wir herzlichst.
Gießen (Günthersgraben), den 31. Oktober 1940
usbildung zum
perf. Lohnbuchhalter
4940 D
Petr.: Erlaß einer Polizeiverordnung zur Durch- c.-.u-..«« lind Bearabnis-
Bekanntmachung
Bitte ausschneidenI Inserat erscheint nur heute I
Polizeiverordnung.
ä ja, wenn oic cw
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auch den Vorzug K R ft K U Schalldämpfung!
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Schwerhörige.
Für die liebevollen Beweise herzlicher Teilnahme beim Heimgang unseres lieben Entschlafenen danken
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führung einer Friedhofs- und Begräbnis- ordnung der Stadt Gießen vom 8. IV. 1940.
Danksagung.
Für die zahlreichen Beweise herzlicher Anteilnahme und für die vielen Kranz- und Blumenspenden beim Heimgang unseres lieben Entschlafenen sagen wir auf diesem Wege unseren Dank. Insbesondere danken wir dem Herrn Pfarrer für seinen Dienst, sowie allen denen, die ihm das letzte Geleite gaben und ihn durch Nachrufe ehrten.
Bertha Studt, geb. Volp Else Schneider, geb. Studt Pfarrer Heinrich Schneider
Gießen und Ro6fe1d (Württ.). im November 1940.
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§ 2.
Mit Geldstrafe bis zu 150.— RM. wird bestraft, wer entgegen den Bestimmungen des § 7 der Fried- ; Hofsordnung vom 8. 4. 1940 gewerbliche Arbeiten vornimmt oder vornehmen läßt, ohne diese vorher bei der Friedhofsverwaltung angemeldet zu haben oder im Besitz einer Berechtrgungskarte zu fern.
§ 3
Mit Geldstrafe bis zu 150,— RM. wird bestraft, wer den im Fall des § 59 der Friedhofsordnung vom 8.4.1940 erlassenen Anordnungen des Dbcr- bürgermeisters zuwiderhandelt, soweit nicht nach anderen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirk ist.
§ 4-
Mit Geldstrafe bis zu 150,— RM. wird bestraft, wer der im § 58 Abs. 1 der Begräbnisordnung vom 20. 10. 1928 vorgeschriebenen Anzeigepslicht nicht rechtzeitig nachkommt. Die Strafe tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von dem Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist.
§ 5.
Mit Geldstrafe bis zu 150,— RM. wird bestraft, wer die angeordnete Ueberführung einer Leiche nach der Leichenhalle während der in § 61 Abs. 1 der Begräbnisordnung vom 20. 10. 1928 bestimmten Frist oder zu der von dem Begräbnisamt festgesetzten Zeit verhindert.
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§ 6.
Zuwiderhandlungen gegen den § 68 der Begrab- nisordnung vom 20.10.1928 werden nach § 367 Ziff. 2 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150,— RM. oder mit Haft bestraft.
§ 7.
Mit Geldstrafe bis zu 150,— RM. wird bestraft, wer ohne vorher eingeholte polizeiliche Erlaubnis eine Leiche öffentlich ausstellt (Art. 366 PStG ).
§ 8-
Diese Polizeiverordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Die Polizeiverordnung vom 20.10. 1928 wird mit dem gleichen Tage aufgehoben.
Gießen, den 28 Oktober 1940. 4924C
Der Oberbürgermeister: Ritter.
Auf Grund der ersten Hessischen Verordnung zur Durchführung der Deutschen Gemeindeordnung vom 1. 4.1935 in Verbindung nut dem Artikel 129b 111 der Hessischen Städteordnung vom 8. 7.1911 und aus Grund oer Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6.2.1924 wird nach Anhörung der Ratsherren der Stadt Gießen mit Genehmigung des 'herrn Reichsstatthalters in Hessen, Landesregierung, vom 21. Oktober 1940 Nr. Hl G 11640 im Anschluß on die Friedhofsordnung vom 8. IV. 1940 unb Die Begräbnisordnung vom 20.10.1928 der Stadt Gieren folgendes bestimmt:
Mi Geldstrafe bis zu 150,— RM. wird bestraft: Wer den Bestimmungen in §§ 5, 6, 8, 22, 26 Abs. 1,, 27, 29, 31 Abs. 2, 33, 40 Abs. 1 und 3,
Der Herr Reichsstatthalter in Hessen - Landes- , regierung Abt- Ut - hat mit Verfügung/UI G LI 640 vom 21.10.1940 den von der Stadt Gietzen ooraelegten Entwurf einer Polizeiverordnung zur Durchfichrung einer Friedhofs- und Begrabmsord- aung der Stadt Gietzen vom 8. IV. 1940 genehmigt.
Gießen, den 28. Oktober 1940.
Der Oberbürgermeister: Ritter.
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wer die nach § 34 der Friedhofsordnung, vom 8.4.1940 genehmigungspflichtiaen Anlagen ohne Genehmigung, oder in einer der Genehmigung oder den erlassenen Ausführungsbestimmungen nicht entsprechenden Ausführung ernchtet, un- beschadet der Anwendung der Bestimmungen der §§ 35 und 39 der gleichen Friedhofsordnung;
3 wer den von dem Begräbnisamt innerhalb seiner Zuständigkeit für die Beerdigungen getroffenen Anordnungen nicht unbedingt Folge leistet;
4. wer die Ausgrabung, und Wiederbestattung einer Leiche entgegen den Vorschriften des § 73 der Begräbnisordnung vom 20.10.1928 vorntmmt.
Wir sprechen über:
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