Ausgabe 
4.3.1902 Zweites Blatt
 
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DaS ist also eine neue recht beträchtliche Schla'ppe der Engländer, von der wir wohl noch mehr, besonders genauere Angaben über die britischen Verluste erfahren werden.

<£itt Frauenarzt vor Gericht.

Berlin, 3. März. Vor dem La ndgericht I begann heute die Verhandlung gegen den fahrlässiger Kör- ?erverletzung angeklagten Professor der Ghnä- ologie Dührssen, wozu eine aroße Zahl hiesiger und auswärtiger Sachverständiger aelaoen war. Die Anklage findet die fahrlässige Körperverletzung darin, daß Dührssen ohne Not eine Operation vorgenommen habe, in deren Verlauf ein die Patientin schädigender Eingriff nötig geworden sei. Der Gatte erstattete Strafanzeige. Der Gerichtshof sprach Prof. Dührssen frei. Der Staatsanwalt hatte 300 Mark Geldstrafe beantragt. Auf Vernehmung der Sachverständigen wurde verzichtet.

Prof. Dührssen ist der Erfinder bezw. Begründer einer besonderen Operationsmethode. Er war zunächst aktiver Militärarzt, dann Assistent bei Geh. Rat Dorn in Königsberg, Assistent an der Charitß und zuletzt Assistent bei Professor Dr. Gusserow. Seit 1892 steht er selbständig einer Prioat- klinik vor, die 20 Betten umfaßt. Er operiert etwa 300 bis 400 Fälle im Jahre.

Die Frau Regierungsbausekretär R. litt an Sterilität; sie wurde auf Empfehlung ihres Arztes Dr. Pautz in der Klinik des Prof. Dr. Dührssen aufgenommen. Sie wurde in der Klinik den erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen unterworfen, der Assistenzarzt des Angeklagten, Dr. Obuch, nahm die Krankengeschichte auf. Der Angeklagte selbst sprach die Patientin vor der Operation, die nur auf Beseitigung der Sterilität gerichtet war, nicht. Der Angekkagte erklärte hier­zu, daß die Patientin spät abends erst in der Klinik auf- genommen worden sei und betont, daß er dieser Patientin eine größere Fürsorge als gewöhnlich habe angedeihen lassen, da ec ihr zu Liebe sogar eine vorgesehene Operation einer Privatpatientin zurückgestellt habe. Die Untersuchung der Frau in der Narkose habe in Gegenwart der Wärter und Wärterinnen, des Assistenten und einiger gerade anwesenden auswärtigen Aerzte stattgefunden. Er habe nicht den ge­ringsten Zweifel darüber gehabt, daß die Patientin damit einverstanden war, daß ihre Sterilität eventl. durch einen operativen Eindruck gehoben werden sollte. Er habe geglaubt, daß trotz des Alters der Frau von 42 Jahren (in Wahrheit hat sich später herausgestellt, daß sie fast 45 Jahre war) die gewünschte Operation nicht aussichtslos war. Ec habe eine Annähung des Uterus für zweckmäßig gehalten und darüber mit den Assistenten gesprochen. Es habe sich bei der Unter­suchung gezeigt, daß die Frau schwer unterleibsleidend gewesen und eine Verwachsung des Uterus mit dem Mastdarnr vorlag. Es gebe gewiß manchen Gynäkologen, der bei dem Alter der Patientin und bei den Beschwerden, die sie nach der Kranken­geschichte hatte, ohne weiteres zu einer Exstirpation des Uterus geschritten wäre. Er selbst vertrete eine konservative Richtung, habe vorläufig an eine Exstirpation gar nicht gedacht, und sei zu der von ihm beabsichtigten Operation geschritten. Diese wurde durch außergewöhnlich starke Blutungen kompliziert, so daß er acht Näthe anlegen mußte. Die Blutung hörte aber nicht auf. Hätte er die Absicht einer Exstirpation ge­habt, so hätte er diese schon in ihrem Stadium vorgenommen. Er sei aber nicht so vorgegangen, sondern habe die konser­vierende Operation verfolgt und die beiden Schlagadern unter­bunden. Bei genauerer Untersuchung habe er eine bedenkliche Geschwulst entdeckt, es ergab sich eine direkte Lebensgefahr für die Patientin und die Notwendigkeit, die Exstirpation rasch vorzunehmen. Die Patientin sei nach 14 Tagen völlig gesund entlassen worden, eine Darmfistel, die sich später bei chr zeigte, habe sie damals nicht gehabt. Nach der Operation sei ihr mitgeteilt worden, daß die Exstirpation stattgefunden habe, und es wurde ihr gesagt, daß sie ihren Mann davon unterrichten solle. Prof. Dührssen habe erwartet, daß der Ehemann darüber mit ihm sprechen würde. Er habe diesen aber nie zu Gesicht brkommen. Als die Frau nach sechs Wochen zur Nachuntersuchung zu ihm gekommen, habe sie sich nicht beklagt, allerdings auch nicht bedankt. Bei poliklinischen Patienten 3. Klasse könne man auf besonderen Dank gewöhn­lich nicht rechnen; allerdings sei er im allgemeinen entrüstet darüber gewesen, daß diese Frau, die dem Leben mit knapper Not erhalten worden, so wenig dankbar war.

Der Vorsitzende hält dem Angeklagten vor, daß ihm gerade zum Vorwurf gemacht werde, daß er ohne Not die Operation vorgenommen, die eine sehr unangenehme Darm­fistel zur Folge gehabt habe, die erst im Juni v. I. geheilt worden sei. Dieser Vorwurf werde ihm vom Medizinal­kollegium, bezw. in dem Ober-Gutachten der wissenschaftlichen Deputation, die zum Teil auf anderem Standpunkte stehe, gemacht. Danach werde in der Art und Weise der Operation ein Kunstfehler nicht erblickt, auch werde anerkannt, daß die gänzliche Entfernung des Uterus, nachdem es einmal so weit gekommen war, notwendig gewesen, um die lebensgefährliche Blutung zu stillen. Zum Vorwurfe werde ihm gemacht, daß er diese Operation, die in ihrem Verlauf eine so gefährliche Wendung genommen, vorgenommen hat in einer Zeit, in der sie nicht geboten war und nicht gerechtfertigt gewesen, da die Patientin beschwerdenfrei war und solche Personen häufig be­schwerdenfrei bleiben, und weil bei dem Alter der Patientin die Aussicht auf Behebung der Sterilität in minimaler Weise bestand.

Der Angeklagte bestreitet dies nach seinen Er­fahrungen. Er habe die von ihm beabsichtigte Operation zwar für schwierig, aber nicht für gefährlich gehalten; er habe damals schon in 70 Fällen, die genau so lagen wie bei Frau N., operiert, ohne dabei einen einzigen Todesfall zu haben. Er habe die meisten dieser Fälle kontroliert und Komplikationen nie beobachtet. Dazu kommen Hunderte von Fällen, in denen er die Operation als Nebenoperation gemacht habe. Bei den Resultaten, die er erzielt habe, habe er nicht auf den Ge­danken kommen können, daß eine Lebensgefahr bestand oder die Gesundheit derPattentin geschädigt werden könnte. Wenn die Wissenschaftliche Deputation ihm vorwerfe, daß er unter keinen Umständen zur Operation hätte schreiten dürfen, ohne in eigener Person von der Patientin selbst die Kranken­geschichte^ entgegenzunehmen, so halte er einen Operateur, der eine große Praxis hat und auf einen bewährten Assistenten vertrauen kann, nicht hierzu absolut verpflichtet, denn unter Umständen würde ihm andernfalls die Spannkraft, die die«

Operation erfordere, verloren gehen. Die meisten Operateure lassen die Krankengeschichte von ihren Assistenten aufnehmen.

Dem Angeklagten wird weiter zum Vorwurf gemacht, daß er nach erfolgter Untersuchung und vor Beginn der Operation die Frau nicht darüber belehrt und sie nicht noch einmal aus der Narkose habe erwachen lassen, um sie darauf aufmerksam zu machen, welche Gefahren und Komplikationen etwa entstehen könnten. Der Angeklagte kann diese beiden Gutachten des Medizinalkollegiums und der Wissenschaftlichen Deputation nicht als zutreffend erachten, denn er habe die von ihm beabsichtigte Operation nicht für gefährlich und auch nicht für aussichtslos gehalten. Wenn bei einer solchen ge­ringeren Operation plötzlich Lebensgefahr auftrete, halte er sich für berechtigt, weiter zu operieren, selbst auf die Gefahr hin, daß die Patientin später darüber ungehalten sei. Der Angeklagte bekämpft vom wissenschaftlichen Standpunkt aus den Vorwurf, daß er ohne Verständigung mit der Kranken die Operation vorgenommen und die Bildung der Darmfistel durch die Operation verursacht habe.

Frau Regierungsbausekretär N. als Zeugin gibt zu, daß sie vorher schon einmal acht Tage in der Klinik des Prof. Dr. Landau gelegen habe und auch bei einem Arzte in Posen in Behandlung gewesen sei; auch gesteht sie zu, ihr Alter auf 42 anstatt 45 Jahre angegeben zu haben.Sie meinte, sie habe sich dem Arzte gegenüberge­niert", außerdem fei der Arzt ja doch keine Behörde". Ihre ganze Absicht sei gewesen, von der Kinderlosigkeit befreit zu werden. Hätte sie gewußt, daß die Operation gar keine Kleinigkeit" und sogar lebensgefährlich sei, so würde sie sich entschieden nicht zur Operation verstanden haben. Sie halte den Angeklagten nicht für berechtigt, einen so großen opera­tiven Eingriff ohne ihre Genehmigung vorzunehmen und sei sehr erstaunt gewesen, als sie beim Erwachen aus der Nar­kose erfahren, was mit ihr geschehen sei.

Der Ehemann bestätigt, daß er seine Frau lediglich zu dem Zwecke zu Dr. Pautz geschickt habe, um Familie zu be­kommen. Als er erfahren, welche Operation jöer Angeklagte an seiner Frau vorgenommen, sei er sehr empört gewesen und habe sowohl den Professor Dr. Dührssen, als auch den Dr. Pautz angezeigt, weil er keinen Arzt für berechtigt halte, ohne sein Wissen und Willen über den Körper seiner Ehe­frau in Mr geschehenen Weise zu verfügen. Auch Dr. Pautz habe sein Vertrauen mißbraucht, und er selbst seider Lackierte" gewesen. Der Vorsitzende untersagt dem sehr aufgeregten Zeugen derartige Ausdrücke und verweist ihn darauf, daß er hier nicht in einer Bierstube, sondern im Ge­richtssaale sitze. Der Zeuge schildert weiter, daß seine Frau seit der Operation fortgesetzt kränkele und mehrfach Aerzte aufsuchen müsse. Er habe sich inzwischen überzeugt, daß die ganze Sacheverpufft" sei, weil es sich nur um eine Pa­tientin dritter Klaffe gehandelt habe.Hätte er nur einige Hundert Mark zu bezahlen vermocht, dann wäre die Sache ganz anders ausgegangen." Der Vorsitzende untersagt ihm nochmals solche unpassenden und völlig willkürlichen Be­hauptungen, andernfalls würde er sich selbst der Gefahr einer Anklage aussetzen. Nichtig sei es, wie der Zeuge dem Prä­sidenten bestätigt, daß er erst 4 Monate nach der Operation die Strafanzeige gemacht habe, nachdem er von dritter Seite über feine Rechte informiert worden sei, und richtig sei es auch, daß er einen Brief an den Angeklagten gerichtet und sich darin seine zivilrechtlichen Ansprüche Vorbe­halten habe.

Es ist ein seltener Fall, daß ein Arzt in die Lage kommt, sich vor dem Strafrichter wegenKörperverletzung" zu verantworten, weil er eine nicht ungefährliche Operation ohne zwingende Veranlassung und ohne ausdrückliche Zu­stimmung an einem Patienten vorgenommen hat. Dieser Prozeß muß daher das größte Interesse der wissenschaftlichen Kreise beanspruchen. Man wird dem Prof. D. Recht geben, wenn er sagte, er halte sich für berechtigt, eine einmal begonnene, wider Erwarten eine gefährliche Wendung nehmende Operation fortzusetzen, auch für den Fall, daß der Patient später darüber ungehalten fei. Mit einer Aufweckung aus der Narkose, um den Patienten, dessen Ueberlegungsfähigkeit durch die Betäubung naturgemäß sehr beeinträchtigt ist, über die entstandene Komplikation zu belehren, möchte unseres Er­achtens wohl wenigen Patienten ein Dienst geleistet werden. Der zu Operirende will, einmal zur Operation vorbereitet, in der Regel überhaupt nicht wissen, was mit ihm begonnen wird, weil die Kenntnis seine Angst steigert. Und wie soll sich der Arzt verhalten, verweigert der aus der Narkose Auf­geweckte die Zustimmung zu dem Eingriff, der unter Um­ständen das Leben retten kann? Vor allem: der Zeitverlust, der durch solches vorheriges Befragen entftebt. Minuten können im Augenblicke der Gefahr eine verhängnisvolle Nolle spielen. Nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet wird der Operateur zum unverzüglichen Handeln sein.

Nach einer anderen Richtung aber enthält dieser Prozeß eine Mahnung. Die hoch entwickelte Technik der Chirurgie bringt es mit sich, einerseits, daß in vielen Fällen zu Ope­rationen geschritten wird, wo man früher ohne Eingriff sich behalf, andererseits, daß auf chirurgischem Gebiete fast keine Aufgabe alsunmöglich" betrachtet wird. Die erworbene Geschicklichkeit, das Gelingen gewisser Operationen Dutzende, ja hunderter von Malen, verleitet nur zu leicht dazu, daß der Arzt, speziell der Chirurg, eine von ihm oft vorgenommene Operation alsharmlos" ansieht, die es aber nach der all­gemeinen wissenschaftlichen Auffassung nicht ist. In dieser Hinsicht also ist eine kritischere Abwägung seitens des Arztes angezeigt, wenn vor der Vornahme einer Operation deren mögliche Konsequenzen mit dem Patienten ober dessen An­gehörigen besprochen werden. Der Arzt muß völlige Klarheit darüber geben, ob die Operation unter Umständen das Leben gefährden kann. Ferner muß er in Betracht ziehen, ob das mögliche Resultat der Operation die etwaige Gefahr auf­wiegt. Frau N. erklärt, sie würde sich entschieden nicht zur Operation verstanden haben, wenn sie gewußt hätte, daß diese Operation lebensgefährlich sei. Es mahnt also dieser Fall den Arzt zu besonderer Vorsicht dem Patienten gegen­über, trotz des gewiß durchaus gerechtfertigten Freispruches des Angeklagten.

Aus Stadt und Sand.

Gießen, 4. März 1902.

* Auszeichnung. S. K. H. der Großherzog hat dem Hofrat Ludwig Barnay, dem großen Bühnenkünstler und

Begründer des Berliner Theaters, aus Anlaß seines 60. Ge- burtstages die Krone zum Ritterkreuz 1. Klasse des Ordens Philipps des Großmütigen vergehen.

* Aus dem Budgetbcricht des Finanzausschusses der Zweiten Kammer Es war im vergangenen Jahre der Erwartung Ausdruck gegeben worden, daß die Großh» Regierung in Rück­sicht auf die Wichtigkeit des Studiums der Geographie die außerordentliche Professur für Geographie an der Landes Universität in eine ordentliche umwandeln würde. Diese Umwandlung ist in dem neuen Budget nicht vollzogen. Die Regierung hat dies damit begründet, daß sie es aus Sparsamkeitsrücksichten unterlassen habe. Der Finanzausschuß glaubt, wenn er auch für dieses Jahr mit der Ersparung an Mehrausgaben, die durch die Um­wandlung eintreten würde, einverstanden sein kann, doch ein Ersuchen an die Regierung vorschlagen zu sollen, dem früher schon geäußerten Wunsche zu entsprechen; er hat deshalb be­antragt, daß die Zweite Kammer an die Regierung das Er­suchen richte, im kommenden Hauptvorauschlag die Umwandlung der außerordentlichen Professur für Geo­graphie in eine ordentliche vorzusehen.

* * Tagesordnung für die Sitzung der Stadtver^ vrdneten-Versammlung Donnerstag den 6. März 1902. Nachmittags 3x/2 Uhr. 1. Mitteilungen (Ausdehnung des Krankenversichcrungszwangs auf Hausgewerbetreibende und -Lehrlinge). 2. Baugesuch der Firma I. Dern u. Co. für die Frankfurterstraße, hier: Dispens. 3. Gesuch des Gg. Bichler um Erlaubnis zur Erbauung eines Stallgebäudes An der Hardt, hier: Dispens. 4. Baugesuch der Firma Birkenstock u. Schneider für den Brandplatz, hier: DispenS, 5. Dsgl. des Karl Seipel dahier für die Grünbergerstraße, hier: Dispens. 6. Dsgl. des Prof. Dr. Franz v. Wagner für die Moltkestraße, hier: Dispens. 7. den Ausbau der StraßeWetzlarer Weg", hier: Pflasterung des Uebergangs von der Brücke über die Oberh. Bahn. 8. Errichtung von Aborten und Pissoirs bei dem städt. Schulhaus in der Neu­stadt. 9. Den Voranschlag der Stadt Gießen, Iper: An­schaffung von Bänken für das Realgymnasium. 10. Die Kokesbrechanlage im städtischen Gaswerk, hier: das durch die­selbe verursachte Geräusch. 11. Verbreiterung der Rodheimer- straße, hier: Vergebung von Arbetten. 12. Vergebung des Straßenunterhaltungsmaterials pro 1902/3. 13. Benutzung städtischen Geländes in der Roonstraße durch W. Rinn, Heuchelheim. 14. Fluchtlinienplan für die Marburgerstraße. 15. Erlaß einer Viehmarktordnung. 16. Den Voranschlag des Gas- und Wasserwerks für 1902/03. 17. Den Vor­anschlag des Elektrizitätswerks für 1902/03. 18. Den Vor­anschlag des Gr. Polizeiamts für 1902/03. 19. Die Not­standsarbeiten. 20. Gesuch des W. Lippold um Erlaubnis zum Wirtschaftsbetrieb im Hause Licherstraße 59. 21. Dsgl. des Fritz Teigler für das Haus An den Bahnhöfen 20. 22. Dsgl. des Joh. Gg. Seipp für das Haus Bahnhof­straße 66.

* * Ein Gedenktag. Gestern waren 100 Jahre verflossen, seitdem Dr. Wilhelm Curtman, einer der hervor­ragendsten Schulmänner Hessens geboren wurde. Curtman hat sein ganzes Leben feinem engeren Vaterlande im Dienste der Schule gewidmet. Er begann seine Thätigkeit auf dem Gebiete des höheren Schulwesens, und setzte diese Jahre lang fort, um zuletzt feine Erfahrungen, fern reiches Wissen und Können in den Dienst der allgemeinen Volksbildung durch die Vollsschule zu stellend Zugleich war er einer der geist­vollsten und fruchtbarsten pädagogischen Schriftsteller. Einem längeren Artikel, den H. Schmeel imD. Tägl. Anz." ver­öffentlicht, entnehmen wir folgende Einzelheiten. Als Sohn des Rektors der städtischen Schule in Alsfeld am 3. März 1802 geboren, besuchte Wilhelm Curtman das Gymnasium und die Universität zu Gießen, um sich der Theologie zu widmen. 1822 trat er als Hofmeister in die Dienste des Frhrn. v. Leykam in Darmstadt, wurde dann Leiter der vom Grafen Erbach zu Michelstadt gegründeten Privatschule, legte im Jahre 1826 die Gymnasiallehrerprüfung ab und siedelte zugleich nach Gießen als Lehrer am Gymnasium über. Im Jahre 1830 sandte ihn die oberste Schulbehörde als Direktor an die sogenannte Sekundarschule nach Worms mit dem Auf­trag, diese Schule in ein modernes Gymnasium umzuwandeln. Curtmans Umsicht und Thatkrast gelang es, in kürzester Frist, die arg in Verfall geratene Schule zu heben. Schon im Jahre 1833 wurde der erfolgreiche Schulorganisator nach Offenbach berufen, um eine Realschule einzurichten und als Leiter der städtischen Volksschulen diese zugleich zeitgemäß umzugestalten. Es begann hier für ihn die arbeitreichste Zeit seines Lebens, doch war ihm auch hier wieder der Erfolg in reichstem Maße beschieden. Als es sich nun Ende der vier­ziger Jahre darum handelte, für den ersten verdienstvollen Direktor des Fried berg er Lehrerseminars einen Nach­folger zu bestellen, da glaubte die Staatsregierung keinen Würdigeren finden zu können, als Curtman. So verließ er denn im Frühjahr 1841 Offenbach, um in Friedberg von da an bis zu seiner im Jahre 1864 erfolgten Ruhestands- versetzuug seine Kräfte der Lehrerbildung, und damit der Volksschule zu widmen. Seinen Lebensabend verbrachte er in Gießen, wo er am 6. Februar 1871 starb.

* * Warnung cor dem Nechtsstudium. Eine Zuschrift an dieDarmst. Ztg." von informierter Seite weist auf den seit Jahren in Hessen bestehenden außerordentlichen Zudrang zum Studium der Rechtswissenschaft als in keinem richtigen Ver­hältnis zu der Zahl der vorhandenen Stellen stehend hin und schließt mit einer ernstlichen Warnung vor dem Studium der Rechtswissenschaft. Es heißt in dieser offiziösen Aus­lassung:

Der in dem Großherzogtum seit Jahren hervortretende außerordenlliche Andrang zum Studium der Rechtswissenschaft zeigt noch immer keine Abnahme. Auf der Landesuniversit ät betragt die Zahl der Hessen, welche sich diesem Studium zuge­wendet haben, im Winterhalbjahr 1901/02: 182; rechnet man dazu die zur Zeit auf anderen Universitäten demselben Studium ob­liegenden Landesangehörigen, so dürfte die Gesamtzahl 200 er­reichen, wenn nicht übersteigen. Wie von Alters her, so werden auch in der Folge die meisten jungen Juristen nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen eine Anstellung in dem hessischen Justiz­dienst erstreben, zumal auf Grund der bisherigen Erfahrungen auch für die Zukrnft angenommen werden darf, daß es nur einer be­schränkten Zahl gelingen wird, in einem anderen, dem Juristen an sich zugänglichen Berufe ein geeignetes Unterkommen zu finden. Für den Justizdienst kommen aber als Anwärter schon dermalen etwa 103 Gerichtsassessoren in Betracht; ihre Zahl hat danach be­reits annähernd die Hälfte der Zahl der überhaupt vorhandenen etatmäßigen Stellen erreicht. Selbst einmal angenommen, es