Ausgabe 
10.2.1902 Erstes Blatt
 
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bin vereiteltes Attentat.

D. B. Hd. berichtete jüngst über ein angebliches Duell zwischen den zwei Söhnen des montenegrinischen Herrschers. Dies durfte indessen der undeutliche Widerhall eines bisher unbekannt gebliebenen Ereignisses sein, das der Korr. Hung." aus Zara berichtet wird und sich in Wahr­heit folgenderinaßen zugetragen haben soll:

Als jüngst der montenegrinische Thronfolger Danilo oon seiner Auslandsreise heimkehrte und in Cattaro ans Land stieg, bemerkte die Polizei, daß sich ein kleines, unansehn­liches Männchen am Landungsplätze sehr unruhig benahm und unausgesetzt gegen die Stelle drängte, wo Prinz Danilo ans Land stieg. Die Polizei hielt den Verdächtigen an und konstatierte, daß er Sava Jvanovics heiße und einst Ordon­nanzoffizier des Fürsten Nikolaus von Montenegro war. Als solcher mußte er vor etwa zehn Jahren auf Geheiß des Fürsten ein Mädchen heiraten. Jvanovics wurde bald darauf in die Militärschule nach Mailand geschickt, seine Frau blieb jedoch in Cettinje und gebar in Abwesenheit des Gatten einen Knaben. Jvanovics schrieb von Mailand einen vorwurfsvollen Brief an den Fürsten, forderte seine Rückbe­rufung nach Montenegro, und als ihm diese verweigert wurde, sandte er dem Fürstenseine Orden zerbrochen zurück, quittierte deu Dienst und schrieb einen Drohbrief nach Cettinje. Infolge dieses Briefes wurde Jvanovics auf be­sonderes Ansuchen des Fürsten in Triest angehalten und in Untersuchungshaft genommen. Nach 6 Wochen mußte man ihn jedoch wegen Mangels an Beweisen freilassen. Nun ging Jvanovics nach Bosnien, Süd-Ungarn und Serbien, schloß sich überall den montenegrinischen Emigranten an, schrieb eine Reihe von Broschüren über die traurigen Zustände von Montenegro und stand schließlich als Geheimagent im Dienste des Königs Mllan. Jvanovics machte niemals ein Geheinmis daraus, daß er die Absicht hegte, entweder den Fürsten Nikolaus oder einen seiner Söhne aus Rache zu ermorden. Brodlos und in elendem Zustande ging Jvanovics schließlich nach Cattaro, um den Racheakt auszuführeu. Die Ankunft des Fürsten verpaßte er, weil dieser an einer ganz ungewöhnlichen Stelle ans Land ge­stiegen und nächtlicherweile nach Cettinje gereist war. Den Anschlag gegen den Prinzen Danilo vereiteltr recht­zeitig die österreichische Polizei. Sava Jvanovics befindet sich in Haft und ist unter Vorlage seiner Papiere und unter Bekanntgabe seiner Biographie vollkommen geständig. Ein geladener Revolver wurde bei Jvanovics vorgefunden."

Kleinhandel mit Flaschenbier.

Wie vor kurzem im Reichstage zur Sprache gekommen, hat Ende vorigen Jahres im Reichsamt des Innern eine Sachverständigen-Konferenz zur Beratung der Frage einer Regelung des Kleinhandels mit Flaschenbier getagt- Es waren Vertreter des Brauereigewerbes, der Flaschenfabri­kation, des Bierverlags und Flaschenbierhandels, der Gast- und Schankwirtschaft aus allen Teilen des Reichs ein- geladen und erschienen. Den Beratungen lag ein gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes ausgestellter Berordnungsentwurf zu Grunde, demzufolge Flaschen, Krüge, Kannen rc., in denen Bier im Einzelverkehre verkauft oder seilgehalten wird, eine den Sollinhalt bezeichnende Angabe in Bruchteilen des Liters zu tragen hätten. Dabei waren gewisse, beisFlafchen- größe entsprechende Fehlergrenzen und eine längere Ueber- gangszeit bis zum Inkrafttreten der Verordnung vorge­sehen.

Tas Ergebnis der Beratungen ist in der Reichstags­sitzung vom 23. Jan. d. I. durch den Abg. Roesicke-Dessau, einen Teilnehmer an der Konferenz, mitgeteilt worden. Es läßt sich dahin zusammenfassen, daß die Sachverstän­digen sick) nahezu einstimmig gegen eine Verordnung des fraglichen Inhalts ausgesprochen haben. Wenn auch die Bedürfnisfrage im Prinzip von einzelnen Seiten zu­nächst bejaht wurde, so ging doch die überloiegende Ansicht dahin, daß unlautere Quantitätsverkürzungen im Flaschen­bierverkehr, namentlich insoweit derselbe in die Hände der Brauereien selbst übergegangen sei, verhältnismäßig selten vorkämen. Ueberdies werde die Technik nur bei Offenhaltung sehr weiter Fehlergrenzen und unter erheb­licher Steigerung der Produktionskosten, welche auf den Preis des Bieres nicht ohne Rückwirkung bleiben könnte, im Stande sein, bei der Herstellung der Flaschen bestimmte Sollgrößen innezuhalten. Reben diesen Bedenken war für die am Schlüsse der Beratung beinahe einstimmig erfolgte Ablehnung des Entwurfs der Umstand mit entscheidend, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Angaben den Verkäufer treffen müßte, der, soweit er die Flaschen im verschlossenen Zustande geliefert er­halte, überhaupt nicht in der Lage ist, die Nichtigkeit der Sollgehaltsangabe zu prüfen.

Der Entwurf eines Gesetzes, die Entschädigung für an Maul- und Klauenseuche gefallenes Rindvieh betr. ist soeben der Zweiten Kammer zugegangen. Er hat fol­genden Wortlaut:

Artikel 1. Für an Maul- und Klauenseuche gefallenes Rindvieh wird nach Maßgabe der Bestimni- ungen gegenwärtigen Gesetzes Entschädigung gewährt-

Artikel 2. Die Entschädigung beträgt für Tiere im Alter von mehr als sechs Wochen vier Fünftel des ge­meinen Merts und soll den Betrag von 400 Mk- für ein Tier nicht übersteigen. Auf die zu leistende Entschädigung werden zu demjenigen Bruchteil, zu welchem nach den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes der gemeine Mert des Tieres vergütet wird, angerechnet: 1- die aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme, 2. der Wert derjenigen Teile des Tieres, welche nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen verwertet werden. Für Kälber im Alter bis zu sechs Wochen wird als Entschädigung der Betrag von 20 Mark gewährt, an welchem außer vier Fünftel der aus Privatverträgen zahlbaren Versicherungs­summe ein weiterer Abzug nicht stattfindet.

Artikel 3. Keine Entschädigung toirb gewährt: 1. für Tiere, welche dem Reich und den Bundesstaaten angehören; 2. für Tiere, welche außer mit Maul- und Klauenseuche noch mit einer anderen, ihrer Art oder dem Grade nach un­heilbaren und unbedingt tötlichev Krankheit behaftet waren; 3. für Tiere, welche mit der Maul- und Klauen­seuche behaftet in das Landesgebiet eingefüprt worden sind; 4. für in Schlachtviehhöseu und öffentlichen Schlacht­häusern aufgestellte Tiere: ö. für Tiere, deren Verenden an Maul- und Klaucnscuchc erfolgte, bevor 24 Stunden abgelaufen waren, seitdem der Besiber oder dessen 23er--

treter die Anzeige vom Ausbruch der Seuche oder vom Seuchenverdacht bei der Ortspolizeibehörde erstattet hat-

Artikel 4- Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt: 1. wenn der Besitzer des verseuchten Bestandes oder der Vorsteher der Wirtschaft, der dieser Bestand an- gehvrt, oder der Begleiter der auf dem Transport befind­lichen Tiere, oder bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Tiere der Besitzer des Gehöfts, der Stallung, Koppel oder Weide die Anzeige vom Ausbruch der Maul- und Klauenseuche oder vom Verdacht derselben in seinem oder in dem seiner Aufsicht anvertrauten Viehstande bei der Ortspolizeibehörde vorsätzlich cder fahrlässig unterläßt oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntnis ver­zögert; 2. wenn der Besitzer oder sein Vertreter nach er­haltener Kenntnis vom Ausbruch der Seuche oder dem Seuchen verdacht Tiere des betreffenden Bestands ohne be­hördliche Erlaubnis aus ihrem Standort entfernt; 3. wenn dem Besitzer oder seinem Vertreter die Nichtbefolgung oder Uebertretung der zur Abwehr und Unterdrückung der Seuche angeordneten Schutzmaßregeln zur Last fällt; 4. wenn der Besitzer oder sein Vertreter eines der Tiere mit der Seuche behaftet gelaust oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und beim Er­werbe des Tieres Kenntnis von einer Ertränkung desselben hatte, die sich als die Seuche erw.es-

Artikel 5. Tie zu leistende Entschädigung wird durch Schätzung festgcstellt- Dieselbe erfolgt durch eine Kom- nlifsion, welche aus dem Kreisveterinärarzt oder seinem Stellvertreter und zwei Ortsschätzern besteht- In dring­lichen Fällen kann an Stelle des Kreisveterinärarztes ein praktischer Tierarzt zugezogen werden. Für jede Gemeinde lverdcn nach Anhörung der Gemeindevertretung von dem Kreisausschusse zwei Schätzer und zwei Stellvertreter auf die Tauer von drei Jahren ernannt- Die Schätzer und ihre Stellvertreter sind ebenso wie ein in dringlichen Füllen an Stelle des Kreisveterinärarztes zugezogener praktischer Tierarzt zu beeidigen. Wegen des Ausschlusses von der Schätzung gelten die Bestimmungen des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1883, die Ausführung des Reichs- gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Vieh­seuchen betreffend, ausgenommen die Ziffer 5 jenes Artikels.

Artikel 6. Der Anspruch auf Entschädigung ist von dem Besitzer oder seinem Vertreter innerhalb 24 Stunden nach erhaltener Kenntnis von dem Eingehen eines Tieres bei Vermeidung des Verlustes dieses Anspruches bei der Ortspolizeibehörde anzumelden. Dieselbe benachrichtigt auf erfolgten Antrag unverzüglich den Kreisveterinärarzt und beruft die Ortsschätzer. Der Beteiligte ist zur Schätzung von der Ortspolizeibehörde einzuladen. Die Schätzung er­folgt nach dem gemeinen Wert, und zwar ohne Rücksicht auf den Minderwert, den das Tier dadurch erleidet, daß es mit Maul- und Klauenseuche behaftet lvar. Die Fest­stellung des Krankheitszustandes des zur Entschädigung an- gemeldeten Tieres hat vor Festsetzung der Entschädigungs-- summe zu erfolgen. Ergiebt sich dabei, daß das Tier noch mit einer unheilbaren, aber nicht unbedingt tödlichen Krank­heit behaftet war, welche eine' Wertverminderung bedingt, so ist die Schätzung »unter Berücksichtigung dieses Umstandes vorzunehmen oder zu wiederholen. Die Schätzung der dem Besitzer zur Verfügung bleibenden Teile erfolgt nach Fest­stellung des Krankheitszustandes des Tieres. Die Kommission benachrichtigt den Beteiligten von dem Ergebnis der Schätz­ung und übergiebt die Schützungsurkunde mit dem tierärzt­lichen Fundbericht und Gutachten der Ortspolizeibehörde zur Vorlage an das Kreisamt, welches sie, wenn kein Anstand besteht, behufs Anweisung zur Auszahlung der Entschädig­ungssumme dem Ministerium des Innern vorzulegen hat.

Artikel 7. Bei Kälbern bis zum Alter von sechs Wochen ist der Entschädigungsanspruch in gleicher Weise geltend zu machen, wie in Mtikel 6 vorgeschrieben. Eine Feststellung des Krankheitszustandes findet nur dann statt, wenn nicht durch das Zeugnis der Ortspolizeibehörde oder einer von derselben beauftragten sachkundigen Person nach?- gewiesen werden kann, daß in dem betreffenden Rindvieh- bestande die Maul- und Klauenseuche herrscht und eine andere Todesursache, als eine Erkrankung an dieser Seuche nicht anzunehmen ist.

Artikel 8. Gegen die Festsetzung der Entschädigungs­summe steht sowohl den Beteiligten wie dem Krelsamte binnen einer Woche die Berufung an den Kreisausschuß^ gegen dessen Entscheidung die Berufung an den Provinzial­ausschuß zu, welcher endgiltig entscheidet. Die Verwaltungs- gerichtc (Absatz 1) entscheiden sowohl über die Frage, ob eine Entschädigung, wie darüber, in welcher Höhe sie zu leisten sei. Ter Rechtsweg ist ausgeschlossen.^

Artikel 9. Für Bezirke, in denen Sammelwasen- meistereieu oder Sammelabdeckereien bestehen, kann die Wertsestsetzung auch in diesen Anstalten durch Schätzer aus den nächstgelegenen Orten oder durch für die Anstalt be­sonders bestellte Schätzer erfolgen.

Artikel 10. Die Entschädigungen und die in dem Feststellungsverfahren entstehenden Kosten, sowie die Kosten für den Ausschlag und die Erhebung der Beiträge werden vorlagsweise auS der Staatskasse ausgezahlt. Der hierdurch erwachsende Aufwand wird derselben durch Ausschlag aus die Rindviehbesitzer des Großherzogtums nach Maßgabe der Zahl der von denselben gehaltenen Rindvichstücke ersetzt. Für den Besitzstand sind die im Anschluß an die vorher­gegangene allgemeine Viehzählung erfolgten Aufnahmen maßgebend.

Artikel 11. Tiere, weiche dem Reich oder den Einzel­staaten angehören, sowie das in Schlachtviehhösen und öffent­lichen Schlachthäusern aufgestellte Schlachtvieh bleiben bei der Beitragserhcbung außer Betracht. Im übrigen gilt für Tiere, welche sich in fremdem Gewahrsam befinden, als Besitzer des Gehöftes oder der Weide, auf welchen die Tiere untergcbracht sind. Der für die Aufnahme des Viehstandes maßgebende Termin, sowie ocr Betrag der Umlage und des Umlagefußcs wird von Unserem Ministerium des Innern jedesmal für das abgelausene Rechnungsjahr bestimmt. Beim Ausschlag sich ergebende Ueberschüste oder ein Fehl­betrag werden auf das nächste Rechnungsjahr übernommen. Racherhebungen stnocn innerhalb eine» Rechnungsjahres nicht statt. Tic Aufnahme der Rindvichbcstände der bei- tragspslichtigcn Viehbesitzer hat in jeder Gemeinde durch die Bürgermeisterei zu erfolgen. Auf Beschwerden gegen die Ausnahme findet Artikel 48, II, 5 der Kreisordnung An­wendung.

Artikel 12. Tie Einziehung der Beiträge erfolgt durch die staarlichen Kassenstellen nach den für die Erhebung und Beitreibung der Staatssteuern geltenden Vorschriften. Tie Beiträge sind mit dem nächsten auf die ergangene Zah­lungsau ijvrdcrung ;älligen Staatsstcuerziel zu entrichten.

Artikel 13. In allen Fällen, in denen der Antrag auf Entschädigung seitens des Besitzers oder seines Ver­treters gestellt wurde, obwohl diesen bekannt fein mußte, daß die Entschädigungslcistung nach diesem Gesetze nicht bcgrünbet war, hat bet Besitzer die durch bas FeststeÜungS-

verfahren erwachsenen Kosten zu tragen. Die Entscheidung- hierüber wird von dem Kreisamt vorläufig getroffen, der Beteiligte kann jedoch innerhalb zwei Wochen eine mündliche Verhandlung vor dem Kreisausschuß herbei- sühren, welcher endgültig entscheidet-

Artikel 14. Auf die seit dem 1. Oktober 1901 an Maul- und Klauenseuche gefallenen Rindviehstücke findet dieses Gesetz mit der Maßgabe Anwendung, daß die Zeit bis zum 1- April 1902 als ein Rechnungsjahr betrachtet wird- Insoweit eine nachträgliche, den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprecyende Feststellung der Ent,chädigungs- beträge, sowie der sonstigen Erfordernisse für die Ent­schädigungsleistung nicht mehr'möglich ist, entscheiden die Verwaltungsgerichte unter finngemäßer Anwendung der Vorschristen des Artikel 8-

Artikel 15. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. Mit Ausführung desselben werden Unsere.Ministerien des Innern und der Finanzen beauftragt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels- i. ui". -K

Preußisches Llbgeorduereuhaus.

In der Samstagsitzung entspann sich bei der Erledigung, des Etats des Staatsministeriums eine lebhafte Buren­debatte. Es handelt sich um die bisher ausgebliebene Antwort der englischen Regierung aus das Ersuchen des Ausschusses des Lurcnhülfsbundes, für die gesammelten Liebesgaben zu den Konzentrationslagern sicheres Geleit zu gewähren. Der freikons. Abg. Lückhoff hatte dem Reichskanzler seine Absicht, die Sache zur Sprache zu bringen, mitgeteilt. Gleichwohl war kein Minister erschienen. Darüber kam es zu lebhaften Erklärungen aller Parteien, die zugleich einmütig für die freieste Bethätigung der Men­schenliebe eintraten und es als Pflicht einer zivilisierten Ration erachteten, daß England keinerlei Schwierigkeiten mache. Der Ausschuß des Burenhülfsbundes hatte dem Reichskanzler schon vor fünf Wochen eine Eingabe über­wiesen, und die Abg. Dr. Lückhoff und Dr. Rewoldt er­klärten, daß man doch wenigstens eine Antwort Englands erwarten könne. Daß die deutsche Regierung der englischen das Gesuch nicht übermittelt habe, daran sei doch nicht zu denken, Engländ müsse sich nun äußern; eine Antwort wenigstens wolle man haben, sei sie bejahend oder ver­neinend, man werde dann die Konsequenzen ziehen. Im Namen der Parteien äußerten sich übereinstimmend für die Nationalliberalen der Abg. v. Eynern, für das Zen­trum Dr. P o r s ch, für die beiden freis. Parteien Dr. Crüg er und Go t he in, ferner der Lons .Graf Lim- burg-Stirum. Einen kleinen Zwischenfall verursachte das Eingreifen eines vortragenden Rates im Staatsmini­sterium v. Rheinbaben. Er bemerkte, zu einer Erklärung nicht ermächtigt zu sein, deutete aber persönlich an, daß die Sache vor den Reichstag gehöre. Von verschiedenen Seiten erhielt er gereizte Antworten, daß das Sache des Präsi­denten und des Hauses selbst sei, ob eine Angelegenheit besprochen werden könne oder nicht. Dr. Arendt nannte das Auftreten des Kommissars ungeschickt, worauf dieser entgegnete, er nehme sich solche Kritik auch Arendt gegen­über nicht heraus, und bitte, derartiges auch einem Ver­treter der Regierung gegenüber zu unterlassen. Die schließ­liche Feststellung eines Redners, daß in dieser Sache das ganze Haus einig sei, wurde mit stürmischem Beifall bestätigt.

Bei der dann folgenden Beratung des Bergetats erklärte Handelsminister Möller, dem Hause werde voraussichtlich in allernächster Zeit eine Vorlage zugehen, in der für den Ankauf von Kohlenfeldern in Westfalen etwa 58 Millionen Mark gefordert werden. Mg. Dr. Arendt kommt auf die Silbersrage und wirft dem englischen Ministerium Wortbruch vor. Präsident v. Kröcher rügt diese Aeußerung.

Aus Stad! uud Sand.

Nachrichten von allgemeinem Interesse sind uns stets willkommen und werden angemessen honoriert.

Gießen, den 10. Februar 1902.

** Ein neues Bahnprojekt. Der Abg. Joutz von Butzbach (Hess. Volksp.) tritt neuerdings für ein Bahnprojekt ein, das der näheren Erörterung wohl wert ist. Er verlangt nichts mehr und nichts weniger als eine möglichst direkte Ver­bindung des Rheins mit der Fulda. Die Linie ist geplant vom Rhein über Langenschwalbach, Idstein, Usingen, Butzbach, L i ch, G r ü n b e r g, Alsfeld nach Hersfeld. Von der Strecke ist der Bau von Butzbach nach Lich durch einen Unternehmer und die beteiligten Gemeinden bereits, wie er meint, so gut wie gesichert, wegen der vom Rhein bis Butzbach sollen demnächst Verhandlungen der Ver­treter der interessierten Gemeinden stattfinden. Führen diese, was bet dem Reichtum jener Gegend Herr Abg. I. nicht bezweifelt, zu einem günstigen Ergebnis, dann dürfte auch die preußische Regierung ihren Widerspruch gegen die Bahn Alsfeld Hersfeld aufgeben. So meint Herr Abg. Joutz, der indessen Herrn v. Thielen recht schlecht zu kennen scheint. Es ist ja zweifellos ein sehr schöner Plan, den Herr Joutz hier ent­wickelt, aber seine Ausführung scheint uns doch noch in sehr weitem Felde zu liegen. Die Terrainschwierigkeiten im Taunus sind bekanntlich nichts weniger als unbedeutend und die Finanzen zurzeit allenthalben so faul, daß nur ein vollendeter Optimist in der jetzigen Zeit diesen Gedanken an die Oeffentlichkeit bringen konnte. Trotzdem wünschen wir den Plänen des Herrn Joutz möglichsten Erfolg.

** Der Lotterievertrag mit Oldenburg. Bekanntlich hat die großh. Regierung einen Vertrag abge­schlossen mit dem Grvßhcrzogtum Oldenburg über die Aus­dehnung der Geschäftsthättgtcit unserer Lotterieverwaltung aus jenen Staat. Die Regierung hat ihn zunächst an die erste Kammer verwiesen, die ihn ohne weitere Bemerkungen annahm. Der Vertrag ist von der Regierung abgeschlossen worden in der Absicht, einerseits die Reinerträge aus der Lotterie für unsere Staatskasse zu steigern, andererseits: zu vermeiden, daß von einem der deutschen Mitielstaalen noch eine besondere Lotterie eingerichtet und dadurch eine weitere Konkurrenz für unsere Lanbeslotterie geschaffen wird. Das finanzielle Ergebnis ist nach dem Hauptvoranschlag pro 1902/03 um 260 230 Mr. höher angesetzten Ueberschuß gegen das Jayr 1901/02 aus der Lotterie zum Ausdruck gebracht. Ferner wird man nach Abschluß des Vertrages in der Lage sein, den etwas ungünstigen Gewinnplan, nach dem zur Zeit auf drei Lose nur ein Gewinn entfällt, trotz Beibehaltung der hohen Gewinne dahin ändern können, daß künftig auf je fünf Lose zwei Gewinne fallen. Um die Möglichkeit zu haben, die finanziellen Wirkungen des Ver-i trage?, bevor eine Bindung für längere Jahre eintritt, zu erproben, ist bestimmt, daß Hessen nach Maßgabe der