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Nr. 169
Erstes Blatt.
152. Jahrgang
Dienstag 22. Juli 1002
Erscheint täglich außer Sonntags.
Dem Gießener Anzeiger werden im Wechsel mit dem hessischen Landwitt die Siegener Familien, blätter viermal in der Woche beigelegt.
Rotationsdruck u. Verlag der Brüh l'schen Urrtvers.-Buch- u. Stein« druckerei (Pietsch Erben) Redaktion, Expedition und Druckerei:
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Gießener Anzeiger
** General-Anzeiger v
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen
YezugSprei», monatlich 75Pf.,Viertels, jährlich Mk. 2.20; durch! Avhole- u. Zweigstellen monatlich 65 Pf.; durch diePost Mk.2.— viertel« jährl. ausschl. Bestellg. Annahme von Anzeigen für bte Tagesnummer bis vormittags 10 Uhr. ZeilenpreiS: lokal 12 Pf, auswärts 20 Pfg.
Verantwortlich: für den polit. u. allgem. teil; P. Wittko: für »Stadt und Land' und -Gerichtssaal': Curt Plato; für den Anzeigenteil: HanS Beck.
Kekanntmachung.
Sämtliche Dien st räume der Großh. Provinzial- Direktion Oberhessen, des Großh. Kreisamts Gießen und des Großh. Kreisbauinspektors befinden sich von heute an wieder im Regierungsgebäude, Brandplatz Nr. 9 dahier.
Gießen, den 21. Juli 1902.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Breidert.
Gießen, den 21. Juli 1902.
Das Grsßheyogliche Kreisamt Gießen
au die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.
Die vorstehende Bekanntinachung wollen Sie wiederholt ortsüblich zur Kenntnis Ihrer Gemeindeangehörigen bringen lasten.
_________________Dr. Breidert._________________
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Langsdorf (Kreis Gießen).
Nachdem eine Anzahl beteiligter Grundeigentümer die Einleitung des Verfahrens der Feldbereinigung und die Anlage von Wegen in den Obstbaumstückcn der Gemarkung Langsdorf beantragt haben, und nachdem dieser Antrag von dem Großh. Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, für zulässig erachtet und der Unterzeichnete zum Kommissär zur Leitung der Abstimmung ernannt worden ist, so wird hiermit Tagfahrt zur Abstimmung der beteiligten Grundeigentümer über den erwähnten Antrag auf
Mittwoch den 6. August l. I.,
Vormittags von 9 i/2 bis i0*/2 Uhr, in das Gemeindehaus zu Langsdorf bestimmt.
Diejenigen beteiligten Grundeigentümer, welche in der anberaumten Abstimmungstagfahrt weder persönlich noch durch gehörig Bevollmächtigte abstimmen, werden als für das Verfahren stimmend angesehen.
Die außerhalb des Bereinigungsbezirks wohnenden Ausmärker werden aufgefordert, zur Wahrung ihrer Interessen einen im Bereinigungsbezirk wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, da eine weitere besondere Zuschrift im Laufe des Verfahrens an sie nicht mehr erfolgt.
Friedberg, den 15. Juli 1902.
Der Kommissär zur Leitung der Abstimmung: Spam er, Großh. Kreisamtmann.
Gießen, den 18. Juli 1902.
Betr.: Die Ausführung des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juni 1900.
Das GroMerzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indem wir Sie auf nachstehende Bekanntmachung und Auszug aufmerksam machen, bemerken wir, daß Ihnen demnächst der Vorstand der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- genostenschast ein besonderes Exemplar des neuen Statuts zugehen lasten wird.
Der Vorstand der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- genossenschast hat uns mitgeteilt, daß seitens der Ortspolizeibehörden der Bestimmung des Art. 14 des Ausführungs
gesetzes vom 10. Mai 1902 (Reg.-Blatt Nr. 27), wonach dieselben eine Abschrift der bei ihnen eingehenden Unfallanzeigen und demnächst die Untersuchungsverhandlungen in Urschrift kostenfrei und frankiert ungesäumt an den Genostenschaftsvorstand einzusenden haben, bis jetzt fast durchweg nicht entsprochen wird. Wir bringen deshalb bei Ihnen die genannte Bestimmung zur Nachachtung in Erinnerung und weisen Sie an, die Unfalluntersuchung erst dann vorzunehmen, wenn Sie vom Vorstand der Berufsgenossenschaft darum ersucht werden. I. V.: Dr. Wagner.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Ausführung des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juni 1900.
Indem wir auf den nachstehend abgedruckten Auszug aus dem neuen Statut der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschust aufmerksam machen, weisen wir die Unternehmer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe insbesondere auf die ihnen nach Paragraphen 23—27, 34 und 36 des Statuts obliegende Anmeldepflicht hin mit dem Anfügen, daß die Unterlassung der Anmeldung Ordnungsstrafe zur Folge haben kann.
Ms land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind solche Unternehmungen anzusehen, welche der Unternehmer eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, neben seiner Land- oder Forstwirtschaft, aber in wirtschaftlicher Abhängigkeit von derselben betreibt. Hierzu sind insbesondere solche Betriebe zu rechnen, welche ausschließlich oder vorzugsweise bestimmt sind:
1. zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung von Erzeugnissen der Land- oder Forstwirtschaft des Unternehmers;
2. oder zur Befriedigung von Bedürfnissen seiner Landoder Forstwirtschaft; —
3. oder zur Gewinnung oder Verarbeitung von Bodenbestandteilen seines Grundstücks.
Ms solche Betriebe kommen namentlich folgende in Betracht:
Lohnsuhrwerksbetriebe, Steinbrüche und Gräbereien, Torfgcwinnungsbetriebe, Kalkbrennereien und Kalköfen, Ziegeleien, Oel- und Mahlmühlen, Schneidmühlen und Holzbearbeitungsbetriebe, Betriebe der Nahrungsmittelindustrie, Brauereien, Brennereien und Kellereien; ferner Dampfdreschmaschinenbetriebe (genossenschaftliche oder private), — wenn die Benutzung der Maschine im eigenen landwirtschaftlichen Betriebe den Lohndrusch nach der Zahl der Benutzungsstunden übersteigt — sowie kleine Schlossereien und Schmiedewertstätten, Feldbahnbetriebe pp. die im Anschluß an größere Guts'bewirtschaftungen und für deren Zwecke betrieben werden.
Da seither die Anmeldung der Nebenbetriebe nur in seltenen Fällen erfolgt ist, die Heranziehung derselben zur land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung aber durch die Bestimmungen des neuen Reichsgesetzes und Statuts erheblich an Bedeutung gewonnen hat, erscheint ein strengeres Vorgehen nach dieser Richtung hin für die Zukunft unbedingt geboten. Die Berufsgenossenschaft hat daher über das Vorhandensein versicherungspflichtiger Nebenbetriebe von Amtswegen Erhebungen durch Vermittelung der Großh. Steuer-Kommissariate auf Grund der Hauptsteuerlisten eintreten lassen; indessen können auf diese Weise nur diejenigen Nebenbetriebe ermittelt werden, für welche der Unternehmer ein Gewerbspatent gclöjst hat. In soweit letzteres nicht der Fall ist, kann die Berussgenossen- schaft nur durch die Anmeldung von dem Vorhandensein von Nebenbetrieben Kenntnis erhalten. Die Unternehmer land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetriebe wer
den daher darauf hingewiesen, daß solche Neben betriebe, für welche ein Gewerbspatent nicht gelöst ist, und welche daher nicht von Amtswegen ermittelt und zur Versicherung herangezogen werden können, bis spätestens zunr 1. August l. I. und bei später eröffneten Nebenbetrieoen/ einerlei, ob ein Gewerbspatent gelöst wurde oder nicht, binnen zwei Wochen nach der Eröffnung bei der Berufsgenossenschaft anzumelden sind.
Zum Schluß wird noch bemerkt, daß die Anmeldung der Unfälle in Zukunft lediglich bei der Ortspolizeibehörde zu erfolgen hat, und die Einsendung einer Unfallanzeige an den Vertrauensmann daher nicht mehr notwendig erscheint. Für die Anmeldung, welche bei Meidung von Strafe binnen drei Tagen nach dem Unfall zu erfolgen hat, ist das vorgeschriebene Formular ru ver- wenden, welches bei den Bürgermeistereien erhältlich ist.
Gießen, den 18. Juli 1902.
I. 33.: Dr. Wagner.
§1. Name und Sitz be-r Berufsgenossen« schäft. Die Berufsgenossenschaft der Unternehmer land« und forstwirtschaftlicher Betriebe im Grvßherzvgtum Hessen, einschließlich der auf Rechnung des Staates verwalteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, führt den Namen Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenoffenschaft
für das Grobherzogtum Hessen
und hat ihren Sitz in Darmstadt (Art. 3 des Ausführungsgesetzes).
ß 2. Umfang. Die Genossenschaft umfaßt alle unter § 1 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juli 1900 fallenden Betriebe, deren Sitz im Großherzogtum sich befindet (Art. 1 und 3 Ausf.« Ges.), soweit sie nicht als Nebenbetriebe gewerblicher Betriebe auf Grund des § 28, Abs. 2, Satz 2 und 3 des Ge- werbeunsallversichierungsgesetzes bei einer gewerblichen Berusslgenossenschaft versichert sind.
§ 21. Vertrauensmänner. Den Vertrauens-» männern steht, vorbehaltlich der Bestimmungen in den §§ 126 und 130 des Reichsjgesetzes, die Befugnis zu, behufs Ausübung ihrer amtlichen Pflicht jederzeit die in ihrem Bezirk gelegenen Betriebe zu betreten und über die Vor« kommnisse daselbst- — soweit sie die BerussZenossenschaft angehen — vom Unternehmer Auskunft zu verlangen (§§ 46, 47, 72, 131 Reichsjges.). Die Bestimmungen der §§ 160 und 161 Reichsjges. finden aus sie Anwendung.
§ 23. Nebenbetriebe. Sind mit einem land- oder, forstwirtschaftlichen Betriebe Nebenbetriebe (§ 1, Abs. 2, 3 Reichsges.) verbunden, so sind von den Unternehmern dieser Betriebe zur Deckung der Unfallgefahr Zuschläge zu den Beiträgen zu entrichten (§ 57 Reichsges.).
Ter Zuschlag wird nach einem angenommenen Grundsteuerkapital berechnet, welches sich zu den für die gesamten landwirtschaftlichen Betriebe zu ermittelnden durch^- schnittlichen Grundsteuerkapitalien verhält wie die durch,- schnittliche Zahl der von versicherten Personen geleisteten Arbeitstage des Nebenbetriebs zu derjenigen des Boden- bewirtschchtunjgsbetriebs.
Dieses angenommene Grundsteuerkapital wird — vorbehaltlich entsprechender Erhöhung gemäß Ws. 4 — der Berechnung des Zuschlags bei einem mittleren Jahresarbeitsverdienst von 600 Mk. zu Grunde gelegt. Beträgt der festgesetzte durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst mehr als 600 Mk., so ist das angenommene Grundsteuer kapital für je volle 100 Mk. des Mehrbetrags um ein Sechstel zu erhöhen; beträgt derselbe weniger als 600 ML, so ist letzteres in gleicher Weise zu ermäßigen.
Das hiernach sich ergebende Grundsteuerkäpital ist mit Rücksicht auf die Unfallgefahr zu erhöhen:
Zur Lrage eiaes obrtlje[fifdjtii Ktädlebnublheatkrs.
-tt- Gießen, 22. Juli 1902.
Bereits im Sommer 1900 regte der „Gieß. Anz." die Errichtung eines oberhessischen Städtebundtheaters in einem kurzen, die ganze Frage mit vorsichtigen Fingern gleichsam nur antastenoen Artikel an. In Nr. 111, 4. Bl., und 112, 3. Bl., vom vorigen Jahre erörterten wir dann zum ersten Male in breiterer Ausführlichkeit diesen Gedanken, der alsdann auch in anderen hessischen Orten Eingang fand und unlängst auf dem Städtetage zu Marburg zur Sprache kam. Wir ersuchten alsdann Herrn v. Bo d en - Hause n in Kassel, der in Marburg einen Vortrag über diese Angelegenheit gehalten hatte, an dieser Stelle sich vor der Oeffentlichkert darüber auszusprechen und waren bereits in oer Lage, einen einleitenden Artikel von Herrn ch. B. zu veröfientlichen.
Nun erhalten wir vom Direktor des Gießener Stadttheaters, Herrn Kruse, aus Neuenahr eine Zuschrift. Herr Dir. Kr. bezweifelt, daß Gießen, wenn es sich dem Städte-Theater-Bund anschließt, künstlerische Vorteile erlangen würde, und fährt fort:
„Gießen hat seit Jahren sein eigenes, sechs Monate spielendes Stadttheater; es steht also in dieser Hinsicht heute bereits in der Reihe der Theaterorte wie: Hanau, Göttingen, Görlitz, Liegnitz, Konstanz, Neiße, Stralsund, Zittau, Eisenach, Elbing, Frankfurt a. O. usw. usw., welche alle den gleichen Spielplan haben. Nur eines haben sämtliche Städte vor Gießen leider voraus, das ist für die dramatische Kunst ein eigenes Heim! Wenn nun Gießen sich bereit finden ließe, zu Gunsten der andern zum Städte- Theater-Bund gehörenden Orte, auf eine sechsmonatliche Theatersaison zu verzichten, und sich, sagen wir, mit drei Monaten Spielzeit begnügte, so würde das in den Augen tzsx is tpeXz&r Ehesten sich bereits eines sehr
guten Renommees erfreut, entschieden ein Rückschritt sein. Nun wird man dagegen einwenden, es sei für den Beitritt zum Städte-Theater-Bund einzig und allein der Umstand maßgebend, daß dadurch besser bezahlte und daher qualitativ bessere Darsteller zu gewinnen seien, die abgerundetere, mehr künstlerische Darbietungen gewährleisten. Auch diesem kann ich nicht beipflichten. Ter Bühnenangehörige giebt erfahrungsgemäß demjenigen Engagement den Vorzug, welches ihm das längste Verweilen an ein und demselben Orte verspricht, denn auch er hat Bedürfnis nach einem eigenen, gemütlichen Heim. Der Modus, wie er für das beabsichtigte Städtebundtheater vorgeschlagen wird, drückt das Unternehmen auf das Niveau einer reisenden Gesellschaft herab, die eine bestimmte Anzahl Stücke innerhalb eines Jahres <in einer Reihe von Städten so und so oft abzuspielen hat. Dafür werden sich ernste Künstler, selbst bei vorzüglichen Gagen, auf die Dauer schwerlich finden lassen. Das „Oberschlesische Städtebund-Theater", welches den Interessenten als Muster vorschweben dürfte, hat im vergangenen Winter von seinem Domizil Beuthen aus in den übrigen dem Bunde angehörigen Theatern die Vorstellungen per Wstecher gegeben, so daß das Personal wöchentlich fünfmal auswärts war. Jedenfalls kein Vorteil für die künstlerischen Leistungen des betr. Unternehmens. Meine Ansicht geht dahin: für Marburg, Wetzlar, Friedberg mag der Zusammenschluß zu einem Städte-Theater-Bund erwünscht und zu empfehlen sein, für Gießen ist die Zugehörigkeit zu einem derartigen Bunde jedenfalls nicht von Vorteil. Wenn Gießen in seinem Theater immer mehr tünstlerische Vollkommenheit erreichen will, so verschaffe es ihm ein eigenes, den örtlichen Verhältnissen entsprechendes Herrn — (nicht einen Saalbau, der für das Theater wieder dieselben Mängel zeitigen würde, wie das, augenblicklich für Theaterzwecke benutzte Etablissement), dann werden auch diejenigen, welche des
mangelhaften Lokales wegen bisher höchstens in den Theatervereins-Vorstellungen erschienen, gern ständige Besucher werden; dann werden die Theaterinteressenten der umliegenden Städte (Wetzlar usw.) möglicherweise ihr Bedürfnis an dramatischer Kost in Gießen selbst decken. Deim Direktor wird es ermöglicht sein, fernen Gagenetat zuj erhöhen und entsprechend bessere Kräfte nach Gießen zu' ziehen. Bis jetzt fehlt es in sämtlichen für den Städte- Theater-Bund in Aussicht genommenen Orten an dem nötigen Theaterlokalen, vor allem an den erforderlichen Bühnen, ohne die selbst die beste Darstellung ein Bild ohne Rahmen und wirkungslos bleibt. Einzig und allein' erwünscht wäre für Gießen der Ansch lu ß an Bad-! Nauheim, wodurch den Theaterangehörigen ein Jahres- Engagement und der Stadt Gießen ein Verbleiben guter Kräfte gesichert würde."
So Herr Kruse. Seine hier vorgebrachten Bedenken sind, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Indem man nach unserer Marburger Meldung vorläufig in den Theaterbund sieben Orte zu ziehen beabsichtigt, geht man in der Absicht, Gutes zu thun, entschieden zu weit, und es käme thatsächlich auf die einzelnen Orte eine so kurze, auch ben; Künstlern unsympaüsche Spielzeit, die zum mindesten für uns« Gießener einen schweren Rückschritt bedeuten würde. Wir sind von vorn herein nur für einen Theaterbund der Städte Gießen, Bad Nauheim, Marburg, Wetzlar und Friedberg eingetreten und halten ein Ueberschreiten dieser Fünfzahl für verhängnisvoll, dagegen die von Herrn Kruse ersehnte Zweizahl für zu gering, um wesentliche finanzielle Vorteile für das ganze Unternehmen zu bieten. Es ist ein. anderes, ob fünf, oder ob nur zwei Städte regelmäßige Beiträge für das gemeinsame Theater steuern. Auch die Aufrechterhal- tung der Halb jahrspielzeitin Gieß enscheintuns keine ab-


