König Larol in Krakau.
Kranzniederlegung am GrabezPilfndskis.
Zwei Verordnungen des Reichskirchenministers.
Warschau. 30. Juni. (DNB.) Am Mittwochnachmittag traf König Carol von Rumänien i n Krakau ein. Den König begleitete der Thronfolger Michael, der polnische Staatspräsident M o s c i ck i, Marschall Rydz-Srnigly, der rumänische und der polnische Außenminister. Der König, der seit seiner Ernennung zum Chef eines Posener Infanterieregiments die Uniform eines polnischen Obersten trägt, begab sich in das Wawel-Schloß, wo er bis zu seiner Abreise aus Krakau am Donnerstag wohnen wird. Nach seiner Ankunft im Wawel ging König Carol in Begleitung des polnischen Staatspräsidenten, des Thronfolgers und der beiden Außenminister in die Gruft unter dem Turm der Silbernen Glocken, um dort an der Grabstätte Marschall Pilsudskis einen Kranz nieüerzulegen. Anschließend begaben sich der König und der polnische Staatspräsident in die Wawel-Kathedrale, wo sie von dem Warschauer p ä p st l i ch e n Nuntius Cortesi begrüßt wurden, in dessen Begleitung sie die Sehenswürdigkeiten der Kathedrale besichtigten. Damit ist eine Erschwerung des durch die eigenmächtige Ueberführung des Sarges Marschall Pilsudskis durch den Krakauer Erzbischof Fürst Sapieha hervorgerufenen Streitfalles verhindert worden.
Die Polnische Telegraphenagentur veröffentlicht über den Besuch König Carols eine Verlautbarung, in der es heißt, der Besuch habe der unzerstörbaren Freundschaft der beiden verbündeten Länder Ausdruck gegeben. Die Besprechungen über die beide Länder gemeinsam interessierenden Fragen hätten die volle Ueb ere inst i m m u n g ihrer Interessen erwiesen und zu der Feststellung geführt, daß die Erhaltung des Friedens das grundsätzliche Ziel ihres Bündnisses sei. Gleichzeittg habe die Begeisterung der polnischen Oeffentlichkeit bewiesen, wie tief sich die polnische Nation der Idee des Bündnisses verbunden fühle, das so gut den Lebensinteressen der beiden Nationen entspreche. — König Carol habe auch den starken Eindruck zum Ausdruck gebracht, den die vorzüaliche Verfassung der polnischen Armee, ihre Ausrüstung und militärische Ausbildung auf ihn gemacht habe. — Der rumänische und der polnische Außenminister unterzeichneten ein Protokoll, demzufolge in kürzester Frist die rumänische Gesandtschaft in Warschau und die polnische Gesandtschaft in Bukarest zum Range von Botschaften erhoben werden sollen.
Wachsende Spannung am Amur. Sowjetrussische Kanonenboote beschießen mandschurische Grenzwache.
Tokio, 30. Juni. (DNB.) Nach einem Bericht der japanischen Kwantung-Armee ist es in der Nähe der von Sowjettruppen widerrechtlichen besetzten Amur-Inseln Sennufa und Bolshoi zu einem schweren Gefecht zwischen drei sowjetrussischen Kanonenbooten und einer mandschurisch-japanischen Grenzwache gekommen. Bei dem Kampfe wurde ein Sowjetkanonenboot versenkt und ein anderes schwer beschädigt. Die Kanonenboote waren entgegen den getroffenen Vereinbarungen erneut in mandschurisch-japanisches Hoheitsgebiet eingedrungen und hatten die mandschurisch- japanischen Grenztruppen beschossen. Die aus zehn Kanonenbooten bestehende sowjetrussische Amurflotte ist in unmittelbarer Nachbarschaft der Inseln Sennufa und Bolshoi, dem Schauplatz des Gefechtes, zusammengezogen worden. Zu dem Zwischenfall hat das japanische Auswärtige Amt folgende Erklärung abgegeben: Die Lage auf dem Amur an der mandschurisch-sowjetrussischen Grenze war schon lange deswegen sehr gespannt, weil die sowjetrussischen Truppen die beiden Inseln Kanchatzu und Phinamuho besetzten, um den Wasserweg zu schließen. Aber da der sowjetrussische Außenkommissar Litwinow auf den schärfsten Protest der japanischen 'Regierung hin dem Botschafter S h i g e- mitsu die Zurückziehung der Streitkräfte versprach, schien die Lage einstweilen beruhigt worden zu sein. Dieses Versprechen ist leider von der sowjetrussischen Seite nicht einge- t halten worden. Die sowjetrussischen Truppen, die die Inseln besetzten, nahmen sogar eine provozierende Haltung ein. Angesichts dieser Sachlage waren die japanisch-mandschurischen Grenzschutztruppen dazu gezwungen, ihrerseits auch Selbstverteidigungsmaßnahmen zu treffen, was schließlich zu diesem bedauerlichen Zwischenfall führte. Die japanische Regierung bedauert sehr diese unehrliche Haltung der Sowjetregierung. Sie hofft, daß die Sowjets so bald wie möglich ihre Streitkräfte zurückziehen, um den Zustand nicht weiter zu verschlechtern. Der japanische Botschafter in Moskau ist telegraphisch beauftragt worden, wegen der durch die Sowjets verursachten neuen ernsten Zwischenfälle bei der Sowjetregierung schärfsten Protest einzulegen.
„Held der Oowiefunion."
Moskau, 30. Juni. (DNB.) Die Sowjetpresse veröffentlicht ein Regierungsdekret über die Ver- liehung des Titels „Held der Sowjetunion" an Offiziere und einen Unteroffizier für musterhafte Ausführung eines Spezialauftrages" zur Befestigung der Wehrkraft der Sowjetunion und für dabei bewiesenen Heldenmut". Ferner erschien ein Regierungsdekret über die Verleihung des Lenin-Ordens, der Orden Rote Fahne und Roter Stern an 95 Offiziere, Unteroffiziere, Militäringenieure ufw. Den Titel „Held der Sowjetunion" ist bisher in 47 Fällen verliehen. Auffällig ist, daß bei Verleihung der Titel an 28 Angehörige der Roten Armee jede konkrete Schilderung vollbrachter Leistungen fehlte, während bei 19 anderen Fällen die „Heldentaten" genau bekannt gegeben wurden. Das Verschweigen weist darauf hin, daß es sich um Belohnung für Tätigkeit in Spanien handelt.
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Von dem Obersten Kriegsgericht der Sowjetunion in Chabarowsk sind 37 Angestellte der fernöstlichen Eijenbahn wegen „Trotzkismus, Spionage zugunsten Japan und Sabotage", zum Tode durch Erschießen verurteilt worden. Das Urteil wurde unverzüglich vollstreckt. Jnz letzten Monat sind im Fernen Osten unter gleichen Bezichtigungen 131 Personen erschos- s e n worden.
Die Gtahlknappheit in England.
London, I.Juli. (DNB. Funkspruch.) Infolge der hohen Anforderungen des Aufrüstungs- Programms sieht sich die englische Industrie in
Vereinheitlichung des kirchlichen Finanzwesens.
Berlin, 30. Juni. (DNB.) Der Reichskirchenminister hat auf Grund des Gesetzes zur Sicherung der deutschen evangelischen Kirche vom 24. September 1935 zur Vereinheitlichung des Rechtes der Finanzabteilungen verordnet:
Der Reichsminister für die kirchlichen Anaeleaen- heiten bildet bei der deutschen evangelischen Kirchenkanzlei und bei den Verwaltungsbehörden der deutschen evangelischen Landeskirchen je eine Finanz- abteilung. Die Beamten der allgemeinen kirchlichen Verwaltung sind zur Uebernahme des widerruflichen Ehrenamtes als Vorsitzende oder Mitglieder der Finanzabteiluna verpflichtet. Die Finanzabteilung trifft ihre Entscheidungen durch den Vorsitzenden nach vorangeganaener Beratung.
Die Finanzabteilung leitet die Vermögensverwaltung der Kirche, für deren Bezirk sie gebildet ist. Sie vertritt die Kirche. Die Finanzabteilung fetzt den Haushaltsplan und die Umlage der Kirche fest. Sie bestimmt die Art der Ausbringung der Umlage und überwacht die Verwendung der Haushaltsmittel.
Der Finanzableilung liegt es ob, dafür Sorge zu tragen, daß eine den öffentlichen Belangen entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung gewährleistet bleibt, daß größte Sparsamkeit beobachtet wird und daß die staatlichen und kirchlichen Bestim- mungen von allen Beteiligten eingehalten werden. Die Finanzabteilung ist dem Staat für ordnungsmäßige Verwendung der für evangelisch-kirchliche Zwecke gewährten Staalszuschüsse und der Kirchen- st e u e r m i t t e l verantwortlich.
In den Landeskirchen übt die Finanzabteilung die kirchliche Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens und der Kirchensteuermittel der Kirchengemeinden und der kirchlichen Verbände aus. Sie ist befugt, falls infolge Weigerung oder aus anderen Gründen ein Beschluß der zuständigen kirchlichen Organe nicht zustandekommt oder falls diese Organe der kirchlichen oder staatlichen Ordnung zuwiderhandeln, deren Rechte s e l b st auszuüben. Das gleiche gilt, wenn zweifelhaft oder streitig ist, welche Organe für die Verwaltung des Vermögens und der Kirchensteuermittel zuständig sind. Das Vermögens- und Steueraufsicbts- recht der Finanzabteilung umfaßt auch die den kirchlichen Aufsichtsbehörden in den Verfassungsurkunden und Kirchengesetzen übertragenen G e - n e h m i g u n g s b e f u g nl s s e. Wenn die Finanzabteilung die Rechte von Kirchengemeinden oder kirchlichen Verbänden selbst wahrnimmt, enthält ihr Beschluß zugleich die Genehmigung der Kirchenaufsichtsbehörde. Die Finanzabteilung kann zur Durchführung der von ihr in den Kirchengemeinden und kirchlichen Verbänden zu treffenden Anordnungen Bevollmächtigte bestellen.
Die Finanzabteilung kann im Rahmen ihrer Befugnisse rechtsverbindliche Anord
nungen treffen. Sie kann insbesondere die Dien st - und Verforgungsbezüge der Beamten der allgemeinen kirchlichen Verwaltung, des Pfarrerstandes, der Kirchengemeindebeamten und der Angestellten regeln. Die Finanzabteilung hat sich in enger Fühlung mit der zuständigen Kirchenleitung zu halten. Anordnungen und Maßnahmen der Kirchenleitung und der kirchlichen Verwaltungsbehörden, die mit finanzieller Auswirkung verbunden sind, be- dürfen der Zustimmung der Finanzabteilung. Sie verpflichten die Kirche nur dann, wenn diese Zustimmung erteilt und den Beteiligten bekanntgegeben ist.
Die Finanzabteiluna bei der deutschen evangelischen Kirchenkanzlei hat durch ständige Fühlungnahme mit den Finanzabteilungen der Landeskirchen darauf hinzuwirken, daß die Vermögensverwaltung der Landeskirchen einfacher und einheitlicher wird. Sie kann auf dem Gebiete der Vermögensverwaltung zur Regelung des gesamtkirchlichen Rechtslebens für den Bereich der deutschen evangelischen Kirche oder den Bereich
Der Reichsklrchenminister hat weiter im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern verordnet:
8 1. Die Benutzung von Kirchen zu Mahlzwecken ist verboten. Bis zur Veröffentlichung des Wahltermlnes find öffentliche Veranstaltungen zur Vorbereitung der lm Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 15. Februar 1937 angeordneten Kirchenwahl sowie die Herstellung und Verbreitung von Flugblättern zu Wahlzwecken verboten. Für die Zeit nach der Veröffentlichung des Wahltermines ergehen besondere Bestimmungen.
§ 2. Wer den Verboten des 8 1 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen bestraft.
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Die Verordnung enthält einige Bestimmungen, deren Erlaß für die Zeit bis zur Wahl der verfassungsgebenden Generalsynode sich als notwendig herausgestellt hat. Alsbald nach der Bekanntgabe des Erlasses des Führers vom 15. Februar 1937, durch den diese Wahl, angeordnet wurde, begannen die kirchenpolitischen' Gruppen eine lebhafte Wahlagitation, obwohl über die Ordnung und den Zeitpunkt der Wahl nichts bekannt war. Dabei haben sich Mißbräuche vornehmlich insofern herausgestellt, als vielfach auch Kirchen zu Wahlagitationen, kirchenpolitischer Hetze, ja zu politischen Ausschreitungen benutzt worden sind. Paragraph 1 der neuen Verordnung bestimmt deshalb, daß die
mehrerer Landeskirchen rechtsverbindliche Anordnungen erlassen. Die Finanzabteilung bei der deutschen evangelischen Kirchenkanzlei kann in die Vermögensverwaltung einer Landeskirche Einsicht nehmen, Auskunft verlangen und Anregungen für die Führung der Vermögensverwaltung geben. Für die Vermögensverwaltung der deutschen evangelischen Kirche kann die Finanzabteilung bei der deutschen evangelischen Kirchenkanzlei ein Rechnungsamt errichten. Dem Rechnungs- amt kann die Nachprüfung der Vermögensverwaltung der Landeskirchen übertragen werden.
Die Finanzabteilung hat den Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten über die Finanzlage zu unterrichten. Zu rechtsverbindlichen Anordnungen allgemeiner Art ist die Zustimmung des Reichsministers für die kirchlichen Angelegenheiten erforderlich. Die Beschlüsse der Kirchenbehörden über die Festsetzung der Kirchen st euer bedürfen der Genehmigung der Finanzabteilung. Die Finanzabteilungen haben für Beachtung der Anweisungen zu sorgen, die der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten für die Verwendung der Staatsleistungen und dör Kirchensteuermittel erteilt.
Benutzung von Kirchen zu Wahlzwecken in Zukunft überhaupt verboten ist. Im übrigen ergibt sich aus der Verordnung, daß einige Zeit vor der Wahl der Wahltermin besonders bestimmt werden wird. Bis zur Bekanntgabe des Wahltermins sind durch die Verordnung deshalb weitere öffentliche Veranstaltungen zur Vorbereitung der Wahl sowie die Herstellung und Verbreitung von Flugblättern zu Wahlzwecken verboten. Für die Zeit nach Veröffentlichung des Wahltermins werden besondere Bestimmungen ergehen.
Der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten hat ferner die Bestimmungen über die F i - nanzadteilungen bei. den landeskirchlichen Behörden, die sich in einigen Ländern im Laufe der letzten Jahre bewährt haben, zusammengefaßt und ihre Haltung nach einigen Verbesserungen auf den ganzen Bereich der deutschen evangelischen Kirche ausgedehnt. Die Bestimmungen über Finanzabteilungen dienen dazu, der kirchlichen Finanzverwaltung eine einwandfreie Rechtsgrundlage zu geben. Solche Bestimmungen entsprechen einem dringenden Bedürfnis. So ist z. B. eine süddeutsche Landeskirche seit mehreren Jahren nicht in der Lage, ihren Haushaltsplan in einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Weise zu verabschieden. Die Finanzabteilungen haben ferner eine rechtlich einwandfreie sowie den öffentlichen Belangen entsprechende Verwaltung des kirchlichen Vermögens, der Staatsleistungen und der K i r ch e n ste u e r m i t t e l zu gewährleisten.
Wahlagitation bis zur Veröffentlichung des Wahltermins verboten.
letzter Zeit einer fühlbaren Stahlknappheit gegenüber, die bereits zu einem starken Anziehen der Stahlpreise geführt hat. Man rechnet mit einer weiteren Herabsetzung der Stahlzölle. Der Zoll auf Stahleinfuhren unter der Vereinbarung des internationalen Stahlkartells war bereits im März von 20 auf 10 v. H. herabgesetzt worden. Die neue Herabsetzung wird wahrscheinlich in erster Linie nicht-lizenzierte Stahleinfuhren betreffen, deren Hauptlieferant zur Zeit die Vereinigten Staaten sind. Es sollen auch Sammlungen von Alteisen durchgeführt werden. Eine Folge des Steigens der Stahlpreife ist die Erhöhung der Preise für Kraftwagen in den nächsten Monaten. Die Austin- Kraftwagen-Gesellschaft hat bereits mitgeteilt, daß vom 1. Juli ab ihre Preise für Kraftwagen, Schiffs- motore und Ersatzteile von 5 bis 15 v. H. erhöht werden.
Heute wählt Irland.
Zugleich Volksentscheid über das Verhältnis zu England.
Dublin, 1. Juli. (DNB. Funkspruch.) Im ganzen irischen Freistaat finden heute die Wahlen für den Landtag statt. Bei der Auflösung des Landtages hatte die Regierungspartei de V a [ e v a 77 Sitze gegenüber den 52 Sitzen der von Cosgrave geführten Oppositionspartei. De Valera hatte eine klare Mehrheit von fünf Abgeordneten über alle anderen Parteien. Die ersten Ergebnisse werden voraussichtlich nicht vor Samstag bekannt werden.
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Mit den Neuwahlen ist gleichzeitig der Volks- entscheid über d i e neue irische Verfassung verbunden, worden, die u. a. die Abschaffung bes englischen Generalgouverneurs und die Ernennung eines allgemeinen irischen Präsidenten vorsieht. Das letzte irische Ideal ist die Vereinigung des englisch gebliebenen Nordirlands mit dem Irischen Freistaat. Dieses Ziel ist durch einfache Verfassungsänderung nicht zu erreichen, wohl aber sind die äußeren und formalen Bindungen Irlands an England abgeschafft worden, die noch bestanden. Damit wird natürlich auch die Stellung des englischen Königs berührt, bei dessen Krönung Irland charakteristischerweise nicht vertreten war. Die englische Presse mit ihrer vielgerühmten Pressefreiheit schweigt sich über den ganzen irischen Tatbestand aus. Das Thema ist peinlich, besonders, wenn man sich erinnert, daß unter dem politischen und wirtschaftlichen Druck Englands die Bevölkerung Irlands von 8,2 Millionen Menschen im Jahre 1841 auf 4,2 Millionen zu Kriegsausbruch sank! Im Grunde sucht England auch heute noch, Irland unter die Wirtschaftsschraube zu setzen. Die irischen Unabhängigkeitsbestrebungen sind beantwortet worden durch eine Erschwerung der irischen Einfuhr nach England. Die Engländer hoffen auch, daß dieser wirtschaftliche Druck den irischen Nationalismus bei der Wahl am 1. Juli bändigen wird. Die nächsten Tage werden Klarheit bringen, ob diese Spekulation richtig ist.
Die Vollmachten für Chantemps.
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Unser Bild zeigt Ministerpräsident C h a u t e m p s bei der Abgabe der Regierungserklärung in der Kammer; hinter ihm der Kammerpräsident H e r r i o t. (Scherl-Bilderdienst.M.)
Auch der Senat stimmt dem Ermächtigungsgesetz zu.
Paris, 30. Juni. (DNB.) Der Senat hat das Ermächtigungsgesetz mit 167 gegen 82 Stimmen angenommen. Die Sitzung gab ebenso wie die Nachtsitzung in der Kammer ein deutliches Bild vom Ernst der Lage. Der Berichterstatter schätzte den Bedarf des Schatzamtes im Jahre 1937 auf 40 Milliarden Franken. Dies entspricht ungefähr dem Gesamtbeträge des ordentlichen Haushaltes. Anleihen könnten nicht mehr untergebracht werden. Der Goldbestand der Bank von Frankreich habe erheblich abgenommen. Dazu komme die Notwendigkeit, einen neuen Ausgleichsfonds ZU bilden und die englische Anleihe zurückzuzahlen. Der Senat habe der vorigen Regierung die Ermächtigung verweigert, nicht aus Angst, ihr Waffen gegen die Spekulation zu liefern, wie verleumderisch behauptet worden sei, sondern weil jene gewünschte Ermächtigung weniger auf die finanzielle Gesundung als auf eine Politik der Verstaatlichung und des Zwanges abgestellt gewesen sei. Der neuen Regierung habe die Ermächtigung erteilt werden müssen'unter den Bedingungen, daß die Regierung von jeder Maßnahme absehe, die den freien Han- d e l mit Gold, Devisen und ausländischen Werten einschränken könnte, und daß die
Regierung auf Grund des Ermächtigungsgesetzes keinerlei Reformen der „Struktur" vornehme (eine Anspielung auf die Forderungen der marxistischen Gewerkschaften).
Die Erhöhung der Eisenbahntarife.
P art 5, 1. Juli. (DNB. Funkspruch.) Der oberste französische Eisenbahnrat hat sich mit der Frage der Erhöhung der Eisenbahntarife beschäftigt. Er kam zu der Ansicht, daß sich die Tariferhöhungen auf den Personen - wie auf den Güterverkehr erstrecken müßten. Während die Frage der Erhöhung der Gütertarife in einer späteren Sitzung entschieden werden soll, wurde für den Personentarif grundsätzlich eine Erhöhung um fünf Centimes je Kilometer in allen drei Klassen beschlossen. Dies bedeutet eine Erhöhung um etwa 20 v. H.
Kleine politische JIddiridrten.
DerFührer wohnte der Aufführung der O p e r „Tieflan d" im Deutschen Opernhaus bei.
Der Führer und Reichskanzler hat die Ausstellung französischer Kunst der Gegenwart in der Akademie der Künste eingehend besichtigt. Der französische Botschafter Francois Poncet hatte die Liebenswürdig-


