T fiel Brennereien und Brauereien um 50 Proz-.,
2. bei Steiubruchen, Gräbereien und Mahlmühlen um 100 Proz.,
3- bei Sägemühlen und Fuhrwerksbetrieben (ausschl. Personenfuhrwerk) um 200 Proz.,
4. bei Lohndnurpsdreschereien oder Pflügereien um 300 Proz.
Der zu erhebende Zuschlag beträgt mindestens 1 Mk.
Der Genossenschaftsvorstand ist befugt, in denjenigen Füllen, in welchen der Zuschlag für die Nebenbetriebe eine unverhältnismäßige Belastung herbeifichren würde, eine Ermäßigung derselben, jedoch nur bis zur Hälfte, eintreten zu lassem
e Soweit hiernach Nebenbetriebe zu Zuschlägen heran- zuziehen sind, sind sie binnen 2 Wochen nach Inkrafttreten bes Statuts oder nach ihrer Eröffnung unter Benutzung eines vom Genossenschaftsvorstande zu bestimmenden Formulars anzumelden. Tie zum Zwecke der Berechnung der Zuschläge erforderliche Ermittelung der durchschnittlich von den versicherten Personen geleisteten Arbeitstage erfolgt durch den Genossenschiaftsvorstand. Auf Erfordern des Genossenschaftsvorstandes hat der Betriebsunternehmer die hierfür notwendigen Unterlagen dem Genossenschasts^Bor- Ptand einzureicheiu Der G erlassenschaftsvorstand kann über Mitglieder, welche dieser Verpflichitung zur Anmeldung oder zur Auskunfterteilung nicht nachkommen, eine Geldstrafe bis zu 25 Mk. verhälfen.
§ 24. Betriebe ohne Bodenbewirtschaftung vder mit neben sächlich er Bodenbewirtschas- tuug (Gärtnereien). Nach denselben Grundsätzen sind lanb- und forstwirtschaftliche Betriebe, die mit einer Boden- bewirtschaftung nicht verbunden sind, zu Beiträgen heran - zuziehen wie ein gleichviel Arbeit erfordernder Boden- bewirts ch aftungsbetrieb.
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, in denen bie Bodenbewirtschaftung nur nebensächliche Bedeutung hat, sind außer den für biese nach dem Steuerfuße geschuldeten Beiträgen besondere Beittäge für ben Hauptteil des Betriebs wie für Betriebe ohne Bodenbewirtschaftung zu entrichten.
Bei Gärtnereien können diese Beiträge durch denVor> stand bis zu ein Fünftel des ermittelten Steuerkapitals . ermäßigt werden.
In den Fällen der Absätze 1 und 2 finden die Vorschriften des 8 23 hinsichtlich des Mindestbeittags, der Ver- ipslichtung der Unternehmer zur Anmeldung und Austunft- erteilung und hinsichtlich der Befugnis zur Verhängung von Ordnungsswafen wegen Nichterfüllung dieser Verpflicht tung entsprechende Anwendung.
§25 . Außer Landes gelegene Grundstücke. Die Einschätzung der zu einem diesseitigen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehörigen, außerhalb des Landes gelegenen Grundstücke erfolgt in der Weise, daß unter Be- Mksichttgung des Flächeninhalts und des durchschnittlichen Ertrages der bett. Grundstücke durch den Gerwssenschafts- vorstand das entsprechende Grmrdsteuerkapitäl festgesetzt (Art. 13 Abs. 4 Ausf.-Ges.) und dieses in das Umlag- ibrtaster eingettagen wird.
§26 . Betriebsänderungen. TieGenossenschafts- mitglieder sind verpflichtet, Aenderungen ihrer Betriebe, einschließlich der mitversicherten Nebenbettiebe, welche für die Zugehörigkeit derselben zu der Genossenschaft, oder für die Umlegung der Beittäge von Bedeutung sind, dem Genossenfchastsvorstand binnen 2 Wochen nach Eintritt der Aenderung schriftlich anzuzeigen. Sie können sich hierbei der Vermittelung des Verttauensmannes bedienen. Die Zugehörigkeit zur Genossenschaft bemißt sich nach § 2,dieses Statuts.
Ueber die Zuigehprigkeit entscheidet der Genossenschafts- Vorstand.
Erachtet der Genossenschaftsvorstand infolge der Anzeige des Betriebsunternehmers oder ohne den Empfang einer solchen von Amtswegen die Ueberweisnng des Betriebes an eine andere Genossenschaft für geboten, so teilt er dies unter Aufgabe der Gründe dem Bettiebsunter- nehmer unb dem beteiligten Genossenschaftsvorstand mit. Sowohl der letztere, als auch der Bettiebsunternehmer können innerhalb 2 Wochen gegen die Ueberweisnng bei dem Überweisenden Genossenschaftsvorftand Widerspruch erheben. Wird innerhalb dieser Frist Lein Widerspruch erhoben, so behätt es bei der Ueberweisnng sein Bewenden.
Wird gegen die Ueberweisnng Widerspruch erhoben, cher beansprucht der Vorstand einer dritten Genossenschaft unter dem Widerspruch des Betriebsunternehmers oder des Vorstandes der Genossenschaft, welcher der Bettieb, bisher angehörte, die Ueberweisnng des Letzteren, so hat der Vorstand der Genossenschaft, welcher der Betrieb bisher angehört hat, die Entscheidung des Landesversiche- rungsamtes (Art. 10 Ausf.-Ges.), oder wenn die andere Genossenschaft unter Aufsicht des Reichsoersicherungsamtes steht, die Entscheidung des letzteren zu beantragen.
Wird dem Ue'berweisungsantrag stattgegeben, so tritt
die Aerckermig in der Zugehörigkeit zur Genoffenschaft von dem Tage ab in Wirksam kett, an welchem der Antrag dem beteiligten Genoffenschaftsvorstand zugestellt ist.
§27. Betriebsein st ellung en. Hört ein auf bestimmten Grundstücken seither ausgeübter land- oder forstwirtschaftlicher Bettieb auf, so ist hiervon binnen 2 Wochen dem Genossenschaftsvorstande durch den Unternehmer schriftlich Nachricht zu geben.
Gleichzeitig mit dieser Benachrichtigung hat der bisherige Unternehmer für das laufende Kalenderjahr den doppelten Bettag des letzten Beitrags beim Genofsenschafts- vorstande als Kaution zu hinterlegen.
Ist für den fraglichen Bettieb überhaupt noch kein Beitrag bezahlt worden, so wird der Bettjag der Kaution vom Genosfenschaftsvorstand in Höhe des wahrscheinlichen Beitrags bestimmt.
Wird die Mau Hon nicht rechtzeitig eingezahlt, so ist dieselbe sofort nach § 113 Abs. 1 des Unfallversicherungs- ge setz es für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juni 1900 bcizutreiben.
Von der als Kaution eingezahtten Summe wird der zu berechnende Beittag bestritten, der überschießende Bettag wird zurückbezahlt, ein etwaiger fehlender Bettag eingezogen.
§ 34. Betriebsb eamte und Personen in be- s o n d e r e r f a ch l i ch e r Stellung (Facharbeiter). Als Betriebsbecunte sind diejenigen Personen anzuseben, welche in dem Wirtschafts'betrieb oder in einem Teil desselben als Bevollmächtigte des Betriebsunternehmers thättg sind, oder vorwiegend in einer leitenden oder beauffichttgen- den Stellung wirken (Administtatoren, Inspektoren, Wirtschafter, Forstverwalter, Scbäsereimeister, Molkereimeister).
Als solche Personen, welche im Sinne des § 1 Abs. 6 des Unfallversicherunjgsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juni. 1900 zum Unterschiede von den gewöhnlichen land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitern eine, technische Fertigkeiten erfordernde befondere Stelle einnehmen, sind, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 als Betriebsbeamte zu gelten haben, anzusehen: Oberknechte, Forstwarte, Gärtner, Gärtnereigchilsen, Meier, Schweizer; ferner von gewerblichen Facharbeitern: Müller, Brenner, Brauer, Ziegler, Wagner, Schmiede, Maschinenführer, Heizer, Maurer, Zimmerleute, Küfer.
Personen dieser Art behalten ihre Sonderstellung auch bei der Ausführung vonVerrichtungen gewöhnlicher land- oder forstwirtschaftlicher Arbeiten, wenn sie hierzu nur vorübergehend neben ihrer besonderen Beschäftigung als Facharbeiter in dem versicherten Bettiebe herangezogen werden.
§35 . Beitragszuschläge. Für die versicherungs- fflichtigen Betriebsbeamten und die Facharbeiter sind be- ondere Zuschläge zu den Beiträgen zu entrichten (§ 57 Reichs-Ges.). Der Zuschlag beträgt 1 Proz. desjenigen Betrages, welcher sich als Unterschied zwischen dem thatsäch- lichen Jahresarbettsverdienst jener Personen und dem festgesetzten Jahresarbeitsverdienste land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter (§ 10 des ReichD-Ges.) ergiebt.
Tie Bestimmung des § 23 Abs. 6 findet auch auf die Einschätzung der Bettiebsbeamten und Facharbeiter Anwendung.
Tie Genossenschaftsversammlüng kann mit Genehmigung des Landesversicherungsamtes den Prozentsatz ent- prechend dem Anwachsen der Umlage in fünfjährigen Zwischenräumen anderwett festsetzen.
Hat die Beschäftigung innerhalb des Kalenderjahres nicht mindestens 300 Arbeitstage in Anspruch genommen, o ist der Betrag des angenonrmenen Grundsteuertapitals entsprechend dem Berhälttis der thatsüchlichen Beschäfti- 'gungsdauer zu dieser Zahl zu mindern. Tabei ist der sich ergebende Bettag auf volle Mark nach oben abzurunden.
§ 36. Anmeldung. Bettiebsunternehmer, welche Personen der im § 34 bezeichneten Art beschäftigen, haben dies binnen 4 Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Statuts oder dem Beginne der Beschäftigung dem Genossonschafts- vorstand unter Angabe der Zahl der Beschäftigten, der Art und der jährlichen Tauer der Beschäftigung und der vereinbarten Gehälter und Löhne anzumelden. Tritt in der Zahl der Beschäftigten, der Art der Beschäftigung oder der Höhe der Gehälter unb Löhne eine für die Zuschlags^ berechnung wesentliche Aenderung ein, so ist dies in der- elben Weise anzumelden. Für Bettiebsunternehmer, welche mit der rechtzeitigen Einsendung einer dieser Anmeldungen im Rückstände sind, erfolgt deren Aufstellung durch, den Ge- nofsenschafttoorstand. Auf nicht rechtzeitige oder unrichtige Anmeldungen finden die Strafbestimmungen der §§156, 157 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juni 1900 Anwendung.
§37 . Ausdehnungder Versicherung, H aus- wirtschastliche V er r i ch t un g e n der Betriebsunternehmer. Die durch Landesgesetz aus alle Bettiebsunternehmer ausjgedehnte Versicherung umfaßt auch die mit ihrer Land- oder Forstwirtschaft in Zusammenhang
stehenden hauswirtschaftlichen Verrichtungen, falls dieUnter- nehmer hauptsächliche in ihrer Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind. Die Versicherung erstteckt sich in dem- Rechs äV)an9C aUf biC Exfrauen der Unternehmer (§ 2
§ 40. Schlußbestimmung. Das Statut tritt mit dem 1. Januar 1902 an die Stelle des seitherigen.
Volitische Tagesschau.
Die Zolltarifkommisfioll
hielt am Montag nachmittag eine Sitzung ab, und begann ben 13. Abschnitt, Waren aus Steinen usw. Die Kommission nahm die zurückgestellte Pos. 232, Steine roh .usw zollfrei mit der Hinzufügung: ausgenommen Pflastersteine an, erhöhte sodann den Zollsatz der Pos. 682 von 20 auf 50 Pfg. und fügte nach lebhafter Debatte, in der Graf Po.sadowsky das Weiterbestehen 'der Zollfreiheit für Pflastersteine ,im Landeskulturinteresse befürwortete, eine neue Pos. 682 a: Pflastersteine 40 Pfg. hinzu. Die Kommission nahm sodann unverändert Pos. 683 an. Position 684 wird genehmigt mit der Abänderung, daß Lithographier st einemitZeichnungen usw. nicht. 15, sondern nur 3 Mk. zahlen. Die Kommission nahm die Pos. 687 und 688, Steinmetzarbeiten, unverändert an, Pos. 686 mit der Aenderung, daß für nicht profilierte Steinmetzarbeiten aus Harrern Gestein wie Granit, Porphyr und aus anderem Gestein außer Marmor und Alabaster der Zoll von 75 Pfg. auf 1,25 Mk. erhöht wird. Für Marmor uerd Alabaster bleibt der Zoll 2,50 Mk. Bei Pos. 685, rohe Schieserblöcke und 689, bearbeitete Schiefe rplatten oder Glimmerplatten, wird die Vorlage angenommen, desgleichen bei Pos. 690, Waren aus Lava und 691 bis 694 andere Steinwaren. Zu Pos. 695, Schleifsteine aus Schmirgel, Corund, Feuerstein und Quarz wird auf Antrag Spahn der Zollsatz von 30 auf 24 Mk ermäßigt, und in Pos. 696, künstliche Schleiffteine ohne Verbindung mit anderen Stoffen von 60 auf 50 Pfg nach gleichem Antrag herabgesetzt. Bei Verbindung mit anderen Stossen bleibt der Zollsatz von 6 Mk. bestehen. Schließlich wurde noch Pos. 697, Wärmeschutzmasse aus Kieselguhr unverändert genehmigt.
Jahresbericht der Kroßh. Kandetskammer Kieken für das Jahr 1901.
(Schluß)
In welcher Weise sich die Allgemeinlage speziell tm Handelskammerbezirk Gießen bemerkbar gemacht hat, darüber ist in der Einleitung eine zusammenfassende kurze Uebersicht gegeben, die wir hier zum größeren Teile folgen lassen:
„Wenn unter „Bankgeschäft" gesagt ist „Wie die hiesige Jndu^ttie nur wenig von der allgemeinen Lage berührt wurde, so war es auch das hiesige Bankgeschäft", so wäre dies allem schon ein erfreuliches Moment. In der That konstatiert aber eine ganze Anzahl der uns zugegangenen Berichte, daß der eine oder andere Handels- und Industriezweig des Kammerbezirks wenig oder garnicht von dem allgemeinen Niedergang betroffen worden ist. Andererseits aber haben gerade solche Branchen recht sehr ge- gelitten, die in unserem Bezirke von einer gewissen Wichtigkeit sind.
-Der Getreidehandel wird im Ganzen als vollkommen unrentabel bezeichnet, vor allem was Weizen und Roggen anbetrifft, während der Anbau und Absatz von Gerste und Hafer günstiger war. Ueber schlechten Absatz wird auch im Vieh- und Fi sch handel geklagt.
Ganz außerordentlich günstig lauten dagegen die von den Brauereien eingelaufenen Berichte. Diese stellen übereinstimmend fest, daß die ungünftige Lage der Gesamtindustrie in Deutschland nur minimal den Bierabsatz beeinflußt, ja, daß der Konsum sich gesteigert habe.
Befriedigend ist der Absatz des Kolonialwaren- Großhandels gewesen; allerdings war infolge der Preisschwankungen der Verdienst geringer. Das Kaffee-Engros- Geschäft ging im zweiten Semester lebhaft. Die Aussichten für das laufende Jahr werden jedoch als ungünstig bezeichnet, da die Detaillisten infolge schlechten Geschäftsganges nur das Notwendigste kauften.
Der Koloniatwaarenkleinhandel berichtet zwar im allgemeinen nichts Gutes über das Berichtsjahr, kann jedoch keinen Rückgang des Konsums konstatieren.
Tie mißliche Lage des Petroleumhandels, der mit dem Kolonialwaarenhandel meist verbunden ist und der in Gießen eine hervorragende Bedeutung hat, leitet sich auch im Jahre 1901 her aus den Monopolbestrebungen des Standard Oil Trust.
solute Notwendigkeit bei etwaigem Anschluß an einen Theaterbund. Wir würden uns recht wohl auch mit einer fünfmonatlichen Spielzeit begnügen können, roenn wir da- für des Vorzugs wesentlich besserer Vorstellungen in dieser Zeit teilhaftig werden, die in die Monate November, Te- izember, Januar, Februar und März fallen könnten. Von hier könnte für den April und Mai die Gesellschaft nach Marburg gehen, von dort nach Bad Nauheim für die Hochsaison im Juni und Juli. Der August könnte Ferienmonat sein und die Monate September und Oktober blieben dann noch für Nlarburg, Wetzlar und Friedberg übrig.
Den Hauptvorzug eines Städtebundtheater-Unternehmens leugnet auch Herr Dir. Kruse keineswegs ab. Das ist die Einführung von Jahreskontrakten beim Künstler-Engagement. Diese sind die beste Gewähr für die Schaffung eines guten Ensembles und nur ein gutes Zusammenspiel vermag Bühnen selbst mit mittelmäßigen Kräften auf eine gewiße künstlerische Höhe zu heben. Das Zusammenpassen und Zusmmnenhalten der Kräfte unter einer Leitung hat hie deutsche Bühnenkunst überall da, wo sich ein ständiges, fest gefügtes Ensemble nach kurzen Sommerferien wieder zu- sammensindet, zu der ersten der Welt gemacht.
Ein zwetter großer Vorzug des Städtebundcheaters wäre 6ie Schaffung emes eigentlichen Reportoires, das sich bei einer alle 6 Monate auseinanderlaufenden Theatergesellschaft unmöglich bilden kann, die selbst die Klasscker immer wieder neu einstudieren muß, und zwar z. B. einen Hamlet oder Faust mit einer oder wenn es hoch kommt, zwei flüchtigen Proben! Ein ständiges Reportoire nur bringt abgerundete Vorstellungen, entlastet jeden emzelneu Künstler weseittlich,
und zwingt ihn nicht mehr dazu, wöchentlich zwei bis drei große Rollen zu memorieren. Einen richtigen Theaterbau sehnen wir mit Herrn Direktor Kruse ebenso herzlichst herbei, wie wir mit ihm einen noch zahlreichen anderen Zwecken dienenden Saalbau für verfehlt halten; das Schauspiel- und Konzerthaus, wie es die größte thüringische Residenzstadt, Gera, jetzt erhält, köünte wohl räumlich für uns vorbildlich werden, nur bei Leibe nicht in seiner dutzendwarenhaften Architektonik und Ornamentik, die von einem Künstler, aber nicht von einer Routinierfirma geschaffen werden sollte. Aber ein schönes „eigenes Heim" thuts nicht allein, daß Theatervorstellungen gut besucht zu werden pflegen. Wir haben schon im vorigen Jahre von dem beharrlichen circulue vitiosus gesprochen: der größte Teil des besseren Publikums besucht unser Theater nur selten, weil ihm, der Frankfutts und anderer größerer Städte Bühnen kennt, die Leistungen bei uns nicht genügen; und diese genügen nicht, weil das Publikum nicht zahlreich genug kommt und ein Stück das andere jagt. Diesem Uebelstand abzuhelfen, vermag gerade mit seinem Jahres-Engagement die Institution des Städtebund- thcaters, das Schauspieler, Garderobe, Dekoration und Bibliothek, vor allem aber den attisiischen Leiter gemeinsam hat, einen theaterkundigen Mann mit Fixum und Tantiemenanteil, der die bewähttesten dramatischen Werke der Welt- Iitteratur, Neues und Altes, ohne nutzloses Experimentieren seinem ständigen Ensemble liebevoll und ohne Hast einzustudieren versteht. Die Wiederholungen in den einzelnen Städten führen zu immer abgerundeteren Vorstellungen, diese üben größere Anzrehnngskrast aus, wodurch wiederum die
finanziellen und künsllerischen Kräfte des ganzen Unternehmens gestärkt werden. Allenthalben bildet sich dann auch ein regelmäßig abonnierendes Stammpublikum, das mit dazu beiträgt, die soziale und ökonomische Lage der Künsller zu heben, die statt Zeiten brotloser Einsamkeit nun dauerndes freundliches Wohlwollen aüerorten erfahren.
Wir haben es für angemeffen gehalten, diese zum größeren Teile bereits vor länger denn Jahresfrist an dieser Stelle erörterten Vorteile eines Städtebundtheaters im Anschluß an die obigen Einwendungen des Herrn Dir. Kruse nochmals vorzubringen. Wir könnten ihnen noch manche anderen beifügen, für heute aber mögen diese Ausführungen genügen. Wettere Ausführungen behalten wir uns für später vor.
Wir berufen uns auf Eckermanns Gespräch mit Goethe, wenn wir zum Schluffe zu bedenken geben, daß die Erörterung von Theaterfragen ein Metier erfordert, das man kennen soll, und ein Talent verlangt, das man besitzen muß. „Beides ist selten, und wo es sich nicht vereinigt findet, wird schwerlich etwas Gutes an den Tag kommen." Herrn Direktor Kruse erteilten wir zu dieser Frage gern das Wort. Parlamentarische Körperschaften aber — das haben wir oft genug bet der Beratung von künstlerischen Fragen im Reichstage, am eklatantesten zuletzt bei der unseligen lex Heinze, beobachtet — werden ebenso wie Verwaltungsbehörden nur in den seltensten Fällen ohne sachverständige Mitwirkung zu Entschlüssen gelangen, die die Kunst ivahrhaft zu fördern im Stande sind.


