Die Jagd
Rauh und kalt bläst der Wind über die Felder und durch den Wald, in dem noch winterliche Ruhe herrscht. Und doch findet das suchende Auge überall neues Leben, das aus dem Laub zutage drängt: Schlüsselblumen und Aronsstab zeigen ihr Grün, am schlingenden Geißblatt grüßen die ersten Blättchen, die Knospen der Wildstachelbeere sind mächtig geschwollen, die Haselkätzchen leuchten golden und silberig die der Weide. Bald wird des Seidelbastes betäubender Duft über der Waldlichtung liegen, indes es am Waldbach überall sprießt und grünt. Die ersten Graugänse oder Kraniche sind bereits nach Norden üurchgezo-gen, allmorgendlich singt die Schwarzdrossel ihr Frühlingslied, bald wird der Rotschwanz wieder auf dem Gartenzaun knicksen und die Bachstelze wippend am Mühlenwehr von Stein zu Stein fliegen. Sie alle künden uns Menschen, daß der Winter zu Ende gehen wird. Der Frühling kommt heran.
Und seine Boten rufen den Jäger hinaus in sein Jagdrevier. Nicht viel zu jagen gibt es dort für ihn. Doch wer deswegen allein Jäger geworden ist, hätte es besser sein lassen sollen. Nur der Heger hat das Recht, auch Jäger zu sein. Und Hegearbeit ist Jagd im März. Die Brut- und Satzzeit des Wildes beginnt, und auf dies Jungwild gründet sich die Hoffnung des Jägers für das kommende Jagdjahr. Ob sich die Hoffnung erfüllen wird, hängt nicht ausschließlich, aber doch in starkem Maße davon ab, inwieweit der Weidmann die Gefahren zu bannen versteht, die sein Wild umlauern.
Kahl ist die Flur, die Wintersaat noch weit zurück, die Hecken vielfach gerodet, das alte Gras gesengt. Wohin soll die Häsin ihre Jungen bergen, wo die Ente ihr Gelege machen oder das Feldhuhn seine Brutstätte legen? Auf dem hohen Apfelbaum sitzt das Krähenpaar und sucht mit seinen scharfen Räuberaugen die Umgebung ab. An der Hecke schlüpft die Elster, der schlimmsten Nesträuber einer. Im Gebüsch jagt das Großwiesel, am Wasser raubt der Iltis. Wenn die Sonne sinkt, schleicht die Katze aus dem Hof hinaus in die Felder, und der harmlose Hofhund, der nach seines Herrn Meinung die ganze Nacht in der Hütte liegt und Haus und Hof bewacht, hetzt durch Wald und Feld. Dazu kommt nicht selten noch der zweibeinige Nesträuber, der besonders verheerend wirken kann. Diese Gefahren gilt es zu bannen. Und Mittel dazu sind da. Der letztgenannte Zeitgenosse ist nichts anderes als ein Wilddieb und so zu behandeln! Für jagende Hunde und streunende Katzen gibt es Pulver und Blei oder Fallen! Ihr Besitzer ist strafbar und gehört in allen Fällen, in denen er feststellbar ist, angezeigt. Er würde es sich auch verbitten, wenn der Jäger seinem Hunde die Freiheit gäbe, auf der Dorfstraße oder dem Hofe Hühner, Gänse und Enten zu reißen. Geschieht es aber unbeabsichtigt
im März.
doch einmal, dann ist sofort — mit Recht — der Ruf nach Schadenersatz da. Drum, Jäger, tu dasselbe! Dein Wild ist genau so dazu da, mitzuhelfen an der Ernährung unseres Volkes, es stellt genau so einen Teil des Dolksvermögens dar wie jene Haustiere. Drum schütze es mit allen Mitteln gegen die, denen die Erkenntnis noch nicht aufgegangen ist, daß sie dem Wilde gegenüber und dem Volke gegenüber Pflichten haben! Das Wiesel kurz zu halten, ist keine Kunst. Die Wiefelfallen arbeiten, richtig gestellt, ausgezeichnet, die Zahl der Wiesel aber ist viel größer als die Jäger meist wissen. Das merkt erst der Fänger. Und für Elstern und Krähen gibt es Gifteier der verschiedensten Art. Sie in der Zeit von Mitte März bis etwa Mitte April angewendet, wenn die Brutkrähen wieder da sind, helfen die Krähenvögel auf ein erträgliches Maß heruntersetzen. Das aber sind alles Maßnahmen, die nur draußen im Revier durchgeführt werden können und versprechen, reiche Früchte zu bringen.
Die Hauptursache dafür aber, daß diese Räuber so erfolgreich jagen können, ist die Deckungsarmut unserer Reviere. Und hier muß in einem wirklich gepflegten Revier der Hebel angesetzt werden. Bei aller Anerkenntnis der Tatsache, daß wir jeden anbauwürdigen Quadratmeter unseres Bodens dazu benutzen müssen, um unsere Nahrungsfreiheit zu erringen, gibt es viel Quadratmeter, die völlig ungenutzt liegen. Alte Steinbrüche, Kies- und Sandgruben find keineswegs so unfruchtbar, als daß nicht bestimmte, anspruchslose Pflanzen als Deckungsspender hier wachsen könnten. Raine, die nie als Ackerland genutzt werden können, lassen sich leicht als Vogelschutzgehölze und Wildremisen anpflanzen. Es ist nicht möglich, ein Rezept dafür zu geben. Die Verhältnisse sind überall anders. Aber wer will, findet einen Weg.
Das, was der Jäger nicht beeinflussen kann, ist das Wetter. Und das Wetter kann von ausschlaggebender Bedeutung sein. Hält das naßkalte Wetter an, das wir seither hatten, dann steht's schlecht um den ersten Hasensatz. Leider aber macht sich das für den Menschen ja auch wenig zuträgliche Wetter auch bei unserem Rehwild bereits bemerkbar Die Nässe hat Wurmerkrankungen der verschiedensten Art aufleben lassen, und die Verlustziffern sind in einzelnen oberhessischen Revieren bereits ganz beträchtlich. Das legt dem Jäger die Pflicht ob, das Auftreten solcher Erkrankungen seinem Kreisjägermeister zu melden, Fallwild zur Untersuchung zu bringen oder, wenn es sich nicht mehr dazu eignet, zu vergraben, damit eine Weiteroerbreitung verhindert' wird. Leider ist sonst wenig dagegen zu tun. Es ist ja bekannt, daß alljährlich dann, wenn die Wintersaaten anfangen, stärker zu wachsen, und das Wild sich von Trockenäsung auf Grünäsung umstellt, leicht Darmerkrankungen auftreten. Auch
scheint das Lecken von Salzen, die sich auf den Aeckern finden, zu Infektionen zu führen, deren Erreger vom Boden ausgenommen wurden. Darum gehören in gepflegte Reviere Salzlecken in irgendeiner Form.
Wenn diese Arbeiten den Jäger hinausführen, dann bietet sich ihm dabei genügend Gelegenheit, sein Wild zu beobachten. Diese Beobachtung aber wird ihm jetzt zur Pflicht, da er wie alljährlich durch das Gesetz verpflichtet ist, sein Schalenwild zu zählen. Das geht auch jetzt, wo das Rehwild in großen Sprüngen auf die Saaten tritt, am leichtesten. Es kann gar nicht genug betont werden, wie wichtig genaue Zählungen sind. Sind sie doch die Grundlagen des Abschußplanes. Da der Abschuß wirklich auf dieser Grundlage aufgebaut und vor allem durchgeführt wird, müssen fehlerhafte d. h. zu geringe oder zu große Angaben sehr bald sich im Wildstand selbst bemerkbar machen und die Angaben des Jägers Lügen strafen. Besondere Beachtung verdient das Verhältnis der Bestandszahlen von männlichem und weiblichem Wild. Bewußt ist den ersten zwei Jahren der Gültigkeit des Reichsjagdgesetzes ein starker Abschuß an weiblichem Wild und ein geringer an Böcken durchgeführt worden. Damit müssen die Derhältniszahlen sich einander immer mehr nähern. Das war ja neben einer Herabsetzung des gesamten Bestandes in vielen Revieren auch die Absicht. Bleibt diese Maßregel, so muß einmal das Jahr kommen, wo sich der Abschuß an weiblichem Wild als zu stark erweist. Dies zu vermeiden, muß besondere Aufgabe der Wildzählung sein. Auch hier liegen die Dinge in den einzelnen Revieren durchaus verschieden und können daher nicht auf Grund allgemeiner Erfahrung geregelt werden, sondern setzen genaue Bestandsaufnahme voraus.
Ueberblicken wir das Gesagte, so können wir nur feststellen, daß der gewissenhafte Jäger und Pfleger seines Wildes Grund genug hat, zur Märzenzeit recht oft sein Revier aufzusuchen. Wenn dann der Abend sinkt, wenn der Abendstern am Himmel aufleuchtet, dann harrt er dort, wo der junge Wald stockt und die Quelle murmelt, seines Frühlingsbotens, der Waldschnepfe. Der Schnepfenstrich ist die Jagdart, die dem Lenzing ihren Stempel aufdrückt, eine Jagd von solcher Eigenart, daß der deutsche Jäger nicht auf sie verzichten möchte. Zwar gibt ihm das Gesetz noch Sauen und Raubwild frei, auch lockt ihn bald des Ringeltaubers Ruf, sein Heil auf den Rufer zu versuchen. Doch über allem steht jetzt er, der „Vogel mit dem langen Gesicht". Hubertus.
Einbruch in eine WHW.-Kasse.
Lpd. Fulda, 3. März. Ende Januar d. I. wurde in der Lotteriegeschäftsstelle des Winter- h i l f s w e r k s in Fulda ein Einbruchsdiebstahl ausgeführt, wobei dem zunächst unbekannten
Täb.rn ein Geldbetrag und eine Anzahl Lotterielose in die Hände fielen. Der Kriminalpolizei ist es jetzt gelungen, den Täter zu ermitteln. Es handelt sich um den 32jährigen K. R. aus Fulda, der die Tat eingestanden hat Das gestohlene Geld hat er in schlechter Gesellschaft durchgebracht.
Mit dem Hammer
den Schädel eingeschlagen.
Lpd. Marburg, 3. März. In Schweins- b e r g bei Kirchhain erhielt ein Mann bei einer S ch l ä g e re i einen Hammerschlag auf den Kopf, wobei er einen Schädelbruch davontrug. Der Verletzte wurde in die hiesige Klinik gebracht.
Runpsunkprogramrn.
Freitag, 5. März.
6 Uhr: Choral. Morgenspruch. Gymnastik. 6.30- Frühkonzert. In der Pause, 7: Nachrichten. 8.10; Gymnastik. 8.30: Musik am Morgen. 9.45: Nur Freiburg: Nachrichten und Sportvorschau. 10: Schulfunk. Hörfolge. 11: Hausfrau, hör zu! 11.30: Landfunk. 11.45: Sozialdienst. 12: Mittagskonzert. 13: Nachrichten, auch aus dem Sendebezirk. 13.15: Mittagskonzert. 14: Nachrichten. 14.10: Dem Opernfreund. 15: Volk und Wirtschaft. Keine Spekulation mit Bauernland mehr. 15.15: Märzenstaub bringt gülden Laub — Märzenschnee tut Saaten weh. Ein Hörbild um den bunten Jahreslauf. 16: Nachmit tagskonzert. 17.30: Als deutscher Kaufmann in K: merun. Ein Erinnerungsbild von A. Ritter. 17.50. . Der Glaube eint — der Wille siegt! Ein WHW.-> Kunstharz-Abzeichen entsteht. 18: Musik aus Dresden. 19: Musikanten aus dem Markgräflerland.' 19.40: Der Zeitfunk bringt den Tagesspiegel. 20: Nachrichten. 20.10: Unterhaltungsmusik. 21: Gericht im Dom. Ein Hörspiel um Tilman Riemenschneider.
Kircklicke Nachrichten.
Evangelische Gemeinden.
Donnerstag, den 4. März.
Gießen. Johannessaal. 20 Uhr: Bibelstunde, Pfr. Ausfeld. — Kirchberg. 20: Passionsandacht für Ruttershausen und Staufenberg. — Lollar. 20: Passionsandacht. — Bettenhausen. 20: Passionsandacht.
Freitag, den 5. März.
Gießen. Pelruskapelle (Wetzlarer Weg 59). 18 Uhr: Passionsundacht, Pfarrassistent Corvinus. — Mainzlar. 20: Passionsandacht. — Nieder-Vessin- gen. 19.30: Passionsandacht, Pfr. Naumann.
Donnerstag, den 4. März.
Katholische Gemeinden.
Gießen. 17.30 Uhr: Beichte.
Freitag, den 5. März.
Gießen. 6.30 Uhr: Segensamt. — Lich. 7.15: Segensmesse.
Uee Reidisfühter f#, j)g. Heinrich Himmler,
zur 6. Reichsslraßensammlung ües winterlnlsswerlres am 677. Marr 1937
Wir müssen nicht barmherzig Milde haben, sondern wir wollen allen, die in Not sind, als Kameraden helfen.
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Storchschnabel
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der schwarze Storch mit weißen Vauchfedern, der nur in großen feuchten Waldgebieten nistet. Im Kinderglauben ist es der weiße Storch, der die Kinder bringt. Storchschnabel (Geranium) kommt als Wildpflanze und im Garten als Unkraut vor. Veredelte Arten für Steingarten gebraucht. Verwandt ist dem St. die Pelargonie (s. diese).
Store, franz. Bezeichnung für eine Gardine, die die Breite des Fensters einnimmt. Wolkenstores sind weiße Voilegardinen, die durch Längsstreifen auf der linken Seite so zusammengerafft find, daß sie auf der rechten Seite waagerecht kleine Falten werfen, die wie Wolken aussehen.
Stoßzähne, die langen Schneidezähne des Elefanten und Walrosses, die als Elfenbein verwendet werden.
Stottern siehe Sprachstörungen. Strafanzeige. Die Anzetge von strafbaren Handlungen kann erfolgen bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Jeder ist dazu berechtigt. Man hüte sich aber, eine Str. ohne genügende Anhaltspunkte zu machen (siehe Anschuldigung). Eine Str. und entsprechender Strafantrag des Verletzten ist erforderlich zur Bestrafung wegen leichter vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung, Beleidigung, Hausfriedensbruch, Ehebruch. Ist der Verletzte noch nicht 18 Jahre alt, so muß die Str. (Antrag) durch den gesetzt. 93ertri>-
Strafbescheid
ter erfolgen; bei Minderjährig gen über 18 Jahre kann der Antrag sowohl durch den Verletzten als durch den gesetzt. Vertreter erfolgen. Bei Ehefrauen kann auch der Mann den Antrag stellen. Der Str.-Antrag kann vielfach vor der Verkündung des Urteils zurückgenommen werden. — Macht ein Ehegatte gegen den anderen aus Rachsucht oder Bosheit eine Str., so ist das ein Scheidungsgrund, auch wenn die Anzeige an sich berechtigt ist. (Siehe aber Geheimnisse.)
Strafbefehl. Das Amtsgericht kann wegen strafbarer Handlungen statt die Sache in öffentlicher Sitzung <)U verhandeln, in gewissen Fällen einen Strafbefehl erlaßen In dem Str darf keine höhere Strafe als drei Monate Gefängnis oder 150 Geldstrafe ausgesprochen werden. Gegen einen Str. ist binnen einer Woche Einspruch zulässig. Dann wird die Sache vor dem Amtsgericht verhandelt, wobei sich der Angeklagte durch eine mit schriftlicher Vollmacht ausgestattete Person vertreten laßen kann.
Strafbescheid. Die Verwaltungsbehörde (Polizeidirektion, Bezirksamt. Landrat. Bürgermeister) kann in gewißen Fällen wegen kleinerer strafbarer Handlungen (Übertretungen) einen sog. Strafbescheid erlaßen, in dem eine Geldstrafe festgesetzt werden kann. Gegen den Str. ist Einspruch an das Gericht zulässig.
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