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haft, aber mit gutem Recht die größte Szeklerstadt genannt hat.

In diesem Zusammenhang muß auch der 600 000 Volksdeutschen, der Siebenbürger Sachsen, gedacht werden, die immer eins der aufbaufreudig. sten Elemente in diesem Lande gewesen sind. Sie­benbürgen wurde im 12. und 13. Jahrhundert von Deutschen aus der Rhein- und Moselgegend besiedelt. Sie kamen mit Pflug und Schwert, und zwar zum Schutze der Krone" mit ausgesprochenen militäri­schen Pflichten. Sie hatten die besondere Aufgabe, die Karpathen passe zu bewachen gegen die ständig einbrechenden Tatarenhorden. Es wurde ihnen der sogenannteK ö n i g s b o d e n" vergeben, auf dem sie besondere Rechte und eine weitgehende Selbstverwaltung besaßen. Die deutschen Städte Hermannstadt, Kronstadt, Mediasch, Schähburg und andere entstanden als Bollwerke der europäischen Kultur. Zwischen den Städten wurden die Kirchen- bürgen als kleine Festungen ausgebaut, so daß das ganze Land zu einer Bastion des Grenzlanddeutsch­tums wurde. Die Siebenbürger Sachsen haben das vorher nur äußerst schwach besiedelte Land in einen Garten verwandelt. Sie führten Ackerbau und Weinbau ein, und ihr Gewerbe spielte während des Mittelalters eine führende Rolle im ganzen Südosten.

Bis 1526 war Siebenbürgen ein Bestandteil des ungarischen Königreiches. Während der 300jährigen Türkenkriege hat sich das Deutschtum tapfer gehal­ten, wenn sich auch ein Rückgang seiner Zahl und seines Einflusses auf die Dauer nicht vermeiden ließ. Rach der Türkenherrschast kam Siebenbürgen 1697 unter habsburgisches Zepter. Im Jahre 1848 wurde die Union mit Ungarn proklamiert. Im eigentlichen Siebenbürgen leben heute gut 250 000 Volksdeutsche, während im Banat mehr als 330 000 Deutsche wohnen. Das Banat wurde erst im 18. Jahrhundert nach der Vertreibung der Tür­ken von deutschen Bauern besiedelt und zu großer Blüte geführt. Mittelpunkt des Banats ist die Stadt Temeschburg, in der bereits Prinz Eugen wohnte und später Generalfeldmarschall von Macken­sen sein Hauptquartier aufschlug. Von 100 000 Ein­wohnern sind hier etwa 40 000 deutsch. Der hohe Anteil, den das Deutscktum an der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung Siebenbürgens gehabt hat, ist für die Regierung des Großdeutschen Rei­ches sicherlich ein Grund mehr gewesen, ein entschei­dendes Wort zur endgültigen Neuordnung des Süd­ostraums zu sprechen.

Bevor sich Rumänien und Ungarn mit der Bitte um einen Schiedsspruch an die Achsenmächte ge­wandt hatten, ging der rumänische Vorschlag da­hin, den Ungarn soviel Land zu überlassen, wie sie zur Umsiedlung der im jetzigen Siebenbürgen ansässi­gen ungarischen Volksgruppe benötigt hätten. Dem­gegenüber verlangten die Ungarn unter dem Ge- sichtspunkt der völligen Austilgung des Diktats von Trianon rund zwei Drittel des gesamten Gebietes, das ihnen 1919 verloren gegangen war, wobei be­sonders die obengenannten Szekler berücksichtigt werden sollten, deren Gebiet, wie schon gesagt, durch einen breiten Streifen rumänischen Volksbodens vom übrigen Magyarentum ab getrennt ist. Die nun durch den Wiener Schiedsspruch neugezogene Grenze zwischen Rumänien und Ungarn ist, wenn sie auch den Rumänen den Verlust eines Gebietes von 50 000 Quadratkilometer auferlegt, doch keineswegs eine einfache Wiederherstellung der Grenzen aus der Zeit vor dem Weltkrieg.

Wenn Rumänien nach der Abtretung Bessarabien-

und der Nordbukowina an Rußland, wie der Süd- dobrutscha an Bulgarien nun sich mit einem neuen Gebietsverlust einverstanden erklären mußte, so ist dabei zu bedenken, daß Rumänien am Ende des Weltkrieges trotz seiner Niederlage auf dem Schlacht­felde seine Grenzen weit über den rumänischen Volksboden hinaus ausgedehnt hatte. Das künsttich aufgeblähte Großrumänien, das die Pariser Vorort- Diktate geschaffen hatten, konnte den Stürmen einer politischen Krisis, wie sie die letzten Jahre mit der Revision des Unsinns von Versailles über die damaligen Sieger gebracht haben, nicht widerstehen.

Auch die in Bukarest seinerzeit angenommene eng- lische Garantie hat Rumänien vor dieser Re­vision nicht schützen können. Die^ Neuordnung auch im Südosten des europäischen Kontinents erfolgt unter

anderen Vorzeichen. Die englische Garantie hat sich lediglich als schwere Belastung der rumänischen Außenpolitik ausgewirkt. Sie ist heute längst hin­fällig geworben, und an ihre Stelle tritt die von den Acysenmächten eingeleitete Befriedung des Donau- und Balkanraumes, zu der der Wiener Schiedsspruch den Schlußstein setzt. Durch ihn dürfte das volksdeutsche Siedlungsgebiet Sieben­bürgens im wesentlichen bei Rumänien verbleiben, während etwa 100 000 Volksdeutsche zu Ungarn zu­rückkommen werden. Daß diese in ihren nationalen weltanschaulichen und kulturellen Belangen alle Sicherheiten erhalten, die sie erwarten dürfen, dafür bürgen die zwischen Deutschland und Ungarn ge­troffenen besonderen Abmachungen.

rifierung der volksdeutschen Fami­liennamen, dienen könnten. Die Angehörigen der Volksgruppe haben das Recht, einen in ihrer Familie früher geführten Namen wieder an­zunehmen.

8. Die Angehörigen der Volksgruppe haben auf kulturellem Gebiet das Recht zum freien Ver­kehr mit dem großdeutschen Mutter­lande.

II. .

Zwischen der Reichsregierung und der Königlich Ungarischen Regierung besteht volles Einverständnis darüber, daß die vorstehenden Grundsätze in keiner Weise die Pflicht der Angehörigen der Volksgruppe zur Loyalität gegenüber dem u^igari* scher». Staate berühren sollen.

in.

Für die Angehörigen der deutschen Volksgruppe in den mit Ungarn wiedervereinigten, bisher rumänischen Gebieten wird folgende be­sondere Vereinbarung getroffen:

Die Königlich Ungarische Regierung wird den in diesen Gebieten ansässigen Volksdeutschen auf deren Antrag die Möglichkeit gewähren, in das Deutsche Reich umzusiedeln. Die Volks­deutschen, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, haben ihren Antrag innerhalb einer Frist von zwei Jahren vom Tage dieser Vereinbarung an zu stellen. Bei der Umsiedlung können die Volksdeutschen ihr bewegliches Vermögen frei rtiit s i ch führen. Sie kön­nen ihr unbewegliches Vermögen vor ihrer Ab­wanderung liquidieren und den Erlös unter durch die betreffenden Notenbanken zu vereinbarenden Bedingungen ausfllhren bzw. überweisen. Die Ein­zelheiten der Umsiedlung werden zwischen der Reichsregierung und der Königlichen Ungarischen Regierung alsbald festgesetzt werden. Im Rahmen dieser Vereinbarung wird auch die Frage geregelt, unter welchen Bedingungen jenes unbewegliche Eigentum, dessen Liquidierung dem Eigentümer in der vorgesehenen Frist nicht gelingt, vom ungarischen Staat übernommen wird. Beide Regierungen werden sich dabei unter Berück­sichtigung der besonderen Verhältnisse von den Grundgedanken leiten lassen, die für die Reichs­regierung und die Königlich Italienische Regierung bei der Regelung der Umsiedlung der Volksdeutschen in Südtirol maßgebend gewesen sind.

Kronrat in Bukarest.

Bukarest, 31. Aug. (DNB. Funkspruch.) Der Minister des königlichen Hauses teilt mit, daß in der Nacht zum Samstag ein Kronrat unter dem Präsi­dium des Königs stattgefunden hat. Der rumänische Gesandte in Berlin erstattete Bericht über den Wiener Schiedsspruch. Anschließend teilte der Mini­sterpräsident die Garantie mit, die von Deutsch­land und Italien für die Integrität unfcUn- Verletzlichkeit des rumänischen Staatsgebietes gegeben wurde. Sämtliche Berater des königlichen Hauses, sowie alle Mitglieder der Regierung, auch die früheren Ministerpräsidenten M a n i u und B r a t i a n u waren zugegen.

Hauptschriflleiter: Dr. Friedrich Wilhelm Lange. Stellvertreter bei Hauptichriftleiters: Ernst Blumschetn. Verantwortlich für Politik, Feuilleton und Bilder: Dr. Fr. W. Lange: für Stadt Gießen, Provinz, Wirtschaft und Sport: Ernst Blumschein.

Druck und Verlag: Brühlsche UnlversitStSdruckerei R. Lange K. G. Verlagsletter: Dr.-Ing. Erich Hamann: Anzeigenletter: LanS Beck, verantwortlich für den Inhalt der Anzeigen: Theodor Kümmel. Pl.Nr.S.

Schutz der deutschen Volksgruppen in Ungarn und Rumänien.

Anläßlich der Besprechungen in Wien hat die Reichsr^ierung mit der ungarischen und der rumä- nischen^llegierung Abmachungen getroffen: zum Bch u tz e der deutschen Volksgrup­pen in den genannten Ländern. Die Abmachungen haben folgenden Worilaut:

In dem Wunsche, die Stellung der deutschen Volksgruppe in Rumänien entsprechend den freund­schaftlichen Beziehungen zwischen dem Deut­schen Reich und Rumänien zu gestalten, haben die Reichsregierung und die Königlich Rumä­nische Regierung 'folgendes vereinbart: Die König­lich Rumänische Regierung übernimmt die Ver­pflichtung, die Angehörigen der deutschen Volks­gruppe in Rumänien den Angehörigen ru­mänischen Volkstumes in jeder Weise gleichzustellen und die Stellung der deutschen Volksgruppe im Sinne der Karlsburger Beschlüsse zur Erhaltung ihres Deutschtums weiter auszubauen.

Die Abmachung mit Ungarn.

-In dem Wunsche, die Stellung der deutschen Volksgruppe in Ungarn entsprechend den beiderseitigen freundschaftlichen Beziehungen zu ge­stalten, haben die Reichsregierung und die Königlich Ungarischen Regierung nachstehende Vereinbarung getroffen: (

Die Königlich Ungarische Regierung gewährleistet den Angehörigen der deutschen Volksgruppe die Möglichkeit, ihr deutsches Volkstum un­eingeschränkt zu erhalten. Sie wird da­für Sorge tragen, daß den Angehörigen der deut­schen Volksgruppe aus der Tatsache ihrer Zuge­hörigkeit zur Volksgruppe und aus ihrem Bekennt­nis zur nationalsozialistischen Weltanschauung in keiner Weise und auf keinen Gebieten Nachteil irgendwelcher Art erwachsen. Angehöriger der Volksgruppe ist, wer sich zum Deutschtum bekennt und von der Führung des Dolksbundes der Deutschen in Ungarn a l s Volksdeutscher anerkannt wird. Entspre­chend diesen Grundsätzen wird insbesondere folgendes festgestellt:

1. Die Angehörigen der deutschen Volksgruppe lhaben unter Berücksichtigung der bezüglichen allge­

meinen Vorschriften das Recht, sich zu orga­nisieren und Verbände für besondere Zwecke wie zum Beispiel für Jugendpflege, für Sport, für künstlerische Betätigung usw. zu bilden

2. Die Angehörigen der Volksgruppe können In Ungarn jeden Beruf unter den gleichen Vor­aussetzungen und Bedingungen wie die anderen ungarischen Staatsangehörigen ausüben.

3. Die Angehörigen der Volksgruppe werden ent­sprechend ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung Ungarn bei der Besetzung der ungari­schen Behörden und der Zusammensetzung der Selbstverwaltungskörper, insofern die Besetzung durch Ernennung erfolgt, berücksichtigt werden. Die volkdeutschen Beamten sind vorzugs­weise bei den Behörden in den volksdeut - schen Siedlungsgebieten und den ihnen übergeordneten Zentralbehörden zu verwenden.

4. Alle Kinder der Angehörigen der Volks­gruppe sollen die Möglichkeit haben, unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die ungarischen Schulen gelten, eine Erziehung auf Volks­deutschen Schulen zu erhalten, und zwar auf höheren, mittleren und Grundschulen, sowie auf Fachschulen. Die Ausbildung eines geeigneten und ausreichenden volksdeutschen Lehrernachwuch. s e 5 wird ungarischerseits in jeder Weise gefördert.

5. Die Angehörigen der Volksgruppe haben das Recht auf freien Gebrauch ihrer Sprache in Wort und Schrift, sowohl m ihren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als auch in öffentlichen Versammlungen. Die Her­ausgabe von Tageszeitungen, Zeit­schriften und sonstigen Veröffentlichungen in deut­scher Sprache wird keinen Beschränkungen un­terworfen werden, die nicht auch für die Heraus­gabe entsprechender Veröffentlichungen in ungari­scher Sprache gelten. In den Derwaltungsqebieten, in denen die Angehörigen der deutschen Volksgruppe mindestens ein Drittel der Gesamtbevölkerung aus- machen, können sie sich für den amtlichen Verkehr in tiefen Bezirken der deutschen Sprache betrienert.

6. Die Volksgruppe hat die Befugnis zu wirt­schaftlicher Selb st Hilfe und Ausgestaltung ihres Genossenschaftswesens.

7. Ungarischerseits werden alle Maßnahmen ver­mieden werden, die dem Zwecke einer zwangs­weisen Assimilierung, insbesondere durch M a g y a -

flum le&ien ausjunutjen.

Det Güterverkehr, den dle Deutsche Leichsdahn im groftdeutschen Saum ju bewältigen hat, ist gewaltig un­gestiegen. Vierjahresplan, Rüstungsdetrlede, verlor- gung bet Beo ölkctung utib y

vor allen Dingen unsere Wehrmacht gellen größte Anforderungen an den Güterwagenpark. Alles kommt daher jBSKjgr darauf an. jeden oorhan- denen Güterwagen bis

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auf jeden Kubikmeter kommt es an!

Aed- planaolk Grfparnis an Wagenraum bebrütet eine Vermehrung des jur Oerfügung stehenden Wagenbestandes. Und feder einzelne verfracht ha. dazu den Dodeil. dast bei be,lerer Wagenaus. Nutzung die Krach, nach niedrigeren Krachhätzen berechne, wird. Deshalb lohn, es sich für leben Der- stach.ee. den Wagenoerfanö fo ju regeln und einju.eilen, dast eine toll ausgelafle.e Wagenladung für

leben Bestimmungsort zusammenkommt. .

Schon aor Beginn der Verladung empfiehl, es stch. die Unterbringung der Güter ,m wagen genau ju berechnen. Auskünfte über die Sbrneffungen der Güterwagen geben alle Uuterabfemgungen. Zwrckmüstig gewühlte Verpackung. Gebauten aus Gatten und Brettern das alles ann jur toten und rautnfpatenben Verladung beitragen. Befanbers wenn es stch um fpen.gr Guter banbdt. je g. (Id) der Deister im Au-nutzen des bejabl.cn Laderaumes. Sier kommt es auf jme.erle. an. Auf den bestmöglichen Giafatz der mechanifchen und menfchlichen SilfstMe und au engste mit den Güterabfertigungen. Das bedeute, eine wichtige 0ilfe für d.e Deutsche Be.djsbabn Überwindung der Beföcdecungsschwierigkeiten.

Hilf der Deutschen Reichsbahn und Du hilfst Dir selbsti

Beachten Sie öiese 10 wichtigen Regeln für öen Verfrachteri

1, Güterwagen schnellstens de- und entladen. Rück­gabe der Wagen möglichst vor Ablauf der Ladefristen: Überschreitung der Ladefrist hat Ausfall wertvollen Laderaums zur Zolge.

2. Wagen rechtzeitig und nur für den tatsächlichen Bedarf bestellen. Angeborene Lrsatzwagen verwen­den, selbst wenn kleine Unbequemlichkeiten damit ver­bunden sind.

3. Pünktliche An-u. Abfuhr derGüler.Wir dcrBe-und Entladung sogleich nachWagenbereirstellung beginnen.

4. Zür Güterwagen gibt es jetjt keine Sonntagsruhe. Daher Güler, wenn möglich, auch Sonntags verladen. §ür dngegangcnc Güter besteht dle Pflicht zur Ent­ladung an Sonntagen.

3. Güterwagen beim Be- und Entlad^nicht be­schädigend Lademaße innehalren. Güter ordnungs­mäßig und betriebssicher verladen»

6. Durch zweckmäßige Ladegeräte und tzilfsmittel das Le- und Gntladen erleichtern.

Auslastung der Wagen bis zum Ladegewicht und nach Möglichkeit jetzt im innerdeutschen Verkehr dis 1000kg über die Iragfähigkeir. Raumersparnis durch geschicktes Stapeln der Güter, ganz besonders durch fachgemäßes und überlegtes verladen sperriger Güter.

H« Vicht mehr Güter zu gleicher Zeit beziehen, als rechtzeitig entladen werden können.

9. Entladung sogleich beim Eingang der Versand­anzeige des Absenders oder bei der voraoisierung durch die Güterabfertigung vorbereiten. Zuhrwerkr und Ladepersonai schon im voraus für die Zeit der bevorstehenden Entladung sreihalten.

1Oe Zrachtbriefe und sonstige Begleitpapiere sorg­fältig ausfüllen zur Vermeidung von Onläufcn.