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Monat
Datum.
Datum.
Kg. zusammen.
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18
Achenbach.
Name und Sorte des Sprengstoffs.
In Vertretung: Knorr.
Name und Geschätts- bez. Wohnsitz des Empfängers
Bestimmungsort des Sprengstoffs.
Bezugsquelle.*)
Register
bes SprengstofflagerS
------------ zu-----
Zugang zum Lagerbestand während des Msnats
Name und Sorte des Sprengstoffes.
anzugeben b<T Abfertigung aus dem Auslande ist die Zollabfertigungsstelle mit
NB. Die Posten sind einzeln in chronologischer Reihenfolge einzutragen.
Für die Richtigkeit der vorstehenden Angaben der Inhaber des Sprengstofflagers
Abgang vom Lagerbestand während des Monats
Bekanntmachung.
Setreffenb: Di- Ausführung des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherische» und genieingesährliche, Gebrauch ernt Sprengstoffen. Vom 30. August 1884.
ÄuVfu6fÄun3?el Vorschriften in 8 1, Absatz 1 und 2, und in S 15 des R-ichsgesetzes von, 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und ,en,emgefahrlichen Gebrauch von Sprengstoffen (N.-Bl. S. 61) wird auf Grund des S 2 dieses Gesetzes hiermit Folgendes bestimmt:
S 1- Wer vom 11. September dieses Jahres an Sprengstoffe herzu- ftellen, zu vertreiben, in seinen Besitz zu nehmen oder aus dem Auslande einzuführen beabsichtigt, hat vor Ausführung dieser Absicht die Genehmigung der Polizeibehörde einzuholen.
Das Gesuch muß schriftlich eingereicht werden, und die Namen und Sorten der betreffenden Sprengstoffe, sowie Angabe der größten Gewichtsmenge, bis zu welcher die gleichzeitige Lagerung beziehentlich Verwendung der Sprengstoffe beabsichtigt wird, ebenso die Bezeichnung des Ortes enthalten, wo die Herstellung, Lagerung oder Verwendung bewirkt werden soll.
§ 2. Personen, welche am 11. September dieses Jahres sich bereits im Besitze von Sprengstoffen befinden, oder bis zu diesem Tage sich bereits mit der Herstellung oder dem Vertriebe von Sprengstoffen gewerbsmäßig beschäftigt haben, müßen spätestens bis zum 25. September dieses Jahres die Genehmigung der Polizeibehörde nach Maßgabe der Bestimmungen in S 1 nachsuchen.
S 3. Wer sich mit der Herstellung oder dem Vertriebe von Sprengstoffen besaßt, hat vom 11. September dieses Jahres ab für jedes Sprengstofflager ein Register nach dem unten angefügten Formulare zu führen und am letzten Tage jedes Monats, oder, wenn derselbe auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, am nächstfolgenden Wochentage, abzuschließen, eine Abschrift jedes mit dem Abschlüsse versehenen Monatsregisters aber binnen drei Tagen vom Abschlüsse an bei der Polizeibehörde einzureichen.
S 4. Die Polizeibehörden haben durch von Zeit zu Zeit zu veranstaltende Revisionen sich davon zu überzeugen, daß den Vorschriften dieser Bekanntmachung gehörig entsprochen wird.
S 5. Die den Polizeibehörden in den 1 bis 4 zugewiesenen Obliegenheiten werden in den Städten von den Großherzoglichen Bürgermeistereien, beziehungsweise den vom Staate ernannten Lokalpolizeibeamten, in den Landgemeinden von den Großherzoglichen Kreisämtern ausgeübt.
Handelt es sich um die Lagerung oder Verwendung von Sprengstoffen zu Bergmerkszwecken innerhalb unterirdischer Bergwerksräume, wohin auch die außer Betrieb stehenden zu rechnen sind, so sind die in den §§ 1 bis 4 den Polizeibehörden zugewiesenen Obliegenheiten von den Großherzoglichen Berg- meistereien wahrzunehmen.
S 6. Auf die im dritten und vierten Absätze von § 1 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gedachten Sprengstoffe findet gegenwärtige Bekanntmachung keine Anwendung.
Darmstadt, den 30. August 1884.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Kg. zusammen.
.Kg. ab nebenstehender Abgang.
.Kg. Rest hierzu.
Kg. Vortrag des Lagerbestandes vom vorigen Monatsabschluß
Kg. Lagerbestand am Schluffe des Monats, und zwar:
Name u. Sorte des Sprengstoffs.
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