Mt beit Aenderungen, die der Wg. Wolf vorgeschlagen habe, fei er durchaus einverstanden; tm übrigen werde er für we Vorlage stimmen.
Abg. M o l t h a n (Ztr.) erklärt, daß die Vorlage zwar nicht alle Wünsche erfülle, daß er indes für die Regierungsvorlage stimmen werde, damit in diesem Landtage noch etwas erreicht werde. Die Hauptsache sei für ihn die geplante Gehaltserhöhung. Daß der Antrag Wolf Aussicht auf .Erfolg habe, glaube er nicht, und er richte deshalb an den Herrn Kollegen Wolf die Bitte, den Antrag zurückzuzieheu.
Mg. Weidner (fr. w. Vg.) hält eine Abänderung der Vorlage, mit der der Ausschuß sich sehr eingehend befaßt habe, nicht für notwendig.
Mg. Köhler-Darmstadt (nl.) erklärt, die gewünschte Beseitigung des militärischen Charakters des Gendarmeriekorps, was bis'jetzt nur in Sachsen der Fall sei, sei für uns nicht angängig, zumal die Regierung durch die Militärkonvention mit Preußen vom Jahre 1871 gezwungen sei, den militärischen Charakter desselben beizubehalten. Die der Regierung vorgeschlagene Organisation halte er für glücklich gewählt, eine Personalvermehrung sei nicht in Aussicht genommen. Der Antrag Wolf würde die ganze Organisation über den Haufen werfen; er bitte deshalb, denselben abzulehnen.
Abg. Wolf (fr. w. Vg.) zieht alsdann seinen Antrag zurück und behält sich! vor, denselben bei der nächsten Budgetberatung nochmals einzubringen.
Es wird sodann zur Abstimmung geschritten.
Die Regierungsvorlagen finden in der vorgeschlagenen Fassung die einstimmige Billigung des Hauses.
Als zweite Position der Tagesordnung folgt die Regierungsvorlage, den Gesetzentwurf, die Aenderung des Gesetzes über die Feuerlösch- ordnung vom 29. März 1890 betr.
Die Vorlage bezweckt, die Gewährung eines Schadenersatzes ,aus der Landesfeuerlöschkasse auch auf die Fälle auszudehnen, wo die Feuerwehr über ihre eigentliche Aufgabe hinaus zur Bekämpfung eines allgemeinen Notstandes: aufgeboten wird.
Die Vorlage wird ohne Debatte angenommen.
Ebenso wird die Genehmigung erteilt zum Verkauf einer zum Landeseigentum gehörigen Parzelle in der Gemarkung Friedberg, die, zum Gelände der Taubstummenanstalt gehörig, infolge einer neuen Straßenanlage abgetrennt worden ist rund die der Nebenlieger für 7 Mk. pro Quadratmeter erwerben will.
Ein dringlicher Antrag des Abg. Schönberger, die Statuten der Sparkassen betr., wird ohne Debatte gemäß dem Ausschußantrag für erledigt erklärt. In gleicher Weise wird, die Vorstellung des Vereins Großh. Geometer 2. Klasse, Einführung des Instituts der Kreisgeometer betr., erledigt, da demnächst den Ständen e*ine Vorlage wegen definitiver Anstellung einer Anzahl der im Kreisgeometerdienst verwendeten älteren Geometer 2. Klasse zugehen wird.
Der Vorstellung des Fußgendarmen i. P. D o tz e r t txv Gießen, betr. die Erhöhung seiner Pension bezw. Bewilligung der Verstümmelungszulage, wird keine Folge gegeben, da die. Dienstunfähigkeit nicht durch einen Unfall verschuldet ist und zudem die Regierung bemüht ist, die Lage desselben durch eine entsprechende Unterstützung aus -er Staatsunterstützungskasse zu verbessern und beabsichtigt, dies auch fernerhin zu thun, solange die Verhältnisse die gleichen bleiben.
Ferner wird ohne Debatte für erledigt erklärt die Vorstellung der Petitionskommission der landw. Be- zirksvereinZversammlung zu Langwaden, betr.: Hagelversicherung, worin dieselbe eine staatliche Hagelversicherung ein geführt wissen will bezw.'den Abschluß eines bezügl. Vertrags mit einer Versicherungsgesellschaft seitens Großh. Regierung anstrebt. Die Regierung wird den Ständen demnächst eine entsprechende Vorlage zuehgen lassen.
Einer Reihe von Gesuchen um Staatshilfe wird keine Folge gegeben in Gemäßheit der Anträge der Ausschüsse.
Zu der Vorstellung der Lehrer an der T a u b st u m m e Iran st a l t zu Bensheim, die Neuregulierung ihrer Gehalts- und Rechtsverhältnisse betr., beantragt der Ausschuß, der Vorstellung keine Folge zu geben.
Mg. Backes (nl.) spricht gegen den Ausschußantrag, der indes gegen fünf .Stimmen angenommen wird.
Ein Antrag des Abg. Kö b l er- Langsd orf auf Abänderung des Urkundenstempelgesetzes von 1899 wird nach kurzer Debatte gemäß dem Anträge des Ausschusses abgelehnt, nachdem die Abgg. Bähr und Woidner die Revision des Stempelgesetzes im Interesse des Grundbesitzers, der unerträgliche Lasten zu tragen habe, für unerläßlich erklärt haben, wogegen Justizminister Dittmar hervorhebt, daß die Statistik ergäbe, daß die Belastung der Landbevölkerung verhältnismäßig nicht höher geworden sei.
Als nächste Position steht zur Beratung: Antrag des Mg. Schönberger, Artikel 88 des Ge setz es von 11899, die Ausführung des Bürgerliche nGesetz- buches betr. Der Antrag verfolgt den Zweck, die Klagen der Besitzer von landwirtschaftlichen benutzten Grundstücken gegen die Ungerechtigkeit des sogen. Ueberhangs bei Maldbeständen zu beseitigen und den Artikel 88 des hessischen Ausführungsgesetzes zum B. G.-V. aufzuheben.
Der Ausschußantrag hierzu lautet: Großh. Regierung um Einbringung einer Gesetzesvorlage zu ersuchen, an Stelle des Art. 88 Nr. 2 folgende Bestimmung zu setzen: 2) Auf Bäume und Sträucher eines Grundstückes, das zur Zeit des Erlasses des hessischen Gesetzes von 1861 mit Wald bestanden ist, soweit die herüberragenden Zweige sich mehr als 3,75 Meter über dem Boden befinden, jedoch nur bis zur nächsten Verjüngung des Waldes.
Ministerialrat Best hält die Vorschläge in der Praxis nicht für durchführbar. Die Regierung fühle sich deshalb nicht veranlaßt, eine dem Anträge des Mg. Schönberger entsprechende Gesetzesvorlage in Aussicht zu stellen.
Wg. Schönberger (nl.) erklärt, die Ausführungen des Vorredners stünden im Widerspruch mit dem allgemeinen Rechtsgefühl. Bei der Beratung des hessischen Ausführungsgesetzes feien die Interessen der Landwirtschaft nicht genügend gewahrt worden. Ein wohlerworbenes Recht zum Ueberhang könne nicht nachgewiesen werden, vielmehr schließe derselbe nur eine Anmaßung und kein Recht in sich und erfordere deshalb dringend einer baldigen Beseitigung. Er appelliere an das Rechtsgefühl und an die praktischen Erfahrungen der Abgeordneten.
Mg. Köhler-Langsdorf (fr. w. V.) ist im wesentlichen mit den Ausführungen des Vorredners einverstanden. Die Forstverwaltung solle alles thun, um jeden Schaden der angrenzenden Besitzer zu vermeiden. Er empfiehlt die Annahme des Antrags des Ausschusses.
Mg. Weidner (fr. w. V.) erkennt ebenfalls die Berechtigung des Antrags an und befürwortet dessen Annahme.
Abg. Ulrich (Soz.) betont, daß der § 910 des B. G.-B. die allmähliche Beseitigung der in Frage stehenden Uebel- stände bezwecke. Nun zeige sich aber, daß die Forstverwaltung sich wenig um diese Bestimmungen kümmere. Er unterschätze nicht die dadurch entstandenen Benachteiligungen und es müsse deshalb an eine Aenderung des Artikels 88 des hessischen Ausführungsgesetzes zum B. G.-B. gedacht werden, wenn die Regierung auch erklärt habe, daß man an eine Aenderung des erst vor einem Jahre zustande gekommenen Gesetzes vorerst nicht denken könne. Er bitte um Zustimmung zum Ausfchußantrag, um die Regierung zu veranlassen, der Sache näherzutreten.
Mg. Schönberger (nl.) hat zum Rechtsgefühl der Mitglieder der 1. Kammer das Vertrauen, daß sie seinem Antrag zustimmen werden. Eine gesetzliche Festlegung und Regelung der Sache sei dringend erforderlich. Er bitte um einstimmige Zustimmung der Kammer.
Ministerialrat Best betont, daß nach dem Gesetze von 1861 wohl ein Recht zum Ueberhang vorhanden sei. In den Motiven zu diesem Gesetz sei darauf hingewiesen, daß nach den Bestimmungen des gemeinen Rechts insofern ein Ueberhang zu dulden sei, als er nicht über 3,75 Meter hinausrage. Es sei dies eine uralte, 200 Jahre alte Bestimmung des gemeinen Rechts. Die Forstverwaltung sei bereit, alles zu thun, um etwaige Schäden abzustellen. Die beantragte Aenderung eintreten zu lassen, sei oie Regierung aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage.
Mg. Frenay (Ztr.) bittet, dem Ausschußantrag mit einer kleinen redaktionellen Aenderung zuzustimmen.
Sodann wird der Antrag des Ausschusses auf Zustimmung angenommen.
Es folgt die Vorstellung der Hülfsgerichts- schreiber bei den Amtsgerichten, der zweiten Staatsanwaltsgehülfen und Gerichtsschrei-- ber -Aspiranten, betr. d i e anderweitige Rege-- lung ihrer Dien st Verhältnisse und Gehalts- Verhältnisse, und die Vorstellung der Hülfs- gerichtsschreiber bei den Amtsgerichten und der zweiten St a a ts an w alts chaft s g e h il fen, betreffend Anrechnung von Besoldungsvor- dienstzeit.
Der Ausschuß ist der Meinung, daß die Gesuchsteller weder in Bezug auf ihre dienstliche Stellung noch in Bezug auf ihre Beförderungnsaussichten eine begründete Veranlassung zu den ihren Vorstellungen zu Grunde liegenden Beschwerden haben. Eine anderweite Normierung des Gehalts erscheine angezeigt, sobald diejenigen, die sich im Besitze der besseren Vorbildung befänden, zur Anstellung gelangten. Bezüglich der Titelfrage (die Petenten wünschen die Titel: Obersekretär, Sekretär und Aktuar) solle man sichren Wünschen willfahren.
Wg. Molth an (Ztr.) erklärt, daß er dem Antrag des Ausschusses lediglich deshalb zustimme, weil keine Aussicht
vorhanden fei, daß bei dem hartnäckigen Widerstand der Regierung in dieser Beziehung etwas zu erreichen sei, trotzdem nachgewiesen sei, daß die Hülfsgerichtsschreivep die Arbeiten der Gerichtsschreiber zum großen Teil besorgten. Die gewünschten Titel solle man ihnen verleihen.
Der Ausschußantrag wird einstimmig angenommen.
Der Vorstellung der Aufseher der ®efängniffe usw. zu Darmstadt und Mainz wegen Bewilligung eines Wohnungsgeldzuschusses wird keine Folge gegeben.
Für den Erwerb eines Dienstgebäudes für bie Groß h. Bezirkskass e Wöllstein werden 12500Mk. bewilligt.
Ebenso wird genehmigt die Regierungsvorlage, die Herstellung einer Verbindungsbahn zwischen der Strecke Lampertheim-Mannheim und dem neuen Rangierbahnhof Mannheim der ibadischen Staatsbahn.
Eine Vorstellung der Gemeindevertretung und Einwohner von Birklar, betreffend den Bau der Eisenbahn Lich- Butzbach, worin eine Vorbeiführung der Bahn an dem Orte und eine Haltestelle gewünscht wird, wird für erledigt erklärt, nachdem die Petenten, da die endgiltigen Pläne für die Linie Butzbach-Lich dem Finanzministerium noch nicht vorliegen, auf die mit den ausführlichen Vorarbeiten beschäftigte Firma Lenz & Co. in Berlin verwiesen worden sind.
In gleicher Weise wird auch die Vorstellung des Gemeindevorstandes zu Eberstadt (Kreis Gießen) und Dors-Gill, betreffend: den Bahnbau Butzbach- Li ch , worin eine gemeinsame Haltestelle für die Gemeinden Eberstadt, Dorf-Gill und Hof-Gill in der 9Lähe von Los- Gill erstrebt wird, debattelos für erledigt erklärt, nachdem die Petenten seitens der Regierung gleichfalls an oben genannte Firma verwiesen sind.
Schluß 121/2 Uhr. Nächste Sitzung Dienstag 10 Uhr.
Volitische Tagesschau.
Mitteilungen aus Univerfitätsvorlesungen.
Wie wir berichteten, ist der Berliner Student Woth, der aus einer Vorlesung des Professors Schm oller einige Mitteilungen an die Presse gelangen ließ, mit einer der stärksten Diszip linarstrafen belegt worden, die von der Universitätsbehörde verhängt werden können. In dem Urteile soll ausgesprochen worden fein, es müsse ein unbeschränktes Recht der Dozenten bleiben, zu verlangen, daß alles, tvas sie sagen, innerhalb der Mauern der Universität bleiben solle. Wir sind durchaus keine Freunde von Indiskretionen; aber einen solchen Grundsatz aufzustellen, geht doch weit über das vernünftige Maß hinaus. Wenn nach diesem Grundsätze allgemein und rücksichtslos verfahren würde, schwebte wohl jeder Student dauernd in der Gefahr, mit den höchsten Disziplinarstrafen belegt zu werden; denn cs würde bann auch der Student sich eines Vergehens schuldig machen, der gewisse Aussprüche eines Professors weitererzählt, ohne daß er die Absicht einer Veröffentlichung im eigentlichen Sinne damit verbindet. Muß er doch selbstverständlich immer mit der Möglichkeit rechnen, daß das, was er erzählt, weitergetragen und schließlich der breitesten Oeffentlichkeit unterbreitet werde. Unfers Erachtens liegt auch kein ausreichender Grund vor, um solche Mitteilungen als sträfliche Indiskretionen zu ahnden. Beschränkt sich der Professor auf die Wiedergabe des wisienschaftlichen Stoffs, so wird kaum jemand daran denken, seine Ausführungen in irgend welcher Weise zu veröffentlichen. Geht er aber auf Tagesereignisse ein, so muß er mit dieser Gefahr rechnen; und es ist nicht abzusehen, weshalb er das, was er feinen Studenten gesagt hat, nicht vor der Oeffentlichkeit vertreten will. Wohin es führen könnte, wenn das Disziplinarurteil Nachfolge finden sollte, kann aus einem bezeichnenden Beispiele ersehen werden. Vor einiger Zeit wurde bekanntlich von den Krawallen berichtet, die von polnischen Studierenden in der Vorlesung des Berliner Geschichtsprofeffors Schiemann inszeniert wurden. Damals teilte die Presse das mit, was Professor S. gesagt hatte. Konsequenterweise müßten die Gewährsmänner dieser Preßmitteilungen mit derselben Strafe belegt werden; denn es kann doch zur Beurteilung nicht darauf ankommen, ob die Veröffentlichung dem Professor angenehm oder unangenehm gewesen fei. — Die „Kreuzztg." macht übrigens nicht ohne Bosheit darauf auf» mcrfam, daß es nunmehr dem Prof. Schmoller nach § 36 des Urhebergesetzes noch frei stehe, gegen den betreffenden Studenten auf Ersatz des durch die Veröffentlichung verursachten Schadens zu klagen. Wenn Schmoller konsequent handeln wollte, müßte er thatsächlich auch diese Klage er*
.Balladenbuch" fein, in dem die schönsten Balladen der deutschen Dichtung vereinigt werden sollen. Ein genaues Verzeichnis der von der Stiftung zunächst geplanten Buchausgaben und der Werke, die von Verlegern angekauft und an Volksbibliotheken abgegeben werden sollen, wird auf Wunsch von dem Schriftführer der Stiftung, Dr. Ernst Schultze-Hamburg, .übersandt, von dem auch der Aufruf und die Satzungen zu beziehen find. Auch nimmt der Genannte Beiträge (in jeder Höhe) entgegen.
Psychiater oder Richter. Dieser Tage brachten wir eine Zusammenstellung der un „Lotsen" enthaltenen psychiatrischen Urteile betr. das Psychiater-Kollegium. Dabei war eine Beilage zu dem genannten Blatt übersehen worden, in der sich Prof. Dr. Sommer in Gießen u. a. folgendermaßen aus- spricht:
Sachlich habe ich gegen Ihren Vorschlag Bedenken und gehe vielmehr darauf aus, durch,Verbesserung der Untersuchungsmethoden die Beweisführung in psychiatrischen Gerichtsfällen so zu gestalten, daß selbst bet völliger Freiheit des Gerichtes, sich nach feiner Ueberzeugung zu entscheiden, das Gutachten nicht übergangen werden kann. Eine Dogma- tisierung der psychiatrischen Auffassung würde die Gerichtsverhandlung von vornherein überflüssig machen und eine öffentliche Diskussion ausschließen. Ich sehe also in der Ausbildung exakter psychiatrischer Untersuchungs- und Beweismethoden auf die Dauer einen viel sichereren Schutz gegen solche Fehlurteile, als in einer vorzeitigen Dogma- tisierung des psychiatrischen Urteils. In dem Falle, welcher den Ausgangspunkt Ihrer Aeußerung bildet, habe ich bei dem Lesen per Gerichtsverhandlungen den Eindruck gewonnen, daß selbst unter der Annahme der Zurechnungs
fähigkeit in Anbetracht der psychologischen Sachlage dasl Urteil ein sehr hartes ist und daß die Mißachtung der | psychiatrischen Beweisführung ohne ersichtliche intellektuelle Gründe erfolgt ist. Diese Meinung im einzelnen Falle, die bei Mangel eigener Beobachtung eben nur den Wert einer subjektiven Anschauung haben kann, ist jedoch nicht im stände, mich in der oben entwickelten Auffassung in prinzipieller Hinsicht zu beirren.
Städtebundtheater vor hundert Jahren. Wie unsere Leser wissen, treten wir bereits seit längerer Zeit nach besten Kräften für die Begründung eines ober hessisch en Städte- bundtheaters ein, dessen Vorteile vor den jetzigen Theaterzuständen in unserer Stadt wir wiederholt eingehend auseinandergesetzt haben. Es durfte interessieren, daß ähnliche Unternehmungen m Westdeutschland schon vor einem Jahrhundert bestanden haben. Damals hatten die ehemals zum Napoleonischen Weltreiche gehörenden deutschen Länder am linken Rheinufer mit den übrigen französischen Provinzen diese Einrichtung. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts hatten mancherlei Umstände einen Bersall der Bühnen am Rhein herbeigeftihrt. Die traurige Sitte der Armenabgaben — 10 v. H. der Bruttoeinnahmen eines jeden Theaterabends wurden für Armenunterstützung verwendet —, ferner ein Erlaß des Direktoriums in Paris, wonach es verboten war, an Sonn- und christlichen Feiertagen zu spielen, sodann die strenge Handhabung der zwischen zwer Extremen schwankenden Zensur hatten nicht wenig das Theaterwesen geschädigt. Eine vom Kaiser Napoleon befohlene Neuregelung des Theaterwesens sollte die Wunden heilen. In dem kaiserlichen Dekret vom 8. Juni 1806 war u. a. angeordnet, daß die Städte, die nur während eines Jahresabschnitts ein Theater zu unterhalten vermögen, einem der 25 Theaterbezirke zugewiesen werden sollten, die für das ganze Reich eingerichtet wurden. Wer als privilegierter Theaterdirektor das Spielmonopol für einen Bezirk zu erwerben wünschte, der hatte sein Gesuch, womöglich mit einer Empfehlung des Präfekten, in dessen Departement er bis dahin gespielt hatte, an den Minister des Innern zu richten, und zwar unter Nachweis seiner Geldmittel, und ferner die
Genehnügung des Polizeiministers einzuholen. Die Konzession wurde auf höchstens 3 Jahre erteilt. Die ganze Organisation wurde am1 1. April 1808 emgestihrt. Besonderes Gewicht war darauf gelegt, daß der Theaterunternehmer im Besitze der nötigen Geldmittel war. Vor leichtsinnigem Schuldenmachen wurde in einem kaiserlichen Erlaß besonders gewarnt. Um den Theaterunternehmer noch mehr zu unterstützen, war bestimmt, daß dort, wo er sich zum Spielen einfand, Seiltänzer, Kuifftreiter, Vorführer von Merkwürdigkeiten rc. ein Fünftel ihrer Bruttoeinnahme ihm aushändigen mußten. Nun kam es aber so, daß viele Direktoren nur die Früchte ihres Monopols genießen wollten, ohne selbst die künstlerische Leitung in der Hand zu behalten. Dies veranlaßte das Ministerium des Innern im Jahre 1813, neben einer Aenderung der Theaterbezirke — sie wurden vergrößert und damit an Zahl verringert — die besondere Bestimmung zu treffen, daß kein Direktor einen Unterpächter annehmen dürfe. Habe er zwei Gesellschaften, fo solle an der Spitze der einen ein von ihm besoldeter Regisseur stehen, für den er haftbar sei. Diese Neuregelung hatte jedoch nur kurzen Bestand, da kurze Zeit daraus unter den Siegen der verbündeten Heere die französische Herrschaft im Rheinland zufammenbrach.
— Aus Frankfurt a. M. wird uns geschrieben: In der Juni-Ausstellung des Kunst-Salons Hermes hat der Stuttgarter Professor O. Remiger eine Sonderausstellung seiner Werke veranstaltet. Vertreten sind ferner mit größeren Kollektionen Adolf Menzel und Hans Thoma, mit Einzelwerken F. v. Lenbach, Franz Courtens, Max Liebermann, Victor Gilsoul, L. Passini. W. Firle^ G. Schönleber. A. Böcklin und viele andere mehr. Von älteren Franzosen sind zu bemerken G. Courbet, E. Jsabey und C. 5. Daubiany.
Wie das „B. T." aus angeblich guter römischen Quelle erfährt, hat Frhr. v Hertling in der Angelegenheit der Errichtung einer katholischen theologis ch e n Fakultät in Straßburg dem Vatikan hierüber Vorschläge unterbreitet. Um den ferneren Widerstand Rampollas $u beseitigen, will die Reichs- regierung u. A. dem Straßburger Bischof einen erheblichen Ern- fluß auf die Ernennung der Professoren zugestehen. Tie Aussichten sollen diesmal günstiger sein.


