Ausgabe 
28.10.1902 Erstes Blatt
 
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Dienstag 28. Oktober 1003

152. Jahrgang

Erstes Blatt.

Nr.25S

rfftetni täglich aubet Sonntag-.

Dem Gießener Anzeiger werden im Wechsel mit dem Hessischen Landwirt di« Gießener Familien. dUttler viermal in der Woche beigelegt.

-Rotationsdruck u. Ver­lag der Brü h l'schen Univers.-Buch- u. Stein- druckerei (Ptehch Erben)

-Redaktion, ExpedUUm und Druckerei:

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Cetanl rpotlHd): für den poltL u. allgem, teil; P. Witiko: füi .Stabt und ßanb4 und ,®end)t6|aal'; (Satt Plato, iür den An­zeigenteil: Han« Beck.

GietzenerAnzeiger

General-Anzeiger v

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen

den

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und

Sämtliche Reservisten der Infanterie, welche in Jahren 1897 und 1898 eingetreten sind.

Am 5. November 1902:

Allertshausen, Beltershain, BerSrod, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg mit der Dickelsmühle, Neumühle, Stadtmühle, Steinmühle, Obere und Untere Ziegelhütte, Latzmühle, Hattenrod, Harbach mtt der Kolbenmühle und Sommer­mühle, Keffelbach mit der Rabenauischen Papiermühle, Lauter mit der Artzmühle, Bingmühle, Georgenhammer, Strelles­mühle und Walkmühle, Lindenstruth, Londorf mit der Burg Rabenau, Burgmühle, Schmittmühle, Reitzenmühle und Ziegel­hütte, Lumda (Groß- und Klein-), Odenhausen mit Appen- börner Hof, Queckborn, Reinhardshain, Reiskirchen, Rüddings- hausen, Saasen mit Bollenbach, Veitsberg und Wirberg, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain, Weitershain mit dem Hainer-Hof, Winnerod.

Befreiungsgesuche find bis längstens 8 Tage vor dem Appell auf dem Dienstwege (durch das -Haupt­meldeamt) einzureichen und müssen durch die Bürger­meisterei, be zw. bei Beamten durch die vorge­setzte Behörde beglaubigt sein, werden aber nur im dringendsten Notfälle genehmigt.

Die Leute haben in bürgerlicher Kleidung zu erscheinen. Stöcke, Schirme, Pfeifen und Zigarren sind vor­her wegzulegen.

Die Mllitärpapiere (Patz mit eiogeklebter Kriegsbeorderuug und Fiihruvgszeugms) müssen zur Stelle setu.

Sämtltche Mannschaften stehen im Laufe de§ ganzen Kontrolltages bis einschl. Mitter­nacht unter dem Militärgesetz.

Gießen, 20. Oktober 1902.

Großh. Bezirkskommando Gießen, von Mosch,

Oberstleutnant und Kommandeur des Landwehrbezirks Gießen.

sch iffertruppen.

Am 6. November, vormittags 9 Uhr.

Sämtliche Reservisten des Trains (einschließlich Krankenträger), Sanitäts- und Veterinär­personals, Büchsenmachergehilfen, Oekonomie- handwerker, Marinemannschaften, sowie zur Dis­position der Truppenteile und Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften der Spezialwaffen und die zur Landwehr 2. Aufgebots überzuführenden Wehrleute.

B. Zu Lollar.

Am 6. November 1902, nachmittags 2 Uhr 30 Min., an dem Bahnhof, für die Bewohner von

Allendorf a. d. Lda., Climbach, Daubringen mit Heiberts- hausen, Lollar, Mainzlar, Ruttershausen mit Kirchberg, Staufenberg mit Friedelhausen, Treis a. d. Lda.

C. Zu Hungen.

Am 7. November 1902, vormittags 9 Uhr 15 Min., an der Post, für die Bewohner von

Bellersheim, Bettenhausen, Hungen, Inheiden, Langd, LangS- dorf, Nonnenroth, Obbornhofen, Rabertshausen mit Ringels- Hausen, Rodheim mit Hof Graß, Röthges, Steinheim, Trais- Horloff, Utphe, Villingen.

O. Zu Lich.

Am 7. November 1902, nachmittags 3 Uhr, in der Amtsgerichtsstraße, für die Bewohner von

Albach, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt mit Arnsburg, EtttngS- hausen, Garbenteich, Grüningen, Holzheim, Lich mit Albacher Hof, Kolnhausen und Mühlsachsen, Münster, Muschenheim mit Hof-Güll, Nieder-Bessingen, Ober-Bessingen, Ober-

Hörgern, Steinbach.

E. Zu (Arünberg.

Am 8. November 1902, vormittags 9 Uhr 15 Min., am weftlichen Ausgange auf der Straffe nach Gießen für dte Bewohner von

1. Appell vormittags 9 Uhr.

Sämtliche Reservisten der Infanterie, welche in Jahren 1899, 1900 und 1901 eingetreten sind.

2. Appell nachmittags 2 Uhr.

Sämtliche zur Disposition der Truppenteile ber Ersatzbehörden entlaffenen Mannschaften der In­

fanterie, sowie sämtliche Reservisten der Garde, Jäger, Kavallerie, Feld- und Fußartillerie, Pioniere, Eisenbahn-, Telegraphen- und Luft-

Mitische Tagesschau.

Goethe über den Bauernstand.

In der Reichstagssitzung vom 22. d- M. sprach der sozialdemokratische Abg. Dr Düdekum il a. über den größeren Wert des aus der Landwirtschaft her- vorgehenden Retruten-Materials, und als der Abg. v. Kardorff hierauf in derber Weise entgegnete, prote­stierte der Abg. Südekum dagegen, daß er überhaupt die größere Tauglichkeit der jungen Leute aus den ländlichen Bezirken im Vergleich zu den städtischen industriellen Ar­beitern zugestanden habe; er halte diese Frage für streitig.

Es ist indessen schon die Frage im alten Rom, wis wir s. Zt- durch die Güte eines gelehrten Freundes des Gieß. Anz" mitteilen konnten, zu Gunsten des Bauern­standes entschieden worden, und eine der modernsten Wissen­schaften, die Statistik, hat die Frage gleichfalls außer Zweifel gestelll

Von Interesse dürfte es aber sein, ein Urteil zu hören, das Altmeister Goethe über die Landwirtschaft und deren Bedeutung auch bezüglich dieses Gebietes vor mehr als drei Menschenaltern abgegeben hat. Eckermann erzählt uns nämlich (vgl. die soeben in Max Hesses Verlag in Leipzig erschienene Neuausgabe derGespräche mit G o e t f) e"), daß Goethe eines Tages darüber geklagt t)aber daß unsere Zustände viel zu kompliziert und unsere Nahrung und Lebensweise ohne die rechte Natur sei, um sodann folgendermaßen forrzufahren: .

Unser Landvolk hat sich freilich fortwährend m guter Kraft erhalten und wird hoffentlich noch lange imstande fein, uns nicht allein tüchtige Retter zu liefern,

Aas hessische Kirchenpatronat.

Aus Kreisen der oberhessischen Geistlichkeit wird uns geschrieben:

Heute (Dienstag) versammelt sich in Darmstadt dre Synode der ev. Landeskirche und wird unter den mannig­fachen Gegenständen auch über das hessische Kirchenpatronat zu beraten haben. Veranlassung dazu gab ein im vori­gen Jahre von der Hauptversammlung des ev. Pfarrver­eines zu Friedberg gefaßter Beschürß:Der Vorstand des Psarrvereins wird beauftragt, beim Großh. Oberkon- istorium und der Landessynode zu beantragen, daß gesetz- iche Garantien geschaffen werden, welche unwürdigen Prä- entcttoreu die Ausübung ihres Rechts entziehen." Man hatte diesen Beschluß gefaßt auf Grund des bekannten Falles Leiningen-Westerbur g zu Ilbenstadt, der seinerzeit mit vollem Rechte besonders in den Kreisen der Geistlichen und dafür interessierter Laien viel besprochen wurde.

pflichteten. t

Zum anderen erheischten die Rücksichten auf dw füt> lichen Zustände in den Gemeinden unnachsicbtlich die Ab­schaffung eines Instituts, das sich längst überlebt habe und das bei notorisch unstttlichen Patronen den Gemeinde-- mitgliedern böses Beispiel gäbe und die betreffenden Geist» lichen in die grüßte Gewissensnot brächten. Das steht richttg und wer bürgt uns dafür, daß eine erneute Auflage des Falles Leininger nicht noch schlimmer wirken kann! In der Klage, in die der Verfasser gegen Schluß seiner Ab­handlung ausbricht darüber, daß auf ein Mitwirken der Patrone zur Beseitigung ihrer chnen nun einmal zuftehen- den Präsentationsrechte nicht zu rechnen sei man denke- an die erste Kammer der Landstände hält er sich fest an dem Gedanken, an das von dem Staat in gewissen Fällen auszuübende jus eminens, Staatsnotrecht, das er des öfteren als letzte Macht anruft, und von dem er allein etwas erhofft.

Wie gesagt, die Stimme, die sich hrer erhebt, komutt zur rechten Zett, aber da der Verfasser selbst glaubt, daß, das gesteckte Ziel in dieser Generation kaum noch zu er­reichen sei, wird er gewiß mit uns zufrieden sein, wenn seine Abhandlung die Frage der Abschaffung des Patronats wetter in Fluß gebracht und den einen oder den anderen zur Mitarbeit daran gewonnen hat. Diesen Erfolg wünschen wir dem zeitgemäßen Aufsätze gern. t

Ganz zu rechter Zeit ist von einem hessischen Juristen, dem Gerichtsassessor Dr. Hansult in Ulrichstein, als Separatabdruck aus der deutschen Zeitschrift für Kirchen- recht ein Aussatz erschienen, betitelt:Zur Lehre vom Patronat, die Beseitigung d es Kirch enpatro- n a t s i n H e s s e n", in dem der Verfasser auf 100 Seiten an der Hand der Geschichte die innere Unhaltbarkeit des genannten Jnstttuts nachzuweisen sucht und *u der kate­gorischen Forderung seiner Beseittgung durch den Staat kommt. Tas ist .sein ceterum eenseo, das der Autor zum Schlüsse seiner Abhandlung immer wieder ausspricht, das ihn aber schon während seiner Arbeit so sehr gefesselt zu haben scheint, daß ihm eine gewisse Leidenschaftlichkeit nicht abzusprechen ist, die ihn sogar Unrichtigkeiten und Ungenauigkeiten begehen, aber auch zu Ausdrücken fort­reißen läßt, die, wie Patronatunfug und dieses Wort nicht mit Bezug auf einen konkreten Fall, sondern yanz im allgemeinen angewandt besser unterblieben wären. Aus dem Standpunkt, der aus dem Satze erhellt:Und doch, wie weit ist hier wie überall das Christentum von seiner eigentlichen Aufgabe noch entfernt, allmählich als Kirche sich aufzulösen in dem weltlichen Staat, indem sie diesen mit sittlichem und ethischem Gehalt erfüllt, und da­durch sich selbst, dieKirche" entbehrlich macht", läßt er erkennen, daß ihm das Verständnis über das Wesen der Lehre Christi abgeht, und daher die oberste Aufgabe der Kirche aus dem Auge verlierl

Doch hat diese Anschauung für das vorliegende Thema wenig Bedeutung. Unseres Erachtens liegt der Schwerpunkt, auf dem die ganze Ausführung beruht, auf dem, was der Verfasser auf der Seite 356 sagt, wo er die Entstehung des jus patronatus nur kurz angiebl Leider! Ter Verfasser ist sonst ausführlich, sehr ausführlich, aber gerade in dem grundlegenden Punkt über die Anfänge des jus patronatus ist er merkwürdig flüchtig. Mtt ein paar Zeilen ists ab­gemacht. Und das ist Die Ursache, daß man nach den Ausführungen des Verfassers nicht versteht, wie das Prä­sentationsrecht (jus patronatus), losgelöst aus seiner ganzen Entwickelung, auf einmal als fertiges Gebilde dastehl Das kommt daher:

Während der Autor haarscharf unterscheidet zwischen dem echten und unechten Patronat, d. h. zwischen dem aus dem jus fundi hervorgegangenen Patronat und demjenigen der Standesherren, das sich als Herrscherrest darstellt und das von dem Großherzog Ludwig I._ anno 1807 aus Billig­keitsgründen den mediatisierten Häusern zurückgegeben wurde, vernimmt man nicht deutlich genug die Unterschei­dung des ursprünglichen Patronats in dingliches Pa­tronat, das aus bestimmtem Grundbesitz ruht, und p e r s o n l i ch e s P a t r o n a t, das der P e r s o n des Fun­dators oder dessen Rechtsnachfolger zusteht, Spier hätten wir mehr Klarheit unö ein ein uderes Zurückgehen auf die aeisichtliche Entwickelung . wünscht. Andererseits

erkennen wir aber auch gern an, daß die Broschüre aus tiefen Studien über das Kirchenpatronat hervorgegangen und geeignet ist, uns einen Blick thun zu lassen, in geschichtliche Entstehung und Verwickelung dieses Rechts. Ter Verfasser holt weit aus und läßt nichts unangeführt, was zur Abschaffung des Patronats hinzielen könnte. Wir sind mit ihm darin einig, daß das Patronat, das eine Vermischung des öffentlichen Rechts mit dem Privatrecht darstellt, während auf diesen beiden Gebieten sonst die peinlichste Scheidung herrscht, eine Anomalie genannt und darum auf dessen Abschaffung hingearbeitet werden muß, unbekümmert darum, daß es Patrone giebt, die nur nach gewissenhaftester Prüfung des Kandidaten und der Ge- meindeverhältnifse und sorgsamer Hinzuziehung des eigenen Gewissens verfahren. Die Bestrebung aus Anlaß des Falles Seiningen, nur den unwürdigen Patronen die Rechte zu entziehen, dürfte an der sehr schwer zu gebenden Defi­nition der nötigen Unwürdigkeit scheitern. Von jeher war es das Sehnen der katholischen Kirche, hernach, als durch die Reformation die oberste KirchengewaLt in Hessen dem Landgrafen übertragen war, bem Adel das jus patronatus zu entziehen. Und erst noch un Jahre 1877 haben Oberkonsistorium und Landessynode sich in einem Gesuch um Abschaffung des Patronats an das' Ministerium gswandt, das aber glaubte, ohne Einwilligung der standesherrlichen Patrone aus ein näheres Eingehen verzichten zu müssen. , , .

Dr. Hansult sucht nun lang und breit nachzuwei,em daß die sogenannten Patronatsrechte, die neben dem Pr<^ sentationsrecht bestehen, gar keine Patromitsrechte sind, datz diese vielmehr aus ganz anderen Verhältnissen, besonders dem Eigentumsrecht hervorgegangen sind, später aber an das Patronat geknüpft wurden; und nur aus Irrtum oder Gedankenlosigkett rede man von Patronatsrechten, die her­nach auch rechtliche Anerkennung gefunden. Das Patro­natsrecht sei ursprünglich nur das Recht der Präsentation. Ebensowenig giebt es nach Dr. Hansult Patronats p f l ich ten, die gleichfalls in anderen Gründen zu suchen seien. Auch sie beruhten auf Ttteln des PrivatrecM und hatten diesen Charakter bis auf den heutigen Tag Mwahrt.

Nun die Folgerung: Da es weder Patronatsrechte noch Patronatspflichten giebt, ist die Abschaffung der Prüfen- tation eine einfache Sache. Sie geschieht ohne jedwede. Entschädigung der Patrone und Belastung des Staats oder der Gemeinde durch bloßes Staatsgesetz; denn dio Lasten, die manche Patrone tragen, sind keine Patronats-, lasten, stehen mit dem Patronat in keinem Zusammenhang und verbleiben auch nach seiner Beseittgung bei den Ver-

Gießen, 21. Oktober 1902. Betr.: Herbstkontrolloersammlungen.

Das Großherzogliche Kreisaml Gießen

an die Großh. Bürgermeistereien deS KretfeS.

Die nachstehende Bekanntmachung wollen Sie auf orts­übliche Weise zur öffentlichen Kenntnis bringen.

Dr. Breidert. ;

Bekanntmachung.

Betr.: Herbstkontrollversammlungen.

Bei den diesjährigen Herbstkontroklverfammlungen im Kreise Gießen haben zu erscheinen alle zum Haupt- meldeamt Gießen gehöttgen:

1. Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamte der Reserve (Kleiner Dienstanzug: Mütze, Waffen­rock oder Ueberrock, Achselstücke, lange Hosen oder hohe Sttefel beliebig, bei schlechter Witterung Paletot);

2. Reservisten, sowie die zur Disposition der Truppenteile und der Ersatzbehörden Ent­lassenen aller Waffen;

8. Diejenigen, der Landwehr 1. Aufgebots an­gehörigen Mannschaften, welchen ein besonderer Ge­stellungsbefehl zum Erscheinen bei der Herbstkontroll­versammlung zugegangen ist.

Die Ersatzreservisten haben bei der Herbstkonttoll- -ersammlung nicht zu erscheinen.

Nachstehend ist angegeben, wo und zu welcher Zeit öle Kontrollpflichtigen anzutreten haben:

A. Zu Oietzen

im Hofe der alten Kaserne am Brand

für die Bewohner von Annerod, Allendorf a. d. Lahn, Alten- Buseck, Beuern, Burkhardsfelden, Gießen mit Schiffenberg und Herrnwald, Großen-Buseck, Großen-Linden, Heuchelheim, Klein-Linden, Lang-Göns, Leihgestern, Oppenrod, Rödgen, Trohe, Watzenborn und Steinberg, Hassen, Wieseck, und zwar:

Am 4. November 1902:

1. Appell vormittags 9 Uhr.

Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamte der Reserve, sowie sämtliche Reservisten der Infanterie, welche in den Jahren 1895 und 1896 eingetreten sind.

2. Appell nachmittags 2 Uhr.