Neue Strom-Tarife
des Zweckverbandes „Oberhessische Versorgungsbetriebe“, Ueberlandwerk Oberhessen, Friedberg (Hessen)
Auf Grund der „Verordnung über die Bildung allgemeiner Tarifpreise für die Versorgung mit elektrischer Energie (Tarifordnung für elektrische Energie) vom 25. Juli 1938" werden nachstehende Tarife eingeführt.
Auf schriftlichen Antrag werden den Stromabnehmern diese Tarifpreise ab 1. September 1940 (Ablesung Oktober 1940) eingeräumt. Die Anträge werden in der Reihenfolge der Eingänge erledigt. Stromabnehmer, die keinen Antrag stellen, werden entsprechend der nach den Richtlinien dieser neuen Stromtarife erfolgten Anlageaufnahmen vom Ueberlandwerk Oberhessen am 1. Januar 1941 in die neuen Tarife eingestuft. Hierbei wird so verfahren, daß jeder Stromabnehmer den für ihn anwendbaren und auf Grund seines Stromverbrauches auch den für ihn günstigsten Tarif erhält. Bei irrtümlicher Einstufung bleibt Aenderung Vorbehalten. Diejenigen Stromabnehmer, die den bisherigen Landwirtschaftstarif mit einem Arbeitspreis von 8 Rpf./kWh schon gewählt haben, werden vom Ueberlandwerk Oberhessen in den neuen Landwirtschaftstarif L 8 bereits am 1. September 1940 übergeführt und erhalten hierbei'noch eine weitere Verbilligung.
Die neuen Strom-Tarife sind im Benehmen mit dem Herrn Reichskommissar für die Preisbildung durchgeführt worden. Die grundlegenden Tarifveränderungen bringen naturgemäß Verschiebungen der Stromkosten mit sich, die unvermeidlich sind. Die teilweise eintretenden Preiserhöhungen sind nach § 3 der Preisstoppverordnung genehmigt. Die neuen Stromtarife bringen für das Ueberlandwerk Oberhessen einen jährlichen Einnahmeausfall von etwa RM. 100000,—, der ausschließlich den Stromabnehmern zugute kommt. Das Ueberlandwerk Oberhessen trägt also mit der Anwendung der neuen Tarife, zur Durchführung der Ziele der Kriegswirtschaftsverordnung bei. Bei einem Vergleich der neuen Stromtarife der Elektrizitäts-Versorgungsunternehmen hat sich gezeigt, daß die Tarife des Ueberlandwerks Oberhessen sehr günstig sind.
Für jöden einzelnen Tarif wird eine Meßeinrichtung vom Ueberlandwerk Oberhessen zur Verfügung gestellt. Die Kosten für diese Meßeinrichtung sind im Grundpreis des Tarifes ent
halten. Für zusätzliche Meßeinrichtungen, die infolge der neuen Stromtarife erforderlich oder auf Wunsch der Stromabnehmer für gesonderte Strommessungen angebracht werden, sind Zuschläge zum Grundpreis nach VII, Ziffer 7, zu zahlen. Sind zwei oder mehrere Meßeinrichtungen für nur eine neue Tarifanlage vorhanden, so behält sich das Ueberlandwerk Oberhessen den Ausbau der nicht im Grundpreis des angewandten Tarifes einbegriffenen Meßeinrichtungen auf seine Kosten vor, oder aber der Abnehmer zahlt für diese Meßeinrichtungen die entsprechenden Zuschläge. Für die durch den Ein- oder Ausbau von Meßeinrichtungen notwendig werdenden Umänderungen an der Jnstallationsanlage des Stromabnehmers hat dieser selbst aufzukommen, da die Jnstallationsanlage nach V, Ziffer 1, der Stromlieferungsbedingungen vom September 1934 vom Stromabnehmer zu beschaffen und zu unterhalten ist.
Stromabnehmer mit wärmespeichernden Geräten (Heißwasserspeicher, Futterdämpfer usw.), deren Stromverbrauch nach dem bisherigen Haushaltungstarif oder Sondertarif (für Heiz-, Koch- und Lichtzwecke) Ziffer 2 der Strompreis für Kleinabnehmer vom 1. 4. 1938 über einen Zähler geliefert worden ist, müssen beim Uebergang zu einem der neuen Grundpreistarife ihre wärmespeichernden Geräte an eine besondere Meßeinrichtung anschließen lassen, damit diese Geräte nach dem neuen Nachtstromtarif mit einem Arbeitspreis von nur 4 Rpf./kWh in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr betrieben werden können. Diese Maßnahme wird erforderlich, da die neuen Grundpreistarife mit Arbeitspreisen von 8 oder 15 $Rpf./kWh keinen besonderen Arbeitspreis für Nachtstrom vorsehen.
Friedberg, den 24. August 1940.
Oer Leiter des Zweckverbandes „Oberheffische Versorgungsbetriebe",
Ilebevlandwevk Sbevhessen.
Allgemeine Tarifpreise
für die Versorgung mit elektrischer Energie
Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen stellt unter den jeweils geltenden Bedingungen elektrische Energie zu folgenden Tarifen zur Verfügung:
Der Strompreis setzt sich aus einem Jahresgrundpreis für die Bereitstellung der Anlagen und einem Arbeitspreis für die abgenommene elektrische Arbeit zusammen.
Dio Höhe des Grundpreises richtet sich
1. bei den Haushalttarifen nach der Zahl der Räume,
2. bei den Gewerbetarifen nach dem Anschlußwert oder der Naumgröße und dem Anschlußwert,
3. bei den Landwirtschaftstarifen nach der Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche.
I. Hauohalttarife
1. Die Verrechnung erfolgt nach einem der beiden folgenden Tarife, deren Wahl dem Abnehmer freisteht.
Als monatliche Teilbeträge des Jahresgrundpreises werden erhoben:
für 1 Raum ......
„ 2 Räume.......
„ 3 Räume...... •
„ 4 Räume.......
„ 5 Räume.......
„ 6 Räume.......
„ 7 Räume.......
„ jeden weiteren Raum .
Der Arbeitspreis beträgt. .
H 8 H 15 nach Tarif I nach Tarif II 1,40 RM. 1,00 RM.
1,70 „ 1,10 „
2,00 „ 1,25 „
2,30 „ 1,40 „
2,60 „ 1,55 „
3,00 „ 1,75 „
3,50 „ 2,00 „
0,60 „ 0,35 „
8 <Rpf./kWh 15 Rpf./kWh
2. Als Raum wird ohne Rücksicht auf Vorhandensein oder Umfang einer elektrischen Anlage jeder bewohnbare Raum und je Haushalt höchstens eine Küche angesetzt.
3. Außer Ansatz bleiben:
a) Räume von weniger als 6 qm Grundfläche,
b) Flure, Dielen, offene Veranden, Baderäume, Toiletten, Keller- und Bodenräume, Waschküchen, Bügel-, Holz-, Kohlen-, Heiz- und ähnliche Räume,
c) Garagen, die nicht gewerblich genutzt werden,
d) vieh-, land- und vorratswirtschaftlich genutzte Räume des Haushalts, wie Ställe, Scheunen, Speicher, Vorrats- und Futterkammern.
Die unter a)—d) genannten Räume bleiben nur solange außer Ansatz, als sie vorwiegend den bezeichneten Zwecken dienen.
4. Ställe mit mehr als 50 qm Gesamtgrundfläche werden für je angefangene weitere 50 qm Grundfläche mit einem Raum angesetzt.
5. Treppenhäuser in Einfamilienhäusern rechnen als je ein Raum, wenn sie als Wohndielen benutzt werden.
6. Grundpreisfrei bleiben Treppenbeleuchtungsanlagen in Mehrfamilienhäusern und Außenbeleuchtungsanlagen, sofern sie das übliche und notwendige Maß nicht überschreiten und ihr Stromverbrauch über die Zähler der einzelnen Wohnungen gemessen wird.
7. Werden die in Absatz 3 genannten Räume von mehreren Parteien benutzt und wird zugleich der Stromverbrauch in diesen Räumen über einen besonderen Zähler, über den Zähler des Hauswirts oder Hausmanns gemessen, so wird der Grundpreis für diese Anlagen nach dem Gewerbetarif bestimmt. Unter den gleichen Voraussetzungen wird auch der Grundpreis für Treppen- und Außenbeleuchtungsanlagen in Mehrfamilienhäusern nach dem Gewerbetarif bemessen.
8. Soweit einzelne Räume in Wohnungen gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienen (z. B. Werkstätten, Läden, Amts-, Sprech-, Wartezimmer usw.), wird der Grundpreis für sie bzw. für die in ihnen vorhandenen Verbrauchseinrichtungen nach den Gewerbetarifen berechnet.
9. Wohnungen, deren sämtliche Räume (einzeln genommen) 6 qm Grundfläche nicht erreichen, werden wie Einraumwohnungen behandelt.
II. Gewerbetarife
1. Die Verrechnung erfolgt nach einem der beiden folgenden Tarife, deren Wahl dem Abnehmer freisteht. Als monatliche Teilbeträge des Jahresgrundpreises werden erhoben:
a) bei Lichtanlagen
GL 8 GL 15 nach Tarif I nach Tarif II für den ersten Raum . . . 0,90 RM. 0,60 RM.
„ jeden weiteren Raum . 0,35 „ 0,20 „
Der Arbeitspreis beträgt . . 8 Rpf./kWh 15 Rpf./kWh Als Raum gelten je angefangene
. 10 qm Geschäfts-, Verkaufs-, Büro-, Gasträume, Läden, Werkstätten usw.,
30 qm Versammlungs- und Lagerräume usw.,
80 qm Stallungen und Einstellräume usw.
Bei Räumen mit einem 200 Watt übersteigenden An- schlußwert gelten je angefangene 200 Watt Anschluß- wert als ein Raum.
Bei gewerblichen oder beruflichen Außenbeleuchtungsanlagen (Firmenschilder, Reklamelicht usw.) gelten je angefangene 100 Watt Anschlußwert als ein Raum. Bei der Ermittlung des Anschlußwertes werden in Ansatz gebracht:
Lampen bis 75 Watt mit einem durchschnittlichen Anschlußwert von 40 Watt. Lampen mit einem Anschlußwert über 75 Watt werden mit ihrem tatsächlichen Anschlußwert in Ansatz gebracht. Beleuchtungskörper mit mehreren Lampen kleinerer Leistung (z. B. Kronleuchter) gelten als eine Lampe.
Der Mindestanschlußwert beträgt 100 Watt.
b) bei Kraft- und sonstigen Anlagen
G K8 GK 15 nach Tarif I nach Tarif II für die ersten 0,5 kW An
schlußwert ......1,55 RM. 0,60 RM.
„ je 0,5 kW des weiteren
Anschlußwertes.... 1,05 „ 0,20 „
Der Arbeitspreis beträgt. . 8 Rpf./kWh 15 Rpf./kWh
2. Sind in einer Kraftanlage mehrere Verbrauchseinrichtungen vorhanden, die gleichzeitig in Anspruch genommen werden können, so wird bei der Berechnung des Grundpreises angerechnet:
für die Verbrauchseinrichtung mit der höchsten Nennleistung ......... 100 v. H. der Nennleistung
für die Verbrauchseinrichtung mit gleich hoher oder
niedrigerer Nennleistung . 663/3 v. H. der Nennleistung für jede weitere Verbrauchs
einrichtung .......33V8 v. H. der Nennleistung
3. Wird die gleichzeitige Benutzung aller Verbrauchseinrichtungen durch technische Vorrichtungen verhindert, so werden bei der Staffelung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen nur die höchsten Nennleistungen zugrunde gelegt, die gleichzeitig in Anspruch genommen werden können.
4. Werden bei der Ermittelung des Anschlußwertes Umrechnungen erforderlich, so gilt 1 PS gleich 1 kVA gleich 0,75 kW.
5. Der Anschlußwert von Kraftanlagen ist auf volle oder halbe kW auf- oder abzurunden. Der Mindestanschlußwert beträgt 0,5 kW.
6. Bei der Berechnung des Grundpreises bleiben Elektrowärmegeräte, die erfahrungsgemäß vorwiegend in Zeiten schwacher Last benutzt werden, oder deren Abnahme sich günstig in die Gesamtbelastung einfügt, außer Ansatz, z. B. Geräte zum Kochen, Braten, Backen, Glühen, Härten, zur Heitzwasserbereitung, zur ergänzenden oder Üebergangsheizung. Wird der Verbrauch eines solchen Elektrowärmegerätes zugleich mit dem Verbrauch einer anderen Tarifanlage über einen Zähler gemessen, dann wird ein Abschlag vom Grundpreis für ersparte Meßeinrichtungen gemäß Ziffer VII, 8 des Tarifes nicht gewährt. Kür den Anschlußwert von Elektromotoren, die mit dem Wärmegerät verbunden sind, gilt diese Bestimmung nicht.
III. Landwirtschaftstarife
1. Die Verrechnung des Gesamtbedarfs für landwirtschaftliche Abnehmer erfolgt nach einem der beiden folgenden Tarife, deren Wahl dem Abnehmer freist^ht. Als monatliche Teilbeträge des Jahresgrundpreises werden erhoben:
' L 8 L 15
nach Tarif I nach Tarif II für die ersten 2,5 ha ... . 2,50 RM. 1,50 RM.
„ jeden weiteren 0,5 ha bis
zu 10,0 ha......0,15 „ 0,10 „
„ jeden weiteren ha über
10,0 ha........0,15 „ 0,10 „
Der Arbeitspreis beträgt. . 8 Rpf./kWh 15 Rpf./kWh 2. Der Bestimmung des Grundpreises wird die gesamte landwirtschaftlich genutzte Fläche, also Ackerland, Wiesen, Weiden, Gärten und Weinberge (einschließl. Pachtland) zugrunde gelegt. Dabei werden einschürige Wiesen mit 50 Prozent, Gärtnereiland, für Feldgemüsebau genutztes Land, Gartenland, abgesehen von den Hausgärten, .mit 200% der Fläche in Ansatz gebracht. Nicht als landwirtschaftlich genutzte Flüche im Sinne des Tarifs gelten und außer Ansatz bleiben Waldungen, Gewässer, Oedland, Heide, Almsn, Wege und dergleichen.
3. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche wird bis 10,0 ha auf halbe, über 10,0 ha auf ganze ha auf- oder abgerundet.
4. Die Abrechnung seines Gesamtverbrauches nach dem Landwirtschaftstarif kann jeder Abnehmer beanspruchen, der mindestens 2,5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bewirtschaftet.
Beansprucht ein Abnehmer die Abrechnung seines Gesamtverbrauches nach dem Landwirtschaftstarif, obwohl er weniger als 2,5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bewirtschaftet, dann muß er nachweisen, daß und warum er trotz der geringen Größe seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche als landwirtschaftlicher Abnehmer im Sinne der Tarifordnung für elektrische Energie anzusehen ist. Jedoch muß der Abnehmer auch bei geringerer Größe seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche den Grundpreis für 2,5 ha zahlen. Der Anspruch auf Abrechnung des Gesamtverbrauches nach dem Landwirtschaftstarif ist ausgeschlossen, wenn die Landwirtschaft nur zufällig oder nebenbei betrieben wird.
5. Ueberschreitet der Anschlußwert von Anlagen und Einrichtungen, insbesondere von Motoren, die für den Betrieb der Landwirtschaft oder des dazu gehörigen Haushalts erforderliche Höhe, so wird der Grundpreis für den darüber hinausgehenden Anschlußwert nach den Gewerbetarifen berechnet.
6. Sind mit einem landwirtschafttichen Betrieb Räume verbunden, die gewerblichen oder sonstigen beruflichen Zwecken dienen, so wird der Grundpreis für sie bzw. für die in ihnen vorhandenen Verbrauchseinrichtungen nach den Gewerbetarifen bestimmt.
IV. Kleinstabnehmertarife (K)
1. Es steht dem Abnehmer frei, an Stelle der vorstehenden Grundpreistarife die folgenden Kleinstabnehmertarife zu wählen.
2. Der Strompreis setzt sich zusammen aus einem Arbeitspreis, der
für Lichtstrom ... 37 Rpf./kWh,
für Kraftstrom... 18 Rpf./kWh
beträgt, und einem Grundpreis für jede zur Verwendung kommens Meßeinrichtung gemäß den unter Ziffer VII, 7 aufgeführten Sätzen.
V. Nachtstromtarif (N)
Für Wärmespeicherzwecke (Heißwasserspeicher, Futterdämpfer, Speicheröfen usw.) beträgt der Arbeitspreis
in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr 4 Rpf./kWh.
Für die zur Messung des Verbrauches erforderlichen Meßeinrichtungen wird ein Zuschlag zum Grundpreis nach den unter Ziffer VII, 7 angegebenen Sätzen verrechnet.
VI. Pauschaltarif (PK1)
Für Kleinstleistungsgeräte wird als Entgelt für den vom Zähler nicht angezeigten Stromverbrauch ein Pauschalpreis berechnet. Er beträgt für Klingel- und sonstige Kleinttafos und Synchronuhren monatlich 20 Rpf. je Gerät.
VII. Allgemeine Bestimmungen
1. Die Abnehmer haben dem Ueberlandwerk Oberhessen, Friedberg, alle zur Bildung des Grundpreises notwendigen Angaben zu machen. Sie sind verpflichtet, dem Ueberlandwerk Oberhessen jede Aenderung der tatsächlichen Verhältnisse, die eine Aenderung des Grundpreises zur Folge hat, spätestens bis zum nächstfolgenden Ablesezeitpunkt mitzuteilen. Die Anzeigepflicht gilt erst dann als erfüllt, wenn die Anzeige von dem Ueberlandwerk Oberhessen schriftlich bestätigt ist.
Wird bei einer Prüfung festgestellt, daß sich die Verhältnisse geändert haben, die für die Festsetzung des Grundpreises maßgebend waren, ohne daß dem Versorgungsunternehmen Anzeige gemacht worden ist, so kann der Grundpreis für den ganzen Zeitraum seit her letzten Feststellung des Grundpreises nachberechnet werden.
2. Macht der Abnehmer von dem ihm eingeräumten Wahlrecht Gebrauch, so ist-er an die getroffene Wahl für die Dauer eines Jahres gebunden. Die Bindung gilt jeweils für ein weiteres Jahr, wenn der Abnehmer nicht spätestens einen Monat vor Ablauf dieses Jahres dem Versorgungsunternehmen schriftlich mitteilt, welche andere Wahl er treffen will.
3. Erllärt sich der Abnehmer nicht, so kann ihn das Versorgungsunternehmen nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Erklärungsfrist mit verbindlicher Kraft in einen Tarif einstufen, längstens jedoch für ein Jahr. Die Vorschrift in Ziffer 2, Satz 2 gilt entsprechend.
4. Der Abnehmer behält sein Wahlrecht, wenn er nachweist, daß er zur rechtzeitigen Abgabe der Erklärung ohne Verschulden nicht in der Lage war.
5. Soweit die allgemeinen Bedingungen eine vorzeittge Kündigung oder Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Abnehmer vorsehen, wird dieses Recht durch die Bindung nach Ziffer 2 und 3 nicht berührt.
6. Rückrechnungen finden bei einem Wechsel des Tarifes nicht statt.
7. Die Kosten einer Meßeinrichtung sind im Grundpreis jedes einzelnen Tarifes enthalten.
Für zusätzliche Meßeinrichtungen werden nachstehende Zuschläge zum Grundpreis monatlich erhoben:
für Zweileiter-Zähler bis Ix 10 Amp. . . . 0,30 RM.
„ Zweileiter-Zähler über 1 x 10 Amp. und
Dreileiter- und Vierleiter-Zähler bis
3x10 Amp.............0,50 „
„ Dreileiter- und Vierleiter-Zähler bis
3x50 Amp..............0,75 „
„ Dreileiter- und Vierleiter-Zähler über
3x50 Amp..............1,00 „
„ Doppeltarifzähler mit Schaltuhren, und zwar:
„ Zweileiter-Zähler bis Ix 10 Amp. . . . 0,50 N
„ Zweileiter-Zähler über 1 x 10 Amp.- und
Dreileiter- und Vierleiter-Zähler bis
3x10 Amp....... 0,70 „
„ Dreileiter- und Dierleiter-Zähler bis 3x50 Amp..............1,00 „
„ Dreileiter- und -Vierleiter-Zähler über 3x50 Amp..............1,30 „
8. Wird der Sttomverbrauch eines Abnehmers nach mehreren Tarifen abgerechnet, jedoch über weniger Zähler gemessen, so sind für die ersparten Meßeinrichtungen Abschläge vom Grundpreis nach Ziffer 7 zu machen.
9. Ueber die Anwendung der Tarife im Einzelfalle entscheidet das Bersorgungsunternehmen.
10. Die neuen Tarife treten wahlweise am 1. September 1940 in Kraft. Die Anträge werden in der Reihenfolge der Eingänge erledigt. Die endgültige Umstellung erfolgt am 1. Januar 1941. Die bisherigen Tarife treten zu diesem Zeitpunkt mit der Maßgabe außer Kraft, daß Abnehmer, die bis zur Veröffentlichung der neuen Tarife a) nach dem bisherigen Tarif Ziffer 3, Tarif für Heiz- und Kochzwecke,
b) nach dem bisherigen Münzzählertarif beliefert worden sind, bis zum 1. Juli 1941 die Abrechnung nach den bisherigen Tarifen verlangen können, sofern sie durch den Uebergang zu einem der neuen Tarife Preiserhöhungen erfahren. Für neue Abnehmer und Abnehmer, die die Wohnung wechseln, sind diese bisherigen Tarife gesperrt.
Der Leiter des Zweckverbandes „Lberhessische Bersorgungsbetriebe"
Ueberlandwerk Oberheff en, Friedberg (Hessen)


