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Das
Verschiedenes j
im 65. Lebensjahre.
Die trauernden Hinterbliebenen:
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Gießen (Alicenstraße 20), den 5. Februar 1940.
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Erstaufführung
Heute Dienstag
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Barbara Wende
im 64. Lebensjahr.
Die trauernden Hinterbliebenen.
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Gießen, den 5. Februar 1940.
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Darmstadt, den 6. Februar 1940.
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Ufa-Kulturfilm / Ufa-Wochenschau
Täglich 4, 6, 8e30, Sonntags 3, 5.30, 8.30 Uhr
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Stadttheater
Die Trauerfeier findet am Donnerstag, S.Febr., nachm.
3.30 Uhr, in der Kapelle des Neuen Friedhofs statt.
Die Trauerfeier findet am Donnerstag, dem 8. Februar, 14 Uhr, in der Kapelle des Neuen Friedhofes statt. - Von Beileidsbesuchen bitten wir absehen zu wollen.
Am Montag, 5. Febr. 1940, entschlief nach langer schwerer Krankheit mein lieber Mann, unser guter Vater, Schwiegervater, Großvater, Bruder, Schwager und Onkel
Die lichte Heiterkeit,die volkstümliche Frische und die beschwingte Stimmung dieses Films teilen sich dem Beschauer mit und lassen das bald dramatisch spannende, bald verblüffend komische Geschehen als freundliches, nicht
Heinrich Luh und Kind nebst Angehörigen.
zu
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Nach kurzem schweren Leiden verschied unsere liebe Mutter, Schwiegermutter und Grofimutter
Die Liebe der kleinen Nanette ist so anmutig und überzeugend, von so rührender Menschlichkeit und weiblicher Klugheit, daß man miterleben und begeistert mitempfinden muß, wenn der Film mit seinen amüsanten und köstlichen Szenen vor uns abläuft.
Für die liebevolle Anteilnahme, die vielen Kranz- und Blumenspenden, sowie die trostreichen Worte des Herrn Pfarrers Germer am Grabe unserer lieben Entschlafenen sprechen wir hiermit unseren tiefgefühlten Dank aus.
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Vom Pressewart des Reichsbundes „Deutsche Jägerschast — Berlin" wird uns mitgeteilt:
Obwohl das Wild im Winter durch die Jaad- berechtigten gefüttert wird und das Reichsjagdge,etz in Wintersnot sogar die Wildfütterung vorschreibt, kommt das Wild bei anhaltendem Frost und Schnee vielfach in die Nähe bewohnter Oertlichkeiten, um in Gärten usw. seinen Hunger zu stillen? Ost werden dabei junge Obstbäume von Hasen usw. angenagt, und an hochwertigen Gartenerzeugnissen und sonstigen Pflanzen entstehen Wildschäden durch Rehe, Kaninchen usw. Zum Schutz gegen Wildverbiß sei deshalb hier kurz auf die gesetzlichen Besümmungen hingewiesen, aus denen hervorgeht, daß hoch wertige Anpflanzungen seitens des Gartenbesitzers selbst zu schützen smd!
Junge Obstbäume können mit den bekannten Drahtmanschetten oder Tannenstrauch umwickelt werden. Wer dies aus Bequemlichkeit versäumt, handelt fahrlässig. Das Reichsjagdgesetz bestimmt durch den § 47 (2) ausdrücklich: „Der Wildschaden, der an Gärten, Obstgärten, Weinbergen, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkul-
Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme beim Heimgänge unserer lieben Entschlafenen sagen wir herzlichen Dank.
Im Namen der Hinterbliebenen
Gustav Schürmann.
Erzeugnissen. Men stellt sich die Beschaffenheit ihrer Waren so vor, wie man Briefbogen, Briefumschläge, Postkarten, Rechnungen,GeschMftskarten Ihres Hauses beurteilt. Legen Sie deshalb Wert auf gepflegte Drucksachen I Wir bieten eie Ihnen BrUhl'sche Druckerei, Schulstr. 7, Ruf 2261
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turen oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen angerichtet wird, ist nicht zu ersetzen, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen."
Daraus ist einwandfrei ersichtlich, daß „Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Han- delsgewächsen" von dem Besitzer tunlichst selbst zu schützen sind. In den Ausführungsbestimmungen heißt es u. a.: „Als Schutzvorrichtungen, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen, sind beispielsweise anzusehen: Gegen Rehwild Drahtgeflechtzäune in Höhe von 1,50 Meter, gegen Hasen und wilde Kaninchen Drahtgeflechtzäune in Höhe von 1,30 Meter über der Erde, 20 Zentimeter in die Erde eingegraben, 40 Millimeter Maschenweite." Die „Erläuterungen" zum § 47 des Reichsjagdgesetzes besagen unter Absatz 2 wörtlich: „Auch bei Wildschadenersatz finden die allgemeinen Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches über mitwirkendes Verschulden des Beschädigten Anwendung (§ 254 BGB.). Es verstößt gegen Treu und Glauben, wer jede Maß-
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regel zur Abwendung oder Minderung des Schadens unterläßt und gleichwohl den vermeidlich gewesenen Schaden ersetzt verlangt." Der Absatz 3 ergänzt noch dahin: „Dasselbe gilt nach ausdrücklicher Bestimmung des Gesetzes, wenn es jemand unterläßt, Schutzvorrichtungen zur Verhütung von Wildschäden bei besonders wertvollen Anlagen der im Gesetz genannten Art zu treffen. Da hier besonders großer Schaden droht, muß derjenige, der hochwertige Anlagen besitzt, selbst das Seinige dazu tun, um den Schaden abzuwenden."
Daraus ist ersichtlich, daß es der Wille des Gesetzgebers ist, auch den Besitzer der Kulturgewächse zu veranlassen, etwaige Schäden mit abwenden zu helfen. Das Reichsjagdgesetz, das vom Führer selbst unterzeichnet wurde, will unter Ausschaltung von Härten sowohl der freilebenden Tierwelt unserer Heimat, als auch den Belangen der Landeskultur zu gleichen Teilen gerecht werden, und daher soll jeder Beteiligte an seinem Teil mit dazu beitragen, daß dem Willen des Gesetzes entsprochen wird!
Man tut übrigens ein gutes Werk, wenn man die beim Schneiden der Obstbäume oder anderer Weichholzarten anfallenden Reiser den Winter über einfach an Ort und Stelle liegen läßt, denn das Wild nagt die nahrhafte Rinde restlos ab und hat
es dann nicht nötig, andere Pflanzen aus Hunger zu verbeißen!
Wildschaden, der an eingemieteten Feldfrüchten entsteht, ist nicht ersatzpflichtig, da eingemietete Feldfrüchte als „e i n g e e r n t e t" gelten. Feldmieten, Getreideschober und sonstige eingeerntete Feldfrüchte hat der Besitzer daher selbst zu schützen oder so einzumieten, daß sie vom Wild nicht erreicht werden können.
Durch das Ausstreuen einiger Säcke voll Sandkaff (Dreschabfällen), Heublumensamen usw. lindert man die Rot der freilebenden hungernden Tiere.
Hauptschriftleiter Dr. Friedrich Wilhelm Lange. Stellvertreter des Hauptschriftleiters: Ernst Slum- schein. Verantwortlich für Politik, Feuilleton und die Bilder: Dr. Fr. W. Lange; für Stadt Gießen, Provinz und Wirtschaft: Ernst Blumschein; für Sport: Heinrich Ludwig Neuner. Anzeigenleiter: Hans Beck. Verantwortlich für den Inhalt der Anzeigen: Theodor Kümmel. Druck und Verlag: Brühlsche Universitätsdruckerei, R. Lange, K.-G., sämtlich in Gießen. Monatsbezugspreis 2,05 RM. einschließlich 25 Pf. Zustellgebühr, mit der Illustrierten 15 Pf. mehr. Einzeloerkaufspreis 10 Pf. und Samstags 15 Pf., mit der Illustrierten 5 Pf. mehr. Zur Zeit ist Preisliste Nr. 5 vom 1. Dezember 1939 gültig.
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