väM/rb
/m++tr
•+♦+■»■ 4-4-+-
44+ft*+
+*+**R ♦t+f+tK ■**+++++\ ■4.4-4'4-4-4-4-P
■H-4-+****- ■4-**t****'
W
einzureichen sind, erforderlich.
Ende Januar
Jahresarbeitslohn
2 800
3 600
5 000
9 000
19 000
19 000
entsprechend für Arbeitgeber- Teilnahme an bestimmten und Wehrsportkursen oder Überschreitung der Grenzen
chen usw.) sind grundsätzlich ebenfalls als sonstige Bezüge zu versteuern. Statt der besonderen Sätze ist stets grundsätzlich die Hinzurechnung zum laufenden Arbeitslohn zulässig, falls dies günstiger ist. Auch nachgezahlte Lohnbeträge können nachträglich auf die früheren Lohnzahlungszeiträume verteilt und die Lohnsteuer hierfür nach der Tabelle neu berechnet -werden.
nann h ] ilgegebn nen uni hung z° im W 6 Mein imt nach )en Tei! : beträgt nan, das 5 in iw auf b? ngft ir .
„Lick - mit L \t tonn r tzeM euer bb Luftraum, auf bii zuftürM nnerstaz-
Zusammen
RM.
8,—
9,50
12,— 15,-.
18,—
21,—
RM.
bis von 2801 „ „ 3601 „ „ 5001 „ „ 9001 „ „ mehr als
Uebernachtungs- geld RM.
3,50
4 —
5,—
6,— 8,— 9 —
Vergleichbar mit einem Beamten der Stufe V
IV III II Ib la
vormittag stattfand, fanden sich Kreisleiter Back-' Haus und seine Mitarbeiter der Kreisleitung, sowie einige /Ortsgruppenleiter, ferner Vertreter der Wehrmacht und von der Artilleristen-Kriegerkame- radschaft 1895 Gießen Kameradschaftsführer Müller ein. Da-einige der Besucher während des Weltkrieges beim Einsatz der „Dicken Berta" mit dabei waren, entstand eine angeregte Unterhaltung. Das Geschütz wurde in allen seinen Einzelheiten eingehend betrachtet. Auch die zahlreichen Bilder, und Dokumente aus dem Weltkrieg fanden reges Interesse.
bildungslehrgängen Freigrenzen gelten Unterstützungen bei dienstlichen Sport-
Steuerpflichtige Arbeitgeberunterstühungen können wie der bisherige Arbeitslohn für den laufenden monatlichen o. dgl. Lohnzahlungszeitraum versteuert werden, auch wenn die Einberufung im Laufe des Monats oder sonstigen Lohnzahlungszeitraums erfolgt, der Arbeitnehmer z. B. am 15. d. M. einberufen wird. Voraussetzung ist, daß das Arbeitsverhältnis durch die Einberufung nicht erloschen ist und die Steuerkarte weiter vom Arbeitgeber aufbewahrt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn der Arbeitnehmer im Laufe des Monats beim Arbeitgeber wieder eingestellt wird, bei der Lohnsteuer von der Unterstützung der ganze Monat als Lohnzahlungszeitraum zugrundegelegt werden. Das gleiche gilt hier für die Lohnsteuer vom normalen Arbeitslohn. Erhält der Arbeitneh-^ mer z. B. bei Einberufung am ,15. Januar für die Zeit vom 1. bis 15. d. M. noch anteiliges Gehalt in Höhe von 200 RM., so ist die Lohnsteuer von 200 RM. monatlich nicht für einen halben Monat nach der Tabelle zu berechnen.
d auf b» her weit! le Fernes, mb Stau. ■
nen stör, echt non us W Jbilb be-
W W und in Wind egs, um Troß i|i tn Dör, für, dotz Jen den Auslagen mb zu» jre vor- gebührt unserer iente öf.
B.
Die Lohnsteuerrichtlimen 1940 passen vor allem die bisherigen Richtlinien dem neuen Einkommensteuergesetz an. Daneben enthalten sie neue Anordnungen für die Durchführung des Lohnsteuerabzuges.
Unterstützung von Arbeitnehmern während ihrer Einberufung.
Tagegeld
RM. 4,50 5,50 7,— 9,— 10,— r 12,—
Einmalige Bezüge.
Gratifikationen, Tantiemen, Weihnachtsgeschenke, Urlaubsgelder usw. können als sonstige Bezüge mit den besonderen Steuersätzen (bei Ledigen 18 v. H. usw.) auch dann versteuert werden, wenn sie in dem gleichen Zeitpunkt wie die laufenden Gehaltsbezüge ausgezahlt werden. Nachzahlungen für bereits abgeschlossene Lohnzahlungszeiträume (Monate, Wo-
Steuerfrei bleiben, wie bisher, Arbeitgeberunterstützungen, die neben einer (steuerfreien) Familienunterstützung bzw. Familienunterhalt gewährt werden, sofern sie 195 RM. monatlich (45 RM. wöchentlich) nicht übersteigen und zusammen mit der Familienunterstützung zuzüglich eines Betrages von 24 RM. monatlich (5,60 RM. wöchentlich, 0,80 RM. täglich) für ersparte Verpflegung nicht hpher sind, als der letzte Nettolohn, d. h. der Arbeitslohn nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Dies gilt sowohl im Falle von Dienstleistungen des Arbeitnehmers bei der Wehrmacht, beim Arbeitsdienst, bei Lehrgängen für Leibeserziehungen, wie neuerdings auch bei Aus- des NS.-Fliegerkorps. Die
r.$lein, ^igkejj tter unb eit nichj teil uni 1 f°lfh «.'?• e>n Bes ßerbefle.
ww.\
Hilfeleistungen. Bei . , ist die ganze Unterstützung lohnsteuerpflichtig.
ne zum U , tal**
in*
xs
."ftj Ä
allererste« f öfterem
■ lebha^ ^trolP ersetzte-'' es
) MS
ben N
waren im wesentlichen geständig. H. ist 16, G. 17, N. 19 Jahre alt. G. wurde erst vor kurzem wegen Einbruchsdiebstahls zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Strafe und die ihm gewährte Bewährungsfrist haben offenbar nicht den geringsten Eindruck auf ihn gemacht. Bei den strafbaren Handlungen des N. und G. wurden insgesamt 95 RM. erpreßt.
Der Anklagevertreter führte aus, daß sich H. einer vollendeten und einer versuchten Erpressung schuldig gemacht habe und beantragte eine Gesamtge- ängnisstrafe von einem Jahr, dem Angeklagten G. ei die vollendete Erpressung in 6 Fällen und in einigen Fällen die versuchte Erpressung nachgewiesen, er sei nach dem Sachverständigengutachten geistig einem 18jährigen gleichzustellen, und es müsse deshalb die Verordnung gegen Volksschädlinge gegen ihn angewandt werden. Dem Angeklagten N. seien die gleichen Straftaten nachgewiesen. Gegen G. und N. wurde je eine Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von fünf Jahren beantragt.
Der Verteidiger des G. widersprach der Ansicht des Anklagevertreters, daß G. in geistiger und sittlicher Hinsicht einem 18jährigen gleichzusetzen sei. Der Verteidiger vertrat die Ansicht, daß auf G. das Jugendgerichtsgesetz anzuwenden sei. Der Verteidiger des Angeklagten H. beantragte eine wesentlich geringere Strafe mit Bewährungsfrist. Bezüglich N. beantragte der Verteidiger, dem Angeklagten mildernde Umstände zuzubilligen und von Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte abzusehen.
Die Angeklagten N. und G. wurden der raube-
, winteiM t werden' t so greif inten 5® . i sein M >n!
Oie Berufsschulpflicht
Was man hiervon wissen muß.
Das Stadtschulamt Gießen teilt uns folgende wichtige Hinweise zur Berufsschulpflicht mit:
Der Besuch der Berufsschule ist für das Deutsche Reich einheitlich geregelt durch das Reichsschulpflichtgesetz vom 6. Juli 1938. Danach dauert die Berufschulpflicht drei-Jahre, für landwirtschaftliche Berufe zwei Jahre. Lehrlinge sind darüber hinaus bis zum Ende der Lehrzeit berufsschulpflichtig.
Die Berufsschulpflicht ist durch den Besuch derjenigen Berufsschule zu erfüllen, die von der Schulaufsichtsbehörde für den B'erufsschulpflichtigen vorgeschrieben ist. Maßgebend ist im allgemeinen der Beschäftigungsort, nicht der Heimatort. Die Berufsschulen der Stadt Gießen sind von allen m Gießen, Klein-Linden, Wieseck und Heuchelheim be- chäftigten Berufsschulpflichtigen zu besuchen, darüber hinaus von den Jugendlichen anderer Gemeinen des Kreises Gießen, sofern für deren Bezirk eine fachlich gegliederte Berufsschule nicht eingerichtet ist.
Anmeldepflichtig sind in erster Linie die Ostern 1940 nach achtjährigem Schulbesuch aus der Volksschule Entlassenen, ohne Rücksicht darauf, ob sie eine Lehrstelle haben oder nicht. Der Schulpflicht in der vorgeschriebenen Dauer unterliegen auch die Schü- ler(innen), hie eine höhere Schule oder eine Berufsfachschule besucht haben. Die Verpflichtung zum Be- uch der Berufsschule besteht für alle Jugendlichen,
„Leivenschast."
Dieser von Walter Janssen routiniert angelegte und effektvoll durchgeführte Film lebt von der rücksichtslosen Ausschöpfung einer Reche auf der Leinwand immer wieder interessanter Motive: späte Liebe und Eisersucht, Wildererfrevel und Rache, kurzum „Leidenschaft" in ihren sehr verschiedenen Formen, und er weiß sehr geschickt das alt- bewährte Milieu in seinen Dienst zu stellen: das »Schloß, die Waldeinsamkeit der Jagdhütte und fchließlich noch den Gerichtssaal. Die sehr schönen und ^großzügig ausgesponnenen Aufnahmen aus ■einem ostdeutschen Revier, die die charakteristische Verbindung von Wald und Wasser zeigen, heben den Film aus der großen Zahl gleichartiger heraus. Dazu hilft auch die bis in die kleinsten Rollen ausgezeichnete Besetzung. Olga Tschechowa ist eine Frau- die in ihrer Ehe mit dem sehr viel älteren, formvollendeten, aber kühlen Grafen Stein nicht iihr Lebensglück gefunden hat. Im Alleinsein mit ■einem jungen Förster ihres Mannes auf einsamer Jagdhütte erwacht in ihr die Leidenschaft der gro- sßen Liebe, sie fordert von dem Grafen die Scheidung ihrer Ehe, gerät aber in einen Zwiespalt der »Gefühle, als dieser auf die einzige Tochter Anspruch »erhebt. Eine Treibjagd löst den Konflikt, der Graf iwird ermordet, auf sie fällt der Verdacht, das Netz »zieht sich immer enger über ihrem Kopf zusammen, »aber in letzter Minute wird der wirkliche Täter »gestellt, der Graf ist das Opfer eines rachsüchtigen 'Wilderers geworden, ihrem Glück an der Seite ides jungen Försters steht nichts mehr im Wege. 'Man kann frei nach Schiller fagep: „Gräfin! Der 'starb Euch sehr gelegen!" Sie hat zwar nicht die Mordwaffe gegen den Gatten gehoben, aber sie hat mit dem Gedanken gespielt und wer weiß, was geschehen wäre, hätte nicht die Kugel des Wilderers »Schicksal gespielt. Im gleichen peinlichen Zwielicht steht der junge Förster, der nur um Haaresbreite an einem Meineid vorbeikommt. Olga Tsche - ■ chowa spielt mit einem gewissen kühlen Charme !bie Gräfin, als eine sich unverstanden fühlende Frau von dreißig Jahren. Hans Stüwe ist der junge Förster, sein sehr beherrschtes Spiel läßt das 'Bedrückende der zwiespältigen Rolle, in die er geraten ist, ahnen. Paul Otto gibt mit der sympä- ithischen, klarlinigen Noblesse, die diesen Schauspieler in allen seinen Rollen auszeichnet, den Grafen. Otto Gebühr sieht man als einen warmherzigen, verständnisvollen Rechtsanwalt. Fritz Rasp hat seine Studie eines Wilderers mit einer dumpfen Dämonie angelegt. Hilde Körber hat die undank- 1 bare Rolle der um ihr Glück betrogenen Verlobten. Hubert von Meyerinck spielt den gräflichen »Schwager mit dem fatalen Zug des Wissenden um «die Lippen. Dr. Fr. W. Lange.
Oie Oamenschneiderin in der Gegenwart.
Oie neuen Lohnsteuerrichtlinien 1940
Von Or. jur. et. rer. pol. K Muth, Steuerberater, Serlin.
Mit d^r Textilbewirtschaftung, nicht zuletzt mit lder Punktewertung durch die Reichskleiderkarte, hat inicht nur jeder für sich selbst sorgfältig zu rechnen, i vielmehr muffen z. B. auch die Angehörigen des iSchneidergewerbes sich eingehend mit dieser Materie beschäftigen. Dabei ist festgehalten worden, idaß es zwischen dem Schneiderhandwerk und der Konfektion keinerlei Bevorzugungen gibt. Wohl aber iist in der Regelung berücksicht, daß die Kundin der Damenschneiderin einen gewissen Vorteil genießt, «nenn sie bei der Damenschneiderin arbeiten läßt. Bekanntlich werden für den Meter Wollstoff, wenn , ihn die Hausfrau kaufen will, 18 Punkte in Anrechnung gebracht, das bedeutet also, daß für ein Kleid, für das im allgemeinen drei Meter Stoff motwendig sind, 54 Punkte der Kleiderkarte abge- trennt werden müssen. Setzt sich aber die Hausfrau ' mit ihrer Schneiderin in Verbindung, d: h. wird die Anfertigung des Kleides einer Schneiderin über« (tragen, dann sind für diese drei Meter Stoff nur Ä5 Punkte zu geben. Für ein Kleid, im Laden gelaust, müssen ebenfalls 45 Punkte hingegeben werden. Die Hausfrau also, die sich gegenwärtig ein Kleid selbst schneidern will, muß für den Sto nnehr Punkte opfern als dann, wenn die Arbeit durch die Schneiderin geschieht.
Dem Damenschneidergewerbe liegen aber noch andere Aufgaben ob. Häufig wird jetzt der Kleiderischrank revidiert und genau daraufhin überprüft, ob ich nicht aus Altem etwas Neues machen läßt, ob mcht vielleicht aus zwei Kleidern, die nicht mehr gerne getragen werden, nicht etwa e i n neues werden könnte. Mit Gewissenhaftigkeit wird deshalb don vielen Frauen und Mädchen der Kleiderschrank vurchgesehen und damit an der Kleiderkarte gespart.
Die Damenschneiderinnen in unserer Stadt sind n der Damenschneider-Innung für Stadt und Kreis Dießen organisiert. Im Kreis Gießen gibt es rund *20 Damenschneiderinnen, die ihr Gewerbe selb- rtänbig betreiben. In Gießen sind rund 80 Samen» ■chneiderinnen tätig. Das Gewerbe zählt im Jn- nungsbereich rund 60 Lehrlinge. So, wie in jedem »nderen Handwerksberuf, gilt auch hier das ganze Bestreben der Qualitätsarbeit, die heute mehr als « geschätzt wird.
Gießener Wochenmarktpreise.
* G i e ß e n, 23. März. Auf dem heutigen Wochenmarkt kosteten: Markenbutter, Vi kg 1,80 RM., Matte 25 Rpf., Käse, das Stück 6 bis 10, Wirsing, % kg 15, Weißkraut 11 bis 12, Rotkraut 14 bis 15, gelbe Rüben 12 bis 15, rote Rüben 10 bis 15, .Interkohlrabi 8, Zwiebeln 12 bis 14, Meerrettich 40 bis 65, Schwarzwurzeln 40, Feldsalat, Vio 15 bis BO, Aepfel, kg 15 bis 35, Birnen 20, Salat, M kg 2,80 bis 3 RM., Endivien, das Stück 15 bis *5 Rpf., Lauch 5 bis 18, Sellerie 10 bis 20, Rettich .0 bis 20 Rpf.
Gondergencht in Gießen.
Drei junge Leute aus Gießen — der W. N., der h. G. gind der O. H. — hatten sich wegen räuberi- rf)er Erpressung zu verantworten. N. und G. haben in Januar und Anfang Februar d. I. in Gießen unter Ausnutzung der Verdunkelung Männern auf- ; etauert, sie unsittlicher Verfehlungen bezichtigt, «ilweise Gewalt gegen sie angewandt und durch die Drohung, sie bei der Polizei vorzuführen, die Zahlung von Geldbeträgen durchgesetzt. H. hat einen c oberen durch Drohung zu Handlungen genötigt 'Erpressung eines Geldbetrags). Die Angeklagten
rischen Erpressung schuldig erkannt und 91. zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren, G. auf Grund des Jugendgerichtsgesetzes zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren, der Angeklagte H. wegen vollendeter und versuchter Erpressung in je einem Falle zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Sämtlichen Angeklagten wurde ein Monat der Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
In der Urteilsbegründung wurde ausgeführt, daß nach der erwähnten Verordnung das Gericht keine Möglichkeit habe, eine geringere als eine fünf’ jährige Zuchthausstrafe zu verhängen. Da sich G. aber nicht minder als N. vergangen habe, fei gegen G. wenigstens auf die gleiche Straf z e i t erkannt worden. Bezüglich H. wurde ausgeführt, daß von Bewährungsfrist abgesehen worden sei, da gerade die Strafverbüßung auf ihn erzieherisch wirken müsse. Besonders hervorgehoben wurde in der Urteilsbegründung, daß die Tat der Angeklagten äußerst verwerflich fei und daß die Erpressung sich als eines der schwersten Delikte darstelle. Die Bewährungsfrist für die gegen G. wegen Einbruchsdiebstahl vor kurzem erkannte Gefängnisstrafe von sechs Monaten wurde aufgehoben und die Verbüßung dieser Strafe angeordnet.
*
Die L. H. in Wetzlar war beschuldigt, im Dezember 1939 in Bad-Nauheim öffentlich Aeußerunaen getan zu haben, die geeignet waren, das Ansehen des Reichs, insbesondere der Wehrmacht, zu schädigen (Vergehen gegen das Heimtückegesetz). Die Angeklagte wurde zu einer Gefängnisstrafe von tri er Wochen verurteilt.
solange sie nicht eine als ausreichenden Ersatz für den Berufsschulunterricht anerkannte Fachschule besuchen, mindestens 24 Stunden wöchentlich am Unterricht einer anderen öffentlichey oder privaten Schule teilnehmen, im Arbeits- oder Wehrdienst stehen.
Schüler und Schülerinnen, die mindestens fünf Klassen einer höheren Schule oder mindestens zwei Klassen einer Berufsfachschule mit Vollunterricht erfolgreich besucht haben, find nach zehnjährigem Schulbesuch auch an anderen Orten mit verlängerter Schulpflicht vom weiteren Besuch einer Berufsschule befreit, es sei denn, daß sie sich in einem gewerblichen Lehr- oder Anlernverhältnis befinden.
Die Lehrherren, Dienstherren, Führer von Betrieben oder deren Bevollmächtigte haben den Schulpflichtigen die zur Erfüllung der Schulpflicht erforderliche Zeit zu gewähren und sie zum Besuch der Berufsschule anzuhalten.
Zu Beginn des Schuljahres werden die mit der Überwachung des Berufsschulbesuchs Beauftragten darauf aufmerksam gemacht, daß Beurlaubungen mit Rücksicht auf einen regelrechten Unterrichtsbetrieb nur in Ausnahmefällen erfolgen können. Der Urlaub ist dann vorher schriftlich oder fernmündlich bei dem zuständigen Rektor oder Klassenlehrer einzuholen.
Steuerfreie Reifekostenentschädigungen.
Privaten Arbeitnehmern gewährte Reisekostenoergütungen sind grundsätzlich ohne weiteres steuerfrei, wenn die Ausgaben die Reisekostenentschädigungen der Beamten in gleichen Einkommens- , Verhältnissen nicht überfteigen. Hierfür enthalten d« Richtlinien folgende neue Tabelle, in der nunmehr der für den Vergleich maßgebende Jahres- arbeitslohn genauer bezeichnet ist:
Entschädigungen wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis
auf Gründ des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit sind steuerfrei. Die Finanzbehörden sind grundsätzlich an die Entscheidungen der Arbeitsgerichte gebunden. Liegt eine solche nicht vor, so haben sie neben der Höhe der Entschädigung, die regelmäßig die Hälfte des letzten Jahresarbeitsverdienstes nicht überfteigen darf, nachzuprüfen, ob eine Kündigung des Arbeitgebers vorliegt, der Betrieb mindestens 10 Beschäftigte umfaßt und der Arbeitnehmer mindestens ein Jahr dem Betrieb an. gehört hat. Daß die Kündigung betriebsbedingt oder unbillig hart gewesen ist, wird nicht sestge- , stellt. Ist die Entschädigung höher bis zur vollen Höhe des letzten Jahresarbeitsverdienstes, so ist zur Erreichung der Steuerfreiheit nachzuweisen, „aus welchen besonderen Gründen die Kündigung möglicherweise als willkürlich oder als ein Miß- ■ brauch der Machtstellung durch das Arbeitsgericht i bezeichnet worden wäre".
Hinzurechnungsvermerk bei mitverdienenden Ehefrauen.
Der Vermerk auf der Steuerkarte über die Hinzurechnung von 52 RM. monatlich zum Arbeits- : lohn wird bei Vorlegung vom Finanzamt beseitigt, ! wenn der Ehemann seine Einkünfte aus nichtselb- ! ständiger Arbeit verloren hat (z. B. durch Einbe- i rufung zur Wehrmacht) und andere Einkünfte von > mehr als 600 RM. jährlich nicht bezieht.
( In den Lohn - und Wehrsteuerbeschei- ■ nigungen auf der Steuerkarte sind nicht ein- zutragen: steuerfreie Reisekostenentschädigungen, » durchlaufende Gelder, Auslagenerfatz, steuerfreie t Jubiläumsgeschenke und Unterstützungen. Dagegen i ist ihre Aufführung in den Lohnzetteln, die für Ar- t beitnehmer mit Jahresbezügen über 8000 RM. bis
N««!, l=6t Z
R auf en>. 'Aqt. •t 5lus, de»
t/riwrn-
Jtomfrancfi
cßt/nAtraub
Voraussetzung ist für einai guten Jfbrnfrancft - ebenso wie bei Kaffee-die Verwendung frischen Wassers. Zu lange gekochtes oder abgestandenes Wasser beeinträchtigt den Geschmack.


