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Am Totensonntag wurde mein lieber Mann, unser lieber Vater, Großvater, Schwieger­vater, Bruder, Schwager und Onkel

Lokführer i. R. Karl Hock

im Alter von 64 Jahren von seinem langen, schweren Leiden erlöst.

In tiefer Trauer: Margarete Hook, geb. DBrr Rudolf Hock, z.Z. Im Felde, und Braut Familie Artur Hock; Familie Heinrich Michel Familie Erwin Leun; Marianne Hock.

Gießen (Schottstraße 18), im Felde, Fallers­leben, Daubringen, Gießen-Klein-Linden, den 24. November 1942.

Die Beerdigung findet am Donnerstag, dem 26. November, 14.30 Uhr, auf dem Neuen Friedhof statt.

Bahnhofs gaststätten- Speisesaal vorübergehend geschlossen!

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Giefeener Konzertring

1942/43

Arbeitsgemeinschaft NS6.Kraft durch Freude Gießener Konzertverein / Theater.___________

Montag, 80. November im Theater, 19.00 Uhr 5. Konzert (Gruppe A, Nr. 3) Orchesterkonzert

das Rhein-Mainische Landesorchester, Solistt Gerhard Taschner (Violine).

Leitung: Prof. Hermann Abendroth.

Siegmund v. Hausegger, Wieland der Schmied, Brahms: Violinkonzert D-dur op. 77, Beethoven: Symphonie Nr. 1 in C-dur op. 21. Eintritt RM. 1.50, 2.00, 2.75, 8.50 zuzüglich RM. 0,05 Altersversorgungsabgabe.

Vorverkauf: Kartenverkaufsstelle der NSG. Kraft durch Freude, Gießen, Seltersweg 60, Tel.3961 und in der Musikalienhandlung Challier, Neuenweg 10. -

Am 19. Novem­ber 1942

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Druck und Verlag: Brühljche Universüätsdruckerei R. Lauge K. G. Verlagsletter: Dr.-Ing. Erich Hamann: Anzeig-nleite'r: Hans Beck.

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germeister zu machen.

Die Ergebnisse dieser Zählung werden für die Maßnahmen zur Sicherung der Volksemahrung gebraucht und dienen damit wlchttyen krregswrrt' schaftlichen Zwecken. Viehhalter, dre falsche oder unvollständige Angaben (auch über die Geflugel- beftände) macken, haben nach Maßgabe der be­stehenden gesetzlichen Bestimmungen eine strenge Bestrafung zu gewärtigen.

Im Anschluß an die Zählung findet wieder eine Nawkontrolle statt. [8579C

Giehen, den 19. November 1942.

Der Oberbürgermeister.

I. V.: Nicolaus.

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oder 28 000-schwere Panzer oder 22 000 Bomber herzustellen. Das ahnen die wenigsten! Kohle ist der Schlüssel zum Sieg!

Schützt den Kartoffelvorrat.

NSG. Teilweise feuchte Witterung im Oktober und November macht es notwendig, die von den Haushalten eingelaaerten Kartoffeln sofort sorg­fältig zu verlesen. Die feuchte Witterung hat be­wirkt, daß Kartoffeln, die durch äußere Umstände verletzt waren, von Fäulniserregern befallen werden und dadurch ihre Haltbarkeit einbüßen. Um zu ver­meiden, daß die gesunden Kartoffeln angesteckt- wer­den, wird ein nochmaliges, sofortiges Verlesen der Kartoffeln angeraten, wobei die angefaulten Kar­toffeln zu entfernen und verletzte und angehackte Knollen schnellstens zu verwerten sind. Vermeide den Verderb deiner Kartoffeln!

Gießener Gchlachtviehmarkt.

Auf dem gestrigen Gießener Schlachtviehmarkt (Schlachtvieh-Verteilungsmarkt) in der Viehversteiae- runashalle Rhein-Main kosteten: Ochsen 37 bis 42 Rpf., Bullen 40 bis 44, Kühe 16 bis 47, Färsen 33 bis 45, Kälber 30 bis 57, Schafe 30 bis 49, Hämmel 52 bis 53 Rpf. je 2 kg Lebendgewicht. Für Schweine wurden je kg Lebendgewicht folgen Preise erzielt: Klasse a (150 kg und mehr) 1,26 RM., bl (135 bis 149,5 kg) 1,26, b2 (120 bis 134,5 kg 1,26, c (90 bis 119,5 kg) 1,24, d (80 bis 89,5 kg) 1,16, e bis f (unter 80 kg) 1,12, gl (fette Speck- sauen) 1,26. i (Altschneider) 1,26, g2 (andere Sauen) 1,16, h (E^er) 1,16 RM. Marktverlauf: alles zu­geteilt. #

♦♦ Goldene Hochzeit. Der Heizer Karl Schäfer und Frau Christine, geb. Kreß, Wiesecker Weg 44 wohnhaft, können am 27. November m aller Frische im Kreise von drei Kindern, 13 Enkeln und einem Urenkel das Fest der goldenen Hochzeit begehen. Der Jubilar ist 78, die Jubilarin 77 Jahre alt Herr S ch ä f e r, der aus Muschenheim stammt, stand über 35 Jahre im Dienste der Stadt Gießen und trat im Alter von 65 Jahren in den Ruhestand. Bei Ausbruch des Krieges stellte er sich der Stadt sofort wieder freiwillig zur Verfügung, und er i]t trotz seines hohen Alters heute noch m gewissen­hafter Arbeit als Heizer tätig. Dem Jubelpaar bringen auch wir unsere herzlichen Wunsche zum goldenen Hochzeitstage und für einen schonen Le­bensabend dar.

** Die Verteilung von Bienenhonig für Kinder betrifft eine Bekanntmachung des Er- nährunqsamtes in unserem heutigen Blatte.

** Di e Hausfrau spart Gas. Versuche nicht, Gas dadurch zu sparen, daß der Gasschlauch geknickt odergekniffen" oder der H.aupthahn nur halb geöffnet wird, das schadet nur und hust nicht sparen. Nur gepflegte, d. h. saubere, gebrauchsfähige Geräte (Gasbrenner, Herde, Backröhren, Heißwasser­bereiter, Badeöfen) arbeiten sparsam. Unsauberkeiten an Gasbrennern, Töpfen, Pfannen usw. fuhren zu schlechter Gasausnutzung und Mehrverbrauch, daher Gerätepflege! Kontrolliere den Gasverbrauch häu­figer durch Ablesen des Gasmessers und freue dich über jeden ersparten Kubikmeter Gas!

Oie Verjährung am Lahresschluß 4942

Von Dr. jur. et rer. pol. K. Wuth, Berlin.

Dem Herrn über Leben und Tod hat es gefallen, meinen lieben, herzensguten Mann, unseren treusorgenden Vater, unseren lieben Bruder, Schwager, Onkel, Paten und Cousin

Karl Schmidt 11.

nach langem, schwerem, mit großer Geduld ertragenem Leiden im Alter von 47 .Jahren durch einen sanften Tod zu erlösen.

In tiefem Schmerz:

Wilhelmine Schmidt, geb. Kllngelhöfer Elli Schmidt; Marie Schmidt

Elfriede Schmidt, u. alle Angehörigen.

Gießen-Klein-Linden, Hanau a. M., Alien­dorf a. d. Lumda.

Die Beerdigung findet am Donnerstag, dem 26. November 1942, nachmittags 2 Uhr, vom Sterbehaus, Wetzlarer Straße 66, aus statt..

Falls eine viehbesitzende Haushaltung oder em Bienenhalter am Lage der Zählung nicht ausgesucht sein sollte, ist der Haushaltungsvorstand verpflichtet, entweder persönlich oder durch einen von ihm Be­auftragten sogleich am nächsten Tage (4. Dezem­ber 1942) die Angaben zur Zahlung bei dem Bur-

Plötzlich und unerwartet verschied infolge eines Unfalles in treuer Pflichterfüllung mein lieber Mann, unser guter, treusorgender Vater, Schwiegervater, Großvater, Sohn, Bruder, Schwager und Onkel

Reichsbahnlokomotivführer

Job. Heuser

im Alter von nahezu 61 Jahren und kurz vor Vollendung seines 40jährigen Dienstjubiläums

In tiefer Trauer:

Kath. Heuser, geb. Bittendorf und alle Angehörigen.

Gießen (Wilhelmstraße 19), 23. Nov. 1942.

Die Beerdigung findet Donnerstag, 26. Nov., 15.15 Uhr, auf dem Neuen Friedhof statt.

_________06082

Bekanntmachung.

Betr.: Verteilung von Bienenhonig.

In der 44. ZuteilungSveriode. erhalten Kinder von 3 bis 6 und 6 bis 14 Jahren re Kopf ¥> Kilo­gramm Bienenhonig.

1. Sie Abgabe erfolgt gegen Vorbestellung auf Abschnitt F 4 der Reichsfettkarte 43, bie ben Auf­druck des Eruährungsamts Grehen-Stadt tragen muß und die Inhaber sick durch leserliche Aus­füllung des Stammabschnittes der Karte als m Gießen wohnhaft ausweiseu können.

2. Der Einzelhändler bat den Abschnitt F4 ab- zutrennen und den Stammabschnitt nut Alwm Fir­menstempel zu versehen? er hat darauf aufmerksam zu macken, daß bis zur Ausgabe des Honigs die Be­steller diesen Stammabschnltt aufbewahren müssen.

3. Die Vorbestellung hat in der Zeit vom26.No- vember bis 5. Dezember 1942 der einem Einzel­händler zu erfolgen, dessen L ad en 5urck besonderen Aushang als Annahmestelle für Bienenhonig ge­kennzeichnet ist.

4. Für Kinder in Seimen und Krankenhäusern usw., die nicht im Besitz von Fettkarten Und, haben die Heime und Anstaltsleitungen die Vorbestellung beim Ernährungsamt bis zum 5. Dezember 1942 schriftlich vorzunehmen.

5. Die Einzelhändler haben die von ihnen abge­trennten Abschnitte der Fettkarten zu ie 1OT ^turf auf Bogen aufgeklebt mit den von den Heimen und Krankenhäusern usw. erbaltenen «czug- scheinen bis zum 7. Dezember 1942 unmittelbar an den Eierwirtschaftsverband Hessen-Nassau tn Frankfurt a. 99L, Tamrusanlage 6, ernzuseuden, der das Weitere wegen Zuweisung des Honigs an die Einzelhändler veranlaßt. Auf ledem Bosen mit aufgeklebten Abschnitten ist die genaue Anschrift des einsendenden Einzelhändlers zu vermerken. Polen erhalten keinen Honig.

Ueber die Ausgabe ergeht besondere Bekannt- machung. . 135850

Gießen, den 24. November 1942.

Der Oberbürgermeister der Stadt Gieße«.

Ernährungsamt Abt. B.

Bekanntmachung.

Ueber die Vornahme einer

Viehzählung

am 3. Dezember 1942.

Auf Anordnung des Herrn Neichsministers für Ernährung und Landwirtschaft findet am 3. De­zember 1942 im gesamten Reichsgebiet eine allge­meine Viehzählung statt. Die Zahlmig erstreckt sich auf Pferde (ohne Milttarpferde), Maultiere, Maul­esel, Esel, Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen, Federvieh, Bienenstöcke und Kaninchen.

In jeder viehbesitzenden Haushaltung muß am Tage der Zählung (3. Dezember 1942) eme Person anwesend fern, die über den Viehbestand, insbe- sondere auck über die Zahl der Hühner, genau unterrichtet ist.

wirksam, wenn sie zurückgenommen ober durch ein nicht in der Dache selbst entscheidendes Urteil rechw. kräftig abgewiesen wird, sofern der Gläubiger mchr innerhalb von 6 Monaten erneut Klage erhebt. Ent­sprechendes gilt für Güteanträge, Anmeldungen zum Konkurs und Anträge auf Zwangsvollstreckung. Ist die Forderung durch (abstraktes) Schuldanerkennt- nis oder gerichtliches Urteil bzw. Vergleich endgültig festgestellt, so tritt die Verjährung, wie bei Dar­lehen, erst in 30 Jahren ein.

Oandkrei» Gieße«.

= Lich, 24. Nov. In dieser Woche können zwei bekannte und verdiente Männer unserer Stadt ihren 7 0. Geburtstag feiern. Am Mittwoch, 25. No­vember, vollendet Gerichtsvollzieher a. D. Heinrich Mori (Mengesftraße) in voller körperlicher und geistiger Frische das 70. Lebensjahr, und am Samstag, 28. d. M., kann Oberbahnhofsvorsteher a. D. Wilhelm Berk (Hungener Straße) ebenso rüstig denselben Tag begehen. Beiden Jubilaren unsere herzlichen Glückwünsche.

Am 31.12.1942 läuft wieder eine Reihe von wichtigen Verjährungsfristen ab. Die seinerzeit be­stimmte Hemmung der Verjährungsfristen gilt inso­weit auf Grund der Verordnung vom 3.11.1941 nicht mehr.

Verjährung von Forderungen aus dem Jahre 1940.

Zunächst verjähren infolge Ablauf der zweijähri­gen Verjährungsfrist Ende 1942 die im Jahre 1940 entftanöenen Ansprüche der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und Kunstgewerbetreibenden für die Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte, sofern sie nicht für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt furo, der Landwirte für die Lieferung ihrer Erzeugnisse, wenn die Lieferung zur Verwendung im Haushalt des Schuldners erfolgt ist, der Eisenbahn und son­stigen Fuhrunternehmungen wegen des Fahrgeldes, der Fracht usw., die Ansprüche von Aerzten, Rechts­anwälten, Gerichtsvollziehern, Sachverständigen, Zeugen, Rechtskonsulenten und sonstiger Personen, die die Besorgung fremder Geschäfte und die Lei­stung von Diensten gewerbsmäßig betreiben, wegen ihrer Vergütungen, die Ansprüche der Angestellten und sonstiger Personen, die im Privatdienst stehen, sowie der gewerblichen Arbeiter (Gesellen, Gehilfen, Fabrikarbeiter) wegen Gehalts-, Lohn- oder sonsti­ger Bezüge, der Arbeitgeber wegen Rückforderung von Vorschüssen, der Lehrherren und Lehrmeister wegen des Lehrgeldes und sonstiger Leistungen aus dem Lehrvertrage sowie weitere in § 196 des Bür­gerlichen Gesetzbuches aufgeführte Ansprüche ähn­licher Art, die im täglichen Leben entstehen.

Verjährung von Forderungen aus dem Jahre 1938.

Weiter verjähren infolge Ablaufs der vierjähri­gen Verjährungsfrist Ende 1942 die im Jahre 1938 entstandenen Ansprüche der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker für Lieferung von Waren usw. für den Gewerbebetrieb des Schuldners, der Landwirte für Lieferung ihrer Erzeugnisse nicht zur Verwendung im Haushalt des Schuldners, die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen und Tilgungsbeträgen aus 1938, von Miet- und Pachtzinsen aus 1938 für un­bewegliche Sachen wie Grundstücke, Gebäude, Wohn- räume usw., schließlich die Ansprüche auf ftudftanbe von Renten, Besoldungen, Wartegeldern, Ruhege­hältern, Unterhaltsbeiträgen und anderen regel­mäßig wiederkehrenden Leistungen aus 1938.

Auch sonstige kurze Verjährungsfristen, die ent­weder nach dem 2. 12. 1939 zu laufen begonnen hoben, oder ohne die Hemmung um 87 Tage am 31. 12. 1941 oder später ablaufen würden, enden innerhalb des maßgebenden Zeitraumes, ohne daß die frühere Hemmung in Betracht kommt. Dies gilt z. B. für die Verjährungsfrist von 6 Monaten fett Ablieferung der Ware für Ansprüche aus einem Kaufvertrag auf Wandlung, Minderung oder Scha­denersatz, für die sechsmonatige Frist nach Abnahme des Werkes bei Ansprüchen aus einem Werkvertrag auf Wandlung, Minderung, Schadenersatz oder Beseitigung eines Mangels usw.- Die Verlängerung

von Verjährungsfristen durch die Hemmung um 87 Tage ist nur insoweit bestehen geblieben, als öte Verjährungsfristen sonst vor dem 31. 12. 1941 ab­gelaufen wären. .

Gehemmt sind die Verjährungsfristen allgemein nur noch für und gegen Wehrmachtangehonge und sonstige Personen, die wegen der Auswirkungen des Krieges zu ständigen Dienstleistungen außerhalb ihres regelmäßigen Aufenthaltsortes heranaezogen find, ferner Personen, die sich wegen des Krieges dienstlich im Ausland aufhalten oder sich als Ge­fangene oder Geiseln in fremder Gewalt befinden, schließlich Personen, die wegen Räumungsanord­nungen oder auf Grund anderer unabwendbarer Ereignisse, die auf dem Kriege beruhen, ihren bis­herigen regelmäßigen Aufenthaltsort verlassen muß­ten. Der Lauf der Verjährungsfristen tft hier seit der Einberufung bzw. durch das sonst maßgebende Ereignis, frühestens feit dem 25.8.1939, bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Wegfall des Grundes, insbesondere nach der Entlastung des Einberufenen gehemmt. , , ,

Die Verjährung ist schließlich gehemmt, solange die Leistung dem Schuldner gestundet oder er aus sonstigen Gründen berechtigt ist, die Leistung zu verweigern (nicht jedoch z.B. weaen nichterfüllten Vertrages ober auf Grund eines Zurückbehaltungs­rechts). Eine Hemmung liegt auch vor, wenn der Gläubiger durch Stillstand der Rechtspflege ober in anderer Weife durch höhere Gewalt, wie ins- befonbere durch den Krieg innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist an der Rechts- Verfolgung verhindert war. Die Hemmung bedeutet, daß der Zeitraum der Hemmungen in die Derjäh- rungsfrist nicht eingerechnet wird.

Unterbrechung der Verjährungsfristen.

Die Verjährung feiner Forderung kann der Gläu­biger durch Maßnahmen verhindern, die den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechen. Die Unter­brechung bewirkt, daß nach ihrer Beendigung die Verjährungsfrist von neuem zu laufen beginnt. Zwecks Unterbrechung kann zunächst der Schuldner veranlaßt werden, die Schull) durch Abschlagszah­lung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung, Anerkennt- niserklärung, Stundungsgesuch oder dergleichen an­zuerkennen. Andernfalls ist dem Schuldner ein Zah­lungsbefehl zuzustellen oder in anderer Weife durch Stellung eines Güteantrages, Erhebung der Klage, Anmeldung im Konkurs, Vollstreckungshandlungen die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Eine außer­gerichtliche Mahnung ist nicht ausreichend.

Das durch Zustellung des Zahlungsbefehls ein­geleitete Mahnverfahren muß sich auf die volle Forderung erftretfen und weiter, betrieben werden, da andernfalls die Untekbrechung der Verjährung als nicht erfolgt gilt. Wenn kein Widerspruch er­hoben wird, muß also um Erlaß des Vollstreckungs­befehls nachgesucht werden; wird der Antrag zu- rückgewiesen, so gilt die Unterbrechung nicht als erfolgt. Auch die Erhebung der Klage bleibt un-

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Holzheim M t v. Gießen 1. 6:14 (4:4).

Zu dem Spiel in Holzheim traten beide Mann­schaften gegen früher in stark veränderten Aufstel­lungen an. Holzheim konnte in der ersten Hälfte, mit dem Wind spielend, das Spiel noch ausgeglichen gestalten. Aber auch schon in dieser Zeit wurde die Deckung stark vernachlässigt. Außerdem war das Spiel zu sehr auf den Mittelstürmer zugeschnitten. Die Gießener zeigten zunächst auch nichts Beson» deres, so daß der Gleichstand gerecht war. Nach dem Wechsel klappte es bei den Gästen besser. In wenigen Minuten wurde ein größerer Vorsprung heraus- geholt. Holzheim versuchte mit aller Macht das Er­gebnis zu verbessern, scheiterte aber an der nun immer besser spielenden Hintermannschaft der Gießener.

Lang-Göns Mtv. Gießen 2. 15:0 (11:0).

Wie nicht anders zu erwarten, wurde Lang-Göns klarer Sieger. Gießen fand sich zu allem Ueberfluß überhaupt nichts so daß die Niederlage schon vor der Pause besiegelt war. In der zweiten Hälfte nahm die Platzmannschaft das Treffen nicht mehr so ernst, wodurch die Torausbeute nicht noch höher wurde.

DJ.-Llasfe.

Lang-Göns Mtv. Gießen 2. 6:2 (2:2).

Die 2. Schülermannschaft der Gießener hielt sich recht wacker. Erst nach der Pause mußten sie sich den besser spielenden Lang-Gönfern geschlagen bekennen.

Verdunkelungszeik:

25. November von 17.18 bis 7.31 Uhr.

Für die Glückwünsche und Aufmerksamkeiten zu unserer Vermählung danken wir recht herzlich

Alfred Harbauer und Frau Ursula, geb. Krüger

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