Nr. 20
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FkrnsprcchansckilußNr.51.
152. Jahrgang
Erstes Blatt
Frettag 24. Jannar 1903
GietzenerAnzeiger
M General-Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen
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ValMsche Tagesschau.
Der Fall 8. Bennigsen—Fallenhagea
wird im „B- T." auch nach der Richtung hin erörtert, wie ich nunmehr die Beziehungen der Mutter zu ihrer: Kin- >ern und umgekehrt gestalten werden. Der Fall liegt o eigentümlich, daß dem Laien über diese Frage nach hrer rechtlichen Seite hin vielfache Zweifel und Bedenken auftauchen können.
Der im Duell gefallene Landrat v- Bennigsen hatte den Scheidungsprozeß eingeleitel. Er muß daher die volle Ueberzeugung von der Untreue seiner Frau gehabt haben- Run hat aber bei seinen Lebzeiten die Trennung der Ehe nicht stattgefunden, und sein Tod bricht den Fortgang des Scheidungsprozesses ab. Die Frau kann also gerichllich nicht als „schuldiger Teil" erklärt werden, und — es bleiben iihr alle mütterlichen Rechte an ihren fünf Kirchern-
Run denke man sich das Verhältnis weiter aus- Man ist freilich in solchen Dingen nachsichtig und könnte meinen, die Mutterliebe, besonders nach diesen letzten Ereignissen, könnte wohl noch den rechten Weg finden. Aber abgesehen von allem anderen besteht ja auch die Möglichkeit, daß die Frau sich einmal mit dem Mann, mit dem sie die Pflicht verletzt haben soll, verheiraten könnte- Nichts steht dem im Wege. Dann würde jener Mann der Stiefvater der Kinder, deren Vater er getötet hat!
Wie oft ist schon solche neue Ehe in ähnlichen Fällen aeschlossen worden. Freilich kann dies erst geschehen, nachdem der Duellgegner des Getöteten seine Freiheitsstrafe verbüßt haben wird. Der schreckliche Zustand, der im Falle der Heirat der beiden für die Kinder eintreten könnte, läßt sich gar nicht ausdenken. Was giebt es dagegen für Mittel? Diese Frage wird jetzt viel aufgeworfen-
Das Bürgerliche Gesetzbuch läßt die Einsetzung eines „Familienrates" zu, welchem die Befugnisse des Vormundschaftsgerichts zustehen. Aber ein Nachsatz des Paragraphen besagt auch, daß diese Einrichtung durch den Einspruch der ehelichen Mutter der Kinder verhütet werden kann- Und vor dem Gesetz gilt die Betrefiende immer noch als die Mutter, trotz ihrer Bezichtigung, die ja erst in ihrem ^>escheidungsprozes; hätte erwiesen werden müssen- Da indessen die Schuldbeweise in. den Händen der Familie Bennigsen vorhanden sein toerben, so dürfte zweifelsohne allein der § 1887 des Bürgerlichen Gesetzbuches die rechten Mittel für die Fürsorge der Kinder an die Hand bieten.
Dieser Paragraph besagt: „Das Vormundschaftsgericht hat der Mutter einen Beistand zu bestellen, wenn es „aus besonderei Gründen" (insbesondere wegen des Umfanges oder der Schwierigkeit der Vermögens-Verwaltung oder in den Fällen der §§ 1866, 1867 (Punkte, die hier nicht in Betracht kommen) die Bestellung im Interesse des Kindes für nötig erachtet" Und der folgende Paragraph fügt noch die Bestimmung hinzu: „Der Bei st and rann für alle Angelegenheiten, für gewisse Arten von Angelegenheiten oder für einzelne Angelegenheiten bestellt toerben-"
Auf die gesperrten Stellen ist hier das Hauptgewicht zu legen- Es läßt sich wohl annehmen, baß der hier bezeichnete Weg von der Familie Bennigsen eingeschlagen .toerben wird-
Zum Fall Bredeubeck.
Unsere Leser werden sich erinnern, daß dieser Tage im Preuß. Abgeordnetenhause der Fall Bredeubeck zur Verhand- Ilung kam. Der sozialdemokratische Redakteur Bredeubeck war -unter dem Verdacht, ein Preß vergeh en begangen zu haben, inUntersuchungshaft genommen und gefesselt worden. Der jetzt verstorbene Richter und Dichter Ernst Wichert, königl. preuß. Kammergerichtsrat a. D. hat sich noch kurz vor seinem Tode in einer Journalistenversammlung zu Berlin in aller Schärfe gegen eine derartige Behandlung eines Journalisten ausgesprochen, und ebenso mißbilligend Hüben sich darüber auch andere deutsche Juristen in angesehener Stellung ausgesprochen. Jetzt ergreift Bredenbeck selbst das Wort, um in einem Artikel seines Dortmunder Blattes seine Erlebnisse als Gefangener zu schildern. Er erzählt: Am 7. Februar v. I. wurde er während einer Gerichtsverhandlung wegen Fluchtverdachts auf Gerichtsbeschluß in Untersuchungshaft genommen rmd bei dieser Gelegenheit, mit einem Verurteilten zusammen- gefesselt, im Zellenwageu transportiert.
Man fragt sich vergeblich, welchen Zweck die Fesselung hat, wenn doch ein Zellenwagen zum Transport benützt wird. Wie verträgt es sich überdies mit den bestehenden Vorschriften, den in Untersuchungshaft Genommenen mit einem Verurteilten zusammenzufesseln? Auf Beschwerde beim Oberlandesgericht wurde dann die Untersuchungshaft gegen eine Kaution von 1000 Mk. aufgehoben. Die Fluchtverdachtsgründe dürften demnach sehr geringfügig gewesen fein. Bredeubeck richtete dann eine Erklärung an die Staatsanwaltschaft, daß er eine bereits rechtskräftige Strafe von 3 Monaten sofort antreten wolle. Und während Verbüßung dieser Strafe, zu der er sich gestellt, ehe er dazu aufgefordert worden war, wurde er abermals am 22. Februar gefesselt aus einem Gefängnis^ ins andere transportiert. Dort hatte er dann aber (in Münster) auf wiederholte Vorstellung, und nachdem ein Beamter der Regierung zur Untersuchung dagewesen, Selbstbeschäftigung und eigene Kleider und Wäsche. In der Folge ist er auch nochmals zu einer Gerichtsverhandlung transportiert worden, uni) zwar diesmal ungefesselt. Trotz alledem wurde er dann,
als er abermals eine Strafe im Gefängnis zu Herford zu verbüßen hatte und wieder zu einer Gerichtsverhandlung transportiert wurde, wiederum gefesselt. Das war der dritte Fall von Fesseltransport, durch den dann die Sache m die Oesfentlichkeit kam. Rach einem berechtigten Grunde fragt man sich nach dem Vorhergangenen vergebens. In Herford wurde ihm dann auch die Selbstbeschäftigung verweigert, die er in Münster erlangt hatte. Als er einmal das vorgeschriebene Quantum Düten nicht geleistet hatte, wurde er vor den Direktor zitiert und ihm für den Wiederholun'-wll Disziplinarstrafe angedroht. Diese Strafe besteht in Entziehung des roarmen Mittagessens, dann folgt Dunkelarrest.
Kurpfuscherei und Geheimmittel.
Wir lesen in einem Leitartikel der „Post".
Wenn ein Schäferarzt zu Redbruch bei Hannover aus einem Büschel im Racken abgeschnittener Haare alle Krankheiten erkennen will und zur Zeit der Blüte dieses seines Geschäftes über 800 Personen täglich dort anlangten, so war die Polizei sogar darauf angewiesen, bei dem Schwindel dieses „Diagnostikers" durch Aufrechterhaltung der Ordnung Handlangerdienste zu leisten. Eine gerichtliche Bestrafung kann ja überhaupt nur eintreten, wenn ein solcher Heilkünstler Jemanden zu Tode kuriert, wie dies vor einigen Jahren in Greiz geschehen, wo ein an Hautausschlag leidendes Kind, durch Eiureiben mit Schmierseife und heiße Bäder und so weiter von einem Quacksalber dem Tode ausgeliefert wurde.
Eine Abhilfe wäre doch hier so einfach zu treffen. Es hat ja doch schon im Februar 1899 der vormalige Kultusminister Dr. Bosse an den Ausschuß der preußischen Aerzte- fammer einen Erlaß gerichtet, worin er darauf hinwies, daß „die vorhandenen Mißstände in erster Reihe in der durch die Reichsgewerbeordnung zur Einführung gelangten Freiheit der Ausübung der Heilkunde ihren Grund hätten, und daß infolge dieser gesetzlichen Anerkennung der Kurierfähigkeit die approbierten Aerzte in den Augen des Volks den Kurpfuschern gleichgestellt würden, was auf dem Gebiet der Gesund- heitspstege die größten Mißstände und Unheil über Land und Leute bringe; es sei daher die Rückkehr zu der Rechtslage, welche vor Erlaß der Gewerbeordnung in Preußen bestanden habe, das heißt die Wieder-Einführung des Kurpfuscherverbots (§ 199 des vormaligen preußischen Strafgesetzbuches) beantragt worden, wofür sich auch die erweiterte wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen im Herbst 1898 ausgesprochen habe". Sodann fordert aber der KultuS- minifter, „bevor er den Anträgen auf Herbeiführung einer entsprechenden Abänderung der Gesetzgebung weitere Folge giebt", den Ausschuß der Aerztekammer zum nochmaligen Bericht darüber auf, welche Mißstände infolge der Freigabe der Heilkunde hervorgetreten seien, was durch thatsächliches Material zu belegen sei.
Heißt dies aber nicht genau soviel, als Jemanden anzu- weisen, Eulen nach Achen zu tragen? Und so stehen wir infolge dieses dilatorischen Vorgehens heute nach Ablauf von drei Jahren noch immer auf dem alten Fleck. Es liegt doch wahrlich auf der Hand und bedarf keines weiteren Beweismaterials mehr, daß ein anderer Weg überhaupt nicht gegeben ist, als die Rückkehr zu jenem § 199, wonach ein Jeder, „welcher, ohne' vorschriftsmäßig approbiert zu sein, gegen Belohnung oder einem besonderen polizeilichen Verbot zuwider die Heilung einer äußeren ober inneren Krankheit ober eine geburtshilfliche Handlung unternimmt, mit Geldbuße von 5 bis zu 50 Thalern ober mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft wird.
Die italienische Seeschifffahrt
kämpft seit Jahren schwer gegen die Konkurrenz des Aus- lanbes. Nur mit Mühe vermag bie größte Rh eb er ei „Navi- gazione generale", besonders aus bem transatlantischen Verkehr, befriebigenbe Erträge herauszuwirtschaften. Tas liegt wohl hauptsächlich daran, daß bie Gesellschaft ber Einstellung von Schnellbampfern nicht bie erforderliche Aufmerksamkeit zuwanbte. Erst neuerdings sind «olche modernen Schiffe gebaut worben, bie freilich, was Größe, Eleganz ber Ausstattung und Fahrgeschwindigkeit betrifft, an bie neuesten beutschen Schiffe nicht heranreichen. In ber sübatlantischen Fahrt, nach Brasilien, Argentinien, die namentlich für ben Passagierverkehr in Betracht kommt, sollen späterhin zumeist Schnellbampser Verwenbung finben. Die badurch verfügbar werbenben Post- unb Frachtschiffe will man in die Route nach Indien unb Ostasien einstellen. Dort ist auch die Errichtung neuer Linien, mit Staatsunter- stützung, ins Auge gefaßt. Der Unternehmungsgeist ber italienischen Schiffahrtskreise ist um so bemerkenswerter, als bas Land im fernen Osten keine territorialen Stützpunkte besitzt, wie z. B. Teutschlanb in Kiautschou. Der Versuch Italiens, an ber San-Mun-Bai festen Fuß zu fassen, ist bekanntlich seinerzeit unrühmlich fehlgeschlagen. Einigermaßen vernachlässigt wurde bisher ber regelmäßige Schiffsverkehr zwischen Italien und Norbafrika. Es soll nunmehr auch hier, zunächst durch Einstellung brauchbarerer Fahrzeuge, Abhilfe geschaffen werben.
Der Beichseisenöat-ngedaiike.
Von Professor Biermer.
Fortsetzung.
Fürst Hohenlohe kann also unzweifelhaft die Priorität für sich in Anspruch nehmen, bem Reichseisenbahngebanken
eine greifbare, von echt nationalem Geiste durchwehte Form gegeben zu haben, unb auch in mancher anderen Richtung hin dürfte es einer späteren Geschichtsschreibung Vorbehalten sein, die enormen Verdienste auf allen nationalen Geoieten des dritten Reichskanzlers, eines deutschen Staatsmannes in großem Stile, in ein ganz anderes Licht zu rücken, als es unsere raschlebenbe Gegenwart beliebt. Nicht auf motorische Kunststücke unb mit packenden unb farbenreichen Bildern geschmückte Programmreben, sondern auf diplomatische Großthaten kommt es an, wenn man die Verdienste führender politischer Geister richtig würdigen will. Das durch Zeitungslektüre gefütterte große Publikum mißt nach bem Effekte, glaubt an den welterschütternden Erfolg parlamentarischer Kämpfe, denen es mit der Sensationslust unb theatralischen Spannung wie einem Stierkampf zusieht. Für eine solche kritiklose Arena war ein Kanzler wie Hohenlohe, ber mit allen Fasern ber guten bisrnarckianischen Schule angehörte, eine Persönlichkeit von nur nebensächlichem Interesse.
Doch biefe Betrachtungen nur ganz nebenbei. Es steht jebenfalls fest, baß es seit bem Hohenloheschen Eingreifen eine deutsche Eisenbahnfrage gab. Ihre weiteren Schicksale sind in hohem Grabe wechselreich. Zwar würben in bie beut sch e Reichsverfassung bie Bestimmungen der norddeutschen Verfassung übernommen, aber mit ber wesentlichen Einschränkung, baß Bayern ein Reservatrecht zugestanden erhielt. Fürst Bismarck war von Anfang an ber Meinung, baß bie Verfassung nur die Richtung für die Entwickelung des Eisenbahnwesens im Reiche anbeuten solle und daß es die ernste Ausgabe ber Regierung unb ber Gesetzgeber sei, ihre Bestimmungen weiter auszubauen unb lebenskräftig zu machen. Im Reichstag, in dem damals nationale Parteien mit nationalem Schwünge das Wort führten, war man derselben Ansicht. Es kam zu einem Gesetz betreffend die Errichtung , einer eigenen Reichsbehörde, des Reichseisen- bahnamts, im Juni 1873, unb dieser neuen Behörde wurde sofort bie Ausarbeitung eines beutschen Reichseisenbahngesetzes übertragen. Dieses Eingreifen Bismarcks faub aber unerwarteten Wiberstand * Namentlich unter ben Mittelstaaten war wenig Neigung vorhanben, bem Reiche neue Opfer zu bringen. Außerbern befürchtete man, namentlich bort, wo einflußreiche Privatbahnen auch bie politische Vertretung bes Laubes beherrschten, eine Beschränkung ber finanziellen Selbstänbigkeit, eine L-chmälerung ber Einkünfte. Die Aussichten, ein brauchbares Eisenbahngesetz im Reichstag und namentlich im Bunbestag burchzubringen, verschlechterten sich wieder, obgleich gerade um jene Zeit bie kraß hervortretenben Mißstände unb Uiizuträglichkeiten im beutschen Eisenbahnwesen deutlich barauf hinwiesen, daß unter ben damaligen Verhältnissen bei ber Zersplitterung ber Eisenbahnen dem Nebeneinanderbestehen von Privat- und Staatseisenbahnen, bie alle nach verschiebeneu Grnnb- sätzen verwaltet unb betrieben würben, eine grünblich- Besserung nicht durch die Einzelstaaten, sondern nur bie Reichsgewalt zu erzielen sein würbe. Nachbem bas Reichseisenbahngesetz gescheitert war, unterbreitete Bismarck ber öffentlichen Erörterung den noch großartigeren Gebanken bes birekten Erwerbs aller beutschen Eisenbahnen burch bas Reich.
Dieser Plan stieß erst recht auf bie lebhafteste Opposition, unb zwar verbanden sich diesmal zwei sehr verschiedene politische Richtungen, bie Föberalisten oder Partikular ist en einerseits und anbererseits bie orthoboxe Freihanbelspartei als Gegnerin ber Staatsbahnenpolitik überhaupt.
Die einen bekämpften die Reichskompetenz, bie anberen bie Staatsomnipotenz schlechthin; jene sahen in bem bis- marckischen Gebanken ben Ausfluß rücksichtsloser borusso- zentralistischer Bestrebungen, biefe, zum Teil geführt von ben angesehensten Nationalökonomen, bestritten bem Staat, gleichgiltig ob Reich ober Einzelstaat, bi? Fähigkeit, überhaupt Großbetriebe mit Erfolg in bie Hanb zu nehmen.
Ich habe mich ber Mühe unterzogen, wieber einmal eine Anzahl Denkschriften, Broschüren, Kongreß- unb Parla- mentsverhanblungen jener Zeit burchzusmbieren, unb ich bin aufs neue erstaunt, mit welchem Apparat von gebauten- armen Argumenten man bamals die öffentliche Meinung zu leiten wagte. Man weiß wirklich nicht, worüber man sich mehr wundern soll, über die Kurzsichtigkeit auf politischem ober auf ökonomischem Gebiete. In einem Promemoria jener Zeit steht z. B. zu lesen, daß bie Reichsregierung gänzlich außer stände sein werde, das verwickelte Transportgewerbe für 40 Millionen Menschen mit Erfolg zu betreiben oder- auch nur von oben herab einheitlich zu organisieren. Bei einer Zentralleitung des ganzen deutschen Eisenbahnwesens gehe ber Ueberblick über die wirtschaftlichen Interessen verloren, unb jeber Großbetrieb pflege, sobalb er gewisse Grenzen überschritten habe, so niebrige Renten abzuwerfen, baß er mit Rücksicht auf bie überaus teuere, kostspielige unb schwerfällige Verwaltung wieber schleunigst dezentralisiert werden müsse. Nur das einzelstaatliche Eisenbahnnetz, bas mit dem wirtschaftlichen Leben bes Laubes innig verwachsen sei, gewährleiste eine volkswirtschaftliche unb finanzpolitische Verwaltung zugleich. Die Zaubermacht über bas ganze materielle Leben eines Volkes — so heißt es weiter — verführe zur Beamtenhierarchie, Stellenjägerei unb Parteiherrschaft, unb, inbem man ben Eisenbahnen bas Privatkapital entziehe, gerate man an ben schwinbelnben Abgrunb sozialistischer Experimente. Dazu käme, baß bas junge Reich mit einer enormen Schulbeulast beschwert unb bas Grunbrecht bes Volks, bas Bubgetbewilligungsrecht, illusorisch gemacht würde.
Ich glaube, daß biefe Blütenlese, bie sich beliebig vermehren ließe, genügt, um zu beweisen, welche kleinliche Skepsis benjenigen roeitbUdenben Vorschlägen entgegen-


