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Danksagung.

Für die herzliche Anteilnahme beim Heimgang unserer lieben Mutter und Großmutter

Frau Julie Keilig Wwe., geb. Crößmann sowie für die überaus trostreichen Worte des Herrn Miss. Walther sagen wir allen auf diesem Wege unseren herzlichsten Dank.

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Georgenhammer bei Grünberg (Hessen), Gießen, Laubach, Berlin, 21. April 1942.

Die Beerdigung findet statt Freitag, nach­mittag 15 Uhr, vom Trauerhause aus.

Beileidsbesuche dankend verbeten.

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Gemeinsame Bekanntmachung

der Landräte der Landkreise Alsfeld, Büdingen, Friedberg. Gießen und Lauterbach sowie des Oberbürgermeisters der Stadt Gießen.

Einkauf von Echlachtschwemen.

Nachstehender Auszug aus einer Anordnung des Herrn Reichsrninisters für Ernährung und Land­wirtschaft wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gegeben. Ich weife besonders darauf hin, daß nicht- landwirtschaflliche Selbstversorger nach wie vor ver­pflichtet sind, den Ankauf eines Futter- und Nutz­schweines bei dem zuständigen Bürgermeister unter Vorlage des Wiegescheines anzumelden.

Die erfolgreiche Bekämpfung der Schwarzschlach­tungen und die Einhaltung der den Selbstversorgern auferlegten Verpflichtung, die für die Hausschlach­tung bestimmten Schweine grundsätzlich 3 Monate sechst zu halten und zu mästen, machen eine ver­stärkte Kontrolle des Ein- und Verkaufs von Schlachtschweinen notwendig. Die Hauptoereinigung der Deutschen Viehwirtschaft hat daher mit meiner Genehmigung im § 25 der Anordnung Nr. 1/42 betr. Schlachtoiehmarktordnung für das Jahr 1942 vom 19.12.1941 RNVB1. S. 495 über den Ein- und Verkauf von Schlachtschweinen folgendes be­stimmt:

,§ 25.

(1) Schweine mit einem höheren Lebendgewicht als 60 kg gelten als Schlachtschweine. Ausgenom­men sind nur die Schweine, die ausschließlich zur Zucht verwendet werden.

(2) Der Einkauf von Schlachtschweinen außerhalb der Schlachtviehmärkte und Vertellungsstellen ist nur gestattet, wenn der Käufer

a) im Besitz eines Schlußscheinbuches oder

b) im Besitz einer schriftlichen Genehmigung der für ihn zuständigen Kreisbauernschaft ist.

Der Verkäufer ist verpflichtet, sich vor dem Verkauf den Schlußschein oder den Genehmigungsbescheid vorlegen zu lassen und hat diesen beim Verkauf zu unterschreiben.

(3) Als Futter- und Nutzschweine dürfen also nur Schweine mit einem Lebendgewicht bis 60 kg ver- und gekauft werden/

Zur Durchführung dieser Bestimmung weise ich auf folgendes hin:

I.

Als Schlachtschweine auch im Sinne der Preis­vorschriften sind alle Schweine mit einem höheren Lebendgewicht als 60 kg anzusehen. Ausgenommen davon sind nur solche Schweine, die als Zucht­schweine gelten.

Futter- und Nutzschweine sind Schweine mit einem Lebendgewicht bis zu 60. kg.

Zuchtschweine im Sinne dieser Vorschriften sind nur Eber und Sauen, die in einem Herdbuch ein­getragen sind oder die nachweislich von eingetrage­nen Herdbuchtieren stammen und als solche gekenn­zeichnet sind.

II.

Der Einkauf von Schlachtschweinen ist nur dem gestattet, der

a) im Besitz eines Schlußscheinbuches ist, also grund­sätzlich den Viehhändlern und den Schlächtern oder

b) eine schriftliche Genehmigung der für ihn zustän­digen Kreisbauernschaft oder eine gleichwertige Bescheinigung erhalten hat.

Ein Muster für die Einkaufsgenehmigung ist nachstehend abgedruckt.

Die Einkaussgenehmigung oder der Schlußschein ist sowohl vom Käufer wie auch vom Verkäufer oder deren Beauftragten eigenhändig zu unterschreiben. Dies gilt auch für den Einkauf von Schweinen über 60 kg Lebendgewicht auf den Zucht- und Nutzvieh­märkten, soweit es sich nicht um Zuchtschweine im Sinne dieser Bestimmungen handelt. Im übrigen, ist der Ein- und Verkauf von Schweinen unter 60 kg Lebendgewicht (Futter- und Nutzschweinen) sowie von Zuchtschweinen ohne besondere Genehmigung zulässig.

Sofern zum Handel mit Vieh zugelassene Betriebe den Verkauf von Schlachtschweinen lediglich vermit­teln, ist weder die Vorlage eines Schlußscheines noch einer Einkaufsgenehmigung der Kreisbauernschaft notwendig. Auch der Verkauf von Schlachtschweinen von Viehhandelsbetrieb zu Viehhandelsbetrieb außer­halb der Schlachtviehmärkte und Verteilungsstellen ist nach wie vor weder schlußscheinpflichtig noch an eine besondere Einkaufsgenehmigung gebunden.

III.

Für den Erwerb von Schlack)tschweinen durch Selbstversorger und die Abgabe von Schlachtschwei­

nen an Selbstversorger zum Zwecke der Hausschlach­tung gllt folgendes:

a) bei landwirtschaftlichen Selbstversorgern (Gruppe A), die gemäß den Bestimmungen meines Rund­erlasses vom 28. 8.1941 II B 6 5200 Ab- schnitt III, Gruppe A, Abs. 3 aus zwingenden, von der Abt. A des Ernährungsamtes (Kreis­bauernschaft) bescheinigten Gründen eine Haus­schlachtungsgenehmigung erhalten, ohne das Tier die vorgeschriebene Zeit selbst gehalten und ge­mästet zu haben, wird die Genehmigung der Kreisbauernschaft zum. Einkauf von Schlacht­schweinen durch die von der Kartenausgabestelle oder dem Ernährungsamt Abt. B erteilte Haus­schlachtungsgenehmigung ersetzt. In diesem Fall ist die Hausschlachtungsgenehmigung durch Stem­pelaufdruck oder in gleichwertiger Weise mit fol­gendem Zusatz zu uerf elfen:

»Gilt gleichzeitig als Einkaufsgenehmigung der Kreisbauernschaft für .... Schlachtschwein(e).

(Stempel und Unterschrift der Ausgabestelle.)« Darunter ist eine Einkaufsbestätigung in fol­gender Form vorzusehen:

,.... Schwein(e) im Gewicht von .... kg, .... kg, .... kg heute gekauft.

......, den ....... 1942.

(Unterschrift des Käufers.) (Unterschrift des Verkäufers.)

Der Zeitraum, in dem die Hausschlachtung durchzuführen ist, ist mit Rücksicht darauf, daß der Hausschlachtende unter Verwendung der ihm erteilten Genehmigung ein Schlachtschwein erst noch einkaufen muß, ausreichend zu bemessen.

Landwirtschaftliche Selbstversorger, die aus­nahmsweise Schlachtschweine zur Weitermast (z. V. zur Verwertung vorhandener Futterbe­stände) erwerben wollen, haben, soweit sie nicht im Besitz eines Schlußscheinbuches sind, die vor­geschriebene Einkaufsgenehmigung der Kreis- bauernschaft einzuholen.

b) Nichtlandwirtschaftliche Selbstversorger (Gruppe B) und Selbstversorger der Gruppe C dürfen zu Hausschlachtungszwecken und zur Weitermast lediglich Futter- und Nutzschweine, also Schweine mit einem Lebendgewicht bis 60 kg erwerben.

Wenn gegen diese Bestimmung verstoßen wird, kann eine Hausschlachtungsgenehmigung nicht er­teilt werden. Bei Binnenschiffern, die gemäß Abschnitt III, Gruppe B, Abs. 3 meines Rund­erlasses vorn 28. 8.41 II B 6 5200 eine Hausschlachtungsgenehrnigung erhalten, ohne die zur Hausschlachtung bestimmten Tiere die vor­geschriebene Zeit selbst gehalten und gemästet zu haben, gilt die erteilte Hausschlachtungsgenehmi« gung gleichzeitig als Genehmigung der Kreis­bauernschaft zum Einkauf von Schlachtschweinen. Sie ist daher gleichfalls mit dem obenbezeichneten Zusatz oder Stempelaufdruck zu versehen."

Gießen, den 16. April 1942. 13370

Für die Landräte der Landkreise Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Gießen und Lauterbach sowie den Ober­bürgermeister der Stadt Gießen.

Der Landrat des Landkreises Gießen. _____________________Dr. Lotz._____________ _

Bekanntmachung.

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Gießen, den 21. 4.1942.

Der Oberbürgermeister der Stadt Gießen. Ernährungsamt Abt. B.

Bekanntmachung.

Reichssportabzeicken; hier: 25 km Gepäckmarsch.

Arn 25. April 1942 findet ein 25-km-Gepäckrnarsch statt. Start und Ziel Lollar. Abmarsch 15.30 Uhr am Vereinslokal des VFL. Bewerber können sich noch vor Abmarsch dort melden. 1348D

Gießen, den 21. April 1942.

Der Landrat des Landkreises Gießen. Dr. Lotz.

[ ^««Heilquelle Kurlsl'prudel1"^^-