Nr* 143. Drittes Blatt Sonntag den 22. Juni 1884
Gießener Anzeiger Amts- und AnzetzMttt für den Kreis Gießen.
Schulstraße 7. Erscheint LLZAch mit Nusnabme des MoEg-. PreLK vierteljährlich 2 Mar? 20 Pf. mit Bringerloh^
......... „„„„, Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mar? 50 Ps.
Amtlicher HK ei l Bekanntmachung.
Mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom raths von Oppenrod folgendes Schäferei-Statut erlassen:
§ 1.
Die Schäferei in der Gemarkung Oppenrod ist eine Gemeinde-Schäferei. . Es werden daher die Kosten für Hirtenlohn (mit Ausnahme der von den Pserchstelgerern zu leistenden ortsüblichen Accidenzien), für Anschaffuna und Unterhaltung der Schäferei-Geräthschaften (mit Ausnahme der von den Hrrten zu liefernden Pferchpfähle), für Salbe, Salz zc., kurz alle Ausgaben J^r ,!e Schäferei, insoweit nicht besondere Ausnahmen bestimmt oder her- kommlich sind, aus der Gemeindekasse bestritten.
, Dagegen liießt aber auch der Erlös aus der Schäferei, insbesondere aus dem Pferch, in die Gemeindekasse.
§ 2.
.Die Stückzahl der in einer einzigen Herde zu treibenden erwachsenen Schafe wird auf zwei Hundert (200) festgesetzt.
Außerdem dürfen noch an Lämmern, welche nicht über ein Jahr alt und von den vorerwähnten Schafen gezogen worden sind, von deren Eiqenthümern gehalten werden:
1. Ans zwei erwachsene Schafe ein Lamm;
2. „ drei bis vier erwachsene Schafs zwei Lämmer;
3. „ fünf bis sechs „ „ und mehr drei Lämmer.
§3.
Zu der Herde darf ein jeder in der Gemeinde Oppenrod wohnende Ortsbürger, sowie jede daselbst wohnende Wittwe eines solchen, ein Schaf im Voraus stellen.
Der alsdann noch verbleibende Rest bis zu 200 Stück wird zur Hälfte auf das Steuerkapital und zur Hälfte auf das beweidbare in der Gemarkung Oppenrod gelegene Gelände der genannten Ortsbürger und deren Wittwen sowie weiter auch der sonst noch in der Gemeinde Oppenrod wohnenden Grundbesitzer ausgeschlagen.
§ 4-
Zu Anfang jedes Jahres wird das Verzeichniß der Schafe, welche die Ortsbürger und deren Wittwen im Voraus treiben dürfen, von der Großh Bürgermeisterei aufgestellt und der Ausschlag der übrigen Schafs von Großh. Steuercommissariat vollzogen, beziehungsweise revidirt. Hierauf werden beide Verzeichnisse nach vorausgegangener ortsüblicher Bekanntmachung acht Tage lang auf der Bürgermeisterei zur Vorbringung etwaiger Reclamationen bei Meidung später Nichtberücksichtigung offen gelegt.
§ 5. '
Jeder kann den nach dein Ausschlage Gr. Steuercommissariats ihm zustehenden Schaftrieb einem anderen hierzu in Der Gemeinde Berechtigten überlassen, muß dies aber bei Meidung der Nichtberücksichtigung unter Benennung des durch die Uebertragung Berechtigten auf der Bürgermeisterei anzeigen.
Wer jedoch vor Beginn des Pferchens sein Recht übertragen will, muß dies bis zmn ersten Februar jedes Jahres auf der Bürgermeisterei anzeigen, widrigenfalls er, wenn er bei Beginn des Pferchens selbst keine Schafe zur Herde getrieben hat, sein Recht hierauf für das betreffende Jahr verliert. Die Gemeinde kann die hierdurch frei werdenden Antheile an andere Berechtigte meistbietend versteigern lassen.
Die Großh. Bürgermeisterei hat gegen Ende Januar jeden Jahres durch ortsübliche Bekanntmachung aufzufordern, etwa beabsichtigte Uebertragungen, oder Nichtausübungen der den Einwohnern nach den Registern zustehenden Schafberechtigungen längstens bis zum 1. Februar bei ihr anzuzeigen.
§ 6.
Wer sein Recht, Schafe zu halten, an einen Anderen überträgt, ist verpflichtet, feilt beweidbares Gelände in gleicher Weise, wie es von den übrigen Schafhaltern geschieht, beweiden zu lassen.
§ 7.
Das sümmtliche abgeerntete oder nicht bestellte, sowie das zur Beweidung sonst noch von dessen Eigenthümern eingeräumte Gelände der Gemarkung Oppenrod dient, soweit es gesetzlich zulässig ist, zur Weide. Jedoch kann Niemand hierdurch in der freien Benutzung und Bepflanzung seiner Grundstücke, selbst der Brache, gehindert werden.
Der Pferch ist daher nur auf solchen Aeckern aufzuschlagen, auf welche der Schäfer mit der Herde, ohne Schaden anzurichten, aus- und eintreiben kann. Insbesondere ist, sobald das sog. Baufeld bestellt ist, das Pferchen auf Aeckern, welche nur durch Dungwege zugänglich sind, untersagt. Der Zuwiderhandelnde ist für allen dadurch entstandenen Schaden und die Strafen haftbar.
3i. Mai 1884 zu Nr. M. d. I. 13701 wird auf Antrag des Gemeinde-
S 8.
Der Pferch wird in der Regel in Perioden von 14 zu 14 Tagen an ni der Gemeinde wohnende Grundbesitzer meistbietend versteigert.
§ 9.
Die Mittagsställe hat der Hirte bei Meidung einer Strafe von zwei Mark für jeden Fall, welche an seinem Lohne zu Gunsten der Gemeindekasse abgezogen wird, zunächst dem Pferchsteigerer zukommen zu lassen. Nur wenn dieser keinen geeigneten Platz hat, ist der Hirte berechtigt, einen anderen tauglichen Ort zu wählen.
§ 10.
Die Schäferei steht unter Aufsicht des Ortsvorstandes, welchem speciell die Annahme, Entlassung und Lohnbestimmung des Hirten obliegt. Der Ortsvorstand setzt weiter eine besondere Commission ein, bestehend aus dem Großh. Bürgermeister und zwei für ein Jahr nach Art. 50 der Gemeinde-Ordnung zu wählenden Gemeinderathsmitgliedern.
Dieser Commission steht zu:
1) zu bestimmen, zu welcher Zeit der Austrieb der Herde zu erfolgen hat:
2) anzuordnen, wann die Schafe wegen der schlimmen Witterung in die Ställe zu bringen sind;
3) festzusetzen, wann das Pferchen im Herbste endigen soll;
4) den Schafhirten zu beaufsichtigen, ihm Weisungen zu ertheilen, und ihn nöthigenfalls durch Abzüge an seinem -Lohn zu strafen;
5) genaue Verzeichnisse über den Stand der Herde zu führen und diese monatlich mit der wirklich vorhandenen Zahl zu vergleichen;
6) über Reclamationen gegen die Listen der Berechtigten, sowie sonstige Beschwerden im Betreff der Schäferei, vorbehältlich des Recurses an Großh. Kreisamt, zu entscheiden, welchem letzteren mit Ausschluß des gerichtlichen Verfahrens das schließliche Erkenntniß zusteht;
7) das Salzen der Schafe persönlich zu überwachen;
8) dem Schäfer Listen über die zum Schaftrieb Berechtigten und die denselben zustehende Anzahl Schafe mitzutheilen;
9) die Handhabung der Statuten zu überwachen, Uebertretungen derselben zur Anzeige zu bringen und überhaupt das Interesse der Schäferei in jeder Hinsicht zu wahren.
§ 11.
Die Schafhirten haben die Weisungen der Comnüssion zu befolgen und sind deren Disciplinarstrafgewalt unterworfen.
Sie haben insbesondere:
1) Der Commission Anzeige zu machen, wenn ein überhaupt nicht Berechtigter Schafe zur Herde beitreibt, oder wenn ein Berechtigter mehr Schafe beitreibt, als er darf.
Die Hirten haben daher wöchentlich den Bestand der Herde mit den ihnen von der Commission mitgetheilten Listen der Berechtigten zu vergleichen.
2) Die Schafe gehörig zu beaufsichtigen und den betreffenden Eigenthümern von Erkrankungen und sonstigen wichtigen Ereignissen, welche die Schafe betreffen, unverweilt Kenntniß zu geben.
3) Alle Weidefrevel, Feldbeschädigungen und sonstige Uebertretungen der Gesetze zu vermeiden, für welche sie außerdem persönlich haftbar sind.
Bei Schaden, welcher durch nächtlichen Ausbruch der Herde entsteht, haftet der Schäfer jedoch nur bis zum Betrage von achtzehn Mark, für das Mehr die Gemeinde.
4) Die Schäferei-Geräthschaften sorgfältig zu behandeln, sie vor Schaden zu bewahren und der Commission Anzeige zu machen, wenn neue Anschaffungen oder Reparaturen nöthig sind.
5) Ueberhaupt das Interesse der Herde und der Gemeinde in jeder Hinsicht zu wahren.
S 12.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Statuts werden mit Polizeistrafen bis zu 5 Mark bestraft.
S 13.
Dieses Statut tritt mit seiner Verkündigung im Kreisblatt in Kraft.
Gießen, den 19. Juni 1884.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Boekmann.


