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25.12.1884 Drittes Blatt
 
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«Jtr. 302 Drittes Blatt Donnerstag den 25 December 188'S

Hießmer Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

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SthukPraße 7. Erscheint Läßlich titti b«5 Msnß«»» Durch Vie Post be-o-en vierteljährlich 2 Start 5» Pf.

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6fi Amtlicher Hheit.

Bekanntmachung.

Betreffend: Das Reichsgesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884.

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Gießen, den 17. December 1884. Großherzoglicher Kreisamt Gießen.

p Br. Boekmann.

(L. S.)

S 1. Die Herstellung, der Vertrieb und der Besitz von Svrenastoffen sowie die Einführung derselben aus dem Auslande ist un­beschadet der bestehenden sonstigen Beschränkungen nur mit polizeilicher

We^'sich m^t^der^ Herstellung oder dem Vertriebe von Sprengstoffen be­sagt hat ein Register zu führen, aus welchem die Mengen der hergestellten, aus'dem Auslande eingesührten oder sonst.zum Zweck desVertriebesange­schafften Sprengstoffe, sowie die Bezugsquellen und der Verbleib derselben er­sichtlich sein müssen. Dieses Register ist der zuständigen Behörde auf Er- order^^Sp^rengstoffe, welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden, finden vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Vorschriften die Bestimmungen des ersten und des zweiten Absatzes keine Anwendung. Die Bezeichnung dieser (Stoffe erfolat durch Beschluß des Bundesraths. , n . e

Insoweit Sprengstoffe zum eigenen Gebrauch durch Reichs- oder Landes- behorden von der zuständigen Verwaltung hergestellt, besessen, emgefuhrt oder vertrieben werden, bleiben die Vorschriften des ersten und zweiten Absatzes ebenfalls ^aus^sch ff der Bundesstaaten erlassen die zur Aus-

filhruna der Vorschriften in dem § 1 Absatz 1 und 2, sowie m dem § 15 ^forderlichen nähmen Anordnungen und bestimmen die Behörden, welche über die Gesuche um Gestattung der, Herstellung, des Vertriebes, des Besitzes und der Einführung von Sprengstoffen Entscheidung zu treffen haben.

& 3. Gegen die versagende Verfügung ist nur die Beschwerde an Aufsichtsbehörde innerhalb 14 Tagen zulässig. Dieselbe hat keine aufschiebende

zeitig Anzeige zu machen. .

e 14 Die SS 1, 2, 3, 4, 9 dieses Gesetzes treten drei Monate nach dessen Verkündigung, die Übrigen Bestimmungen desselben mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. 9 « .

r 15 Auf Personen, welche bei dem Inkrafttreten der 1, 2, o, 4r 9 dieses Gesetzes sich bereits im Besitze von Sprengstoffen befinde» oder sich bis zu diesem Tage gewerbsmäßig mit der Herstellung oder mit dem Vertriebe von Sprengstoffen beschäftigt haben, finden die Vorschriften des § 9 Ab,atz 1 erst Mei Wochen nach dem Inkrafttreten der gedachten Paragraphen, und wenn seitens dieser Personen innerhalb dieser Frist em Gesuch um Erl Heilung der nach § 1 Absatz i erforderlichen polizeilichen Genehmigung bei der zu­ständigen Behörde eingereicht worden ist, erft eine Woche nach Behändigung des ablehnenden Bescheides letzter Instanz (8 3) )Anwendung.

Urkundlich unter Unserer Hochfteigenhandigen Unterschrift und beige- drucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 9. Juni 1884.

Wilhelm.

Fürst von Bismarck.

liches darstellt.

r 11. osn den Fällen der §§ 5, 6, 7, 8 und 10 kann auf Zu­lässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden. In den Fällen der 88 5 ß 7 8 und in dem Falle einer Anwendung der Strasvorschriften des § 9 ist auf Einziehung der zur Zubereitung der Sprengstoffe gebrauchten oder bestimmten Gegenstände, sowie der im Besitz- des V-rurtheilten vorg-funden-n Vorräthe von Sprengstoffen zu erkennen, ohne Unterschied, ob dieselben dem Verurteilten gehören oder nicht.

S 12. Die Bestimmungen im 8 4 Absatz 2 Nr 1 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich finden auch auf die in den §§ 5, 6, <, 8 und 10 dieses Gesetzes vorgesehenen Verbrechen Anwendung.

£ 13. Der in dem § 139 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich angedrohten Strafe verfallt, wer von dem Vorhaben eines im § 5 vorgesehenen Verbrechens oder von einer im § 6 vorgesehenen Verabredung oder von dem Thatbestande eines im § 7 des gegemvärtigen Gesetzes unter Strafe gestellten Verbrechens in glaubhafter Wem Äenntmfe erhält und es unterläßt, der durch das Verbrechen bedrohten Person oder der Behörde recht-

9. Wer der Vorschrift in dem ersten Absatz M $ 1 zuwider eS unternimmt, ohne polizeiliche Ermächtigung Sprengstoffe herzuftellen, vom Auslande einzufuhren, fetb Inhalten, zu verkaufen oder sonst an Andere zu überlassen, oder wer im Besitze derartiger Stoffe betroffen wird, ohne polizeiliche Erlaubniß hierzu nachweisen zu können, ist mit Gefangniß von drei Monaten bis zu zwei Jahren zu ^^Gle^'er Strafe verfällt, wer die Vorschriften des § 1 Absatz 2, die von den Centralbehörden in Gemäßheit des § 2 getroffenen Anordmmgen oder die bereits bestehenden oder noch zu erlassenden sonstigen polizeilichen Bestimmungen über den Verkehr mit Sprengstoffen, auf welche § 1 Absatz 1 Anwendung findet, übertritt. ex«,

& 10. Wer öffentlich vor einer Menschenmenge oder wer durch Ver­breitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder anderen Darstellungen, oder wer in Schriften oder anderen Darstellungen zur Begehung einer der in den §§ 5 und 6 bezeichneten straftar^i Hand­lungen oder zur Thellnahme an denselben auffordert, wird mit Zuchthaus bestraft.

Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher aus die vorbezeichnete Weise zur Begehung der im Absatz 1 gedachten strafbaren Handlungen msbesondere dadurch anreizt oder verleitet, daß er dieselben anpretst oder als etwas Ruhm-

®llIlT4. Die Grth.ilung der nach 8 1. Absatz 1 erforderlichen Er- , laubnisi erfolgt in widerruflicher Weise. Wegen der Beschwerde En"i- Zurücknahme gilt die Vorschrift des § 3 des geg°nwärttgen Gesetzes.

9 9 6 5^ Wer vorsätzlich durch Anwendung von Sprengstoffen Gefahr für , das Äumober das Leben eines Anderen herbeifuhrt, roitb Ist Ndi'etz'andlun^eüie schwere Körperverletzung verursacht worden in tritt Qu*tbau6fltafe nicht unter 3 Jahren, und wenn der ^°d eines Mnschen verursacht worden ist, ÄuchthauSstraf« n,cht unter «hn Jahren oder lebenslänglich. JuchthauSstraf. em.

V durch die Handlung der Tod eines Menichen herbeige,uhrt worden und hat der Thäter einen solchen Erfolg voraussehen können, so ist au, TodeSstra^z^ bie Ausführung einer oder mehrerer nach 21. flbnbenber strafbarer Handlungen verabredet oder sich zur fortgesetzten Be- nphima derartiger, wenn auch im einzelnen noch nicht bestimmter ^^lungen verbunden so ^werden dieselben, auch ohne daß der Entschluß der Verubung des Verbrechens durch Handlungen, welche einen .^wng der ^"^nhning ent- halten bethatigt worden ist, mit Zuchthaus n.cht unter fünf Jahre« bestraft. Sprengstoffe hcrstellt, anfchafft, bestellt, oder in feinem Be­

sitze hat in der Absicht, durch Anwendung derfelben Gefahr fm^ das Eigen- Lyrtl) die Gesundheit ober das Leben eines Anderen entweder felbst he^e.zu- Kh"n oder andere Personen zur Begehung dieses Verbrechens,» den Stand u fetzen, wird mit Zuchthaus bts 1» zehn Jahr.« bestraft 5 1 Der gleichen Strafe verfällt, wer Sprengstoffe, wiffend, datz dtesetven zur Begehung eines in dem § 5 vorgesehenen Verbrechens bestimmt sind, an andere Personen überläßt. bestellt, wissentlich in s-inent

Besitzest °d7r °n andere Personen überlaßt unter Umständen welche mch ^weilen daß dies zu einem erlaubten Zwecke geschieht, wird Zucht.

bis tu fünf Jahren oder mit Gcsangni« ntcht unter , «Ü..W Iah« b-sk-st Düse Bestimmung findet aus bie gemäß § 1 «b- | fatz 3 vom Bundesrath bezeichneten Stoffe nicht Anwendung.

(Nr. 1547.) Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 9. Ium 1884.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und der Reichstags, was folgt: