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In tiefer Trauer: Willi Rohrbach und Frau Karoline, geb. Höres nebst allen Angehörigen.
Alten-Buseck, den 23. September 1942.
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tasSE-l Danksagung. Für die vielenBe weise Mögl liebevoller Teilnahme an dem schweren
Verlust durch den Heldentod unseres lieben, einzigen Sohnes, Bruders, Enkels, Paten, Neffen und Kusins Erich Kuhl, Soldat in einer Pionier-Kompanie, danken wir hiermit auf diesem Wege herzlichst.
In tiefem Schmerz: Friedrich Kuhl u.Frau, geb. Bien Gisela Kuhl
Gießen (In Löbers Hof 8), Wolferborn, Von- hausen, im September 1942.
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Landkreis Sieben.
+ Grünberg, 22. Sept. Am Montag fand hier der Verkauf des städtischen Obstes statt. Auswärtige und Händler waren von der Versteigerung ausgeschlossen, ebenso wurden Leute, die eigenes Obst ernten, beim Verkauf nicht zugelassen. Sobald jemand ein Los erworben hatte, schied er bei der weiteren Versteigerung aus. Da Bäume mit starkem Behang in zwei, drei oder vier Lose aufgeteilt wurden, war es trotz der großen Zahl der erschienenen Käufer möglich, jedem etwas zuzuteilen. Ein Steigern im früheren Sinne mit rasch in die Höhe schnellenden Zahlen wurde zwar ab und zu versucht, aber von der Stadtverwaltung bald unterbunden. Durchschnittlich wurden die Bäume zu einem festgesetzten Taxpreise abgegeben. Die Preise waren norr l.
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Trotz der Niederlage überraschten die Platzbesitzer angenehm. Besonders in der ersten Halste waren sie ein gleichwertiger Gegner und überließen den Gasten nur eine knappe Führung. Nach dem Wechsel kamen die Gießener mehr ins Spiel. Bessere Hangtechnik und aufbauendes Spiel der Läuferreihe brachten eine kleine Ueberlegenheit. Durch großen Eifer konnten die Platzbesitzer das Resultat verbessern.
Kurze Sportnotizen.
Hessen-Nassaus Boxstaffel gewann auch ihren zweiten Kampf gegen die Pariser Wehrmachtsboxer ün Hanau mit 8:4 Punkten. Von den Soldaten war nur der-Federgewichtler Taczkowski über den Frankfurter Joswig nach schönem Kampf erfolgreich. Distelrath und Georgi erzielten Untentschieden gegen Gierock und Krietenstein. Die Sieger für Hessen- Nassau waren Koch, Etz und Freitag. ,
*
Italiens Aufgebot zum Budapester Dreiländerkampf der Amateurboxer bilden Paesani, Pao- letti, Bonetti, Tiberi, Poli, Battaglia, Bertoli und Chiesa. Vittorio Mussolini wird die Staffel ansühren.
Drei Europameister gingen bei einer Be- russboxveranstaltung zu Rom in den Ring. Europameister Botta verlor im Leichtgewicht den Landestitel an Proietti, der Inhaber des Bantamgewichtstitels Bondaoalli schlug den Fliegengewichts-Europa- meister Urbi-nati nach Punkten.
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Das Erbrecht der Ehegatten
Oer Vorteil eines Testaments.
Bei Eheleuten empfiehlt es sich unbedingt, ein Testament zu machen. Am zweckmäßigsten ist diegegenseitigeErbeinsetzung. Sind Kinder vorhanden, dann beerben sie den letztlebenden Elternteil. So kommt der überlebende Ehegatte in den vollen Genuß des Erbteils des Verstorbenen. Die Kinder erben das, was beim Tode des Letzt- verstorbenen übrigbleibt. Eine solche Regelung dürfte im Sinne aller Eltern sein. Vor allem verhindert sie die wenig schönen Streitigkeiten zwischen überlebendem Elternteil und Kindern. Denn im Falle des gesetzlichen Erbrechts —-■ wenn also kein Testament vorhanden ist — erhält der überlebende Ehegatte seinen vom Gesetz genau bestimmten Erbteil neben den Kindern. Das ist der große Unterschied zum testamentarischen Erbrecht. Während im Testament bestimmt werden kann, daß die Kinder nach dem letztoerstorbenen Elternteil erben sollen, stehen nach dem gesetzlichen Erbrecht die Kinder neben dem überlebenden Elternteil als Erben. Der Unter- Ichied ist klar. Im gesetzlichen Erbrecht wird das Erbe beim Tode eines Elternteils sofort geteilt, nach Testament erbt zunächst einmal der überlebende Ehegatte das Ganze; die Kinder müssen warten, bis beide Eltern tot sind.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten wollen mir uns einmal vor Augen führen. Voraussetzung für das Erbrecht der Ehegatten ist das Bestehen einer gültigen Ehe zur Zeit des Erbfalls. Der Ueber- lebende hat also kein Erbrecht, wenn die Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden ist. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten besteht auch dann nicht, wenn der Verstorbene (im Erbrecht
Erblasser genannt) zur Zeit seines Todes auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt war (wegen Verschuldens des überlebenden Ehegatten) und die Klage bereits erhoben hatte. Klageerhebung ist also unbedingte weitere Voraussetzung, und zwar aus dem Grunde, um den Ueberlebenden vor unberechtigten Angriffen der Verwandten zu schützen.
Der Umfang des Erbrechts des Ueberlebenden hängt von dem Vorhandensein von Verwandten des Erblassers ab. Je nach dem Grad der Verwandtschaft ist der Anteil des überlebenden Ehegatten größer oder kleiner. Je näher die Verwandtschaft der anderen Erbberechtigten, um so geringer wird das Erbteil des Ehegatten. Neben den Abkömmlingen des Erblassers (Kinder, Enkelkinder) erhält der Ehegatte ein Viertel des Nachlasses. Beispiel: Aus der Ehe ist ein Kind heroorgegangen; das Kind erhält drei Viertel und der überlebende Ehegatte nur ein Viertel. Sind zwei Kinder hervorgegangen und ist das eine der beiden schon verstorben, hat aber selbst zwei Kinder, dann ist die Verteilung folgendermaßen: Die Kinder erhalten wieder zusammen drei Viertel und der Ehegatte ein Viertel. Die Kinder erben zu gleichen Teilen, also zusammen drei Viertel. Das noch lebende Kind erhält also drei Achtel. Die Kinder des verstorbenen Kindes (also die beiden En
kelkinder) erhalten zusammen auch drei Achtel, jedes also drei Sechzehntel.
Haben die Ehegatten keine Kinder, dann beerben den Verstorbenen die Eltern und deren Abkömmlinge (also Brüder und Schwestern des Erblassers). Neben diesen Verwandten erbt der überlebende Ehegatte
Hessen-Nassaus BOM.-Mäbel im Ernteeinsatz.
NSG. Zu einer tatkräftigen Hilfeleistung für den Bauern auch unseres Gaugebietes gestaltete sich der Kriegseinsatz der Hitler-Jugend zur Sicherung der Ernährung des deutschen Volkes. Gesund, braungebrannt, mit frohen Gesichtern gehen Hessen- Nassaus BDM.-Mädel aus der Stadt den Bauern zur Hand. Sei es im Haus, auf dem Feld oder beim Kinderbetreuen in den Ernte-Kindergärten, — überall packen sie fest und freudig zu.
Wohl war der Anfang schwer. Von der ungewohnten Feldarbeit schmerzten alle Glieder. Den Rücken glaubte man gor nicht mehr geradebiegen zu können. Ach, und die Sonne hatte es gerade in den letzten Wochen mehr als gut gemeint! Doch nun wetteifern sie schon mit „ihrer" Bäuerin beim Kartoffelnausmachen und reden stolz von „ihrem" Hof, „ihrem Feld". Gibt es ein größeres Lob für sie als die Versicherung des Ortsbauernführers: „Ich kann gar nicht glauben, daß die Mädchen aus der Stadt kommen, sie arbeiten so gut wie die hiesigen!"?
Der langfristige Einsatz auf dem Lande bedeutet für die Mädel keine verlorene Zeit. Aus ihren Erzählungen und Briefen geht immer wieder hervor, wieviel sie während dieser Zeit an praktischen Erfahrungen gelernt haben. Mädel, die zu Hause nie so recht zuzufassen brauchten, lernten da die einfachsten häuslichen Pflichten schnell und gründlich zu erfüllen, vor allem aber den Wert der Bauernarbeit richtig einzuschätzen und zu begreifen, was sie für unser Volk bedeutet.
Gießener «Schlachtvießmartt.
Auf dem gestrigen Gießener Schlachtviehmarkt (Schlachtvieh-Derteilungsmarkt) in der Viehversteige- runashalle Rhein-Main kosteten: Ochsen 39 bis 45 Rpf., Bullen 27 bis 43, Kühe 20 bis 47, Färsen 39 bis 48, Kälber 33 bis 57, Schafe 25 bis 57 Rpf. je % kg Lebendgewicht. Für Schweine wurden je kg Lebendgewicht folgende Preise erzielt: Klasse a (150 kg und mehr) 1,26 RM., bl (135 bis 149,5 kg) 1,26, b2 (120 bis 134,5 kg) 1,26, c (90 bis 119J5 kg 1,24, d (80 bis 89,5 kg) 1,16, e bis f (unter 80 kg) 1,12, gl (fette Specksauen) 1,26, i Mtschnerder) 1,26, g2 (andere Sauen) 1,16, h (Eber) 1,16 RM. Marktverlauf: alles zugeteilt.
die Hälfte des Nachlasses. Daneben erhalt der äbev, lebende Ehegatte noch den sog.Voraus. Der Voraus umfaßt die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke.
Leben weder die Eltern des Erblassers noch deren Abkömmlinge, dann treten neben den überlebenden Ehegatten die Großeltern des Verstorbenen als Erben. Der Ehegatte erhält auch hier die Halste des Nachlasses und den Voraus. Ist ein Großvater oder eine Großmutter weggefallen, dann erbt der Ehegatte außer der genannten Hälfte und dem Voraus noch den Teil, den die Abkömmlinge des verstorbenen Großvaters oder der Großmutter erben wurden.
Beispiel: Von den Großeltern lebt nur noch die Großmutter. Ein Enkel des verstorbenen Großvaters lebt auch noch (der Enkel des Großvaters ist der Vetter des verstorbenen Ehegatten). Der überlebende Ehegatte erbt dann den Voraus und die Halste des Erbes. Die andere Hälfte würden sich die Großeltern teilen. Es würde also auf die noch lebende Groß- mutter ein Viertel und auf den Vetter des Erblassers auch ein Viertel entfallen. Da nur die noch lebenden Großeltern erben, fällt das Viertel für den Vetter nicht an ihn, sondern an den überlebenden Ehegatten. Der Ehegatte würde also zu dem halben Erbteil noch ein Viertel bekommen, insgesamt also — neben dem Voraus — drei Viertel. Sind keine Großeltern mehr vorhanden, dann erbt der Ehegatte den ganzen Nachlaß. — Weitere Verwandte des Erblassers erben neben dem Ehegatten nicht. Mit den Großeltern hört also die Teilung des Nachlasses aus.
Die Regelung erscheint schwierig. Aber nach kurzem Ueberlegen hat man sie erfaßt. Wichtig istja vor allem die Stellung des Ehegatten neben den Kindern und deren Abkömmlingen. Wir wollen uns noch an einem Beispiel klarmachen, welcher tatsächliche Unterschied zwischen der gesetzlichen Erb- folge und der Erbfolge nach Testament bestehen würde. Ein Ehepaar hatte ursprünglich zwei Kinder. Das eine Kind starb und hinterließ ein Mädchen. Als Erbberechtigte sind demnach vorhanden, wenn von dem Ehepaar der Mann zuerst stirbt: die Ehe- frau, das überlebende Kind und das Enkelkind. Bei gesetzlicher Erbfolge erhält die Ehefrau nur ein Viertel, das Kind und das Enkelkind zusammen drei Viertel, jedes also drei Achtel. Stirbt dann die Ehefrau, dann erben Kind und Enkelkind je zur Hälfte den Nachlaß der Eheftau. Haben die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament gemacht, sich gegenseitig als Erben und die Kinder als Nacherben eingesetzt, dann würde die überlebende Ehefrau zunächst einmal cllles erben und brauchte mit niemandem zu teilen. Das Erbrecht des Kindes und des Enkelkindes kommt erst beim Tode der Ehefrau zum Zuge. Testamentarisch würde die Ehefrau also in den vollen Genuß des Erbes kommen, nach gesetzlicher Erbfolge erhält sie dagegen nur ein Viertel.
Damit dürste der Vorteil des Testamentes zwischen Ehegatten klar sein. Ein wetterer Vorteil des gegenseitigen Testamentes liegt in der Ausschaltung jeglichen Streites; jeder Ehegatte kann beruhigt sterben, denn er weiß, daß der Ueberlebende versorgt ist und nicht auf die Gnade der anderen angewiesen ist.
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Lang-Göns — Luftwaffe Gießen 11:9 (2:3).
Die Luftwaffe konnte in diesem-Treffen nicht an die vortägige Leistung anknüpfen, zumal man noch gezwungen war, mit Ersatz anzutreten. Zu Beginn sah es allerdings nicht nach einem Siege der Platzbesitzer aus. Durch flotte Angriffe führten die Soldaten bald mit 2:0 Toren. Es dauerte geraume Zeit, ehe Lang-Göns gleichziehen konnte. Durch einen weiteren Treffer übernahmen die Gäste die Halbzeitführung. Nach der Pause kam die Platzmannschaft mehr auf. Ihre Angriffe wurden gefährlicher und bezwangen die Hintermannschaft mehrmals, ehe die Gäste den Abstand verkürzen konnten. Lang-Göns stellte gegen Schluß den S'.eg sicher, obwohl ein Unentschieden gerechter gewesen wäre.
Holzheim — Gröningen 12:7 (6:4).
Der Sieg wurde den Platzbesitzern nicht leicht gemacht. Eine 4:0-Führung holten die körperlich schwachen Grüninger auf und ließen nur noch zwei Gegentore zu. Nach Seitenwechsel brachte Holzheim einen weiteren Treffer an. Unentmutigt griffen die Gäste immer wieder an und erzwangen wiederum den Gleichstand. Eine weiteren Kräftesteigerung waren sie jedoch nicht mehr fähig. Durch die nochmals zum Endspurt ansetzenden Platzbesitzer mußten sie noch fünf weitere Treffer hinnehmen.
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In tiefem Schmerz: Katharina Hedrich, geb. Mäßer, und Töchterchen Liesel. Georg Hedrich. Familie Wilhelm Hedrich. Farn. Heinrich Hedrich. Familie Richard Hedrich. Familie Albert Hedrich. Heinrich Mäßer I. und Frau. Familie Heinrich Mäßer II., und alle Verwandten.
Hörnsheim, Venlo (Holland), Lützellinden u. Hochelheim, im September 1942.
Die Trauerfeier findet Sonntag, den 27. September, um 14 Uhr, statt.
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Hauptschriftleiter: Dr. Friedrich Wilhelm Lange. Sttllvertreler bei Hauptschristleiters: Dr. Hans Thyriot. Berantwortltch für Politi! und Bilder: Dr. Fr. W. Lange; für das Feuilleton: Pr. Hans Thyttot; ffc Stadt Glehen, Provm;, Wirtschaft u. Sport: Ernst Blumschein cheurl.), t.B.: Dr. Hans Thyrtot. ,
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Herzlich danken wir für die liebe und aufrichtige Teilnahme bei dem Heldentode meines geliebten Mannes und Vaters Lehrer Jakob Röhm, Melder in einer Infant.-Einheit.
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Gießen, Heuchelheim, im September 1942.
Der Gedächtnisgottesdienst findet am Sonntag, dem 27. September, um 2% Uhr, in der Stadtkirche zu Gießen statt. 04704
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