haft, aber mit gutem Recht die größte Szeklerstadt genannt hat.
In diesem Zusammenhang muß auch der 600 000 Volksdeutschen, der Siebenbürger Sachsen, gedacht werden, die immer eins der aufbaufreudig. sten Elemente in diesem Lande gewesen sind. Siebenbürgen wurde im 12. und 13. Jahrhundert von Deutschen aus der Rhein- und Moselgegend besiedelt. Sie kamen mit Pflug und Schwert, und zwar zum „Schutze der Krone" mit ausgesprochenen militärischen Pflichten. Sie hatten die besondere Aufgabe, die Karpathen passe zu bewachen gegen die ständig einbrechenden Tatarenhorden. Es wurde ihnen der sogenannte „K ö n i g s b o d e n" vergeben, auf dem sie besondere Rechte und eine weitgehende Selbstverwaltung besaßen. Die deutschen Städte Hermannstadt, Kronstadt, Mediasch, Schähburg und andere entstanden als Bollwerke der europäischen Kultur. Zwischen den Städten wurden die Kirchen- bürgen als kleine Festungen ausgebaut, so daß das ganze Land zu einer Bastion des Grenzlanddeutschtums wurde. Die Siebenbürger Sachsen haben das vorher nur äußerst schwach besiedelte Land in einen Garten verwandelt. Sie führten Ackerbau und Weinbau ein, und ihr Gewerbe spielte während des Mittelalters eine führende Rolle im ganzen Südosten.
Bis 1526 war Siebenbürgen ein Bestandteil des ungarischen Königreiches. Während der 300jährigen Türkenkriege hat sich das Deutschtum tapfer gehalten, wenn sich auch ein Rückgang seiner Zahl und seines Einflusses auf die Dauer nicht vermeiden ließ. Rach der Türkenherrschast kam Siebenbürgen 1697 unter habsburgisches Zepter. Im Jahre 1848 wurde die Union mit Ungarn proklamiert. Im eigentlichen Siebenbürgen leben heute gut 250 000 Volksdeutsche, während im Banat mehr als 330 000 Deutsche wohnen. Das Banat wurde erst im 18. Jahrhundert nach der Vertreibung der Türken von deutschen Bauern besiedelt und zu großer Blüte geführt. Mittelpunkt des Banats ist die Stadt Temeschburg, in der bereits Prinz Eugen wohnte und später Generalfeldmarschall von Mackensen sein Hauptquartier aufschlug. Von 100 000 Einwohnern sind hier etwa 40 000 deutsch. Der hohe Anteil, den das Deutscktum an der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung Siebenbürgens gehabt hat, ist für die Regierung des Großdeutschen Reiches sicherlich ein Grund mehr gewesen, ein entscheidendes Wort zur endgültigen Neuordnung des Südostraums zu sprechen.
Bevor sich Rumänien und Ungarn mit der Bitte um einen Schiedsspruch an die Achsenmächte gewandt hatten, ging der rumänische Vorschlag dahin, den Ungarn soviel Land zu überlassen, wie sie zur Umsiedlung der im jetzigen Siebenbürgen ansässigen ungarischen Volksgruppe benötigt hätten. Demgegenüber verlangten die Ungarn unter dem Ge- ■ sichtspunkt der völligen Austilgung des Diktats von Trianon rund zwei Drittel des gesamten Gebietes, das ihnen 1919 verloren gegangen war, wobei besonders die obengenannten Szekler berücksichtigt werden sollten, deren Gebiet, wie schon gesagt, durch einen breiten Streifen rumänischen Volksbodens vom übrigen Magyarentum ab getrennt ist. Die nun durch den Wiener Schiedsspruch neugezogene Grenze zwischen Rumänien und Ungarn ist, wenn sie auch den Rumänen den Verlust eines Gebietes von 50 000 Quadratkilometer auferlegt, doch keineswegs eine einfache Wiederherstellung der Grenzen aus der Zeit vor dem Weltkrieg.
Wenn Rumänien nach der Abtretung Bessarabien-
und der Nordbukowina an Rußland, wie der Süd- dobrutscha an Bulgarien nun sich mit einem neuen Gebietsverlust einverstanden erklären mußte, so ist dabei zu bedenken, daß Rumänien am Ende des Weltkrieges trotz seiner Niederlage auf dem Schlachtfelde seine Grenzen weit über den rumänischen Volksboden hinaus ausgedehnt hatte. Das künsttich aufgeblähte Großrumänien, das die Pariser Vorort- Diktate geschaffen hatten, konnte den Stürmen einer politischen Krisis, wie sie die letzten Jahre mit der Revision des Unsinns von Versailles über die damaligen Sieger gebracht haben, nicht widerstehen.
Auch die in Bukarest seinerzeit angenommene eng- lische Garantie hat Rumänien vor dieser Revision nicht schützen können. Die^ Neuordnung auch im Südosten des europäischen Kontinents erfolgt unter
anderen Vorzeichen. Die englische Garantie hat sich lediglich als schwere Belastung der rumänischen Außenpolitik ausgewirkt. Sie ist heute längst hinfällig geworben, und an ihre Stelle tritt die von den Acysenmächten eingeleitete Befriedung des Donau- und Balkanraumes, zu der der Wiener Schiedsspruch den Schlußstein setzt. Durch ihn dürfte das volksdeutsche Siedlungsgebiet Siebenbürgens im wesentlichen bei Rumänien verbleiben, während etwa 100 000 Volksdeutsche zu Ungarn zurückkommen werden. Daß diese in ihren nationalen weltanschaulichen und kulturellen Belangen alle Sicherheiten erhalten, die sie erwarten dürfen, dafür bürgen die zwischen Deutschland und Ungarn getroffenen besonderen Abmachungen.
rifierung der volksdeutschen Familiennamen, dienen könnten. Die Angehörigen der Volksgruppe haben das Recht, einen in ihrer Familie früher geführten Namen wieder anzunehmen.
8. Die Angehörigen der Volksgruppe haben auf kulturellem Gebiet das Recht zum freien Verkehr mit dem großdeutschen Mutterlande.
II. .
Zwischen der Reichsregierung und der Königlich Ungarischen Regierung besteht volles Einverständnis darüber, daß die vorstehenden Grundsätze in keiner Weise die Pflicht der Angehörigen der Volksgruppe zur Loyalität gegenüber dem u^igari* scher». Staate berühren sollen.
• in.
Für die Angehörigen der deutschen Volksgruppe in den mit Ungarn wiedervereinigten, bisher rumänischen Gebieten wird folgende besondere Vereinbarung getroffen:
Die Königlich Ungarische Regierung wird den in diesen Gebieten ansässigen Volksdeutschen auf deren Antrag die Möglichkeit gewähren, in das Deutsche Reich umzusiedeln. Die Volksdeutschen, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, haben ihren Antrag innerhalb einer Frist von zwei Jahren vom Tage dieser Vereinbarung an zu stellen. Bei der Umsiedlung können die Volksdeutschen ihr bewegliches Vermögen frei rtiit s i ch führen. Sie können ihr unbewegliches Vermögen vor ihrer Abwanderung liquidieren und den Erlös unter durch die betreffenden Notenbanken zu vereinbarenden Bedingungen ausfllhren bzw. überweisen. Die Einzelheiten der Umsiedlung werden zwischen der Reichsregierung und der Königlichen Ungarischen Regierung alsbald festgesetzt werden. Im Rahmen dieser Vereinbarung wird auch die Frage geregelt, unter welchen Bedingungen jenes unbewegliche Eigentum, dessen Liquidierung dem Eigentümer in der vorgesehenen Frist nicht gelingt, vom ungarischen Staat übernommen wird. Beide Regierungen werden sich dabei unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse von den Grundgedanken leiten lassen, die für die Reichsregierung und die Königlich Italienische Regierung bei der Regelung der Umsiedlung der Volksdeutschen in Südtirol maßgebend gewesen sind.
Kronrat in Bukarest.
Bukarest, 31. Aug. (DNB. Funkspruch.) Der Minister des königlichen Hauses teilt mit, daß in der Nacht zum Samstag ein Kronrat unter dem Präsidium des Königs stattgefunden hat. Der rumänische Gesandte in Berlin erstattete Bericht über den Wiener Schiedsspruch. Anschließend teilte der Ministerpräsident die Garantie mit, die von Deutschland und Italien für die Integrität unfcUn- Verletzlichkeit des rumänischen Staatsgebietes gegeben wurde. Sämtliche Berater des königlichen Hauses, sowie alle Mitglieder der Regierung, auch die früheren Ministerpräsidenten M a n i u und B r a t i a n u waren zugegen.
Hauptschriflleiter: Dr. Friedrich Wilhelm Lange. Stellvertreter bei Hauptichriftleiters: Ernst Blumschetn. Verantwortlich für Politik, Feuilleton und Bilder: Dr. Fr. W. Lange: für Stadt Gießen, Provinz, Wirtschaft und Sport: Ernst Blumschein.
Druck und Verlag: Brühlsche UnlversitStSdruckerei R. Lange K. G. Verlagsletter: Dr.-Ing. Erich Hamann: Anzeigenletter: LanS Beck, verantwortlich für den Inhalt der Anzeigen: Theodor Kümmel. Pl.Nr.S.
Schutz der deutschen Volksgruppen in Ungarn und Rumänien.
Anläßlich der Besprechungen in Wien hat die Reichsr^ierung mit der ungarischen und der rumä- nischen^llegierung Abmachungen getroffen: zum Bch u tz e der deutschen Volksgruppen in den genannten Ländern. Die Abmachungen haben folgenden Worilaut:
In dem Wunsche, die Stellung der deutschen Volksgruppe in Rumänien entsprechend den freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem Deutschen Reich und Rumänien zu gestalten, haben die Reichsregierung und die Königlich Rumänische Regierung 'folgendes vereinbart: Die Königlich Rumänische Regierung übernimmt die Verpflichtung, die Angehörigen der deutschen Volksgruppe in Rumänien den Angehörigen rumänischen Volkstumes in jeder Weise gleichzustellen und die Stellung der deutschen Volksgruppe im Sinne der Karlsburger Beschlüsse zur Erhaltung ihres Deutschtums weiter auszubauen.
Die Abmachung mit Ungarn.
-In dem Wunsche, die Stellung der deutschen Volksgruppe in Ungarn entsprechend den beiderseitigen freundschaftlichen Beziehungen zu gestalten, haben die Reichsregierung und die Königlich Ungarischen Regierung nachstehende Vereinbarung getroffen: (
Die Königlich Ungarische Regierung gewährleistet den Angehörigen der deutschen Volksgruppe die Möglichkeit, ihr deutsches Volkstum uneingeschränkt zu erhalten. Sie wird dafür Sorge tragen, daß den Angehörigen der deutschen Volksgruppe aus der Tatsache ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe und aus ihrem Bekenntnis zur nationalsozialistischen Weltanschauung in keiner Weise und auf keinen Gebieten Nachteil irgendwelcher Art erwachsen. Angehöriger der Volksgruppe ist, wer sich zum Deutschtum bekennt und von der Führung des Dolksbundes der Deutschen in Ungarn a l s Volksdeutscher anerkannt wird. Entsprechend diesen Grundsätzen wird insbesondere folgendes festgestellt:
1. Die Angehörigen der deutschen Volksgruppe lhaben unter Berücksichtigung der bezüglichen allge
meinen Vorschriften das Recht, sich zu organisieren und Verbände für besondere Zwecke wie zum Beispiel für Jugendpflege, für Sport, für künstlerische Betätigung usw. zu bilden
2. Die Angehörigen der Volksgruppe können In Ungarn jeden Beruf unter den gleichen Voraussetzungen und Bedingungen wie die anderen ungarischen Staatsangehörigen ausüben.
3. Die Angehörigen der Volksgruppe werden entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung Ungarn bei der Besetzung der ungarischen Behörden und der Zusammensetzung der Selbstverwaltungskörper, insofern die Besetzung durch Ernennung erfolgt, berücksichtigt werden. Die volkdeutschen Beamten sind vorzugsweise bei den Behörden in den volksdeut - schen Siedlungsgebieten und den ihnen übergeordneten Zentralbehörden zu verwenden.
4. Alle Kinder der Angehörigen der Volksgruppe sollen die Möglichkeit haben, unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die ungarischen Schulen gelten, eine Erziehung auf Volksdeutschen Schulen zu erhalten, und zwar auf höheren, mittleren und Grundschulen, sowie auf Fachschulen. Die Ausbildung eines geeigneten und ausreichenden volksdeutschen Lehrernachwuch. s e 5 wird ungarischerseits in jeder Weise gefördert.
5. Die Angehörigen der Volksgruppe haben das Recht auf freien Gebrauch ihrer Sprache in Wort und Schrift, sowohl m ihren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als auch in öffentlichen Versammlungen. Die Herausgabe von Tageszeitungen, Zeitschriften und sonstigen Veröffentlichungen in deutscher Sprache wird keinen Beschränkungen unterworfen werden, die nicht auch für die Herausgabe entsprechender Veröffentlichungen in ungarischer Sprache gelten. In den Derwaltungsqebieten, in denen die Angehörigen der deutschen Volksgruppe mindestens ein Drittel der Gesamtbevölkerung aus- machen, können sie sich für den amtlichen Verkehr in tiefen Bezirken der deutschen Sprache betrienert.
6. Die Volksgruppe hat die Befugnis zu wirtschaftlicher Selb st Hilfe und Ausgestaltung ihres Genossenschaftswesens.
7. Ungarischerseits werden alle Maßnahmen vermieden werden, die dem Zwecke einer zwangsweisen Assimilierung, insbesondere durch M a g y a -
flum le&ien ausjunutjen.
Det Güterverkehr, den dle Deutsche Leichsdahn im groftdeutschen Saum ju bewältigen hat, ist gewaltig ungestiegen. Vierjahresplan, Rüstungsdetrlede, verlor- gung bet Beo ölkctung utib y
vor allen Dingen unsere Wehrmacht gellen größte Anforderungen an den Güterwagenpark. Alles kommt daher jBSKjgr darauf an. jeden oorhan- denen Güterwagen bis
.VDffMUM
BäS II Uh
auf jeden Kubikmeter kommt es an!
Aed- planaolk Grfparnis an Wagenraum bebrütet eine Vermehrung des jur Oerfügung stehenden Wagenbestandes. Und feder einzelne verfracht ha. dazu den Dodeil. dast bei be,lerer Wagenaus. Nutzung die Krach, nach niedrigeren Krachhätzen berechne, wird. Deshalb lohn, es sich für leben Der- stach.ee. den Wagenoerfanö fo ju regeln und einju.eilen, dast eine toll ausgelafle.e Wagenladung für
leben Bestimmungsort zusammenkommt. .
Schon aor Beginn der Verladung empfiehl, es stch. die Unterbringung der Güter ,m wagen genau ju berechnen. Auskünfte über die Sbrneffungen der Güterwagen geben alle Uuterabfemgungen. Zwrckmüstig gewühlte Verpackung. Gebauten aus Gatten und Brettern ■ das alles ann jur toten und rautnfpatenben Verladung beitragen. Befanbers wenn es stch um fpen.gr Guter banbdt. je g. (Id) der Deister im Au-nutzen des bejabl.cn Laderaumes. Sier kommt es auf jme.erle. an. Auf den bestmöglichen Giafatz der mechanifchen und menfchlichen SilfstMe und au engste mit den Güterabfertigungen. Das bedeute, eine wichtige 0ilfe für d.e Deutsche Be.djsbabn Überwindung der Beföcdecungsschwierigkeiten.
Hilf der Deutschen Reichsbahn und Du hilfst Dir selbsti
Beachten Sie öiese 10 wichtigen Regeln für öen Verfrachteri
1, Güterwagen schnellstens de- und entladen. Rückgabe der Wagen möglichst vor Ablauf der Ladefristen: Überschreitung der Ladefrist hat Ausfall wertvollen Laderaums zur Zolge.
2. Wagen rechtzeitig und nur für den tatsächlichen Bedarf bestellen. Angeborene Lrsatzwagen verwenden, selbst wenn kleine Unbequemlichkeiten damit verbunden sind.
3. Pünktliche An-u. Abfuhr derGüler.Wir dcrBe-und Entladung sogleich nachWagenbereirstellung beginnen.
4. Zür Güterwagen gibt es jetjt keine Sonntagsruhe. Daher Güler, wenn möglich, auch Sonntags verladen. §ür dngegangcnc Güter besteht dle Pflicht zur Entladung an Sonntagen.
3. Güterwagen beim Be- und Entlad^nicht beschädigend Lademaße innehalren. Güter ordnungsmäßig und betriebssicher verladen»
6. Durch zweckmäßige Ladegeräte und tzilfsmittel das Le- und Gntladen erleichtern.
Auslastung der Wagen bis zum Ladegewicht und nach Möglichkeit jetzt im innerdeutschen Verkehr dis 1000kg über die Iragfähigkeir. Raumersparnis durch geschicktes Stapeln der Güter, ganz besonders durch fachgemäßes und überlegtes verladen sperriger Güter.
H« Vicht mehr Güter zu gleicher Zeit beziehen, als rechtzeitig entladen werden können.
9. Entladung sogleich beim Eingang der Versandanzeige des Absenders oder bei der voraoisierung durch die Güterabfertigung vorbereiten. Zuhrwerkr und Ladepersonai schon im voraus für die Zeit der bevorstehenden Entladung sreihalten.
1Oe Zrachtbriefe und sonstige Begleitpapiere sorgfältig ausfüllen zur Vermeidung von Onläufcn.


