Gemeinsame Bekanntmachung
der Landräte der Landkreise Alsfeld. Büdingen, Friedberg, Gießen, Lauterbach sowie des Oberbürgermeisters der Stadt Gießen.
Betr.: Umtausch von Brot- in Zuckermarken.
§ 1.
Versorgungsberechtigte können vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ab bis zum 30. September 1941 Brotkarten (Reichsbrotkarten A und B für alle Verbrauchergruppen, Brot-Zusatzkarten für Schwer- und Schwerstarbeiter, Zulagekarten für Lang- und Nachtarbeiter) oder deren Einzelabschnitte sowie Einzelabschnitte der Reichskarten für Urlauber und Reise- und Gaststättenmarken für Brot — im weiteren kurz als Brotmarken bezeichnet — in „Reichszuckermarken" umtauschen.
§ 2.
Der Umtausch erfolgt bei den Kartenausgabestellen, und zwar in dem Verhältnis, daß für Brotmarken in einer Menge von 500 g jeweils eine Reichszuckermarke zu 125 g ausgegeben wird. Mengen unter 500 g Brot werden beim Umtausch nicht berücksichtigt. Die zum Umtausch vorgelegten Brotkartenabschnitte sind getrennt noch Gewichtsklassen übersichtlich auf Bogen aufzukleben. Auf dem Bogen ist folgendes zu vermerken:
1. der Name des Umtauschenden,
2. die Zahl der abgelieferten Brotkartenabschnitte, 3. die Gesamtgewichtsmenge der zum Umtausch abgelieferten Abschnitte.
§ 3.
Zugelassen zum Umtausch sind Brotmarken
a) der 23., 24. und 25. Zuteilungsperiode, in der Zeit bis zum 2. August 1941,
b) der 26. und 27. Zuteilungsperiode in der Zeit bis zum 30. September 1941,
wobei es unerheblich ist, ob die Marken noch gelten oder bereits verfallen sind.
Reise- und Gaststättenmarken sowie die Einzelabschnitte der Reichskarten für Urlauber können bis zum 30. September 1941 umgetauscht werden. Der Umtausch von Brotmarken aus früheren Zeitabschnitten und die Ueberschreitung der Einlösefristen ist untersagt.
. Für die Einlösung ist es ohne Bedeutung, ob die Abschnitte mit einem „R" versehen sind oder nicht.
Die mit einem „J" gekennzeichneten Einzelabschnitte der Reichsbrotkarten berechtigen nicht zum Umtausch in Reichszuckermarken.
§ 4.
Der Umtausch der Abschnitte der Reichsbrotkarten A und B sowie der Zulage- und Zusatzkarten hat bei der für den Umtauschenden zuständigen Kartenausgabestelle zu erfolgen. Der Umtauschende hat sich daselbst durch Vorlage seines Personalausweises oder , des Stammabschnitts seiner zur Zeit gültigen Brotkarte auszuweisen.
Personen, die nicht im Besitz von Reichsbrotkarten sind, können Reise- und Gaststättenmarken sowie Einzelabschnitte der Reichskarten für Urlauber bei jeder Kartenstelle umtauschen. Die Vorlage eines Personalausweises erübrigt sich hierbei.
§ 5.
Lin Umtausch von Brotmarken durch gewerbliche Hersteller und Verkäufer von Backwaren durch Konditoren und Blehlhändler ist unstatthaft.
§ 6.
Die Reichszuckermarken verlieren entsprechend ihrem Aufdruck mit Ablauf des 31. Oktober 1941 ihre Gültigkeit und dürfen nach diesem Zeitpunkt von den Verteilern nicht mehr entgegengenommen werden.
§ 7.
Die Verteiler haben die bei der Warenabgabe entgegengenommenen Reichszuckermarken, auf Bogen zu je 80 Stück (= 10 kg) aufgeklebt, zur Ausstellung von Bezugscheinen bei den Bezugscheinausgabestellen einzureichen. 2877D
Gießen, den 4. Juli 1941.
Für die Landräte der Landkreise Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Gießen, Lauterbach sowie den Oberbürgermeister der Stadt Gießen.
Der Landrat des Landkreises Gießen.
Dr. Lotz.
Gemeinsame Bekanntmachung
der Landräte der Landkreise Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Gießen, Lauterbach sowie des Oberbürgermeisters der Stadt Gießen.
Betr.: Sonderzuteilung von Zucker in der 25. Zuteilungsperiode.
In der 25. Zuteilungsperiode vom 30. Juni bis 27. Juli 1941 erhalten alle Verbraucher eine Sonderzuteilung von 500 g Zucker zu Einmachezwecken.
Die Abgabe erfolgt ohne Vorbestellung auf den Abschnitt N 27 der Nährmittelkarten für Normalverbraucher und Jugendliche (rosa Nährmittelkarten) und der Nährmittelkarten für Selbstversorger und Jugendliche (blaue Nährmittelkarten).
Die Verteiler haben die Abschnitte N 27 bei der Warenabgabe' abzutrennen und gemäß den Anordnungen der Ernährungsämter spätestens nach Ablauf der 25. Zuteilungsperiode getrennt von den übrigen Abschnitten der Nähmittelkarten zur Ausstellung von Zucker-Bezugscheinen einzureichen.
Die mit einem „J" gekennzeichneten Nährmittelkarten berechtigen nicht zum Bezüge der Sonderzuteilung von 500 g Zucker. Abschnitte derartiger Karten sind von den Verteilern nicht entgegenzunehmen, die Kartenausgabestellen haben sie bei der Ausstellung der Bezugscheine unberücksichtigt zu lassen. 2878V
Für den Verbraucher ist nunmehr die dreifache Möglichkeit geschaffen worden, Zucker zu Einmachezwecken zu beziehen:
a) durch die Sonderzuteilung von 500 g Zucker, b) durch den Bezug von Zucker an Stelle von Marmelade auf die Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker),
c) durch den Umtausch von Brot- in Zuckermarken. Gießen, den 4. Juti 1941.
Für die Landräte der Landkreise Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Gießen, Lauterbach sowie den Oberbürgermeister der Stadt Gießen.
Der Landrat des Landkreises Gießen.
Dr. Lotz.
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