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Gemeinsame Bekanntmachung

der Landräte der Landkreise Alsfeld. Büdingen, Friedberg, Gießen, Lauterbach sowie des Ober­bürgermeisters der Stadt Gießen.

Betr.: Umtausch von Brot- in Zuckermarken.

§ 1.

Versorgungsberechtigte können vom Tage der Ver­öffentlichung dieser Bekanntmachung ab bis zum 30. September 1941 Brotkarten (Reichsbrotkarten A und B für alle Verbrauchergruppen, Brot-Zusatz­karten für Schwer- und Schwerstarbeiter, Zulage­karten für Lang- und Nachtarbeiter) oder deren Einzelabschnitte sowie Einzelabschnitte der Reichs­karten für Urlauber und Reise- und Gaststätten­marken für Brot im weiteren kurz als Brot­marken bezeichnet inReichszuckermarken" um­tauschen.

§ 2.

Der Umtausch erfolgt bei den Kartenausgabe­stellen, und zwar in dem Verhältnis, daß für Brot­marken in einer Menge von 500 g jeweils eine Reichszuckermarke zu 125 g ausgegeben wird. Men­gen unter 500 g Brot werden beim Umtausch nicht berücksichtigt. Die zum Umtausch vorgelegten Brot­kartenabschnitte sind getrennt noch Gewichtsklassen übersichtlich auf Bogen aufzukleben. Auf dem Bogen ist folgendes zu vermerken:

1. der Name des Umtauschenden,

2. die Zahl der abgelieferten Brotkartenabschnitte, 3. die Gesamtgewichtsmenge der zum Umtausch abgelieferten Abschnitte.

§ 3.

Zugelassen zum Umtausch sind Brotmarken

a) der 23., 24. und 25. Zuteilungsperiode, in der Zeit bis zum 2. August 1941,

b) der 26. und 27. Zuteilungsperiode in der Zeit bis zum 30. September 1941,

wobei es unerheblich ist, ob die Marken noch gelten oder bereits verfallen sind.

Reise- und Gaststättenmarken sowie die Einzel­abschnitte der Reichskarten für Urlauber können bis zum 30. September 1941 umgetauscht werden. Der Umtausch von Brotmarken aus früheren Zeitab­schnitten und die Ueberschreitung der Einlösefristen ist untersagt.

. Für die Einlösung ist es ohne Bedeutung, ob die Abschnitte mit einemR" versehen sind oder nicht.

Die mit einemJ" gekennzeichneten Einzelab­schnitte der Reichsbrotkarten berechtigen nicht zum Umtausch in Reichszuckermarken.

§ 4.

Der Umtausch der Abschnitte der Reichsbrotkarten A und B sowie der Zulage- und Zusatzkarten hat bei der für den Umtauschenden zuständigen Karten­ausgabestelle zu erfolgen. Der Umtauschende hat sich daselbst durch Vorlage seines Personalausweises oder , des Stammabschnitts seiner zur Zeit gültigen Brotkarte auszuweisen.

Personen, die nicht im Besitz von Reichsbrot­karten sind, können Reise- und Gaststättenmarken sowie Einzelabschnitte der Reichskarten für Urlauber bei jeder Kartenstelle umtauschen. Die Vorlage eines Personalausweises erübrigt sich hierbei.

§ 5.

Lin Umtausch von Brotmarken durch gewerbliche Hersteller und Verkäufer von Backwaren durch Kon­ditoren und Blehlhändler ist unstatthaft.

§ 6.

Die Reichszuckermarken verlieren entsprechend ihrem Aufdruck mit Ablauf des 31. Oktober 1941 ihre Gültigkeit und dürfen nach diesem Zeitpunkt von den Verteilern nicht mehr entgegengenommen werden.

§ 7.

Die Verteiler haben die bei der Warenabgabe entgegengenommenen Reichszuckermarken, auf Bo­gen zu je 80 Stück (= 10 kg) aufgeklebt, zur Aus­stellung von Bezugscheinen bei den Bezugschein­ausgabestellen einzureichen. 2877D

Gießen, den 4. Juli 1941.

Für die Landräte der Landkreise Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Gießen, Lauterbach sowie den Ober­bürgermeister der Stadt Gießen.

Der Landrat des Landkreises Gießen.

Dr. Lotz.

Gemeinsame Bekanntmachung

der Landräte der Landkreise Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Gießen, Lauterbach sowie des Ober­bürgermeisters der Stadt Gießen.

Betr.: Sonderzuteilung von Zucker in der 25. Zuteilungsperiode.

In der 25. Zuteilungsperiode vom 30. Juni bis 27. Juli 1941 erhalten alle Verbraucher eine Son­derzuteilung von 500 g Zucker zu Einmachezwecken.

Die Abgabe erfolgt ohne Vorbestellung auf den Abschnitt N 27 der Nährmittelkarten für Normal­verbraucher und Jugendliche (rosa Nährmittelkarten) und der Nährmittelkarten für Selbstversorger und Jugendliche (blaue Nährmittelkarten).

Die Verteiler haben die Abschnitte N 27 bei der Warenabgabe' abzutrennen und gemäß den Anord­nungen der Ernährungsämter spätestens nach Ab­lauf der 25. Zuteilungsperiode getrennt von den übrigen Abschnitten der Nähmittelkarten zur Aus­stellung von Zucker-Bezugscheinen einzureichen.

Die mit einemJ" gekennzeichneten Nährmittel­karten berechtigen nicht zum Bezüge der Sonder­zuteilung von 500 g Zucker. Abschnitte derartiger Karten sind von den Verteilern nicht entgegenzu­nehmen, die Kartenausgabestellen haben sie bei der Ausstellung der Bezugscheine unberücksichtigt zu lassen. 2878V

Für den Verbraucher ist nunmehr die dreifache Möglichkeit geschaffen worden, Zucker zu Einmache­zwecken zu beziehen:

a) durch die Sonderzuteilung von 500 g Zucker, b) durch den Bezug von Zucker an Stelle von Mar­melade auf die Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker),

c) durch den Umtausch von Brot- in Zuckermarken. Gießen, den 4. Juti 1941.

Für die Landräte der Landkreise Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Gießen, Lauterbach sowie den Ober­bürgermeister der Stadt Gießen.

Der Landrat des Landkreises Gießen.

Dr. Lotz.

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