braucht nicht wie in Sowjetruhland Theaterprozesse aufzuziehen. Jeder deutsche Richter würde das auch ablehnen. Ebenso wie in Diebstahls-, Betrugs- und anderen Prozessen soll auch bei diesen Strafverfahren nichts anderes als die reine Wahrheit in breitester Öffentlichkeit ermittelt werden. Deshalb soll jeder, der sich überzeugen will, kommen und sehen, um sich selbst ein Urteil bilden zu können.- Der Oberstaalsanwalt beantragte dann, die Oeffentlichkeit in einem gewissen Umfange zuzulas- f en. Es dürften natürlich nur Personen an den Verhandlungen teilnehmen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können und auch über die notwendige Reife verfügten. Als der Verteidiger des Angeklagten Bauer dann zu erwägen bittet, doch wenigstens weibliche Personen nicht zuzulassen, entgegnet der Anklagevertreter: Gerade die deutsche Frau, die deutsche Mutter hat ein hohes Anrecht darauf, zu erfahren, was hier zur Sprache kommt. Rach kurzer Beratung verkündet dann der Vorsitzende den Gerichtsbeschluh, die Oeffentlichkeit in der vom Anklagevertreter beantragten Form z u - zulaffen.
In der Verhandlung werden dann eingehend „Fortbildungskurse" in Laufach bei Simmern erörtert, bei denen der Angeklagte das durch feine Stellung als Geistlicher und Lehrer geschaffene Ab- »keits- und Unterordnungsverhältnis der jun= urfchen fchamlos ausnutzte, um sie für feine schändlichen Zwecke zu mißbrauchen.
Im Jahre 1929 kam das unzüchtige Treiben des Pfarrers durch die Mutter eines der verführten jungen Leute der kirchlichen Behörde zu Ohren, und der Schmutzfink wurde auf einige Zeit in ein Kloster geschickt. Trotzdem bekam er unbe- greiflicherweise schon Anfang 1930 die Pfarrei Weidingen in der Eifel, wo er sein verderbliches Treiben alsbald fortsetzte. Wiederholt wird im Laufe der Vernehmung aus den Akten der kirchlichen Behörden feftgestellt, daß dort die anormale Veranlagung und Betätigung des Angeklagten Dauer bekannt war. Um so unbegreiflicher muß es erscheinen, daß der Volksschädling bis zu feiner Verhaftung im Dezember 1935 ungestört t n feinem Amte bleiben konnte.
In der Nachmittagsfitzung haben im Zuhörer- raum dicht gedrängt Volksgenossen aller Stände Platz genommen, die von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich über die Vorgänge im Gerichtssaal selbst zu unterrichten. Der erste Zeuge ist der jetzt 29 Jahre alte Landwirtschaftsgehilfe Jakob A. aus Lauenbach, der auch zu den Mitgliedern des „Fortbildungskursus" gehörte, den der Angeklagte Bauer im Pfarrhause veranstaltete. „Was der Pfarrer tat, habe ich für richtig gehalten!" das ist die immer wiederkehrende Antwort dieses jungen Menschen und auch der anderen Zeugen. „Gebeichtet habe ich das alles nicht", erwiderte der Zeuge auf eine entsprechende Frage des Vorsitzenden, „denn der Herr Pfarrer hat es ja gewußt." — Schließlich offenbarte sich der junge Mann in feiner Gewissensnot seiner Mutter, die daraus Pfarrer Bauer zur Rede stellte und nach einer erregten Auseinandersetzung mit diesem die Angelegenheit zur Kenntnis der kirchlichen Stellen brachte. Dekan Schäfer, der Vorgesetzte Bauers, will sich nicht daran erinnern können, daß eine Mitteilung von unzüchtigen Handlungen des Pfarrers Bauer gemacht worden fei. Während der frühere Doraefetzte des Angeklagten als Zeuge erklärte, daß er schon 1926 von der Veranlagung Bauers Kenntnis hatte und deshalb froh gewesen sei, als er ihn schließlich los war, will der Zeuge Schäfer nicht mit der Sprache heraus. Erst auf energische Vorhalte des Vorsitzenden räumt er endlich ein, von dem unsittlichen Treiben Bauers gehört zu haben. Ein Schreiben des bischöflichen Generalvikariats an den Angeklagten Bauer vom 16. Dezember 1929 hat folgenden Wortlaut:
Auf Ihr reumütiges Geständnis haben Seme bischöflichen Gnaden bestimmt: 1. Sie werden einen Monat lang in einem von Ihnen zu wählenden K l o st e r zubringen und dabei achttägige Exerzitien halten. Daß dies geschehen ist, muß durch em Zeugnis des Ordensoberen nachgewiejen werden. Am besten gehen Sie nach Ravensgiersberg. 2. Sie werden deshalb vom 2. Januar 1930 an a u f o i e r Wochen beurlaubt, erhalten das Pfarrer


