der
liegt
Dem Tisch, dem Arbeitsplatz gib Licht, den Kühlschrank brauch im Winter nicht!
kam am
diese ausreichend durch Frostschutzmittel sichern. Be> sonders auch mit Rücksicht darauf, daß bei Frostwetter Transportoerzögerungen auf der Reichsbahn * eintreten können, ist ein ausreichender Frost schütz zur Vermeidung größerer Schäden dringend notwendig.
Verdunkelungszelt:
30. Dezember von 17.16 bis 8.03 Uhr.
Landkreis Gießen
- L i ch, 29. Dez. Am 27. Dezember konnte Frau Luise Nikolaus, die W.twe des Orgelbaumeisters Nikolaus, Tochter des Orgelbaumeisters und Fabrikanten Förster in voller körperlicher und geistiger Frische das 8 0. Lebensjahr vollenden. Noch nachträglich unsere herzlichen Glückwünsche.
Bei lebendigem Le.be verbrannt.
Lpd. M a i n z l a r, 29. Dez. Hier war dieser Tage . in einem Werk Feuer ausgebrochen, das auch ein Todesopfer forderte. Der 35jährige Arbeiter Seid wollte feine Kleider noch aus einem brennenden Bau holen, vertzrr aber in dem Rauch die Besinnung und konnte nicht mehr gerettet werden. Später wurde feine Leiche geborgen.
Eine Scheune abgebrannt.
Lpd. Friedberg, 29. Dez. Zum"dritten Male innerhalb kurzer Zeit brach in der Gemeinde Ober- Mörlen Feuer aus. Im Anwesen des Landwirts und Händlers Adolf Scheibe! war der Brand entstanden, durch den die Scheune vernichtet wurde.
Wie die bisherigen Ermittlungen ergaben, Brandstiftung vor.
Dom Zuge erfaßt.
LPD. Büdingen, 29. Dez. In Stockheim beim Ueberfchreiten eines Bahnüberganges
ÄUtfn1 * 8tA r-s im* JLit B lNue
Der Schreiner hatte die Anfertigung einer Holzhütte davon abhängig gemacht, daß ihm die Mitangeklagte Obst und Gemüse lieferte. Die Händlerin, die später die Anzeige machte, ging darauf ein und lieferte Zwiebeln, Birnen und Trauben, ohne daß Schreiner bei ihr in der Kundenliste stand.
Die Friedberger fanden sich zunächst bester und lagen bis Mitte der ersten Halbzeit mit 3:1 Toren in Führung. Bald jedoch kamen die Gießener mehr auf und konnten den Halbzeitstand schon zu ihren Gunsten entscheiden. Nach dem Seitenwechsel wurde ihr Zusammenspiel bedeutend zweckmäßiger. Die wenigen gefährlichen Durchbrüche der Gäste wurden von der Gießener Hintermannschaft rechtzeitig gestoppt. Die Stürmerreihe, besonders gut aufgelegt, erzwang in gleichmäßigen Abständen die weiteren Erfolge Eger, Peppler, Jsheim und Fischer teilten sich in die Torerfolge der Gießener.
Lang-Göns — Grüningen 6:0.
3m einzigen Punktspiel der Feiertage kam es leider zu einem vorzeitigen Ende. Beide Mannschaften traten nur mit 10 Spielern an, wobei sich die Platzmannschaft erst später auf diese Zahl ergänzen konnte. Die Gäste konnten überraschenderweise solchen Vorteil nicht ausnutzen, zumal sie gegenüber früheren Spielen sehr zerfahren wirkten. Durch ihre groben Deckungsfehler kam Lang-Göns immer wieder zu Erfolgen. Durch Herausstellung eines Spielers glaubten sich die Gäste benachteiligt, wodurch es zu dem Spielabbruch durch den Schiedsrichter kam.
Kurze Sportnotizen.
Hessen-Nassaus Frauen-Turnriege zum Kampf gegen Niederrhein am 3. Januar in Frankfurt a. M. steht wie folgt: Thiem, Heuser, Pritschow, Meister, Junges, Lindermeyer, Grund (alle Frankfurt), Wagner (Hanau), Stock und Werner (beide Offenbach).
Der gestohlene und der verlorene Ueberzieher
Von Oberlandesgerichtsrat a. D. Dr. Schläger.
Handball.
Mlv. Gießen — Tgd. Friedberg 9:3 (4:3).
In letzter Minute war es dem Mtv. gelungen, die führende Mannschaft des Bannes 823 Friedberg zu verpflichten. Leider mußte diese ohne drei ihrer besten Leute antreten, so daß man die einheitliche Linie gegenüber früheren Begegnungen vermißte. Dennoch gefiel die Mannschaft recht gut. Die Gießener hatten einige Urlauber zur Stelle und spiejten in folgender Aufstellung: Becker, Pfann, Seelbach, Hainer, Jsheim, Bree, Wolkewitz, Peppler, Bentheim, Eger, Fischer. Becker im Tor war sehr sicher. An der Verteidigung scheiterten die bestgemeinten Angriffe der Gäste. Die Läuferreihe konnte sich in der Hauptsache dem Aufbau widmen, wodurch der Sturm besonders zu den Erfolgen kam.
an den Räumen, auch soweit sie gemietet sind, z. B. in einem Gasthaufe, aufrechterhalten wird, die in den Räumen befindliche Sache nicht verloren geht. Wirklich verloren ist sie erst, wenn die. Länge der Zeit ein Wiedererscheinen der Sache unwahrscheinlich macht.
Es läßt sich daher nur durch die Umstände des Falles sagen, in welchem Zeitpunkt man von einer Sache als verloren sprechen kann. Eine im Straßen gewühl der Großstadt auf die Erde gefallene Tasche kann alsbald als verloren anzusehen sein, während ein auf einem einsamen ländlichen Weg zu Boden gefallenes Tuch noch nach Stunden als nur augenblicklich abhanden gekommen gelten kann. Hausangestellte, welche im Hause zeitweilig verlustig gegangene Gegenstände „finden" oder die mit der Suche beauftragt, sie wieder ausfindig machen, haben keinen Finderlohn zu fordern. Anders kann es sein, wenn sie eine lang vermißte Sache „zu- fällig" finden. Sachen, welche in einer fremden, Wohnung versehentlich zurückgelassen werden, werden während eines auf Billigkeit zu bemessenden Zeitraumes von dem Machtbereich des Wohnungs- inbabers gedeckt.
Der Finder, dem der Empfangsberechtigte oder fein Aufenthalt unbekannt ist, hat einen Gegenstand, wenn er mehr als eine Reichsmark wert ist, der Fund- oder Polizeibehörde anzuzeigen. Wenn der Fund in den Geschäftsräumen oder den Beförde-- rungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder öffentlichen Verkehrsanstalt gemacht ist, ist er an diese auszuliefern. Hierher gehören nicht die Anstalten, die dem Verkehr im weiteren Sinne dienen, z. B. Gasthäuser, Danken, Warenhäuser stsw.
Hauptschrittletter: Dr. Friedrich Wilhelm Lange Stellvertreter d«L Hauptjchrijlleite«: Dr Hans Thyriot. Berantworllich für Politü und Bllder: Dr. Ar. W. Lange; für das Feuilleton: Dr.HanS Thyriot; für Stadt Gießen, Provinz, Wirtschaft u. Sport: Ernst Blumschetn (bertty, <8.; Dr.HanS Thyriot.
Druck und Verlag: Brühlsche UniverfitStsdruckeret R. Lange S.S. BerlagSleiier: Dr »Fng. Erich Hamann; Anzeigenletter: HanS
Anzeigen Preisliste Nr. 6.
gehalten und dadurch der Schutz einer verschlossenen Wohnung besteht. Der Arzt kann aber nicht dafür hasten, daß sich nicht unter den Personen, die ihn aufsuchen, solche befinden, die sich nicht scheuen, sich an fremdem Eigentum zu vergreifen.
Auch in Gast stätten muß der Gast selbst für seine Garderobe aufkommen, und zwar auch dann, wenn der Wirt verlangt, daß die Kleidungsstücke an die im Lokal angebrachten Haken gehängt werden. Der Wirt haftet jedoch, wenn ein besonderer 93er» wahrungsvertrag z. B. dadurch geschlossen wird, daß die Gäste veranlaßt werden, ihre Sachen — gleichgültig ob gegen oder ohne Entgelt — in einer Garderobe abzugeben, wo ihnen die Möglichkeit der Beaufsichtigung fehlt.
Es ist selbstverständlich, daß niemand ruhig zuzusehen braucht, wenn ihm seine Sachen entwendet werden. Der Bestohlene kann dem Dieb, den er aus frischer Tat ertappt, die gestohlene Sache wieder abnehmen, ohne erst auf die Ankunft der Polizei warten zu müssen. Gegenüber einem Diebe ist Notwehr erlaubt, und zwar auch noch, wenn er schon im Begriff ist, mit der Beute zu entfliehen. Die Maßnahmen, die der Eigentümer ergreift, um fein Eigentum zu verteidigen, finden ihre Grenze daran, daß nicht mehr geschehen darf,
zweiten Weihnachtsfeiertag ein Ibjähriger Jung- Helfer der Reicksbahn zu Fall. Er wurde von einem einfahrenden Zug erfaßt, etwa 15 m mitgeschleift und so schwer verletzt, daß er auf dem Transport in das Krankenhaus feinen Verletzungen erlag.
Gewaltverbrecher zum Tode verurteilt.
LPD. Darmstadt, 29. Dez. Sieben vollendete und sechs versuchte schwere Diebstähle beging der 42jährige Gustav Szczech aus Gelsenkirchen innerhalb von fünf Tagen und teilweise unter Ausnutzung der zur Abwehr der Fliegergefahr erforderlichen Derdunkelungsmaßnahmen in einigen Ortschaften des Kreises Lauterbach, nachdem er zuvor in der oberhessischen Außenarbeitsstelle eines Strafgefanaenenlagers ausgebrochen war. Der Täter führte bei seiner Flucht ein Schlachtmesser mit und versuchte, sich bei seiner Wiederergreifung mit dieser gefährlichen Waffe der Festnahme zu entziehen, indem er zwei ihm entgegentrriende Zivilpersonen angriff und eine davon am Arm verletzte. Der schon feit den ersten Jahren seiner Strafmündigkeit meist wegen Diebstahls, laber auch wegen Körperverletzung, Gefangenenmeuterei und anderen Gewalt- tätsgkeiten vielfach vorbestrafte Angeklagte wurde nunmehr vom Sondergericht in Darmstadt als Rückfalldieb, gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, Volksschädling und als Gewaltverbrecher zum Tode verurteilt.
Kann jemand, der einen Arzt in seiner Sprechstunde zwecks ärztlicher Behandlung aufsucht und währenddessen seinen Ueberzieher in den Garderoberaum der Arztwohnung hängt, Ersatz vom Arzt verlangen, wenn der Ueberzieher gestohlen wird. Die Frage ist zu verneinen. Der Arzt hatte keine Verpflichtung, für die Aufbewahrung der Sachen zu sorgen, übernommen. Weder die Zurverfügungstellung der Vorrichtungen zur Kleiderablage in dem Vorraum der ärztlichen Wohnung noch die Bereithaltung des Hausmädchens zur Unterstützung der Patienten bei dem Ablegen der Kleidungsstücke rechtfertigen die Annahme, daß der Arzt seinen Willen zu erkennen gegeben habe, er wolle einen auf Verwahrung gerichteten Vertrag mit seinen Patienten abschließen. Auch dys auf ärztliche Behandlung abzielende Vertragsverhältnis zwischen Arzt und Patient begründet keine solche Nebenverpflichtung. Anders kann es fein, wenn der Arzt das Ablegen von Kleidungsstücken anordnet und damit die Beaufsichtigung der Kleidungsstücke während der Behandlung seitens des Patienten tatsächlich unmöglich ist. Der Kranke, der einen Arzt aufsucht, tut also gut, vorsichtig zu fein. Zwar kann er damit rechnen, daß der Vorraum, in welchem dem Patienten Kleiderhaken zur Verfügung stehen, verschlossen
$?r6ozetter Tauschhandel
Lpd. Frankfurt a. M., 29. Dez. Wegen verbotenen Tauschhandels verurteilte das Amtsgericht Frankfurt a. M. einen Schreiner au 600 RM., eine Händlerin zu 300 RM. Geldstrafe.
als zur Erreichung des erlaubten Zweckes noirnen« big ift
Ist nun der Anspr üch auf Find erlohn begründet, wenn jemand in einer Gaststätte einen Ueberzieher am Haken hängen sieht, den ein Gast dort vergessen hat? Man kann nur dann davon
sprechen, daß jemand, mit dem daraus erwachsenden Anspruch auf Finderlohn, eine Sache gefunden hat, wenn sie im Rechtssinne verloren gewesen ist, d. h. wenn die Sache besitzlos geworden ist, der Ort der Zurücklassung dem Eigner nicht mehr bekannt und die Möglichkeit der Wiedererlangung, abgesehen vom Zufall, abgeschnitten ist. Wenn der Patient seinen Ueberzieher im ärztlichen Sprechzimmer hat liegen lassen, und alsbald, sobald er den Verlust bemerkt hat, dieserhalb an den Arzt telephoniert, ist der Ueberzieher noch nicht verloren gewesen. „Das Haus verliert nichts" sagt ein altes Rechts- roort, was sagen will, daß solange der Besitz an einer im Hause verlegten Sache durch den Besitz
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Fückzuwer der Wenk eines Kttis sicher Ma Gerung j nit mar. a mb sich 3U zart und , chmmen, gewohnt.
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Am 29. Dezember ist meine liebe Frau, unsere herzensgute, treusorgende Mutter, Großmutter, Schwiegermutter, Schwester, Schwägerin und Tante
Frau Elise Schäg, geb. Dahmer unerwartet im 58. Lebensjahre sanft in dem Herrn entschlafenen. •
In tiefem Schmerz:
Heinrich Schäg
Richard Schäg und Frau Marie, geb. PfannmQIler Heinrich Reitz und Frau Erna, geb. Schäg.
Gießen (Bromberger Str. 12), 80. Dez. 1942. Die Beerdigung findet Donnerstag, 81. Dez., 11% Uhr vormittags, von der Kapelle des Neuen Friedhofs aus statt. ■
06828
Allen Verwandten und Bekannten die traurige Nachricht, daß mein innigstgeliebter Mann, unser treusorgender Vater, Großvater, Schwiegervater, Bruaer, Schwager, Pate und Onke* Heinrich Balser III.
Schlossermeister
im Alter von 69 Jahren sanft entschlafen ist.
Im Namen der trauernden Hinterbliebenen: Helene Baiser, geb. Haas; Heinrich Baiser und Familie; Otto Balser und Familie und alle Angehörigen.
Steinbach, Gießen, den 29. Dezember 1942.
Die Beerdigung findet Donnerstag, 31. Dez., um 14.15 Uhr statt.
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